Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717
Titel:

Zur ausreichenden Darlegung von Zulassungsgründen, Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, zur Notwendigkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ (verneint), vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte, substantiiertes Bestreiten amtstierärztlicher Feststellungen, zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (verneint)

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5
TierSchG § 15 Abs. 2, § 16a
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1, 2, 3
VwGO § 94
VwGO § 108 Abs. 1
ZPO § 54 VwGO i.V.m. §§ 44
Leitsätze:
1. Bloßes Bestreiten der amtstierärztlichen Stellungnahme ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Tatsachen ist grundsätzlich ein substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen erforderlich. Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.
2. Im Tierschutzrecht ist eine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) oder im Beamtendisziplinarrecht (vgl. § 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG) – gesetzlich nicht angeordnet.
3. Im Sicherheitsrecht, zu dem das Tierschutzrecht gehört, geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Die „Unschuldsvermutung“ (Art. 6 Abs. 2 MRK) schützt nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind. Sie steht daher weder bei Einstellung eines Strafverfahrens noch bei einem Freispruch der Berücksichtigung eines Sachverhalts bei Anordnung einer tierschutzrechtlichen Maßnahme entgegen.
Schlagworte:
Zur ausreichenden Darlegung von Zulassungsgründen, Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, zur Notwendigkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ (verneint), vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte, substantiiertes Bestreiten amtstierärztlicher Feststellungen, zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (verneint)
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 23.03.2022 – W 9 K 20.1618
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37736

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2022 – W 9 K 20.1618 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2020 weiter, mit dem ihm das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wurde.
2
Gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers, Frau … …, die im Jahr 2013 aus dem Landkreis … in den Landkreis … gezogen war, und ihrem Ehemann Herrn … …, hatte bereits das Landratsamt … mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 den Katzenbestand im damaligen Anwesen auf 20 Katzen beschränkt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 beschränkte das Landratsamt … die Anzahl der Katzen der privaten Katzenhaltung von Frau … … in ihrem Anwesen in … … auf maximal 60 Katzen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 21. Juli 2016 (W 5 K 14.1123) ab. Das Urteil ist mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2017 (9 ZB 16.2073) rechtskräftig geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 6. September 2016 und 10. November 2016 ordnete das Landratsamt … nochmals die Beschränkung der Katzen in der privaten Katzenhaltung von Frau … … auf maximal 60 Katzen an. Diese Bescheide sind aufgrund der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 16. Juli 2018 (W 8 K 16.1010) bestandskräftig geworden. Auch danach hielt Frau … … auf ihrem Anwesen wieder Katzen in größerem Umfang sowie Hunde, ein Pferd, Enten und Hühner.
3
Aus der Vorlage eines Mietvertrags (Anlage A1 des Schriftsatzes vom 13.1.2020 im Verfahren W 8 E 20.138) ergibt sich, dass der Kläger am 1. August 2018 das Dachgeschoss des Altbaus, die Scheune, den Hof, die Außenanlagen sowie die Küche und das Bad im ersten Stock zur gemeinsamen Nutzung im Anwesen von Frau … … zu Wohnzwecken und zur Tierhaltung gemietet hat. Es wurde kein Mietzins, aber als Bedingung wurden die Pflege und Betreuung der gehaltenen Tiere sowie die Instandhaltung des Mietobjekts vereinbart. Frau … … hat außerdem dem Kläger gemäß einer „Vereinbarung: Übertragung des Tierbestands“ vom 3. Dezember 2019 (Anlage A2 des Schriftsatzes vom 13.1.2020 im Verfahren W 8 E 20.138) den in ihrem Eigentum stehenden und im Anwesen gehaltenen Tierbestand, bestehend aus 62 Katzen, einem Hund (Mischling) und einem Pferd (Haflinger) übertragen und der Kläger sich zu einer artgerechten Tierhaltung verpflichtet. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben zudem Eigentümer des Hühner- und Entenbestands sowie von weiteren drei Hunden auf dem Grundstück.
4
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 untersagte das Landratsamt … Frau … … sofort vollziehbar das Halten und Betreuen von Tieren sowie eine Haltung von Tieren für sie durch eine andere Person auf ihrem Anwesen und ordnete die sofortige Wegnahme der sich auf dem Haltungsgrundstück befindlichen Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Vermittlung nach Erlass einer Veräußerungsanordnung an (vgl. Senat, B.v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727).
5
Am 19. Dezember 2019 wurden die auf dem Anwesen der Klägerin befindlichen Tiere fortgenommen und anderweitig untergebracht.
6
Das Landratsamt … untersagte dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Oktober 2020, Tiere zu halten und zu betreuen, ebenso wie das Halten und Betreuen von Tieren für den Kläger durch eine andere Person (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Gemäß Ziffern 3 und 4 wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
7
Der Kläger hat am 28. Oktober 2020 Klage (Az. W 9 K 20.1618) erhoben und zuletzt beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2020, Az.: 3.1.3.-5680 K, aufzuheben.
9
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2022, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Juni 2022, abgewiesen.
10
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Juli 2022 hat der Bevollmächtigte des Klägers zugleich seine Vertretung angezeigt und den Antrag mit Schriftsatz vom 29. August 2022 begründet.
11
Hierauf hat die Landesanwaltschaft Bayern für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 erwidert.
12
Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat der Kläger beantragt, die Strafverfahrensakte beim Amtsgericht … … … mit dem Az. * … * … … … beizuziehen und zu verwerten.
13
Das gegen den Kläger und Frau … geführte (teilweise) sachgleiche Strafverfahren (Az. * … * … … …*) wurde vom Amtsgericht … … … nach dessen Mitteilung vom 28. Juli 2025 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 23 ZB 22.1715, 23 ZB 22.1716, 23 ZB 22.1718, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 22.1721, 23 ZB 22.1723, 23 ZB 22.1725, 23 ZB 22.1726, 23 ZB 22.1727, W 5 K 11.262, W 5 K 14.1123, W 8 K 16.1010, W 5 K 16.1231, W 9 K 20.1884, W 9 K 20.2130, W 5 S 11.263, W 8 S 19.1689, W 8 E 20.138, W 8 E 20.153, W 8 S 20.311, W 8 S 20.312, W 8 E 20.756, W 8 S 20.821, W 8 S 20.824, W 8 S 20.864, W 8 S 20.877, W 8 S 20.884, W 8 S 20.1619 und W 9 S 20.2019 sowie auf die Gerichtsakte des Senats im Verfahren 23 CS 20.383 verwiesen.
II.
15
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
16
Die fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), 2 (besondere Schwierigkeiten der Rechtssache), 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann), auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, führen nicht zur Zulassung der Berufung, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17
Das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn nicht nur fristgerecht ein Zulassungsgrund benannt, sondern zugleich auch näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Hierzu bedarf es einer substanziellen Erörterung des geltend gemachten Zulassungsgrunds. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine inhaltliche Sichtung sowie rechtliche Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs durch den Rechtsmittelführer (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2002 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dem genügen pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Vortrag, dessen bloße Wiederholung oder schlichtes Bestreiten bzw. unbelegte Formalbehauptungen nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59). Ist das Urteil auf mehrere Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ a.a.O. Rn. 61). Das Berufungsgericht prüft nur die fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Zulassungsgründe. Späteres Vorbringen kann ebenso wie eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich als bloße Erläuterung bzw. Verdeutlichung solcher Gründe darstellt, die bereits innerhalb offener Frist in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise vorgetragen wurden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 23 f. m.w.N.).
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1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
19
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; BVerfG (Kammer), B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 3) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich der Rechtsmittelführer inhaltlich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung bzw. für die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, auseinandersetzen und anhand dessen im Einzelnen aufzeigen, dass und warum diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind und die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 29 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.).
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1.1 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2020 als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere sei das Landratsamt für den Erlass des streitgegenständlichen Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 3 BayVwVfG örtlich zuständig. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren durch den Kläger bzw. für diesen durch eine andere Person sei § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG. Der Kläger sei als Mithalter der Tiere richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnungen. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Oktober 2020 getroffenen Anordnungen dienten dazu, künftige Verstöße gegen das TierSchG zu vermeiden. Der Kläger habe wiederholt und grob i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen. Angesichts der vorliegend im Kontrollbericht vom 16. Juli 2019, in der Stellungnahme der amtlichen Tierärztin vom 6. Dezember 2019, bei der die festgestellten Verstöße fotografisch dokumentiert seien, sowie in der internen Stellungnahme des Veterinäramts des Beklagten vom 23. Januar 2020, die die Befunde und Mitteilungen der Tierärzte, die die Tiere nach der Fortnahme untersucht und behandelt hätten, zusammenfasse, konkret dargelegten Mängel seien die gegenteiligen Einlassungen des Klägers nicht geeignet, eine andere Beurteilung der streitgegenständlichen Tierhaltung zu rechtfertigen. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorlägen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden seien. Anlässlich der Fortnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 seien teilweise noch weitere Missstände festgestellt worden. Nach den weiteren Feststellungen im amtstierärztlichen Schreiben vom 23. Januar 2020 hätten die Tiere durch das Unterlassen geeigneter professioneller medizinischer Behandlung und Prophylaxe vermeidbare, anhaltende Schmerzen, Schäden und Leiden erlitten und seien in ihrem Wohlbefinden hochgradig gestört worden. Die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse der fortgenommenen Tiere im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch mindestens sechs weitere unabhängige Tierkliniken und Tierärzte hätten die Einschätzungen der Amtsveterinäre bestätigt. Kein einziges der fortgenommenen Tiere habe sich demnach in einem zufriedenstellenden gesundheitlichen Zustand befunden. Die streitgegenständlichen, durch umfangreiches Bildmaterial dokumentierten Stellungnahmen der Amtstierärzte seien widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Die Behauptung, dass die Gutachten der Amtstierärzte parteiisch und fachlich nicht fundiert seien, wecke keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Feststellungen und mithin der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Vorlage von umfangreichen Rechnungen für Futter und tierärztliche Betreuung der Tiere seien nicht geeignet, die mit fast 200 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen und zum Gesundheitszustand der streitgegenständlichen Tiere zu erschüttern. Selbst, wenn man den teilweise bedenklichen gesundheitlichen Zustand aller Tiere außer Acht lassen würde, müsse den an der streitgegenständlichen Tierhaltung Beteiligten seit Jahren bekannt sein, dass der von ihnen gehaltene Katzenbestand zu groß für eine artgerechte Haltung sei. Aufgrund der bestandskräftigen Bescheide dürften auf dem Anwesen höchstens 60 Katzen gehalten werden, da sämtliche Katzen auf diesem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen seien. Für die vorgefundenen ca. 108 Katzen seien damit rund 650 m² Aufenthaltsfläche in den Innenräumen erforderlich. Die Wohnfläche der beiden Wohnhäuser umfasse etwa 400 m², was schon allein ungenügend für die Anzahl der Katzen sei. Die Betreuung alter und kranker Tiere gehe für jedermann ersichtlich mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einher. Das bedeute, dass allein für die etwa 108 Katzen rund 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich wären, um eine angemessene Pflege und Versorgung allein der Katzen zu gewährleisten. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie er – auch zusammen mit Frau … … und dem Mitbewohner – den Tierbestand an insgesamt ca. 200 Tieren angemessen versorgen und betreuen wolle. Die Bewertung dieser Gesamtumstände rechtfertige die Annahme des Landratsamts, dass der Kläger, der sich weiterhin uneinsichtig hinsichtlich der tierschutzwidrigen Zustände der streitgegenständlichen Tierhaltung zeige, zur Haltung von Tieren allgemein ungeeignet sei und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. Die Verfügung, dass auch eine Haltung von Tieren für den Kläger durch eine andere Person untersagt werde, diene der Vermeidung der Tierhaltung über ein Strohmannverhältnis, wofür vorliegend angesichts des Konstrukts zweier vermeintlich getrennten Katzenhaltungen auf dem streitgegenständlichen Anwesen sowie der am 3. Dezember 2019 erfolgten Übertragung des Tierbestandes von Frau A. F ausreichend Anhaltspunkte bestünden. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits kurz nach der Fortnahme erneut Katzen in einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung auf dem streitgegenständlichen Anwesen gehalten habe, darunter mindestens zwei Tiere, die am 19. Dezember 2019 fortgenommen worden wären, zeuge davon, dass der Kläger Mittel und Wege suche, behördliche Anordnungen zu umgehen Die Anordnung sei ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig; geeignete mildere Mittel, als die Tierhaltung durch den Kläger generell auf Dauer zu untersagen, um tierschutzwidrige Zustände in Zukunft zu vermeiden, seien nicht ersichtlich.
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1.2 Hiergegen trägt der Kläger nichts Durchgreifendes vor.
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1.2.1 Der Kläger wendet sich in seiner Zulassungsbegründung (ZB) vom 29. August 2022 S. 1-22) zusammengefasst insbesondere dagegen, dass es in Bezug auf die Katzenhaltung von Frau … … in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine erheblichen Beanstandungen gegeben habe, das Landratsamt ohne Anlass und erst aufgrund von Beschwerden einer Privatperson und damit fremdbestimmt gegen die Tierhaltung vorgegangen sei, die tierschutzrechtlichen Verstöße nur vorgeschoben gewesen seien, die Amtstierärzte befangen und die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 nicht verwertbar seien und damit keinesfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hätten sein können, der Akteninhalt unvollständig sei, der Beklagte das Verwaltungsverfahren manipuliert und die weggenommenen Tiere nicht in nachprüfbarer Weise dokumentiert habe, der Katzenbestand gezielt anonymisiert und verschleiert und ihm damit jegliche Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten worden sei, das Verwaltungsgericht auch nicht hinsichtlich der einzelnen Tierhaltungen differenziert habe, klägerischer Sachvortrag übergangen worden sei und das Landratsamt … zum Erlass des Bescheids unzuständig gewesen sei.
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1.2.2 Es ist schon unklar, worauf dieses Vorbringen abzielt, ob damit neben Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (nur) eine grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnende rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder (auch) eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene bzw. unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht gerügt werden soll.
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Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, wenn dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden hat, da insoweit die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, B.v. 20.10.2016 – 3 A 521/16 – juris Rn. 7). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist jedoch nicht schon schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter diese nur bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, sie anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht. Er muss gute Gründe dafür aufzeigen, dass sie möglicherweise nicht zutreffen (VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14). Richten sich die Einwendungen gegen die richterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, sind ernstliche Zweifel hingegen nicht schon gegeben, wenn das Berufungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung nur eingeschränkt angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommener Sachverhalt, offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs begründet, werden letztlich Verfahrensfehler geltend gemacht. Insoweit können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zwar auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Hierfür gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 23 ZB 22.2666 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 6.12.2016 – 3 A 700/16 – juris Rn. 11). Dafür sind die einzelnen Verfahrensfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist darüber hinaus, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 74).
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Soweit sich der Kläger dagegen wendet, das Verwaltungsgericht habe eine vollständige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung unterlassen bzw. verhindert, weil es sich zu Unrecht auf die – nicht verwertbaren – amtstierärztlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt und die von Seiten des Klägers hierzu vorgetragenen Beweismittel bzw. Indizien, dass es in deren Tierhaltung keine tierschutzwidrigen Zustände gegeben habe, nicht (hinreichend) berücksichtigt bzw. gewürdigt habe, macht er im Kern aber keine rechtsfehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, sondern (primär) eine unterbliebene bzw. unzureichende Sachverhaltsaufklärung geltend.
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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den rechtlich relevanten, d.h. entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen. Dieser wird durch die Tatbestandsmerkmale der Normen festgelegt, die für die Entscheidung über die Klage zur Anwendung kommen. Welche Vorschriften hierfür als wesentlich anzusehen sind, wird vom Gericht beurteilt. Der Umfang der Sachaufklärungspflicht bestimmt sich allein anhand der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts. Auf deren Grundlage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und ggf. welche Aufklärungsmaßnahmen es ergreift, insbesondere Beweisangeboten nachgeht. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 22; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 46 m.w.N.).
