Inhalt

LSG München, Beschluss v. 04.09.2025 – L 8 SO 82/25 B ER
Titel:

ambulant betreutes Wohnen, Dolmetscher, Leistungen zur Sozialen, Teilhabe, Persönliches Budget, Sprachmittlung

Normenketten:
SGB I § 17 Abs. 2 S. 1
SGB IX § 113 Abs. 1
SGB IX § 113 Abs. 2
SGB IX § 78 Abs. 1
SGB IX § 90
SGB IX § 99
Leitsätze:
1. Eine Maßnahme zur sozialen Teilhabe ist dann nicht geeignet, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, sie zu nutzen (hier: fehlende Sprachkenntnis).
2. Um die Wirksamkeit einer vom Eingliederungshilfeträger bindend als notwendig festgestellten Teilhabeleistung zu gewährleisten, sind im Rahmen eines persönlichen Budgets gegebenenfalls auch Dolmetscherkosten zu berücksichtigen.
Schlagworte:
ambulant betreutes Wohnen, Dolmetscher, Leistungen zur Sozialen, Teilhabe, Persönliches Budget, Sprachmittlung
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 05.05.2025 – S 29 SO 31/25 ER
Fundstelle:
BeckRS 2025, 38147

Tenor

I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2025 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. September 2025 bis 31. Januar 2026, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 19. August 2025, die Nutzung der im Bescheid vom 19. August 2025 bewilligten Leistungen zur Sozialen Teilhabe bis im Umfang von bis zu einer Stunde wöchentlich für einen selbst gewählten Dolmetscher zu gestatten und die entsprechenden Kosten für einen Dolmetscher auf Nachweis zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

I.
1
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Teilhabeleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Form von Sprachmittlung streitig.
2
Der 1992 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, der 2016 mit seiner Schwester nach Deutschland kam. Er leidet am Sturge-Weber-Syndrom mit Entstellungen im Gesicht und in Folge an Epilepsie, einer armbetonten Hemiparese links und einer massiven Sehstörung. Sein Intelligenzquotient liegt mutmaßlich im Grenzbereich zur leichtgradigen Intelligenzminderung. Beim Antragsteller ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G und B anerkannt; Pflegegrad 1 ist festgestellt (Gutachten des MDK ... vom 01.10.2018). Für den Antragsteller ist ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Im Gutachten vom 15.12.2017 für das Betreuungsgericht stellte der Gutachter S fest, dass der Antragsteller zur Person orientiert gewesen sei, in den anderen Qualitäten nicht. Die höheren cerebralen Leistungen wie Auffassung, Konzentration und Gedächtnis sowie die kognitiven Fähigkeiten seien schwer beeinträchtigt. Nach Angaben aus seinem Umfeld hatte der Antragsteller in Afghanistan keine Möglichkeit zum Schulbesuch und ist Analphabet. Seit dem 01.07.2024 erhält der Antragsteller vom Antragsgegner Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
3
Der Antragsteller bewohnt alleine eine ca. 33 qm große Einzimmerwohnung zur Miete. Seit April 2019 erhält er vom Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe für ein ambulant betreutes Wohnen. Zuletzt mit Bescheid vom 11.09.2023 bewilligte der Antragsgegner ab dem 01.08.2023 bis auf weiteres ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 342,00 € für die Leistungserbringung durch einen Laienhelfer. Widerspruch gegen den Budgetbescheid wurde nicht eingelegt. In der zugehörigen Zielvereinbarung ist als Art der Hilfe ein Betreutes Einzelwohnen mit 22,8 Stunden pro Monat durch einen Laienhelfer genannt. Als Ziel wurde u.a. vereinbart, dass der Antragsteller an einem Deutschkurs teilnimmt. Die soziale Betreuung des Antragstellers wurde von Personen durchgeführt, welche die Muttersprache des Antragstellers (Dari) beherrschen, zuletzt durch die Schwester des Antragstellers. Der Betreuer des Antragstellers wies den Antragsgegner ab Juni 2019 wiederholt darauf hin, dass der Antragsteller nicht mit der Außenwelt kommunizieren könne und eine Sprachmittlung benötige.
