Titel:
24-stündige Betreuung durch einen Pflegedienst; Einordnung der Betreuung während der Nachtstunden als pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder bloße Pflegebereitschaft
Normenketten:
SGB XI § 89
SGB XII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB XII § 64b
SGB XII § 9 Abs. 2
Schlagworte:
fehlende Vereinbarung, Häusliche Pflege, Pflegebereitschaft, pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 26.08.2025 – S 50 SO 353/25 ER
Fundstelle:
BeckRS 2025, 38219
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26. August 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 26. August 2025 wird für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat 5/8 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
1
Zwischen den Beteiligten ist der Umfang von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.
2
Der 1981 geborene Antragsteller leidet bei infantiler Cerebralparese an einer Tetraspastik und Blindheit seit Geburt. Er ist beidseitig immobil und kann seine Position selbst nur minimal ändern. Auf Unruhe, Überforderung, Hektik und laute Geräusche reagiert er mit Spastiken. Ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, Bl, H und RF ist anerkannt. Seit April 2025 ist der Pflegegrad 4 zuerkannt (Gutachten des Medizinischen Dienstes Bayern vom 12.05.2025). Der Antragsteller bewohnt eine ca. 80 qm große Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses.
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Vom Antragsgegner erhält er Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Betreuung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Werkstatt (Bescheid vom 05.07.2023). Dort ist er regelmäßig montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr beschäftigt. Neben seinem Werkstatteinkommen bezieht der Antragsteller eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 903,46 € sowie Blindengeld, das seit 01.07.2025 monatlich 578,33 € beträgt.
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Am 03.04.2025 legte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Vertrag mit der Beigeladenen über die Erbringung häuslicher Pflege vor und beantragte Leistungen der Hilfe zur Pflege. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde er von seinem Vater gepflegt, der mittlerweile selbst in ein Pflegeheim umgezogen ist. Laut Kostenvoranschlag vom 03.04.2025 betragen die Kosten für die Pflegeleistungen monatlich 29.126,73 €. Diese umfassen:
- täglich eine Stunde Hilfe bei der Haushaltsführung,
- montags bis donnerstags täglich sieben Stunden körperbezogene Pflegemaßnahmen und fünf Stunden pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
- freitags acht Stunden körperbezogene Pflegemaßnahmen und sieben Stunden pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
- samstags und sonntags acht Stunden körperbezogene Pflegemaßnahmen und 12,5 Stunden pflegerische Betreuungsmaßnahmen.
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Von der Pflegeversicherung erhält er Pflegesachleistungen im Umfang von monatlich 1.859,00 € für Pflegegrad 4. Mit Datum 01.05.2025 übersandte die Beigeladene die erste Rechnung über insgesamt 20.616,03 € an den Antragsgegner. Für die Zeit vom 10.04. bis 30.04.2025 wurde darin abgerechnet: 21 Stunden Hilfen bei der Haushaltsführung (Stundensatz 39,00 €), 156 Stunden körperbezogene Pflegemaßnahmen (Stundensatz 67,68 €) und 156 Stunden pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Stundensatz 51,00 €).
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Der Fachdienst des Antragsgegners führte am 07.07.2025 einen Hausbesuch durch, um den Pflegebedarf des Antragstellers festzustellen. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Blindheit und seiner motorischen Einschränkungen auf eine dauerhafte Unterstützung angewiesen. Der Pflege- und Unterstützungsbedarf sei aus fachdienstlicher Sicht wiederkehrend, jedoch nicht immer planbar. Vom 24-Stunden-Bedarf seien die vorrangigen Leistungen der Behandlungspflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Umfang von 15 Minuten täglich und die Leistungen der Eingliederungshilfe (WfbM und Teilhabeassistenz von 90 Minuten täglich) in Abzug zu bringen. Während der Antragsteller schlafe, seien pflegerische Betreuungsmaßnahme aus fachdienstlicher Sicht als Pflegebereitschaft anzusehen. Nachts sei es aus fachdienstlicher Sicht nicht erforderlich, dass die Pflegekraft am Bett des Antragstellers wache, sondern lediglich (im Nachbarzimmer) anwesend sei. Die Pflegebereitschaft sei keine vergütungsfähige Leistung nach § 89 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen sei geringer als veranschlagt. Der Bedarf an Hilfen bei der Haushaltsführung sei an Arbeitstagen geringer als veranschlagt, wenn man berücksichtige, dass es ein warmes Mittagessen in der WfbM gebe. An arbeitsfreien Tagen seien 190 Minuten körperbezogene Pflegemaßnahmen, 60 Minuten für Hilfen bei der Haushaltsführung und 1085 Minuten pflegerische Betreuungsmaßnahmen, davon 480 Minuten als nächtliche Pflegebereitschaft, notwendig. An Arbeitstagen seien 157 Minuten körperbezogene Pflegemaßnahmen, 44 Minuten für Hilfen bei der Haushaltsführung und 654 Minuten pflegerische Betreuungsmaßnahmen, davon 480 Minuten als nächtliche Pflegebereitschaft, notwendig.
