Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727
Titel:

Zur ausreichenden Darlegung von Zulassungsgründen, Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, Fortnahme der Tiere und Unterbringung, zur Notwendigkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ (verneint), vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte, substantiiertes Bestreiten amtstierärztlicher Feststellungen, zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (verneint)

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5
TierSchG § 15 Abs. 2, § 16a
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1, 2, 3
VwGO § 94
VwGO § 108 Abs. 1
ZPO § 54 VwGO i.V.m. § 44
Leitsätze:
1. Bloßes Bestreiten der amtstierärztlichen Stellungnahme ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Tatsachen ist grundsätzlich ein substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen erforderlich. Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.
2. Im Tierschutzrecht ist eine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) oder im Beamtendisziplinarrecht (vgl. § 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG) – gesetzlich nicht angeordnet.
3. Im Sicherheitsrecht, zu dem das Tierschutzrecht gehört, geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Die „Unschuldsvermutung“ nach Art. 6 Abs. 2 MRK schützt nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind. Sie steht daher weder bei Einstellung eines Strafverfahrens noch bei einem Freispruch der Berücksichtigung eines Sachverhalts bei Anordnung einer tierschutzrechtlichen Maßnahme entgegen.
Schlagworte:
Zur ausreichenden Darlegung von Zulassungsgründen, Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, Fortnahme der Tiere und Unterbringung, zur Notwendigkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ (verneint), vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte, substantiiertes Bestreiten amtstierärztlicher Feststellungen, zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (verneint)
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 23.03.2022 – W 9 K 19.1688
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37751

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2022 – W 9 K 19.1688 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2019 weiter, mit dem ihr die Haltung und Betreuung von Tieren untersagt sowie die sofortige Wegnahme der auf ihrem Anwesen befindlichen Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf ihre Kosten angeordnet wurde.
2
Die Klägerin, die im Jahr 2013 aus dem Landkreis … in den Landkreis … gezogen war, hielt auf ihrem Anwesen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses Katzen in größerem Umfang sowie Hunde, ein Pferd, Hühner und Enten. Bereits das Landratsamt … hatte mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 den Katzenbestand der Klägerin und ihres Ehemanns, des Beigeladenen zu 2, im damaligen Anwesen auf 20 Katzen beschränkt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 beschränkte das Landratsamt … die Anzahl der Katzen der privaten Katzenhaltung der Klägerin in ihrem Anwesen in … … auf maximal 60 Katzen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 21. Juli 2016 (W 5 K 14.1123) ab. Das Urteil ist mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2017 (9 ZB 16.2073) rechtskräftig geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 6. September 2016 und 10. November 2016 ordnete das Landratsamt … erneut die Beschränkung der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen an. Auch diese Bescheide sind aufgrund der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 16. Juli 2018 (W 8 K 16.1010) bestandskräftig geworden.
3
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Dezember 2019 untersagte das Landratsamt … der Klägerin das Halten und Betreuen von Tieren sowie eine Haltung von Tieren für sie durch eine andere Person auf ihrem Anwesen (Ziffer 1) und ordnete an, dass die sich auf dem Haltungsgrundstück befindlichen mindestens 108 Katzen, ca. 80 Hühner, vier Enten, vier Hunde (zwei Deutsch Drahthaar, ein Australian Shepherd, ein kleiner alter Mischling) sowie ein Pferd sofort weggenommen, auf Kosten der Klägerin anderweitig pfleglich untergebracht und nach Erlass einer Veräußerungsanordnung vermittelt würden (Ziffer 2). Weiter wurde sie verpflichtet, das Betreten ihres Grundstücks sowie aller auf diesem Grundstück befindlichen Wohnräume und anderer Räume durch Vertreter und beauftragte Personen des Landratsamts sowie die gemäß Ziffer 2 angeordnete Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere zu dulden (Ziffer 3). Ziffern 1 bis 3 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4) und unmittelbarer Zwang für den Fall angedroht, dass die Klägerin die Duldungsanordnung nach Ziffer 3 nicht sofort erfüllt (Ziffer 5). Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten der erforderlichen Maßnahmen nach Ziffer 2 verpflichtet, diese wurden der Verrechnung in einem Kostenbescheid mit den Tiervermittlungserlösen vorbehalten (Ziffer 6) und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 7 und 8).
4
Am 19. Dezember 2019 wurden die auf dem Anwesen der Klägerin befindlichen Tiere fortgenommen und anderweitig untergebracht.
5
Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2019 Klage erhoben (W 9 K 19.1688) und zuletzt beantragt,
6
den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2019, Az.: 3.1.3-5680, in den Ziffern 1, 2, 6, 7 und 8 aufzuheben und festzustellen, dass die Ziffern 3 und 5 rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2022, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. Juni 2022, abgewiesen.
8
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 27. Juli 2022, den sie mit Schriftsätzen vom 29./30. August 2022 begründet hat, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.
9
Hierauf hat die Landesanwaltschaft Bayern für den Beklagten mit Schriftsatz 7. Oktober 2022 erwidert.
10
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass sie das Mandat vollständig niederlegten. Mit Schreiben des Senats vom 31. Januar 2024 teilte ihnen der Vorsitzende mit, dass die Mandatsniederlegung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) werde, bis dahin gehe der Senat vom Fortbestand des Mandats aus. Eine anderweitige Bestellung ist bislang nicht angezeigt worden.
11
Das gegen die Klägerin und den Beigeladenen zu 1 geführte (teilweise) sachgleiche Strafverfahren (Az. * … * … … … wurde vom Amtsgericht … … … nach dessen Mitteilung vom 28. Juli 2025 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 23 ZB 22.1715, 23 ZB 22.1716, 23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1718, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 22.1721, 23 ZB 22.1723, 23 ZB 22.1725, 23 ZB 22.1726, W 5 K 11.262, W 5 K 14.1123, W 8 K 16.1010, W 5 K 16.1231, W 9 K 20.1884, W 9 K 20.2130, W 5 S 11.263, W 8 S 19.1689, W 8 E 20.138, W 8 E 20.153, W 8 S 20.311, W 8 S 20.312, W 8 E 20.756, W 8 S 20.821, W 8 S 20.824, W 8 S 20.864, W 8 S 20.877, W 8 S 20.884, W 8 S 20.1619 und W 9 S 20.2019 sowie auf die Gerichtsakte des Senats im Verfahren 23 CS 20.383 verwiesen.
II.
13
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
14
Die fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), 2 (besondere Schwierigkeiten der Rechtssache), 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann), auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, führen nicht zur Zulassung der Berufung, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15
Das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn nicht nur fristgerecht ein Zulassungsgrund benannt, sondern zugleich auch näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Hierzu bedarf es einer substantiellen Erörterung des geltend gemachten Zulassungsgrunds. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine inhaltliche Sichtung sowie rechtliche Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs durch den Rechtsmittelführer (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2002 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dem genügen pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Vortrag, dessen bloße Wiederholung oder schlichtes Bestreiten bzw. unbelegte Formalbehauptungen nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59). Ist das Urteil auf mehrere Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ a.a.O. Rn. 61). Das Berufungsgericht prüft nur die fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Zulassungsgründe. Späteres Vorbringen kann ebenso wie eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich als bloße Erläuterung bzw. Verdeutlichung solcher Gründe darstellt, die bereits innerhalb offener Frist in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise vorgetragen wurden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 23 f. m.w.N.).
16
1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
17
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; (Kammer), B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich der Rechtsmittelführer inhaltlich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung bzw. für die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, auseinandersetzen und anhand dessen im Einzelnen aufzeigen, dass und warum diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind und die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 29 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.).
18
1.1 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2019, mit dem der Klägerin die Haltung und Betreuung von Tieren untersagt sowie die sofortige Wegnahme der auf ihrem Anwesen befindlichen Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung angeordnet worden war, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage, soweit sie gegen die Ziffern 3, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet sei, teilweise unzulässig und auch insgesamt nicht begründet sei. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 6 sei bereits nicht statthaft, da die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Tierbestands der Klägerin auf deren Kosten wegen nicht artgerechter Haltung bereits in Ziffer 2 verfügt worden sei. Ziffer 6 komme daher nur deklaratorische Wirkung zu, mangels Regelungswirkung liege auch kein Verwaltungsakt vor. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die in Ziffer 3 angeordnete Duldung des Betretens und der Fortnahme der Tiere sowie die in Ziffer 5 enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs sei zwar statthaft, nachdem sich diese Anordnungen nachträglich erledigt hätten. Es fehle jedoch am berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. Weder seien ein Rehabilitierungsinteresse noch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein besonders tiefgreifender Grundrechtseingriff dargelegt worden. Insoweit könne offenbleiben, ob im Falle der Wegnahme der Tiere ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu bejahen sei, da die Klägerin selbst wiederholt vortragen habe lassen, dass sie gerade nicht mehr zivilrechtliche Eigentümerin der fortgenommenen Tiere sei. Die Voraussetzungen für die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren durch die Klägerin bzw. für diese durch eine andere Person (Ziffer 1) sowie für die sofortige Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung dieser Tiere (Ziffer 2) gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände habe das Landratsamt im Bescheid vom 18. Dezember 2019 zutreffend begründet. Das Gericht mache sich diese Begründung zu eigen und nehme hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ziffern 1 und 2 des Bescheids seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren durch die Klägerin bzw. für diese durch eine andere Person auf ihrem Anwesen (Ziffer 1) sowie für die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung dieser Tiere (Ziffer 2) sei § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG. Die Klägerin sei (Mit-)Halterin der Tiere. Auch eine Abgabe bzw. Fortnahme bis hin zur Veräußerung sei hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Tiere geboten sei. Angesichts der vorliegend im Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 sowie in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019, bei der die festgestellten Verstöße fotografisch dokumentiert seien, sowie vom 23. Januar 2020, die die Befunde und Mitteilung der Tierärzte, die die Tiere nach der Fortnahme untersucht und behandelt hätten, zusammenfasse, konkret dargelegten Mängel seien die gegenteiligen Einlassungen der Klägerin nicht geeignet, eine andere Beurteilung ihrer Tierhaltung zu rechtfertigen. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgelegen hätten, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden seien. Anlässlich der Fortnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 seien teilweise noch weitere Missstände festgestellt worden. Nach den weiteren Feststellungen im amtstierärztlichen Schreiben vom 23. Januar 2020 hätten die Tiere durch das Unterlassen geeigneter professioneller medizinischer Behandlung und Prophylaxe vermeidbare, anhaltende Schmerzen, Schäden und Leiden erlitten und seien in ihrem Wohlbefinden hochgradig gestört worden. Die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse der fortgenommenen Tiere im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch mindestens sechs weitere unabhängige Tierkliniken und Tierärzte hätten die Einschätzungen der Amtsveterinäre bestätigt. Demnach hätten die vorgestellten Tiere u.a. an Otitis externa, hochgradigem Floh- und Ohrmilbenbefall, massivem Schnupfen, schlechter Atmung oder Atemnot, schlechtem Allgemein- und Pflegezustand, verkrüppelten eingewachsenen Krallen, offenen Hautstellen, Zahnstein, Mundhöhlenentzündung, frei liegenden Zahnwurzeln, Zahnfleischentzündung, extremer Abmagerung bis hin zur Kachexie und Dehydrierung, Anämien, Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum, Giardienbefall und Durchfall gelitten, ohne dass damit sämtliche Befunde dargestellt worden wären. Kein einziges der fortgenommenen Tiere habe sich demnach in einem zufriedenstellenden gesundheitlichen Zustand befunden. In der Zusammenschau könne daher dahinstehen, ob die dokumentierten Verstöße in Bezug auf jede gehaltene Tierart bereits als in ihrer Dauer gewichtig anzusehen seien, jedenfalls liege in der Gesamtbetrachtung eine Vielzahl von nach ihrer Art gewichtigen Verstößen und damit eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Die Klägerin habe gegen diverse tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung der verschiedenen Tierarten verstoßen und sich auch im gerichtlichen Verfahren weiterhin uneinsichtig im Hinblick auf die ihr vorgeworfenen Verstöße gezeigt. Die durch umfangreiches Bildmaterial dokumentierten streitgegenständlichen Stellungnahmen der Amtstierärzte seien widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Die Behauptung, dass die