Titel:
Unterlassungsverfügung, Ordnungsgeld, einstweilige Verfügung, Anerkenntnisurteil, Zwangsvollstreckung, Schuldnerin, Gläubiger
Normenkette:
ZPO § 317 Abs. 1 S. 1, § 750 Abs. 1, § 890 Abs. 2, § 929 Abs. 1, Abs. 2, § 936
Leitsätze:
1. Die Parteizustellung ist nicht der einzige Weg, um eine Unterlassungsverfügung wirksam zu vollziehen. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (nach BGH, Urteil vom 13.04.1989 – IX ZR 148/88, juris Rn. 26).
2. Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung ist schon mit der Verkündung des Urteils wirksam und kann Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein, wenn die Ordnungsmittelandrohung im Urteil enthalten ist. Aus der Notwendigkeit, die auf Unterlassung gerichtete Urteilsverfügung nach § 929 ZPO zu vollziehen, folgt nicht, dass die Schuldnerin ein Unterlassungsgebot nicht bereits ab der Urteilsverkündung zu beachten hat (nach BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 115/07, juris Rn. 11, 15)
Schlagworte:
Unterlassungsverfügung, Ordnungsgeld, einstweilige Verfügung, Anerkenntnisurteil, Zwangsvollstreckung, Schuldnerin, Gläubiger
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 31.07.2025 – 26 O 1282/25
Fundstellen:
BeckRS 2025, 37729
FDZVR 2026, 937729
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 31.07.2025, Az. 26 O 1282/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Gläubiger begehrt von der Schuldnerin die Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung vom 05.02.2025 mit der Überschrift „Deutschlands teuerste Immobilie steht in Berlin: Nobel-Villa soll für fast 80 Millionen Euro verkauft werden“.
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Mit Anerkenntnisurteil vom 20.03.2025 hat das Landgericht die Schuldnerin verurteilt, es zu unterlassen, sich in Bezug auf den Gläubiger zu äußern und/oder äußern zu lassen und im Internet dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen: „Im Grundbuch der teuersten Nobel-Villa auf der Reicheninsel Schwanenwerder sind zwei Vorstandsmitglieder des Berliner IT-Unternehmens … eingetragen. Die Firma hatte Ende 2023 Insolvenz angemeldet.“ Das in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 verkündete Anerkenntnisurteil wurde der Schuldnerin am 28.03.2025 und dem Gläubiger am 07.04.2025 durch das Landgericht zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 hat der Gläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt, weil die streitgegenständliche Äußerung weiterhin im Internet zugänglich sei.
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Die Schuldnerin ist dem mit Schriftsatz vom 29.04.2025 entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, weil der Gläubiger die Urteilsverfügung nicht innerhalb der Vollzugsfrist vollzogen habe. Jedenfalls habe die Schuldnerin davon ausgehen dürfen, nicht an das Gebot gebunden zu sein.
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Der Gläubiger hat sich hierzu ergänzend mit Schriftsätzen vom 06.05.2025 und 09.07.2025 geäußert. Er ist der Ansicht, dass die Monatsfrist durch seinen Antrag vom 08.04.2025 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils, jedenfalls aber durch seinen Ordnungsmittelantrag vom 15.04.2025 gewahrt sei.
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Mit Beschluss vom 31.07.2025, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, verhängt (Ziffer 1) und der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 2). Den Streitwert des Zwangsmittelverfahrens hat das Landgericht auf 2.500 € festgesetzt (Ziffer 3).
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Gegen diesen Beschluss (Ziffer 1 und 2) hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 12.08.2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass die Urteilsverfügung allenfalls mit dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 15.04.2025 vollzogen worden sei. Nach Zugang des Antrags sei der streitgegenständliche Artikel unverzüglich entfernt worden.
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Der Gläubiger ist dem mit Schriftsatz vom 13.08.2025 entgegen getreten und beantragt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.08.2025 (dort Ziffer 3), auf den Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die angeführten Beschlüsse des Landgerichts Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € verhängt.
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1. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die von Amts wegen zu prüfen sind, liegen vor.
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a) Da es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine einstweilige Verfügung handelt, bedarf es keiner Vollstreckungsklausel (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO).
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b) Die notwendige Urteilszustellung ist erfolgt. Da das Gesetz für die durch verkündetes Urteil erlassene einstweilige Verfügung keine von den § 317 Abs. 1 Satz 1, § 750 Abs. 1 ZPO abweichende Vorschriften enthält, ist die vom Landgericht vorgenommene Amtszustellung ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1989 – IX ZR 148/88 m.w.N.).
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c) Die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung der Ordnungsmittel ist bereits im Anerkenntnisurteil vom 20.03.2025 enthalten.
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d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Gläubiger die Unterlassungsverfügung auch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen hat, was ebenfalls von Amts wegen zu beachten ist. Zwar hat der Gläubiger das Anerkenntnisurteil vom 20.03.2025 der Schuldnerin nicht im Parteibetrieb zustellen lassen. Die Parteizustellung ist aber nicht der einzige Weg, um eine Unterlassungsverfügung wirksam zu vollziehen. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 13.04.1989 – IX ZR 148/88, juris Rn. 26). Dies hat der Gläubiger durch Einreichung des Antrags vom 15.04.2025 auf Festsetzung eines Ordnungsgelds getan.
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2. Die Schuldnerin hat gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie die untersagte Textpassage über die Verkündung des Anerkenntnisurteils hinaus weiterhin zum Abruf bereit hielt. Dies war zumindest am 15.04.2025 unstreitig noch der Fall.
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Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung schon mit der Verkündung des Urteils wirksam und kann Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein, wenn die Ordnungsmittelandrohung im Urteil enthalten ist. Aus der Notwendigkeit, die auf Unterlassung gerichtete Urteilsverfügung nach § 929 ZPO zu vollziehen, folgt nicht, dass die Schuldnerin ein Unterlassungsgebot nicht bereits ab der Urteilsverkündung zu beachten hat. Die Vollziehung von Entscheidungen, die im Arrest- oder Verfügungsverfahren ergangen sind, ist zum Schutz des Schuldners vor der Erwirkung von Entscheidungen auf Vorrat und ihrer Durchsetzung erst nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen erforderlich. Aus diesem Schutzzweck ergibt sich aber kein Anhalt dafür, dass ein wirksam ausgesprochenes Unterlassungsgebot erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 115/07, juris Rn. 11, 15 m.w.N.).
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3. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung war zudem schuldhaft. Die Schuldnerin hatte Kenntnis von der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung und das Unterlassungsgebot war eindeutig formuliert, so dass an seinem Inhalt keine Zweifel bestehen konnte. Eine etwaige Fehlvorstellung der Schuldnerin dahingehend, dass sie erst mit Zustellung der Unterlassungsverfügung an sie im Parteibetrieb an diese gebunden sei, lässt das Verschulden nicht entfallen, da der Rechtsirrtum vermeidbar war.
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4. Das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld ist insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Schuldnerin nach Zustellung des Ordnungsgeldantrags seiner Höhe nach angemessen. Hiergegen bringt die Schuldnerin auch keine Einwände vor.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 891 S. 3 ZPO.
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2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mit seiner Entscheidung weicht der Senat auch nicht von den seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ab.