4
Die Schwester teilte dem Antragsgegner im Dezember 2023 mit, dass sie die soziale Betreuung des Antragstellers beenden wolle. Der Betreuer bat den Antragsgegner deshalb um Unterstützung bei der Frage, wie der Antragsteller weiter versorgt werden könne. Die Schwester des Antragstellers kündigte schließlich am 16.04.2024 die soziale Betreuung, woraufhin der Antragsgegner mit Schreiben vom 27.05.2024 ankündigte, den Bedarf des Antragstellers zu überprüfen und zeitnah eine Personenkonferenz durchzuführen. Mit Schreiben vom 16.08.2024 beantragte der Betreuer nochmals ausdrücklich die Übernahme der Kosten für eine sprachliche Verständigung zwischen dem Antragsteller und einer Assistenzkraft. Die Sprachbarriere sei integraler Bestandteil der Behinderung und könne ohne Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen nicht beseitigt werden. Durch die Intelligenzminderung bestehe eine möglicherweise durchgreifende Hürde, die das Erlernen einer neuen Sprache unmöglich mache. Es bestehe eine enorme Rückzugstendenz, die aufgrund der Entstellung durch das Sturge-Weber-Syndrom befördert werde. Finde keine Hilfe mehr statt, gehe der Antragsteller selbst für Arzttermine und die Versorgung mit Medikamenten nicht mehr aus dem Haus. Um sich mit der Deckung von Grundbedürfnissen, psychischen und kulturellen Bedürfnissen in Deutschland zurecht zu finden und nicht einer ständigen Verschlimmerung der Erkrankung, Behinderung und psychischen Konstitution zu unterliegen, sei ein Mindestmaß an Kontakten mit professioneller Unterstützung und ausdrücklich der Möglichkeit zur sprachlichen Verständigung notwendig.
5
Am 21.08.2024 fand eine Personenkonferenz statt, bei welcher die Schwester des Antragstellers als Dolmetscherin aushalf. Als Ergebnis wurde ein Bedarf für ambulant betreutes Wohnen im Umfang von 6,42 Wochenstunden ermittelt. Mit Schreiben vom 23.10.2024 erklärte sich der Betreuer des Antragstellers mit dem Leistungsumfang hinsichtlich der Stundenanzahl einverstanden. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass eine alltägliche Verständigung des Antragstellers mit seiner Umwelt erfolgen könne. Eine soziale Teilhabe sei ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sprachmittlers oder Übersetzers nicht möglich. Der Einstieg in eine Begleitung durch eine Assistenzkraft sei gescheitert, weil der Antragsteller auf die Ansprache auf Deutsch abweisend reagiert und beim nächsten Kontaktversuch die Türe nicht mehr geöffnet habe. Das Verhalten spreche für eine Überforderung.
6
Mit Beschluss vom 12.09.2024 lehnte das Sozialgericht München (SG) einen ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab (S 22 SO 308/24 ER). Gegenstand war eine Erhöhung des mit Bescheid vom 11.09.2023 bewilligten Budgets sowie die Unterstützung und Beratung des Antragstellers hinsichtlich der geeigneten Hilfen.