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Der Antragsgegner informierte die Beigeladene daraufhin mit E-Mail vom 30.07.2025 darüber, dass im Rahmen der Bedarfsfeststellung ein teilweise abweichender Bedarf festgestellt worden sei. Insbesondere werde statt eines Teils der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen ein Bedarf an Pflegebereitschaft gesehen. Für die Abrechnung der Pflegebereitschaft müsse eine eigene Vereinbarung nach § 75 SGB XII geschlossen werden. Die Beigeladene solle sich deswegen mit der entsprechenden Fachstelle des Antragsgegners in Verbindung setzen.
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Mit Bescheid vom 30.07.2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 01.05.2025 bis auf Weiteres Hilfe zur Pflege in Form von Leistungen zur häuslichen Pflegehilfe durch die Beigeladene sowie Pflegegeld in Höhe von 266,67 € monatlich. An arbeitsfreien Tagen wurden täglich 190 Minuten körperbezogene Pflegemaßnahmen, 60 Minuten Hilfen bei der Haushaltsführung und 605 Minuten pflegerische Betreuungsmaßnahmen bewilligt; an Arbeitstagen 157 Minuten körperbezogene Pflegemaßnahmen, 44 Minuten Hilfen bei der Haushaltsführung und 174 Minuten pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Für die nächtliche Betreuung seien zudem täglich 480 Minuten Pflegebereitschaft notwendig, die gemäß § 75 SGB XII gesondert zu vereinbaren sei. Außerdem bewilligte der Antragsgegner mit einem weiteren Bescheid vom 31.07.2025 ab dem 07.04.2025 Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme von Kosten von täglich bis zu 1,5 Assistenzstunden, zu erbringen ebenfalls durch die Beigeladene. Widerspruch wurde gegen die Bescheide nicht eingelegt.
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Am 06.08.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Beigeladene trete seit April in Vorleistung. Die Bewilligung sei nicht bedarfsdeckend. Der Bescheid sei korrekt, soweit die Notwendigkeit einer 24-stündigen Assistenz festgestellt werde. Es seien jedoch täglich mindestens sechs Stunden körperbezogene Pflegemaßnahmen erforderlich. In der WfbM kümmere man sich nicht um seine Körperpflege. Nachts müsse er das Bett zum Aufsuchen der Toilette verlassen, was mindestens vier Mal 20 Minuten erfordere. Laut Bescheid müsse er spätestens um 22:00 Uhr im Bett sein, was für ihn unmöglich sei und seine Selbstbestimmung einschränke. An seinem freien Tag dürfe er nur knapp 16 Stunden aktiv sein. Weiterhin brauche er täglich eine Stunde hauswirtschaftliche Betreuung und 15,25 Stunden pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Es würden bei ihm durchgängig pflegerische Leistungen erbracht. Nach der Bewilligung des Antragsgegners seien acht Stunden pro Tag offen. Ohne permanente Anwesenheit in der Nähe und die Hilfe einer Pflegekraft sei er gefährdet.
