Titel:
Beleg einer Lizenzunwilligkeit durch Beantragung einer Anti-Suit Injunction oder einer Interim-Licence
Normenketten:
EuGVVO Art. 7 Nr. 2
EPÜ Art. 64 Abs. 1, Abs. 3
PatG § 9 S. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 139 Abs. 1, § 143
ZPO § 32, § 920 Abs. 2, § 935, § 936, § 937, § 940
BayGZVJu § 38 Nr. 1
Leitsätze:
1. Ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden (Fortführung von LG München I, GRUR-RS 2021, 17662, Rn. 37 – Smartphone). (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch in der Beantragung einer Interim-Licence kann sich eine Lizenzunwilligkeit zeigen (Fortführung von LG München I, GRUR-RS 2025, 31131, Rn. 15 – Anti-Interim-Licence Injunction). (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz)
3. Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrags niederschlagen können, muss das Verfügungsschutzrecht mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur diese das Patent tatsächlich zu Fall bringen können (Fortführung von LG München I, GRUR 2022, 1808 Rn. 69 – Fingolimod). (Rn. 113) (redaktioneller Leitsatz)
4. Liegt zwischen der Kenntnis der Verfügungsbeklagten vom Verletzungsvorwurf und dem Verhandlungstermin ein nur kurzer Zeitraum, innerhalb dessen der Verfügungsbeklagten nicht zugemutet werden kann, das Verfügungspatent mit einem förmlichen Rechtsbehelf anzugreifen, muss zumindest zweifelsfrei absehbar sein, dass der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts zu gegebener Zeit angegriffen werden wird (Fortführung von LG München I, GRUR 2022, 1808 Rn. 69 – Fingolimod). (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Patentverletzung, Videocodierungsstandard, HEVC-Standard, standardessentielles Patent, FRAND-Einwand, Missbrauch der Marktmacht, Lizenzwilligkeit, Anti-Suit Injunction, Anti-Enforcement Injunction, Anti-Interim-Licence Injunction, hinreichend gesicherter Rechtsbestand
Tenor
I. Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen insgesamt bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt:
1. Vorrichtungen zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel umfassen, um durch Entropiedecodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel umfasst, die dafür ausgelegt sind:
- anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,
- den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
- anhand der berechneten Parität einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren;
(unmittelbare Verletzung von Anspruch 4 des EP …).
2. Mittel zum Durchführen eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend einen Schritt des Erhaltens durch Entropiedecodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:
- anhand der Restdaten, Bestimmen einer Untergesamtheit, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird,
- Berechnen des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
- anhand der berechneten Parität Rekonstruieren eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit;
(mittelbare Verletzung von Anspruch 3 des EP …).
II. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I.1 und I.2 nur gegen eine einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 €.
Tatbestand
1
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europäischen Patents EP … (Anlage BP T 3, nachfolgend: Verfügungspatent) und nimmt die Verfügungsbeklagten im einstweiligen Rechtsschutz wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch.
2
Das Verfügungspatent wurde am 06.11.2012 angemeldet und nimmt eine Priorität vom 07.11.2011 ( ) in Anspruch. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 16.09.2015.
3
Patentanspruch 3 des Verfügungspatents lautet im französischen Original wie folgt:
„Procédé de décodage d’un signal de données (F) représentatif d’au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée, comprenant une étape d’obtention (D2), par décodage entropique de données dudit signal, d’informations numériques associées à des données résiduelles relatives à au moins une partition précédemment codée, les données résiduelles étant arrangées en un bloc de données résiduelles, ledit procédé de décodage étant caractérisé en ce qu’il comprend les étapes suivantes:
- -
-
détermination, à partir desdites données résiduelles, d’un sous-ensemble contenant des données résiduelles aptes à avoir été modifiées au cours d’un codage précédent, le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d’une première donnée résiduelle non nulle à un dernière donnée résiduelle non nulle parmi un liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,
- -
-
calcul (D5) de la valeur d’une fonction representative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,
- -
-
reconstruction à partir de ladite parité calculée d’une valeur du signe d’une donnée résiduelle du sous-ensemble.“
4
In der deutschen Fassung lautet Patentanspruch 3 wie folgt:
„Verfahren zum Decodieren eines Datensignals (F), dass wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend einen Schritt (D2) des Erhaltens durch entropisches Decodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind, wobei das Decodierungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es die folgenden Schritte umfasst:
- -
-
anhand der Restdaten Bestimmen einer Untergesamtheit, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,
- -
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Berechnen (D5) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
- -
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anhand der berechneten Parität Rekonstruieren eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit.“
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Patentanspruch 4 des Verfügungspatents lautet im französischen Original wie folgt:
„Dispositif (DO) de décodage d’un signal de données représentatif d’au moins une image découpée en partitions qui a été précédemment codée, comprenant des moyens (DE_DO) d’obtention, par décodage entropique de données dudit signal, d’informations numériques associées à des données résiduelles relatives à au moins une partition précédemment codée, les données résiduelles étant arrangées en un bloc de données résiduelles, ledit dispositif de décodage étant caractérisé en ce qu’il comprend des moyens de traitement (MTR_DO) qui sont aptes à:
- -
-
déterminer, à partir desdites données résiduelles, un sous-ensemble contenant des données résiduelles aptes à avoir été modifiées au cours d’un codage précédent, le sous-ensemble contenant données résiduelles partant d’une première donnée résiduelle non nulle à un dernière donnée résiduelle non nulle parmi un liste de données résiduelles obtenu lors du parcours dans un ordre prédéfini dudit bloc,
- -
-
calculer la valeur d’une fonction representative de la parité de la somme des données résiduelles dudit sous-ensemble déterminé,
- -
-
reconstruction à partir de ladite parité calculée, d’une valeur du signe d’une donnée résiduelle du sous-ensemble.“
6
In der deutschen Fassung lautet Patentanspruch 4 wie folgt:
„Vorrichtung (DO) zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel (DE_DO) umfasst, um durch entropisches Decodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind, wobei die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel (MTR_DO) umfasst, die dafür ausgelegt sind:
- -
-
anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdaten-element laufen,
- -
-
den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
- -
-
anhand der berechneten Parität einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren.
7
Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 4) der Verfügungspatentschrift zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung:
8
Wegen der weiteren Details wird auf die Verfügungspatentschrift verwiesen.
9
Die Verfügungsbeklagten bieten über die deutschsprachige Webseite … an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland HEVC-fähige Geräte zum Streaming von Videoinhalten, insbesondere die Geräte mit den Bezeichnungen … (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen).
10
Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die angegriffene Ausführungsformen durch das Implementieren des HEVC-Standards das Verfügungspatent unmittelbar und mittelbar wortsinngemäß verletzten. Sie verweist hierzu auf den HEVC-Standard ITU-T H.265 (Stand: Oktober 2014), aus dem sie einen Auszug als Anlage BP T 7 sowie die wesentlichen in Bezug genommenen und markierten Abschnitte in einer Arbeitsunterlage (Anlage BP T 8) vorlegt hat. Der FRAND-Einwand der Verfügungsbeklagten habe keinen Erfolg, weil die Verfügungsbeklagten in den USA eine Anti-Suit Injunction (ASI) und eine Anti-Enforcement Injunction (AEI) gegen die Verfügungsklägerin sowie ein „Interim License“ beantragt hätten, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei aufgrund der positiven Rechtsbestandsentscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 27.05.2025 (Az. X ZR …) hinreichend gesichert. Die Dringlichkeitsfrist sei gewahrt, weil sie erst mit der Wiederherstellung des Rechtsbestands durch den Bundesgerichtshof am 27.05.2025 zu laufen beginne.
11
Mit Schriftsatz vom 27.06.2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Verfügungsklägerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten gestellt.
12
Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Verfügungsbeklagten verboten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerinnen für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO,
1. Vorrichtungen zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel umfassen, um durch Entropiedecodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel umfasst, die dafür ausgelegt sind:
- -
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anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdaten-element laufen,
- -
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den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
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-
anhand der berechneten Parität einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren;
(unmittelbare Verletzung von Anspruch 4 des EP …).