Gutachten der Amtstierärzte parteiisch und fachlich nicht fundiert seien, wecke keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Feststellungen und mithin der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch der aufgrund von Facebook-Posts und Schreiben der Nachbarn heraufbeschworene „Stimmungswechsel“ sei von vornherein nicht geeignet, die fachtierärztliche Expertise der beamteten Tierärzte im Rahmen der vorgelegten Gutachten vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 substantiiert infrage zu stellen. Der Umstand, dass die Behörde aufgrund von Nachbarbeschwerden tätig werde, führe nicht dazu, dass die festgestellten gravierenden Verstöße gegen § 2 TierSchG sowie die dokumentierten erheblichen Schmerzen und Leiden einzelner Tiere und die konstatierte erhebliche Vernachlässigung widerlegt wären bzw. nicht vorlägen. Die Vorlage von umfangreichen Rechnungen für Futter und tierärztliche Betreuung der Tiere sei nicht geeignet, die mit fast 200 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen und zum Gesundheitszustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu erschüttern. Durch die Vielzahl der Verstöße werde der fehlende Wille bzw. das Unvermögen der Klägerin, tierschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, sowie ihre ersichtliche Überforderung mit der Versorgung des ca. 200 Tiere umfassenden Tierbestands und ihre fehlende Einsichtsfähigkeit diesbezüglich attestiert. Die Klägerin trete insbesondere den amtstierärztlichen Feststellungen im detaillierten Gutachten vom 6. Dezember 2019 nicht substantiiert entgegen. Die von der Klägerin und den Beigeladenen vorgelegten Aufnahmen nach der Fortnahme der Tiere seien nicht geeignet, die mit Bildern vom Tag der Kontrolle dokumentierten Stellungnahmen der Amtstierärzte zu widerlegen. Unabhängig davon, wie sich die Räumlichkeiten vor und nach der Fortnahme der Tiere darstellten, ändere dies jedenfalls nichts an dem von zwei Amtstierärzten sowie weiteren Tierärzten bestätigten schlechten Gesundheitszustand der Tiere, die überwiegend in für Katzen stressauslösenden Großgruppen (sog. „Crowding-Stresssyndrom“) gehalten worden seien. Selbst, wenn man den teilweise bedenklichen gesundheitlichen Zustand aller Tiere außeracht lassen würde, so bliebe es immer noch dabei, dass der Klägerin seit über einem Jahrzehnt bekannt sein müsse, dass der von ihr gehaltene Katzenbestand zu groß für eine artgerechte Haltung sei. Bereits mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 sei der Katzenbestand auf dem damaligen Anwesen der Klägerin vom Landratsamt … auf maximal 20 Katzen beschränkt worden. Durch die Bescheide des Landratsamts vom 7. Oktober 2014, 6. September 2016 und 10. November 2016 habe die Klägerin außerdem gewusst, dass sie höchstens 60 Katzen auf dem streitgegenständlichen Anwesen halten dürfe, da sämtliche Katzen auf ihrem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen seien. Unter Annahme gleicher Verhältnisse seien für die vorgefundenen ca. 108 Katzen damit rund 650 m² Aufenthaltsfläche in den Innenräumen erforderlich, die ersichtlich nicht vorhanden seien. Laut Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen umfasse die Wohnfläche der beiden Wohnhäuser etwa 400 m², was schon allein ungenügend für die Anzahl der Katzen sei. Die Betreuung alter und kranker Tiere gehe mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einher. Das bedeute, dass allein für die etwa 108 Katzen rund 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich gewesen wären, um eine angemessene Pflege und Versorgung allein der Katzen zu gewährleisten. Die berufstätige Klägerin und die Beigeladenen hätten in keiner Weise dargelegt, wie sie auch zusammen mit dem weiteren Mitbewohner den Tierbestand an insgesamt ca. 200 Tieren angemessen versorgen und betreuen wollten. Die Bewertung dieser Gesamtumstände rechtfertige die Annahme des Landratsamts, dass die Klägerin zur Haltung von Tieren allgemein ungeeignet sei und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. Die in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2019 getroffenen Anordnungen seien ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere verhältnismäßig. Auch die Klage gegen die Ziffern 3, 5 und 6 hätte, selbst wenn diese insoweit zulässig gewesen wäre, auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Bei Ziffer 6 handle es sich um die deklaratorische Feststellung der der Klägerin obliegenden Kostentragungspflicht dem Grunde nach, welche sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ergebe. Die Anordnung in Ziffer 3 beruhe als notwendige Konsequenz aus dem Verbot, Tiere halten und betreuen zu dürfen, auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Demnach habe das Landratsamt gegenüber der Klägerin als (Mit-)Halterin der Tiere auch die Duldung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Tiere anordnen dürfen. Die Maßnahme sei auch erforderlich, insbesondere verhältnismäßig. Auch der in Ziffer 5 diesbezüglich angedrohte unmittelbare Zwang begegne keinen rechtlichen Bedenken.
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1.2 Hiergegen trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor.
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1.2.1 Die Klägerin wendet sich in der Zulassungsbegründung (ZB) vom 29. August 2022 nicht gegen die das Urteil selbständig tragende Abweisung der Klage hinsichtlich Ziffern 3 (Duldung des Betretens des klägerischen Anwesens sowie der sofortigen Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der dort gehaltenen Tiere), 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Anordnungen nach Ziffer 3) und 6 (Kostentragung für die erforderlichen Maßnahmen nach Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Dezember 2019 als unzulässig.
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Sie greift das erstinstanzliche Urteil vielmehr auch insoweit nur hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten Begründetheit der Klage an (ZB S. 33-67). Im Fall eines unterlassenen bzw. erfolglosen Angriffs des Rechtsmittelführers auf die vom Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommene Unzulässigkeit der Klage vermögen Angriffe gegen die im Urteil ebenso allein tragend angenommene Unbegründetheit der Klage eine Zulassung der Berufung indes von vornherein nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. Rn. 24). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insoweit auch unbegründet, gehen „ins Leere“, denn eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen. Da diese Ausführungen des Urteils zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen, gilt dieser Teil des Urteils „als nicht geschrieben“ (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2022 – 14 ZB 22.30158 – juris Rn. 13 m.w.N.).
22
Wenn die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 (S. 7 f.) in Erwiderung auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft vom 7. Oktober 2022 zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Dezember 2019 vorgetragen hat, war dieses Vorbringen verspätet und ist schon aus diesem Grund unbeachtlich. Unabhängig hiervon legt die Klägerin damit aber auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dar.
23
Soweit die Klägerin behauptet, es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, weil der Beklagte völlig verkenne, dass sie lediglich „partiell“ ihre Eigentümerstellung an den Tieren übertragen habe und Eigentümerin der veräußerten Tiere gewesen sei, setzt sie sich damit nicht nur in Widerspruch zu ihrem Vorbringen, nicht mehr Eigentümerin der fortgenommenen Tiere gewesen zu sein, die einst ihr gehörenden Tiere stünden aufgrund Übertragungsvereinbarungen vom 30. September 2016 (Katzen im Neubau) und 3. Dezember 2019 (Katzen im Altbau, Pferd „…“ und Mischlingshund „…“) nunmehr im Eigentum der Beigeladenen. Zudem trägt die Klägerin auch nicht vor, hinsichtlich welcher Tiere sie Eigentümerin geblieben und warum sie daher durch die Wegnahme besonders schwer in ihrem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein soll. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff wird damit nicht belegt.
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Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (8 C 14.12 – juris Rn. 25) für sich ein Rehabilitierungsinteresse in Anspruch nimmt, weil sich aus der angegriffenen Maßnahme entgegen der Auffassung des Erstgerichts eine Stigmatisierung ergebe, die geeignet sei, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen und die darüber hinaus Außenwirkung erlangt habe und noch in die Gegenwart andauere, behauptet sie ohne nähere Darlegung nur das Gegenteil und setzt sich mit der Begründung des angegriffenen Urteils nicht auseinander. Auch ihr weiteres Vorbringen, sie sei seit Jahren von einer regelrechten Hetzkampagne verfolgt worden, bei der ihr immer wieder schlechte Tierhaltung vorgeworfen worden sei, die rechtswidrige Verpflichtung, das Betreten des Grundstücks durch Vertreter des Beklagten und die Wegnahme und Unterbringung ihrer Tiere durch unmittelbaren Zwang zu dulden, führe dazu, dass ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld noch weiter herabgesetzt werde, belegt keine hieraus resultierende fortdauernde diskriminierende Außenwirkung. Die Maßnahmen haben auch deshalb keinen diskriminierenden Charakter, weil sie letztlich Folge des Haltungs- und Betreuungsverbots sind und sich daraus nur ableiten lässt, dass ihr ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Anordnungen vorgeworfen wird. Ein solcher Vorwurf bewirkt jedoch im Gegensatz zum Vorwurf einer schuldhaften Verletzung von Strafgesetzen keine Stigmatisierung. Sie ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise der Wegnahme (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 27).
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1.2.2 Die geltend gemachten Richtigkeitszweifel in tatsächlicher Hinsicht, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt als keineswegs geklärt erweise, es sei zu klären, inwieweit die Voraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben seien (ZB S. 33-38), werden dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.
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Diesbezüglich ist schon unklar, worauf dieses Vorbringen abzielt, ob damit (nur) eine grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnende rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder (auch) eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene bzw. unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Verwaltungsgericht gerügt werden soll.
27
Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, wenn dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden hat, da insoweit die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, B.v. 20.10.2016 – 3 A 521/16 – juris Rn. 7). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist jedoch nicht schon schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter diese nur bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, sie anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht. Er muss gute Gründe dafür aufzeigen, dass sie möglicherweise nicht zutreffen (VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14). Richten sich die Einwendungen gegen die richterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, sind ernstliche Zweifel hingegen nicht schon gegeben, wenn das Berufungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung nur eingeschränkt angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommener Sachverhalt, offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – juris Rn. 12 m.w.N.).
28
Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs begründet, werden letztlich Verfahrensfehler geltend gemacht. Insoweit können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Hierfür gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 23 ZB 22.2666 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 6.12.2016 – 3 A 700/16 – juris Rn. 11). Dafür sind die einzelnen Verfahrensfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist darüber hinaus, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 74).
29
In der Sache wendet die Klägerin – zusammengefasst – ein, das Verwaltungsgericht habe eine vollständige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung unterlassen bzw. verhindert, weil es sich zu Unrecht allein auf die von der Klagepartei angegriffenen aktenkundigen Feststellungen der Amtsveterinäre und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt und die von Seiten der Klägerin hierzu vorgetragenen Beweismittel bzw. Indizien, dass es in deren Tierhaltung keine tierschutzwidrigen Zustände gegeben habe, nicht (hinreichend) berücksichtigt bzw. gewürdigt habe. Damit macht die Klägerin im Kern aber keine rechtsfehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, sondern (primär) eine unterbliebene bzw. unzureichende Sachverhaltsaufklärung geltend.
30
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den rechtlich relevanten, d.h. entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen. Dieser wird durch die Tatbestandsmerkmale der Normen festgelegt, die für die Entscheidung über die Klage zur Anwendung kommen. Welche Vorschriften hierfür als wesentlich anzusehen sind, wird vom Gericht beurteilt. Der Umfang der Sachaufklärungspflicht bestimmt sich allein anhand der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts. Auf deren Grundlage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und ggf. welche Aufklärungsmaßnahmen es ergreift, insbesondere Beweisangeboten nachgeht. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 22; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 46 m.w.N.).
31
Das Gesetz enthält in § 86 Abs. 1 VwGO keine abschließenden Vorgaben, mit welchen Mitteln das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären hat. Es kann das formlos oder im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme tun. Zunächst sind die Beteiligten zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht kann Akten der Verwaltungsbehörden beiziehen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und amtliche Auskünfte einholen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO). Dabei kann es auch auf Sachverständigengutachten zugreifen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 30 m.w.N.).
32
Bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das Gericht insbesondere den Akteninhalt auszuwerten, sodass eine Entscheidung häufig ohne förmliche Beweisaufnahme ergehen kann (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 5). Es kann sich seine Überzeugung auch allein aus dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten und sonstiger schriftlichen Unterlagen bilden, wenn gegen die Richtigkeit der dortigen Feststellungen keine Bedenken bestehen und hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (dies. a.a.O. § 96 Rn. 4).