7
Der Betreuer erhob für den Antragsteller am 30.12.2024 eine Untätigkeitsklage und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, den Bedarf zu überprüfen und einen Bescheid zu erteilen (S 22 SO 488/24). Daraufhin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.02.2025 den Antrag vom 16.08.2024 auf Übernahme der Kosten für eine sprachliche Verständigung ab. Die beantragte Assistenz zur Verständigung setze eine Sprachbehinderung voraus. Eine solche gehe aus den bisher eingereichten und vorliegenden medizinischen Unterlage nicht hervor. Es bestehe lediglich eine Sprachbarriere. Ob eine Sprachstörung im Sinne einer Behinderung vorliege, könne derzeit nicht festgestellt werden, da der Antragsteller jegliche Mitwirkung zur Verbesserung der Situation aufgrund der Sprachbarriere verwehre. Fremdsprachigkeit stelle keine Behinderung im Sinne des SGB IX dar und sei nicht durch eine Teilhabeleistung ausgleichbar. Dagegen ist für den Antragsteller Widerspruch eingelegt worden, über den die Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden hat.
8
Der Betreuer des Antragstellers hat mit Schreiben vom 13.01.2025 gebeten, sofern die Untätigkeitsklage noch verfrüht sei, seine Klage als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszulegen. Der Antragsgegner solle verpflichtet werden, ein Persönliches Budget sowohl für die Finanzierung einer sozialpädagogischen Fachkraft als auch für die Finanzierung einer Assistenzleistung zur Verständigung mit der Umwelt nach § 78 SGB IX – nicht § 82 SGB IX – in Form von Sprachmittlung zu gewähren. Eine adäquate Unterstützung sei nur in Kombination von sprachlicher Verständigung und sozialpädagogischen Hilfsangeboten möglich. Die Aufnahme der Betreuung durch eine sozialpädagogische Fachkraft sei wegen des Verständigungsproblems gescheitert. Die Verständigung mittels einer App sei aufgrund der undeutlichen Sprechweise des Antragstellers nicht möglich. Eine Feststellung, ob eine Sprachstörung vorliege, sei kaum möglich. Dies müsse zugunsten des Antragstellers dahingehend berücksichtigt werden, dass von einer Sprachstörung auszugehen sei. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Behinderung in seinem Heimatland vom Schulunterricht ausgeschlossen worden. Er könne kaum oder gar nicht lesen und schreiben. Somit sei es ihm aufgrund seiner Behinderung auch nicht möglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Für den Bereich der Verständigung bestehe keine adäquate Feststellung, welche Behinderung vorliege, wie weitreichend sie sei, zu welcher Einschränkung in der Teilhabe sie führe und welche Kontextfaktoren, also Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren, hinderlich und welche förderlich für die selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags seien. Der Antragsgegner sei verpflichtet, entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Antragsteller ziehe sich mehr und mehr zurück, entwickle Aggressionen und baue körperlich wie psychisch ab. Arzttermine fänden seit geraumer Zeit nicht mehr statt. Zur bisher nicht geklärten Frage, ob beim Antragsteller eine Sprachbehinderung bestehe, sei ein Gutachten einzuholen. Der Antragsteller sei grundsätzlich bereit, Hilfestellung in lebenspraktischer Sicht anzunehmen. Es sei Aufgabe der sozialstaatlichen Einrichtungen, eine passgenaue Hilfe anzubieten.
9
Der Antragsgegner hat erwidert, dass für die Finanzierung von Assistenzleistungen zur Verständigung mit der Umwelt nach § 78 SGB IX weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Es sei zweifelhaft, ob beim Antragsteller eine Sprachbehinderung vorliege. Allein die vorhandene Sprachbarriere aufgrund der Fremdsprachigkeit und den mangelnden Deutschkenntnissen sei keine Behinderung im Sinne des SGB IX und nicht durch eine Teilhabeleistung auszugleichen. Ein Übersetzer/Dolmetscher sei keine Leistung der Eingliederungshilfe. Das Ziel der Teilhabe, die Verständigung mit der Umwelt, könne derzeit nicht mit zusätzlichen Assistenzstunden erreicht werden. Der Antragsteller sei nicht gewillt, die pädagogische Unterstützung anzunehmen, weil er zuvörderst seine Defizite aufgrund der Fremdsprachigkeit durch Dolmetscherleistungen ausgeglichen haben wolle. Der empfohlene Sprachkurs sei über Jahre nicht wahrgenommen worden. Die Einschränkung der Teilhabe sei derzeit durch die Abwehrhaltung des Antragstellers bedingt. Für die Zielerreichung müsse der Antragsteller bereit sein, entsprechende Hilfe anzunehmen.
