Titel:
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag betreffend Klage auf Feststellung zum Schadensersatz
Normenketten:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 2
TierSchG § 2 Abs. 1, § 16, § 16a
VwGO § 43, § 54, § 86, § 108
ZPO § 44
Leitsätze:
1. Es besteht grundsätzlich keine Hinweispflicht des Gerichts, einen anwaltlich vertretenen Kläger auf die Unzulässigkeit seines Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs hinzuweisen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Fall eines unterlassenen bzw. erfolglosen Angriffs des Rechtsmittelführers auf die vom Erstgericht selbstständig tragend angenommene Unzulässigkeit einer Klage vermögen Angriffe gegen die im Urteil ebenso allein tragend angenommene Unbegründetheit der Klage eine Zulassung der Berufung von vornherein nicht zu begründen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Streitsachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen, sofern der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist im Tierschutzrecht gesetzlich nicht angeordnet. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnungsgesuch, Befangenheit, Befangenheitsgesuch, Feststellungsklage, Schadensersatz, Tierschutzrecht, Verfahrensfehler, Hinweispflicht, Bindungswirkung, Geschäftsverteilungsplan, Rechtsmissbrauch
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 23.03.2022 – 9 K 20.145
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2022 – W 9 K 20.145 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage, festzustellen, dass der Beklagte wegen der unterlassenen Herausgabe und der rechtswidrigen Veräußerung seiner Tiere zum Schadensersatz verpflichtet ist, weiter.
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Gegenüber der Beigeladenen zu 1, die im Jahr 2013 aus dem Landkreis … in den Landkreis … gezogen war, und ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2, hatte bereits das Landratsamt … mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 den Katzenbestand im damaligen Anwesen auf 20 Katzen beschränkt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 beschränkte das Landratsamt … die Anzahl der Katzen der privaten Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 in ihrem Anwesen in … … auf maximal 60 Katzen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 21. Juli 2016 (W 5 K 14.1123) ab. Das Urteil ist mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2017 (9 ZB 16.2073) rechtskräftig geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 6. September 2016 und 10. November 2016 ordnete das Landratsamt … nochmals die Beschränkung der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 auf maximal 60 Katzen an. Auch diese Bescheide sind aufgrund der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 16. Juli 2018 (W 8 K 16.1010) bestandskräftig geworden.
3
Aus der Vorlage eines Mietvertrags (Anlage A1 des Schriftsatzes vom 13.1.2020 im Verfahren W 8 E 20.138) ergibt sich, dass der Kläger am 1. August 2018 das Dachgeschoss des Altbaus, die Scheune, den Hof, die Außenanlagen sowie die Küche und das Bad im ersten Stock zur gemeinsamen Nutzung im Anwesen der Beigeladenen zu 1 zu Wohnzwecken und zur Tierhaltung gemietet hat. Es wurde kein Mietzins, aber als Bedingung wurden die Pflege und Betreuung der gehaltenen Tiere sowie die Instandhaltung des Mietobjekts vereinbart. Die Beigeladene zu 1 hat dem Kläger außerdem gemäß einer „Vereinbarung: Übertragung des Tierbestands“ vom 3. Dezember 2019 (Anlage A2 des Schriftsatzes vom 13.1.2020 im Verfahren W 8 E 20.138) den in ihrem Eigentum stehenden und im Anwesen gehaltenen Tierbestand, bestehend aus 62 Katzen, einem Hund (Mischling) und einem Pferd (Haflinger) übertragen und der Kläger sich zu einer artgerechten Tierhaltung verpflichtet. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben zudem Eigentümer des Hühner- und Entenbestands sowie von weiteren drei Hunden auf dem Grundstück.
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Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 untersagte das Landratsamt … der Beigeladenen zu 1 sofort vollziehbar das Halten und Betreuen von Tieren sowie eine Haltung von Tieren für sie durch eine andere Person auf ihrem Anwesen und ordnete die sofortige Wegnahme der sich auf dem Haltungsgrundstück befindlichen Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Vermittlung nach Erlass einer Veräußerungsanordnung an (vgl. Senat, B.v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727).
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Am 19. Dezember 2019 wurden die auf dem Anwesen der Beigeladenen zu 1 befindlichen Tiere weggenommen und anderweitig untergebracht.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 Klage (Az. W 9 K 20.145) erhoben. Von diesem Verfahren wurde mit Beschluss vom 2. April 2020 die unter dem Az. W 8 K 20.484 fortgeführte, u.a. gegen Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2019 gerichtete Klage abgetrennt. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte wegen der unterlassenen Herausgabe und der rechtswidrigen Veräußerung des im ursprünglichen Klageantrag bezeichneten Tierbestandes dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2022, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Juni 2022, abgewiesen.
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Mit Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Juli 2022, den er mit Schriftsatz vom 30. August 2022 begründet hat, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
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Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat er beantragt, die Strafverfahrensakte beim Amtsgericht … … …, Az. * … * … … … beizuziehen und zu verwerten.
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Das gegen den Kläger und die Beigeladene zu 1 geführte (teilweise) sachgleiche Strafverfahren (Az. * … * … … … wurde vom Amtsgericht … … … nach dessen Mitteilung vom 28. Juli 2025 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 23 ZB 22.1715, 23 ZB 22.1716, 23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1718, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 22.1723, 23 ZB 22.1725, 23 ZB 22.1726, 23 ZB 22.1727, W 5 K 11.262, W 5 K 14.1123, W 8 K 16.1010, W 5 K 16.1231, W 9 K 20.1884, W 9 K 20.2130, W 5 S 11.263, W 8 S 19.1689, W 8 E 20.138, W 8 E 20.153, W 8 S 20.311, W 8 S 20.312, W 8 E 20.756, W 8 S 20.821, W 8 S 20.824, W 8 S 20.864, W 8 S 20.877, W 8 S 20.884, W 8 S 20.1619 und W 9 S 20.2019 sowie auf die Gerichtsakte des Senats im Verfahren 23 CS 20.383 verwiesen.