2. Mittel zum Durchführen eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend einen Schritt des Erhaltens durch Entropiedecodieren von Daten des Signals von di-
gitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,
zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:
- -
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anhand der Restdaten, Bestimmen einer Untergesamtheit, die Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können, wobei die Untergesamtheit Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten enthält, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird,
- -
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Berechnen des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
- -
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anhand der berechneten Parität Rekonstruieren eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit.
(mittelbare Verletzung von Anspruch 3 des EP …).
13
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
14
Die Verfügungsbeklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Verfügungspatent nicht. Zudem stehe der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs auch der FRAND-Einwand entgegen. Es fehle außerdem am Verfügungsgrund, weil – vor dem Hintergrund einer von der Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten noch zu erhebenden Nichtigkeitsklage (vgl. Bl. 513 d.A.) – kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents gegeben sei. Darüber hinaus sei der Verfügungsgrund jedenfalls wegen dringlichkeitsschädlichen Verhaltens der Verfügungsklägerin zu verneinen. Die Verfügungsklägerin habe das Verfügungspatent bereits vor Jahren gegen die Verfügungsbeklagten geltend machen können.
15
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2025 (Bl. 512/514 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
17
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I sachlich, örtlich und international zuständig, § 143 PatG, §§ 937, 32 ZPO i. V. mit § 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
18
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
19
I. Eine Verfügungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und der von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten Tatsachen steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten wegen Verletzung der Ansprüche 3 und 4 des Verfügungspatents ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu. Der FRAND-Einwand der Verfügungsbeklagten greift nicht durch.
20
1. Das Verfügungspatent betrifft das Gebiet der Bildverarbeitung, insbesondere Verfahren zur Codierung von digitalen Bildern und Sequenzen digitaler Bilder, vgl. [0001].
21
a) In der Beschreibung führt die Verfügungspatentschrift aus, dass in Videocodierern im Stand der Technik (d.h. in den Videocodierungsstandards MPEG, H.264 usw.) eine Blockdarstellung der Videosequenz verwendet werde. Die Bilder seien in Makroblöcke unterteilt, wobei jeder Makroblock wiederum in Blöcke unterteilt sei und jeder Block oder Makroblock durch Vorhersage von Intra-Bildern oder Inter-Bildern codiert werde. Auf diese Weise würden bestimmte Bilder durch räumliche Vorhersage (Intra-Vorhersage) codiert, wohingegen andere Bilder durch zeitliche Vorhersage (Inter-Vorhersage) in Bezug auf ein oder mehrere Referenzbilder mithilfe einer Bewegungskompensation codiert würden, die der Fachperson auf diesem Gebiet der Technik bekannt sei, vgl. [0003].
22
Für jeden Block werde ein Restblock codiert, auch Vorhersagerest genannt, der dem ursprünglichen Block abzüglich einer Vorhersage entspricht. Die Restblöcke würden durch eine Transformation (von der Art der diskreten Kosinustransformation) tansformiert, danach mithilfe einer Quantifizierung (zum Beispiel der skalaren Art) quantifiziert. Am Ende des Quantifizierungsschrittes würden Koeffizienten erhalten, von denen einige positiv und andere negativ seien. Anschließend würden sie in einer Leseordnung – im Allgemeinen im Zickzack – durchlaufen, wodurch die Ausnutzung der großen Anzahl an Null-Koeffizienten in den hohen Frequenzen ermöglicht werde. Am Ende dieses Durchlaufs werde eine eindimensionale Liste mit Koeffizienten erhalten, die „quantifizierter Rest“ genannt werde. Die Koeffizienten dieser Liste würden danach durch eine Entropiecodierung codiert, vgl. [0004].
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Gemäß dem H.264-Verfahren werde beispielweise, wenn ein Makroblock in Blöcke unterteilt sei, ein Datensignal, das jedem Block entspreche, an den Decodierer übertragen, vgl. [0006]. Die Decodierung erfolge Bild für Bild und für jedes Bild Makroblock für Makroblock. Für jede Partition eines Makroblocks würden die entsprechenden Elemente des Stromes gelesen. Die umgekehrte Quantifizierung und die umgekehrte Transformation der Koeffizienten der Blöcke würden vorgenommen, um den Rest der decodierten Vorhersage zu erzeugen. Anschließend werde die Vorhersage der Partition berechnet und die Partition werde rekonstruiert, indem die Vorhersage dem Rest der decodierten Vorhersage hinzugefügt werde, vgl. [0007].
24
Im Stand der Technik werde in dem Dokument „Data Hiding of Motion Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression“ von J.-M. Thiesse, J. Jung und M. Antonini aus dem Jahr 2011 ein Datenverbergungsverfahren („Data Hiding“) vorgestellt, das im Verlauf einer Videokomprimierung umgesetzt werde, vgl. [0010]. Darin werde vorgeschlagen, es zu vermeiden, in das Signal, das an den Decodierer übertragen werden soll, wenigstens einen Konkurrenzindex aus einer Vielzahl von Konkurrenzindizes einzuschließen die übertragen werden sollen. Ein derartiger Index sei beispielsweise der MVComp-lndex, der ein Informationselement darstelle, das ermögliche, den Prädiktor der Vektorbewegung zu identifizieren, der für einen Block verwendet werde, der im Inter-Modus vorhergesagt werde. Ein derartiger Index, der den Wert 0 oder 1 haben könne, werde nicht direkt in das codierte Datensignal geschrieben, sondern durch die Parität der Summe der Koeffizienten des quantifizierten Rests transportiert. Es werde eine Zuordnung zwischen der-Parität des quantifizierten Rests und dem Index MVComp hergestellt. Beispielweise werde der gerade Wert des quantifizierten Rests dem Index MVComp mit dem Wert 0 zugeordnet und der ungerade Wert des quantifizierten Rests dem Index MVComp mit dem Wert 1. Dabei könnten zwei Fälle vorkommen: In einem ersten Fall, wenn die Parität des quantifizierten Rests schon derjenigen des Indexes MVComp entspreche, der übertragen werden soll, werde der quantifizierte Rest auf herkömmliche Weise codiert. In einem zweiten Fall, wenn die Parität des quantifizierten Rests sich von derjenigen des Indexes MVComp, der übertragen werden soll, unterscheide, werde eine Modifikation des quantifizierten Rests dergestalt vorgenommen, dass seine Parität dieselbe wie diejenige des Indexes MVComp sei. Diese Modifikation bestehe darin, einen oder mehrere Koeffizienten des quantifizierten Rests mit einem ungeraden Wert (z.B.: +1, -1, +3, -3, +5, – 5…) zu inkrementieren oder zu dekrementieren. Nur der dergestalt modfizierte Rest werde dann übertragen, vgl. [0011].
25
Im Decodierer werde dann der Index MVComp in dem Signal nicht gelesen. Für den Decodierer reiche es aus, den Rest einfach auf herkömmliche Weise zu bestimmen. Wenn der Wert dieses Rests gerade sei, werde der Index MVComp auf 0 gesetzt. Wenn der Wert dieses Rests ungerade sei, werde der Index MVComp auf 1 gesetzt, vgl. [0012].
26
b) Als nachteilig an diesem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren kritisiert das Verfügungspatent, dass die Koeffizienten, welche die Modifikation erführen, nicht immer optimal ausgewählt würden, so dass die angewendete Modifikation in dem Signal, das an den Decodierer übertragen werde, Störungen hervorrufe. Derartige Störungen schadeten zwangsläufig der Effizienz der Videokompression, vgl. [0013]. Außerdem könne die Modifikation von Daten eine Desynchronisation zwischen dem Codierer und dem Decodierer hervorrufen, vgl. [0019].
27
c) Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verfügungspatent die Aufgabe, die aufgezeigten Nachteile im Stand der Technik zu beheben, vgl. [0016].
