Titel:
Berufungsbegründungsfrist, Fristenwesen, Berichtigung des Urteils, Unzulässigkeit der Berufung, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist, Fristenwesen, Berichtigung des Urteils, Unzulässigkeit der Berufung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 06.03.2025 – 1 HKO 1417/24
Tenor
I. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 06.03.2025, berichtigt mit Beschluss vom 14.04.2025, 1 HKO 1417/24, wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes im Bereich der Werbung für handwerkliche Leistungen geltend.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten die dem des Maurer- und Betonbauerhandwerks, des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, des Maler- und Lackiererhandwerks, des Parkettleger-, Fliesenleger-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks oder des Zimmerersowie Raumausstatterhandwerk zuordnen sind zu werben, ohne mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, wenn dies wie folgt geschieht:
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger eine Aufwandspauschale in Höhe von € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2024 zu zahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.03.2025, berichtigt mit Beschluss vom 14.04.2025, der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 26.03.2025 zugestellt. Der Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2025 wurde dem Beklagtenvertreter am 07.05.2025 zugestellt.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 02.06.2025 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung bislang nicht zur E-Akte gelangt sei und angesichts der am 26.03.2025 erfolgten Zustellung des Ersturteils die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Begründung der Berufung mit Ablauf des 26.05.2025 verstrichen sein dürfte.
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Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 hat der Beklagtenvertreter vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 11.06.2025 ist am selben Tag beim Oberlandesgericht München eingegangen.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht:
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Das erstinstanzliche Urteil sei dem Beklagtenvertreter am 26.03.2025 zugestellt worden. Das Urteil habe keine Kostenentscheidung enthalten. Die Berufungsfrist sei ordnungsgemäß auf den 26.04.2025, die Berufungsbegründungsfrist auf den 26.05.2025 eingetragen worden. Die Berufung sei firstwahrend am 26.04.2025 eingelegt worden.
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Am 07.05.2025 sei das um die Kostengrundentscheidung ergänzte Urteil mit dem dazu gehörigen Berichtigungsbeschluss zugestellt worden. Herr Prof. Dr. N… habe sodann eine neue Berufungsbegründungsfrist auf den 07.07.2025 eingetragen und die ursprünglich eingetragene Berufungsfrist gelöscht.
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Der Beklagtenvertreter habe die Eintragung der Fristen auf ihre Richtigkeit durch Herrn Prof. Dr. N… stichprobenmäßig überwacht. Herr Prof. Dr. N… sei seit März 2020 beim Beklagtenvertreter als Of Counsel beschäftigt, zuvor sei er als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen. Bislang sei von ihm noch keine Frist fehlerhaft eingetragen oder versäumt worden.
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Herr Prof. Dr. N… hat in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 03.06.2025 ausgeführt:
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Zu seinen Aufgaben gehörten die Aktenführung und der Entwurf von Schriftsätzen in Zivilprozessen und die selbstständige Bearbeitung von Rechtsfällen in den Bereichen des Verwaltungsrechts, Sozialrechtes und Strafrechts. In den von ihm bearbeiteten Akten, auch so in dem hier betreffenden Verfahren, bearbeite er das Fristenwesen selbständig. Nach erfolgter Zustellung des Urteils am 26.03.2025 habe er die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist auf den 26.4.2025 bzw. auf den 26.5.2025 eingetragen. Nach Zustellung des berichtigten Urteils des Landgerichts Kempten und der bereits fristgemäß eingelegten Berufung habe er die Berufungsbegründungsfrist auf den 07.07.2025 eingetragen und die alte Berufungsbegründungsfrist gelöscht. Hierbei sei er – möglicherweise rechtsirrig – davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsfrist erst mit dem ergänzten und damit vollständigen Urteil zu laufen beginne.