13
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
14
Die fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), 2 (besondere Schwierigkeiten der Rechtssache), 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann), auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, führen nicht zur Zulassung der Berufung, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn nicht nur fristgerecht ein Zulassungsgrund benannt, sondern zugleich auch näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Hierzu bedarf es einer substantiellen Erörterung des geltend gemachten Zulassungsgrunds. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine inhaltliche Sichtung sowie rechtliche Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs durch den Rechtsmittelführer (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2002 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dem genügen pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Vortrag, dessen bloße Wiederholung oder schlichtes Bestreiten bzw. unbelegte Formalbehauptungen nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59). Ist das Urteil auf mehrere Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ a.a.O. Rn. 61). Das Berufungsgericht prüft nur die fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Zulassungsgründe. Späteres Vorbringen kann ebenso wie eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich als bloße Erläuterung bzw. Verdeutlichung solcher Gründe darstellt, die bereits innerhalb offener Frist in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise vorgetragen wurden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 23 f. m.w.N.).
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1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
17
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich der Rechtsmittelführer inhaltlich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung bzw. für die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, auseinandersetzen und anhand dessen im Einzelnen aufzeigen, dass und warum diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind und die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 29 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.).
18
1.1 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Klage als nicht zulässig und überdies auch als nicht begründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten sei unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zulässig. Eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Bezug auf in der Vergangenheit liegendes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktqualität zur Vorbereitung eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses sei grundsätzlich denkbar, komme vorliegend aber nicht in Betracht. Zwar könne ein Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortgesetzt werden, wenn sich das zunächst mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgte Klagebegehren nach Klageerhebung erledigt habe. An einem solchen Antrag auf bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fehle es vorliegend jedoch. Soweit das klägerische Begehren als auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach zu verstehen sei, würde es den in § 43 Abs. 2 VwGO statuierten Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage missachten und sei unzulässig.
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Die Klage habe ungeachtet ihrer fehlenden Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der unterlassenen Herausgabe und wegen der Veräußerung der fortgenommenen Tiere bestehe nicht. Der Kläger verfüge bereits nicht als notwendige Vorstufe zum Folgenersatzanspruch über einen Folgenbeseitigungsanspruch, sodass letztlich dahinstehen könne, ob die Rechtsfigur des Folgenersatzanspruchs überhaupt existiere. Ein hoheitlicher Eingriff als Voraussetzung eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung liege in Form der Fortnahme und Veräußerung der streitgegenständlichen Tiere vor, dadurch sei in das Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden. Es fehle jedoch an einem durch den Eingriff hervorgerufenen, andauernden rechtswidrigen Zustand. Ein solcher sei nur anzunehmen, wenn die streitgegenständlichen Tiere an den Kläger als deren Eigentümer herauszugeben gewesen seien. Eine Herausgabe an den Eigentümer scheide jedoch aus, da der Kläger eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere nicht sicherstellen könne.
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1.2 Der Kläger legt in der Zulassungsbegründung (ZB S. 25 f.) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat (UA S. 29 f.).
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1.2.1 Der Kläger zieht bereits die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten sei unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zulässig nicht in Zweifel, wenn er ausführt, dass er bei entsprechendem Hinweis des Gerichts seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hätte. Damit geht er davon aus, dass die Rechtsauffassung richtig ist.
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1.2.2 Der Kläger rügt zudem eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO, weil das Verwaltungsgericht ihn nicht auf die Unzulässigkeit seiner Klage hingewiesen habe, obwohl er den Klageantrag mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 angekündigt und bei Bedenken gegen die Antragstellung um Erteilung eines richterlichen Hinweises gebeten habe, er bei entsprechendem Hinweis in Anlehnung an die Regelung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beantragt hätte festzustellen, dass das Verwaltungshandeln des Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Tierbestand, insbesondere die Ablehnung der begehrten Herausgabe und die Veräußerung des im Eigentum des Klägers stehenden Tierbestandes rechtswidrig gewesen seien.
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a) Der Kläger kann zwar im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen. Insoweit können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Hierfür gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 23 ZB 22.2666 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 6.12.2016 – 3 A 700/16 – juris Rn. 11). Dafür sind die einzelnen Verfahrensfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist darüber hinaus, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 74).
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b) Danach vermag der Kläger mit dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung zu begründen, weil dieser ausschließlich das Verfahren betrifft, in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht und er selbst von der Richtigkeit der Entscheidung ausgeht (s.o.).
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c) Ein Verfahrensfehler ist zudem nicht dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Der Vorsitzende hat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO u.a. darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden, die dem Vorsitzenden aufgrund seiner Neutralitätspflicht verboten ist. Er darf daher nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet – richtig verstanden – keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (BVerwG, B.v. 27.6.2007 – 4 B 25.07 – juris Rn. 7). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 a.a.O.). Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Belehrungspflicht im Umfang daher reduziert (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 14.14 – juris Rn. 31; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL August 2025, § 86 Rn. 143a). Entgegen dem Vortrag des Klägers ließ sich aus seinem erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringen die auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gerichtete Zielsetzung seines Klageantrags nicht erkennen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 (Bl. 247 der VG-Akte), in dem der Antrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs erstmalig gestellt worden ist, und den er nahezu gleichlautend in den Klageverfahren W 9 K 20.484 (Bl. 4 der VG-Akte), W 9 K 20.820 (Bl. 46 der VG-Akte) und W 9 K 20.876 (Bl. 108 der VG-Akte) eingereicht hat, ohne nach dem jeweiligem Streitgegenstand zu unterscheiden. Das Gericht musste den Kläger daher nicht auf die Unzulässigkeit seiner Klage hinweisen. Es muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 121). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, nämlich das Abstellen des Gerichts auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, hat der Kläger nichts vorgetragen (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2017 – 4 B 2.17 – juris Rn. 6).
