Inhalt

AG Gemünden, Endbeschluss v. 08.12.2025 – 002 F 169/24
Titel:

Versorgungsausgleich bei Anwartschaftsentzug durch einen Ehegatten und überobligatorischer Erwerbstätigkeit neben Kindererziehung

Normenkette:
VersAusglG 27
Leitsätze:
1. Entzieht ein Ehegatte ein Anrecht dem Versorgungsausgleich, ohne dass der andere Ehegatte in anderer Weise an dem Anrecht teilhat, rechtfertigt dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in gleichem Umfang in umgekehrter Richtung. (Rn. 32)
2. Eine Doppelbelastung durch Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann bei überobligatorischem Einsatz einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten. (Rn. 35)
Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen oder herabzusetzen, wenn bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs, Anwartschaftsentzug durch Ehegatten, überobligatorische Erwerbstätigkeit, Kindererziehung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37828

Tenor

Die am …05.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamts Z (Frankreich) (Heiratsregister Nr. …2011) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers. Nr. …#) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,9538 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Y, bezogen auf den 31.03.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Y (Vers. Nr. …#) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,8786 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung X, bezogen auf den 31.03.2024, übertragen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1. Scheidung
1
Die Ehegatten schlossen am …05.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamts Z (Frankreich) unter Heiratsregister Nr. …2011 die Ehe miteinander.
2
Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 22.04.2024 zugestellt worden.
3
Die Ehegatten leben spätestens seit Dezember 2023 getrennt. Die Antragstellerin trägt zur Trennung vor, dass diese innerhalb der Ehewohnung bereits zu Beginn des Jahres 2021 erfolgt sei, seit Anfang 2022 schliefen die Beteiligten in verschiedenen Räumen. Im Dezember 2023 zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus und verzog nach Frankreich. Bis Oktober 2023 wurde nur ein gemeinschaftliches Konto genutzt.
4
Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
5
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
6
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
7
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
8
Das Amtsgericht Gemünden a. Main ist international und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 FamFG, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung; § 122 FamFG).
9
Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, weil dieses Verfahren nach dem 20.06.2012 im Sinne der Anhängigkeit der Hauptsache bei Gericht eingeleitet worden ist (Artikel 1, 4, 18 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).
10
Die Ehescheidung richtet sich mangels einer wirksamen Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nach deutschem Recht. Die Ehegatten hatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dieser endete nicht vor mehr als einem Jahr vor der Anrufung des Gerichtes und einer der Ehegatten hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Artikel 8 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010). Für die Bestimmung des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts ist vorliegend der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland maßgebend, weil die Voraussetzungen einer vorrangigen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nach Artikel 8 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nicht vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet haben, wäre ebenfalls deutsches Recht aufgrund der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden.
11
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
12
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten mindestens seit Dezember 2023 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
13
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
2. Versorgungsausgleich
14
In der Ehezeit vom 01.05.2011 bis zum 31.03.2024 erwarben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
15
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung X hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,9075 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,9538 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 75.539,52 EUR.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
16
2. Bei der A hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,71 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,13 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.308,28 EUR.
Privater Altersvorsorgevertrag
17
3. Bei der B hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.047,14 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 6.523,57 EUR. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 EUR nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
18
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Y hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,7572 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,8786 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.285,56 EUR.
Betriebliche Altersversorgung
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5. Bei der C hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.125,48 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 1.062,74 EUR. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 EUR nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung X, Kapitalwert:
75.539,52 EUR
Ausgleichswert: 8,9538 Entgeltpunkte
Die A, Kapitalwert: 11.308,28 EUR
Ausgleichswert: 18,13 Versorgungspunkte
Die B Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 6.523,57 EUR
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Y, Kapitalwert:
24.285,56 EUR
Ausgleichswert: 2,8786 Entgeltpunkte
Die C Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 1.062,74 EUR
20
Aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ergeben sich folgende Entgelte der beteiligten Ehegatten während der Ehe (wobei im Jahr 2011 der Betrag auch die voreheliche Zeit umfasst):