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Das Gesetz enthält in § 86 Abs. 1 VwGO keine abschließenden Vorgaben, mit welchen Mitteln das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären hat. Es kann das formlos oder im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme tun. Zunächst sind die Beteiligten zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht kann Akten der Verwaltungsbehörden beiziehen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und amtliche Auskünfte einholen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO). Dabei kann es auch auf Sachverständigengutachten zugreifen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 30 m.w.N.).
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Bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das Gericht insbesondere den Akteninhalt auszuwerten, sodass eine Entscheidung häufig ohne förmliche Beweisaufnahme ergehen kann (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 5). Es kann sich seine Überzeugung auch allein aus dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten und sonstiger schriftlichen Unterlagen bilden, wenn gegen die Richtigkeit der dortigen Feststellungen keine Bedenken bestehen und hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (dies. a.a.O. § 96 Rn. 4).
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Vorliegend konnte sich das Verwaltungsgericht die erforderliche Überzeugung für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der angegriffenen Maßnahmen nach § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände auf der Grundlage des von ihm vollständig ausgewerteten Akteninhalts, insbesondere anhand der amtstierärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 samt zugehörigen Lichtbildern und der ergänzenden tierärztlichen Stellungnahmen bilden (vgl. dazu bereits Senat, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 26-50), die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt, geschweige denn widerlegt worden sind.
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Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann hierzu insbesondere die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 TierSchG vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere § 2 TierSchG festgestellt wird oder die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens droht. § 16a TierSchG dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften Beeinträchtigungen von Tieren hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 6 m.w.N.). Bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG (angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung) muss es deshalb noch nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gekommen sein und diese müssen nicht sicher festgestellt werden, um Anordnungen nach § 16a TierSchG zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2022 – 23 CS 22.1285 – juris Rn. 27; B.v. 13.1.2021 – 23 ZB 20.2291 – juris Rn. 24; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10; B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 47 m.w.N.). So kann die Feststellung einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere die Möglichkeit drohender Leiden indizieren (BayVGH, B.v. 28.9.2005 a.a.O.).
32
Im Rahmen der Anfechtung von Maßnahmen nach § 16a TierSchG hat das Gericht deshalb (lediglich) zu prüfen, ob im maßgeblichen Erlasszeitpunkt der angegriffenen Behördenentscheidung tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die die Prognose einer konkreten Gefahr im tierschutzrechtlichen Sinn tragen und die von der Behörde zur Abwehr dieser Gefahr getroffenen Maßnahmen nach dem damaligen Kenntnisstand rechtfertigen. Eine vollständige nachträgliche Aufklärung aller Tatsachen, insbesondere des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für sicherheitsrechtliches Einschreiten dagegen nicht erforderlich (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024, Art. 18 LStVG Rn. 74 m.w.N.). Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen unterschiedlichen Zielen; für das Sicherheitsrecht ist allein entscheidend, ob die – nach den verwaltungsprozessualen Regelungen feststehenden – Tatsachen die Gefahrenprognose tragen oder nicht. Die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist insoweit von vornherein normativ nicht relevant (ders. a.a.O. Rn. 72.1), ebenso wenig, ob ein deshalb eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu einer Anklage und Verurteilung führt oder ob das Verfahren eingestellt wird (ders. a.a.O. Rn. 72).
33
Beamteten Tierärzten (§ 15 Abs. 2 TierSchG) kommt bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 33 m.w.N.). Ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Tatsachen ist vielmehr ein substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26; B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 8 ZB 21.668 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12).
34
1.2.3 Die Ausführungen des Klägers werden bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht, wenn er unstrukturiert und sich wiederholend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorträgt und diese mit Rügen von Verfahrensfehlern, wie der unterlassenen Sachaufklärung und Verstößen gegen das rechtliche Gehör, vermengt. Er arbeitet weder hinreichend deutlich tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts heraus, gegen die er sich wenden möchte, noch konkretisiert er hinreichend, welche Tatsachenfeststellung er angreift (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Da der Bevollmächtigte in den Verfahren 23 ZB 22.1716, 23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1718, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 22.1721, 23 ZB 22.1723, 23 ZB 22.1725 und 23 ZB 22.1726 trotz unterschiedlicher Streitgegenstände und teilweise eines anderen Klägers nahezu wörtlich dasselbe vorträgt, bleibt unklar bzw. ist nicht erkennbar, mit welchen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen im angegriffenen Urteil er sich auseinandersetzt. Teilweise ist auch offensichtlich, dass sich sein Vortrag nicht auf das angegriffene Urteil bezieht. Das auf S. 2 seiner Zulassungsbegründung wörtlich wiedergegebene Urteilszitat und die weiteren in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Schlüssigkeitsprüfung (ZB S. 2 4. Absatz), zum Gegenvortrag und grundlegend anders gelagerten Sachverhalt bei einer Haltung von knapp 200 Tieren (ZB S. 2 5. und 6. Absatz) sind Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2022 (W 9 K 19.1688, dort UA S. 67 und 68). Es ist auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem unspezifizierten Zulassungsantrag eine Begründung für jeden behaupteten Zulassungsgrund „herauszulesen“ (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2020 – 24 ZB 19.2196 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 58; Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 124a Rn. 68; alle m.w.N.).
35
1.2.4 Unabhängig davon setzt sich der Kläger nicht den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander.
36
a) Der Kläger lässt bereits unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht (UA S. 30-32) entscheidungserheblich und selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass, selbst wenn man den teilweise bedenklichen gesundheitlichen Zustand aller Tiere außer Acht lassen würde, es immer noch dabei bliebe, dass den Beteiligten seit Jahren bekannt sein müsse, dass der von ihnen gehaltene Katzenbestand zu groß für eine artgerechte Haltung sei. Der Kläger habe gewusst, dass höchstens 60 Katzen auf dem streitgegenständlichen Anwesen hätten gehalten werden dürfen, da sämtliche Katzen auf diesem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen seien. Unter Annahme gleicher Verhältnisse seien für die vorgefundenen ca. 108 Katzen damit rund 650 m² Aufenthaltsfläche in den Innenräumen erforderlich, die ersichtlich nicht vorhanden seien. Die Betreuung alter und kranker Tiere gehe mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einher. Allein für die etwa 108 Katzen seien rund 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich gewesen, um eine angemessene Pflege und Versorgung zu gewährleisten. Der Kläger habe in keiner Weise dargelegt, wie er, auch zusammen mit Frau … … und dem Mitbewohner, den Tierbestand an insgesamt ca. 200 Tieren angemessen hätte versorgen und betreuen wollen. Mit diesen Ausführungen befasst sich der Kläger nicht. Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61).
37
b) Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf tierschutzwidrige Zustände anlässlich der Kontrolle des Landratsamts am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 für fehlerhaft hält und darauf abstellt, dass bei den Kontrollen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine erheblichen Beanstandungen vorgelegen hätten, anlässlich der Begehung sämtlicher Haltungseinrichtungen am 2. Juli 2019 weder Beanstandungen in Bezug auf die Haltungseinrichtungen noch den Gesundheitszustand der Katzen festgestellt worden seien und nur die Aufenthaltsbereiche für die Geflügel- und Pferdehaltung geringfügige Mängel aufgewiesen hätten, die aber behoben worden seien (ZB S. 3-4), legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.
38
aa) Mit diesem Vortrag kann der Kläger die erstinstanzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 22-24), dass er den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt habe und diese Verstöße in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 16. Juli 2019, 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 aufgeführt und dokumentiert seien, nicht in Zweifel ziehen. Das pauschale Vorbringen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf tierschutzwidrige Zustände fehlerhaft seien (ZB S. 2), wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Es reicht nicht aus, nur das Gegenteil zu behaupten, ohne sich substantiell mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen (Happ in Eyermann, VwGO,16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59 und 63).
39
bb) Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass sich aus dem Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 über die Kontrolle am 2. Juli 2019 keine erheblichen Beanstandungen ergeben haben. Der Kläger setzt sich auch insoweit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 25 f.) auseinander, im Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 sei festgehalten, er habe angegeben, dass die Junghunde nur vorübergehend in Pflege seien und in Kürze an die Eigentümer zurückgegeben würden. Im weiteren gerichtlichen Verfahren habe er jedoch behauptet, dass er spätestens seit dem 3. Dezember 2019 Eigentümer sämtlicher Hunde sei. Auch der Geflügelbestand sei nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht gewesen. Weiter sei die Einzelhaltung des Pferdes am 2. Juli 2019 nur unter der Voraussetzung der behaupteten unmittelbar bevorstehenden Vergesellschaftung akzeptiert worden, eine solche aber bis zur Fortnahme des Pferdes nicht erfolgt.
40
Im Kontrollbericht ist ausgeführt, dass die Aufenthaltsbereiche des Geflügels mit Unrat und verletzungsträchtigen Fremdgegenständen übersät, die Funktionsbereiche der verschiedenen Nutzungsarten nicht eindeutig voneinander abgetrennt seien, es dadurch zu Verunreinigungen (insbesondere durch Geflügelkot) von Futterplätzen, Tränkestellen und Aufenthaltsbereichen komme und es dem Wassergeflügel an geeigneten und hygienisch unbedenklichen Bad- bzw. Kopftauchmöglichkeiten fehle. Die amtstierärztliche Stellungnahme vom 23. Januar 2020 weist ergänzend darauf hin, dass die Haltung der Hunde „…“, „…“ und „…“ am 2. Juli 2019 nicht weiter beanstandet worden sei, da der Kläger und Frau … … versichert hätten, dass die Hunde in den nächsten Tagen zum eigentlichen Besitzer zurückgebracht würden, es sich nur um eine vorübergehende Betreuung gehandelt habe und die Hunde sich zudem normalerweise im Haus aufhalten würden. Auch die fortgesetzte Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen entspricht nicht den Anforderungen einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG (BVerwG, B.v. 16.12.2024 – 3 B 13.24, 3 VR 1.24 – juris Rn. 22). Diese Mängel lagen bei der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 weiterhin vor, wie sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 ergibt (vgl. UA S. 22 f.).
41
Dass im Kontrollbericht die Haltung der Katzen und deren Gesundheitszustand nicht beanstandet worden sind (ZB S. 4), belegt nicht, dass die Katzenhaltung zum damaligen Zeitpunkt tierschutzgerecht war. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin (UA S. 26), der Amtsveterinär habe im Polizeibericht im Verfahren (* …*) gegenüber der Polizei angegeben, dass eine Kontrolle des Anwesens am 2. Juli 2019 nicht abschließend habe erfolgen können. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Zudem bestätigt auch die amtstierärztliche Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (S. 5), dass die Katzenpopulation am 2. Juli 2019 nur flüchtig und nicht vollumfänglich habe begutachtet werden können, weil sich der größte Teil der Katzen hinter bzw. unter Möbeln versteckt hätte und der Zugang zu sog. Privaträumen (Küche, Bäder, Schlafzimmer, Abstellräume) nicht gestattet worden sei. Dass gleichwohl alle Haltungseinrichtungen besichtigt worden wären, behauptet der Kläger zwar immer wieder, bringt dafür aber keine Belege.
42
cc) Auf den Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 kommt es zudem nicht entscheidungserheblich an, weil in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 umfangreiche und erhebliche Beanstandungen, die sowohl den Hygienezustand der Haltungseinrichtungen als auch den Gesundheitszustand der Katzen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 betreffen (UA S. 22-24), festgehalten sind, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt und sie damit auch nicht in Zweifel zieht (s.o.).
43
dd) Da im Jahr 2019 Beanstandungen erfolgt sind, kommt es nicht darauf an, ob die Tierhaltung – auch – in den Jahren 2017 und 2018 beanstandet wurde oder nicht. Der Kläger blendet aus, dass in der Katzenhaltung von Frau … … bereits seit 2010 mehrfach tierschutzwidrige Umstände festgestellt wurden und die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 2010, 7. Oktober 2014, 6. September 2016 und 10. November 2016 zur Beschränkung des Bestands bestandskräftig sind (UA S. 30). Aufgrund der Bescheide des Landratsamts … darf Frau … … höchstens 60 Katzen auf ihrem Anwesen halten und sind sämtliche Katzen auf ihrem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 45). Frau … … wurde außerdem in den Jahren 2011 und 2016 strafrechtlich rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt (vgl. AG …, U.v. 30.3.2011 – * … … … …; AG … …, Strafbefehl v. 9.3.2016 – … * … …*). Eine in der Vergangenheit unbeanstandet gebliebene Tierhaltung im Anwesen von Frau … … liegt damit nicht vor.
44
c) Soweit der Kläger vorträgt (ZB S. 11 f.), das Verwaltungsgericht nehme im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen im Ausgangsbescheid vom 18. Dezember 2019 keine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Tierarten, den jeweiligen tierschutzwidrigen Vorwürfen und den daraus resultierenden Folgen in Bezug auf ein abgestuftes verhältnismäßiges Vorgehen gegen die Kläger der verschiedenen Verfahren vor, jedenfalls in Bezug auf die Geflügel-, Hunde- und die Pferdehaltung hätten keine schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße, in Bezug auf den Geflügelbestand keine Haltungsmängel vorgelegen, sodass ein generelles Tierhalteverbot gegenüber Frau … … sowie die Wegnahme des gesamten Tierbestands unverhältnismäßig gewesen seien, auch soweit Herr … … und er in Bezug auf den von ihnen gehaltenen Tierbestand zur Duldung verpflichtet worden seien, betrifft dies nicht das vorliegende Verfahren. Streitgegenständlich ist das gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot und nicht die Anordnung vom 18. Dezember 2019 gegenüber Frau … … und darauf bezogene Duldungsverfügungen, die Gegenstand der Verfahren 23 ZB 22.1727 (W 9 K 19.1688), 23 ZB 22.1716 (W 9 K 20.545), 23 ZB 22.1720 (W 9 K 20.484), 23 ZB 22. 1723 (W 9 K 20.820) und 23 ZB 22.1726 (W 9 K 20.822) sind.
45
Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung vom 9. Oktober 2020 auseinander (UA S. 34 ff.), dass bei einer Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine bestimmte Tierart nicht (mehr) in Betracht kämen. Bisher seien die Maßnahmen fruchtlos gewesen, dem Kläger fehle offenkundig die nötige Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen. Sein bisheriges Verhalten sowie das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gäben deutlich zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens sei, Tiere – egal, welcher Art – mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Zum Nachteil des Klägers wirke sich aus, dass er bereits kurze Zeit nach Fortnahme der Tiere erneut Katzen in einer Dachgeschosswohnung auf dem streitgegenständlichen Anwesen gehalten habe, obwohl ihm bereits im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren attestiert worden sei, dass einer Herausgabe der am 19. Dezember 2019 fortgenommenen Tiere an ihn tierschutzrechtliche Einwände entgegenstünden, da zu befürchten sei, dass die Tiere erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden. Ein über einen längeren Zeitraum festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Klägers rechtfertigten die Annahme des Beklagten, dass der Kläger zur weiteren Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art ungeeignet sei und es bei einer weiteren Tierhaltung durch den Kläger zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Da sowohl die Katzen- als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung – wenn auch in unterschiedlichem Maß – massive Mängel aufgewiesen hätten, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betroffen hätten, beschränke sich die Ungeeignetheit des Klägers auch nicht auf eine bestimmte Tierart, weshalb die vollständige Untersagung des Haltens von Tieren im Interesse eines wirksamen Tierschutzes erforderlich und verhältnismäßig sei.
46
d) Soweit der Kläger weiter einwendet, das Vorgehen des Beklagten ihm gegenüber sei unverhältnismäßig, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei kein umfassendes Tierhalteverbot gerechtfertigt, ausweislich der Verfahrensakte beim Landratsamt … habe er sich über einen Zeitraum von vielen Jahren als zuverlässiger und verantwortungsvoller Tierhalter bewährt, er sei tierschutzrechtlich vor dem 3. Dezember 2019 zu keinem Zeitpunkt negativ in Erscheinung getreten (ZB S. 21), lässt er die Mängel der Tierhaltung, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen, gestützt auf die amtstierärztlichen Stellungnahmen, aufgeführt hat, unberücksichtigt (UA S. 22-34). Seine Mittierhaltung (UA S. 17), die er nicht bestritten hat, ist entgegen seiner Darstellung damit auch nicht unbeanstandet geblieben. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Anordnung sei auch verhältnismäßig, setzt er sich nicht auseinander (s.o.).