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1.2.3 Mit den weiter vorgetragenen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (ZB S. 1-25), dass es insbesondere in Bezug auf die Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine erheblichen Beanstandungen gegeben habe, das Landratsamt ohne Anlass und erst aufgrund von Beschwerden einer Privatperson und damit fremdbestimmt gegen die Tierhaltung vorgegangen sei, die tierschutzrechtlichen Verstöße nur vorgeschoben gewesen seien, die Amtstierärzte befangen und die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 nicht verwertbar seien und damit keinesfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hätten sein können, der Akteninhalt unvollständig sei, der Beklagte das Verwaltungsverfahren manipuliert und die weggenommenen Tiere nicht in nachprüfbarer Weise dokumentiert habe, der Katzenbestand gezielt anonymisiert und verschleiert und ihm damit jegliche Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten worden sei, das Verwaltungsgericht die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände von Amts wegen hätte aufklären müssen, es auch nicht hinsichtlich der einzelnen Tierhaltungen differenziert habe, sein Sachvortrag übergangen worden sei, 80 Beweisanträge und insbesondere auch der Beweisantrag, den die Katzen und Hunde behandelnden Tierarzt als Zeuge zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt worden seien, greift der Kläger das Urteil insoweit an, als das Verwaltungsgericht die Klage auch tragend als unbegründet abgewiesen hat. Im Fall eines unterlassenen bzw. erfolglosen Angriffs des Rechtsmittelführers auf die vom Erstgericht selbständig tragend angenommene Unzulässigkeit einer Klage vermögen Angriffe gegen die im Urteil ebenso allein tragend angenommene Unbegründetheit der Klage eine Zulassung der Berufung indes von vornherein nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 24). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insoweit auch unbegründet, gehen „ins Leere“, denn eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2022 – 14 ZB 22.30158 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es bedarf daher keiner Beurteilung, ob die geltend gemachten Richtigkeitszweifel zu Recht erhoben worden sind, denn sie gehen ebenso „ins Leere“ und können nicht zur Berufungszulassung führen (BayVGH, B.v. 22.9.2022 a.a.O.; B.v. 21.9.2022 a.a.O. Rn. 23).
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2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (ZB S. 94), die in beiden Fällen mit der Frage, wie das manipulative und arglistige Verwaltungshandeln der Behörde zu bewerten sei, begründet werden, betreffen, unabhängig davon, dass die besonderen Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit, sondern greifen die Abweisung der Klage als unbegründet an und können bereits deshalb nicht zur Berufungszulassung führen (s.o.).
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3. Der Kläger legt keine Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf denen die Klageabweisung als unzulässig beruhen kann. Solche ergeben sich weder aus Verstößen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, indem die 9. Kammer und nicht die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (3.1) entschieden hat, noch aus der Ablehnung von sechs Befangenheitsgesuchen (3.2.) und auch nicht aus den weiter geltend gemachten Verfahrensmängeln (3.3).
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3.1 Die Rüge des Klägers, dass in der Entscheidung der 9. Kammer anstelle der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Verstöße gegen das rechtliche Gehör und die Sachaufklärungspflicht liegen (ZB S. 26-29), ist unbegründet.
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3.1.1 Entgegen der Auffassung des Klägers wurde das Verfahren nicht vom Präsidium des Verwaltungsgerichts Würzburg willkürlich im Widerspruch zu den Vorgaben des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG im Laufe des Geschäftsjahres von der 8. Kammer auf die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts übertragen.
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Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt. Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (BVerwG, B.v. 22.1.2014 – 4 B 53.13 – juris Rn. 2). Es liegt bereits kein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan vor, unabhängig davon, dass der Kläger auch keine Willkürlichkeit in diesem Sinne darlegt.
33
Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021 enthielt in Abschnitt I Nr. 2 folgende Regelung: „Für die nach vorausgehenden Geschäftsverteilungen bei den jeweiligen Kammern anhängig gewordenen Streitsachen verbleibt es bei der bisherigen Kammerzuständigkeit, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist (siehe einschlägige Niederschrift über die Sitzung des Präsidiums).“ Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Würzburg hatte mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 „der 9. Kammer u.a. alle anhängigen und ab 1. Januar 2021 neu eingehenden Streitsachen aus dem Rechtsgebiet „0526 Tierschutz“ aus der 8. Kammer zugewiesen.“
34
Das mit Klageeinreichung vom 16. Januar 2020 anhängig gemachte Verfahren ist deshalb am 1. Januar 2021 auf die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg übergegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geschäftsverteilung nicht unter Verstoß gegen § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG geändert worden, wonach Anordnungen nach § 21e Abs. 1 GVG im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden dürfen, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Würzburg hat gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG seine Geschäftsverteilung, wie § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG dies vorsieht, vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer geregelt. Es hat zutreffend berücksichtigt, dass der Geschäftsverteilungsplan nur als Jahresplan zulässig ist; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e Rn. 97). Der Präsidiumsbeschluss hat dem entsprechend ab dem 1. Januar 2021 neu eingehende sowie die anhängigen Streitsachen aus dem Tierschutzrecht der 9. Kammer zugewiesen. Dass für die anhängigen Streitsachen nicht ausdrücklich auch das Datum 1. Januar 2021 benannt ist, ist allenfalls als redaktionelles Versehen zu werten.
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Gegen die Übertragung bereits anhängiger Verfahren ab dem 1. Januar 2021 auf eine andere Kammer bestehen vorliegend auch keine rechtlichen Bedenken. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Streitsachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen. Auch in diesen Fällen gilt, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Da der Beschluss sämtliche Verfahren aus dem Rechtsgebiet „0526 Tierschutz“ der 8. Kammer der 9. Kammer zugewiesen hat, ist das Abstraktionsprinzip gewahrt (BVerwG, B.v. 4.4.2018 – 3 B 45.16 – juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 6.6.2019 – 8 ZB 19.30033 – juris Rn. 10).
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3.1.2 Der Vortrag des Klägers (ZB S. 32), die tatsächlich zuständige 8. Kammer hätte unter Beachtung rechtlichen Gehörs von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt erforscht und aufgeklärt, insbesondere keine Feststellungen zu tierschutzwidrigen Zuständen auf der Grundlage der amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 getroffen, bei einer Sachaufklärung und Beweiserhebung hätte sich der Sachvortrag des Klägers, dass die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände nicht bzw. nicht in dem behaupteten und überwiegend manipulierten Umfang vorgelegen hätten, bestätigt, unterstellt, dass die 8. Kammer anders als die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden hätte. Es liegt aber bereits kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weil die zuständige Kammer entschieden hat. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil der Beklagte kein Sicherstellungsverzeichnis mit einer Lichtbilddokumentation vorgelegt habe (ZB S. 32), betrifft die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage (s.o.).
37
3.2 Auch Verfahrensmängel aufgrund unrichtiger Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 drei Befangenheitsgesuche (ZB S. 33-45) und in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 drei weitere Befangenheitsgesuche von der Kammer selbst abgelehnt worden seien (ZB S. 47-75) und in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei, legt der Kläger nicht substantiiert dar.
38
3.2.1 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann die Berufung nur bezüglich eines Verfahrensmangels zugelassen werden, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Eine rechtsfehlerhaft erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt aber nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, seinerseits nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2021 – 22 ZB 20.2051 – juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso für das Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 121 m.w.N.). Das Vorbringen, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist daher regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Etwas anderes gilt nur, wenn die fehlerhafte Entscheidung über die Richterablehnung zugleich einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet (vgl. ThürOVG, B.v. 6.9.2016 – 3 SO 512/16 – juris Rn. 8).
39
Allerdings begründet nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst überschritten, wenn die Ablehnung willkürlich (d.h. offensichtlich unhaltbar) ist oder wenn die Entscheidung Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 33; (Kammer) B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 890/20 – juris Rn. 15). Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 29.7.2022 – 2 BvR 1154/21 – juris Rn. 26). Insoweit muss dargelegt werden, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 12 ZB 18.706 – juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG (Kammer), B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – juris Rn. 10 f.; (Kammer), B.v. 1.7.2021 a.a.O. Rn. 22; BayVerfGH, E.v. 23.10.2018 – Vf. 65-VI-17 u.a. – juris Rn. 40) und gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BVerwG, B.v. 26.2.2019 – 4 B 6.19 – juris Rn. 4 m.w.N.).
40
Der abgelehnte Richter kann ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 23.4.2024 – Vf. 49-VI-22 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 9). Eine derartige völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Grundsätzlich kommt daher eine Verwerfung als unzulässig nur in Betracht, wenn das Gesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 17; (Kammer), B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – juris Rn. 30). Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus (BVerfG (Kammer), B.v. 15.6.2015 a.a.O. Rn. 17).
41
a) Der Kläger macht unter wörtlicher Wiedergabe der von ihm gegen sämtliche Mitglieder der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts gestellten Ablehnungsgesuche I bis III in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, weil die Kammer die Befangenheitsgesuche selbst, ohne dass ein Verfahren nach §§ 44 ff. ZPO durchgeführt worden wäre, mit der Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt habe, legt aber unter Zugrundelegung der o.a. Grundsätze keine willkürliche oder manipulative Vorgehensweise dar.
42
Das Ablehnungsgesuch I hat der Klägerbevollmächtigte gestellt, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf den Antrag der Klägerbevollmächtigten, Auskunft darüber zu erteilen, ob eine Beweisaufnahme beabsichtigt sei, mitteilte, dass zum jetzigen Zeitpunkt von Amts wegen keine förmliche Beweiserhebung beabsichtigt sei. Da das Verwaltungsgericht dieses Gesuch als rechtsmissbräuchlich ablehnte, erfolgte nach Sitzungsunterbrechung das weitere Ablehnungsgesuch II, das ebenso als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte Dr. … den Beweisantrag Nr. 6 aus seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2021 auf Vernehmung des Herrn … … als sachverständigen Zeugen zur Katzenhaltung auf dem Anwesen der Tierhaltung (vgl. S. 18 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021), dem sich der Klägerbevollmächtigte anschloss. Nachdem das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hatte, erfolgte nach einer nochmaligen Sitzungsunterbrechung ein weiteres Ablehnungsgesuch III, weil der Beweisantrag Nr. 6 abgelehnt worden war, das gleichfalls als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde.
43
aa) Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch I ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, weil es lediglich mit Argumenten begründet sei, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Dass ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung, wie vorliegend dem Umfang der Amtsermittlungspflicht, eine andere Rechtsauffassung vertrete als ein Beteiligter, reiche selbst, wenn diese Ansicht rechtsirrig wäre, nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 16 f. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021).
44
Der Kläger (ZB S. 33-37) zeigt keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf, wenn er sich mit seinem Befangenheitsgesuch weiter gegen die Ablehnung der Beweisaufnahme wendet mit der Folge, dass eine Sachaufklärung trotz zahlreicher objektiver Anhaltspunkte auf eine gezielte Verfahrensmanipulation unterblieben sei, und rügt, die Ablehnungsgründe seien nicht aufgegriffen worden, die Bewertung des Gesuchs als „rechtsmissbräuchlich“ sei willkürlich und rechtsfehlerhaft, die Zurückweisung des Gesuchs mit dieser formelhaften Begründung beruhe auf grob fehlerhaften Erwägungen des Gerichts und verkenne zudem Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, damit genüge die Ablehnung nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen für eine Entscheidung über Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter.
45
Der Klägerbevollmächtige hatte das Ablehnungsgesuch I mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen und Hinweis der Kammer bei der Aufklärung des Sachverhalts, dass keine Beweisaufnahme durchgeführt werde, obwohl etwa 50 Beweisanträge schriftsätzlich übersandt worden seien, begründet. Vorliegend hat sich die Kammer an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang gehalten. Danach ist die Streitsache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO). Dazu können Hinweise auf eine vorläufige Einschätzung von Rechts- und Tatsachenfragen gehören, welche den Beteiligten Gelegenheit geben, hierzu ihre gegebenenfalls abweichende Sicht darzulegen und so auf die Sachverhaltswürdigung und Rechtsfindung des Gerichts einzuwirken (BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60). Der in der Verhandlung protokollierte Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine förmliche Beweiserhebung beabsichtigt sei, stellte eine vorläufige Einschätzung zu tatsächlichen Fragen dar, die den Beteiligten wiederum Gelegenheit gab, hierzu ihre gegebenenfalls abweichende Sicht darzulegen und so auf die Sachverhaltsermittlung einzuwirken. Den Beteiligten blieb es unbenommen, in der Verhandlung – was auch erfolgt ist – Beweisanträge zu stellen, um eine Beweisaufnahme zu erreichen. Bei dem Hinweis der Kammer handelt es sich um eine nach der Prozessordnung gebotene, jedenfalls zulässige Einschätzung, die von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 a.a.O.; zur Äußerung einer Rechtsauffassung B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137). Der Kläger legt weder dar, dass der Hinweis der Kammer prozessordnungswidrig war, noch, dass in dieser Mitteilung eine unsachliche oder willkürliche Einstellung zum weiteren Ablauf der mündlichen Verhandlung liegt. Allein die verbale Behauptung der Willkür, ohne konkrete Umstände hierfür substantiiert aufzuzeigen, genügt nicht (BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 21 f.). Die Kammer konnte das Gesuch daher ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ablehnen. Unabhängig davon ist das Befangenheitsgesuch auch deshalb rechtsmissbräuchlich gestellt, weil es einen verfahrensfremden Zweck verfolgte, nämlich gegen die (bloße) Auskunft, dass eine Beweisaufnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt sei, zu „protestieren“ (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60; B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24).
46
bb) Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs I und einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Ablehnungsgesuch I das Ablehnungsgesuch II gegen alle Richter der Kammer.
47
Das Verwaltungsgericht hat auch dieses Gesuch selbst als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, weil es lediglich mit Argumenten begründet werde, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts – wie hier die vorangegangene Beurteilung eines Befangenheitsantrags – reiche nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 18 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
48
Auch in Bezug auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II Iegt der Kläger keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen dar (ZB S. 37-40), wenn er im Wesentlichen keine über das erste Befangenheitsgesuch hinausgehenden Gründe vorträgt, sondern den Ablehnungsantrag II mit der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I als rechtsmissbräuchlich begründet. Die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, das das erste Befangenheitsgesuch ohne neue Gesichtspunkte im Wesentlichen wiederholt, als rechtsmissbräuchlich ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden (BVerfG (Kammer), B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 2 f.). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
49
cc) Nach der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 (Vernehmung von Herrn … … als sachverständigen Zeugen) aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten Dr. … vom 7. Juni 2021 und erneuter Unterbrechung der Verhandlung, stellte der Klägerbevollmächtigte das Ablehnungsgesuch III gegen alle Richter der Kammer.
50
Die Kammer hat auch das Ablehnungsgesuch III als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und auf die Begründung der Ablehnung des ersten Befangenheitsgesuchs Bezug genommen (vgl. S. 21 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021). Auch dies ist nicht zu beanstanden.
51
Der Kläger legt auch in Bezug auf das Ablehnungsgesuch III keine der Zurückweisung zugrunde liegenden willkürlichen oder manipulativen Erwägungen dar, wenn er sich zum einen der Sache nach weiter gegen die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 wendet und zum anderen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich für willkürlich und rechtswidrig hält, weil das Gericht den erforderlichen Prüfungsmaßstab verkenne, es verpflichtet gewesen wäre, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und auch inhaltlich zu prüfen (ZB S. 40-45).
52
Die für das Ablehnungsgesuch III angeführten Gründe, die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 zeige, dass ein Aufklärungsinteresse nicht bestehe und Wahrnehmungen unbeteiligter Zeugen nicht in die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einbezogen würden, legen keine Voreingenommenheit dar. Bei der Ablehnung des Beweisantrags durch vor Erlass des Urteils begründeten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. S. 19 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021) handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Entscheidung, die dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Entscheidung des Rechtsstreits dienen, können ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen könnten Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit auch nur dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht fand aber genauso wie der danach gestellte inhaltsgleiche Beweisantrag (vgl. S. 21-24 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021) im Prozessrecht seine Stütze Hierzu wird auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Senat vom 17. Dezember 2025 (23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 1725, ZB 22.1726) verwiesen. Sie bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise der Kammer (BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137). Sie konnte das Gesuch damit auch selbst ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ablehnen. Zudem war der Befangenheitsantrag auch deshalb ersichtlich rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger ihn offenbar eingesetzt hat, um gegen die Ablehnung des Beweisantrags durch die Kammer zu „protestieren“ und damit einen verfahrensfremden Zweck verfolgte (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60; B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24).
53
b) Der Kläger macht unter Wiedergabe der von ihm gegen sämtliche Mitglieder der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts gestellten Ablehnungsgesuche I bis III in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, weil diese die Anträge zu Unrecht selbst mit der unzutreffenden Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt habe, obwohl die Kammer den Antrag auf Vertagung um mindestens drei Wochen zur Reaktion auf die Ablehnung sämtlicher 80 Beweisanträge abgelehnt und zur Stellungnahme nur eine völlig unzureichende Frist von dreieinhalb Stunden eingeräumt habe (Ablehnungsgesuch I), das Ablehnungsgesuch I als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen habe (Ablehnungsgesuch II) und der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II keine Beratung durch die Kammer (jedenfalls nicht der ehrenamtlichen Richter) vorausgegangen sei (Ablehnungsgesuch III). Damit legt der Kläger aber keine willkürliche oder manipulative Ablehnung der Befangenheitsanträge dar.
54
aa) Die Vorsitzende forderte die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2022 auf, sämtliche noch beabsichtigten Beweisanträge zu stellen. Daraufhin stellten diese insgesamt 80 Beweisanträge, die Sitzung wurde unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Die Vorsitzende verkündete zu Beginn der Sitzung am 23. März 2022 die Beschlüsse über die Beweisanträge, die sämtlich abgelehnt wurden. Die Beteiligten erhielten einen Auszug aus dem Protokoll mit den Beschlüssen über die Ablehnung der Beweisanträge und eine Frist von dreieinhalb Stunden zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Nach kurzer Unterbrechung beantragten die Bevollmächtigten, die mündliche Verhandlung für wenigstens drei Wochen zu vertagen. Nach weiterer Unterbrechung lehnte die Kammer den Antrag auf Vertagung ab, weil kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ersichtlich sei. Unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 VwGO werde die vom Gericht gesetzte Frist zur Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge als angemessen angesehen. Dies gelte vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessverlaufs und des Umstands, dass die Bevollmächtigten die Verfahren bereits während des gesamten Zeitrahmens der vorangegangenen Verhandlungstermine betreut hätten. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte Dr. … eine Unterbrechung zur Formulierung eines unaufschiebbaren Antrags. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass die Frist von dreieinhalb Stunden zur Stellungnahme zur Ablehnung der Beweisanträge laufe. Nach der gewährten Unterbrechung der Sitzung stellte der Klägerbevollmächtigte das Ablehnungsgesuch I gegen alle Richter der Kammer.
55
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch I ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO selbst als rechtmissbräuchlich zurückgewiesen. Es sei lediglich mit Argumenten begründet worden, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könnten. Die Entscheidung über die Ablehnung der Vertagung sowie die Setzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beschlüssen über die Beweisanträge stehe im Ermessen des Gerichts. Dass das Gericht diesbezüglich zu einer anderen Auffassung als die Klageparteien komme, reiche – selbst wenn diese Ansicht rechtsirrig wäre – jedoch nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Überdies stelle der Hinweis der Vorsitzenden auf die laufende Frist lediglich die Wahrnehmung ihrer prozessualen Hinweispflicht gegenüber den Beteiligten dar (vgl. S. 38 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
56
Der Kläger legt keine willkürliche oder manipulative Vorgehensweise der Kammer dar (ZB S. 47-71), soweit sie über das Ablehnungsgesuch selbst entschieden und es als rechtsmissbräuchlich abgelehnt hat. Er behauptet vorliegend auch nur, dass die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs mit dieser formelhaften Begründung willkürlich und rechtswidrig sei. Gesuche können aber als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn das Vorbringen von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (s.o.). Die für das Ablehnungsgesuch I angeführten Gründe, die Kammer habe den Antrag auf Vertagung um mindestens drei Wochen zur Reaktion auf die Ablehnung sämtlicher 80 Beweisanträge abgelehnt und zur Stellungnahme nur eine völlig unzureichende Frist von dreieinhalb Stunden eingeräumt, legen keine Voreingenommenheit dar. Bei der Ablehnung der Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) und des Antrags auf Vertagung der Verhandlung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO) durch begründeten Beschluss (vgl. S. 22-35, 36 f. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022) handelt es sich um gesetzlich vorgegebene Entscheidungen, die dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang entsprechen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Entscheidung des Rechtsstreits dienen, können ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen könnten Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit auch nur dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Dass die Ablehnung des Vertagungsantrags, nachdem die Kammer zuvor alle in der mündlichen Verhandlung gestellten 80 Beweisanträge abgelehnt hatte, prozessordnungswidrig war, legt der Kläger nicht dar. Die Ablehnung war vielmehr prozessordnungsgemäß. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Senat vom 17. Dezember 2025 (23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 1725, ZB 22.1726) verwiesen.
57
Ausgehend hiervon war die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch I sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könne, nicht willkürlich (BVerwG, B.v. 13.10.2008 – 2 B 119.07 – juris Rn. 7). Zudem war der Antrag auch deshalb ersichtlich rechtsmissbräuchlich, weil damit die abgelehnte Terminsverlegung erzwungen werden hätte sollen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Der Klägerbevollmächtigte hat den Befangenheitsantrag offenbar eingesetzt, um gegen die Ablehnung der Beweisanträge und des Vertagungsantrags durch die Kammer zu „protestieren“. Das Befangenheitsgesuch verfolgte damit einen verfahrensfremden Zweck (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60; B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24). Da das Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
58
Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit auch mit dem Verhalten der Vorsitzenden Richterin begründet, weil diese bei Ankündigung seines unaufschiebbaren Antrags mit dem Hinweis, „Sie wissen aber schon: Die Zeit läuft“, Druck aufgebaut habe, um das angekündigte Ablehnungsgesuch zu verhindern, wurde kein konkret gegen die Vorsitzende aufgrund ihrer Verhandlungsführung gerichtetes Ablehnungsgesuch gestellt, sondern richtete sich das Gesuch ausdrücklich gegen die Kammer als Kollegialorgan. Bei der vorangegangenen Entscheidung über die Vertagung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 ZPO handelte es sich ebenso wie bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Frist zur Stellungnahme auf die Beschlüsse, mit denen die Beweisanträge abgelehnt worden sind, eingeräumt wird, um eine Kollegialentscheidung und nicht lediglich um eine prozessleitende Handlung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 136 ZPO. Im Übrigen kann eine Partei gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO einen Richter aber dann nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Vorschrift des § 43 ZPO gibt einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, der im Falle einer unterbliebenen Rüge in der mündlichen Verhandlung dazu führt, dass der Verfahrensfehler im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ist kein eigener Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende Richterin gestellt worden (BayVGH, B.v. 28.10.2002 – 8 ZB 02.2470 – juris Rn. 5; für das Revisionszulassungsverfahren BVerwG, B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 39). Eine Ablehnung der Vorsitzenden Richterin im Berufungszulassungsverfahren ist damit nicht mehr möglich.
59
bb) Nach Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I und einer erneuten Unterbrechung stellte der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das erste Ablehnungsgesuch das Ablehnungsgesuch II gegen alle Richter der Kammer.
60
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch II wiederum selbst als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Es werde lediglich mit Argumenten begründet, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Die rechtliche Beurteilung eines Befangenheitsantrags reiche nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 39 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
61
Die Zulassungsbegründung gibt – wohl irrtümlich – in Bezug auf das zweite Ablehnungsgesuch die Begründung des dritten Ablehnungsgesuchs und die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung dieses Gesuchs wörtlich wieder. Unabhängig von dieser Verwechslung legt sie auch in Bezug auf die Ablehnung des zweiten Gesuchs keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen dar, wenn der Kläger wiederholt vorträgt, die Ablehnungsgründe seien nicht aufgegriffen worden, die Bewertung des Gesuchs als „rechtsmissbräuchlich“ sei willkürlich und rechtsfehlerhaft, die Zurückweisung des Gesuchs mit der formelhaften Begründung beruhe auf grob fehlerhaften Erwägungen des Gerichts und verkenne zudem Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die Ablehnung genüge nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen für eine Entscheidung über Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter (ZB S. 71-73). Damit zeigt er nicht substantiiert und in nachprüfbarer Weise konkrete Umstände auf, aufgrund derer der Vorwurf der Willkür gerechtfertigt wäre (s.o.). Allein die verbale Behauptung der Willkür genügt nicht (BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 21 f.). Das Ablehnungsgesuch II wurde (lediglich) mit der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I als rechtsmissbräuchlich begründet, das wiederum mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts bei der Ablehnung der Beweisanträge bzw. des Vertagungsantrags begründet worden war. Über das erste Befangenheitsgesuch hinausgehende Gründe waren nicht vorgetragen. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (s.o.), sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch II sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könne, nicht willkürlich war (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137).
62
Unabhängig davon ist die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, das das erste Befangenheitsgesuch ohne neue Gesichtspunkte im Wesentlichen wiederholt, als rechtsmissbräuchlich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden (BVerfG (Kammer), B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 3). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
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cc) Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II und einer erneuten Unterbrechung stellte der Klägerbevollmächtigte ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen alle Richter der Kammer.
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Die Kammer hat auch das Ablehnungsgesuch III als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vorsitzende auf die Begründung des vorangegangenen Beschlusses zum Ablehnungsgesuch II verwiesen (vgl. S. 40 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
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Eine Darlegung, warum die Ablehnung des dritten Befangenheitsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhen sollte, fehlt gänzlich. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe des Ablehnungsgesuchs und die Begründung seiner Ablehnung durch das Verwaltungsgericht (ZB S. 73-75). Mit der bloßen Wiederholung des in der Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs ist aber kein Verfahrensfehler gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt (s.o.; BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 21).
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Im Übrigen legen die für das Ablehnungsgesuch III angeführten Gründe, dem Beschluss über das Ablehnungsgesuch II habe keine Beratung der Kammer bzw. jedenfalls eine solche ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugrunde gelegen, die Vorsitzende habe vielmehr jeweils einzeln mit den beiden Berufsrichtern links und rechts neben ihr „die Köpfe zusammengesteckt“, wobei kurzes Murmeln vom Auditorium vernommen habe werden können, und sodann den beiden jeweils links und rechts von ihr entfernt sitzenden ehrenamtlichen Richtern einen Blick zugeworfen, der jeweils mit einem Nicken „quittiert“ worden sei, ein Wortwechsel habe nicht stattgefunden, keine Voreingenommenheit dar. Unabhängig davon, dass die behaupteten Vorgänge nicht durch das Protokoll bewiesen sind, ergibt sich aus § 55 VwGO i.V.m. §§ 192 ff. GVG nicht, dass über den Beschluss eine mündliche geheime Beratung im Beratungszimmer im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden hätte müssen. Die §§ 192 ff. GVG gelten (unmittelbar) nur für die richterliche Spruchtätigkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 192 Rn. 1). Zudem kann auch insoweit die Beratung grundsätzlich sowohl im Beratungszimmer als auch durch eine kurze Verständigung im Sitzungssaal stattfinden (vgl. RG, U.v. 1.12.1908 – V 750/08 – RGSt 42, 85/86 – juris). Insbesondere in einfach gelagerten oder weitgehend vorbesprochenen Situationen kann die Verkündung einer Entscheidung nach kurzer (formloser) Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen (vgl. BGH, B.v. 29.11.2013 – BLw 4/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich so darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene (vorläufige) Ergebnis zu bestätigen (vgl. BGH, U.v. 24.7.1990 – 5 StR 221/89 – juris Rn. 13 m.w.N.). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht nach kurzer Verständigung im Sitzungssaal unter sämtlichen beteiligten – Berufswie ehrenamtlichen – Richtern über das Ablehnungsgesuch II entschieden hat, nachdem dieses inhaltlich wie das Ablehnungsgesuch I begründet war (s.o.). Im Übrigen hätte das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch II (s.o.) auch nicht förmlich verbeschieden werden müssen.
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Vor diesem Hintergrund war die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs III als rechtsmissbräuchlich auch nicht willkürlich (s.o.). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
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3.2.2 Die vom Kläger in Zusammenhang mit der Ablehnung seiner Befangenheitsgesuche gerügten Gehörsverstöße gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Ablehnungsgesuchen auseinandergesetzt und diese verbeschieden. Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht verletze durch die Ignorierung der qualifizierten Ablehnungsgründe den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, BVerfG (Kammer), B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 24).
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3.3 Auf den weiter gerügten Verfahrensmängeln kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage als unzulässig abzuweisen, nicht beruhen.
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3.3.1 Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere wegen Ablehnung des Vertagungsantrags nach Ablehnung der 80 Beweisanträge (ZB S. 68), die Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, weil das Verwaltungsgericht zu den angekündigten Beweisanträgen keine Hinweise erteilt habe (ZB S. 69), die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs, weil der die Katzen behandelnde Tierarzt nicht als Zeuge vernommen worden sei (ZB S. 76-79), die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil die Beweisanträge auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen … … zum Beweisthema Haltungszustände der Tierhaltung im Anwesen im Zeitraum von Juni 2019 bis Ende November 2019 (ZB S. 45-47), auf Verlesen von zwei Schreiben von Frau … vom 9. September 2019 an den Landrat des Landratsamts … und eines Schreibens vom 11. September 2019 an die Staatsanwaltschaft S. zum Beweis der des fremdbestimmten Vorgehens des Beklagten (ZB S. 79-81) sowie zur Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die amtstierärztliche Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 elementare fachliche Mängel beinhaltete und deshalb nicht die notwendigen fachlichen Anforderungen für ein Gutachten eines beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfüllte (ZB S. 81-89) abgelehnt worden seien, sowie wiederholt vorgetragene Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und das rechtliche Gehör, weil das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht allein auf die Feststellungen der Amtsveterinäre und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt, der Beklagte das Verfahren manipuliert und kein Sicherstellungsverzeichnis der weggenommenen Katzen vorgelegt habe, betreffen die Abweisung der Klage als unbegründet, nicht aber die das Urteil tragende Abweisung der Klage als unzulässig, denn es sollte insbesondere belegt werden, dass die amtstierärztlichen Stellungnahmen nicht hätten verwertet werden dürfen und die Tierhaltung keine tierschutzwidrigen Zustände aufwies. Sie können daher nicht zur Zulassung der Berufung führen (s.o.).
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3.3.2 Die gerügte Gehörsverletzung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, die der Kläger darin sieht, dass das Verfahren nicht bis zur Entscheidung der Strafsachen beim Amtsgericht … … … (* … * … … * … * … … * … * … …*) gemäß § 94 VwGO ausgesetzt worden sei (ZB S. 89-94), ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Voraussetzungen des § 94 VwGO sind nur dann gegeben, wenn die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt (sog. Vorgreiflichkeit). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren nicht ergehen kann, ohne dass über die in dem anderen Verfahren anhängige Vorfrage entschieden wird. Ob die Entscheidung in dem anderen Verfahren tatsächlich vorgreiflich ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Aussetzung des Verfahrens steht zudem im Ermessen des Gerichts. Auch bei Vorgreiflichkeit ist das Gericht grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Nur ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. Garloff in Posser/Wolff/Decker, VwGO, Stand 1.7.2023, § 94 Rn. 1, 2 und 6 m.w.N.).
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a) Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat die Ablehnung der Aussetzung damit begründet (UA S. 40), dass die Aussetzung nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit im Ermessen des Gerichts liege, welches sich nur im Ausnahmefall zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduziere, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich sei. Die bloße Vorgreiflichkeit reiche dafür nicht aus, weil sie eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstelle. Diese Voraussetzung liege hier jedoch bereits nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage der vorliegend bereits unzulässigen Klage abhängig vom Ausgang der Strafverfahren und des Ermittlungsverfahrens anders entwickeln würde.
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Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt erst recht nicht dar, dass mit der Ablehnung der Aussetzung der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Vielmehr begründet der Kläger die aus seiner Sicht notwendige Aussetzung des Verfahrens damit, dass im strafrechtlichen Verfahren weitere Aufklärung stattfinden würde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht unterblieben sei und das Ergebnis abgewartet werden müsse, das Amtsgericht auch den Ablauf der Tierwegnahme weiter aufklären werde, sich im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen bestätigen werde, dass der Beklagte bei der Wegnahme des Tierbestands die weggenommenen Katzen gezielt anonymisiert habe, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu vereiteln. Aufgrund der Gesamtumstände des Verfahrens läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Es werde sich bestätigen, dass die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände tatsächlich nicht vorgelegen hätten und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 23. Januar 2020 in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls überwiegend jeglicher Grundlage entbehrten. Das Vorbringen im Rahmen der Gehörsrüge richtet sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ablehnung der Aussetzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (stRspr, BVerfG (Kammer), B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 24). Sein Vortrag, es sei verfehlt, soweit das Gericht ausführe, im Strafverfahren sei nur ein Bruchteil der Tiere, namentlich 16 Katzen, Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens (ZB S. 92), bezieht sich nicht auf die vorliegenden Urteilsgründe, sondern auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilen vom 23. März 2022 (Az. W 9 K 20.1618 – UA S. 43; W 9 K 20.545 – UA S. 56).
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b) Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vorgreiflichkeit fehlerhaft beurteilt hat. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Vorfrage ist nicht die Folge einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens, sondern der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, das für die Entscheidung der Vorfrage einschlägig ist. Eine eventuell verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann deshalb nur dann auf die stattdessen getroffene Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist (BayVGH, B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris Rn. 15 m.w.N.).
76
Dies ist nicht der Fall und vom Kläger auch nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet selbst eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung zum gleichen Lebenssachverhalt im Sicherheitsrecht, zu dem das Tierschutzrecht gehört, im Grundsatz keine Bindungswirkung für Verwaltungsbehörden und -gerichte, da dieses gegenüber dem Strafrecht eine andere Zielsetzung verfolgt. Im Sicherheitsrecht geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 8; B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 20; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8).
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Eine Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist im Tierschutzrecht – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) oder im Beamtendisziplinarrecht (vgl. § 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG) – gesetzlich gerade nicht angeordnet, so dass diese stets eine eigene Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass tierschutzrechtlicher Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG vorzunehmen haben (BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 8). § 16a TierSchG verfolgt im Gegensatz zu § 17 TierSchG, der primär auf die repressive Ahndung strafbaren Unrechts gerichtet ist, mit der präventiven Gefahrenabwehr nicht nur eine andere Zielsetzung, sondern hat auch andere Tatbestandsvoraussetzungen. Die strafgerichtliche Entscheidung kann zudem auch aus Gründen erfolgen, die tierschutzrechtlich keine Rolle spielen (z.B. Einstellung wegen geringer bzw. Freispruch wegen nicht erweislicher Schuld). Daher steht die Einstellung eines Strafverfahrens oder ein Freispruch der Berücksichtigung eines Sachverhalts bei Anordnung einer tierschutzrechtlichen Maßnahme nicht entgegen (BayVGH, B.v. 21.6.2023 a.a.O. Rn. 9). Dies steht auch nicht in Widerspruch zur im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen oder einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist der Tatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und dürfen die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen von Verwaltungsbehörden und -gerichten für andere Zwecke ohne Strafcharakter wie Gefahrenabwehrmaßnahmen verwertet werden (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 2 B 75.16 – juris Rn. 12; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 52; OVG MV, B.v. 15.10.2008 – 3 L 491/04 – juris Rn. 12). Auch die Tatsache, dass das Amtsgericht … … … das gegen den Kläger und die Beigeladene zu 1 geführte Strafverfahren inzwischen gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat, führt folglich zu keiner anderen Beurteilung.
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c) Im Übrigen ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Ausgang des Strafverfahrens auf die als unzulässig abgewiesene Klage überhaupt Einfluss nehmen konnte. Vielmehr sollte sich nach Auffassung des Klägers im strafgerichtlichen Verfahren bestätigen, dass der Beklagte das Verfahren manipuliert und keine tierschutzwidrigen Zustände vorgelegen hätten. Die Entscheidung, die Klage als unzulässig abzuweisen, kann daher nicht auf der unterbliebenen Aussetzung beruhen.
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4. Dem Antrag des Klägers, die Strafverfahrensakte beim Amtsgericht … … … mit dem Az. * … * … … … beizuziehen und zu verwerten, war nicht zu entsprechen. Im Zulassungsverfahren ergeht die Entscheidung nach Lage der Akten, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt sind nicht veranlasst (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 124a Rn. 77). Das Verwaltungsgericht hat die Klage tragend bereits als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidungserheblichkeit der angeführten Akten ist nicht dargelegt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz, gegen diese wurde nichts vorgetragen).
81
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
82
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).