10
Das SG hat den Rechtsstreit am 01.04.2025 mit den Beteiligten erörtert. Im Termin hat der gesetzliche Betreuer des Antragstellers betont, dass neben einer pädagogischen Betreuung auch eine Übersetzung zwingend erforderlich sei. Vorstellbar sei beispielsweise der zeitweise Einsatz eines Dolmetschers. Der Antragsteller hat ausweislich der Sitzungsniederschrift mitgeteilt, dass es nicht erforderlich sei, dass durchgehend ein Dolmetscher anwesend sei. Er benötige jedoch einen Dolmetscher für Arztbesuche und wenn zwischendurch Probleme aufträten.
11
Vorgelegt worden ist außerdem eine Rechnung der sozialpädagogischen Fachkraft vom 02.04.2025 über 3,85 Stunden mit der Anmerkung, dass die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller extrem schwierig sei und der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Die gesamte Familie vor Ort wolle keinen Kontakt mehr zum Antragsteller. Auch mit viel Geduld und regelmäßigen Hausbesuchen gelinge der Kontakt nicht.
12
Dem Vorschlag des SG, im Rahmen des Persönlichen Budgets die Verwendung der Leistungen zur Finanzierung geringfügiger Dolmetscherleistungen zu ermöglichen, ist der Antragsgegner nicht gefolgt. Die Finanzierung von Dolmetscherleistungen sei nicht möglich, weil es dafür keine Rechtsgrundlage im SGB IX gebe.
13
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schließlich mit Beschluss vom 05.05.2025 abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Finanzierung einer sozialpädagogischen Fachkraft begehre, werde sein Bedarf durch die Leistungsbewilligung in Form des Persönlichen Budgets gedeckt. Eine Anspruchsgrundlage, wonach der Antragsteller vom Antragsgegner darüber hinaus die Kosten für einen Dolmetscher/Übersetzer verlangen könne, bestehe nicht. Der Antragsteller gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Den Leistungen zur Sozialen Teilhabe sei immanent, dass sie geeignet und erforderlich sein müssten, die angestrebte Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ausgeglichen werden sollten Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Voraussetzung sei mithin eine kausale Verknüpfung zwischen der Benachteiligung und der Behinderung. Leistungen, die einen nicht behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen sollten, seien folglich auch nicht erforderlich im Sinne des SGB IX. Der Antragsteller begehre einen Ausgleich für seine mangelnden Deutschkenntnisse. Der Mangel an Deutschkenntnissen beruhe aber nicht auf einer Behinderung des Antragstellers. Eine Sprachbehinderung liege nicht vor. Der Antragsteller habe sich im Erörterungstermin mittels Dolmetscher ohne weitere Schwierigkeiten verständigen können. Dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung offenbar Nachteile in der Schulbildung erlitten habe, führe nicht dazu, die fehlenden Deutschkenntnisse auf seine Behinderung zurückzuführen. Der Antragsteller lebe seit 2016 in Deutschland. Dass er aufgrund seiner Behinderung außer Stande sei, grundlegende Deutschkenntnisse zu erwerben, sei nicht ersichtlich.