33
Vorliegend konnte sich das Verwaltungsgericht die erforderliche Überzeugung für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der angegriffenen Maßnahmen nach § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände auf der Grundlage des von ihm vollständig ausgewerteten Akteninhalts, insbesondere anhand der amtstierärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 samt zugehörigen Lichtbildern und der ergänzenden tierärztlichen Stellungnahmen sowie der Feststellungen des Beklagten im Bescheid vom 18. Dezember 2019 bilden (vgl. dazu bereits Senat, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 26-50), die von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt, geschweige denn widerlegt worden sind.
34
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann hierzu insbesondere die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 TierSchG vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere § 2 TierSchG festgestellt wird oder die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens droht. § 16a TierSchG dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften Beeinträchtigungen von Tieren hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 6 m.w.N.). Bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG (angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung) muss es deshalb noch nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gekommen sein und diese müssen nicht sicher festgestellt werden, um Anordnungen nach § 16a TierSchG zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2022 – 23 CS 22.1285 – juris Rn. 27; B.v. 13.1.2021 – 23 ZB 20.2291 – juris Rn. 24; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10; B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 47 m.w.N.). So kann die Feststellung einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere die Möglichkeit drohender Leiden indizieren (BayVGH, B.v. 28.9.2005 a.a.O.).
35
Im Rahmen der Anfechtung von Maßnahmen nach § 16a TierSchG hat das Gericht deshalb (lediglich) zu prüfen, ob im maßgeblichen Erlasszeitpunkt der angegriffenen Behördenentscheidung tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die die Prognose einer konkreten Gefahr im tierschutzrechtlichen Sinn tragen und die von der Behörde zur Abwehr dieser Gefahr getroffenen Maßnahmen nach dem damaligen Kenntnisstand rechtfertigen. Eine vollständige nachträgliche Aufklärung aller Tatsachen, insbesondere des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für sicherheitsrechtliches Einschreiten dagegen nicht erforderlich (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024 Art. 18 LStVG Rn. 74 m.w.N.). Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen unterschiedlichen Zielen; für das Sicherheitsrecht ist allein entscheidend, ob die – nach den verwaltungsprozessualen Regelungen feststehenden – Tatsachen die Gefahrenprognose tragen oder nicht. Die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist insoweit von vornherein normativ nicht relevant (ders. a.a.O. Rn. 72.1), ebenso wenig, ob ein deshalb eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu einer Anklage und Verurteilung führt oder ob das Verfahren eingestellt wird (ders. a.a.O. Rn. 72).
36
Beamteten Tierärzten (§ 15 Abs. 2 TierSchG) kommt bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 33 m.w.N.). Ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Tatsachen ist vielmehr ein substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26; B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 8 ZB 21.668 – juris Rn. 27).
37
Die insoweit erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung.
38
a) Die Klägerin lässt bereits unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht im Urteil tragend auch darauf abgestellt hat (UA S. 60-62), dass, selbst wenn man den teilweise bedenklichen gesundheitlichen Zustand aller Tiere außer Acht lassen würde, so bliebe es immer noch dabei, dass der Klägerin seit über einem Jahrzehnt bekannt sein müsse, dass der von ihr gehaltene Katzenbestand von ca. 108 Tieren zu groß für eine artgerechte Haltung sei, und sie aufgrund von drei bestandskräftigen Bescheiden gewusst habe, dass sie höchstens 60 Katzen auf dem streitgegenständlichen Anwesen halten dürfe, da sämtliche Katzen auf ihrem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen seien. Da die Betreuung v.a. alter und kranker Tiere mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einhergehe, wären allein für die etwa 108 Katzen rund 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich gewesen, um eine angemessene Pflege und Versorgung allein der Katzen zu gewährleisten. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61).
39
Unabhängig davon vermag die Klägerin auch mit ihren weiteren Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
40
b) Soweit die Klägerin rügt, die umfassende tierärztliche Versorgung der Tiere sei ausgeblendet worden, die Aussage des behandelnden Tierarztes im laufenden Strafverfahren (Az. 3 Cs 7 Js 4262/20) zeichne ein vollkommen anderes Bild der tatsächlichen Umstände der Tierhaltung und -pflege, durch die Ablehnung aller Beweisanträge, insbesondere auch auf dessen zeugenschaftliche Einvernahme habe diese Tatsache nicht in die Verhandlung eingeführt werden können (ZB S. 34 f.), legt sie einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels nicht dar.
41
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 – juris Rn. 26; B.v. 7.1.2020 – 7 BN 2.19 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 21).
42
Die Klägerin führt zwar allgemein aus, dass alle Beweisanträge, insbesondere auch diejenigen zur Vernehmung des behandelnden Tierarztes als Zeugen, abgelehnt worden seien. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Ablehnung sämtlicher 80 gestellten Beweisanträge ist aber nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet und verfahrensfehlerhaft war, weil sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Erstgerichts aufdrängen musste.
43
Abgelehnte Beweisanträge müssen so genau bezeichnet werden, dass sie das Berufungsgericht ohne weiteres auffinden kann. Es muss also der Schriftsatz oder die Niederschrift nach Datum und Seite bezeichnet werden, in der der Beweisantrag wiedergegeben ist, um dem Berufungsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 124a Rn. 111). Die Klägerin nimmt aber weder Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge zu diesem Thema (Beweisantrag Nr. 1 (Protokoll S. 13), Beweisantrag Nrn. 39, 40 (Protokoll S. 17) und Beweisantrag Nr. 10 (Protokoll S. 19)) noch setzt sie sich mit den Gründen auseinander, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt hat (vgl. Protokoll S. 22, 27, 28, 31).
44
Auch mit der wörtlichen Wiedergabe der Zeugenvernehmung des behandelnden Tierarztes durch die Polizeiinspektion … vom 16. Februar 2022 legt die Klägerin nicht dar, welche tatsächlichen entscheidungserheblichen Ausführungen des Urteils sie damit ernstlich in Zweifel ziehen möchte. Es genügt auch nicht, auf den S. 2 bis 31 der Zulassungsbegründung Teile des Urteils wörtlich wiederzugeben, ohne sie dem inhaltlichen Vortrag konkret zuzuordnen. Zudem setzt sich die Klägerin weder mit der Beschreibung der Erkrankungen auf S. 53 des Urteils noch mit den Ausführungen auf S. 56 auseinander, wonach die Vorlage von umfangreichen Rechnungen für Futter und tierärztliche Betreuung der Tiere nicht geeignet sei, die mit fast 200 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen und zum Gesundheitszustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu erschüttern.
45
c) Auch mit dem weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Dubiosität des behördlichen Agierens ausgeblendet, eine Aussage von Herrn … vom …, der 13 Hähne aufgenommen habe, zeichne ein völlig anderes Bild vom Zustand der Tiere und dem Handeln der Behörde (ZB S. 35 f.), stellt die Klägerin die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen, wonach das Geflügel nicht tierschutzgerecht untergebracht war, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Vielmehr stehen die Aussage von Herrn … und die weiteren Ausführungen hierzu, dass die Behörde schlachtbare Tiere nicht an eine Stelle habe abgeben dürfen, an der sie geschlachtet würden, in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bescheid, sondern betreffen den Verbleib der weggenommenen Hähne. Dasselbe gilt in Bezug auf das wiedergegebene Gesprächsprotokoll zwischen der Tierheimleiterin … *. mit der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 im Tierheim … vom 7. August 2022, in dem es u.a. um den Verbleib der 13 Hähne und des Hundes „…“ ging (ZB S. 36-38).
46
d) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ausgeblendet, dass es sich bei ihrem Tierbestand überwiegend um alte und kranke Tiere gehandelt habe, dieser Umstand sei in keiner Weise zum Tragen gekommen (ZB S. 38), trifft dies bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA S. 57), dass der Betrag von ca. 16.000 Euro für Tierarztkosten in einem halben Jahr, mithin monatliche Durchschnittskosten in Höhe von 2.670 Euro für eine private Tierhaltung auf den ersten Blick enorm erscheine. In Anbetracht der großen Zahl der von der Klägerin gehaltenen Tiere und des Umstands, dass viele der Katzen auch klägerseits als alt und chronisch krank beschrieben würden, seien diese Ausgaben aber vergleichsweise gering und deshalb ebenfalls nicht geeignet, die angemessene tierärztliche Versorgung der Tiere zu belegen. Weiter ist es davon ausgegangen (UA S. 62), dass die Klägerin nach eigenem Verständnis ein Katzenhospiz betrieben und überwiegend alte und chronisch erkrankte Katzen beherbergt habe, was allerdings mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einhergehe.
47
1.2.3 Auch die Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung in rechtlicher Hinsicht, mit denen wiederum allein Verfahrensfehler – unabhängig davon, dass sie auch materiellrechtliche Fehler betreffen – geltend gemacht werden (ZB S. 39-67), sind nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor.
48
a) Die Klägerin legt bereits auch insoweit nicht dar, inwiefern die angegriffene Entscheidung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf den Verfahrensfehlern beruhen kann, denn sie lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass die Tiere nicht unter tierschutzgerechten Bedingungen gehalten worden sind, weil die Katzenhaltung bestandskräftig auf 60 Katzen beschränkt ist, sämtliche Katzen auf dem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen sind und nicht genügend Aufenthaltsfläche und Betreuungspersonen für die Katzen sowie den Tierbestand insgesamt vorhanden waren (s.o.; UA S. 60-62).
49
b) Der gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den (gegenteiligen) Sachvortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und den Beklagten nicht angehört habe (ZB S. 39-41), liegt nicht vor.
50
Das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, soll insbesondere gewährleisten, dass die Beteiligten mit ihren Ausführungen und Anträgen vor Gericht gehört werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt es dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 8 ZB 21.2339 – juris Rn. 52). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, weil es Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder es bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerwG, B.v. 2.9.2019 – 8 B 19.19 – juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
51
aa) Das Verwaltungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerin ersichtlich zur Kenntnis genommen, ohne auf jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich eingehen zu müssen. Soweit die Klägerin Ausführungen auf S. 52 des Urteils zitiert, wonach ihre Einlassungen nicht geeignet seien, eine andere Beurteilung der klägerischen Tierhaltung zu rechtfertigen (ZB S. 39), ergibt sich daraus gerade, dass sich das Verwaltungsgericht mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (BVerfG (Kammer), B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33).
52
Mit dem weiteren Vortrag, die Klägerin habe eine Vielzahl von Beweisanträgen mit dem Ziel gestellt, dass sich das Gericht ein eigenes Bild vom Sachverhalt mache, das Gericht habe dann aber festgestellt, dass sie lediglich Behauptungen aufstellen würde, die einzelne Tiere beträfen, dies könne nicht die Feststellungen der insgesamt nicht tierschutzgemäßen Zustände entkräften, weil der Beklagte eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen habe, damit sei aber die Beweiswürdigung evident falsch, legt die Klägerin gleichfalls keinen Gehörsverstoß dar. Sie setzt sich damit bereits nicht mit den Beweisanträgen auseinander (s.o.), unabhängig davon, dass auch darzulegen wäre, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen könnte und was bei Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre. Soweit die Klägerin damit gleichzeitig Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung geltend macht, können diese als solche grundsätzlich nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden, da Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (BayVGH, B.v. 13.1.2022 – 10 ZB 22.20 – juris Rn. 4. m.w.N.).
53
bb) Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch, dass keine Anhörung oder auch nur informelle Befragung des „Beklagten“ in der mündlichen Verhandlung stattgefunden habe, da das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022 (S. 7) mit den Beteiligten erörtert hat. Im Übrigen könnte sie die unterlassene Anhörung von Beschäftigten des Landratsamts allenfalls mit der Aufklärungs- und nicht mit der Gehörsrüge geltend machen, wofür sie aber nichts dargelegt hat.
54
c) Auch die ebenfalls gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (ZB S. 41-54) liegt nicht vor.