47
Auf den Vortrag des Klägers, dass die Feststellung des Beklagten im Bescheid vom 9. Oktober 2020, er habe nachweisbar 16 in seiner Obhut befindliche Katzen durch Unterlassen notwendiger Tierarztvorstellungen länger anhaltende und erhebliche Schmerzen zugefügt, jeglicher tatsächlichen Feststellungen entbehre, selbst wenn man einzelne Versäumnisse in Bezug auf gehaltene Katzen als wahr unterstelle, sei ein umfassendes Haltungsverbot nicht gerechtfertigt (ZB S. 20 f.), kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf den Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 und die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 sowie 23. Januar 2023 abgestellt hat.
48
Der Kläger kann mit seinem Vortrag, der streitgegenständliche Bescheid basiere hauptsächlich auf dem Umstand, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, insoweit gelte die Unschuldsvermutung (ZB S. 22), schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil auch darauf nicht gestützt, sondern neben dem zu großen Katzenbestand (s.o.) auch gewürdigt hat (UA S. 20-34), dass der Kläger als Mithalter der am 19. Dezember 2019 fortgenommenen Tiere wiederholt und grob gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen habe, Haltungsmängel und gesundheitliche Beeinträchtigungen im Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 sowie in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 festgehalten worden seien, der Kläger kurz nach der Fortnahme erneut Katzen, darunter mindestens zwei Tiere, die am 19. Dezember 2019 fortgenommen worden wären, in der abgeschlossenen Dachgeschosswohnung auf dem streitgegenständlichen Anwesen gehalten habe.
49
Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung verkennt zudem, dass tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug unabhängig von der Ahndung von Verstößen im Strafverfahren möglich und zulässig sind. Im Sicherheitsrecht, zu dem das Tierschutzrecht gehört, geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris R 8; B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 20; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8). § 16a TierSchG verfolgt damit im Gegensatz zu § 17 TierSchG, der primär auf die repressive Ahndung strafbaren Unrechts gerichtet ist, nicht nur eine andere Zielsetzung, sondern hat auch andere Tatbestandsvoraussetzungen. So erfordert § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG, anders als die strafrechtliche Norm des § 17 Nr. 2 TierSchG (vgl. LG Memmingen, U.v. 29.11.2022 – 1 KLs 331 Js 15146/19 – juris Rn. 423), nicht, dass es bereits zu erheblichen Schmerzen oder Leiden bei den Tieren gekommen ist (s.o.). Auch ist schuldhaftes Handeln bei tierschutzrechtlichen Anordnungen nicht erforderlich.
50
Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet selbst eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung zum gleichen Lebenssachverhalt im Sicherheitsrecht aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung im Grundsatz keine Bindungswirkung für Verwaltungsbehörden und -gerichte. Eine solche Bindungswirkung an die strafgerichtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist im Tierschutzrecht – anders als etwa im Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) oder im Beamtendisziplinarrecht (vgl. § 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG) – gesetzlich gerade nicht angeordnet (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 8; B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 20; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris Rn. 8). Für den Erlass tierschutzrechtlicher Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG ist daher stets eine eigene Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen vorzunehmen (BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 8).
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Dem steht auch nicht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) entgegen. Sie schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist. Aus dem Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet. Dem Täter müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (BVerfG, B.v. 26.3.1987 – 2 BvR 589/79 – BVerfGE 74, 358-380 – juris Rn. 36). Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen oder einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist der Tatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und dürfen die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen von Verwaltungsbehörden und -gerichten für andere Zwecke ohne Strafcharakter wie Gefahrenabwehrmaßnahmen verwertet werden (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 2 B 75.16 – juris Rn. 12; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 52; OVG MV, B.v. 15.10.2008 – 3 L 491/04 – juris Rn. 12). Die Unschuldsvermutung steht daher weder bei Einstellung des Strafverfahrens noch bei einem Freispruch der Berücksichtigung eines Sachverhalts bei Anordnung einer tierschutzrechtlichen Maßnahme entgegen (BayVGH, B.v. 21.6.2023 – 23 ZB 23.100 – juris Rn. 9). Die Tatsache, dass das Amtsgericht … … … das gegen den Kläger geführte Strafverfahren inzwischen gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat, führt daher zu keiner anderen Beurteilung.
52
e) Auch mit dem in der Zulassungsbegründung mehrfach wiederholten Vorbringen, die wahren Aktenvorgänge seien verschleiert worden und die Verfahrensakten manipuliert und unvollständig, das Handeln des Landratsamts fremdbestimmt, ein Tierhalteverbot und die Wegnahme des gesamten Tierbestands gegenüber Frau … … seien bereits beabsichtigt gewesen, als es noch überhaupt keine tierschutzrechtlichen Verstöße gegeben habe, die amtstierärztlichen Stellungnahmen seien nicht verwertbar und die Amtstierärzte selbst befangen gewesen (ZB u.a. S. 7, 8, 11, 13), vermag der Kläger keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Amtstierärzte und der vom Verwaltungsgericht angenommenen vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte (UA S. 20 f.; s.o.) zu begründen, unabhängig davon, dass er sich mit diesen Ausführungen auch nicht substantiiert auseinandersetzt. Zudem lässt er außer Betracht, dass nicht das Haltungs- und Betreuungsverbot vom 18. Dezember 2019 gegenüber Frau … … streitgegenständlich ist, gegen das er sich in diesem Zusammenhang wendet (vgl. ZB S. 11), sondern der Bescheid vom 9. Oktober 2020, der ihm das Halten und Betreuen von Tieren untersagt.
53
aa) Der Kläger verkennt bereits den gesetzlichen Auftrag des Landratsamts, das auf der unteren Verwaltungsebene für den Vollzug des Tierschutzgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, 752), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 630), zuständig ist. Wer ein Tier hält oder betreut, hat die in § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG aufgeführten Maßgaben zur tierschutzgerechten Pflege, Betreuung, Unterbringung und Bewegung zu beachten. Die Behörde hat in der Regel Hinweisen Dritter, dass Verstöße nach § 2 TierSchG vorliegen, nachzugehen, denn nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hierzu hat sie als an Recht und Gesetz gebundene rechtsstaatliche Verwaltung den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Sie trifft Anordnungen, wenn dies zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig ist (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Die Behörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Amtsveterinären als sachkundigen eigenen Bediensteten ausgestattet, die als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde anzusehen sind (BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5). Die Amtsveterinäre verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse (§§ 2 bis 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst (FachV-VetD) vom 11. Juni 2018 (GVBl. S. 510)). Sie sind gemäß § 5 Abs. 2 FachV-VetD auch im Bereich Tierhaltung, der den Tierschutz mitumfasst, besonders ausgebildet. Durch ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis (vgl. Art. 2 Abs. 4 GVVG) ist zudem gewährleistet, dass die Verfolgung eigener Interessen ausgeschlossen wird (NdsOVG, B.v. 25.7.2024 – 11 LA 303/23 – juris Rn. 24). Der Vollzug der der Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Amtsveterinäre ist von vornherein nicht geeignet, deren Befangenheit zu begründen. Aufgrund ihrer besonderen Fachkunde kommt beamteten Tierärzten (§ 15 Abs. 2 TierSchG) daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (s.o.).
54
bb) Soweit sich der Kläger (ZB u.a. S. 4-8) auf Schreiben von Frau … vom 9. September 2019 an den Landrat des Landratsamts … und das Schreiben vom 11. September 2019 an die Staatsanwaltschaft … bezieht, hat er diese mehrfach in den vom Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren, z.B. im Verfahren W 9 K 20.883 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 (Bl. 33 der VG-Akte) und vom 11. Januar 2022 (Bl. 308 der VG-Akte) vorgelegt; diese Schreiben sind damit Bestandteil der VG-Akten (Bl. 45-48 und Bl. 311-314). Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2021 in den Verfahren W 9 K 19.1688, W 9 K 20.863, W 9 K 20.1884 und W 9 K 20.2130 (Bl. 345 der VG-Akte im Verfahren W 9 K 19.1688) auch bestätigt, dass ein Gespräch des Landrats mit Frau … am 9. September 2019 stattgefunden habe. Nach Erinnerung des Landrats habe Frau … hierbei allgemein auf Missstände in der Tierhaltung von Frau … … hingewiesen. Der Landrat habe erklärt, man werde sich um die Angelegenheit kümmern. Ein Aktenvermerk sei nicht gefertigt worden. Das Landratsamt hat mit diesem Schriftsatz auch den E-Mail-Verkehr (Bl. 1-29 der Behördenakte im Verfahren W 9 K 19.1688) im Hinblick auf Nachbarbeschwerden vorgelegt und zu den unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb des Landratsamts ausgeführt. Soweit der Kläger weiter vorhält, nach Angabe von Frau … hätten schon im September Gutachten vorgelegen (ZB S. 6), die Gutachten seien aber nicht aktenkundig, lag zu diesem Zeitpunkt jedenfalls der Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 vor. Weitere Gutachten sind in den Akten nicht enthalten. Der Kläger führt nicht aus, welcher weitere entscheidungserhebliche Akteninhalt übergangen worden sein und inwieweit das Urteil – darauf beruhend – im Ergebnis ernstlich unrichtig sein könnte, denn er zeigt keine inhaltlichen Mängel der späteren amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 auf.
55
cc) Mit seinem Vorbringen, das Landratsamt habe, wie die beiden Schreiben zeigten, aufgrund von Hinweisen von Frau … und Besprechungen im Landratsamt ab September 2019 fremdbestimmt gehandelt, die Amtsveterinärin habe ein Tierhalteverbot bereits zu diesem Zeitpunkt für erforderlich gehalten, obwohl tierschutzrechtliche Verstöße noch nicht vorgelegen hätten, die Handlungsmotivation des Beklagten sei verschwiegen und die Verfahrensakten seien inhaltlich manipuliert worden, die Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 seien deshalb nicht verwertbar (ZB u.a. S. 5-10, 13 f.), vermag der Kläger nicht im Ansatz zu belegen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen tierschutzwidriger Zustände (UA S. 22-34) fehlerhaft sind. Auch insoweit lässt er die bei der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 vorgefundenen Zustände unberücksichtigt und liefert keinerlei Belege dafür, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zu den tierschutzwidrigen Zuständen, die auf den amtstierärztlichen Stellungnahmen von 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 beruhen, ernstlich zweifelhaft sein könnten. Der Vortrag des Klägers, die tierschutzrechtlichen Verstöße seien später durch die Behörde und ihre angestellte Tierärztin vorgeschoben worden, um eine Wegnahme und die Verhängung eines Tierhalteverbots zu rechtfertigen (vgl. ZB S. 7), entbehrt angesichts der amtstierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände jeglicher Grundlage und stellt eine durch nichts belegte Mutmaßung dar, die zeigt, dass dem Kläger die nötige Einsicht fehlt, wie Tiere tierschutzgerecht zu halten sind.
56
Zwar können amtstierärztliche Feststellungen in Frage gestellt werden, wenn sie Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwerfen (s.o.). Der Kläger legt aber keine Gründe dar, die auf eine Parteilichkeit der Amtstierärzte schließen lassen oder sie gar belegen würden. Sollte er auf die Besorgnis der Befangenheit gemäß Art. 21 BayVwVfG abstellen wollen, fehlt jeglicher Vortrag hierzu, unabhängig davon, dass er die Befangenheit der Amtstierärzte gemäß Art. 21 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren auch nicht gerügt hat (Behördenakte Bl. 1-35 im Verfahren W 8 S 20.1619), sodass er mit dieser Rüge ausgeschlossen wäre (BayVGH, B.v. 20.5.2009 – 22 ZB 08.2230 – juris Rn. 3 f.; Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 21 VwVfG Rn. 22; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 21 Rn. 2). Aus der Textpassage des vom Kläger zitierten Schreibens von Frau … vom 11. September 2019 an die Staatsanwaltschaft, die dort ausführt, „… dass ich im engen Kontakt mit den Amtstierärztinnen Dr. … … und Dr. … … bin, die beide ein Tierhalteverbot für dringend notwendig erachten“ (ZB S. 8), kann nicht auf eine Parteilichkeit der Amtstierärztin geschlossen werden. Mit der Äußerung einer dritten Person, die eine angeblich von der Amtstierärztin getroffene Einschätzung wiedergibt, kann nicht belegt werden, dass die Amtstierärztin diese Aussage überhaupt bzw. in dieser Weise getätigt hat. Auch soweit Frau … in ihrem Schreiben vom 9. September 2019 (S. 3) an den Landrat u.a. ausführt, „Alle fachlich eingebundenen Personen (Frau Dr. …, Frau Dr. … … sowie die bei allen Gerichtsverfahren tätigen Staatsanwälte und Richter) sind der Meinung, dass ein Tierhalteverbot angezeigt ist … .“, gibt dies lediglich ihre eigene Wahrnehmung und Interpretation wieder und kann nicht als Beleg für derart weitreichende Meinungsäußerungen von Amtspersonen dienen. Aus der Vorlage der Schreiben von Frau … kann daher nicht auf eine Befangenheit der mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betrauten Amtspersonen geschlossen werden. Weitere Belege für ein angeblich schon im September für erforderlich gehaltenes Tierhalteverbot liefert der Kläger nicht. Unabhängig davon werden mit diesem Vorbringen die in den späteren amtstierärztlichen Stellungnahmen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in keiner Weise erschüttert oder gar widerlegt. Auch aus der Art der Sachbehandlung, die Tierhaltung im Juli 2019 und dann nochmals im November 2019 umfassend zu kontrollieren und sodann über ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu entscheiden, ergeben sich keine Hinweise auf eine Parteilichkeit, denn es zählt zum Aufgabenbereich der Amtsveterinäre, Hinweisen auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nachzugehen und zu überprüfen, ob tierschutzwidrige Zustände weiter bestehen oder abgestellt wurden. Eine Vorfestlegung für ein Tierhaltungsverbot ist dem Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 nicht zu entnehmen. Grundlage für das mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 (ebenso wie das mit Bescheid vom 18. Dezember 2019) ausgesprochene Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren waren vielmehr die bei der Kontrolle vom 29. November 2019 vorgefundenen Missstände (vgl. amtstierärztliche Stellungnahmen vom 6.12.2019 und vom 23.1.2020). Auch die Tatsache, dass ein Gespräch im Landratsamt mit Frau … und dem Landrat stattgefunden hat, vermag keine Befangenheit der Amtstierärzte zu begründen, da Beschwerden seitens der Behördenleitung auch persönlich entgegengenommen werden können.
57
f) Soweit der Kläger darauf verweist (ZB S. 14, 17), dass er mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 den im Kontrollbericht enthaltenen amtstierärztlichen Feststellungen in Bezug auf die Pferde-, Geflügel-, Hunde- und Katzenhaltung entgegengetreten sei, trifft dies nicht zu, denn die damaligen Bevollmächtigten des Klägers haben erst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 Klage erhoben. Der jetzige Bevollmächtigte des Klägers bezieht sich offensichtlich auf seinen Schriftsatz vom 26. Juni 2020 im Verfahren W 9 K 20.145 (Bl. 193 der VG-Akte) wegen Schadensersatz. Im Übrigen würde es dem Darlegungsgebot auch nicht genügen, nur auf das vorherige erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen.
58
Soweit der Kläger ausführt (ZB S. 17), es läge keine Zwingerhaltung der Hunde vor, die Hunde hätten sich nur zum Fressen kurzweilig im Zwinger aufgehalten, die Junghunde seien von Anfang an in den gesamten Tierbestand integriert worden und dort aufgewachsen, es seien umfangreiche Nachweise in erster Instanz zur tiermedizinischen Versorgung der Hunde und zu den Impfnachweisen vorgelegt worden, das Verwaltungsgericht wolle nur auf eine Otitis-Erkrankung abstellen, wobei diese zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht festgestellt worden sei, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA S. 28 f.), die Behauptung, es läge keine Zwingerhaltung vor, obwohl die großen Hunde unstreitig zumindest bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Fortnahme am 19. Dezember 2019 immer in dem sogenannten Zwinger angetroffen worden seien, sei nicht glaubhaft, da nicht dargelegt worden sei, wie sonst das Zusammenleben der Hunde, wenn sie frei auf dem Anwesen herumlaufen könnten, mit dem Geflügel und den ebenfalls freilaufenden Katzen geregelt sein sollte. Schwierigkeiten der Jagdhunde mit dem Geflügel würden durch die Beobachtung belegt, dass einer der Hunde bei der Ortskontrolle am 29. November 2019 ein Huhn gerissen habe. Hinsichtlich der Ohrentzündung der Hunde sei diese beim Mischlingshund „…“ von Frau … … selbst eingeräumt worden, im Übrigen werde die Otitis-Erkrankung für die beiden Deutsch-Drahthaarhunde in der Stellungnahme des Tierarztes Dr. S. vom 23. Januar 2020 bestätigt.
59
g) Mit den Einwendungen, die sich gegen die richterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung richten, begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit des Urteils.
60
aa) Indem der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tierschutzwidrigen Zuständen, die sich auf die amtstierärztlichen Stellungnahmen stützen, als fehlerhaft beanstandet (ZB u.a. S. 2, 11), setzt er sich, unabhängig davon, dass er wiederum auf den Bescheid vom 18. Dezember 2019 Bezug nimmt (ZB. S. 11), in keiner Weise mit der Würdigung der amtstierärztlichen Stellungnahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern behauptet nur pauschal, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht darauf stützen dürfen. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, dass die Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, insbesondere aktenwidrig angenommenen Sachverhalt ausgegangen ist, oder dass die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist.
61
bb) Soweit der Kläger in Bezug auf die Katzen bemängelt, dass eine nachprüfbare und transparente Dokumentation des weggenommenen Tierbestands nicht vorliege, die Tiere unstreitig weder durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert noch die bei den Tieren vorhandenen Chipnummern bzw. Tattoos für eine Listung ausgelesen worden seien, die Möglichkeit, die weggenommenen Tiere über neu gesetzte Transponder in Verbindung mit einer Lichtbilddokumentation zu katalogisieren, nicht erfolgt sei, der Beklagte den Katzenbestand/Tierbestand gezielt anonymisiert habe, um der Tierhalterin Frau … … und dem Kläger jegliche Verteidigungsmöglichkeit gegen die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände in Bezug auf das einzelne Tier abzuschneiden bzw. nachhaltig zu erschweren und Informationen über vorerkrankte Katzen nicht weitergegeben worden seien (ZB u.a. S. 9), wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 1. Februar 2021 und 9. April 2021, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
62
(1) Der Kläger blendet auch insoweit aus, dass das Verwaltungsgericht den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Tiere ausführlich festgestellt hat (UA S. 22-24), dieser Beurteilung die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 zugrunde liegen und es weiter darauf hingewiesen hat, dass der gesundheitliche Zustand der Tiere von mindestens sechs weiteren Tierärzten und Tierkliniken im Anschluss an die Fortnahme der Tiere bestätigt worden sei (UA S. 23). In Bezug auf die vom Kläger kritisierte fehlende Dokumentation hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass – selbst wenn Behauptungen, die einzelne Tiere beträfen, im Einzelfall zutreffen sollten – dies nicht die Feststellung der insgesamt nicht tierschutzgemäßen Zustände und der nicht dem Tierwohl entsprechenden Haltungsbedingungen entkräften könne, weil das Landratsamt eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen habe. Insoweit sei es aber unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt worden sei, sodass auch die Rüge, das Landratsamt habe mit dem mangelhaften Sicherstellungsverzeichnis eine Rechtsvereitelung des Klägers bezweckt, nicht durchdringe. Zum einen sei eine, soweit möglich, nach Chipnummer und Aussehen gelistete Aufstellung der fortgenommenen Katzen ausgehändigt worden. Zum anderen sei die Entscheidungserheblichkeit einer Katzen-Liste nicht dargelegt, da es bei einer – wie vorliegend – umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen letztlich nicht darauf ankomme, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden sei (UA S. 27 f.).
63
Das Fehlen eines derartigen Verzeichnisses machte die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nicht rechtswidrig (vgl. zur Sicherstellung durch die Polizei Senftl in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024, Art. 26 PAG Rn. 17). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wurde, soweit möglich, eine nach Chipnummer und Aussehen gelistete Aufstellung der fortgenommenen Katzen ausgehändigt. Das Landratsamt hat im Verfahren W E 20.138 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ein maschinengeschriebenes tabellarisches „Verzeichnis Katzen Fall … 19.12.2019“ (Bl. 82-87 der VG-Akte) und im Verfahren W 9 K 19.1688 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2021 (VG-Akte Bl. 345) eine „Liste Katzen Fall … 19.12.2019“ vorgelegt (Behördenakte Bl. 26-29 der Heftung Bl. 1-29), die, soweit es dem Veterinäramt möglich war, den Katzen Name, Chipnummer und Tattoonummer zuordnete. Zudem sind einzelne Tiere, wie etwa die Katze „…“, auch namentlich in der zuletzt vorgelegten Aufstellung des Landratsamts benannt worden. Gravierende Mängel der Auflistungen wurden nicht aufgezeigt. Deshalb ist auch unerheblich, ob zudem eine handschriftliche Liste, deren Nichtvorhandensein der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 (S. 3) in Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7. Oktober 2022 kritisiert, mit den bereits damals bei einzelnen Tieren festgestellten Erkrankungen existiert(e). Jedenfalls wurde eine solche Liste im Hinblick auf einzelne Katzen bereits anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 29. November 2019 erstellt (Behördenakte Bl. 24-25 der Heftung Bl. 1-29 im Verfahren W 9 K 19.1688). Die Übersicht über die Befunde/Diagnosen der tierärztlichen (Eingangs-)Untersuchungen (Bl. 16-18 der Behördenakte Bl. 1-36 im Verfahren W 8 S 19.1689) und die vorgelegten Verzeichnisse ermöglichen im Übrigen auch eine Zuordnung einzelner Katzen nach Name, Chip- oder Tattoonummer sowie nach dem Gesundheitszustand.
64
(2) Unabhängig davon ist auch die Entscheidungserheblichkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ nicht dargelegt, da es, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bei einer – wie vorliegend – umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen letztlich nicht darauf ankommt, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden ist (UA S. 27 f.; so bereits BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 36 und B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass der Kläger diese tragenden rechtlichen Ausführungen auch nur ansatzweise angreift, zutreffend ausgeführt, es genüge, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden seien, wenn gravierende und zahlreiche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen vorlägen, sodass die (bloße) Gefahr bestehe, dass den Tieren ohne behördliches Einschreiten erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Die Annahme von Leiden setze dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt sei (UA S. 20). Die Bewertung der Gesamtumstände rechtfertige die Annahme des Landratsamts, dass der Kläger zur Haltung von Tieren ungeeignet sei und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG reichten bereits zwei Verstöße aus. Vorliegend hätten sich die Zuwiderhandlungen jedoch weit öfter wiederholt und seien überdies im Hinblick auf die Summierung und die zeitlich anhaltende Dauer und die Wiederholung des Fehlverhaltens auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (UA S. 33). Daran ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Verbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt auch nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 50; VGH BW, B.v. 28.4.2004 – 1 S 756/04 – juris Rn. 10; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45). Es spielt daher keine Rolle, wenn sich der gesundheitliche Zustand oder Haltungsmängel bei einzelnen Tieren unterschiedlich dargestellt haben sollte. Angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen § 2 TierSchG in der Katzenhaltung, kein einziges der fortgenommenen und untersuchten Tiere befand sich demnach in einem zufriedenstellenden gesundheitlichen Zustand (UA S. 23), und auch der gesamten Tierhaltung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Mangel zugeordnet werden kann.
65
cc) Soweit der Kläger einwendet, die Tiere seien einer fortlaufenden tiermedizinischen Kontrolle unterzogen worden (u.a. ZB S. 15), die vorgelegte polizeiliche Vernehmung des Tierarztes Dr. … … bestätige eine über 600-seitige Behandlungsdokumentation über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren (ZB S. 16), widerlegt er damit nicht die zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 vorgefundenen Zustände. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Katzen in der Vergangenheit auch tierärztlich behandelt worden sind. Es weist aber zutreffend darauf hin (UA S. 22-24), dass in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 neben verschiedenen Haltungsmängeln ein unzureichender Pflegezustand der Hunde und vieler Katzen, die Durchfallerkrankung vieler Katzen, kot- und urinverschmutzte Katzentoiletten und verschmutztes Mobiliar sowie die Großgruppenhaltung der Katzen festgehalten ist. Nach den weiteren Feststellungen im amtstierärztlichen Schreiben vom 23. Januar 2020 hätten die Tiere durch das Unterlassen geeigneter professioneller medizinischer Behandlung und Prophylaxe vermeidbare, anhaltende Schmerzen, Schäden und Leiden erlitten und seien in ihrem Wohlbefinden hochgradig gestört worden. Die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse der fortgenommenen Tiere seien im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch mindestens sechs weitere unabhängige Tierkliniken und Tierärzte bestätigt worden. Demnach hätten die vorgestellten Tiere an Otitis externa, hochgradigem Floh- und Ohrmilbenbefall, massivem Schnupfen, schlechter Atmung oder Atemnot, schlechtem Allgemein- und Pflegezustand, verkrüppelten eingewachsenen Krallen, offenen Hautstellen, Zahnstein, Mundhöhlenentzündung, frei liegenden Zahnwurzeln, Zahnfleischentzündung, extremer Abmagerung bis hin zur Kachexie (Auszehrung des Körpers) und Dehydrierung, Anämien, Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum, Giardienbefall und Durchfall gelitten, ohne dass damit sämtliche Befunde dargestellt wären.
66
Das Verwaltungsgericht hat zudem berücksichtigt, dass ca. 16.000 Euro für Tierarztkosten in einem halben Jahr, mithin monatliche Durchschnittskosten in Höhe von 2.670 Euro aufgewandt worden sind. Die Rechnungen seien aber nicht geeignet, die mit fast 200 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen und zum Gesundheitszustand der streitgegenständlichen Tiere zu erschüttern. Vielmehr werde durch die Vielzahl der Verstöße der fehlende Wille bzw. das Unvermögen, tierschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, sowie die ersichtliche Überforderung mit der Versorgung des ca. 200 Tiere umfassenden Tierbestands und die fehlende Einsichtsfähigkeit diesbezüglich attestiert. All dies habe zur Folge gehabt, dass eine Reihe ersichtlich kranker Tiere keine ihrem konkreten Zustand entsprechende tierärztliche Versorgung erhalten habe und die Haltungsbedingungen der Tiere auf dem streitgegenständlichen Anwesen insgesamt nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen hätten. Der aufgebrachte Betrag für Tierarztkosten in einem halben Jahr sei in Anbetracht der großen Zahl der gehaltenen Tiere und des Umstands, dass viele der Katzen auch klägerseits als alt und chronisch krank beschrieben würden, vergleichsweise gering und deshalb ebenfalls nicht geeignet, die angemessene tierärztliche Versorgung der Tiere zu belegen (UA S. 26 f.). Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
67
dd) Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht übergehe, dass sich die Katze „…“ gerade wegen ihres hohen Alters in laufender engmaschiger tierärztlicher Kontrolle und tiermedizinischer Behandlung befunden habe (ZB S. 18), setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auf den Vortrag von Frau … … Bezug genommen, die im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen habe, dass das Tier 18 Jahre alt und von klein auf ein Sorgenkind gewesen sei, wiederholt mit Antibiotika wegen Schnupfen, Husten und Rachenentzündungen behandelt habe werden müssen und unter Pankreatitis, Anämie und Atembeschwerden gelitten habe (UA S. 29). Die Betreuung alter und kranker Tiere gehe allerdings für jedermann ersichtlich mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einher (UA S. 32). Sollte der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass die Katze „…“ tierärztlich behandelt worden ist, hat das Verwaltungsgericht dies nicht in Abrede gestellt, sondern auch die Behandlungskosten gewürdigt (s.o.).
68
ee) Soweit der Kläger darauf hinweist, er und die weiteren verfahrensbeteiligten Kläger hätten umfangreiche Lichtbilddokumentationen der Haltungseinrichtungen vorgelegt, die Lichtbildaufnahmen der Amtstierärzte zu den Haltungseinrichtungen seien rudimentär und nicht aussagekräftig, gezielt unterbelichtet und verfälscht (ZB S. 17 f.), lässt er im unklaren, welche tatsächlichen entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts er damit als ernstlich zweifelhaft angreift. Er setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 29) auseinander, die als besorgniserregend zu qualifizierenden Verhältnisse in der Katzenhaltung würden ebenfalls nur unsubstantiiert durch den Verweis auf einzelne Bilder und unter Aufstellung nicht nachprüfbarer Behauptungen bestritten, ohne dass konkrete Tatsachen dargestellt worden wären, die die Annahme getragen hätten, dass die Haltungsbedingungen insgesamt den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprochen hätten. Die vom Kläger vorgelegten Aufnahmen nach der Fortnahme der Tiere seien nicht geeignet, die mit Bildern vom Tag der Kontrolle dokumentierten Stellungnahmen der Amtstierärzte zu widerlegen. Unabhängig davon, wie sich die Räumlichkeiten vor und nach der Fortnahme der Tiere darstellten, ändere dies jedenfalls nichts an dem von zwei Amtstierärzten sowie weiteren Tierärzten bestätigten schlechten Gesundheitszustand der Tiere, die überwiegend in für Katzen stressauslösenden Großgruppen (sog. „Crowding-Stresssyndrom“) gehalten worden seien. Der Kläger benennt für die von ihm behauptete „Verfälschung“ keinerlei Anhaltspunkte und legt damit keine Zweifel an der Verwertbarkeit der amtstierärztlichen Stellungnahme dar. Die Amtstierärztin hat auf den Lichtbildern im Übrigen ausdrücklich vermerkt, dass die Bilder nicht verändert wurden (Bl. 18 des Ordners 3 der Behördenakte im Verfahren W 8 S 19.1689).
69
h) Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landratsamt …, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA S. 14 f.), zum Erlass des Bescheids örtlich zuständig und der Bescheid nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nichtig. Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Er setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die bisher zuständige Behörde, auch nachdem der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Oktober 2020 seinen im Landkreis … liegenden Zweitwohnsitz auf dem streitgegenständlichen Anwesen bereits abgemeldet gehabt habe, das Verfahren aufgrund von Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG habe fortführen können, da zum Zeitpunkt der Abmeldung seines Zweitwohnsitzes zum 1. September 2020 bereits das Verwaltungsverfahren zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung in Gang gesetzt gewesen sei, das Landratsamt … der Fortführung mit Schreiben vom 3. November 2020 auch rückwirkend habe zustimmen können und Ermessensfehler betreffend die Fortführung nicht ersichtlich seien (UA S. 14 f.). Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang rügt, das Anhörungsschreiben vom 20. August 2020 sei fälschlicherweise ihm zugestellt worden, obwohl er nicht mehr mandatiert gewesen sei, ändert dies nichts an der Tatsache, dass damit das Verfahren in Gang gesetzt worden ist. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst auf das Anhörungsschreiben mit Schreiben vom 7. September 2020 geantwortet hat, markiert das Anhörungsschreiben als nach außen wirkendes behördliches Verhalten den Beginn des Verwaltungsverfahrens (Rixen/ Goldhammer in Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 9 Rn. 33).
70
1.2.5 Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des „fair trial“ begründet, werden letztlich Verfahrensfehler geltend gemacht. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (s.o.). Dies ist nicht der Fall.
71
a) Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs legt der Kläger bereits nicht dar, inwiefern die angegriffene Entscheidung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf den Verfahrensfehlern beruhen kann, denn er lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass die Tiere nicht unter tierschutzgerechten Bedingungen gehalten worden sind, weil die Katzenhaltung bestandskräftig auf 60 Katzen beschränkt ist, sämtliche Katzen auf dem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen sind und nicht genügend Aufenthaltsfläche und Betreuungspersonen für die Katzen sowie den Tierbestand insgesamt vorhanden waren (s.o.; UA S. 30-32).
72
b) Unabhängig davon sind die gerügten Verfahrensfehler auch nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
73
aa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt.
74
(1) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 – juris Rn. 26; B.v. 7.1.2020 – 7 BN 2.19 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 21).
75
(2) Dem genügt der Vortrag des Klägers, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt unzureichend ermittelt worden sei und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf tierschutzwidrige Zustände am 29. November 2019 und am 19. Dezember 2019 erkennbar fehlerhaft seien (ZB S. 2), nicht. Seine Einwände befassen sich inhaltlich nicht mit den getroffenen Feststellungen in den amtstierärztlichen Gutachten, die das Verwaltungsgericht in den Gründen (UA S. 22-24) aufführt. Der Kläger hält die Gutachten, ohne konkrete Mängel aufzuzeigen, für nicht verwertbar, was nicht der Fall ist (s.o.). Er legt nicht dar, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Erstgerichts aufdrängen musste. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, der Gesetzgeber ihr Gutachten gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür erachtet, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen, die Feststellungen in den Gutachten keine Mängel oder Widersprüche aufweisen, sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen und sich auch keine erheblichen Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben (UA S. 22 ff.), sodass von seinem Rechtsstandpunkt eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht geboten war.
76
bb) Die geltend gemachten Verstöße gegen das rechtliche Gehör liegen gleichfalls nicht vor.
77
Das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 geregelt ist, soll insbesondere gewährleisten, dass die Beteiligten mit ihren Ausführungen und Anträgen vor Gericht gehört werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt es dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 8 ZB 21.2339 – juris Rn. 52). Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerwG, B.v. 2.9.2019 – 8 B 19.19 – juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
78
Soweit der Kläger wiederholt vorträgt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht dem aktenkundigen Kontrollbericht anlässlich des Termins vom 2. Juli 2019 keinerlei Bedeutung beimesse (ZB S. 4), die amtstierärztlichen Stellungnahmen aus Gründen der Verfahrensmanipulation nicht verwertbar seien (ZB S. 13), das Verwaltungsgericht gegenteilige Einlassungen nicht ausreichen lasse, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern (ZB S. 13), der Beklagte den weggenommenen Tierbestand nicht nachprüfbar dokumentiert und den Katzenbestand anonymisiert habe (ZB S. 9, 10), bei einer transparenten Listung und Zuordnung der anonymisierten Katzen die jeweils tierärztliche Behandlung und Versorgung konkret vorgelegt und ins Verfahren eingeführt hätte werden können (ZB S. 16), zu den konkreten Vorwürfen im Bescheid und in den Gutachten in Bezug auf jede Tierart konkret vorgetragen worden sei, das Verwaltungsgericht sich nicht mit dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 26. Juni 2020 auseinandersetze (ZB. S. 17), begründet er mit diesen pauschalen Behauptungen keine Gehörsverstöße. Das Gericht hat den Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, ohne auf jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich eingehen zu müssen. Einen Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2020 gibt es in diesem Verfahren nicht (s.o.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, BVerfG (Kammer), B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33; (Kammer), B.v. 10.11.2004 – 1 BvR 179/03 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 24).
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cc) Inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Grundsätze des „fair trial“ verstoßen haben soll, wie dies der Kläger mehrfach geltend macht (ZB u.a. S. 7, 11), weil die Verfahrensakten unvollständig seien, der wahre Akteninhalt verschleiert und die Handlungsmotivation des Beklagten arglistig verschwiegen, das rechtliche Gehör durch die gezielte Anonymisierung und Verschleierung des Katzenbestandes vereitelt worden sei, und sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Weder wird damit ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG (Kammer), B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15).
80
Unabhängig davon liegt ein Verfahrensfehler nicht vor und ist auch nicht dargelegt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass das gerichtliche Verfahren durch Unparteilichkeit und Offenheit des Verfahrens gegenüber jedem Verfahrensbeteiligten geprägt wird. Der Richter muss das gerichtliche Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten von ihm unter Beachtung dieser Gebote erwarten dürfen. Mit einem ungewöhnlichen Verfahrensablauf muss ein Prozessbeteiligter nicht rechnen (BVerwG, B.v. 3.3.2008 – 8 B 95.07 – juris Rn. 6). Die Behauptungen und Mutmaßungen des Klägers treffen inhaltlich nicht zu (s.o.). Weder der Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch der Amtsermittlungsgrundsatz oder das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichten das Gericht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 43).
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2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund (ZB S. 89) der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zwar fristgerecht, aber nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
82
Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Vorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Zulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sich die rechtlichen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28, 33, § 124a Rn. 71). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Die bloße Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads der Rechtssache reicht für die Darlegung nicht aus. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen sich seiner Auffassung nach besondere (tatsächliche oder rechtliche) Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Rechtssache ergeben sollen (vgl. OVG SH, B.v. 12.8.2013 – 1 LA 57/12 – juris Rn. 39).
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Nach diesem Maßstab legt der Kläger keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten dar, die er daraus ableitet, dass die Frage der Bewertung manipulativen und arglistigen Verwaltungshandelns in den Prozessstoff einbezogen, gewürdigt und bewertet hätte werden müssen, das Verwaltungsgericht diesen Vortrag aber unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ignoriert habe. Mit diesem pauschalen Vorbringen macht er den Schwierigkeitsgrad nicht plausibel (BVerfG (Kammer), B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17) und wiederholt lediglich die bereits gerügten Verfahrensfehler. Da es zudem keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Verhalten gibt (s.o.), fehlt es an der Darlegung entscheidungserheblicher Schwierigkeiten (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 9). In Bezug auf die auch tragende Begründung der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen (s.o.) sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.
84
3. Eine Darlegung, warum der Streitsache, wie der Kläger meint (ZB S. 89), grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen sollte, fehlt gänzlich. Der Zulassungsgrund wird nur behauptet, ohne ihn gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO darzulegen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt aber voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, warum sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend formuliert der Kläger schon keine grundsätzlich klärungsfähige Frage, wenn er lediglich auf seine Ausführungen zu den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweist. In Bezug auf die auch tragende Begründung der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen (s.o.) formuliert der Kläger keine grundsätzliche Fragestellung.
85
4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
86
4.1 Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit die Entscheidung auf den gerügten Verfahrensfehlern (nachfolgend 4.1 bis 4.5) beruhen kann, soweit das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auch darauf abgestellt hat, dass die Tiere nicht unter tierschutzgerechten Bedingungen gehalten worden sind, weil die Katzenhaltung bestandskräftig auf 60 Katzen beschränkt ist, das Anwesen als Haltungseinheit zu beurteilen ist und nicht genügend Aufenthaltsfläche und Betreuungspersonen für die Katzen sowie den Tierbestand insgesamt vorhanden waren (s.o.; UA S. 30-32).
87
Unabhängig davon sind Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und liegen auch nicht vor.
88
4.2 Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung des Vertagungsantrags nach Ablehnung der Beweisanträge das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verweigert. Hierzu führt er aus (ZB S. 64 f.), er hätte nicht darauf verwiesen werden dürfen, innerhalb der mündlichen Verhandlung auf die Ablehnung der insgesamt 80 Beweisanträge zu reagieren, eine Reaktion innerhalb von dreieinhalb Stunden auf die Ablehnungsbeschlüsse ohne vorherige Hinweiserteilung sei nicht möglich gewesen, die abgelehnten Beweisanträge wären bei Einräumung rechtlichen Gehörs in modifizierter Form eingebracht worden und hätten zu einer Sachaufklärung dahingehend geführt, dass der Beklagte die Verfahren manipuliert und die im Urteil festgestellten tierschutzwidrigen Zustände tatsächlich im November und Dezember 2019 nicht bzw. nicht in dem fälschlich behaupteten Umfang vorgelegen hätten, das Gericht habe gezielt durch die völlig unrealistische Fristsetzung den Anspruch auf rechtliches Gehör vereiteln wollen. Entgegen seinem Vortrag hat er im Termin nicht 58 Beweisanträge selbst gestellt und sich den Beweisanträgen des Bevollmächtigten Dr. … in den Klageverfahren … … angeschlossen. Vielmehr hatte der erstinstanzlich bevollmächtigte Prozessvertreter des Klägers einen eigenen Antrag gestellt (Beweisantrag Nr. 1 aus dem Schriftsatz vom 23. November 2021 (Anlage 3 zum Protokoll vom 22.3./23.3.2022)) und sich den anderen Beweisanträgen angeschlossen (S. 21 des Protokolls).
89
4.2.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte (BVerwG, B.v. 15.7.2022 – 7 B 16.21 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 10.2.2025 – 2 A 46/24 – juris Rn. 19 f.).
90
4.2.2 Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 (S. 36 f. des Protokolls) mit der Begründung abgelehnt hat, ein erheblicher Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 VwGO werde die vom Gericht gesetzte Frist zur Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge als angemessen angesehen. Dies gelte vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessverlaufs und des Umstands, dass die Bevollmächtigten die Verfahren bereits während des gesamten Zeitrahmens der vorangegangenen Verhandlungstermine betreut hätten.
91
Dass der Kläger als Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge einer Vertagung bedurft hätte und deshalb eine Gehörsverletzung vorliegt, legt die Zulassungsbegründung nicht schlüssig dar. Indem er lediglich auf die bloße Zahl der Beweisanträge verweist und die Ablehnungsbeschlüsse wörtlich wiedergibt, legt er nicht dar, was er bei ausreichender Gehörsgewährung nach Ablehnung der Beweisanträge, von denen er selbst einräumt, dass sie sich teilweise überschnitten haben (ZB S. 64), noch vorgetragen hätte, etwa welche weiteren Beweisanträge er ergänzend gestellt bzw. welche Modifizierungen er vorgenommen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag seiner Klage zum Erfolg hätte verhelfen können (BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 21; B.v. 14.6.2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 89). Auch sein allgemein gehaltener Vortrag, er habe eine Sachaufklärung dahingehend erreichen wollen, dass der Beklagte das Verfahren manipuliert und die im Urteil festgestellten tierschutzwidrigen Zustände tatsächlich im November und Dezember 2019 nicht bzw. nicht in dem fälschlich behaupteten Umfang vorgelegen hätten (ZB S. 65), lässt im Unklaren, welche weiteren Beweisanträge er zum Nachweis dieser von ihm behaupteten Umstände, für die es im Übrigen keinerlei Hinweise gibt (s.o.), hätte stellen wollen. Der Kläger lässt zudem unberücksichtigt, dass 38 der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge (Beweisanträge Nrn. 1-8, 11, 22-25, 27-32, 34, 37, 38, 40-45 und 56 aus seinen Schriftsätzen vom 17. Dezember 2021 u.a. im Verfahren W 9 K 20.545 und Beweisanträge Nrn. 11, 14, 17, 18-21, 24 und 33 aus der Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigen Dr. … vom 2. September 2021) ganz oder teilweise auf das Verlesen von Unterlagen und zehn Beweisanträge (Beweisanträge Nrn. 11-14, 16, 18, 26, 33 aus seinen Schriftsätzen vom 17. Dezember 2021 u.a. im Verfahren W 9 K 20.545 und Beweisanträge Nrn. 12 und 15 aus der Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigen Dr. … vom 2. September 2021; zum Ganzen vgl. S. 13-20 des Protokolls) ganz oder teilweise auf die Inaugenscheinnahme von Plänen und Lichtbildern gerichtet waren, diese Unterlagen bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren und eine konkrete Beweisbedürftigkeit nicht erkennbar war. Das Verwaltungsgericht hat eine Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme von in den Akten befindlichen Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen zu Recht abgelehnt. Dies ist im Verwaltungsprozess nur im Ausnahmefall erforderlich (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 53), was dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt sein musste. Dem Klägerbevollmächtigten war es daher zuzumuten, auf die Ablehnung von 80 Beweisanträgen in der eingeräumten Frist von dreieinhalb Stunden zu reagieren, zumal hinsichtlich der Ablehnung der auf eine Verlesung gerichteten Beweisanträge auch gar keine Reaktionszeit hätte eingeräumt werden müssen (BVerwG, B.v. 14.6.2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 88). Als mit dem Fall betrauter Anwalt hätte er sich auch bereits im Vorhinein auf den Fall der Ablehnung vorbereiten können, zumal das Verwaltungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021 (vgl. S. 15 des Protokolls) beim damaligen Sach- und Streitstand mitgeteilt hatte, dass eine Beweisaufnahme nicht beabsichtigt sei.
92
4.3 Der Kläger legt auch einen Verfahrensfehler durch Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend dar, wenn er pauschal vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu den angekündigten Beweisanträgen keine Hinweise erteilt. Vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Prozessstoffs sei das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungs- und Fürsorgepflicht gehalten gewesen, Hinweise in Bezug auf die angekündigten Klage- und Beweisanträge zu erteilen, soweit hier seitens des Gerichts Nachbesserungs- bzw. Änderungsbedarf bestanden habe (ZB S. 64).
93
Der Vorsitzende hat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO u.a. darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden, die dem Vorsitzenden aufgrund seiner Neutralitätspflicht verboten ist. Er darf daher nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet – richtig verstanden – keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (BVerwG, B.v. 27.6.2007 – 4 B 25.07 – juris Rn. 7). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 a.a.O.). Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Belehrungspflicht im Umfang daher reduziert (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 14.14 – juris Rn. 31; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL August 2025, § 86 Rn. 143a). Das Gericht war nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über die Beweisanträge auf ihre mangelnde Erheblichkeit hinzuweisen oder ordnungsgemäße Beweisanträge vorzuformulieren (BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht war gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur verpflichtet, über die in der mündlichen Verhandlung (unbedingt) gestellten Beweisanträge durch Beschluss zu entscheiden und die Gründe für deren Ablehnung anzugeben, damit die Klägerin hierauf reagieren konnte, was es getan hat. Ein prozessordnungswidriges Verfahren ist ihm insoweit nicht vorzuwerfen. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss ablehnt und damit nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht und die Ablehnung von ihm für unrichtig gehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 5 B 25.18 – juris Rn. 13 m.w.N.).
94
Darüber hinaus wusste der Klägerbevollmächtigte bereits seit der Verhandlung vom 23. September 2021, in der ausdrücklich Auskunft darüber beantragt worden war, ob das Verwaltungsgericht beabsichtige, in eine Beweisaufnahme einzutreten, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt eine förmliche Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt (S. 15 des Protokolls), sodass er von der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge nicht „überrascht“ sein konnte. Hinzu kommt, dass, obwohl das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 bereits mehrere Beweisanträge abgelehnt hatte, diese nahezu wortgleich in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 wiederholt wurden (Beweisantrag Nr. 48). Zudem waren mehr als die Hälfe der gestellten Beweisanträge auf Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme von in den Akten befindlichen Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen gerichtet, was das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, weil dies im Verwaltungsprozess nur im Ausnahmefall erforderlich ist (s.o.), was dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt sein musste, und haben sich die Beweisanträge, was er selbst eingeräumt hat, teilweise überschnitten (ZB S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint das Verlangen nach Hinweisen nur vorgeschoben.
95
4.4 Soweit der Kläger rügt (ZB S. 71-74), das Verwaltungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht und das rechtliche Gehör verstoßen, weil der die Katzen behandelnde Tierarzt nicht als Zeuge vernommen worden sei, eine ausführliche Befragung und Aufklärung in Bezug auf die Behandlungsdokumentation zu den von Frau … … gehaltenen Katzen hätten eine verantwortungsvolle und artgerechte Haltung sowie insbesondere eine fürsorgliche tiermedizinische Versorgung bestätigt, sind Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt.
96
4.4.1 Der Kläger legt bereits nicht dar, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 mehrere Beweisanträge zur Vernehmung des behandelnden Tierarztes als Zeugen gestellt, aber sämtlich abgelehnt wurden.
97
Abgelehnte Beweisanträge müssen aber so genau bezeichnet werden, dass sie das Berufungsgericht ohne weiteres auffinden kann. Es muss also der Schriftsatz oder die Niederschrift nach Datum und Seite bezeichnet werden, in der der Beweisantrag wiedergegeben ist, um dem Berufungsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL August 2025, § 124a Rn. 111; BVerwG, B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – juris Rn. 13). Der Kläger nimmt aber weder Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge zu diesem Thema (Beweisantrag Nr. 1 (Protokoll S. 13), Beweisantrag Nrn. 39, 40 (Protokoll S.17) und Beweisantrag Nr. 10 (Protokoll S. 19)) noch setzt er sich mit den Gründen auseinander, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt hat (vgl. Protokoll S. 22, 27, 28, 31).
98
Da eine Auseinandersetzung mit den abgelehnten Beweisanträgen fehlt, ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste (BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 2 B 6.10 – juris Rn. 6; B.v. 4.9.2007 – 9 B 10.07 – juris Rn. 7) und die Entscheidung auf der unterlassenen Zeugenvernehmung beruht.
99
4.4.2 Mangels Bezugnahme auf die gestellten Beweisanträge und Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen ist aus den gleichen Gründen auch ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt (BVerwG, B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – juris Rn. 13).
100
4.5 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021, wiedergegeben auf S. 22, 23 und 24 des Protokolls (4.5.1), und die Beweisanträge Nr. 56 (4.5.2) und Nr. 58 (4.5.3) in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2022 abgelehnt worden seien (ZB S. 40-43; S. 74-76 und S. 76-84), kann der Kläger nicht durchdringen.
101
Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Verfahrensfehlerhaft ist die Ablehnung eines förmlichen unbedingten Beweisantrags indes nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet oder gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstößt. Dies kann zugleich die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verletzen (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 7.12.2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8).
102
Die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 11 C 48.92 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 2.1.2020 – 19 A 183/18.A – juris Rn. 12 ff.). Maßgeblich ist nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64 m.w.N.).
103
Ein Beweisantrag ist bereits unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also nur zum Ziel hat, erst Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie „ins Blaue hinein“ ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 55). Beweisanträgen ist auch nicht nachzugehen, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2009 – 10 B 20.09 – juris Rn. 5; U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8. Juni 2015 – 3 ZB 15.52 – juris Rn. 13).
104
Die Darlegung eines Verfahrensfehlers durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags erfordert, dass der Rechtsmittelführer dartut, dass das Beweisthema nach dem maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das hierfür angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Weiter ist darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. im Urteil angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 10 ZB 16.30102 – juris Rn. 7).
105
4.5.1 Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, den Diplomchemiker und Assessor Herrn … …, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für diätische Lebensmittel, zum Beweisthema Haltungszustände der Tierhaltung im streitgegenständlichen Anwesen im Zeitraum von Juni 2019 bis Ende November 2019 als Zeugen zu vernehmen, in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2019 (S. 22 bis 24 des Protokolls) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, er sei untauglich. Laienhafte Ausführungen könnten fachkundige Stellungnahmen des beamteten Tierarztes nicht entkräften. Dagegen trägt der Kläger nichts Durchgreifendes vor.
106
a) Es kann offenbleiben, ob der Beweisantrag, den bereits der Bevollmächtigte Dr. … praktisch inhaltsgleich in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 zuvor als Beweisantrag Nr. 6 (vgl. S. 18 des Protokolls i.V.m. Anlage 3 des Protokolls) gestellt und den das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt hatte, der Beweisantrag sei unzulässig, er sei nicht auf eine Beweistatsache, sondern auf rechtliche Wertungen gerichtet, darüber hinaus sei der Beweisantrag untauglich, laienhafte Einwendungen könnten fachkundige Stellungnahmen beamteter Tierärzte nicht entkräften, und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 als Beweisantrag Nr. 48 nochmals nahezu wortgleich wiederholt worden ist, bereits rechtsmissbräuchlich war und ihm in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO auch deshalb nicht nachzugehen war, weil er offenbar die Verschleppung des Prozesses bezweckte (vgl. OVG NRW, U.v. 31.8.2020 – 20 A 1923/11 – juris Rn. 568-571).
107
b) Der Kläger gibt zwar den Beweisantrag wörtlich und auch die Begründung der Ablehnung wieder, legt aber nicht substantiiert dar, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der unterlassenen Zeugenvernehmung beruhen kann (BVerwG, B.v. 22.10.2009 – 10 B 20.09 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 20.4.1982 – 1 BvR 1242.81 – juris Rn. 8), wenn er insbesondere pauschal behauptet, er und die weiteren Verfahrensbeteiligten hätten einer Verwertung der tierärztlichen Stellungnahme begründet widersprochen, die Wahrnehmung des Zeugen beträfen die im Bescheid behaupteten tierschutzwidrigen Zustände, die einseitig motivierten belastenden amtstierärztlichen Behauptungen zu den tierschutzwidrigen Haltungszuständen hätten sich bei Vernehmung des Zeugen ganz deutlich zu Gunsten des Klägers relativiert und die manipulierten Behauptungen des Beklagten entkräftet werden können, das Gericht hätte festgestellt, dass tierschutzwidrige Zustände überhaupt nicht in dieser Form im November und Dezember 2019 vorgelegen hätten, sondern die Zustände unverändert, im wesentlichen beanstandungsfrei gewesen wären, wie dies bereits anlässlich der Kontrolle vom 2. Juli 2019 dokumentiert worden sei (ZB S. 41 f.).
108
Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren für das Verwaltungsgericht von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus betrachtet nicht entscheidungserheblich. Die Größe der Räumlichkeiten war bekannt (Beweisthema a: vorhandene Räumlichkeiten) und konnte als wahr unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Wohnfläche der beiden Wohnhäuser 400 m2 umfasst, aber für 108 Katzen rund 650 m2 erforderlich gewesen wären. Die Katzenpopulation ging mit ca. 108 Katzen weit über die bestandskräftig angeordnete Obergrenze von 60 Katzen hinaus, die Katzenhaltung war insgesamt als Einheit zu betrachten (UA S. 31), sodass es auf das Vorhandensein von elektronischen Katzenklappen (Beweisthema b: Trennung von Katzenpopulationen) nicht ankam. Eine Aussage, die Katzenwohnbereiche seien überdurchschnittlich sauber gewesen (Beweisthema c: Sauberkeit der Katzen-Wohnbereiche), besagt nichts zu den bei der Kontrolle am 29. November 2019 vorgefundenen, mit Lichtbildaufnahmen belegten (defizitären) Zuständen der Haltungseinrichtungen, wie sie auch bei der Wegnahme am 19. Dezember 2019 der Katzen weiterhin vorlagen und in den amtstierärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind (UA S. 22 f.). Auf das Vorhandensein ausreichenden Katzenfutters (Beweisthema d: Katzenfutter) und abendliche Katzengesundheitskontrollen (Beweisthema e: Katzengesundheitskontrolle) kam es nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat weder entscheidungserheblich auf eine unzureichende Fütterung (UA S. 26) noch allein tragend auf den bedenklichen gesundheitlichen Zustand (UA S. 30) abgestellt. Auch auf eine Kastration (Beweisthema f: Kastration) hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt, so dass dieser Gesichtspunkt gleichfalls nichts daran ändert, dass die Haltung weit über den erlaubten Bestand hinausging. Das Vorhandensein alter Katzen (Beweisthema g: Versterben von Hospizkatzen) kann als wahr unterstellt werden. Es führt zu einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand (UA S. 32). Das Verwaltungsgericht hat im Urteil nicht entscheidungstragend auf das Zusammenleben der verschiedenen Tierarten untereinander und etwaige Stressbelastungen abgestellt (Beweisthema h: Zusammenleben mit anderen Tieren). Der Zeitraum der Beobachtungen (Beweisthema i: Zeitraum meiner Beobachtungen im Hospiz **) im Juni 2019 und Ende November 2019 besagt wiederum nichts über die bei der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 vorgefundenen Zustände, weil der Zeuge an diesen Tagen nicht vor Ort war.
109
c) Zudem konnte das angebotene Beweismittel auch wegen Untauglichkeit abgelehnt werden, weil für das Verwaltungsgericht die (auch) entscheidungserheblichen Tatsachen in Bezug auf den Gesundheitszustand und Zustand der Haltungseinrichtungen der Tiere am Tag der Kontrolle und der Wegnahme aufgrund der plausiblen und in sich schlüssigen amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 mit einer solchen Gewissheit feststanden, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung – deren Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.1997 – 2 B 37.97 – juris Rn. 4).
110
4.5.2 Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 56, mit dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22./23. März 2022 (Protokoll S. 10) das Verlesen eines Schreibens von Frau … vom 9. September 2019 an den Landrat des Landratsamts … und eines Schreibens vom 11. September 2019 an die Staatsanwaltschaft … beantragt hatte, um die Tatsache vorbestimmten Handelns des Beklagten zu beweisen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beweisantrag sei nicht erforderlich. Eine Verlesung von Urkunden erfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, da die Beteiligten durch Einsicht in die Akten Kenntnis von deren Inhalt erhalten hätten und daher wüssten, welche Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung und somit Grundlage der Entscheidungsfindung seien.
111
Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass der Beweisantrag aus Gründen des Prozessrechts nicht hätte abgelehnt werden dürfen, wenn er vorträgt, den ehrenamtlichen Richtern sei bei einem Verwaltungsverfahren dieses Umfangs der gesamte Akteninhalt nicht bekannt, daher wären zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die beiden Schreiben zu verlesen gewesen, die ehrenamtlichen Richter hätten sodann erkannt, dass ihre Berufskollegen das manipulative Vorgehen des Beklagten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren mitgetragen hätten und die Amtstierärztin befangen gewesen sei mit der Folge, dass die amtstierärztlichen Stellungnahmen niemals Entscheidungsgrundlage hätten sein können. Unabhängig davon, dass sich diese Zielrichtung schon nicht aus dem Beweisantrag ergibt, wie er in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden ist, und sie auch nicht nachgeschoben werden kann (vgl. NdsOVG, U.v. 25.7.2024 – 11 LA 303/23 – juris Rn. 29), hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt. Das Gericht muss sich seine Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden; das gilt auch für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, die entsprechend zu informieren sind. Das Gesamtergebnis ist alles, was Gegenstand der Verhandlung ist. Dazu zählt der von den Beteiligten mündlich vorgetragene Prozessstoff, der Inhalt der Gerichtsakte und der nach § 99 VwGO beigezogenen Akten. Die vom Kläger im Verfahren vorgelegten und den Beteiligten übersandten Schreiben sind Inhalt der Gerichtsakten (s.o.). Im Unterschied zu § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO, wo Urkunden zum Zweck der Beweiserhebung zu verlesen sind, genügt es im Verwaltungsprozess, dass die Urkunde vorgelegt wird (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 252). Damit ist gewährleistet, dass der Akteninhalt vom Gericht zur Kenntnis genommen wird und sich die Beteiligten dazu auch äußern können. Auch § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet das Gericht nicht, beigezogene und den Beteiligten zugänglich gemachte Urkunden (Akten) im Wege der Verlesung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 10). Da die Beteiligten Kenntnis der beiden Schreiben hatten, war ein Verlesen auch nicht ausnahmsweise notwendig (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 53). In Bezug auf die ehrenamtlichen Richter ist davon auszugehen, dass sie insbesondere während der Beratung über alle entscheidungserheblichen Umstände unterrichtet worden sind (BVerwG, B.v. 12.2.1985 – 2 CB 2.84 – juris Rn. 2). Für die gegenteilige Annahme zeigt der Kläger keine Anhaltspunkte auf. Er legt auch nicht dar, dass es auf das Verlesen der Schreiben entscheidungserheblich hätte ankommen können und dadurch die tatsächlichen Feststellungen in den amtstierärztlichen Stellungnahmen, die im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch mindestens sechs weitere unabhängige Tierkliniken und Tierärzte bestätigt worden waren (s.o.), hätten widerlegt werden können. Die Ausführungen des Klägers, die ehrenamtlichen Richter hätten bei Verlesung erkannt, dass ihre Berufskollegen das manipulative Vorgehen des Beklagten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren mittragen würden, sind ohne jegliche greifbare Anhaltpunkte aus der Luft gegriffen.
112
4.5.3 Das Verwaltungsgericht durfte auch den Beweisantrag Nr. 58, mit dem der Kläger die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die amtstierärztliche Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 elementare fachliche Mängel beinhaltete und deshalb nicht die notwendigen fachlichen Anforderungen für ein Gutachten eines beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfüllte, und der im Übrigen zuvor als Beweisantrag Nr. 57 gestellt und abgelehnt worden war, ablehnen. Ob das erneute Stellen des Beweisantrags rechtsmissbräuchlich war, kann offenbleiben (s.o.). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beweisantrag sei unbehelflich. Liege bereits ein geeignetes Gutachten zu den im Streit stehenden entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Verwaltungsverfahren vor, könne sich das Gericht darauf stützen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei mangels Notwendigkeit nicht veranlasst. Zudem sei der Beweisantrag unzulässig, da er auf eine rechtliche Bewertung gestützt sei. Hiergegen trägt der Kläger nichts Durchgreifendes vor.
113
a) Der Antrag war – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausging und wogegen sich der Kläger nicht substantiiert wendet – auf eine nicht dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung gerichtet (BVerwG, B.v. 7.12.2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 11; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 208, 216), denn er zielte darauf ab zu beweisen, dass das amtstierärztliche Gutachten nicht die notwendigen fachlichen Anforderungen erfüllte und damit kein Gutachten eines beamteten Tierarztes i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorlag, auf dessen Grundlage die erforderlichen Anordnungen gegenüber der Tierhalterin ergehen konnten.
114
b) Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass mit dem Beweisantrag auch die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in Frage gestellt werden sollten, legt der Kläger nicht dar, dass die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet und gegen das rechtliche Gehör verstößt, wenn er unter wörtlicher Wiedergabe des Beweisantrags und der Begründung seiner Ablehnung ausführt, die amtstierärztlichen Stellungnahmen seien als Gutachten nicht verwertbar. Amtspersonen, die Verfahren gezielt manipulierten, seien nicht glaubwürdig, bei einer Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis hätte sich bestätigt, dass die schriftliche amtstierärztliche Stellungnahme erhebliche fachliche Mängel beinhaltete, das Gericht hätte dann erkannt, dass die im Ausgangsbescheid vom 18. Dezember 2019 behaupteten tierschutzwidrigen Zustände nicht vorgelegen hätten.
115
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag vielmehr zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung darüber, ob das amtstierärztliche Gutachten als nicht ausreichend befunden wird und ein – weiteres – Gutachten gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung muss sich aber nicht schon dann aufdrängen, wenn ein Beteiligter das Gutachten, auf das die behördliche Entscheidung gestützt ist, für unzutreffend hält und die Zweifel durch den Hinweis auf abweichende Gutachten fallbezogen konkretisiert sind. Vielmehr muss das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12).
116
Das Verwaltungsgericht hat gewürdigt, dass beamteten Tierärzten (§ 15 Abs. 2 TierSchG) bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und der Gesetzgeber ihr Gutachten grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür erachtet, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (UA S. 20 ff.). Es lagen auch keine Gründe vor, die auf die Parteilichkeit der Amtstierärzte hätten schließen lassen (s.o.). Der Kläger legt in seiner Zulassungsbegründung auch keine Widersprüchlichkeiten in den amtstierärztlichen Stellungnahmen dar. Soweit er durch bloße Bezugnahme auf die Begründung seines Beweisantrags als elementare Fehler der amtstierärztlichen Stellungnahme u.a. die lückenhafte Dokumentation des Gesundheitszustandes der Tiere, das fehlende Sicherstellungsverzeichnis, die unzureichende und lückenhafte sowie fehlerbehaftete Dokumentation der Haltungseinrichtungen, die unterlassene Darstellung des hohen Alters zahlreicher Tiere sowie von bereits vorhandenen Vorerkrankungen, die aber tierärztlich behandelt worden seien, die unterlassene Darstellung der Stresssituation für die Tiere im Rahmen der Wegnahme, dass die Tiere durch die Haltungseinrichtungen gejagt worden seien und die angebotene Hilfe der anwesenden Tierhalterin abgelehnt worden sei, beanstandet, zeigt der Kläger nicht auf, dass das Gericht aufgrund von offen erkennbaren Mängeln in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 prozesswidrig von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen hat. Vielmehr nimmt der Kläger im Einzelnen weder konkret zu dem in den Stellungnahmen dargestellten Zustand der Haltungseinrichtungen und zum Gesundheitszustand der Katzen bei der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 Stellung noch setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander. Insbesondere kann der Kläger aus der Kontrolle vom 2. Juli 2019 keine Widersprüche der weiteren, zeitlich nachfolgenden amtstierärztlichen Stellungnahmen belegen, unabhängig davon, dass nach den nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits dort die Haltungseinrichtungen beanstandet wurden und die Kontrolle des Anwesens am 2. Juli 2019 nicht abschießend erfolgen konnte (s.o.; UA S. 26). Das Verwaltungsgericht hat die in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 16. Juli 2019, 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 festgestellten tierschutzwidrigen Zustände und erheblichen Verstöße gegen § 2 TierSchG zusammenfassend aufgeführt (UA S. 22-24). Es hat weiter gewürdigt, dass das Landratsamt aufgrund der umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen eine Gesamtschau vornehmen durfte, bei der es nicht darauf ankommt, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden ist, da in der gesamten Tierhaltung erhebliche Mängel und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Tiere festgestellt worden sind. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf ein lückenloses Sicherstellungsverzeichnis an (s.o.; UA S. 27). Dass es sich um viele alte und vorerkrankte Katzen handelte, hat die amtstierärztliche Stellungnahme ebenso wie das Verwaltungsgericht mit der Folge berücksichtigt, dass dies mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand verbunden ist (UA S. 32). Zu den Lichtbildaufnahmen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die vom Kläger vorgelegten Aufnahmen nach der Fortnahme der Tiere seien nicht geeignet, die mit Bildern vom Tag der Kontrolle dokumentierten Stellungnahmen der Amtstierärzte zu widerlegen (UA S. 29).
117
Da der Kläger damit keine Mängel der sachverständigen Stellungnahmen der Amtstierärzte aufgezeigt hat, die sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, bestand kein Anlass, ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10).
118
4.6 Die Rügen des Klägers, dass in der Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (4.6.1) und in diesem Zusammenhang Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (4.6.2) lägen (ZB S. 22-28), sind unbegründet.
119
4.6.1 Entgegen der Auffassung des Klägers wurde das Verfahren nicht vom Präsidium des Verwaltungsgerichts Würzburg willkürlich im Widerspruch zu den Vorgaben des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG im Laufe des Geschäftsjahres von der 8. Kammer auf die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts übertragen.
120
Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt. Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (BVerwG, B.v. 22.1.2014 – 4 B 53.13 – juris Rn. 2). Es liegt bereits kein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan vor, unabhängig davon, dass der Kläger auch keine Willkürlichkeit in diesem Sinne darlegt.
121
Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021 enthielt in Abschnitt I Nr. 2 folgende Regelung: „Für die nach vorausgehenden Geschäftsverteilungen bei den jeweiligen Kammern anhängig gewordenen Streitsachen verbleibt es bei der bisherigen Kammerzuständigkeit, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist (siehe einschlägige Niederschrift über die Sitzung des Präsidiums).“ Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Würzburg hatte mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 „der 9. Kammer u.a. alle anhängigen und ab 1. Januar 2021 neu eingehenden Streitsachen aus dem Rechtsgebiet „0526 Tierschutz“ aus der 8. Kammer zugewiesen.“
122
Das mit Klageeinreichung vom 28. Oktober 2020 anhängig gemachte Verfahren ist deshalb am 1. Januar 2021 auf die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg übergegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geschäftsverteilung nicht unter Verstoß gegen § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG geändert worden, wonach Anordnungen nach § 21e Abs. 1 GVG im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden dürfen, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Würzburg hat gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG seine Geschäftsverteilung, wie § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG dies vorsieht, vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer geregelt. Es hat zutreffend berücksichtigt, dass der Geschäftsverteilungsplan nur als Jahresplan zulässig ist; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e Rn. 97). Der Präsidiumsbeschluss hat dem entsprechend ab dem 1. Januar 2021 neu eingehende sowie die anhängigen Streitsachen aus dem Tierschutzrecht der 9. Kammer zugewiesen. Dass für die anhängigen Streitsachen nicht ausdrücklich auch das Datum 1. Januar 2021 benannt ist, ist allenfalls als redaktionelles Versehen zu werten.
123
Gegen die Übertragung bereits anhängiger Verfahren ab dem 1. Januar 2021 auf eine andere Kammer bestehen vorliegend auch keine rechtlichen Bedenken. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Streitsachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen. Auch in diesen Fällen gilt, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Da der Beschluss sämtliche Verfahren aus dem Rechtsgebiet „0526 Tierschutz“ der 8. Kammer der 9. Kammer zugewiesen hat, ist das Abstraktionsprinzip gewahrt (BVerwG, B.v. 4.4.2018 – 3 B 45.16 – juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 6.6.2019 – 8 ZB 19.30033 – juris Rn. 10).
124
4.6.2 Der Vortrag des Klägers, die tatsächlich zuständige 8. Kammer hätte unter Beachtung rechtlichen Gehörs von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt erforscht und aufgeklärt, insbesondere keine Feststellungen zu tierschutzwidrigen Zuständen auf der Grundlage der amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 getroffen, bei einer Sachaufklärung und Beweiserhebung hätte sich der Sachvortrag des Klägers, dass die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände nicht bzw. nicht in dem behaupteten und überwiegend manipulierten Umfang vorgelegen hätten, bestätigt (ZB S. 27), unterstellt, dass die 8. Kammer anders als die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden hätte. Es liegt aber bereits kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weil die zuständige Kammer entschieden hat. Der in diesem Zusammenhang nochmals geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil der Beklagte kein Sicherstellungsverzeichnis mit einer Lichtbilddokumentation vorgelegt habe (ZB S. 28), ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor (s.o.). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Eine abweichende Rechtsauffassung begründet keinen Gehörsverstoß.
125
4.7 Auch Verfahrensmängel aufgrund unrichtiger Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (4.7.1), weil in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 (ZB 28-40) drei Befangenheitsgesuche und in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 drei weitere Befangenheitsgesuche (ZB S. 59-71) von der Kammer selbst abgelehnt worden seien und in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei (4.7.2), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
126
4.7.1 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann die Berufung nur bezüglich eines Verfahrensmangels zugelassen werden, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. Eine rechtsfehlerhaft erfolgte Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt aber nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, da der Beschluss, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, seinerseits nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2021 – 22 ZB 20.2051 – juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso für das Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 121 m.w.N.). Das Vorbringen, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist daher regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Etwas anderes gilt nur, wenn die fehlerhafte Entscheidung über die Richterablehnung zugleich einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet (vgl. ThürOVG, B.v. 6.9.2016 – 3 SO 512/16 – juris Rn. 8).
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Allerdings begründet nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst überschritten, wenn die Ablehnung willkürlich (d.h. offensichtlich unhaltbar) ist oder wenn die Entscheidung Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 33; (Kammer) B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 890/20 – juris Rn. 15). Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 29.7.2022 – 2 BvR 1154/21 – juris Rn. 26). Insoweit muss dargelegt werden, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 12 ZB 18.706 – juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG (Kammer), B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – juris Rn. 10 f.; (Kammer), B.v. 1.7.2021 a.a.O. Rn. 22; BayVerfGH, E.v. 23.10.2018 – Vf. 65-VI-17 u.a. – juris Rn. 40) und gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BVerwG, B.v. 26.2.2019 – 4 B 6.19 – juris Rn. 4 m.w.N.).
128
Der abgelehnte Richter kann ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist (stRspr, vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 23.4.2024 – Vf. 49-VI-22 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 9). Eine derartige völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Grundsätzlich kommt daher eine Verwerfung als unzulässig nur in Betracht, wenn das Gesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 17; (Kammer), B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – juris Rn. 30). Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus (BVerfG (Kammer), B.v. 15.6.2015 a.a.O. Rn. 17).
129
a) Der Kläger macht unter wörtlicher Wiedergabe der von ihm gegen sämtliche Mitglieder der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts gestellten Ablehnungsgesuche I bis III in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, weil die Kammer die Befangenheitsgesuche selbst, ohne dass ein Verfahren nach §§ 44 ff. ZPO durchgeführt worden wäre, mit der unzutreffenden Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt habe, legt aber unter Zugrundelegung der o.a. Grundsätze keine willkürliche oder manipulative Vorgehensweise dar.
130
Das Ablehnungsgesuch I hat der Kläger gestellt, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf den Antrag der Klägerbevollmächtigten, Auskunft darüber zu erteilen, ob eine Beweisaufnahme beabsichtigt sei, mitteilte, dass zum jetzigen Zeitpunkt von Amts wegen keine förmliche Beweiserhebung beabsichtigt sei. Da das Verwaltungsgericht dieses Gesuch als rechtsmissbräuchlich ablehnte, erfolgte nach Sitzungsunterbrechung das weitere Ablehnungsgesuch II, das ebenso als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte Dr. … den Beweisantrag Nr. 6 aus seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2021 auf Vernehmung des Herrn … … als sachverständigen Zeugen zur Katzenhaltung auf dem Anwesen der Tierhaltung (vgl. S. 18 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021), dem sich der Klägerbevollmächtigte anschloss. Nachdem das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hatte, erfolgte nach einer nochmaligen Sitzungsunterbrechung ein weiteres Ablehnungsgesuch III, weil der Beweisantrag Nr. 6 abgelehnt worden war, das gleichfalls als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde.
131
aa) Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch I ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, weil es lediglich mit Argumenten begründet sei, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Dass ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung, wie vorliegend dem Umfang der Amtsermittlungspflicht, eine andere Rechtsauffassung vertrete als ein Beteiligter, reiche selbst, wenn diese Ansicht rechtsirrig wäre, nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 16 f. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021).
132
Der Kläger (ZB S. 28-33) zeigt keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf, wenn er sich mit seinem Befangenheitsgesuch weiter gegen die Ablehnung der Beweisaufnahme wendet mit der Folge, dass eine Sachaufklärung trotz zahlreicher objektiver Anhaltspunkte auf eine gezielte Verfahrensmanipulation des Beklagten unterblieben sei, und rügt, die Ablehnungsgründe seien nicht aufgegriffen worden, die Bewertung des Gesuchs als „rechtsmissbräuchlich“ sei willkürlich und rechtsfehlerhaft, die Zurückweisung des Gesuchs mit dieser formelhaften Begründung beruhe auf grob fehlerhaften Erwägungen des Gerichts und verkenne zudem Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, damit genüge die Ablehnung nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen für eine Entscheidung über Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter.
133
Der Klägerbevollmächtige hatte das Ablehnungsgesuch I mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen und Hinweis der Kammer bei der Aufklärung des Sachverhalts, dass keine Beweisaufnahme durchgeführt werde, obwohl etwa 50 Beweisanträge schriftsätzlich übersandt worden seien, begründet. Vorliegend hat sich die Kammer an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang gehalten. Danach ist die Streitsache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO). Dazu können Hinweise auf eine vorläufige Einschätzung von Rechts- und Tatsachenfragen gehören, welche den Beteiligten Gelegenheit geben, hierzu ihre gegebenenfalls abweichende Sicht darzulegen und so auf die Sachverhaltswürdigung und Rechtsfindung des Gerichts einzuwirken (BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60). Der in der Verhandlung protokollierte Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine förmliche Beweiserhebung beabsichtigt sei, stellte eine vorläufige Einschätzung zu tatsächlichen Fragen dar, die den Beteiligten wiederum Gelegenheit gab, hierzu ihre gegebenenfalls abweichende Sicht darzulegen und so auf die Sachverhaltsermittlung einzuwirken. Den Beteiligten blieb es unbenommen, in der Verhandlung – was auch erfolgt ist – Beweisanträge zu stellen, um eine Beweisaufnahme zu erreichen. Bei dem Hinweis der Kammer handelt es sich um eine nach der Prozessordnung gebotene, jedenfalls zulässige Einschätzung, die von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 a.a.O.; zur Äußerung einer Rechtsauffassung B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137). Der Kläger legt weder dar, dass der Hinweis der Kammer prozessordnungswidrig war, noch, dass in dieser Mitteilung eine unsachliche oder willkürliche Einstellung zum weiteren Ablauf der mündlichen Verhandlung liegt. Allein die verbale Behauptung der Willkür ohne konkrete Umstände hierfür substantiiert aufzuzeigen genügt nicht (BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 21 f.). Die Kammer konnte das Gesuch daher ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ablehnen. Unabhängig davon ist das Befangenheitsgesuch auch deshalb rechtsmissbräuchlich gestellt, weil es einen verfahrensfremden Zweck verfolgte, nämlich gegen die (bloße) Auskunft, dass eine Beweisaufnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt sei, zu „protestieren“ (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60; B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24).
134
bb) Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs I und einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Ablehnungsgesuch I das Ablehnungsgesuch II gegen alle Richter der Kammer.
135
Das Verwaltungsgericht hat auch dieses Gesuch selbst als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, weil es lediglich mit Argumenten begründet werde, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts – wie hier die vorangegangene Beurteilung eines Befangenheitsantrags – reiche nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 18 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
136
Auch in Bezug auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II Iegt der Kläger keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen dar (ZB S. 33-36), wenn er im Wesentlichen keine über das erste Befangenheitsgesuch hinausgehenden Gründe vorträgt, sondern den Ablehnungsantrag II mit der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I als rechtsmissbräuchlich begründet. Die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, das das erste Befangenheitsgesuch ohne neue Gesichtspunkte im Wesentlichen wiederholt, als rechtsmissbräuchlich ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden (BVerfG (Kammer), B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 2 f.). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
137
cc) Nach der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 (Vernehmung von Herrn … … als sachverständigen Zeugen) aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten Dr. … vom 7. Juni 2021 und erneuter Unterbrechung der Verhandlung stellte der Kläger das Ablehnungsgesuch III gegen alle Richter der Kammer.
138
Die Kammer hat auch das Ablehnungsgesuch III als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und auf die Begründung der Ablehnung des ersten Befangenheitsgesuchs Bezug genommen (vgl. S. 21 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021). Auch dies ist nicht zu beanstanden.
139
Der Kläger legt auch in Bezug auf das Ablehnungsgesuch III keine der Zurückweisung zugrunde liegenden willkürlichen oder manipulativen Erwägungen dar, wenn er sich zum einen der Sache nach weiter gegen die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 wendet und zum anderen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich für willkürlich und rechtswidrig hält, weil das Gericht den erforderlichen Prüfungsmaßstab verkenne, es verpflichtet gewesen wäre, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und auch inhaltlich zu prüfen (ZB S. 36-40).
140
Die für das Ablehnungsgesuch III angeführten Gründe, die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 zeige, dass ein Aufklärungsinteresse nicht bestehe und Wahrnehmungen unbeteiligter Zeugen nicht in die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einbezogen würden, legen keine Voreingenommenheit dar. Bei der Ablehnung des Beweisantrags durch vor Erlass des Urteils begründeten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. S. 19 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021) handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Entscheidung, die dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Entscheidung des Rechtsstreits dienen, können ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen könnten Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit auch nur dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht fand aber genauso wie der danach gestellte inhaltsgleiche Beweisantrag (vgl. S. 21-24 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 23.9.2021) im Prozessrecht seine Stütze (s.o.) und bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise der Kammer (BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137). Sie konnte das Gesuch damit auch selbst ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ablehnen. Zudem war der Befangenheitsantrag auch deshalb ersichtlich rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger ihn offenbar eingesetzt hat, um gegen die Ablehnung des Beweisantrags durch die Kammer zu „protestieren“ und damit einen verfahrensfremden Zweck verfolgte (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60; B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24).
141
b) Der Kläger macht unter Wiedergabe der von ihm gegen sämtliche Mitglieder der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts gestellten Ablehnungsgesuche I bis III in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, weil diese die Anträge zu Unrecht selbst mit der unzutreffenden Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt habe, obwohl die Kammer den Antrag auf Vertagung um mindestens drei Wochen zur Reaktion auf die Ablehnung sämtlicher 80 Beweisanträge abgelehnt und zur Stellungnahme nur eine völlig unzureichende Frist von dreieinhalb Stunden eingeräumt habe (Ablehnungsgesuch I), das Ablehnungsgesuch I als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen habe (Ablehnungsgesuch II) und der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II keine Beratung durch die Kammer (jedenfalls nicht der ehrenamtlichen Richter) vorausgegangen sei (Ablehnungsgesuch III). Damit legt der Kläger aber keine willkürliche oder manipulative Ablehnung der Befangenheitsanträge dar.