Jahr

Antragstellerin

Antragsgegner

2011

32259,00

0,00

2012

23896,00

0,00

2013

3819,70

0,00

2014

0,00

14004,00

2015

35198,00

19910,00

2016

28467,00

19825,00

2017

7797,00

18382,00

2018

2383,33

21369,00

2019

0,00

24642,00

2020

0,00

19556,00

2021

11238,00

26669,00

2022

48462,00

27265,00

2023

53278,00

32440,00

2024

13603,00

1,00

Summe

260401,03

224063,00

21
Ein Anrecht der privaten Altersvorsorge mit einem Wert von rund 12.000 EUR löste der als … tätige Antragsgegner vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auf Die als … tätige Antragstellerin, die im Verlauf des Scheidungsverfahrens ein weiteres Kind aus einer anderen Beziehung bekommen hat, bezieht für die fünf gemeinsamen Kinder im Alter von 13 (geboren … 2012), 11 (geboren … 2014), 9 (geboren … 2016), 7 (geboren … 2018) und 5 Jahren (geboren … 2020), die in ihrem Haushalt wohnen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antragsgegner zahlt 650 EUR monatlich an den Träger der UVG-Leistungen.
22
Das Anrecht bei der C hat der Antragsgegner im Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben, aber mitgeteilt, dass er nicht sicher sagen könne, ob er über eine private Altersversorgung verfüge, da alle finanziellen Angelegenheiten bis zur Trennung von der Antragstellerin, die auch im Besitz aller Unterlagen sei, bearbeitet worden seien.
23
Die Antragstellerin hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig und verweist zur Begründung darauf, dass die beteiligten Ehegatten bereits seit Jahren kein Eheleben mehr geführt hätten. Der Antragsgegner habe sich nicht an den Ausgaben der Familie beteiligt und eine andere Beziehung in Frankreich bereits vor seinem endgültigen Umzug dorthin unterhalten. Die Antragstellerin habe das Gros der finanziellen Verpflichtungen und des Unterhalts der Familie getragen. Sie habe sich um sämtliche Angelegenheiten, wie Mietzahlung, Wohnungseinrichtung, tägliche Mahlzeiten und die Versorgung der Kinder gekümmert.
24
Die Antragstellerin beantragt,
den Versorgungsausgleich auszuschließen.
25
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt, den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
26
Der Antragsgegner verweist auf seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie und darauf, dass er bei seinem Auszug der Antragstellerin den gesamten Hausstand überlassen und für seine Neueinrichtung erhebliche Kosten gehabt habe.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsausgleichs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
28
Der Versorgungsausgleich ist hinsichtlich der Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen, im Übrigen findet er gemäß § 27 VersAusglG nicht statt, da er grob unbillig wäre.
29
Der Versorgungsausgleich unterliegt deutschem Recht, Art. 17 Abs. 4 EGBGB.
30
Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen oder herabzusetzen, wenn bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BT-Drs. 16/10144 S. 67 f.; BGH 09.09.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 25 Rn. 20; BGH 31.1.2024 – XII ZB 259/23, NJW 2024, 1347 Rn. 9).
31
Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles ist der Ausgleich der neben den Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Antragstellerin grob unbillig. Dagegen ist für den Ausgleich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Schwelle zur groben Unbilligkeit angesichts des Ausnahmecharakters des Ausschlusses gemäß § 27 VersAusglG nicht erreicht.
32
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Anwartschaft mit einem Ehezeitanteil von rund 12.000 EUR durch Kündigung dem Versorgungsausgleich entzogen hat. Beide Ehegatten haben während der Ehe private Altersvorsorge betrieben. Die Antragstellerin hat insoweit ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.047,14 EUR erworben. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH 01.04.2015 – XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 Rn. 22; BGH 21.09.2016 – XII ZB 264/13, FamRZ 2017, 26 Rn. 22). Eine Störung der Teilhabegerechtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine Berücksichtigung des Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus Rechtsgründen – etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung oder wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güterrecht – ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im Zugewinnausgleich rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert (BGH 21.09.2016 – XII ZB 264/13, FamRZ 2017, 26 Rn. 22). So liegt der Fall hier. Nach der übereinstimmenden Einschätzung beider Ehegatten ist ein etwaiger güterrechtlicher Ausgleichsanspruch angesichts der Vermögensverhältnisse der Ehegatten jedenfalls nicht realisierbar. Ein billigenswerter Grund, das Anrecht dem Ausgleich zu entziehen, ist nicht erkennbar (vgl. OLG Brandenburg 10.06.2024 – 9 UF 185/23, FamRZ 2024, 1779, 1780). Soweit der Antragsgegner sich darauf berufen hat, er habe sich nach der Trennung neu einrichten müssen, rechtfertigt dies angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nicht, trotz der Verwertung des eigenen Anrechts an dem Anrecht des anderen Ehegatten teilzuhaben.
33
Dass der Antragsgegner ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nicht angegeben hat, könnte zwar als versuchter Prozessbetrug im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden (zurückhaltend Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 27 VersAusglG Rn. 64; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG Rn. 42), allerdings unterschreitet das betroffene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.062,74 EUR deutlich die Geringwertigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG und der Antragsgegner hat bei seiner Auskunft darauf hingewiesen, dass er nicht sagen könne, ob über einen privaten Altersvorsorgevertrag verfüge, weil sich die Antragstellerin darum gekümmert habe. Es erscheint nicht unplausibel, dass der Antragsgegner nicht zuordnen konnte, um was für ein Anrecht es sich bei dem Anrecht bei der C handelte. Das Fehlverhalten wäre jedenfalls nicht als gravierend einzustufen.