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Der Antragsgegner hat erwidert, dass die vorgetragenen Zeitwerte nicht plausibel seien. Aus den beantragten Stundenwerten würde sich eine tägliche Pflegeleistung von 22 Stunden und 15 Minuten ergeben; an Werktagen sei der Antragsteller jedoch acht Stunden in einer WfbM beschäftigt. Der im Antrag vorgetragene Bedarf sei auch nach den detaillierten, alle tägliche Abläufe und Bedürfnisse berücksichtigenden Feststellungen des Fachdienstes im Rahmen der Pflegebedarfsermittlung nicht plausibel. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung und Vergütung von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen als Teil der häuslichen Pflege nach § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI bzw. § 64b Abs. 2 SGB XII seien im Vertrag nach § 89 SGB XI geregelt. Vorliegend sei während der Nachtzeit (acht Stunden) keine pflegerische Versorgung im Sinne der dort beschriebenen Inhalte der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen notwendig. Es bedürfe keines aktiven Tuns und keiner gezielten Beobachtung durch eine anwesende Pflegeperson, es genüge vielmehr die Anwesenheit in der Wohnung des Antragstellers. Diese bloße Anwesenheit beinhalte keine der für die pflegerische Betreuung vorgesehenen Aufgaben, sondern stelle ein Warten auf mögliche körperbezogene Pflegemaßnahmen dar. Eine Deckung des nächtlichen Anwesenheitsbedarfs sei notwendig, die Maßnahme könne jedoch weder den vorgesehenen körperbezogenen Pflegemaßnahmen noch den Hilfen bei der Haushaltsführung oder den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zugeordnet werden. Vielmehr liege eine Pflegebereitschaft vor, worunter alle pflegerischen Tätigkeiten zu verstehen seien, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund stehe. Die Pflegeperson wende sich der pflegebedürftigen Person nicht aktiv zu, sondern halte sich im selben Gebäude in einem Bereitschaftsraum des Pflegedienstes (bei einer Pflege-WG) oder in einem Nebenraum (innerhalb der Wohnung) beim Pflegebedürftigen auf und könne auf Zuruf oder Signal reagieren, um eine Maßnahme der häuslichen Pflegehilfe im Sinne von § 64b SGB XII zu erbringen. Dabei handle es sich nicht um pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 64b Abs. 2 SGB XII, sodass kein Anspruch auf Vergütung über den Vertrag nach § 89 SGB XI bestehe. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Pflegedienst mit dem Antragsgegner eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII explizit über die Pflegebereitschaft abschließe. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung eröffne die Möglichkeit und biete eine Rechtsgrundlage, solche Bereitschaftszeiten als Leistung nach dem Siebten Kapitel des SGB XII zu gewähren, auch wenn diese Zeiten keine der in § 64b SGB XII vorgesehenen Maßnahmen beinhalteten. Von dieser Möglichkeit habe die Beigeladene bislang keinen Gebrauch gemacht.
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Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsgegner eine Musterleistungsvereinbarung über Pflegebereitschaft sowie eine geschwärzte Vergütungsvereinbarung mit einem in A tätigen Pflegedienst übersandt. Bei der Pflegebereitschaft handle es sich gerade nicht um eine Leistung, die im Vertrag nach § 89 SGB XI abgebildet werde. Es handle sich um das Vorhalten notwendiger pflegerischer Maßnahmen bzw. das Warten auf mögliche körperbezogene Maßnahmen. Diese Leistungen den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zuzuordnen, widerspreche dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Soweit nach dem Siebten Kapitel des SGB XII weitere Leistungen zu erbringen seien, welche nicht im Vertrag nach § 89 SGB XI abgebildet seien, könnten gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
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Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitstag des Antragstellers freitags bereits um 13:30 Uhr ende, deshalb seien für diesen Tag andere Zeiten angegeben, als für die übrigen Arbeitstage. Beim Antragsteller dauere jede Handlung länger als vom Fachdienst beschrieben. Er könne seinen Rollstuhl nicht eigenständig benutzen. Flüssigkeiten könnten nur unter extremer Aspirationsgefahr eingenommen werden. Nachts müsse er dazu aufgesetzt und immer wieder auch gelagert werden. Hinzu komme, dass der Antragsteller alleine absolut verunsichert sei. Bei ihm sei eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Weil er nicht alleine sein könne, gehe er selbst zum Entsorgen des Mülls mit. Nachts wache er immer wieder auf und kontrolliere, ob die Assistenzkraft noch anwesend sei. Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen umfassten laut Beschreibung auch sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund stehe, z,B. die Anwesenheit der Betreuungsperson zur Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie die bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben. Der vom Antragsgegner für die Pflegebereitschaft angebotene Stundensatz liege unter den tatsächlichen Aufwendungen für die Vergütung der Pflegekräfte und sei wirtschaftlich nicht tragbar.