142
aa) Die Vorsitzende forderte die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2022 auf, sämtliche noch beabsichtigten Beweisanträge zu stellen. Daraufhin stellten diese insgesamt 80 Beweisanträge, die Sitzung wurde unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Die Vorsitzende verkündete zu Beginn der Sitzung am 23. März 2022 die Beschlüsse über die Beweisanträge, die sämtlich abgelehnt wurden. Die Beteiligten erhielten einen Auszug aus dem Protokoll mit den Beschlüssen über die Ablehnung der Beweisanträge und eine Frist von dreieinhalb Stunden zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Nach kurzer Unterbrechung beantragten die Bevollmächtigten, die mündliche Verhandlung für wenigstens drei Wochen zu vertagen. Nach weiterer Unterbrechung lehnte die Kammer den Antrag auf Vertagung ab, weil kein erheblicher Grund im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ersichtlich sei. Unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 VwGO werde die vom Gericht gesetzte Frist zur Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge als angemessen angesehen. Dies gelte vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessverlaufs und des Umstands, dass die Bevollmächtigten die Verfahren bereits während des gesamten Zeitrahmens der vorangegangenen Verhandlungstermine betreut hätten. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte Dr. … eine Unterbrechung zur Formulierung eines unaufschiebbaren Antrags. Die Vorsitzende wies darauf hin, dass die Frist von dreieinhalb Stunden zur Stellungnahme zur Ablehnung der Beweisanträge laufe.
143
Die Kammer wies das Ablehnungsgesuch I ohne Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO selbst als rechtmissbräuchlich zurück. Es sei lediglich mit Argumenten begründet worden, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könnten. Die Entscheidung über die Ablehnung der Vertagung sowie die Setzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beschlüssen über die Beweisanträge stehe im Ermessen des Gerichts. Dass das Gericht diesbezüglich zu einer anderen Auffassung als die Klageparteien komme, reiche – selbst wenn diese Ansicht rechtsirrig wäre – jedoch nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Überdies stelle der Hinweis der Vorsitzenden auf die laufende Frist lediglich die Wahrnehmung ihrer prozessualen Hinweispflicht gegenüber den Beteiligten dar (vgl. S. 38 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
144
Der Kläger legt keine willkürliche oder manipulative Vorgehensweise der Kammer dar (ZB S. 43-66), soweit sie über das Ablehnungsgesuch selbst entschieden und es als rechtsmissbräuchlich abgelehnt hat. Er behauptet vorliegend auch nur, dass die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs mit dieser formelhaften Begründung willkürlich und rechtswidrig sei. Gesuche können aber als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn das Vorbringen von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (s.o.). Die für das Ablehnungsgesuch I angeführten Gründe, die Kammer habe den Antrag auf Vertagung um mindestens drei Wochen zur Reaktion auf die Ablehnung sämtlicher 80 Beweisanträge abgelehnt und zur Stellungnahme nur eine völlig unzureichende Frist von dreieinhalb Stunden eingeräumt, legen keine Voreingenommenheit dar. Bei der Ablehnung der Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) und des Antrags auf Vertagung der Verhandlung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO) durch begründeten Beschluss (vgl. S. 22-35, 36 f. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022) handelt es sich um gesetzlich vorgegebene Entscheidungen, die dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang entsprechen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Entscheidung des Rechtsstreits dienen, können ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen könnten Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit auch nur dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG (Kammer), B.v. 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 – juris Rn. 40). Dass die Ablehnung des Vertagungsantrags, nachdem die Kammer zuvor alle in der mündlichen Verhandlung gestellten 80 Beweisanträge abgelehnt hatte, prozessordnungswidrig war, legt der Kläger nicht dar (s.o.).
145
Ausgehend hiervon war die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch I sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könne, nicht willkürlich (BVerwG, B.v. 13.10.2008 – 2 B 119.07 – juris Rn. 7). Zudem war der Antrag auch deshalb ersichtlich rechtsmissbräuchlich, weil damit die abgelehnte Terminsverlegung erzwungen werden hätte sollen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 13). Der Klägerbevollmächtigte hat den Befangenheitsantrag offenbar eingesetzt, um gegen die Ablehnung der Beweisanträge und des Vertagungsantrags durch die Kammer zu „protestieren“. Das Befangenheitsgesuch verfolgte damit einen verfahrensfremden Zweck (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 60; B.v. 31.10.2012 – 2 B 33.12 – juris Rn. 24). Da das Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
146
Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit auch mit dem Verhalten der Vorsitzenden Richterin begründet, weil diese bei Ankündigung seines unaufschiebbaren Antrags mit dem Hinweis, „Sie wissen aber schon: Die Zeit läuft“, Druck aufgebaut habe, um das angekündigte Ablehnungsgesuch zu verhindern, wurde kein konkret gegen die Vorsitzende aufgrund ihrer Verhandlungsführung gerichtetes Ablehnungsgesuch gestellt, sondern richtete sich das Gesuch ausdrücklich gegen die Kammer als Kollegialorgan. Bei der vorangegangenen Entscheidung über die Vertagung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 ZPO handelte es sich ebenso wie bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Frist zur Stellungnahme auf die Beschlüsse, mit denen die Beweisanträge abgelehnt worden sind, eingeräumt wird, um eine Kollegialentscheidung und nicht lediglich um eine prozessleitende Handlung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 136 ZPO. Im Übrigen kann eine Partei gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO einen Richter dann nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Vorschrift des § 43 ZPO gibt einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder, der im Falle einer unterbliebenen Rüge in der mündlichen Verhandlung dazu führt, dass der Verfahrensfehler im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ist gegen die Vorsitzende Richterin kein eigener Ablehnungsantrag gestellt worden (BayVGH, B.v. 28.10.2002 – 8 ZB 02.2470 – juris Rn. 5; für das Revisionszulassungsverfahren BVerwG, B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – juris Rn. 39). Eine Ablehnung der Vorsitzenden Richterin im Berufungszulassungsverfahren ist damit nicht mehr möglich.
147
bb) Nach Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I und einer erneuten Unterbrechung stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das erste Ablehnungsgesuch das Ablehnungsgesuch II gegen alle Richter der Kammer.
148
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch II wiederum selbst als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Es werde lediglich mit Argumenten begründet, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten. Die rechtliche Beurteilung eines Befangenheitsantrags reiche nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. S. 39 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
149
Die Zulassungsbegründung gibt – wohl irrtümlich – in Bezug auf das zweite Ablehnungsgesuch die Begründung des dritten Ablehnungsgesuchs und auch die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung dieses Gesuchs wörtlich wieder. Unabhängig von dieser Verwechslung legt sie auch in Bezug auf die Ablehnung des zweiten Gesuchs keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen dar, wenn der Kläger wiederholt vorträgt, die Ablehnungsgründe seien nicht aufgegriffen worden, die Bewertung des Gesuchs als „rechtsmissbräuchlich“ sei willkürlich und rechtsfehlerhaft, die Zurückweisung des Gesuchs mit der formelhaften Begründung beruhe auf grob fehlerhaften Erwägungen des Gerichts und verkenne zudem Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die Ablehnung genüge nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen für eine Entscheidung über Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter (ZB S. 66-68). Damit zeigt er nicht substantiiert und in nachprüfbarer Weise konkrete Umstände auf, aufgrund derer der Vorwurf der Willkür gerechtfertigt wäre (s.o.). Allein die verbale Behauptung der Willkür genügt nicht (BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 21 f.). Das Ablehnungsgesuch II wurde (lediglich) mit der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs I als rechtsmissbräuchlich begründet, das wiederum mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts bei der Ablehnung der Beweisanträge bzw. des Vertagungsantrags begründet worden war. Über das erste Befangenheitsgesuch hinausgehende Gründe waren nicht vorgetragen. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (s.o.), sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch II sei rechtsmissbräuchlich, weil es die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen könne, nicht willkürlich war (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 137).
150
Unabhängig davon ist die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, das das erste Befangenheitsgesuch ohne neue Gesichtspunkte im Wesentlichen wiederholt, als rechtsmissbräuchlich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden (BVerfG (Kammer), B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 3). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
151
cc) Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs II und einer erneuten Unterbrechung stellte der Kläger ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen alle Richter der Kammer.
152
Die Kammer hat auch das Ablehnungsgesuch III als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vorsitzende auf die Begründung des vorangegangenen Beschlusses zum Ablehnungsgesuch II verwiesen (vgl. S. 40 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022). Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
153
Eine Darlegung, warum die Ablehnung des dritten Befangenheitsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhen sollte, fehlt gänzlich. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe des Ablehnungsgesuchs und die Begründung seiner Ablehnung durch das Verwaltungsgericht (ZB S. 68-70). Mit der bloßen Wiederholung des in der Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuchs ist aber gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kein Verfahrensfehler dargelegt (s.o.; BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 21).
154
Im Übrigen legen die für das Ablehnungsgesuch III angeführten Gründe, dem Beschluss über das Ablehnungsgesuch II habe keine Beratung der Kammer bzw. jedenfalls eine solche ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugrunde gelegen, die Vorsitzende habe vielmehr jeweils einzeln mit den beiden Berufsrichtern links und rechts neben ihr „die Köpfe zusammengesteckt“, wobei kurzes Murmeln vom Auditorium vernommen habe werden können, und sodann den beiden jeweils links und rechts von ihr entfernt sitzenden ehrenamtlichen Richtern einen Blick zugeworfen, der jeweils mit einem Nicken „quittiert“ worden sei, ein Wortwechsel habe nicht stattgefunden, keine Voreingenommenheit dar. Unabhängig davon, dass die behaupteten Vorgänge nicht durch das Protokoll bewiesen sind, ergibt sich aus § 55 VwGO i.V.m. §§ 192 ff. GVG nicht, dass über den Beschluss eine mündliche geheime Beratung im Beratungszimmer im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden hätte müssen. Die §§ 192 ff. GVG gelten (unmittelbar) nur für die richterliche Spruchtätigkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 192 Rn. 1). Zudem kann auch insoweit die Beratung grundsätzlich sowohl im Beratungszimmer als auch durch eine kurze Verständigung im Sitzungssaal stattfinden (vgl. RG, U.v. 1.12.1908 – V 750/08 – RGSt 42, 85/86 – juris). Insbesondere in einfach gelagerten oder weitgehend vorbesprochenen Situationen kann die Verkündung einer Entscheidung nach kurzer (formloser) Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen (vgl. BGH, B.v. 29.11.2013 – BLw 4/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich so darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene (vorläufige) Ergebnis zu bestätigen (vgl. BGH, U.v. 24.7.1990 – 5 StR 221/89 – juris Rn. 13 m.w.N.). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht nach kurzer Verständigung im Sitzungssaal unter sämtlichen beteiligten – Berufswie ehrenamtlichen – Richtern über das Ablehnungsgesuch II entschieden hat, nachdem dieses inhaltlich wie das Ablehnungsgesuch I begründet war (s.o.). Im Übrigen hätte das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch II (s.o.) auch nicht förmlich verbeschieden werden müssen.
155
Vor diesem Hintergrund war die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs III als rechtsmissbräuchlich auch nicht willkürlich (s.o.). Da auch dieses Gesuch damit ohne jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens als ungeeignet abgelehnt werden konnte, konnte es auch durch die Kammer selbst zurückgewiesen werden.
156
4.7.2 Die vom Kläger in Zusammenhang mit der Ablehnung seiner Befangenheitsgesuche gerügten Gehörsverstöße gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Ablehnungsgesuchen auseinandergesetzt und diese verbeschieden. Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht verletze durch die Ignorierung der qualifizierten Ablehnungsgründe den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, BVerfG (Kammer), B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 24).
157
4.8 Soweit der Kläger seine in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 vorgetragene Verfahrensrüge (vgl. S. 40 des Protokolls i.V.m. Anlage 33), das Gericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, in der Zulassungsbegründung wörtlich wiedergibt (ZB S. 70-71), ohne Näheres auszuführen, legt er damit keinen Verfahrensfehler substantiiert dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
158
4.9 Die gerügte Gehörsverletzung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, die der Kläger darin sieht, dass das Verfahren nicht bis zur Entscheidung der Strafsachen beim Amtsgericht … … … (* … * … … * … * … … * … * … …*) gemäß § 94 VwGO ausgesetzt worden sei (ZB S. 84-89), ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
159
Die Voraussetzungen des § 94 VwGO sind nur dann gegeben, wenn die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt (sog. Vorgreiflichkeit). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren nicht ergehen kann, ohne dass über die in dem anderen Verfahren anhängige Vorfrage entschieden wird. Ob die Entscheidung in dem anderen Verfahren tatsächlich vorgreiflich ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Aussetzung des Verfahrens steht zudem im Ermessen des Gerichts. Auch bei Vorgreiflichkeit ist das Gericht grundsätzlich befugt, selbst die Vorfrage zu entscheiden, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Nur ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. Garloff in Posser/Wolff/Decker, VwGO, Stand 1.7.2023, § 94 Rn. 1, 2 und 6 m.w.N.).
160
4.9.1 Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat den Antrag auf Aussetzung mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt und zur Begründung insbesondere ausgeführt (UA S. 42-44), soweit vorgetragen worden sei, die Staatsanwaltschaft sei umfassend um Sachverhaltsaufklärung bemüht, sei darauf hinzuweisen, dass lediglich der Zustand eines Bruchteils der Tiere – namentlich 16 Katzen – Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger und Frau … … sowie Herrn … … sei. Zudem seien tierschutzrechtliche Anordnungen im Verwaltungsvollzug unabhängig von und neben der Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren möglich und zulässig, denn während das Verwaltungsverfahren auf die Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände gerichtet sei und einen präventiven Charakter aufweise, handle es sich beim Ordnungswidrigkeiten bzw. Strafverfahren um ein repressives Verfahren, das der Sanktion von Fehlverhalten diene, sodass es entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes unerheblich sei, ob die zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots angeführten Vorgänge auch oder bereits in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sanktioniert würden bzw. worden seien. Selbst wenn im Ergebnis keine strafrechtlichen Sanktionen der Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erfolgen sollten, mache dies folglich die im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsuntersagung nicht rechtswidrig. Auch sei das Vorgehen im Rahmen der Fortnahme für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nicht entscheidungserheblich.
161
Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt erst recht nicht dar, dass mit der Ablehnung der Aussetzung der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Vielmehr begründet der Kläger die aus seiner Sicht notwendige Aussetzung des Verfahrens damit, dass im strafrechtlichen Verfahren weitere Aufklärung stattfinden würde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht unterblieben sei und das Ergebnis abgewartet werden müsse, das Amtsgericht auch den Ablauf der Tierwegnahme weiter aufklären werde, sich im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen bestätigen werde, dass der Beklagte bei der Wegnahme des Tierbestands die weggenommenen Katzen gezielt anonymisiert habe, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu vereiteln. Aufgrund der Gesamtumstände des Verfahrens läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Es sei verfehlt, soweit das Gericht ausführe, im Strafverfahren sei nur ein Bruchteil der Tiere, namentlich 16 Katzen, Gegenstand des Verfahrens. Es werde sich bestätigen, dass die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände tatsächlich nicht vorgelegen hätten und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 23. Januar 2020 in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls überwiegend jeglicher Grundlage entbehrten. Der Vortrag im Rahmen der Gehörsrüge richtet sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ablehnung der Aussetzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (s.o.).
162
4.9.2 Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vorgreiflichkeit fehlerhaft beurteilt hat. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Vorfrage ist nicht die Folge einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens, sondern der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, das für die Entscheidung der Vorfrage einschlägig ist. Eine eventuell verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung kann deshalb nur dann auf die stattdessen getroffene Sachentscheidung weiterwirken, wenn ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bestand, weil anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist (BayVGH, B.v. 12.9.2024 – 22 ZB 23.1462 – juris Rn. 15 m.w.N.).
163
Dies ist nicht der Fall und vom Kläger auch nicht dargelegt. Ergänzend wird auf die Ausführungen oben unter 1.2.4 Buchst. d) verwiesen.
164
5. Dem Antrag des Klägers, die Strafverfahrensakte beim Amtsgericht … … … mit dem Az. * … * … … … beizuziehen und zu verwerten, war nicht zu entsprechen. Im Zulassungsverfahren ergeht die Entscheidung nach Lage der Akten, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt sind nicht veranlasst (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 124a Rn. 77). Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit der angeführten Akten nicht dargelegt.
165
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz, gegen diese wurde nichts vorgetragen).
166
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
167
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).