28
d) Hierfür schlägt das Verfügungspatent ein Verfahren zum Decodieren eines Datensignals nach Maßgabe des erteilten Anspruchs 3 vor, der sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern lässt (vgl. Anlage BP T 6):
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a.
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Verfahren zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend die folgenden Schritte:
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b.
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Erhalten von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, durch Entropiedecodieren von Daten des Signals.
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b1. Die Restdaten sind auf wenigstens eine früher codierte Partition bezogen.
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b2. Die Restdaten sind in einem Block von Restdaten angeordnet.
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c.
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Anhand der Restdaten bestimmen einer Untergesamtheit.
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c1. Die Untergesamtheit enthält Restdaten, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können.
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c2. Die Untergesamtheit enthält Restdaten von einem ersten von Null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von Null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird.
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d.
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Berechnen (D5) des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert.
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e.
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Anhand der berechneten Parität wird ein Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit rekonstruiert.
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29
Daneben schlägt das Verfügungspatent eine Vorrichtung zum Decodieren eines Daten-signals nach Maßgabe des erteilten Anspruchs 4 vor, der sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern lässt (vgl. Anlage BP T 6):
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a.
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Vorrichtung zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist,
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Die Vorrichtung umfasst die folgenden Mittel:
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b.
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Mittel, um durch entropisches Decodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind.
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b1. Die Restdaten sind auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen.
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b2. Die Restdaten sind in einem Block von Restdaten angeordnet.
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Die Decodierungsvorrichtung umfasst Verarbeitungsmittel, die dafür ausgelegt sind:
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c.
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anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen,
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c1. Die Untergesamtheit enthält Restdaten, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können.
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c2. Die Untergesamtheit enthält Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird.
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|
d.
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den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert,
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e.
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anhand der berechneten Parität einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren.
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30
e) Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmalsgruppe c und des Merkmals d näherer Erläuterung.
31
aa) Die durch das Verfügungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsfachperson, eines/-r Diplom-Ingenieur/-in der Fachrichtung Informatik oder Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Videocodierung, der/die mit der bereits etablierten Technologie und den Standards vertraut ist sowie aktiv an Standardisierungen teilnimmt und dem/der die im Rahmen der Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträge zur Weiterentwicklung bestehender Standards ebenfalls bekannt sind, zu ermitteln (vgl. Bl. 513 d.A.).
32
bb) Nach Merkmal c umfasst das beanspruchte Verfahren einen Schritt des Bestimmens einer Untergesamtheit anhand der Restdaten, wobei die Untergesamtheit nach Merkmal c1 Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert sein können, und nach Merkmal c2 Restdaten von einem ersten von Null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von Null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird.
33
(1) Dabei ist es zur Bestimmung der Untergesamtheit gemäß Merkmal c in Verbindung mit Merkmal c2, die Restdaten von einem ersten von Null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von Null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält, ausreichend, den ersten und letzten von Null verschiedenen Koeffizienten in einer Listendarstellung des Blocks zu ermitteln. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.05.2025 (Az. X ZR …) ausgeführt hat, ist es merkmalsgemäß nicht zwingend erforderlich, dass alle Werte einer auf diese Weise gewonnen Liste in die Untergesamtheit aufgenommen werden (vgl. Anlage BP T 17, Rn. 33, 36/37).
34
(2) Merkmal c1 sieht (lediglich) vor, dass die bestimmte Untergesamtheit Restdaten enthält, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert sein können.
35
(a) Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.05.2025 (Az. X ZR …) ausgeführt hat, geht es nach der Beschreibung des Verfügungspatents in [0066] erfindungsgemäß darum, dass eine Modifikation des quantifizierten Wertes des Koeffizienten keine Desynchronisation bei seiner Verarbeitung im Decodierer hervorruft (vgl. Anlage BP T 17, Rn. 27).
36
Bei dem in Figur 2 dargestellten und in [0066] und [0067] beschriebenen Ausführungsbeispiel erfolgt deshalb keine Modifikation von Koeffizienten, die gleich null sind und vor dem ersten oder nach dem letzten von null verschiedenen Koeffizienten liegen (vgl. Anlage BP T 17, Rn. 28).
37
(b) Die Untergesamtheit muss nach dem Anspruchswortlaut und der soeben geschilderten technischen Funktion, der ihr nach der Erfindung zukommt (vgl. BGH GRUR 2024, 1523 – Waage; GRUR 2024, 1515, Rn. 35 – Stereofotogrammetrie), nicht sämtliche Restdatenelemente enthalten, die im Codierer modifiziert sein können.
38
Umgekehrt gibt Merkmal c1 nicht vor, dass sämtliche Restdaten der Untergesamtheit für eine Modifikation zur Verfügung stehen müssen. Dieses Merkmal ist folglich auch dann verwirklicht, wenn die Untergesamtheit einzelne Daten enthält, deren Modifikation nicht möglich oder untunlich ist (vgl. Anlage BP T 17, Rn. 28/29).
39
(c) Merkmal c1 verlangt- entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 142/153) – nicht, dass der Decodierer neben der Bestimmung der Restdaten vom ersten bis zum letzten von Null verschiedenen Restdatenelement gemäß Merkmal c2 eine weitere Prüfung im Hinblick auf Modifizierbarkeit der Restdatenelemente im jeweils verwendeten Codierer vornimmt.
40
Soweit die Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang auf eine denkbare „andere Konfiguration“ verweisen, in der auch die Null-Koeffizienten vor dem ersten Nicht-Null-Koeffizienten modifiziert werden könnten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 152), kommt es darauf vorliegend nicht an, weil sich das Verfügungspatent mit dieser „anderen Konfiguration“ überhaupt nicht befasst. Vielmehr beschreibt das Verfügungspatent in [0066] und [0067] lediglich ein Ausführungsbeispiel, bei dem die Null-Koeffizienten vor dem ersten und nach dem letzten Nicht-Null-Koeffizienten nicht modifiziert werden (vgl. Anlage BP T 17, Rn. 28). Jedenfalls dieses Ausführungsbeispiel ist von Merkmalsgruppe c umfasst (vgl. BGH GRUR 2015, 972, Rn. 23 – Kreuzgestänge).
41
Auch dass in [0120] beschrieben wird, dass im Verlauf eines Teilschritts D31, der in Figur 3 dargestellt ist, eine „Bestimmung“ einer Teilliste vorgenommen wird, bedeutet – entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 143/144) – nicht, dass Anspruch 3 zwingend einen gesonderten Schritt der Bestimmung beinhaltet, weil es sich hierbei um ein Ausführungsbeispiel handelt, das den Anspruch grundsätzlich nicht beschränkt. Darüber hinaus ist in der weiteren Beschreibung in [0123] gerade explizit erläutert, dass am Ende des Teilschritts D31 beispielsweise eine Teilliste vorhanden ist, die – wie die Teilliste in [0067] (s.o.) – vom ersten bis zum letzten Nicht-Null-Koeffizienten reicht und „dementsprechend“ elf Koeffizienten enthält, die gegebenenfalls modifiziert worden sind.
42
cc) Das Verfahren umfasst nach Merkmal d einen Schritt des Berechnens des Werts einer Funktion, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert.
43
(1) Wie bereits aus der Verwendung der Formulierung „repräsentieren“ hervorgeht, ist merkmalsgemäß neben einer Berechnung, bei der zunächst die Summe der in der Untergesamtheit enthaltenen Koeffizienten ermittelt und dann deren Parität bestimmt wird, auch die Berechnung anderer Funktionen, welche diese Parität angeben, umfasst.