55
aa) Soweit die Klägerin erneut pauschal moniert, das Gericht habe jegliche formelle Beweisaufnahme unterlassen, alle 80 Beweisanträge seien abgelehnt worden, es habe keine eigene Sachverhaltsermittlung oder -erforschung vorgenommen, sondern lediglich den Behördenvortrag ungeprüft als richtig unterstellt und anhand der Aktenlage entschieden (ZB S. 41), legt sie einen Sachaufklärungsmangel nicht hinreichend dar (s.o.). Aus diesem pauschalen Vortrag ist weder ersichtlich, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet und verfahrensfehlerhaft war noch, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Es fehlt zudem jeglicher Vortrag dazu, welche tatsächlichen Feststellungen bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können.
56
bb) Soweit die Klägerin weiter behauptet, im gesamten Urteil befinde sich eine systematische Fehlgewichtung innerhalb der Beweiswürdigung, im Urteil sei dazu ausgeführt, dass das bloße Bestreiten und das Behaupten einer wirksamen Behandlung, das in offenem Widerspruch zu den amtstierärztlichen Feststellungen stehe, nicht genüge, sie habe Behandlungsunterlagen und die zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Tierarztes angeboten, das Urteil gehe intensiv auf eine strafgerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 2011 ein, warte aber ein aktuell laufendes Strafverfahren zum hiesigen Sachverhalt nicht ab (ZB S. 42), legt sie ebenfalls eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht substantiiert dar (s.o.). Falls die Klägerin sich damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts wenden und die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angreifen sollte, zeigt sie mit diesem pauschalen Vorbringen auch keine guten Gründe dafür auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, insbesondere einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen ist, oder dass die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist.
57
cc) Soweit die Klägerin rügt, das Gericht habe durch Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO das klägerische Vorbringen pauschal und ungeprüft vollständig weggewischt, das Vorbringen der Exekutive hingegen pauschal, ungeprüft und vollständig übernommen, und durch die evidente Einseitigkeit der Sachverhaltsadaption seine Aufklärungspflicht bzw. das rechtliche Gehör („audiatur et altera pars“) verletzt (ZB S. 42 f.), wird damit ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht durfte zur Begründung, dass die Voraussetzungen für die streitigen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG vorlagen, nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid Bezug nehmen und sich die dortigen Erwägungen zu eigen machen (BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38.11 – juris Rn. 4). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, weshalb wegen der Bezugnahme der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt oder das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Im Übrigen blendet sie auch aus, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung (UA S. 51-64) selbst mit dem Vorliegen tierschutzwidriger Zustände befasst und dazu Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die das Urteil tragen.
58
dd) Auch die wiederholte Rüge, dass die Aufklärungspflicht verletzt worden sei, weil eine formelle Beweisaufnahme trotz 80 Beweisanträgen abgelehnt worden sei (ZB S. 43 und 54), ist nicht hinreichend dargelegt (s.o.).
59
ee) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg rügen, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 unbedingt gestellten Beweisanträge Nrn. 10, 7, 8 und 41 auf Zeugenvernehmung abgelehnt hat und damit Ermittlungen von Amts wegen verhindert hätte (ZB S. 43-53).
60
Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Verfahrensfehlerhaft ist die Ablehnung eines förmlichen unbedingten Beweisantrags indes nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet oder gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstößt. Dies kann zugleich die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verletzen (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 7.12. 2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8).
61
Die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 11 C 48.92 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 2.1.2020 – 19 A 183/18.A – juris Rn. 12 ff.). Maßgeblich ist nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64 m.w.N.; BVerwG, B.v. 22.6.2015 – 4 B 60.14 – juris Rn. 16; B.v. 20.12.2010 – 5 B 38.10 – juris Rn. 18).
62
Ein Beweisantrag ist bereits unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also nur zum Ziel hat, erst Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie „ins Blaue hinein“ ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 55). Beweisanträgen ist auch nicht nachzugehen, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2009 – 10 B 20.09 – juris Rn. 5; U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8. Juni 2015 – 3 ZB 15.52 – juris Rn. 13).
63
Die Darlegung eines Verfahrensfehlers durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags erfordert, dass der Rechtsmittelführer dartut, dass das Beweisthema nach dem maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das hierfür angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Weiter ist darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. im Urteil angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 10 ZB 16.30102 – juris Rn. 7).
64
(1) Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 10, mit dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22./23. März 2022 (Protokoll S. 19) die Vernehmung des die Katzen behandelnden Tierarztes Dr. … … als sachverständigen Zeugen (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 414, 373 ZPO) zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass jedes Tier, insbesondere aber sämtliche Katzen im Sinne des § 2 TierSchG vor der erfolgten Wegnahme durchgehend bedürfnisentsprechend angemessen gepflegt, tierärztlich betreut und begleitet und damit keine groben und wiederholten Verfehlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben gegeben gewesen seien, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung (Protokoll S. 31) hat es ausgeführt, der Beweisantrag sei bereits unzulässig. Er sei nicht auf eine Beweistatsache, sondern auf das Erfüllt sein von Rechtsbegriffen, mithin auf rechtliche Wertungen gerichtet. Zudem sei er unbehelflich. Im Übrigen handle es sich allenfalls um einen Beweisermittlungsantrag. Im Urteil auf S. 74 hat es seine Begründung zulässigerweise dahin ergänzt, dass lediglich fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten bzw. Fachtierärzten anderer Körperschaften geeignet seien, einen beachtlichen Gegenvortrag zu begründen, in Bezug auf den Beweisermittlungsantrag könne der Zeuge keine Aussage darüber tätigen, ob sämtliche behandlungsbedürftigen Tiere tatsächlich von ihm behandelt worden seien. Dagegen trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor (ZB S. 43-46).
65
(a) Die Klägerin legt einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dar. Aus ihrem Vortrag ergibt sich weder, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft war und im Prozessrecht keine Stütze findet, noch, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie gibt zwar den Beweisantrag und die Begründung seiner Ablehnung wörtlich wieder, führt aber lediglich aus, er beziehe sich auf tatsächliche Beobachtungen bestehender Umstände. Zwar könne sich der Veterinär ein Bild der momentanen Situation machen, diese Feststellung sei aber auch dann falsch, wenn die Momentaufnahme gar nicht den tatsächlich bestehenden Umständen entspreche, was bei der Extremsituation der Wegnahme gerichtsbekannt sei. Zur Wahrnehmung tatsächlicher Umstände bedürfe es keiner besonderen Qualifikationen, sodass hierfür auch laienhafte Ausführungen nicht verbeamteter Nichtveterinäre genügten. Zudem legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass sich dem Gericht ausgehend von seinem materiellrechtlichen Standpunkt die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung unter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.
66
(b) Unabhängig davon findet die Ablehnung des Antrags, den Tierarzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, im Prozessrecht auch eine hinreichende Stütze, weil sie – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – auf eine nicht dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung zielte (BVerwG, B.v. 7.12.2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 11; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 208, 216). Der Beweisantrag war darauf gerichtet festzustellen, ob die Tiere gemäß § 2 TierSchG ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt und betreut und damit keine groben und wiederholten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben als Voraussetzung für Anordnungen nach § 16a TierSchG vorlagen. Damit kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Begründungen des Verwaltungsgerichts die Ablehnung ebenfalls tragen.
67
(c) Zudem konnte das angebotene Beweismittel auch wegen Untauglichkeit abgelehnt werden, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen für das Verwaltungsgericht aufgrund der plausiblen und in sich schlüssigen amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020, die den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Tiere bei der Kontrolle der Tierhaltung am 29. November 2019 sowie bei der Wegnahme am 19. Dezember 2019 festgestellt und im Hinblick auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bewertet haben, mit einer solchen Gewissheit feststanden, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung – deren Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.1997 – 2 B 37.97 – juris Rn. 4). Auch konnte die angebotene Zeugenvernehmung zu dem bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 angetroffenen Zustand der Tiere nichts beitragen, weil der Zeuge nicht vor Ort war.
68
(2) Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung vom 22. /23. März 2022 gestellten Beweisanträge Nr. 7 zur Vernehmung des Zeugen … …, dass die gehaltenen Hunde, und Nr. 8 zur Vernehmung der Zeugin … … (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO), dass die gehaltenen Tiere im Sinne des § 2 TierSchG ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht gewesen und artgemäß bewegt worden seien und damit keine groben und wiederholten Verfehlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben gegeben gewesen seien, als untauglich abgelehnt (Protokoll S. 19, 31). Laienhafte Ausführungen könnten fachkundige Stellungnahmen beamteter Tierärzte nicht entkräften. Darüber hinaus seien die Beweisanträge auch unzulässig. Sie seien nicht auf eine Beweistatsache, sondern auf rechtliche Wertungen gerichtet. Es hat im Urteil zulässigerweise ergänzend ausgeführt (S. 74), dass die Beweisanträge auf die rechtliche Wertung gerichtet gewesen wären, dass die gehaltenen Tiere i.S.d. § 2 TierSchG ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht und artgemäß bewegt worden seien und damit keine groben und wiederholten Verfehlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben gegeben gewesen wären. Dagegen trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor (ZB S. 46-50).
69
(a) Die Klägerin legt auch insoweit einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dar. Aus ihrem Vortrag ergibt sich weder, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft war und im Prozessrecht keine Stütze findet, noch, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie gibt zwar die Beweisanträge und die Begründung ihrer Ablehnungen wörtlich wieder, führt aber lediglich aus, die Beweisanträge würden sich nicht auf eine rechtliche Wertung i.S.v. § 2 TierSchG, sondern auf tatsächliche Umstände hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 2 TierSchG beziehen. Die Beweisanträge bezweckten nicht, die fachliche Beurteilung des Veterinärs zu entkräften, sondern dienten dem Beweis des Umstands, dass diese auf falschen Tatsachenannahmen fuße. Diese Zielrichtung ergibt sich aber nicht aus dem Beweisantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden ist, und kann auch nicht nachgeschoben oder die Zielrichtung nachträglich geändert werden (vgl. NdsOVG, U.v. 25.7.2024 – 11 LA 303/23 – juris Rn. 29). Zudem legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass sich dem Gericht ausgehend von seinem materiellrechtlichen Standpunkt die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung unter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.
70
(b) Unabhängig davon findet die Ablehnung der Anträge, die Zeugen zu vernehmen, im Prozessrecht auch eine hinreichende Stütze, weil sie – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – auf eine nicht dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung zielten (BVerwG, B.v. 7.12.2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 11; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 208, 216). Die Beweisanträge waren darauf gerichtet zu beurteilen, ob die Tiere im Sinne des § 2 TierSchG vor der erfolgten Wegnahme durchgehend bedürfnisentsprechend angemessen gepflegt und betreut waren und damit keine groben und wiederholten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben als Voraussetzung für Anordnungen nach § 16a TierSchG vorlagen.
71
(c) Aufgrund der plausiblen und in sich schlüssigen amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020, die den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Katzen bei der Kontrolle der Tierhaltung am 29. November 2019 sowie bei der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 festgestellt und im Hinblick auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bewertet haben, war das Beweismittel untauglich, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststanden, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung – deren Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden konnte (BVerwG, B.v. 24.3.1997 – 2 B 37.97 – juris Rn. 4). Auch konnte die angebotene Zeugenvernehmung zu dem bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 angetroffenen Zustand der Tiere nichts beitragen, weil die Zeugen nicht vor Ort waren.
72
(3) Mit dem Beweisantrag Nr. 41 (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022 S. 17) hat die Klägerin die Vernehmung des Zeugen … … (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO) zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Umstrukturierungen für das Haltungsanwesen in Bezug auf Hühnerstall und Pferdestall geplant und zeitlich festgelegt gewesen und dass die Vorgaben des Amts aus der Kontrolle vom 2. Juli 2019 umgesetzt worden seien, sowie, dass das Pferd … einen gut gepflegten Eindruck erweckt habe, die Hunde sich frei bewegen hätten dürfen, alle Tiere, die sich im Hof aufgehalten hätten, gut gepflegt und gut genährt ausgesehen hätten und unter den verschiedenen Tieren Harmonie bestanden habe, außerdem, dass es trotz der vielen Katzen im Haus sehr sauber gewesen sei, ihnen hätten viele Katzenklos und Wasser- und Futterschüsseln zur Verfügung gestanden, sie seien sehr zutraulich gewesen, hätten einen zufriedenen Eindruck erweckt und sich gut vertragen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt (Protokoll S. 34), dass er hinsichtlich der geplanten Umstrukturierung von Hühner- und Pferdestall nicht erforderlich, im Übrigen untauglich sei und laienhafte Ausführungen fachkundige Stellungnahmen beamteter Tierärzte nicht entkräften könnten. Dagegen trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor (ZB S. 50-53).