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Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 26.08.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 06.08.2025 bis 31.12.2025 im Rahmen der Hilfe zur Pflege täglich weitere pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Umfang von 480 Minuten sowie an Freitagen außerdem weitere körperbezogene Pflegemaßnahmen im Umfang von 31 Minuten und weitere Hilfen bei der Haushaltsführung im Umfang von 16 Minuten zu gewähren, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller Hilfe zur Pflege im Umfang von 22,25 Stunden täglich benötige. Hinsichtlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen sei seitens des Antragstellers der von ihm beantragte, im Vergleich zu den Ergebnissen des Fachdienstes deutlich höhere Umfang der Leistungen nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beigeladene habe lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass „jede auszuführende Handlung länger dauere als beschrieben“. Dies genüge nicht, um einen Anordnungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich jedoch hinsichtlich der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen. Nach einer summarischen Prüfung handle es sich bei den erforderlichen Leistungen während der Nacht nicht nur um eine reine Bereitschaftsleistung, welche die vom Antragsgegner veranschlagte niedrigere Vergütung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung „Pflegebereitschaft“ rechtfertige. Übereinstimmend hätten der Fachdienst des Antragsgegners und die Beigeladene angegeben, dass vier Mal pro Nacht ein „nächtlicher Grundpflegebedarf“ anfalle. Sei eine Heranziehung während des Bereitschaftsdienstes in nahezu jedem Dienst mehrere Male zu erwarten, könne es angemessen sein, keinen oder nur einen geringen Abschlag von der für die Vollarbeit üblichen Vergütung vorzunehmen. Die nachts auszuführenden Tätigkeiten, insbesondere der Toilettengang, könnten bei entsprechender Organisation auch nicht außerhalb der Bereitschaft erbracht werden. Die Beigeladene müsse ihre Pflegekräfte mithin auch nachts voll vergüten. Darauf beruhend habe der Antragsgegner seine Auffassung, es bestünde nachts nur ein Bedarf für Pflegebereitschaft, nicht ausreichend dargelegt. Im Übrigen müsse der Antragsgegner – wenn man seiner Meinung folge, dass die hier hauptsächlich im Streit stehende Leistung der „Pflegebereitschaft“ keine vertraglich vereinbarte Leistung sei – ein Verfahren nach § 77 SGB XII zum Abschluss eines neuen Vertrages nach § 75 SGB XII anstreben, wozu der Antragsgegner bisher jedoch nichts vorgetragen habe. Der Antragsgegner habe die Beigeladene erst am Tag des Bescheiderlasses auf die Höhe der möglichen Vergütung für Zeiten der Pflegebereitschaft hingewiesen und gleichzeitig betont, dass über die Höhe der Vergütung gerade keine Verhandlung möglich sei. Nach alldem sei jedenfalls für die Zeit von (nachzuholenden) Vertragsverhandlungen ein Anspruch auf weitere acht Stunden täglich an pflegerischen Betreuungsmaßnahmen glaubhaft. Die weiteren Zeiten an Freitagen folgten daraus, dass der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, dass der Antragsteller freitags bereits um 13:30 Uhr statt wie sonst um 16:30 Uhr den Arbeitstag beende und somit in der WfbM weder ein Mittagessen noch den Nachtmittagssnack einnehme. Hinsichtlich der Hilfen bei der Haushaltsführung an Arbeitstagen (außer Freitag) werde darauf hingewiesen, dass Mittagessen und Nachmittagssnack nicht zubereitet werden müssten, da der Antragsteller diese in der WfbM einnehme, woraus sich die geringe Bewilligung von Hilfen bei der Haushaltsführung an Arbeitstagen ergebe.