44
So wird die Parität der bestimmten Untergesamtheit beispielsweise auch durch einen Wert „repräsentiert“, der durch die Summierung der Beträge der Restdaten (d.h. ohne Berücksichtigung der Vorzeichen der einzelnen Koeffizienten) ermittelt wird. Dass dieses Beispiel von Merkmal d umfasst sein muss, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass erfindungsgemäß nach Merkmal e erst anhand der ermittelten Parität gerade der Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements rekonstruiert wird. Wenn aber zumindest ein Restdatenelement kein Vorzeichen aufweist, können auch insgesamt nur die Beträge der Restdaten in eine Rechnung eingestellt werden. Im Ergebnis ergibt sich bei dieser Berechnung kein Unterschied zur eingangs geschilderten Berechnungsweise, bei der zunächst die Summe der in der Untergesamtheit enthaltenen Koeffizienten ermittelt und dann deren Parität bestimmt wird. Mathematisch muss sich jeweils die gleiche Parität ergeben.
45
(2) Dies entspricht auch der technischen Funktion der Berechnung gemäß Merkmal d. Erfindungsgemäß geht es darum, einen Wert zu berechnen, der die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit eindeutig repräsentiert, um dann anhand dessen gemäß Merkmal e eindeutig den Wert des versteckten Vorzeichens eines Restdatenelements rekonstruieren zu können. Der Rechenweg ist hierfür irrelevant.
46
2. Die Beklagten verletzen das Verfügungspatent im Verfahrensanspruch 3 mittelbar gemäß § 10 Abs. 1 PatG und im Vorrichtungsanspruch 4 unmittelbar gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben und die angegriffene Ausführungsformen durch die Umsetzung des HEVC-Standards vom Verfahrensanspruch 3 des Verfügungspatents mittelbar und vom Vorrichtungsanspruch 4 des Verfügungspatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen.
47
a) Die Parteien streiten bezüglich Anspruch 3 über die Verwirklichung der Merkmalsgruppe c und des Merkmals d sowie über die entsprechenden Merkmale in Anspruch 4, die den streitigen Merkmalen in Anspruch 3 inhaltlich entsprechen. Gegen die Benutzung der übrigen Merkmale wenden sich die Verfügungsbeklagten zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Verfügungsklägerin von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.
48
aa) Durch die Umsetzung des HEVC-Standards wird von Merkmalsgruppe c Gebrauch gemacht (vgl. auch Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020, Az. 4c O 44/18, Anlage BP T 1, Rn. 95).
49
(1) Der Standard sieht in Abschnitt 7.3.8.11 (Anlage BP T 8) vor, dass anhand der Restdaten eine Untergesamtheit bestimmt wird (Merkmal c), die Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enthält (Merkmal c2).
50
Konkret werden im HEVC-Standard die Parameter firstSigScanPos und lastSigScanPos bestimmt (vgl. Anlage BP T 8, S. 59), die unstreitig den ersten und den letzten signifikanten Koeffizienten, d.h. Nicht-Null-Koeffizienten, des Restdatenblocks bezeichnen. Die Werte dieser Parameter werden ermittelt, indem bei einem Durchlauf der Koeffizienten von hinten nach vorne zunächst die Variable lastSigScanPos auf eine Position „n“ gesetzt wird, an der sich der (von hinten kommend) erste signifikante Koeffizient befindet, und bei Beendigung des Durchlaufs die Variable firstSigScanPos auf einer Position „n“ verbleibt, an der sich der (von hinten kommend) letzte signifikante Koeffizient befindet, vgl. Anlage BP T 8, S. 59 (Markierung der Verfügungsklägerin):
51
Im Standard wird also durch die Ermittlung dieser beiden Parameter eindeutig eine Untergesamtheit bestimmt, die vom ersten bis zum letzten Nicht-Null-Koeffizienten des Restdatenblocks reicht. Wie im Rahmen der Auslegung dargestellt (s.o.), ist dies zur Bestimmung der Untergesamtheit gemäß den Merkmalen c und c2 ausreichend. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 146) ist es für die Bestimmung einer solchen Untergesamtheit nicht erforderlich, dass (zusätzlich) eine (separate) Liste der Koeffizienten dieser Untergesamtheit gebildet wird.
52
(2) Die derart im Standard gemäß Abschnitt 7.3.8.11 (Anlage BP T 8) bestimmte Untergesamtheit enthält auch Restdaten, die während einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein können (Merkmal c1).
53
Im HEVC-Standard wird die Variable signHidden ermittelt (vgl. Anlage BP T 8, S. 59), die unstreitig anzeigt, ob Data Hiding im konkreten Fall verwendet wird. Wenn die nachfolgende komplexe Bedingung gemäß Anlage BP T 8, S. 59 (Markierung der Verfügungsklägerin), erfüllt ist, wird die Variable signHidden auf „0“ bzw. „falsch“ gesetzt:
54
Dann wird in dem betreffenden Block das „Data Hiding“-Verfahren nicht durchgeführt. Anderenfalls kann die Variable signHidden auf „1“ also „wahr“ gesetzt werden, und zwar unter der weiteren Bedingung, dass der erste signifikante Koeffizient und der letzte signifikante Koeffizient um mehr als drei Positionen voneinander entfernt liegen (Anlage BP T 8, S. 59: „sign-Hidden = lastSigScanPos – firstSigScanPos > 3“). Wenn die Variable signHidden auf „1“ bzw. „wahr“ gesetzt wird, kommt im Standard das Data Hiding zum Einsatz, so dass ein Koeffizient in der bestimmten Untergesamtheit, die Restdaten vom ersten bis zum letzten Nicht-Null-Koeffizienten enthält (s.o.), modifiziert worden sein kann, um das Vorzeichen der ersten signifikanten Koeffizienten zu verstecken. Wie im Rahmen der Auslegung dargestellt (s.o.), reicht dies zur Verwirklichung von Merkmal c1 aus.
55
bb) Durch die Implementierung des HEVC-Standards wird auch Merkmal d verwirklicht (vgl. auch Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020, Az. 4c O 44/18, Anlage BP T 1, Rn. 96 ff.).
56
(1) Der Standard sieht in Abschnitt 7.3.8.11 (Anlage BP T 8) vor, dass der Wert einer Funktion berechnet wird, die die Parität der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repräsentiert.
57
Konkret erfolgt im Standard unstreitig eine Paritätsberechnung gemäß den folgenden Programmzeilen (Anlage BP T 8, S. 60, Markierung der Verfügungsklägerin):
58
Dabei entspricht SumAbsLevel der Summe der Beträge, d.h. der absoluten Werte, aller Nicht-Null-Koeffizienten der wie oben dargestellt bestimmten Untergesamtheit, also der zusammenhängenden Liste vom ersten bis zum letzten Nicht-Null Koeffizienten des Restdatenblocks.
59
Die Modulo-Operation „sumAbsLevel % 2“ gibt 0 oder 1 aus, je nachdem, ob die Summe durch 2 teilbar ist oder nicht. Das Ergebnis ist also die Parität, die die Parität der Summe der Restdaten i. S. von Merkmal d repräsentiert.
60
(2) Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten, der Standard verwende „nicht die Untergesamtheit“, „sondern die Nicht-Null-Koeffizienten aus der gesamten Liste“ (vgl. Antragserwiderung, Rz. 167/170), führt nicht aus der Verletzung heraus. Wenn der Ermittlung der Parität alle Nicht-Null-Koeffizienten der „Liste“ (d.h. des gesamten Blocks, vgl. Antragserwiderung, Rz. 168) zugrundegelegt werden, entspricht diese Parität logischerweise der Parität der merkmalsgemäß bestimmten Untergesamtheit vom ersten bis zum letzten Nicht-Null-Koeffizienten.
61
(3) Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 167) setzt Merkmal d bei zutreffender Auslegung (s.o.) auch nicht voraus, dass die Parität der Summe der Restdaten (d.h. unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorzeichen) berechnet wird. Vielmehr wird merkmalsgemäß die Parität der Summe der Restdaten der Untergesamtheit (auch) durch die „absolute Summe“ der Restdaten repräsentiert (s.o.).
62
b) Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung bezüglich des Verfahrensanspruchs 3 sind gemäß § 10 Abs. 1 PatG erfüllt. Der Gefährdungstatbestand nach § 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.