73
(a) Die Klägerin legt auch in Bezug auf diesen Beweisantrag einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dar. Auch insoweit ergibt sich aus ihrem Vortrag weder, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft war und im Prozessrecht keine Stütze findet noch, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie gibt zwar auch diesen Beweisantrag wörtlich wieder, der mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass er hinsichtlich der geplanten Umstrukturierung von Hühner- und Pferdestall nicht erforderlich sei. Mit den weiteren Gründen der Ablehnung setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Weiter gibt sie die Ausführungen des Gerichts auf S. 54 des Urteils wörtlich wieder: „Die Klägerin hat gegen diverse tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung der verschiedenen Tierarten verstoßen und sich auch im gerichtlichen Verfahren weiterhin uneinsichtig im Hinblick auf die ihr vorgeworfenen Verstöße gezeigt.“ Sie fragt, wie sie uneinsichtig sein könne, wenn sogar eine Umstrukturierung von Hühner- und Pferdestall geplant gewesen sei. Damit legt sie aber nicht dar, dass sich dem Gericht ausgehend von seinem materiellrechtlichen Standpunkt die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung unter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.
74
(b) Unabhängig davon findet die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 41 im Prozessrecht auch eine hinreichende Stütze. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beweisantrag hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungen nicht erforderlich, denn auf die Beweistatsache kommt es nicht an (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 3 ZB 15.52 – juris Rn. 13; vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat bereits nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass Hühner- und Pferdestall umzubauen seien. Zum Zeitpunkt der Wegnahme waren Umbaumaßnahmen zudem immer noch nicht erfolgt. Für die Feststellung tierschutzwidriger Zustände ist auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Ein lediglich unter dem Druck eines laufenden Verfahrens an den Tag gelegtes Wohlverhalten ist grundsätzlich auch nicht geeignet, die im Erlasszeitpunkt angestellte Gefahrenprognose zu erschüttern (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8).
75
(c) Aufgrund der plausiblen und in sich schlüssigen amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020, die den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Katzen bei der Kontrolle der Tierhaltung am 29. November 2019 sowie bei der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 festgestellt und im Hinblick auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bewertet haben, war das Beweismittel untauglich, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststanden, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung – deren Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden konnte (BVerwG, B.v. 24.3.1997 – 2 B 37.97 – juris Rn. 4). Auch konnte die angebotene Zeugenvernehmung zu dem bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 angetroffenen Zustand der Tiere nichts beitragen, weil der Zeuge nicht vor Ort war.
76
ff) Auch die gerügte Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO wird nicht genügend dargelegt, soweit die Klägerin pauschal vorträgt, das Verwaltungsgericht habe Aufklärungspflichten verletzt, indem es zu den angekündigten Beweisanträgen keine Hinweise erteilt habe (ZB S. 53). Da im Rahmen der Verfahrensrüge (ZB S. 72) insoweit bereits kein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO dargelegt wird, können damit auch in keinem Fall Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet werden (s.u.).
77
gg) Auch mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Abwarten des Ergebnisses der laufenden Ermittlungen des Amtsgerichts … … … in der parallelen Strafsache Az. 5 Cs 7 Js 4262/20 (2) vehement verweigert und durch die Ablehnung der Aussetzung damit die Einbeziehung von Erkenntnissen aus dem Strafverfahren aktiv unterdrückt, obwohl es die strafgerichtlichen Feststellungen zu ihrer Person aus der Vergangenheit verwertet habe (ZB S. 53 f.), legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils in Form eines Verfahrensfehlers dar, auf dem das Urteil beruhen kann. Soweit sich die Klägerin der Sache nach gegen die nicht erfolgte Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wendet, zielt ihre Rüge (auch) auf eine Verletzung des § 94 VwGO.
78
Die Klägerin begründet nicht, woraus sie ihre Auffassung, das laufende Strafverfahren hätte abgewartet werden müssen, ableitet und setzt sich auch nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 84 f. des Urteils auseinander, wonach gemäß § 94 VwGO kein Anlass bestanden habe, das Verfahren auszusetzen. Die Aussetzung nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit liege im Ermessen des Gerichts, welches sich nur im Ausnahmefall zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduziere, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich sei. Es liege aber bereits keine Vorgreiflichkeit vor. Tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug seien unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren möglich und zulässig, denn während das Verwaltungsverfahren auf die Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände gerichtet sei und einen präventiven Charakter aufweise, handle es sich beim Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren um ein repressives Verfahren, das der Sanktion von Fehlverhalten diene. Selbst wenn im Ergebnis keine strafrechtlichen Sanktionen der Verstöße des Klägers und der Beigeladenen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erfolgen sollten, mache dies folglich die im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsuntersagung nicht rechtswidrig, denn unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung des klägerischen Verhaltens nach Aktenlage seien objektive Verstöße erfolgt, und zwar in einem Umfang und mit einer Nachhaltigkeit, die ihre Ungeeignetheit zur weiteren Tierhaltung belegten.
79
Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vorgreiflichkeit fehlerhaft beurteilt hat. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Vorfrage ist nicht die Folge einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens, sondern der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, das für die Entscheidung der Vorfrage einschlägig ist. Eine eventuell verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann deshalb nur dann auf die stattdessen getroffene Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist (BayVGH, B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris Rn. 15 m.w.N.).
80
Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet selbst eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung zum gleichen Lebenssachverhalt im Sicherheitsrecht, zu dem das Tierschutzrecht gehört, im Grundsatz keine Bindungswirkung für Verwaltungsbehörden und -gerichte, da dieses gegenüber dem Strafrecht eine andere Zielsetzung verfolgt. Im Sicherheitsrecht geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 8; B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 20; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8).
81
Eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist im Tierschutzrecht – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) oder im Beamtendisziplinarrecht (vgl. § 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG) – gesetzlich gerade nicht angeordnet, so dass diese stets eine eigene Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass tierschutzrechtlicher Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG vorzunehmen haben (BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 8). § 16a TierSchG verfolgt im Gegensatz zu § 17 TierSchG, der primär auf die repressive Ahndung strafbaren Unrechts gerichtet ist, mit der präventiven Gefahrenabwehr nicht nur eine andere Zielsetzung, sondern hat auch andere Tatbestandsvoraussetzungen. Die strafgerichtliche Entscheidung kann zudem auch aus Gründen erfolgen, die tierschutzrechtlich keine Rolle spielen (z.B. Einstellung wegen geringer bzw. Freispruch wegen nicht erweislicher Schuld). Die Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch steht daher der Berücksichtigung eines Sachverhalts bei Anordnung einer tierschutzrechtlichen Maßnahme nicht entgegen (BayVGH, B.v. 21.6.2023 a.a.O. Rn. 9).
82
Auch die Tatsache, dass das Amtsgericht … … … das gegen die Klägerin und den Beigeladenen zu 1 geführte Strafverfahren inzwischen gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem steht auch nicht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) entgegen. Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen oder einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist der Tatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und dürfen die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen von Verwaltungsbehörden und -gerichten für andere Zwecke ohne Strafcharakter wie Gefahrenabwehrmaßnahmen verwertet werden (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 2 B 75.16 – juris Rn. 12; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 52; OVG MV, B.v. 15.10.2008 – 3 L 491/04 – juris Rn. 12).
83
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darin zu sehen, dass das Gericht die Aussagen der Amtsveterinäre faktisch „über das Gesetz“ stelle, indem es diese rechtsfehlerhaft als de facto „unfehlbar“ ansehe, wobei es die grundsätzliche „Doppelfunktionalität“ der Amtsveterinäre als Teil der Exekutive und gerichtliche Sachverständige verkenne, was nicht nur zu einer verbotenen Beweisantizipation, sondern auch zu einer faktischen Unkontrollierbarkeit der Exekutive und damit zu einem völligen Rechtsschutzausfall führe (ZB S. 54-64).
84
Damit formuliert die Klägerin zwar allgemein Bedenken und Vorbehalte in Bezug auf den Beweiswert sowie die richterliche Bewertung amtstierärztlicher Feststellungen als (antizipierte) behördliche Sachverständigengutachten hinsichtlich tierschutzrechtlich relevanter Sachverhalte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, legt aber nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht durch Verwertung der amtstierärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hat. Auch wirft die Klägerin damit keine grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage auf, da die Stellung der Amtstierärzte als gesetzlich berufene behördliche Sachverständige in der Rechtsprechung geklärt ist (s.u.).
85
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Es beinhaltet damit auch eine lückenlose gerichtliche Kontrolle von Rechtsverletzungen durch die öffentliche Hand (BVerfG, B.v. 24.7.2018 – 2 BvR 1961/09 – juris Rn. 34 f.).
86
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schließt es allerdings nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiterreichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungsspielraum belässt (BVerfG, B.v. 31.5.2011 -1 BvR 857/07 – juris Rn. 73 m.w.N.)
87
Beamtete Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, Verstöße gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10; Hettich, NuR 2020, 518/519). Amtstierärzten kommt insoweit aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kompetenz im Tierschutzrecht und wegen ihrer (straf- und disziplinarrechtlich sanktionierten) strikten Bindung an Recht und Gesetz bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 und § 16a Rn. 41; Hettich a.a.O. S. 521). Sie sind hierbei wie entsprechend sachkundige eigene Bedienstete einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten (Fach-) Behörde als objektiv urteilende Gehilfen der im öffentliche Interesse handelnden und strikt an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung als unabhängige Sachverständige tätig (vgl. etwa BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – juris Rn. 27 zu medizinischen Gutachten des Versorgungsamts im Schwerbehindertenrecht; BayVGH, B.v. 16.3.2005 – 3 ZB 03.2284 – juris zu amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts im Beamtenrecht; BayVGH, B.v. 2.2.2018 – 8 ZB 17.1271 – juris Rn. 12 zu Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht; BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 51 zu fischereifachlichen Gutachten der Fischereifachberatung des Bezirks bzw. des Instituts für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 27 zu Gutachten der Bayerischen Architektenkammer hinsichtlich der Eintragung in die bayerische Architektenliste (Architektenrolle)). Ihre sachverständige Äußerung ist dabei objektiv von erheblichem Gewicht und stellt kein bloßes „Parteigutachten“ dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – juris Rn. 9). Insoweit ist grundsätzlich auch von einem Vorrang der in amtlicher Eigenschaft abgegebenen amtstierärztlichen Gutachten gegenüber privattierärztlichen Attesten auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2005 a.a.O.). Da die Feststellungen, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, grundsätzlich durch die Amtstierärzte selbst getroffen werden, kommt ihnen diesbezüglich auch die Stellung sachverständiger Zeugen (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO) zu.
88
Etwas anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 14; B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26; B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 14; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18; Hettich, NuR 2020, 518/521 f.). Die bloße unsubstantiierte Behauptung, das amtstierärztliche Gutachten sei parteiisch und fachlich nicht fundiert, ist nicht geeignet, substantiierte Zweifel an den amtstierärztlichen Feststellungen zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – juris Rn. 10). Auch ein schlichtes Bestreiten der amtstierärztlichen Feststellungen bzw. der diesen zugrunde liegenden Tatsachen durch den betroffenen Tierhalter mit Nichtwissen ist mangels vorhandener besonderer tierschutzrechtlicher Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese substantiiert in Zweifel zu ziehen. Doch bleibt es dem Tierhalter unbenommen, die amtstierärztlichen Feststellungen durch substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen zu erschüttern (BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19). So ist es etwa möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26 m.w.N.). Auch hat der Tierhalter die Möglichkeit, im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren ein von ihm eingeholtes fachtierärztliches Privatgutachten zur Entkräftung der amtstierärztlichen Feststellungen vorzulegen oder einen auf die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zu stellen (vgl. Hettich, NuR 2020, 518/521 f.). Liegen bereits Gutachten oder sachverständige Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Dabei kann es sich ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht auf Gutachten oder sonstige Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat oder während eines gerichtlichen Verfahrens eingeführt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Einer erneuten Begutachtung bedarf es nicht, wenn das Gericht die vorliegenden Gutachten auf Schlüssigkeit geprüft (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – juris Rn. 9; Hettich a.a.O. S. 521) und für genügend erachtet hat oder das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (BayVGH, B.v. 21.6.2023 a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin nicht dar, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hat, indem es sein Urteil hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für tierschutzrechtliche Maßnahmen allein auf die aktenkundigen amtstierärztlichen Gutachten gestützt und hierzu kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt oder sonst Beweis erhoben hat.