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Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 11.09.2025 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe ihm Leistungen erst ab dem Tag der Antragstellung zugesprochen. Damit bleibe eine Versorgungslücke von acht Stunden pro Tag seit 01.05.2025. Der Antragsgegner habe die Bearbeitung seines Antrags verschleppt. Sein pflegerischer Bedarf sei wesentlich höher. 3,17 Stunden Pflege pro Tag seien in seinem Fall viel zu wenig. Er brauche pflegerische Betreuungsmaßnahmen und 360 Minuten körperbezogene Pflegemaßnahmen. Auch habe er sein Leben lang zu Hause warm gegessen. Die Minuten zu reduzieren, weil er in der Arbeit warm essen solle, sei grenzwertig. Ihm dürfe nicht vorgeschrieben werden, wie oft er warm esse. Bei ihm werde ständig Pflege erbracht. Er sei blind und könne nichts alleine. Umso mehr brauche er, erst recht in der Nacht, die Sicherheit. Er mache sich gerade nachts sehr viele Sorgen. Ohne eine Ansprache könne er nicht beruhigt schlafen. Genau das sei der Inhalt des Leistungskomplexes pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Ein Wechsel des Pflegedienstes komme für ihn nicht in Frage. Der Beigeladene habe seit April keinen Cent berechnet, ihn innerhalb kürzester Zeit aufgenommen und sein Leben neu strukturiert. Die Unsicherheit belaste ihn mittlerweile so sehr, dass er einen komplett gestörten Tag-/Nachtrhythmus habe. Er habe Angst davor, den Pflegedienst wechseln zu müssen.
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Der Antragsgegner hat am 18.09.2025 ebenfalls Beschwerde beim LSG eingelegt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei mangels Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.07.2025 bereits unzulässig. Die Beschwerde richte sich daneben gegen die Verpflichtung durch das SG, täglich weitere pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Umfang von 480 Minuten zu gewähren. Hinsichtlich der weiteren körperbezogenen Pflegemaßnahmen und weiteren Hilfen bei der Haushaltsführung an Freitagen erfolge eine interne Prüfung. Während der Nachtzeit (acht Stunden) sei keine pflegerische Versorgung im Sinne der beschriebenen Inhalte der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen notwendig. Die bloße Anwesenheit einer auf einen Einsatz wartenden Pflegeperson sei keine pflegerische Betreuung i.S. des Vertrags nach § 89 SGB XI und im Sinne der § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI und § 64b Abs. 2 SGB XII. Die nächtliche Anwesenheit einer Pflegeperson könne somit nicht als häusliche Pflegehilfe in dieser gesetzlich geregelten Form gewährt werden. Für Zeiten der Pflegebereitschaft gebe es keine Rechtsgrundlage, um die Vergütung für aktive Leistungen zu verlangen. Eine Deckung des nächtlichen Anwesenheitsbedarfs in Form einer Pflegebereitschaft sei notwendig. Dafür bestehe die Möglichkeit, dass ein Pflegedienst mit dem Antragsgegner eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII explizit über die Pflegebereitschaft abschließe. Dass sich der Antragsteller für einen Pflegedienst entscheide, der keine Leistungen einer Pflegebereitschaft vereinbart habe, könne nicht dazu führen, dass er gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Leistungen habe, deren inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt seien. Im Übrigen ergebe sich aus den Abrechnungen der Beigeladenen, dass durch die gewährten Leistungen die Finanzierung insgesamt gedeckt werden könne.
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Auf Nachfrage hat der Antragsgegner ergänzend mitgeteilt, dass er die von ihm bewilligten Leistungen selbstverständlich erbringen und darüber hinaus auch die Zahlungen entsprechend dem Beschluss des SG leisten würde. Bisher seien ihm jedoch von der Beigeladenen keine Rechnungen für die ab dem 01.05.2025 erbrachten Leistungen vorgelegt worden.
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Die vom Antragsteller zwischenzeitlich beim Antragsgegner beantragte Überprüfung und Abänderung des Bescheids vom 30.07.2025 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.11.2025 abgelehnt. Der Bescheid vom 30.07.2025 gehe nach Aktenlage weder von einem unrichtigen Sachverhalt aus noch sei das Recht unrichtig angewandt worden.
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Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass sie keine Vereinbarung über die Pflegebereitschaft abschließen werde. Dies sei ein Vertragsverstoß, was auch die Arbeitsgemeinschaft der Pflegedienste so sehe. Es sei auch nicht wirtschaftlich.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.08.2025 abzuändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis 05.08.2025 die vom Sozialgericht zugesprochenen weiteren Leistungen zu erbringen, sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen sowie Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 26.08.2025 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 06.08.2025 insgesamt abzulehnen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
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Sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die Beschwerde des Antragsgegners sind form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nur insoweit zulässig, als es die Zeit ab der Entscheidung des Senats anbelangt. Für den davor liegenden Zeitraum fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.03.2021 – L 8 SO 46/21 B ER – juris) liegt ein Rechtschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war. Soweit ein Leistungsträger aufgrund der vorläufigen Verpflichtung durch das Sozialgericht leistet oder zur Leistung verpflichtet ist bzw. nur unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht leistet, sind seine Beschwer und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Er ist insoweit auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung für den Träger nicht, da der Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht. Lediglich für den Zeitraum ab Bekanntgabe einer Entscheidung des Senats ist für den Fall der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu laufenden Zahlungen ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung für die Zeit ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen wären.