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Mit Schriftsatz vom 16.07.2025 hat die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass Prof. Dr. N… nicht mit der selbständigen Bearbeitung dieses Zivilrechtsfalls beauftragt worden sei, da er zwar Schriftsätze für Rechtsanwalt B… entworfen und die Fristen überwacht habe, die Rechtssache jedoch nicht in ihrer Gesamtheit eigenständig bearbeitet habe. Vielmehr habe die Verantwortung für den Rechtsstreit weiterhin bei Rechtsanwalt B… gelegen, der sich die abschließende inhaltliche Kontrolle, einschließlich einer gegebenenfalls als notwendig erachteten Überarbeitung vorbehalten habe. Auch die Unterschrift der Schriftsätze habe dieser sich vorbehalten. Zudem habe auch der Informationsaustausch im Wesentlichen zwischen dem Geschäftsführer der Mandantin und Rechtsanwalt B… stattgefunden. Die Tätigkeit von Prof. Dr. N… habe sich auf Fristenwesen, die Literaturrecherche und teilweise das Entwerfen von Schriftsätzen beschränkt. Die vorbereiteten Schriftsätze seien anschließend von Rechtsanwalt B… geprüft und verantwortet worden.
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1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht binnen der in § 520 Abs. 2 ZPO genannten Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist.
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a) Nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Frist für die Berufungsbegründung beginnt vorliegend mit der Zustellung des angegriffenen Urteils des Landgerichts an den Beklagtenvertreter am 26.03.2025. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Zeitpunkt der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 07.05.2025 nicht maßgeblich.
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aa) Nach ständiger und verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG, NJW 2001, 142) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist (BGH BeckRS 2022, 29154 Rn. 5) und damit auch auf die Berufungsbegründungsfrist. Der Berichtigungsbeschluss wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück, und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche Entscheidung. Gegen das berichtigte Urteil findet daher nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung läuft (bereits) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an. Den Parteien wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils schon vor der Berichtigung gemäß § 319 ZPO zu berücksichtigen und bereits gegen das unberichtigte Urteil Rechtsmittel einzulegen (BGH BeckRS 2022, 29154 Rn. 5; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 – V ZR 21/83, BGHZ 89, 184, 186; BGH NJW-RR 2022, 709 Rn. 14; BGH NJW-RR 2017, 55 Rn. 6).
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Ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist und damit auch Begründungsfrist (erst) mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt – also einschließlich der Entscheidungsgründe – nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Das ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lässt oder sich erst aus ihr ergibt, dass die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGH BeckRS 2022, 29154 Rn. 6; BGH, Urteil vom 7. November 2003 – V ZR 65/03, VIZ 2004, 278, 280; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 – V ZR 21/83, BGHZ 89, 184, 186 f.; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 233/20, NJW-RR 2022, 709 Rn. 15 f., jeweils mwN). Denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird. Insoweit folgt aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BGH BeckRS 2022, 29154 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 233/20, aaO Rn. 18 mwN).
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bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begann vorliegend die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils des Landgerichts am 26.03.2025. Die erfolgte Berichtigung des Urteils hat keinen Einfluss auf die Berufungsbegründungfrist, da das Landgericht das Urteil zutreffend nach § 319 ZPO korrigiert hat (nachfolgend (1)) und zum anderen die Berufungsbegründungsfrist vorliegend nicht ausnahmsweise erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begann (nachfolgend (2)).
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(1) Das Landgericht hat die fehlende Kostengrundentscheidung zutreffend nach § 319 ZPO berichtigt, denn ersichtlich ist das Landgericht bei Erlass des Urteils davon ausgegangen, dass – aufgrund der vollständigen Verurteilung der Beklagten – die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da es zu den Kosten auf S. 30 des Endurteils ausgeführt hat, dass die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO beruhe. Dass der Tenor des Urteils die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt für die Parteien daher ein offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt (BGH BeckRS 2009, 27897). Da den Prozessvertretern der Parteien bekannt ist, dass nach § 91 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und erstinstanzliche Endurteile immer eine Kostenentscheidung enthalten müssen, besteht aus Sicht beider Parteien an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Urteilstenors nicht in Betracht kommt. Daher handelt es sich vorliegend um eine offenbare Unrichtigkeit die – wie geschehen – gemäß § 319 ZPO zu korrigieren war (BGH BeckRS 2009, 27897 Rn. 6).