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aa) Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 51 ff. des angefochtenen Urteils zur vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte sowie zum Stellenwert der amtstierärztlichen Gutachten im Gerichtsverfahren wörtlich wiedergibt und diesbezüglich moniert, ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich aus der rechtsfehlerhaften Bewertung inhaltlicher Aussagen des Amtsveterinärs als de facto unfehlbar, obwohl auch ein Sachverständiger niemals unfehlbar sei (ZB S. 54-56), setzt sie sich schon nicht mit der hierauf bezogenen Urteilsbegründung inhaltlich auseinander. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen der Amtsveterinäre auch an keiner Stelle als unfehlbar bzw. unwiderlegbar angesehen, sondern sie selbst auf Schlüssigkeit geprüft (UA S. 68) und dabei keine Mängel oder Widersprüche festgestellt (vgl. UA S. 52, 54, 57).
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bb) Auch mit der wörtlichen Wiedergabe des in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisantrags Nr. 16, der auf die Vernehmung eines sachverständigen „neutralen“ Tierarztes des Veterinäramts der Stadt … zu den Haltungs-, Pflege- und Ernährungsbedingungen i.S.d. § 2 TierSchG der von der Klägerin gehaltenen Tiere sowie auf die Umstände von deren Wegnahme am 19. Dezember 2019 gerichtet war (ZB S. 56-60), setzt sich die Klägerin schon nicht mit den Gründen für dessen Ablehnung auseinander.
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Das Verwaltungsgericht hat den auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO) gerichteten Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil er unbehelflich sei. Liege bereits ein geeignetes Gutachten zu den im Streit stehenden entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Verwaltungsverfahren vor, könne sich das Gericht darauf stützen, die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht veranlasst (vgl. S. 33 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Es hat die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil hinsichtlich der Fortnahme der Katzen zudem auch als unerheblich angesehen (UA S. 75). Hiergegen trägt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor.
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Die Entscheidung darüber, ob das amtstierärztliche Gutachten als nicht ausreichend befunden wird und ein – weiteres – Gutachten gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung muss sich aber nicht schon dann aufdrängen, wenn ein Beteiligter das Gutachten, auf das die behördliche Entscheidung gestützt ist, für unzutreffend hält und die Zweifel durch den Hinweis auf abweichende Gutachten fallbezogen konkretisiert sind. Vielmehr muss das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12).
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Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die amtstierärztlichen Feststellungen nicht einfach ungeprüft übernommen, sondern auf Schlüssigkeit geprüft (UA S. 68) und keine Mängel oder Widersprüche festgestellt (vgl. UA S. 52, 54, 57). Damit hat es im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kontrolliert, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 30). Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Mängel der amtstierärztlichen Stellungnahmen substantiiert aufgezeigt, sondern behauptet solche weiterhin nur (ZB S. 56). Da sich dem Verwaltungsgericht keine Mängel der sachverständigen Äußerung der Amtstierärzte aufdrängen mussten, konnte der Beweisantrag abgelehnt werden (BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Eine – weitere – Gutachtenseinholung war daher nicht veranlasst. Eine Rechtsschutzverweigerung liegt darin nicht.
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Soweit die Klägerin insoweit auf S. 67 des Urteils Bezug nimmt, wonach die von den Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten im Einzelfall erfolgreich in Frage gestellt werden könnten, da deren Stellungnahme einen beachtlichen Gegenvortrag begründen könnte, obwohl vorliegend der diesbezüglich gestellte Beweisantrag Nr. 16 mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass ein solches Gutachten unbehelflich und nicht veranlasst sei (ZB S. 60), übergeht sie, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag Nr. 16 deshalb abgelehnt hat, weil bereits ein geeignetes amtstierärztliches Gutachten vorgelegen hat, das schlüssig und in sich widerspruchsfrei war, die Klägerin dem nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. UA S. 52, 54, 57, 68) und auch weiterhin nicht darlegt, dass die Gutachten Mängel aufweisen, sondern diese nur pauschal behauptet (ZB S. 56).
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Soweit die Klägerin moniert, ein weiteres Gutachten sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Sachverhalt „zu viele Tiere“ beträfe, damit sei Rechtsschutz gegen die Stellungnahmen des Amtsveterinärs jedoch gerade dann faktisch unmöglich, wenn das Gericht – als fachlicher Laie – dessen Gutachten inhaltlich als schlüssig anerkenne (ZB S. 60), hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag Nr. 16 nicht mit dieser Begründung abgelehnt (s.o.). Auch die Formulierung, dass der Sachverhalt „zu viele Tiere“ beträfe, findet sich so im Urteil nicht. Sollte sich die Klägerin damit auf die Ausführungen im Urteil auf S. 68 beziehen, dass sich festgestellte Mängel eventuell durch entsprechenden Gegenvortrag, beispielsweise durch Vorlage entsprechender konkreter Stellungnahmen des behandelnden Tierarztes, widerlegen ließen, was in Bezug auf behördlicherseits behauptete Missstände bei der Haltung von wenigen Tieren durchaus denkbar erscheine, der hier zu entscheidende Sachverhalt jedoch die Haltung von knapp 200 Tieren betreffe, ging es dort nicht um die Einholung einer Stellungnahme eines neutralen Gutachters, sondern des behandelnden Tierarztes. Dass es sich dabei überwiegend um alte und kranke Tiere gehandelt hat, hat die Amtstierärztin im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 (S. 4) bewertet und ist zum Ergebnis gekommen, dass dem chronisch kranken Einzeltier entsprechend mehr Pflegezeit und -aufwand zukommen würde, um den tierschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand dahin gewürdigt, dass die Betreuung alter und kranker Tiere allerdings für jedermann ersichtlich mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einhergehe (UA S. 62). Weshalb es insoweit der Begutachtung eines neutralen Gutachters bedurft hätte (ZB S. 60), begründet die Klägerin hingegen nicht.
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cc) Die Klägerin kann einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch nicht aus einer aus ihrer Sicht fehlenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der „grundsätzlichen Problematik der Doppelfunktionalität des Amtsveterinärs“ ableiten, weil sie es für nicht zulässig hält, dass Amtsveterinären in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Funktion eines gerichtlichen Sachverständigen zugebilligt werde, der seine eigenen Maßnahmen als Teil der Exekutive überprüfe, sodass man dessen Einschätzung nicht als falsch widerlegen könne (ZB S. 61 f.). Sie verkennt dabei die in § 15 Abs. 2 i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gesetzlich geregelte Stellung der Amtstierärzte, die ihre Beurteilungskompetenz nicht aus ihrer gerichtlichen Bestellung als Sachverständiger ableiten, sondern aus den Bestimmungen im Tierschutzgesetz, und setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 51 ff.) auseinander, wobei eine gerichtliche Kontrolle durch die Überprüfung der amtstierärztlichen Feststellungen gewährleistet ist (s.o.).
98
dd) Die Klägerin legt auch keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dar, wenn sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die Ablehnung von Beweisanträgen vielfach damit begründet, „Laienhafte Ausführungen könnten fachkundige Stellungnahmen beamteter Tierärzte nicht entkräften (siehe Protokoll, Seiten 24, 25, 26, 27, 29, 31 und 34)“, worin eine verbotene Beweisantizipation liege, die auf die faktische Unkontrollierbarkeit des Amtsveterinärs und damit im Ergebnis auf die grundlegende Zulassung unkontrollierten Behördenhandelns hinauslaufe (ZB S. 62-64). Sie versucht damit erneut lediglich, die Unrichtigkeit des Urteils damit zu begründen, dass die Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien, ohne indes darzulegen, auf welche Beweisanträge sie konkret Bezug nimmt, und ohne sich mit den Gründen der jeweiligen Ablehnungsbeschlüsse auseinanderzusetzen. Sie legt zudem auch nicht dar, dass das Urteil entscheidungserheblich auf der Ablehnung der Beweisanträge beruht. Von einer faktischen Unkontrollierbarkeit der Exekutive bzw. einem völligem Rechtsschutzausfall kann nicht die Rede sein, da das Gericht die von ihm zugrunde gelegten amtstierärztlichen Feststellungen selbst überprüft hat (s.o.).
99
e) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht, weil die von ihr gestellten Befangenheitsgesuche gegen die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts von dieser sämtlich zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden seien, und einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt (ZB S. 64 f.), vermag sie damit schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung zu begründen, weil dieser ausschließlich das Verfahren betrifft und in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht. Im Übrigen hat die Klägerin im Rahmen der hierzu erhobenen Verfahrensrüge (ZB S. 73-82) eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht dargelegt, sodass sie damit letztlich auch keine Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen kann (s.u.).
100
f) Mit der Rüge in sich widersprüchlicher und unzureichender Feststellungen (ZB S. 66 f.) wendet sich die Klägerin im Kern gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, legt damit aber ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.
101
aa) Mit ihrer Bezugnahme auf S. 54 des Urteils, wonach ihr uneinsichtiges Verhalten vorgeworfen, gleichzeitig jedoch der Beweisantrag betreffend den geplanten Umbau abgelehnt werde (ZB S. 66), wiederholt die Klägerin lediglich ihren Vortrag im Hinblick auf die Ablehnung der Beweisanträge Nrn. 41, 42 und 43 zu geplanten Umbaumaßnahmen (ZB S. 53). Sie zeigt aber nicht auf, dass die Ablehnung insoweit prozessordnungswidrig war, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung tierschutzwidriger Zustände zu Recht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass ein lediglich unter dem Druck eines laufenden Verfahrens an den Tag gelegtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet ist, die im Erlasszeitpunkt angestellte Gefahrenprognose zu erschüttern (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8). Zum Zeitpunkt der Wegnahme waren die mehrfach angekündigten Umbaumaßnahmen auch immer noch nicht angefangen, geschweige denn abgeschlossen, sodass das Verwaltungsgericht zutreffend eine (nach wie vor) nicht vorhandene Einsicht der Klägerin angenommen hat. Die Ausführungen im Urteil zur fehlenden Einsicht der Klägerin betreffen im Übrigen die gesamte Tierhaltung (s.o.).
102
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin zeigt sie auch in Bezug auf die vermeintlich irrelevanten Tierarztkosten keine unzureichenden und widersprüchlichen Urteilsfeststellungen auf, die sie damit begründet, dass sie allein in den sechs Monaten vor erfolgter Wegnahme etwa 16.000 Euro für medizinische Versorgung aufgewandt habe, nach Auffassung des Gerichts aber ohne jede Einbeziehung des verantwortlichen Tierarztes der Vorwurf einer tierschutzwidrigen Haltung nicht habe widerlegt werden können (ZB S. 66). Sie setzt sich insoweit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (UA S. 56 f.), wonach die Vorlage von umfangreichen Rechnungen für Futter und tierärztliche Betreuung der Tiere nicht geeignet sei, die mit fast 200 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen und zum Gesundheitszustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu erschüttern. Die Klägerin verkenne insoweit, dass ihr nicht der Vorwurf gemacht werde, sie habe sich gar nicht um die von ihr gehaltenen Tiere bemüht. Vielmehr werde durch die Vielzahl der Verstöße der fehlende Wille bzw. das Unvermögen der Klägerin, tierschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, sowie ihre ersichtliche Überforderung mit der Versorgung des ca. 200 Tiere umfassenden Tierbestands und ihre fehlende Einsichtsfähigkeit diesbezüglich attestiert. All dies habe zur Folge gehabt, dass eine Reihe ersichtlich kranker Tiere keine ihrem konkreten Zustand entsprechende tierärztliche Versorgung erhalten habe und die Haltungsbedingungen der Tiere auf dem Anwesen der Klägerin insgesamt nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen hätten.