63
aa) Mittel sind die angegriffenen Ausführungsformen (HEVC-fähige Geräte), weil sie Gegenstände sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 3 (wortsinngemäß oder äquivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngemäßer oder äquivalenter Form) verwendet zu werden.
64
bb) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Geräte können das in Anspruch 3 beanspruchte Verfahren ausführen. Da die in Anspruch 3 enthaltenen Merkmale maßgeblich durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis maßgeblich bei.
65
cc) Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Ausführungsform bestimmungsgemäß von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 3 hergestellt. Die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen und ihrer Einbindung in den HEVC-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer möglich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt.
66
dd) Das Angebot oder die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.
67
ee) Der subjektive Tatbestand ist gegeben.
68
Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Ausführungsformen sehen die patentverletzende Funktionalität (HEVC-Kompatibilität) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgeführt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind für die Beklagtenseite offensichtlich.
69
3. Damit stehen der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zu.
70
a) Die Verfügungsklägerin ist als Patentinhaberin des Verfügungspatents aktivlegitimiert.
71
b) Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG.
72
Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.
73
4. Der von den Verfügungsbeklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) steht der Durchsetzbarkeit der klägerischen Ansprüche auf Unterlassung nicht entgegen. Dieser Einwand greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten nicht durch.
74
Entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Verfügungsklägerin vor. Es kann zu Gunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt werden, dass die Verfügungsklägerin eine marktbeherrschende Stellung besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Die Verfügungsklägerin ist den sich hieraus sowie den sich aus der FRAND-Erklärung ergebenden Pflichten hinreichend nachgekommen, insbesondere ist die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten auf die Verletzung hingewiesen worden, während das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten deren angebliche Lizenzwilligkeit widerlegt.
75
a) Ein Patentinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbräuchlich können Klageanträge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.).
76
Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn bestimmte Schritte eingehalten sind (vgl. EuGH aaO, Rn. 61, 63, 65). Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standard-essenziellen Patents mit FRAND-Erklärung grundsätzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bezüglich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).
77
Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbräuchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu ermöglichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unmöglich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
78
Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktmächtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdrängen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Ansprüche wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgemäße Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hierüber aber nicht abschließen will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
79
Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenläufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen lässt, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gewünschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Maßstab der Prüfung ist dasjenige, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelmäßig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven Förderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRAND-Einwand II).
80
Hat es eine Seite zunächst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Versäumnisse so weit wie möglich zu kompensieren. Dies entspricht den üblichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verzögerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen müssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRAND-Einwand II).
81
Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verzögern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber möglichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klage-/Verfügungspatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verzögerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II).
82
Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). Gänzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einwände zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausmaß FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II).
83
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I trägt der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Begründetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grundsätzlich die für ihn günstigen Umstände darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl für den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar, als auch für die Rüge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegenüber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert (LG München I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation). Zur Darlegung dieser Rüge gehört zumindest, dass der Patentnutzer hierfür plausible Anhaltspunkte vorträgt. Je nach Einzelfall kann dies dazu führen, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast wiederum hierzu näher vorzutragen hat (LG München I aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).
84
Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grundsätzlich über die wesentlichen Faktoren für die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgebühr unterrichtet sein. Hierfür muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgebühr anhand der wesentlichen Faktoren für den Preis erläutert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgebühr für Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Maßstab gelten. Je mehr Lizenzverträge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erläuterung der Faktoren auf eine Gegenüberstellung der konkret angebotenen Gebühr mit den vereinbarten Lizenzgebühren in bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen beschränken. Aus offengelegten Lizenzverträgen mit Dritten samt weiteren erläuternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grundsätzlich für einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers (LG München I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22, GRUR-RS 2023, 24247 – Tonalitätsschätzung).
85
Bei Verhandlungen über einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen (EuGH aaO), einen vernünftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu gehört insbesondere zügig, förderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen (LG München I aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).
86
Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich zögerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verzögerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Auskünfte in Fortschritten bei der Verhandlung münden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grundsätzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er möchte. Nach mehrjährigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr förderlich und konstruktiv (LG München I aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).
87
Eine hohe Lizenzvorstellung macht das klägerische Angebot in der Regel nicht willkürlich oder kartellrechtswidrig. Es müssen grundsätzlich weitere pönale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, so dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine Lösung für die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vernünftiges, interessengerechtes und angemessenes Maß zu nivellieren. Das heißt, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren für die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu klären (LG München I aaO – Tonalitätsschätzung).
88
In Fällen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Ansprüche wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, hat die Patentstreitkammer zu prüfen, ob insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung entgegensteht. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an. Der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist grundsätzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, während derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Rechtsposition des Patentnutzers wird dadurch nicht unzumutbar beschränkt. Er hat insbesondere grundsätzlich die Möglichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis in einem gesonderten kartellrechtlichen Verfahren bestimmen zu lassen oder ein Gegenangebot nach § 315 BGB zu unterbreiten (LG München I aaO – Tonalitätsschätzung).
89
2. Nach diesen Maßstäben ist entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten das Verhalten der Klägerseite nicht schlechterdings untragbar. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung des einschlägigen Gesamtverhaltens der Parteien ist die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend lizenzwillig gewesen.
90
a) Das Verhalten der Verfügungsklägerin ist nicht schlechterdings untragbar gewesen.
91
Insbesondere stellt sich die Höhe der von der Verfügungsklägerin im Lauf der Zeit vorgeschlagenen Lizenzgebühr prima facie nicht als schlichtweg so diskriminierend dar, dass die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite überhaupt nicht in den Verhandlungsprozess einzutreten brauchte. Vielmehr ist Aufgabe und Gegenstand der zwischen den Parteien zu führenden Verhandlungen, hier – auch angesichts der anderen Unternehmen gewährten Rabatte – ein Einvernehmen über die Höhe der Lizenzgebühr zu erreichen. Insofern kommt es auf die beiderseitige Lizenzwilligkeit an.
92
b) Allerdings belegt das Verhalten der Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten deren Lizenzunwilligkeit.
93
aa) Die Verhandlungen zwischen den Parteien dauern bereits seit mehreren Jahren an. Anstatt diese Verhandlungen wie eine lizenzwillige Partei (weiter) zu fördern, haben sich die Verfügungsbeklagten jedenfalls mit Beantragung einer Anti-Suit Injunction (ASI) und einer Anti-Enforcement Injunction (AEI) mit Klageeinreichung beim District Court Massachusetts am 31.12.2024 (Anlage BP 11) einer beiderseitigen Verhandlungslösung nach den oben dargestellten Maßstäben entzogen.
94
Die dortigen Anträge lauten folgendermaßen (Anlage BP 11, S. 52):
„f. Enjoin … and … their respective officers, agents, servants, employees, and attorneys, and those persons in active concert or participation with them who receive actual notice by personal service or otherwise, from enforcing injunctive relief against … obtained in the Unified Patent Court proceedings during the pendency of the proceedings before this Court;
g. Enjoin … and … their respective officers, agents, servants, employees, and attorneys, and those persons in active concert or participation with them who receive actual notice by personal service or otherwise, from seeking or enforcing injunctive relief against … based on their respective worldwide HEVC SEPs for the pendency of these proceedings;“
95
Soweit die Verfügungsbeklagten in ihren Ausführungen versuchen, diese Anträge zu relativieren (vgl. Antragserwiderung, Rz. 71/78), kann dies nicht überzeugen. Die Anträge sind aus sich heraus klar verständlich als AEI (lit. f) und ASI (lit. g). Dies entspricht auch der Würdigung des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer Mannheim, das aufgrund dieser Anträge im US-Verfahren am 28.01.2025 eine hiergegen gerichtete Anti-Anti-Suit-Injunction (AASI) erlassen hat (Anlage BP 14).