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(2) Die Berufungsbegründungsfrist begann vorliegend auch nicht ausnahmsweise erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, denn aus der zunächst zugestellten Entscheidung – also einschließlich der Entscheidungsgründe – ging – wie oben ausgeführt – für die Parteien hinreichend klar hervor, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das unberichtigte Urteil war daher geeignet die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Insbesondere ließ sich für die Beklagte auch ohne die Berichtigung die Beschwer erkennen, insbesondere, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel möglich ist, wie sich in der fristgerechten Berufungseinlegung und der ursprünglich zutreffenden Notierung der Fristen zeigt. Im Übrigen hat sich die Beklagte schon nicht darauf berufen, dass für sie das mit der Berufung angegriffene Urteil nicht hinreichend klar gewesen sei.
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b) Die – nicht verlängerte – Frist zur Berufungsbegründung endete daher gemäß § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26.05.2025. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb dieser Frist nicht eingegangen.
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2. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der hierauf gerichtete Antrag der Beklagten ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache selbst ohne Erfolg.
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Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldeter Fristversäumung eröffnet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
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a) Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht auf dem Verschulden von Prof. Dr. N…, der bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Of Councel angestellt ist. Prof. Dr. N… notierte – in Verkennung der Rechtslage – eine falsche Berufungsbegründungsfrist. Deshalb wurden ihm die Akten nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt.
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Das Verschulden von Prof. Dr. N… steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Beklagten gleich. Bedient sich der Prozessbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines angestellten Rechtsanwalts, so muss sich die Partei dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist (BGH NJW-RR 1992, 1019 (1020)). Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Prozessbevollmächtigten und damit der Partei selbst. Bestand dagegen seine Aufgabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein Verschulden dem Prozessbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerechnet werden wie das von Büropersonal (BGH NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; BGH NJW 1974, 1511; BGH NJW 2004, 2901). Der Grundsatz, dass das Verschulden eines Vertreters der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozessbevollmächtigte in der Hand hätte, die selbständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1973 – II ZB 4/73, VersR 1973, 1070).
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Prof. Dr. N… hat die ihm übertragene Sache der Beklagten innerhalb der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbständig bearbeitet. Ihm sind die Arbeiten überlassen worden, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sonst selbst durchführt. Dementsprechend hat Prof. Dr. N… die Schriftsätze der Beklagten verfasst und eigenständig die Fristen des Verfahrens berechnet und notiert. Entsprechend ist er auf den wesentlichen erstinstanzlichen Schriftsätzen (Klageerwiderung und Replik) und auch auf dem Berufungsschriftsatz jeweils als Sachbearbeiter genannt. Bei den Prof. Dr. N… übertragenen Aufgaben, insbesondere der gesamten, vom Beklagtenvertreter im vorliegenden Verfahren nicht kontrollierten, Bearbeitung der Fristenfragen und der Aktenführung handelt es sich mithin um einen wesentlichen Teil des anwaltlichen Pflichtenkreises (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.1990 – VII ZB 3/90). Prof. Dr. N… ist deshalb als Unterbevollmächtigter und damit als Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (BGH NJW 2004, 2901).
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Der mit Schriftsatz vom 16.07.2025 neu gehaltene Vortrag ist prozessual unbeachtlich, weil er erst nach Ablauf der nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO maßgeblichen Monatsfrist gehalten wurde.