103
cc) Auch soweit die Klägerin weiter moniert, es sei nicht ausreichend festgestellt worden, wann die Haltungsmängel vorgelegen hätten, hinsichtlich welcher Tiere solche festgestellt worden seien, ob der Gesundheitszustand alters- bzw. krankheitsbedingt gewesen sei und inwieweit er überhaupt auf Haltungsmängeln beruht habe, insbesondere sei die Zuordnung der Mängel zu konkreten Tieren von herausragender Bedeutung, ohne die ein substantiierter Beweisantrag unmöglich sei (ZB S. 67), bleibt ihr Vortrag pauschal und unsubstantiiert, denn sie lässt im Unklaren, welche konkreten Ausführungen in den Urteilsgründen sie in Zweifel ziehen möchte.
104
Sie blendet dabei zudem aus, dass das Verwaltungsgericht den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Tiere ausführlich festgestellt hat (UA S. 52 ff.), dieser Beurteilung die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 zugrunde liegen und es weiter darauf hingewiesen hat, dass der gesundheitliche Zustand der Tiere von mindestens sechs weiteren Tierärzten und Tierkliniken im Anschluss an die Fortnahme der Tiere bestätigt worden sei (UA S. 55). In Bezug auf die von der Klägerin kritisierte fehlende Zuordnung der Mängel zu konkreten Tieren hat das Verwaltungsgericht (UA S. 57 f.) ausgeführt, dass – selbst wenn Behauptungen, die einzelne Tiere beträfen, im Einzelfall zutreffen sollten – dies nicht die Feststellung der insgesamt nicht tierschutzgemäßen Zustände und der nicht dem Tierwohl entsprechenden Haltungsbedingungen entkräften könne, weil das Landratsamt eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen habe, die auch von weiteren Tierärzten bestätigt worden sei. Mit alldem setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
105
Insoweit ist aber unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt worden ist, sodass auch die Rüge, das Landratsamt habe mit dem mangelhaften „Sicherstellungsverzeichnis“ eine Rechtsvereitelung für die Halter bezweckt, nicht durchdringt. Das Fehlen (des Erstellens) eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ machte die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nicht rechtswidrig (vgl. zur Sicherstellung durch die Polizei Senftl in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024, Art. 26 PAG Rn. 17). Das Landratsamt hat zudem im Verfahren W E 20.138 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 (Bl. 84-87 der VG-Akte) ein maschinengeschriebenes tabellarisches „Verzeichnis Katzen Fall … 19.12.2019“ (Bl. 82-87 der VG-Akte) und im Verfahren W 9 K 19.1688 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2021 (VG-Akte Bl. 345) eine „Liste Katzen Fall … 19.12.2019“ vorgelegt (Behördenakte Bl. 26-29 der Heftung Bl. 1-29) die, soweit es dem Veterinäramt möglich war, den Katzen Name, Chipnummer und Tattoonummer zuordnete. Zudem sind einzelne Tiere, wie etwa die Katze „…“, auch namentlich in der zuletzt vorgelegten Aufstellung des Landratsamts benannt worden. Gravierende Mängel der Auflistungen wurden nicht aufgezeigt. Deshalb ist auch unerheblich, ob zudem auch eine handschriftliche Liste mit den bereits damals bei einzelnen Tieren festgestellten Erkrankungen existiert(e). Jedenfalls wurde eine solche bereits anlässlich der Kontrolle am 29. November 2019 erstellt (Behördenakte Bl. 24-25 der Heftung Bl. 1-29 vorgelegt im Verfahren W 9 K 19.1688). Die Übersicht über die Befunde/Diagnosen der tierärztlichen (Eingangs-)Untersuchungen (Bl. 16-18 der Behördenakte Bl. 1-36 im Verfahren W 8 S 19.1689) und die vorgelegten Verzeichnisse ermöglichen im Übrigen auch eine Zuordnung einzelner Katzen nach Name, Chip- oder Tattoonummer sowie nach dem Gesundheitszustand etc.
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Unabhängig davon ist die Entscheidungserheblichkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ nicht dargelegt, da es, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bei einer – wie vorliegend – umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen letztlich nicht darauf ankommt, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden ist (UA S. 58; so bereits BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 36 und B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass der Kläger diese tragenden rechtlichen Ausführungen auch nur ansatzweise angreift, zutreffend ausgeführt, es genüge, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden seien, wenn gravierende und zahlreiche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen vorlägen, sodass die (bloße) Gefahr bestehe, dass den Tieren ohne behördliches Einschreiten erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Die Annahme von Leiden setze dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt sei (UA S. 50). Die Bewertung der Gesamtumstände rechtfertige die Annahme des Landratsamts, dass die Klägerin zur Haltung von Tieren ungeeignet sei und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG reichten bereits zwei Verstöße aus. Vorliegend hätten sich die Zuwiderhandlungen jedoch weit öfter wiederholt und seien überdies im Hinblick auf die Summierung und die zeitlich anhaltende Dauer und die Wiederholung des Fehlverhaltens auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (UA S. 63 f.). Daran ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Verbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 50; VGH BW, B.v. 28.4.2004 – 1 S 756/04 – juris Rn. 10; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45). Es spielt daher keine Rolle, wenn sich der gesundheitliche Zustand oder Haltungsmängel bei einzelnen Tieren unterschiedlich darstellen hätten sollen. Angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen § 2 TierSchG in der Katzenhaltung, kein einziges der fortgenommenen und untersuchten Tiere befand sich demnach in einem zufriedenstellenden gesundheitlichen Zustand (UA S. 53), und auch in der gesamten Tierhaltung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Mangel zugeordnet werden kann.
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Wird ein Untersagungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochen, können in der Folge auch gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Tiere fortgenommen und anderweitig untergebracht werden. Auch insoweit ist es nicht relevant, wenn in Bezug auf ein einzelnes Tier kein oder kein gravierender Haltungsmangel oder keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt worden ist. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert, anders als die strafrechtliche Norm des § 17 Nr. 2 TierSchG (vgl. LG Memmingen, U.v. 29.11.2022 – 1 KLs 331 Js 15146/19 – juris Rn. 423) nicht, dass es bereits zu erheblichen Schmerzen oder Leiden bei den Tieren gekommen ist. Vielmehr ist die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorausgesetzte erhebliche Vernachlässigung bereits dann anzunehmen, wenn einzelne Anforderungen aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind und hierdurch für das Tier die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O. Rn. 22); auf die Gründe der Vernachlässigung oder ein Verschulden kommt es hierbei nicht an (BayVGH, B.v. 21. 6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 9; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16a Rn. 20).
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2. Aus den fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründen (ZB S. 31 f.) ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
109
Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Vorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Zulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28, 33, § 124a Rn. 71). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Die bloße Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads der Rechtssache reicht für die Darlegung nicht aus. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen sich seiner Auffassung nach besondere (tatsächliche oder rechtliche) Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Rechtssache ergeben sollen (vgl. OVG SH, B.v. 12.8.2013 – 1 LA 57/12 – juris Rn. 39).
110
Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 VwGO geltend macht, die sie insbesondere aus dem bereits viele Jahre währenden Streit, dem Umfang des Streitstoffs, der 35 Seiten umfassenden Tatbestandsdarstellung des Urteils, den weit über 100 Tieren, deren artgerechte Haltung zu klären sei, und der Zahl der Beigeladenen ableitet, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist. Ob dies der Fall ist, kann sich zwar grundsätzlich auch aus dem Begründungsaufwand des Urteils ergeben. Der bloße pauschale Hinweis auf den Tatbestand eines Urteils genügt dafür aber nicht. Vielmehr müsste die Klägerin erläutern, aus welchen Passagen der Urteilsgründe sich die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Ebenso wenig genügt es, abstrakt auf den Aktenumfang zu verweisen, ohne im Einzelnen daraus sich ergebende tatsächliche Schwierigkeiten zu erläutern. Im Übrigen ließ sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt vorliegend ohne besondere Schwierigkeiten den amtstierärztlichen Gutachten entnehmen (s.o.). In Bezug auf die auch tragende Begründung der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen (s.o.) sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.
111
3. Aus den fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründen (ZB S. 68 f.) folgt auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
112
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig und -bedürftig, also entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen die obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Grundsatzfrage muss zudem anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Das erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 16 m.w.N.). Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Stil einer Berufungsbegründung als unrichtig anzugreifen.
113
Mit ihren Ausführungen, den Amtsveterinären werde in der Jurisdiktion des Verwaltungsgerichts eine Sachverständigenfunktion zugebilligt, diese Konstellation führe dazu, dass die behördlich vorbefassten „Sachverständigen“ als gerichtliche Sachverständige nun gleichsam als fachlich entscheidender Part der Jurisdiktion berufen seien, ihre eigenen Maßnahmen als Exekutivorgan nunmehr in ihrer zweiten Rolle als Hilfsrichter des Verwaltungsgerichts kritisch zu überprüfen, diese „Doppelfunktion“ generiere einen de facto völligen Kontrollausfall zu Lasten des Bürgers, formuliert die Klägerin schon keine grundsätzlich zu klärende Frage, die vorliegend entscheidungserheblich wäre, sondern wendet sich mit ihrer bloßen Entscheidungskritik nur gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Im Übrigen sind die mit der Beurteilung tierschutzrechtlicher Sachverhalte durch beamtete Tierärzte i.S.d. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zusammenhängenden Fragen in der Rechtsprechung geklärt (s.o.). In Bezug auf die auch tragende Begründung der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen (s.o.) formuliert die Klägerin keine grundsätzliche Fragestellung.
114
4. Aus dem fristgerechten Zulassungsvorbringen (ZB S. 70-82) ergeben sich auch keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bzw. liegen diese nicht vor.
115
4.1 Soweit die Klägerin erneut eine objektiv willkürliche Beweiswürdigung rügt (ZB S. 70 f.), weil das Gericht ausnahmslos alle in der mündlichen Verhandlung vom 22. und 23. März 2022 klägerseits gestellten 80 Beweisanträge (u.a. Beweisanträge 10 und 16) abgelehnt habe, was zu einer Ermittlungsverhinderung von Amts wegen führe, womit das Gericht seine Aufklärungspflicht verletze, das Gericht identifiziere sich vollständig mit dem Landratsamt und dessen Bescheid, womit der effektive Rechtsschutz vollkommen ausfalle, die Beweisanträge seien nicht auf eine rechtliche Wertung des § 2 TierSchG gerichtet, sondern bezögen sich auf die tatsächlich bestehenden Umstände, aufgrund derer eine Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des § 2 TierSchG erfolge, sie bezweckten nicht, die Fachlichkeit in den Stellungnahmen des Veterinärs zu entkräften, sondern dienten dem Beweis des Umstandes, dass seine Beurteilung auf falschen Tatsachenannahmen fuße, wiederholt sie lediglich pauschal ihre Ausführungen in der Zulassungsbegründung auf den S. 43 ff. und 56 ff., ohne indes einen Aufklärungsmangel oder eine Gehörsverletzung darzulegen (s.o.). Im Übrigen wird dazu, dass das Verwaltungsgericht auch die beiden Beweisanträge Nrn. 10 und 16 zu Recht abgelehnt hat, auf die obige Begründung Bezug genommen.
116
4.2 Die Klägerin legt auch einen Verfahrensfehler durch Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend dar, wenn sie pauschal vorträgt, hinsichtlich behaupteter Beweisantragsmängel sei kein Hinweis des Gerichts erfolgt, obschon diese vorher eingereicht worden und dem Gericht somit schon seit Wochen bekannt gewesen seien (ZB S. 72). Der Vorsitzende hat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO u.a. darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Belehrungspflicht im Umfang aber reduziert (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 14.14 – juris Rn. 31; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL August 2025, § 86 Rn. 143a).
