Titel:
Versorgungsausgleich, Schadensersatz, Pflichtverletzung, Rentenversicherung, Ehezeit, Antragstellerin, Antragsgegner
Leitsätze:
1. Das Verschweigen eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleich begründet einen Schadensersatzanspruch.
2. Als Schadensersatz kommt die Abtretung eines Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu erwartenden Rente in Betracht.
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Schadensersatz, Pflichtverletzung, Rentenversicherung, Ehezeit, Antragstellerin, Antragsgegner
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37754
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag 123 gegen die X Lebensversicherung AG in Höhe von jährlich 433,37 EUR abzutreten.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 2.275,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.841,82 EUR seit 02.02.2024 und aus weiteren 433,37 EUR seit dem 02.01.2025 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Verfahrenswert wird auf 2.925,25 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um Ansprüche wegen eines im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigten Anrechts.
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Sie schlossen am 27.12.1999 die Ehe, die durch Endbeschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 06.10.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, geschieden wurde (Az: 002 F 660/19).
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Mit dem im Rahmen des Scheidungsverbundes durchgeführten Versorgungsausgleich wurden auf Seiten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung und auf Seiten des Antragsgegners Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung, der C AG und der D AG ausgeglichen.
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Der am …1956 geborene Antragsgegner erwarb während der Ehe eine private Rentenversicherung bei der X Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer 123), aus dem er seit dem 01.07.2019 Leistungen bezieht. Dieses Anrecht wurde bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt. Im Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den der Antragsgegner im Scheidungsverfahren einreichte, gab er an, dass er keinen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen habe.
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Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs endete am 31.10.2019.
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Mit am 22.12.2023 eingereichten Stufenantrag, der dem Antragsgegnervertreter am 01.02.2024 zugestellt worden ist, begehrte die Antragstellerin zunächst Auskunft über den Renten- und Ausgleichswert des Anrechts sowie Schadensersatz in Höhe eines noch zu beziffernden Betrags nebst Zinsen.
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Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, einen Anspruch gegen die X Lebensversicherung AG aus dem Versicherungsvertrag 123 im Umfang von jährlich 433,37 EUR an die Antragstellerin abzutreten,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, lebenslang ab dem 01.01.2026 an die Antragstellerin jährlich jeweils zum 1.1. eines Jahres 433,37 EUR zu bezahlen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit von 01.10.2020 bis 31.12.2025 einen Betrag in Höhe von 2.275,19 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Der Antragsgegner beantragt, diese Anträge abzuweisen.
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Der Antragsgegner meint, dass eine Ersatzpflicht mangels eines schuldhaften Verhaltens nicht gegeben sei, da er davon ausgegangen sei, dass das Anrecht dem güterrechtlichen Ausgleich unterfalle und er es in diesem Zusammenhang angegeben habe.
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Die X Lebensversicherung AG hat mitgeteilt, dass der Ausgleichswert zum Ehezeitende 30.10.2019 nach Abzug von Teilungskosten 7.288,31 EUR betragen hätte. Unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs hätte der Ausgleichswert zum 01.10.2020 7.078 EUR betragen. Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie eine interne Teilung gewählt hätte. Bei Durchführung der Teilung hätte die Antragstellerin eine jährliche lebenslange Rente von ca. 433,37 EUR erhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Auskünfte der X Lebensversicherung AG und das Protokoll vom 20.10.2025 Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Der Antragsgegner ist der Antragstellerin wegen der unterlassenen Angabe des privaten Vorsorgevertrags Vers.-Nr. 123 bei der X Lebensversicherung AG gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
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Das Anrecht hätte als ein durch Vermögen geschaffenes, der Absicherung im Alter dienendes und auf eine Rente gerichtetes Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden müssen (§ 2 VersAusglG). Da es übersehen wurde, scheidet ein nachträglicher Ausgleich aus (Siede NZFam 2023, 577, 580, 583). Der von dem im Juli 2024 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vorgesehene schuldrechtliche Ausgleich ist nicht Gesetz geworden.
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Durch die unterlassene Angabe des Anrechts hat der Antragsgegner eine aus der ehelichen Solidarität herrührende (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) Pflicht verletzt (AG Ludwigshafen 12.12.2018 – 5c F 412/17, FamRZ 2019, 787 mAnm Borth; AG Kirchhain 20.01.2021 – 36 F 1/19 RI, FamRZ 2021, 1961, 1962 mAnm Borth; AG Lübeck 14.08.2023 – 120 F 11/23, FamRZ 2024, 1780, 1782 mAnm Borth; Siede NZFam 2023, 577, 581; Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, Kapitel 4 Rn. 55).