96
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I ist davon auszugehen, dass sich ein Patentbenutzer, wenn er wirklich lizenzwillig ist, weiterer, über die bereits begangenen und andauernden Benutzungshandlungen hinausgehenden rechtswidriger Eingriffe in die eigentumsähnlich geschützten Rechtspositionen der Patentinhaber enthalten wird. Anders ausgedrückt, kann ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden. Von lizenzwillige Patentbenutzer kann gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erklärt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird (vgl. LG München I GRUR-RS 2021, 17662, Rz. 37 – Smartphone; GRUR-RS 2021, 3995, Rz. 94 – FRAND-Lizenzwilligkeit).
97
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere haben die Verfügungsbeklagten erst mehrere Wochen nach Ergehen und Zustellung der AASI am 02.04.2025 eine dieser gerichtlichen Anordnung entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Vorherige Bekundungen der Verfügungsbeklagten haben den durch die ASI und AEI begründeten Eingriff in die Eigentumspositionen nicht vollständig, endgültig und rechtssicher beseitigt. Entgegen der relativierenden Äußerungen der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren (vgl. Antragserwiderung, Rz. 78) ging es damit um mehr als die bloße „Logistik“ der Änderung bzw. Rücknahmedieser Anträge.
98
bb) Daneben haben die Verfügungsbeklagten nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I auch durch Beantragung einer Interim-Licence im US-Verfahren (Anlage BP 11, S. 52, lit. h: „The Court declare the FRAND terms for interim licenses for the global HEVC SEPs at issue in this dispute, to the extent such interim licenses are necessary to facilitate the issuance of the relief requested herein.“) ihre Lizenzunwilligkeit gezeigt (LG München I GRUR-RS 2025, 31131, Rn. 15 – Anti-Interim-Licence-Injunction).
99
cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsbeklagten – wie aus auch ihrem eigenen Vortrag (vgl. Antragserwiderung, Rz. 47/59) hervorgeht – keine der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (OLG München GRUR 2025, 738 – Sprachsignalcodierer) entsprechende Sicherheitsleistung auf das Angebot der Verfügungsklägerin erbracht hat.
100
II. Auch ein Verfügungsgrund i. S. von §§ 935, 940 ZPO ist glaubhaft gemacht.
101
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO eine objektiv begründete Gefahr voraus, dass die Rechtsverwirklichung des Verfügungsklägers mittels eines erst im Hauptsacheprozess erlangten Urteils vereitelt oder erschwert werden könnte. Dies verlangt zum einen eine für die Eilmaßnahme sprechende rein zeitliche Dringlichkeit und daneben eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verfügung drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten abgewogen werden müssen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO seitens des Verfügungsklägers darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG München GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 47 – Cinacalcet; LG München I GRUR 2022, 1808 Rn. 62 – Fingolimod; vgl. Voß in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 64 f.).
102
1. Die zeitliche Dringlichkeit liegt vor.
103
a) Die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger mit der Rechtsverfolgung ohne sachlichen Grund zu lange zögert, weil er in diesen Fällen selbst zu erkennen gibt, dass er nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen ist, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, sein Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Die dabei nach ständiger Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts München im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu wahrende einmonatige Dringlichkeitsfrist wird in Lauf gesetzt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger Kenntnis von der fraglichen Verletzungshandlung und dem hierfür Verantwortlichen hat und er alle Informationen und Glaubhaftmachungsmittel besitzt, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen zu können (vgl. OLG München GRUR 2020, 385 Rn. 60 – Elektrische Anschlussklemme; GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet).
104
b) Nach diesen Maßstäben hat die Verfügungsklägerin durch Einreichung ihres Verfügungsantrags vom 27.06.2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Dringlichkeitsfrist gewahrt, weil die Dringlichkeitsfrist erst mit Kenntnis der Verfügungsklägerin von der positiven Rechtsbestandsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2025 (Az. X ZR …) zu laufen begonnen hat.
105
aa) Sowohl dem Urteil des Patentgerichts, in dem Rechtsbestand des Verfügungspatents verneint wurde, als auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem der Rechtsbestand des Verfügungspatents bestätigt wurde, haben in Bezug auf die Dringlichkeitsfrist eine Zäsurwirkung (vgl. OLG München GRUR-RR 2024, 269, Rn. 67 – Rivaroxaban). Zumindest im Zeitraum zwischen diesen beiden Urteilen war der Rechtsbestand des Verfügungspatents jedenfalls nicht so hinreichend gesichert, dass es der Verfügungsklägerin zumutbar war, gegen die Verfügungsbeklagten vorzugehen.
106
bb) Der zeitlichen Dringlichkeit steht auch nicht der Einwand der Verfügungsbeklagten entgegen, die Verfügungsklägerin hätte schon vor dem Urteil des Patentgerichts aus dem Verfügungspatent gegen die Verfügungsbeklagten vorgehen können (vgl. Antragserwiderung, Rz. 1/24).
107
Wie dargestellt (s.o.) geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass ausnahmsweise eine Durchsetzung des standardessenziellen Verfügungspatents im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht kommt, weil sich die Erfolgslosigkeit des FRAND-Einwands der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres aus der Beantragung einer ASI gegen die Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagten mit Klage vom 31.12.2024 ergibt (s.o.). Dieser Antrag fiel somit in den Zeitraum zwischen den Urteilen des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs, in dem aufgrund der negativen Rechtsbestandsentscheidung des Patentgerichts der Rechtsbestands nicht hinreichend gesichert war. Damit hatte die Verfügungsklägerin nach den eingangs dargestellten Maßstäben erst mit der positiven Rechtsbestandsentscheidung des Bundesgerichtshofs hinreichende Kenntnis von allen relevanten Umständen, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen zu können.
108
2. Die bei der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmende umfassende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Verfügungsklägerin aus.
109
Abzuwägen sind hierbei die dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verfügung drohenden Nachteilen und die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten.
110
a) Insofern ist auch der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts von Bedeutung (vgl. OLG München GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 47 – Cinacalcet; LG München I GRUR 2022, 1808 Rn. 62 – Fingolimod; LG München I GRUR 2022, 1808 Rn. 65 – Fingolimod; Voß a.a.O. § 940 Rn. 64 f.). Dieser ist vorliegend hinreichend gesichert.
111
aa) Dabei geht die Kammer mit dem Unionsgerichtshof (vgl. EuGH GRUR Int 2020, 1071 Rn. 48 = BeckRS 2020, 490 – Paroxetin; GRUR 2022, 811 Rn. 41 – Phoenix Contact/Harting) (jedenfalls) für europäische Patente davon aus, dass für sie ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der Gültigkeit streitet und sie ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang den unter anderem durch die RL 2004/48 gewährleisteten Schutz genießen. Für die im Rahmen des Verfügungsgrundes vorzunehmende Prüfung des hinreichenden gesicherten Rechtsbestands des Verfügungspatents bedeutet dies nach Ansicht der Kammer, dass aufgrund der Vermutung der Gültigkeit zunächst von einem gesicherten Rechtsbestand auszugehen ist und es im zweiseitigen einstweiligen Verfügungsverfahren der Verfügungsbeklagten obliegt, diese Vermutung zu erschüttern. Insoweit trägt hiernach die Verfügungsbeklagte im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (vgl. LG München I GRUR-RS 2022, 44524 Rn. 87- Haarschneidegerät; GRUR GRUR 2022, 1808 Rn. 68 – Fingolimod; a.A. LG Düsseldorf GRUR 2022, 1806 Rn. 61 – MS-Therapie III; Heinze, GRUR 2022, 1795, 1798).
112
Hat die Verfügungsbeklagte erhebliche Gründe, die zur Überzeugung der Kammer eine im Einzelfall hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Verfügungspatents begründen, vorgetragen und gegebenenfalls glaubhaft gemacht und mithin die Vermutung der Gültigkeit erschüttert, obliegt es wiederum der Verfügungsklägerin, darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatents trotz der hiergegen erhobenen Angriffe hinreichend gesichert ist (vgl. LG München I GRUR 2022, 1808 Rn. 68 – Fingolimod), d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann (vgl. LG München I GRUR-RS 2021, 37988 Rn. 46 – Sorafenibtosylat).
113
bb) Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrags niederschlagen können, muss das Verfügungsschutzrecht mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur diese das Patent tatsächlich zu Fall bringen können (OLG Düsseldorf InstGE 7, 147 – Kleinleistungsschalter; LG München I GRUR-RS 2021, 37988 Rn. 41 – Sorafenibtosylat; GRUR 2022, 1808 Rn. 69 – Fingolimod).
114
Daher ist es regelmäßig nicht ausreichend, im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich Einspruchs- oder Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen, die zu einer Vernichtung des Verfügungspatents führen könnten, solange nicht spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europäischen Patentamt (nachfolgend: EPA), beim Bundespatentgericht und zukünftig beim Einheitlichen Patentgericht ein Verfahren eröffnet wurde, in dem aufgrund dieses Vorbringens ein Widerruf bzw. die Nichtigerklärung des Patents verfügt werden kann. Liegt zwischen der Kenntnis der Verfügungsbeklagten vom Verletzungsvorwurf und dem Verhandlungstermin ein nur kurzer Zeitraum, innerhalb dessen der Verfügungsbeklagten nicht zugemutet werden kann, das Verfügungspatent mit einem förmlichen Rechtsbehelf anzugreifen, muss zumindest zweifelsfrei absehbar sein, dass der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts zu gegebener Zeit angegriffen werden wird (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 = BeckRS 2010, 15862 – Harnkatheterset; LG München I GRUR 2022, 1808 Rn. 69 – Fingolimod).
115
cc) Nach diesen Maßstäben ist nach Überzeugung der Kammer der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert. Die schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Angriffe gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents rechtfertigen es nicht, den Verfügungsgrund zu verneinen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens vom Rechtsbestand des Verfügungspatents überzeugt.
116
(1) Dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren eine (eigene) Nichtigkeitsklage der Verfügungsbeklagten noch nicht erhoben wurde, kann hier dahinstehen. Die Verfügungsbeklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2025 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent seitens der Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten alsbald, spätestens mit Ablauf des 17.12.2025, angekündigt (vgl. Bl. 513 d.A.). Allerdings ist auch unter vollumfänglicher Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert.
117
(2) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.05.2025, Az. X ZR … (Anlagen BP T 2 und BP T 17) den Rechtsbestand des Verfügungspatents bestätigt, nachdem das Patentgericht es mit Urteil vom 16.03.2023 (mangels erfinderischer Tätigkeit) für nicht rechtsbeständig erklärt hatte (vgl. Anlage BP T 17, S. 2, 13/15). Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist der Rechtsbestand aus Sicht der Kammer gesichert.
118
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dieses Nichtigkeitsverfahren nach Austausch von Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof von der Verfügungsklägerin „einseitig“ fortgeführt wurde, weil sich die damalige Nichtigkeitsklägerin nach Abschluss eines (Pool-)Lizenzvertrags nicht mehr (aktiv) am Nichtigkeitsverfahren beteiligte (vgl. Antragserwiderung, Rz. 178/182).
119
Allerdings lag dem Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht nur das den Rechtsbestand verneinende Urteil des Patentgerichts vor, sondern auch eine Berufungserwiderung der damaligen Nichtigkeitsklägerin (Anlage BP T 16). Entgegen dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 182) hat der Senat des Bundesgerichtshofs somit nicht nur „eine Seite der Medaille“ gesehen.
120
Darüber hinaus ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteivortrag (vgl. Schriftsatz vom 10.11.2025, Rz. 121; Antragserwiderung, Rz. 214), dass die Argumente der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren inhaltlich den Argumenten aus dem erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren und aus der Berufungserwiderung (Anlage BP T 17) entsprechen. Sie wurden folglich vom Bundesgerichtshof seinem Urteil vom 27.05.2025 zugrundegelegt, auch soweit sie nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert wurden (vgl. Anlage BP T 17, Rz. 78: „Die weiteren Entgegenhaltungen liegen, was im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wird, nicht näher und stehen der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht entgegen.“). Insbesondere waren die Entgegenhaltungen D1 (Anlage BP T 11) und D2 (Anlage PG-T 2), auf die die Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren ihren Rechtsbestand im Wesentlichen stützen (vgl. Antragserwiderung, Rz. 202/241), als Entgegenhaltung NK1 und NK9 bereits Gegenstand des Urteils des Patentgerichts (vgl. Anlage BP T 14, S. 13/14) und damit auch des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
121
(3) Die vorliegenden Ausführungen der Verfügungsbeklagten begründen auch in inhaltlicher Hinsicht keine Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents, wobei sich die Diskussion der Parteien – vor dem Hintergrund der Urteile des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs – auf die Frage konzentriert, ob das Merkmal e ausgehend von der Entgegenhaltung D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. Antragserwiderung, Rz. 191/244). Nach der Lehre der D1 wird ein sogenannter „Konkurrenzindex“ („competition index“) [MVComp] in den Koeffizienten verborgen zu übertragen (vgl. Antragserwiderung, Rz. 199/211).
122
(a) Die Verfügungsbeklagten bringen diesbezüglich vor, für die Fachperson sei es ausgehend von der D1 zum Prioritätszeitpunkt naheliegend gewesen, das Vorzeichen eines Koeffizienten gemäß Merkmal e zu verbergen (vgl. Antragserwiderung, Rz. 212, 240), das im H.265-Standardisierungsentwurfs D2 das Syntaxelement [coeff_sign_flag] sei (vgl. Antragserwiderung, Rz. 212, 222, 236, 240). Die Bemühungen der Fachperson seien zum Prioritätszeitpunkt auf den bereits in Entwicklung befindlichen H.265-Standard konzentriert gewesen, in dem das Syntaxelement [MVComp] bereits nicht (mehr) vorgesehen gewesen sei, was in den Erwägungen des Patentgerichts, mit denen sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil befasst habe, nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Antragserwiderung, Rz. 215). Die Fachperson hätte daher alle möglichen 1-Bit-Flags als Ersatz für den MVComp-Index in Betracht gezogen (vgl. Antragserwiderung, Rz. 223/224). Bei einer systematischen – und damit nicht erfinderischen – Abarbeitung aller entsprechenden Syntaxelemente stelle das Vorzeichen eines der Koeffizienten die einzige sinnvolle Wahl dar (vgl. Antragserwiderung, Rz. 225/241), wobei die Auswahl des ersten Koeffizienten trivial sei (vgl. Antragserwiderung, Rz: 241).
123
(b) Diese Argumentation der Verfügungsbeklagten überzeugt nicht.
124
(aa) Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt (Anlage BP T 17, Rz. 69/77):
„e) Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass ein Data Hiding nach dem Vorbild von NK1 auch für das Vorzeichen eines Koeffizienten nahelag.
aa) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, zieht NK1 den MVComp-Index beispielhaft heran und schlägt vor, das offenbarte Verfahren für andere, kostenintensivere Konkurrenzindizes zu nutzen.
Ausgehend hiervon bestand keine Veranlassung, das in NK1 offenbarte Verfahren nicht nur für kostenintensivere Konkurrenzindizes in Betracht zu ziehen, sondern generell auch für andere Informationen, die mit einem Bit dargestellt werden können. Das allgemeine Bestreben des Fachmanns, Kosten einzusparen, bietet hierfür keine hinreichend konkrete Anregung.
bb) NK1 bot auch keine Veranlassung, die Transformationskoeffizienten und ihre Bestandteile zum Gegenstand des offenbarten Data Hiding zu machen.
NK1 bezeichnet es zwar als wichtig, dass neben der Dateneinsparung durch die Nichtübertragung des Index auch die Codierungskosten für die Koeffizienten reduziert werden. Diese Reduzierung steht jedoch in keinem Zusammenhang zur Technik der verdeckten Datenübertragung. Sie wird vielmehr durch die Entfernung nutzloser Koeffizienten erreicht, indem die Koeffizienten in den meisten Fällen zu null modifiziert werden und die Länge der Nullreihen erhöht wird (S. 733 links Abs. 2, S. 736 links Abs. 2). Eine Anregung zur verdeckten Übertragung von Koeffizienten ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in jedem Codierblock enthaltenen Transformationskoeffizienten einen großen Anteil an der Datenmenge codierter Daten darstellen, nicht verbunden.