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Soweit demnach ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist die Beschwerde – ebenso wie die Beschwerde des Antragstellers – auch statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € überschreitet (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Beide Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vom SG getroffene einstweilige Anordnung ist im Beschwerdeverfahren nicht abzuändern.
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Da der Antragsteller mit seinem Antrag vom 06.08.2025 eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, ist Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (BverfG vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Dabei darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind.
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Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht. Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht auf Grund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit demselben Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Entscheidend ist, ob dem Antragsteller eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung in eigenen Rechten droht, wenn er im Eilverfahren unterliegt, in der Hauptsache aber obsiegt. Die Anforderungen an das Vorliegend des Anordnungsanspruchs dürfen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (BVerfG vom 14.03.2019 – 1 BvR 169/19 – juris).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, weil ein Anordnungsgrund fehlt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde Leistungen für die Zeit vor der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes am 06.08.2025, mithin Leistungen für die Vergangenheit. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf jedoch eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 35a). Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller – noch bestehender – Notlagen notwendig sind (LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2016 – L 7 AS 41/16 ER-B – juris Rn. 5). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht.
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Einen derartigen „Nachholbedarf“ hat der Antragsteller nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Die Beigeladene hat die erforderlichen Pflegeleistungen erbracht und damit den Bedarf des Antragstellers vollständig gedeckt. Es weist derzeit auch nichts darauf hin, dass die Beigeladene die Pflege fristlos einstellen würde, sollte der Antragsteller seine „Schulden“ aus den Monaten Mai bis Juli 2025 nicht unverzüglich begleichen. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen ist es auch nicht so, dass sie überhaupt keine Vergütung vom Antragsgegner erhalten kann. Ab dem 01.05.2025 könnte sie zumindest die mit Bescheid vom 30.07.2025 gewährten Leistungen abrechnen, seit dem 06.08.2025 zusätzlich die durch den Beschluss des SG zugesprochenen Leistungen. Bisher sind nach Auskunft des Antragsgegners jedoch keine Abrechnungen vorgelegt worden. Ob und in welchem Umfang danach überhaupt noch ein Vergütungsanspruch offen ist, kann mangels Abrechnung durch die Beigeladene derzeit nicht gesagt werden.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist – soweit sie zulässig ist – ebenfalls unbegründet, denn hinsichtlich der Gewährung von täglich weiteren acht Stunden an pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie an Freitagen außerdem weiteren körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Umfang von 31 Minuten und weiteren Hilfen bei der Haushaltsführung im Umfang von 16 Minuten hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht.
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Der Anordnungsanspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 30.07.2025 mangels Widerspruchs des Antragstellers bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (vgl. § 77 SGG). Grundsätzlich kann für ein Begehren, das bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, kein Anordnungsanspruch mehr bestehen. Durch die Bestandskraft des (Teil-)Ablehnungsbescheids steht fest, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen nicht zu gewähren hat (Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 15.10.2025, § 86b Rn. 396). Mit seinem Bescheid vom 30.07.2025 hat der Antragsgegner Leistungen im darin bezeichneten Umfang bewilligt und damit gleichzeitig einen darüber hinausgehenden Anspruch des Antragstellers abgelehnt. Gegen diese teilweise Ablehnung seines Antrags hat es der Antragsteller trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrungversäumt, Widerspruch einzulegen.
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Allerdings ist inzwischen hinsichtlich der Teilablehnung ein Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eingeleitet worden, welches grundsätzlich geeignet ist, die Bestandskraft des zu überprüfenden Bescheids zu durchbrechen. Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung während eines laufenden Überprüfungsverfahrens gestellt, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsachverfahren abzuwarten (LSG Sachsen-Anhalt vom 05.04.2011 – L 5 AS 342/10 B ER – juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER – juris Rn. 12). Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es in diesem Fall erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (Sächsisches LSG vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER – juris Rn. 20). Dies ist vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – der Fall. Insbesondere ist der nächtliche Pflegebedarf des Antragstellers vorläufig durch den Antragsgegner zu decken.