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Nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO muss die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrende Partei die den Antrag begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Der Wiedereinsetzungsantrag erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH NJW 2022, 1180 Rn. 10; NJW-RR 2019, 827 Rn. 15; NJW-RR 2019, 502 Rn. 7, jew. mwN). Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind vorliegend innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO vorzutragen und glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist nur noch die Glaubhaftmachung von Tatsachenvortrag und die Ergänzung oder Erläuterung von erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben in dem Wiedereinsetzungsgesuch zulässig (BGH NJW 2022, 3232 Rn. 34 m.w.N.).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem mit Schriftsatz vom 16.07.2025 gehaltenen Vortrag nicht um eine Ergänzung oder Erläuterung von erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 03.06.2025. Denn die Beklagte hat – wie sich aus dem Schriftsatz vom 06.03.2025 ergibt (S. 4 Ziffer 2.2) – erkannt, dass es vorliegend darauf ankommt, ob Prof. Dr. N… der Rechtstreit zur selbständigen Bearbeitung übertragen wurde oder ob er lediglich untergeordnete Hilfstätigkeit ausgeführt hat. Die Beklagte hat in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch insoweit die Rechtsansicht vertreten, dass Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt ... sei und der angestellte Anwalt Prof. Dr. N… lediglich Dritter und nicht Vertreter der Beklagten sei. Entgegen dieser Rechtsansicht der Beklagten ergibt sich – wie oben dargelegt – aus der eidesstattlichen Versicherung von Prof. Dr. N… vom 03.06.2025 jedoch, dass diesem der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben wurde. Der Vortrag der Beklagten im Wiedereinsetzungsgesuch war insoweit weder erkennbar unklar noch ergänzungsbedürftig, vielmehr hat sie lediglich eine von der Ansicht des Senats abweichende Rechtsansicht vertreten. Der nach Ablauf des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO gehaltene Vortrag war daher nicht zu berücksichtigten.
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b) Aber auch unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten, dass Prof. Dr. N… vorliegend lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeübt habe und er Dritter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO sei, ist der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (BGH NJW-RR 2020, 1128 Rn. 9; BGH BeckRS 2013, 22402 Rn. 16; BGH BeckRS 2007, 16190 Rn. 5; BGH NJOZ 2004, 1185, jew. mwN).
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bb) Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verstoßen. Bei der Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils um den Kostenausspruch handelt es sich um eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung, die besonderen Anlass zur Prüfung gab, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Denn nach § 518 ZPO ist für den Beginn der Berufungsfrist maßgeblich, ob das Landgericht eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO oder eine Ergänzung nach § 321 ZPO vorgenommen hat.
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Nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat sein Mitarbeiter die zunächst richtig notierte Berufungsbegründungsfrist abgeändert und eine neue falsche Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen. Dass er dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung verstoßen hätte, wonach Fristen nicht eigenmächtig abgeändert werden dürfen, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Verfahrensgestaltung vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht. Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (BGH NJW-RR 2020, 1128 Rn. 11, mwN.).
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Die Beklagte war auch nicht zu vertieftem Vortrag aufzufordern. Nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Beruht das Versäumnis – wie im Streitfall – auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei alle Umstände darzulegen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen (BGH NJW-RR 2022, 855 Rn. 9, unter Verweis auf BGH FamRZ 2009, 1132 Rn. 23). Zwar hat das Gericht einen gem. § 139 ZPO gebotenen Hinweis zur Erläuterung und Vervollständigung zu erteilen, sofern im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung geboten ist, gemacht wurden (vgl. BGH NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; BGH NJW-RR 2012, 743 Rn. 12; BGH NJOZ 2009, 2277). Die Ausführungen der Beklagten im Wiedereinsetzungsantrag zu etwaigen Sicherheitsvorkehrungen sind im Streitfall aber nicht unklar oder ungenau; vielmehr fehlt insoweit jeglicher Vortrag (vgl. BGH NJW-RR 2022, 855 Rn. 10). Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags stellt, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen, erlaubt insoweit fehlender Vortrag den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. BGH NJW-RR 2017, 956 Rn. 9; BGH NJW 2016, 873 Rn. 13; BGH NJOZ 2020, 461 Rn. 15; BGH NJW-RR 2022, 855 Rn. 11). Eine zur Nachfrage verpflichtende Vermutung dahingehend, dass ein tatsächlich eingetretenes Versäumnis nicht auf einer grundsätzlich fehlerhaften Organisation des Fristenwesens, sondern allein auf einem individuellen Fehler eines Angestellten beruht, gibt es nicht (BGH NJW-RR 2022, 855 Rn. 11).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
36
Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 27.08.1993 – IV ZB 14/93 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 10 U 19/19 – Rn. 32, juris).