14
Am 30.05.2025 haben der Antragsgegner und der Antragsteller eine neue Zielvereinbarung getroffen. Darin sind als Art der Leistung sowohl Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung (ambulant betreutes Wohnen) als auch Assistenzleistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Freizeitassistenz) festgelegt worden. Als Ziele sind u.a. vereinbart worden, dass der Antragsteller an die regionale Offene Behindertenarbeit angebunden wird, er Arzttermine und seine Medikamenteneinnahme selbst plant und sich insbesondere einen Deutschkurs sucht. Mit Bescheid vom 19.08.2025 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 11.09.2023 ab dem 01.06.2025 aufgehoben und dem Antragsteller statt dessen ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Betreutem Einzelwohnen als Persönliches Budget in Höhe von jährlich 22.350,12 € gewährt. Außerdem gewährte der Antragsgegner ab dem 01.06.2025 bis auf weiteres Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Freizeitassistenz als Persönliches Budget in Höhe von jährlich 16.287,00 €. Der Leistungsumfang betrage 2,5 Stunden pro Tag zu einem Stundensatz von derzeit 17,80 € zuzüglich etwaig anfallender Arbeitgeberanteile. Das Persönliche Budget werde nicht ausgezahlt, sondern in Form von Gutscheinen gewährt. Der Gutschein sei monatlich mit der Rechnung und der Leistungsdokumentation des Anbieters beim Antragsgegner einzureichen. Die Überweisung erfolge direkt an den Anbieter. Wegen der Art der Gewährung in Form von Gutscheinen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt.
15
Gegen den am 09.05.2025 an den Betreuer zugestellten Beschluss des SG hat dieser am 10.06.2025 für den Antragsteller beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt. Es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass der Antragsteller sowohl an einer körperlichen als auch an einer seelischen und einer geistigen Behinderung leide. Die einzelnen Aspekte der Behinderung wirkten ineinander und führten zu einer faktischen Unmöglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen. Aufgrund der Besonderheit der Stigmatisierung des Antragstellers und der kulturellen Fremdheit existierten voll ausgeprägte Barrieren. Nicht einmal mit den nächsten Angehörigen könne ein Umfeld aufgebaut werden, welches den Antragsteller unterstütze. Dass sich der Antragsteller mit einem Übersetzer verständigen könne, heiße nicht, dass er die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang erlernen könne. Weiterhin würden dem Antragsteller damit die grundlegenden Möglichkeiten zur Erhaltung der Wohnung, zur notwendigen ärztlichen Versorgung und sozialen Teilhabe verwehrt.
16
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm im Rahmen des Persönlichen Budgets weitere Leistungen für einen Sprachmittler im notwendigen Umfang zu gewähren.
17
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
18
Es gehe um ein Persönliches Budget zur Finanzierung einer Assistenzleistung zur Verständigung mit der Umwelt nach § 78 SGB IX in Form von Sprachmittlung. Eine Anspruchsgrundlage, wonach der Antragsteller über die bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe hinaus die Kosten für die Finanzierung einer Assistenzleistung zur Verständigung mit der Umwelt verlangen könne, bestehe nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine Sprachbehinderung vorliege. Eine solche gehe aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervor. Ob eine Sprachstörung im Sinne einer Behinderung vorliege, könne nicht festgestellt werden, da der Antragsteller jegliche Mitwirkung zur Verbesserung der Situation aufgrund der Sprachbarriere verwehre. Fremdsprachigkeit sei jedoch keine Behinderung im Sinne des SGB IX und nicht durch eine Teilhabeleistung ausgleichbar. Ein Übersetzer bzw. Dolmetscher sei keine Leistung der Eingliederungshilfe. Der Antragsteller nehme die angebotene pädagogische Unterstützung nicht an. Zur Umsetzung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe müsse der Antragssteller jedoch auch bereit sein.