34
Die (bestrittene) Dauer der Trennung rechtfertigt einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs noch nicht. Zwar kann eine lange Trennungszeit der beteiligten Ehegatten Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann zu berücksichtigen sein, dass eine Versorgungsgemeinschaft durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden ist (BGH 11.09.2007 – XII ZB 107/04, FamRZ 2007, 1964 Rn. 12; BGH 19.09.2012 – XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 106 Rn. 17). Allerdings ist die von der Antragstellerin vorgetragene Trennungszeit im Vergleich zur Zeit des Zusammenlebens nicht übermäßig lang.
35
Entscheidend für die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sind die Umstände der Lebensgestaltung. Auch im Lichte der vorgenannten Umstände lassen sie es als grob unbillig erscheinen, dass der Antragsgegner an der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Antragstellerin bei der A teilhat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin trotz der Belastung durch die Kindererziehung, die nach ihrem, vom Antragsgegner nicht substanziiert bestrittenen Vortrag weit überwiegend von ihr getragen wurde, in erheblichem Umfang berufstätig war und zum Familienunterhalt beigetragen hat. Dies rechtfertigt zwar keinen gänzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, aber den Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts der Zusatzversorgung. Der erhebliche Unterschied der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht im Wesentlichen auf den Kindererziehungszeiten. Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, unterliegen dem Versorgungsausgleich in derselben Weise wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind (BGH 11.09.2007 – XII ZB 262/04, FamRZ 2007, 1966 Rn. 13). Die Antragstellerin hat während der Ehezeit Beitragszahlungen aus einem höheren Erwerbseinkommen erbracht als der Antragsgegner, wobei sich der Unterschied deutlich relativiert bzw. umkehrt, wenn die ersten Jahre und das letzte Jahr herausgerechnet werden. Angesichts der Versorgungsleistungen für fünf Kinder stellt sich diese Tätigkeit und der damit verbundene Beitrag zu Familieneinkommen als überobligatorisch dar, wobei von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, die die Antragstellerin zur Erwerbstätigkeit gezwungen haben und der Doppelbelastung daher besonderes Gewicht geben (vgl. OLG Hamm 05.03.2004 – 11 UF 186/03, FamRZ 2005, 38, 39). Der Versicherungsverlauf des Antragsgegners zeigt andererseits, dass er ebenfalls zum Familieneinkommen beigetragen hat, wobei das Gericht angesichts der Sprachkenntnisse des Antragsgegners davon ausgeht, dass er sich dabei im Rahmen des Möglichen bewegte. Dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, lässt sich somit nicht feststellen (vgl. OLG Köln 23.01.2004 – 4 UF 168/03, juris Rn. 8; OLG Stuttgart 22.08.2011 – 17 UF 145/11, FamRZ 2012, 311, 312). Dass er nunmehr seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt, führt für sich genommen nicht zu einer groben Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs (OLG Bamberg 21.10.2014 – 2 UF 117/14, FamRZ 2015, 932), kann nach Auffassung des Gerichts aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, da die Belastung durch die Erziehung und Betreuung der teilweisen noch jungen Kinder die Möglichkeit der Antragstellerin, für ihre Altersvorsorge selbst zu sorgen, einschränkt. Dies wird freilich wiederum dadurch relativiert, dass die Antragstellerin ein weiteres Kind aus einer anderen Beziehung bekommen hat, dessen Betreuung ihre berufliche Tätigkeit beschränkt. Der durch die Betreuung der Kinder eingeschränkten Möglichkeit der 39jährigen Antragstellerin, für ihre weitere Altersversorgung zu sorgen, steht gegenüber, dass der 53jährige Antragsgegner aufgrund seines Alters nur noch begrenzt Altersvorsorge betreiben kann. Der Antragsgegner kann angesichts des bisherigen Versicherungsverlaufs nur mit einer geringen Rente rechnen, auch wenn unklar ist, in welchem Umfang er vorehelich im Ausland Anwartschaften erworben hat. In Deutschland hat er nur während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf weniger als 0,5 Entgeltpunkte pro Ehejahr belaufen. Der Antragsgegner ist somit auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen, sodass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rente durchzuführen ist. Wegen der Doppelbelastung der Antragstellerin mit Erwerbstätigkeit und Kindererziehung wäre es aber grob unbillig, den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durchzuführen.
36
Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der C mit einem Ausgleichswert von 1.062,74 EUR unterbleibt der Ausgleich gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG. Der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 EUR ist unterschritten. Unter Berücksichtigung der Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG ist ein Ausgleich dieses Anrechts nicht zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten.
37
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung X ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,9538 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
38
Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Y ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,8786 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
39
Für die Anrechte der Antragstellerin bei der A und der B unterbleibt der Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
41
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff FamGKG. Bei Einkommen von 4.000 EUR und 1.500 EUR ergibt sich ein Verfahrenswert für die Ehesache von 12.750 EUR und von 8.750 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich.