Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.12.2025 – 10 ZB 25.411
Titel:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag nach Erledigung von Ausweisung und Einreiseverbot durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit konkludente Verkürzung des Einreiseverbotes

Normenketten:
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 4, § 53
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
VwGO § 124
Leitsatz:
Durch das Erlöschen der Rechtswirkungen der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbot kann der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Verwaltungsakte geltend machen. Diese würde für ihn offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr erbringen können. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung wegen unerlaubter Einreise und illegalen Aufenthalts, konkludente Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle konkreter Hinweise auf das Bestehen einer, Titelerteilungssperre, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung von Ausweisung und Aufenthaltsverbot, Berufungszulassung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 17.10.2024 – M 27 K 23.2570
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37722

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger, ein bosnischherzegowinischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot weiter.
2
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden fristgemäßen Vorbringen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33) und sich die Entscheidung nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist. Der Verwaltungsgerichtshof kann bei seiner (Nicht-)Zulassungsentscheidung das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Erwägungen aufrechterhalten, die ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2021 – 1 BvR 2356/19 – juris Rn. 20 m.w.N.).
4
Gemessen daran werden mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht dargelegt. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist die Anfechtungsklage allerdings bereits unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt. Den Beteiligten wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dadurch rechtliches Gehör gewährt.
5
a) Die im angefochtenen Bescheid vom 28. April 2023 verfügte Ausweisung (Nr. 1) und das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 2) haben sich im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt; von ihnen gehen keine Rechtswirkungen mehr zulasten des Klägers aus (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1984 – 1 C 19.81 – juris Rn. 12).
6
Die Ausweisung soll den weiteren Aufenthalt eines Ausländers im Inland verhindern. Sie führt zum Erlöschen eines etwaigen Aufenthaltstitels (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und begründet ggf. die Ausreisepflicht des Ausländers (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Zudem ist sie Grundlage für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
7
Die Zwecke, die im vorliegenden Fall mit der streitgegenständlichen Ausweisung verfolgt wurden, sind erreicht worden. Bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung hatte sich der Kläger ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten; am 7. Februar 2023 reiste er aus. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist durch nachträgliche Befristung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AufenthG unwirksam geworden. Durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von neun Monaten auf Null verkürzt.
8
Nachdem er mit einem von der Deutschen Botschaft in Sarajevo am 9. Mai 2023 ausgestellten Visum am 15. Mai 2023 wieder in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte der Kläger am 27. September 2023 bei der Stadt Mannheim die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit. Im betreffenden Antragsformular bejahte er die Frage nach einer etwaige Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und führte dazu aus: „Ausweisung durch LRA Freising – Klage ist anhängig bei VG München“ (Bl. 233 der Behördenakte). Die Stadt Mannheim erteilte dem Kläger daraufhin am 17. Oktober 2023 eine bis 15. Oktober 2027 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (vgl. Bl. 77 der Behördenakte).
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – juris Rn. 39 m.w.N.) ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Die Rücknahme oder der Widerruf eines Verwaltungsakts kann auch konkludent erfolgen, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Bei einem objektiven Widerspruch der Regelungsgehalte zweier Verwaltungsakte ist regelmäßig von einer konkludenten Aufhebung auszugehen (BVerwG, U.v. 2.5.2024 – 2 C 13.23. – juris Rn. 23).
10
Im Zusammenhang mit der Verkürzung der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots kann insoweit nichts anderes gelten. Insbesondere steht dem die Regelung des § 11 Abs. 4 AufenthG nicht entgegen. Daraus ergibt sich lediglich, dass es insoweit einer gesonderten Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde bedarf. Auch unterliegt die Entscheidung keinem Schriftform- oder Begründungserfordernis, wie sich im Umkehrschluss aus § 77 Abs. 1 AufenthG ergibt. Gemäß Satz 1 Nr. 9 dieser Vorschrift gilt dieses Formerfordernis im Zusammenhang mit einem Einreise- und Ausreiseverbot lediglich für dessen Anordnung.
11
Der vom Kläger am 27. September 2023 beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte die aus dem Einreise- und Aufenthaltsverbot resultierende Titelerteilungssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegengestanden. Zwischen dem Verbot und der beantragten Titelerteilung bestand ein objektiver Widerspruch im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, der durch eine konkludente nachträgliche Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgelöst wurde. Für die Annahme eines dahingehenden Regelungsgehalts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis spricht zudem, dass vom Empfängerhorizont aus wegen der eindeutigen Angaben des Klägers im Antragsformular davon auszugehen war, dass der betreffende Mitarbeiter der Stadt Mannheim in Kenntnis des Einreise- und Ausreiseverbots handelte. Die Stadt Mannheim war zudem die zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 17. Oktober 2023 für die Verfügung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) LVwVfG).
12
Hinzu kommt, dass eine Verkürzungsentscheidung damals grundsätzlich in Betracht kam. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden u.a., soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert. Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlass von Straftaten besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung kein Anlass mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt zu verwehren. Ist also z.B. die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich die Ausweisungswirkungen zu befristen (BVerwG, U.v. 7.12.1999 – 1 C 13.99 – juris Rn. 24). Vorliegend entfaltete die Ausweisung den mit ihr verfolgten generalpräventiven Zweck, soweit der Kläger ausgereist war und die Wiedereinreise im Visumsweg erfolgte; das Ausweisungsinteresse ist insoweit jedenfalls geringer geworden. Weiter ist der Kläger seiner Ausreisepflicht nachgekommen (vgl. insoweit § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) und hat einen Visumantrag gestellt, was gegen eine erhebliche Wiederholungsgefahr spricht.
13
b) Durch das Erlöschen der Rechtswirkungen der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbot kann der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Verwaltungsakte geltend machen; diese würde für ihn offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr erbringen können (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – juris Rn. 7). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2025 ist der Kläger der vom Senat zuvor geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung im Ergebnis nicht entgegengetreten. Zum Zeitpunkt der erneuten Aufenthaltserlaubniserteilung durch die Stadt Mannheim am 17. Oktober 2023 sei die neunmonatige Frist bereits abgelaufen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so habe die sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis der Ausweisung erteilt. Es bestehe damit sehr wohl ein Vertrauensschutz des Betroffenen, so dass eine Rücknahme des Aufenthaltstitels unzulässig wäre.
14
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).