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Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 19 Abs. 3, § 61 SGB XII. Die Einstufung in Pflegegrad 4 durch die Pflegekasse ist für den Antragsgegner bindend (§ 62a Satz 1 SGB XII). Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII häusliche Pflege u.a. in Form von Pflegegeld (§ 64a SGB XII) und häuslicher Pflegehilfe (§ 64b SGB XII). Die häusliche Pflegehilfe umfasst ihrerseits gemäß § 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XII körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gehören gemäß § 64b Abs. 2 SGB XII Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, der Tagesstrukturierung, der Kommunikation, der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
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Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass der Antragsteller einen täglichen pflegerischen Bedarf von insgesamt 22 Stunden und 15 Minuten hat, der an Arbeitstagen zwischen acht (montags bis donnerstags) und fünf Stunden (freitags) in der WfbM gedeckt wird. Wie sich dieser von der Beigeladenen und dem Antragsgegner übereinstimmend festgestellte Bedarf im Umfang von insgesamt sechs Stunden und 17 Minuten an Tagen mit Werkstattbesuch und 14 Stunden und 15 Minuten an Tagen ohne Werkstattbesuch im Einzelnen auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen verteilt, kann aufgrund der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend ermittelt werden. Aufgrund der relativ geringen Differenz der Stundensätze (67,68 € zu 51,00 €) müssen und können weitere Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch hierfür müsste die Beigeladene zunächst dem Antragsgegner Abrechnungen vorlegen, um zu sehen, inwieweit überhaupt noch Vergütungsansprüche offen sind.
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Offen und streitig ist insbesondere die pflegerische Betreuung des Antragstellers während der Nachstunden (täglich acht Stunden). Hier hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als sein nächtlicher Bedarf an Betreuung ohne die Leistungen der Beigeladenen nicht gedeckt ist. Dabei geht der Senat – ebenso wie das SG – davon aus, dass es sich bei der während der Nachtstunden erforderlichen Leistung nicht um eine reine Anwesenheit in der Wohnung des Antragstellers handelt. Unstreitig besteht auch während der Nacht ein Grundpflegebedarf. Der Fachdienst des Antragsgegners erkennt hier pro Nach vier Einsätze zu je 15 Minuten an, welche nicht planbar sind.
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Auch im Übrigen spricht vieles dafür, dass es sich bei den während der Nachtstunden von der Beigeladenen erbrachten Leistungen um pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 64b Abs. 2 SGB XII handelt, die auch vom Vertrag gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung von Pflegesachleistungen erfasst sind. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen gemäß § 64b Abs. 2 SGB XII Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI in Verbindung mit dem Vertrag nach § 89 SGB XI gehören auch sonstige Hilfen zur Beaufsichtigung, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie beispielsweise die Anwesenheit der Betreuungsperson und Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung sowie die bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben. (Nur) soweit mit dem zuständigen Sozialhilfeträger zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen abweichende Regelungen bestehen, sind diese vorrangig anzuwenden. Dem entsprechend gestaltet sich nach dem übereinstimmenden, glaubhaften Vortrag des Antragstellers und der Beigeladenen der nächtliche Bedarf des Antragstellers. Er benötigt auch während der Nachtstunden die Sicherheit, welche die Anwesenheit einer Pflegeperson vermittelt, wobei seine Nachtruhe nach dem vorgetragenen Tagesablauf jeweils weniger als acht Stunden beträgt. Insbesondere wenn eine Störung des Tag-/Nachtrhythmus hinzukommt, genügt dafür nicht die bloße Bereitschaft einer Pflegeperson im Nebenzimmer, sondern es bedarf darüber hinaus der Ansprache und Zuwendung.
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Für eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner hinsichtlich Art und Maß der Leistungen zur Deckung des konkreten Bedarfs des Antragstellers auch dessen Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Pflege zu berücksichtigen haben. Die Bedarfsdeckung durch einen zugelassenen Pflegedienst dürfte danach jedenfalls nicht unangemessen sein. Gegebenenfalls müsste der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich alternativer Möglichkeiten der Bedarfsdeckung beraten (§ 11 SGB XII).
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Der Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft, da der Antragsteller auf die nahtlose Fortführung der 24-stündigen Betreuung angewiesen ist.
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Nach alldem sind sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.