117
Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, vor der Entscheidung über die Beweisanträge auf ihre mangelnde Erheblichkeit hinzuweisen oder die anwaltlich vertretene Klägerin dahingehend zu beraten, wie sie ihre Beweisanträge formulieren sollte, um das erklärte Ziel der Sachaufklärung dahingehend zu erreichen, dass die vom Beklagten festgestellten tierschutzwidrigen Zustände im November und Dezember 2019 tatsächlich nicht bzw. nicht in dem behaupteten Umfang vorgelegen hätten (BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 11). Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 ZB 18.1068 – juris Rn. 15 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur verpflichtet, über die in der mündlichen Verhandlung (unbedingt) gestellten Beweisanträge durch Beschluss zu entscheiden und die Gründe für deren Ablehnung anzugeben, damit die Klägerin hierauf reagieren konnte, was es getan hat. Ein prozessordnungswidriges Verfahren ist ihm insoweit nicht vorzuwerfen. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss ablehnt und damit nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht und die Ablehnung von ihm für unrichtig gehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 5 B 25.18 – juris Rn. 13 m.w.N.).
118
Darüber hinaus wusste der Klägerbevollmächtigte bereits seit der Verhandlung vom 23. September 2021, in der er ausdrücklich Auskunft darüber beantragt hatte, ob das Verwaltungsgericht beabsichtige, in eine Beweisaufnahme einzutreten, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt eine förmliche Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt (Protokoll S. 15), sodass er von der Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge nicht „überrascht“ sein konnte. Hinzu kommt, dass, obwohl das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 bereits mehrere Beweisanträge abgelehnt hatte, diese nahezu wortgleich in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 wiederholt (Beweisantrag Nr. 48) und auch der Beweisantrag Nr. 57, der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 abgelehnt worden war, als Beweisantrag Nr. 58 erneut gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verlangen nach Hinweisen nur vorgeschoben. Zudem waren mehr als die Hälfte der 80 gestellten Beweisanträge auf Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme von in den Akten befindlichen Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen gerichtet, was das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, weil dies im Verwaltungsprozess nur im Ausnahmefall erforderlich ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 53), was dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt sein musste.
119
4.3 Auch einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Zusammenhang mit der Ablehnung von drei Befangenheitsgesuchen in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 (ZB S. 73-82) hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
120
4.3.1 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann die Berufung nur bezüglich eines Verfahrensmangels zugelassen werden, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Eine rechtsfehlerhaft erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt aber nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, seinerseits nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2021 – 22 ZB 20.2051 – juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso für das Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 121 m.w.N.). Das Vorbringen, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist daher regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Etwas anderes gilt nur, wenn die fehlerhafte Entscheidung über die Richterablehnung zugleich einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet (vgl. ThürOVG, B.v. 6.9.2016 – 3 SO 512/16 – juris Rn. 8).
121
Allerdings begründet nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst überschritten, wenn die Ablehnung willkürlich (d.h. offensichtlich unhaltbar) ist oder wenn die Entscheidung Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 33; (Kammer), B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 890/20 – juris Rn. 15). Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 29.7.2022 – 2 BvR 1154/21 – juris Rn. 26). Insoweit muss dargelegt werden, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 12 ZB 18.706 – juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG (Kammer), B.v. 1.7.2021 a.a.O. Rn. 22; (Kammer), B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – juris Rn. 10 f.; BayVerfGH, E.v. 23.10.2018 – Vf. 65-VI-17 u.a. – juris Rn. 40) und gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BVerwG, B.v. 26.2.2019 – 4 B 6.19 – juris Rn. 4 m.w.N.).
122
Der abgelehnte Richter kann ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 23.4.2024 – Vf. 49-VI-22 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 9). Eine derartige völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Grundsätzlich kommt daher eine Verwerfung als unzulässig nur in Betracht, wenn das Gesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 17; (Kammer), B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – juris Rn. 30). Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus (BVerfG (Kammer), B.v. 15.6.2015 a.a.O. Rn. 17).
123
4.3.2 Die Klägerin macht zwar unter wörtlicher Wiedergabe der von ihr gegen sämtliche Mitglieder der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts gestellten Ablehnungsgesuche I bis III und deren Begründung (ZB S. 73-81) einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, weil diese die Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 zu Unrecht selbst mit der unzutreffenden Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt habe, obwohl die Kammer den Antrag auf Vertagung um mindestens drei Wochen zur Reaktion auf die Ablehnung sämtlicher 80 Beweisanträge abgelehnt und zur Stellungnahme nur eine völlig unzureichende Frist von dreieinhalb Stunden eingeräumt habe (Ablehnungsgesuch I), das Ablehnungsgesuch I als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen habe (Ablehnungsgesuch II) und der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II keine Beratung durch die Kammer (jedenfalls nicht der ehrenamtlichen Richter) vorausgegangen sei (Ablehnungsgesuch III). Damit legt sie aber keine willkürliche oder manipulative Ablehnung der Befangenheitsanträge dar.
124
a) Die Vorsitzende forderte die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2022 auf, sämtliche noch beabsichtigten Beweisanträge zu stellen. Daraufhin stellten diese insgesamt 80 Beweisanträge, die Sitzung wurde unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Die Vorsitzende verkündete zu Beginn der Sitzung am 23. März 2022 die Beschlüsse über die Beweisanträge, die sämtlich abgelehnt wurden. Die Beteiligten erhielten einen Auszug aus dem Protokoll mit den Beschlüssen über die Ablehnung der Beweisanträge und eine Frist von dreieinhalb Stunden zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Nach kurzer Unterbrechung beantragten die Bevollmächtigten, die mündliche Verhandlung für wenigstens drei Wochen zu vertagen. Nach weiterer Unterbrechung lehnte die Kammer den Antrag auf Vertagung ab, weil kein erheblicher Grund im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ersichtlich sei. Unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 VwGO werde die vom Gericht gesetzte Frist zur Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge als angemessen angesehen. Dies gelte vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessverlaufs und des Umstands, dass die Bevollmächtigten die Verfahren bereits während des gesamten Zeitrahmens der vorangegangenen Verhandlungstermine betreut hätten. Daraufhin beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Unterbrechung zur Formulierung eines unaufschiebbaren Antrags. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass die Frist von dreieinhalb Stunden zur Stellungnahme zur Ablehnung der Beweisanträge laufe. Nach der gewährten Unterbrechung der Sitzung stellte der Klägerbevollmächtigte das Ablehnungsgesuch I gegen alle Richter der Kammer.
125
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch I ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO selbst als rechtmissbräuchlich zurückgewiesen. Es sei lediglich mit Argumenten begründet worden, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könnten. Die Entscheidung über die Ablehnung der Vertagung sowie die Setzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beschlüssen über die Beweisanträge stehe im Ermessen des Gerichts. Dass das Gericht diesbezüglich zu einer anderen Auffassung als die Klageparteien komme, reiche – selbst wenn diese Ansicht rechtsirrig wäre – jedoch nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Überdies stelle der Hinweis der Vorsitzenden auf die laufende Frist lediglich die Wahrnehmung ihrer prozessualen Hinweispflicht gegenüber den Beteiligten dar (vgl. S. 38 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
126
Die für das Ablehnungsgesuch I angeführten Gründe, die Kammer habe den Antrag auf Vertagung um mindestens drei Wochen zur Reaktion auf die Ablehnung sämtlicher 80 Beweisanträge abgelehnt und zur Stellungnahme nur eine völlig unzureichende Frist von dreieinhalb Stunden eingeräumt, legen keine Voreingenommenheit dar. Bei der Ablehnung der Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) und des Antrags auf Vertagung der Verhandlung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO) durch begründeten Beschluss (vgl. S. 22-35, 36 f. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022) handelt es sich um gesetzlich vorgegebene Entscheidungen, die dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang entsprechen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Entscheidung des Rechtsstreits dienen, können ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen könnten Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit auch nur dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Dass die Ablehnung des Vertagungsantrags, nachdem die Kammer zuvor alle in der mündlichen Verhandlung gestellten 80 Beweisanträge abgelehnt hatte, prozessordnungswidrig war, legt die Klägerin nicht dar. Die Ablehnung war vielmehr prozessordnungsgemäß.
127
Ausgehend hiervon war die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch I sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könne, nicht willkürlich (BVerwG, B.v. 13.10.2008 – 2 B 119.07 – juris Rn. 7). Zudem war der Antrag auch deshalb ersichtlich rechtsmissbräuchlich, weil damit die abgelehnte Terminsverlegung erzwungen werden hätte sollen (BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Der Klägerbevollmächtigte hat den Befangenheitsantrag offenbar eingesetzt, um gegen die Ablehnung der Beweisanträge und des Vertagungsantrags durch die Kammer zu „protestieren“. Das Befangenheitsgesuch verfolgte damit einen verfahrensfremden Zweck (vgl. BVerwG, B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24). Da das Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
128
b) Nach Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I und einer erneuten Unterbrechung stellte der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das erste Ablehnungsgesuch das Ablehnungsgesuch II gegen alle Richter der Kammer.
129
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch II wiederum selbst als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Es werde lediglich mit Argumenten begründet, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Die rechtliche Beurteilung eines Befangenheitsantrags reiche nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 39 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
130
Insoweit hat die Klägerin keine über das erste Befangenheitsgesuch hinausgehenden Gründe vorgetragen, sondern den Ablehnungsantrag mit der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I als rechtsmissbräuchlich begründet. Die Klägerin hatte dieses mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts bei der Ablehnung der Beweisanträge bzw. des Vertagungsantrags begründet. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (s.o.), sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch II sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könne, nicht willkürlich war (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137).
131
Unabhängig davon ist die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, das das erste Befangenheitsgesuch ohne neue Gesichtspunkte im Wesentlichen wiederholt, als rechtsmissbräuchlich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden (BVerfG (Kammer), B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 3). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
132
c) Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II und einer erneuten Unterbrechung stellte der Klägerbevollmächtigte das Ablehnungsgesuch III gegen alle Richter der Kammer.
133
Die Kammer hat auch das Ablehnungsgesuch III als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vorsitzende auf die Begründung des vorangegangenen Beschlusses zum Ablehnungsgesuch II verwiesen (vgl. S. 40 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
134
Die für das Ablehnungsgesuch III angeführten Gründe, dem Beschluss über das Ablehnungsgesuch II habe keine Beratung der Kammer bzw. jedenfalls eine solche ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugrunde gelegen, die Vorsitzende habe vielmehr jeweils einzeln mit den beiden Berufsrichtern links und rechts neben ihr „die Köpfe zusammengesteckt“, wobei kurzes Murmeln vom Auditorium vernommen habe werden können, und sodann den beiden jeweils links und rechts von ihr entfernt sitzenden ehrenamtlichen Richtern einen Blick zu geworfen, der jeweils mit einem Nicken „quittiert“ worden sei, ein Wortwechsel habe nicht stattgefunden, legen keine Voreingenommenheit dar. Unabhängig davon, dass die behaupteten Vorgänge nicht durch das Protokoll bewiesen sind, ergibt sich aus § 55 VwGO i.V.m. §§ 192 ff. GVG nicht, dass über den Beschluss eine mündliche geheime Beratung im Beratungszimmer im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden hätte müssen. Die §§ 192 ff. GVG gelten (unmittelbar) nur für die richterliche Spruchtätigkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 192 Rn. 1). Zudem kann auch insoweit die Beratung grundsätzlich sowohl im Beratungszimmer als auch durch eine kurze Verständigung im Sitzungssaal stattfinden (vgl. RG, U.v. 1.12.1908 – V 750/08 – RGSt 42, 85/86 – juris). Insbesondere in einfach gelagerten oder weitgehend vorbesprochenen Situationen kann die Verkündung einer Entscheidung nach kurzer (formloser) Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen (vgl. BGH, B.v. 29.11.2013 – BLw 4/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich so darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene (vorläufige) Ergebnis zu bestätigen (vgl. BGH, U.v. 24.7.1990 – 5 StR 221/89 – juris Rn. 13 m.w.N.). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht nach kurzer Verständigung im Sitzungssaal unter sämtlichen beteiligten – Berufswie ehrenamtlichen – Richtern über das Ablehnungsgesuch II entschieden hat, nachdem dieses inhaltlich wie das Ablehnungsgesuch I begründet war (s.o.). Im Übrigen hätte das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch II (s.o.) auch nicht förmlich verbeschieden werden müssen.
135
Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs III als rechtsmissbräuchlich auch nicht willkürlich (s.o.). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
136
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz, gegen diese wurde nichts vorgetragen).
137
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
138
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).