19
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
20
Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG); sie ist fristgerecht innerhalb der Monatsfrist beim LSG eingegangen, da der 09.06.2025 ein gesetzlicher Feiertag in Bayern war (§ 64 Abs. 3 SGG). Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde 750,00 € überschritt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war neben den Assistenzleistungen zur Verständigung auch eine Erhöhung des Persönlichen Budgets zur Finanzierung einer sozialpädagogischen Fachkraft. Insoweit hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.08.2025 – und damit nach Beschwerdeeinlegung am 10.06.2025 – der Beschwer des Antragstellers abgeholfen und die monatliche Budgethöhe von 342,00 € auf 3.219,76 € erhöht. Dass die noch offenen Assistenzleistungen für einen Sprachmittler, die der Betreuer auf ca. drei Stunden monatlich zu je 30,00 € schätzt, den Beschwerdewert nicht mehr erreichen, macht die Beschwerde nicht unzulässig. Denn ein späteres Absinken des Beschwerdewertes – wie hier wegen einer Änderung der Verhältnisse – ist unbeachtlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/B.t, SGG, 14. Aufl., § 144 Rn. 19).
21
Die Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Nachdem der Antragsgegner im laufenden Beschwerdeverfahren mit Bescheid vom 19.08.2025 die Leistungen für die Soziale Teilhabe deutlich erhöht und dem Begehren des Antragstellers insoweit entsprochen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens neben dem Beschluss des SG vom 05.05.2025 noch die Aufnahme von Sprachmittlung als Ergänzung zur Leistungserbringung durch die sozialpädagogische Fachkraft in das Persönliche Budget. Begehrt werden Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in Form von Assistenzleistungen zur Verständigung mit der Umwelt.
22
Da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, ist Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach können die Gerichte auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und will sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, muss die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (BverfG vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Dabei darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind.
23
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht. Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht auf Grund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit demselben Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Entscheidend ist, ob dem Antragsteller eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung in eigenen Rechten droht, wenn er im Eilverfahren unterliegt, in der Hauptsache aber obsiegt. Die Anforderungen an das Vorliegend des Anordnungsanspruchs dürfen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (BVerfG vom 14.03.2019 – 1 BvR 169/19 – juris).
24
Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand 11.06.2025, § 176 Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/B.t, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 42).
25
Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Über seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 21.02.2025 ist nach wie vor nicht entschieden worden. Auch werden in der Hauptsache noch weitere Ermittlungen notwendig sein, welche einen Abschluss des Verfahrens weiter verzögern. Ausweislich des aktuellen Bewilligungsbescheids vom 19.08.2025 geht auch der Antragsgegner von einem nicht unerheblichen Bedarf des Antragstellers im Bereich der Sozialen Teilhabe, insbesondere im Bereich Selbstversorgung und Wohnen sowie dem Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung, aus. Nach den glaubhaften Ausführungen des Antragstellers ist dieser Bedarf derzeit ungedeckt, weil sich die Fachkraft nicht mit ihm verständigen kann und deshalb die vom Fachdienst des Antragsgegners als erforderlich und notwendig angesehenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden. In dieser Situation erscheint dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar, zumal sich das Verfahren seit dem Antrag vom 16.08.2024 bereits seit über einem Jahr hinzieht und noch nicht einmal das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Bleibt der Antragsteller weiterhin ohne ambulante Betreuung und strukturelle Anbindung in seiner Wohnung, drohen Verwahrlosung und die unzureichende Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Dies stellt eine Beeinträchtigung des Antragstellers dar, die auch deshalb nicht hinnehmbar ist, weil ein (teilweiser) Erfolg in der Hauptsache zumindest möglich erscheint.
26
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Sprachmittlung als Assistenzleistungen im Sinne des SGB IX hat, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, erscheint aber nach der allein möglichen summarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen.
27
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dazu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nachdem der Antragsgegner bereits seit mehreren Jahren Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX erbringt, dürfte außer Zweifel stehen, dass der Antragsteller die personenbezogenen Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe erfüllt.
