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LG München I, Beschluss v. 31.07.2025 – 26 O 1282/25
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Titel:

Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsurteil

Normenkette:
ZPO § 890
Leitsatz:
Gegen die Schuldnerin war ein Ordnungsgeld zu verhängen, da sie nach der Zustellung des Anerkenntnisurteils den Artikel mit der streitgegenständlichen Äußerung weiterehin im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ordnungsgeld, Internetveröffentlichung, Verschulden, Vollziehungsfrist, Zwangsvollstreckung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 27.08.2025 – 18 W 1064/25 Pre

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus Ziffer 1. des Anerkenntnisurteils vom 20.03.2025 – Az. 26 0 1282/25 – ein Ordnungsgeld von 1.500,- €, ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, drei Tage Ordnungshaft verhängt.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert des Zwangsmittelverfahrens wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I
1
Die Schuldnerin wurde mit der im Tenor genannten Entscheidung verurteilt, es bei Meldung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich in Bezug auf den Gläubiger wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen und im Internet dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen::
„Im Grundbuch der teuersten Nobel-Villa auf der Reicheninsel Schwanenwerder sind zwei Vorstandsmitglieder des Berliner IT-Unternehmens … angetragen. Die Firma hatte Ende 2023 Insolvenz angemeldet.“
2
Nach unwidersprochenem Vortrag des Gläubigers hat die Schuldnerin dennoch nach der Zustellung des Anerkenntnisurteils am 28.03.2025 den Artikel weiterhin mitsamt der streitgegenständlichen Äußerung im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Der Antike ist auch am Tage der gerichtlichen Entscheidung in diesem Zwangsmittelverfahren (31.07.2025) weiterhin unter
www.t..de/berlin/deutschlands-teuerste-immobilie-steht-inberlin-nobel-villa-soll-fur-fast-80-millionen-euro-verkauft-werden13149736.html
abrufbar.
3
Der Gläubiger vertritt die Auffassung, die Schuldnerin verstoße damit gegen das Verbot der benannten Entscheidung.
4
Er beantragt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.
5
Die Schuldnerin beantragt den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.
6
Sie ist der Auffassung, der Schuldner habe die Urteilsverfügung nicht wirksam vollzogen, da es an dem erforderlichen spezifisch vollstreckungsrechtlichen Element fehle – nämlich der eindeutigen Kundgabe des Willens, von dem Titel Gebrauch zu machen. Ein Kostenfestsetzungsantrag, mündliche Erklärungen oder ein Abschlussschreiben genügten hierfür nicht, da sie keinen Vollzugsakt im Sinne der Rechtsprechung darstellten. Auch bei einem Anerkenntnisurteil müsse der Vollzug innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgen. Zumindest habe die Beklagte unverschuldet gehandelt, da sie legitim davon habe ausgehen dürfen, nicht zur Vollziehung verpflichtet zu sein.
II.
7
Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der oben festgesetzten Höhe zu verhängen, da sie schuldhaft gegen das gerichtlich festgesetzte Unterlassungsgebot verstoßen hat.
8
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Das Anerkenntnisurteil vom 20.03.2025 ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 28.03.2025 zugestellt worden. Der Gläubiger hat die Urteilsverfügung auch wirksam vollzogen.
9
1.1 Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb (BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076 – Straßenverengung; Senat, Urt. v. 22.1.2014 – 6 U 118/13, BeckRS 2014, 02653). Im hier vorliegenden Fall der durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung ist die Parteizustellung dagegen zwar ein möglicher, aber nicht der einzige Weg zur wirksamen Vollziehung. Die Zustellung im Parteibetrieb schreiben die §§ 936, 922 II ZPO nur für die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angeordnete einstweilige Verfügung vor. Für die durch verkündetes Urteil erlassene einstweilige Verfügung enthält das Gesetz dagegen keine von den §§ 317 I 1, 750 I ZPO abweichenden Vorschriften. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 II ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH, NJW 1990, 122 = WRP 1989, 514).
10
1.2 Dies ist hier unstreitig innerhalb der relevanten Frist von einem Monat geschehen.
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2. Die Schuldnerin veröffentlicht weiterhin unter der benannten Internetadresse die zu unterlassende Äußerung. Sie hat den Verstoß auch zu vertreten. Die Kammer vermag der Argumentation der Schuldnerin nicht zu folgen, soweit diese geltend macht, sie habe davon ausgehen dürfen, nicht an das Gebot gebunden zu sein. Innerhalb der – vorliegend gewahrten – Frist war vielmehr jederzeit mit der Ausübung der Verfügung zu rechnen.
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3. Da die Schuldnerin somit dem gerichtlichen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat, war sie durch Verhängung eines fühlbaren Ordnungsgeldes dazu anzuhalten. Das Gericht hat dieses auf 1.500,00 € festgesetzt.
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Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war einerseits auf das Gewicht der Rechtsgutsverletzung und das Interesse des Gläubigers an einer Durchsetzung seiner Rechte abzustellen. Andererseits spielte für die Bemessung des Ordnungsgeldes eine maßgebliche Rolle, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt und es zu erwarten ist, dass die Schuldnerin künftig entsprechend rechtlich sensibilisiert sein wird, so dass neuerliche Verstöße, die dann erheblich gravierendere Ordnungsmittel nach sich ziehen würden, wohl nicht unbedingt zu erwarten stehen. Eine Festsetzung des Ordnungsgeldes mit 1.500,00 € erscheint daher angemessen, aber auch ausreichend.
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4. Die Ersatzhaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO.
15
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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6. Der Streitwert wurde nach §§ 3 ff ZPO, 3, 48 GKG als Bruchteil des Hauptsachestreitwertes bemessen.