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Diese Pflichtverletzung hat der Antragsgegner auch zu vertreten. Ihm war bekannt, dass er über eine Rentenversicherung verfügte. Dies ergibt sich nicht zuletzt daran, dass der Leistungsbezug am 01.07.2019 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren begann. Eine etwaige Annahme, dass das Anrecht dem Zugewinnausgleich unterfalle (wobei er das Anrecht auch bei einer Auskunft zum Zugewinn nicht aufgeführt hat), entlastet den Antragsgegner nicht, da er nötigenfalls rechtlichen Rat einholen oder das Anrecht vorsorglich mitteilen hätte müssen, zumal der Fragebogen zum Versorgungsausgleich gerade nach „privaten Rentenversicherungen“ fragt. Er hat damit jedenfalls fahrlässig gehandelt.
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Der Antragsgegner ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.
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Eine Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens der Antragstellerin nach § 254 Abs. 1 BGB im Hinblick darauf, dass ihr das Anrecht hätte bekannt sein müssen, weil der Antragsgegner in einem vorangegangenen Unterhaltsverfahren (Az: 002 F 425/17) Aufwendungen für eine Lebensversicherung geltend gemacht hatte, scheidet aus. Unabhängig von der Frage, inwieweit ein solcher Mitverschuldenseinwand überhaupt beachtlich ist (ablehnend AG Kirchhain 20.01.2021 – 36 F 1/19 RI, FamRZ 2021, 1961, 1963) ist schon nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Unterhaltsverfahrens thematisiert wurde, ob diese Lebensversicherung auf eine Einmal- oder Rentenzahlung gerichtet war, so dass für die Antragstellerin kein Anlass bestand zu hinterfragen, ob die Auskunft zum Versorgungsausgleich vollständig war. Weiter wäre es durchaus möglich gewesen, dass diese Versicherung bis zum Scheidungsverfahren aufgelöst worden ist, so dass der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden kann, die Unrichtigkeit der Angaben zum Versorgungsausgleich nicht erkannt zu haben.
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Die Antragstellerin ist so zu stellen, wie wenn der Versorgungsausgleich unter Einbeziehung dieses Anrechts durchgeführt worden wäre (AG Kirchhain 20.01.2021 – 36 F 1/19 RI, FamRZ 2021, 1961, 1963; AG Lübeck 14.08.2023 – 120 F 11/23, FamRZ 2024, 1780, 1782). Die X Lebensversicherung hat mitgeteilt, dass sie eine interne Teilung gewählt hätte. Sie hat weiter mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung eines Wertverzehrs zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogen auf den scheidungsnahen 01.10.2020 der Ausgleich in Höhe von 7.078 EUR erfolgt wäre. Sie hat die zu erwartende jährliche Rente mit ca. 433,37 EUR angegeben. Dieser jährliche Betrag steht der Antragstellerin zu.
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Sie ist nicht darauf beschränkt vom Antragsgegner eine entsprechende Zahlung zu fordern, was mit Risiken der Durchsetzung verbunden ist, sondern kann auch entsprechend § 21 VersAusglG verlangen, dass der Antragsgegner ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente gemäß § 398 BGB abtritt. Dadurch ist sie – wie bei durchgeführtem Versorgungsausgleich – nicht mehr auf die Mitwirkung des Antragsgegners bei der Durchführung der jährlichen Zahlungen angewiesen. Dass der Abtretung eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Antragsgegner im Sinne von § 399 BGB oder sonstige Hindernisse entgegenstehen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
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Hinsichtlich der Rentenleistungen, die bereits in der Vergangenheit hätten erfolgen müssen, kann die Antragstellerin Zahlung vom Antragsgegner verlangen. Sie kann für das Jahr 2020 ein Viertel von 433,37 EUR und bis zum Jahr 2025 jeweils 433,37 EUR, insgesamt also 2.275,19 EUR verlangen.
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Der Anspruch ist auch nicht verjährt, da der Anspruch frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 entstanden ist und die Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.12.2023 die Verjährung gehemmt hat (§ 204 Abs. 2 Nr. 14 BGB).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO. Die entgangene Rentenzahlung für das Jahr 2025 ist erst ab dem 02.01.2025 zu verzinsen, da sie erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 91 ZPO.
25
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 33, 35 FamGKG iVm § 9 ZPO. Es ist vom 3,5fachen der jährlichen Leistung auszugehen (3,5 * 433,37 = 1.516,80), zu dem die bei Antragseinreichung (22.12.2023) fälligen Leistungen (3,25 * 433,37 = 1.408,45) hinzuzurechnen waren.