28
Assistenzleistungen als Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2, § 78 Abs. 1 SGB IX insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Den Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist immanent, dass sie geeignet und erforderlich sein müssen, die angestrebte Teilhabe zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ausgeglichen werden sollen Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Voraussetzung ist mithin eine kausale Verknüpfung zwischen der Benachteiligung und der Behinderung. Leistungen, die einen nicht behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen sollen, sind folglich auch nicht erforderlich im Sinne des SGB IX. Langfristig angelegt sollen vor allem die Bereiche einer eigenständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum bis hin zu verschiedenen Bereichen der Freizeitgestaltung wie etwa Sport, kulturelles Leben und Gestaltung der Beziehung zu Mitmenschen unterstützt werden (Joussen in LPK-SGB IX, 6. Aufl., § 78 Rn. 2). Ergänzend regelt § 17 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) als allgemeine Vorschrift, dass Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
29
Vorliegend ist ausgehend von der Bedarfsermittlung des Antragsgegners die Installierung eines ambulant betreuten Wohnens grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die genannten Ziele der Eingliederungshilfe – insbesondere die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung in der eigenen Wohnung – zu erfüllen. Zweifel bestehen jedoch an der Geeignetheit im konkreten Einzelfall des Antragstellers. Es fehlen bis dato Ermittlungen zur Art und Schwere einer möglichen geistigen Behinderung und der daraus resultierenden Unfähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache. Ein IQ im Grenzbereich zur leichtgradigen Intelligenzminderung wird vermutet. Im Gutachten für das Betreuungsgericht vom 15.12.2017 geht der Gutachter davon aus, dass die höheren cerebralen Leistungen wie Auffassung, Konzentration und Gedächtnis sowie die kognitiven Fähigkeiten schwer beeinträchtigt seien. Damit ist nicht auszuschließen, dass die vom Antragsgegner angenommene „Unwilligkeit“ des Antragstellers, die angebotene Assistenz zu nutzen bzw. einen Sprachkurs zu besuchen, tatsächlich eine behinderungsbedingte Unfähigkeit ist. Dies wird vom Antragsgegner im laufenden Verwaltungsverfahren, ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, zu ermitteln sein.
30
Um trotz der im Eilverfahren nicht möglichen abschließenden Aufklärung der Ursachen für den fehlenden Spracherwerb dennoch die Wirksamkeit der vom Antragsgegner im Bescheid vom 19.08.2025 bindend als notwendig festgestellten Teilhabeleistungen in Form von Betreutem Einzelwohnen und Freizeitassistenz zu gewährleisten, ist dem Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I in Verbindung mit der Wertung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für eine Übergangszeit die Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu ermöglichen, jedenfalls bis zur Klärung, ob eine geistige oder seelische Behinderung vorliegt. Dies ist notwendig, um die Ausführung der Eingliederungshilfe überhaupt zu ermöglichen.
31
Welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind, bestimmt das Gericht gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen. Der Senat hat die Anordnung bis einschließlich Januar 2026 ausgesprochen, um es dem Antragsgegner bis dahin zu ermöglichen, die erforderlichen Ermittlungen nachzuholen und das Verwaltungsverfahren abzuschließen. Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, durch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Dolmetschers einen Kontakt zur Assistenzkraft aufzubauen und nach alternativen Möglichkeiten der Verständigung zu suchen. Hierbei muss dem Antragsteller bewusst sein, dass die dauerhafte Installation eines Dolmetschers keine Aufgabe der Eingliederungshilfe ist und langfristig andere Möglichkeiten gefunden werden müssen.
32
Nach alldem ist der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 05.05.2025 im tenorierten Umfang stattzugeben. Die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen, als der Antragsgegner abweichend vom Antrag des Antragstellers nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller zusätzliche Assistenzleistungen zu gewähren, sondern dass es lediglich um eine teilweise Umwidmung der mit Bescheid vom 19.08.2025 bereits bewilligten Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Form von Betreutem Einzelwohnen für die Inanspruchnahme eines Sprachmittlers handelt. An der Höhe des Persönlichen Budgets ändert sich dadurch nichts.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner zum einen mit Erlass des neuen Bewilligungsbescheids vom 19.08.2025 der Beschwer des Antragstellers teilweise abgeholfen hat und der Antragsteller im Übrigen teilweise obsiegt hat.
34
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.