Soweit NK1 als bekannt beschreibt, Chrominanz-Informationen in der Wavelet-Domäne zu verbergen (S. 731 linke Sp. unter 2), findet das Data Hiding vor der Bildkompression statt. Dies begründet ebenfalls keinen Anlass, die Transformationskoeffizienten abweichend zu behandeln.
cc) Vor diesem Hintergrund bot es sich auch nicht an, Vorzeicheninformationen der Koeffizienten als aussichtsreiche Objekte für ein Data Hiding nach dem in NK1 offenbarten Vorbild in Betracht zu ziehen.
Dass die Vorzeichen von transformierten Koeffizienten, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, einer gleichmäßigen Wahrscheinlichkeitsverteilung unterliegen und deshalb nicht effizient entropiekodiert werden können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn Anlass bestanden hätte, nach Transformationskoeffizienten zu suchen, die diesen Kriterien entsprechen. Diese Voraussetzung ist aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt.“
125
(bb) Diesen Ausführungen tritt die Kammer auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten Vorbringens der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren bei.
126
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten stellt der Umstand, dass der Konkurrenzindex [MVComp] im H.265-Standardisierungsentwurfs (gemäß der Entgegenhaltung D2) nicht mehr enthalten war, kein Anlass ausgehend von der D1 dar, das darin offenbarte Verfahren nicht nur für kostenintensivere Konkurrenzindizes in Betracht zu ziehen, sondern generell auch für andere Informationen, die mit einem Bit dargestellt werden können (vgl. Anlage BP T 17, Rz. 72). Die D1 sieht als zu versteckende Daten gerade nur die Konkurrenzindizes an (vgl. Anlage BP T 17, Rz. 60/61, 70/71).
127
Dabei kann der Begriff „Konkurrenzindizes“ – entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 207) – nicht einfach als Synonym für „Syntaxelemente“ und damit auch die Vorzeichen von Koeffizienten umfassend verstanden werden. Dagegen spricht die Bezeichnung von Konkurrenzindizes in der D1 (vgl. Anlage BP T 11, S. 732, linke Spalte, unter B; Anlage BP T 17, Rz. 61). Zudem wird die Reduzierung der Codierungskosten für Koeffizienten in der D1 unter dem Gesichtspunkt der Entfernung nutzloser Koeffizienten (durch Modifizierung auf null) diskutiert und gerade nicht im Zusammenhang mit der verdeckten Datenübertragung (vgl. Anlage BP T 11, S. 733 linke Spalte, Abs. 2, S. 736, linke Spalte, Abs. 2; Anlage BP T 17, Rz. 73).
128
Darüber hinaus spricht gegen eine Übertragung der Lehre der D1 auf das Vorzeichen eines Koeffizienten, dass – wie von der Verfügungsklägerin erläutert (vgl. Antragsschrift, Rz. 219/223) – nach der Lehre der D1 die Koeffizienten das Trägermaterial des Vorgangs des Versteckens darstellen, das vom zu versteckenden Objekt zu unterscheiden ist. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass die Lehre des Verfügungspatents in Merkmal d des Anspruchs 3 auch durch eine Paritätsermittlung verwirklicht wird, bei der die Vorzeichen der Koeffizienten nicht berücksichtigt werden (s.o.), weil es für den Anlass auf die Lehre der D1 ankommt, die durchgehend von der Parität der Summe der Koeffizienten spricht (vgl. beispielsweise Anlage BP T 11, S. 731/732: „For these reasons, using the parity of the sum of the transform and quantized coefficients (…) appears to be the most sustainable approach.“), ohne hierfür ein „Repräsentieren“ genügen zu lassen.
129
(4) Soweit die Verfügungsbeklagten auf den negativen qualifizierten Hinweis im Nichtigkeitsverfahren gegen das Patent „EP …“ vom 17.03.2025, … (EP) (Anlage PG-T 1), verweisen (vgl. Antragserwiderung, Rz. 183/187, 243/244), das dem Verfügungspatent „überaus ähnlich“ sei, kann dies den Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht in Zweifel ziehen. Es kann dahinstehen, ob die beiden Patente tatsächlich so ähnlich sind, dass eine Übertragung der Wertungen aus dem qualifizierten Hinweis auf das Verfügungspatent möglich ist, weil der Hinweis in diesem Fall jedenfalls durch das jüngere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2025 überholt wäre.
130
b) Auch die Interessenabwägung im Übrigen fällt zugunsten der Verfügungsklägerin aus. Bei der Abwägung dieser widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse der Verfügungsklägerin an einem effektiven Patentschutz gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsbeklagten. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten zur „weiteren Interessenabwägung“ (vgl. Antragserwiderung, Rz. 25/32) enthält im Ergebnis keine Aspekte, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Verfügungspatents, des FRAND-Einwands und der zeitlichen Dringlichkeit berücksichtigt wurden (s.o.) oder über die allgemeinen Auswirkungen der Durchsetzung eines Patents gegen verletzende Produkte hinausreichen.
131
Dass die Verfügungsklägerin als Lizenzgeberin eines Lizenzpools – wie auch andere Lizenzgeber – gegen die Verfügungsbeklagten auch aus anderen Patenten gegen die Verfügungsbeklagten vorgeht (vgl. Antragserwiderung, Rz. 26/27), hat nicht zur Folge, dass ihr Recht zur Durchsetzung des Verfügungspatents zu beschneiden wäre, wenn die Voraussetzungen hierfür – wie dargestellt (s.o.) – gegeben sind. Dies würde dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, der für jedes Patent für sich genommen gilt, widersprechen.
132
Der drohende Verlust von Absätzen, Umsätzen und Marktanteilen für die Verfügungsbeklagten (vgl. Antragserwiderung, Rz. 30) führt ebenfalls zu keinem Überwiegen der Interessen der Verfügungsbeklagten, sondern ist schlicht die Folge ihres Markteintritts mit patentverletzenden Produkten.
133
Schließlich führt auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin nicht selbst am Produktmarkt teilnimmt (vgl. Antragserwiderung, Rz. 31) nicht dazu, dass ihr Recht an einer effektiven Rechtsdurchsetzung zu beschneiden wäre. Wie auch im Rahmen der Unverhältnismäßigkeitsprüfung nach § 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, für sich gesehen nicht geeignet, ein Überwiegen der Interessen der Beklagtenseite anzunehmen (vgl. LG München I GRUR-RS 2022, 34498 – „keepawakemessage“).
134
III. Ein Schriftsatznachlass, wie von den Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 17.11.2025, S. 2, beantragt, war ihr nicht zu gewähren, weil dies bereits der Natur des Verfügungsverfahrens widersprechen würde. Darüber hinaus datiert der Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 10.11.2025 und damit mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung und haben die Verfügungsbeklagten darauf noch mit einem 41-seitigen Schriftsatz vom 17.11.2025 sowie einem Schriftsatz vom 18.11.2025 reagiert.
135
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
136
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich Unterlassung auf § 709 S. 1 ZPO.
137
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt vorliegend insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Charakter des Verfügungspatents als standardessenzielles Patent, nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2022, 811 Rn. 46 – Phoenix Contact/Harting). Insoweit ist eine einheitliche Sicherheit entsprechend der Summe der diesbezüglichen Teilstreitwerte zu bilden.
138
Dem stehen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine geringfügige Verzögerung der Vollstreckung durch die Anforderungen an die wirksame Erbringung der Sicherheitsleistung die effektive Rechtsdurchsetzung durch die Verfügungsklägerin erheblich beeinträchtigen würde.
139
Im Hinblick auf die Kosten folgt die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung aus der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung.