Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.12.2025 – W 8 K 24.1549
Titel:

Versagungsgegenklage auf Verbescheidung eines Erlassantrages, Corona-Soforthilfe, begehrter Erlass der Rückzahlungsverpflichtung, maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei Erlass, Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellers im Behördenverfahren, keine Heilungsmöglichkeit im Klageverfahren, Amtsermittlungspflicht durch Behörde nicht verletzt, maßgebliche Verwaltungspraxis, Ermessen, Gleichbehandlung

Normenketten:
BayVwVfG Art. 24
BayVwVfG Art. 26
BayHO Art. 59
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Versagungsgegenklage auf Verbescheidung eines Erlassantrages, Corona-Soforthilfe, begehrter Erlass der Rückzahlungsverpflichtung, maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei Erlass, Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellers im Behördenverfahren, keine Heilungsmöglichkeit im Klageverfahren, Amtsermittlungspflicht durch Behörde nicht verletzt, maßgebliche Verwaltungspraxis, Ermessen, Gleichbehandlung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37700

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger, der IT-Dienstleistungen, Hardware und Software vertrieb, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm gewährten Soforthilfe Corona in Höhe von 5.000,00 EUR.
2
Der Kläger beantragte mit Soforthilfeantrag vom 18. März 2020 die Gewährung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab er an: Der Hauptauftraggeber von ihm bzw. der Bürokomplex des Auftraggebers sei auf behördliche Anordnung geschlossen worden, so dass bis auf Weiteres kein Zustandekommen eines Auftrags für ihn möglich gewesen sei.
3
Mit Bescheid vom 3. April 2020 erhielt der Kläger auf Grundlage der Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmer und Angehörigen freier Berufe (Soforthilfe Corona) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR. Dazu wurde unter anderem bestimmt: Die Soforthilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienten ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit den durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen (Nr. 6), wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich änderten oder wegfielen (Nr. 6.1), ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet werde (Nr. 6.2). Für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziere, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheid bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs vor (Nr. 7). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall sei die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern (Nr. 9). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden sei. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Wirksamkeit des Bescheids mit 3 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen (Nr. 10).
4
Am 23. November 2023 erfolgte eine Rückmeldung des Klägers über die Online-Datenmaske, wonach sich aufgrund der Eingaben des Klägers eine Überkompensation in Höhe von 5.000,00 EUR ergab. Im Rahmen der Rückmeldung beantragte der Kläger den Erlass der Rückforderung und legte unter anderem den Einkommensteuerbescheid für 2020 vor.
5
Der Aufforderung des Beklagten, den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2021, 2022 oder 2023 vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Zuletzt wurde er per E-Mail vom 24. Juli 2024 aufgefordert, die weiteren Unterlagen vorzulegen oder durch Vorlage einer Bestätigung seines Steuerberaters oder des Finanzamtes zu versichern, dass kein jüngerer Steuerbescheid vorgelegt werden könne. Erforderlich für die Erlassprüfung sei die Vorlage des aktuellsten Steuerbescheides. Eine abschließende Prüfung des Erlassantrages sei ohne Kenntnis der maßgeblichen Daten aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid nicht möglich. Blieben entscheidungserhebliche Umstände wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht (Art. 26 BayVwVfG) ungeklärt, sei dies im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers zu sehen.
6
Mit Bescheid vom 26. August 2024 widerrief die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 4. April 2020 über die Soforthilfebewilligung in Höhe von 5.000,00 EUR für die Vergangenheit (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, die gewährte Soforthilfe Corona in Höhe von 5.000,00 EUR zu erstatten (Erstattungsbetrag) (Nr. 2). Der Antrag auf Erlass des noch nicht geleisteten Erstattungsbetrags in Höhe von 5.000,00 EUR (Rückforderungsbetrag) wurde abgelehnt (Nr. 3). Der Rückforderungsbetrag war bis zum 15. Oktober 2024 an die angegebene Bankverbindung zu überweisen (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den erfolgten Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Die Soforthilfe sei zweckgebunden gewesen. Nach den Angaben des Klägers über die vorgesehene Online-Datenmaske betrage die Überkompensation 5.000,00 EUR. Die erhaltene Soforthilfe habe demnach nicht in dieser Höhe für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Damit lägen die Widerrufsvoraussetzungen vor. Von einem Widerruf des Soforthilfebescheides könne im Rahmen des Ermessens nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten und damit ein atypischer Ausnahmefall vorliege. Solche Gründe seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Ermessen habe daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaats Bayern allein im Widerruf und des Interesses des Leistungsempfängers am Belassen der Soforthilfe nur zugunsten des Widerrufs der Soforthilfebewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt werden können. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
7
Der Betrag könne nicht wie beantragt gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO erlassen werden. Beurteilungsmaßstab für die wirtschaftliche Notlage sei eine in gleichmäßiger Verwaltungspraxis anhand einheitlich festgelegter Faktoren vorgenommene Berechnung, die insbesondere auf die Daten des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheides gestützt werde. Dem Antrag auf Erlass sei lediglich der Steuerbescheid aus dem Jahr 2020 beigefügt gewesen. Darin sei jedoch die – für die Betrachtung maßgebliche – wirtschaftliche Situation des Klägers bei einem regelmäßigen Verlauf nicht sachgerecht abgebildet, da diese pandemiebedingt im Jahr 2020 in der Regel schlechter gewesen sei als die der Folgejahre. Der Kläger sei wiederholt aufgefordert worden, den aktuelleren Steuerbescheid vorzulegen oder durch eine Bestätigung des Steuerberaters bzw. des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass kein jüngerer Steuerbescheid existiere. Eine abschließende Prüfung des Erlassantrages sei ohne Kenntnis der maßgeblichen Daten aus dem aktuellen Steuerbescheid nicht möglich. Blieben entscheidungserhebliche Umstände wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht (Art. 26 BayVwVfG) ungeklärt, sei dies im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers zu sehen. Eine Existenzgefährdung könne nicht angenommen und damit der beantragte Erlass nicht bewilligt werden.
II.
8
1. Am 17. September 2024 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
9
Mit Schriftsatz vom 21. November 2024 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG sei für die Beurteilung des Erlassantrages die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Der Kläger habe den Antrag auf Erlass im November 2023 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich der Einkommensteuerbescheid 2020 der aktuellste verfügbare Bescheid gewesen. Eine spätere Änderung der Verhältnisse dürfe nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Die Behörde habe unzulässigerweise weitere Unterlagen angefordert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht durch Einreichung des Steuerbescheids 2020 bereits genügt. Eine nachträgliche Anforderung weiterer Bescheide verstoße gegen den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 24 Abs. 1 VwVfG).
10
Zur Klagebegründung ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 im Wesentlichen weiter vorbringen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Erlassantrages sei der zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Kläger habe seinen Erlassantrag am 23. November 2023 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einkommensteuerbescheid 2020 der aktuellste verfügbare Bescheid gewesen. Eine spätere Änderung der Verhältnisse dürfe nicht zulasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Dies entspreche dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass der Antragsteller nicht durch zeitliche Verzögerungen im Verwaltungsverfahren benachteiligt werden dürfe. Die Beklagte habe die Bearbeitung über Monate hinausgezögert. Der Grundsatz gelte in vergleichbaren Verwaltungsverfahren einheitlich. Der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 26 BayVwVfG durch vollständige Vorlage der erforderlichen Unterlagen vollständig genügt, und zwar Einkommensteuerbescheid 2020, Gewerbesteuerbescheid 2020, Jahresbescheinigung der Krankenkasse für 2022. Die nachträgliche Anforderung weiterer Unterlagen sei rechtswidrig. Die Ermittlung des Sachverhalts müsse sich auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beziehen – hier: November 2023. Die Mitwirkungspflicht erstrecke sich nur auf Unterlagen, die zu dem Zeitpunkt vorhanden und zumutbar beizubringen gewesen seien. Der Beklagte habe den Erlassantrag über Monate nicht bearbeitet. Es widerspräche Treu und Glauben, den Kläger nun vorzuwerfen, dass zwischenzeitlich möglicherweise neuere Steuerbescheide vorliegen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Anforderungen im Juni und Juli 2024 bereits Steuerbescheide für die Jahre 2021, 2022 oder 2023 vorgelegen hätten. Dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz der Amtsermittlung.
11
Die Ablehnung des Erlassantrages beruhe auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Die Behauptung, der Einkommensteuerbescheid 2020 bilde die aktuelle wirtschaftliche Lage nicht sachgerecht ab, werde nicht belegt. Der Beklagte hätte ermitteln müssen, ob dem Kläger tatsächlich aktuellere Steuerbescheide vorlägen und wie sich seine wirtschaftliche Lage tatsächlich entwickelt habe. Der Beklagte wende schematisch die „Eckpunkte zur vereinheitlichten Prüfung des Erlasses“ an, ohne den konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Ablehnung des Erlassantrages allein mit der Begründung, es lägen keine aktuelleren Steuerbescheide vor, stelle ein Ermessensausfall dar. Beim Kläger liege eine besondere Härte vor. Er habe durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2020 nachgewiesen, dass sein zu versteuerndes Einkommen lediglich 8.586,00 EUR betragen habe.
12
Art. 51 BayVwVfG enthalte den allgemeinen Grundsatz, dass für die Beurteilung eines Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei. Die Rechtssache der W. … werfe vergleichbare rechtliche Fragen auf. Eine Verfahrensaussetzung sei daher im Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen geboten.
13
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen noch ausführen: Nicht nur bei der W. … sei das Gewerbe bereits abgemeldet und das Verfahren beklagtenseits nicht weiter verfolgt worden. Auch das Gewerbe des Klägers sei schon Mitte 2021 abgemeldet worden, also beide Firmen existierten schon seit Jahren nicht mehr. Dann seien beide aber gleich zu behandeln und der Beklagte müsste im hiesigen Klageverfahren genauso verfahren.
14
2. Die Regierung von Unterfranken trat der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 entgegen und führte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Durch die Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen sei bereits geklärt, dass bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfebescheids zu Recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfolge. Der Kläger habe die ihm gewährte Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet, da bei ihm kein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfebescheides und der Soforthilferichtlinie vorgelegen habe. Das ergebe sich aus der Online-Rückmeldung vom 23. November 2023. Vom Widerrufsermessen sei ordnungsgemäß Gebrauch gemacht worden. Das öffentliche Interesse am Widerruf habe überwogen. Beim Widerruf des Soforthilfebescheids komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu, vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO. Im Regelfall überwiege das Widerrufsinteresse (sog. intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf). Es sei keine Verwirkung eingetreten. Die festgesetzte Erstattung sei ebenfalls rechtmäßig und beruhe auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
15
Die Voraussetzungen des Erlasses seien in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 59 BayHO) geregelt. Darin sei ein Erlass vorgesehen, wenn in besonderen Härtefällen im Einzelfall eine Stundung nicht in Betracht komme. Nach den von der Bayerischen Regierung beschlossenen Eckpunkten zur vereinheitlichten Prüfung des Erlasses der Rückzahlung der Corona-Soforthilfen könne eine Existenzgefährdung vermutet werden, wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet wäre, also der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könne. Beim Kläger habe kein besonderer Härtefall nach diesen Vorgaben vorgelegen. Die vorgelegten Unterlagen für das Jahr 2020 bzw. 2022 seien zur Beurteilung und aktuellen Lage des Klägers und der Frage, ob die Rückzahlung von 5.000,00 EUR aktuell zur Existenzgefährdung führen würde, nicht ausreichend. Der Einkommensteuerbescheid 2020 bilde die aktuelle wirtschaftliche Lage des Klägers nicht sachgerecht ab, da sie pandemiebedingt im Jahr 2020 in der Regel schlechter gewesen sei als in den Folgejahren. Im Zuge der Erlassprüfung sei der Kläger mit E-Mails vom 11. Juni 2024 und 24. Juli 2024 aufgefordert worden, ergänzend zu dem vorliegenden Bescheid die letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheide aus dem Jahr 2021, 2022 oder 2023 bzw. eine Versicherung des Steuerberaters oder Finanzamtes vorzulegen, dass kein jüngerer Steuerbescheid vorgelegt werden könne. Die Erforderlichkeit, Nachweise für eine Existenzgefährdung beizubringen, werde zudem auf der Internetseite des Staatsministeriums zu den Corona-Soforthilfen explizit hingewiesen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Erlassantrag. Gemäß den FAQ Nr. 8.3.3 sei für die Erlassprüfung der zu diesem Zeitpunkt aktuellste Steuerbescheid zugrunde zu legen. Der Hinweis des Klägervertreters auf Art. 51 BayVwVfG (nicht § 51 VwVfG) liege neben der Sache, denn dort sei das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne einer nachträglichen Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes geregelt. Vorliegend gehe es jedoch um die Frage, auf welcher Sachverhaltsgrundlage über den anhängigen Erlassantrag zu entscheiden gewesen sei. Gerade im Zuwendungsverfahren liege es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Dasselbe gelte für die Frage, ob dem Zuwendungsempfänger bei Rückforderung der Zuwendung die Erstattung erlassen werden könnte. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar sei, könne im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden. Blieben die entscheidungserheblichen Umstände wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht (Art. 26 BayVwVfG) ungeklärt, sei dies dem Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers zuzurechnen. Die aktuelle wirtschaftliche Situation des Klägers und die Auswirkung der Rückforderung in Höhe von 5.000,00 EUR könnten deswegen nicht beurteilt werden. Eine Existenzgefährdung, d.h. eine besondere Härte im Sinne des Art. 59 Abs. 1 BayHO, könne daher nicht angenommen werden. Der Erlassantrag sei entsprechend abzulehnen gewesen.
16
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 brachte der Beklagte im Wesentlichen noch vor: Die angebliche Gewerbeabmeldung des Klägers Mitte 2021 sei bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren vorgetragen worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte keine Kenntnis von der angeblichen Gewerbeabmeldung gehabt, diese sei daher ohne Relevanz für den Ausgang des Klageverfahrens. Unabhängig davon bestünden Zweifel, weil der Kläger für Jahre 2021 und 2022 noch zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei. Zudem habe der Kläger keinen Nachweis der Gewerbeabmeldung vorgelegt. Dem Kläger stehe es frei, einen neuen Erlassantrag zu stellen, insbesondere dann, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Ablehnung des letzten Erlassantrages verschlechtert hätten. Dem neuen Erlassantrag seien aktuelle Nachweise beizufügen. In anderen Klageverfahren seien Kläger in vergleichbarer Weise vorgegangen, vgl. etwa W 8 K 25.1705.
17
3. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
18
Am 15. Dezember 2025 nahmen der Kläger sowie der Klägerbevollmächtigte mit Gestattung des Gerichts per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
19
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 beantragte der Klägerbevollmächtigte für den Kläger:
20
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 26. August 2024 verpflichtet, über den Erlassantrag des Klägers vom 23. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21
Der Beklagtenvertreter beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23
Die Klage, wie in der mündlichen Verhandlung entsprechend dem Klagebegehren beantragt, hat keinen Erfolg.
24
Die Klage ist zulässig.
25
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, hier als Bescheidungsklage (siehe § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
26
Die Klage ist unbegründet.
27
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über den begehrten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung der ihm gewährten Corona-Soforthilfe Höhe von 5.000,00 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
28
Die Ablehnung des klägerischen Erlassantrages vom 23. November 2023 in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 26. August 2024 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass des Rückforderungsbetrages der Soforthilfe Corona.
29
Dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides über den Erlassantrag des Klägers vom 23. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht vorliegen hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. August 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO) zutreffend begründet und im Klageerwiderungsschriftsätzen vom 5. Dezember 2024 und 11. Dezember 2025 (siehe Tatbestand unter II.2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
30
Rechtlicher Ausgangspunkt für einen Erlass ist zunächst Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO i.V.m VV zu Art. 59 BayHO.
31
Die Möglichkeit eines Erlasses nach Art. 59 BayHO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO). Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber (vgl. Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 59 Rn. 2, 7, 12; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 4; jeweils m.w.N.), weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.8.1986 – 3 B 47.85 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 9).
32
Entsprechend heißt es unter Nr. 8.1.3 der FAQ zum Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona (https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Foerderungen/Soforthilfe_Corona/2025-05-08-FAQ_zum_Rueckmeldeverfahren.pdf – im Folgenden kurz: FAQ):
33
8.1.3 Habe ich, wenn ich die Eckpunkte erfülle, einen Anspruch auf Erlass? Nein. Beim Erlass handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung ohne Rechtsanspruch.
34
Unabhängig von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO können sich Ansprüche auf Stundung und Erlass unter Umständen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergeben, soweit ein Ministerium oder eine andere zuständige Behörde in gleichgelagerten oder vergleichbaren Fällen ohne sachlich hinreichenden Grund von ihrer Verwaltungsübung abweicht oder eine andere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vornimmt (VG München, B.v. 23.5.2023 – M 31 K 21.6106 – juris Rn. 42 m.w.N.; Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 59 Rn. 2 und 7; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 3 f.).
35
Maßgeblich ist demnach die gleichmäßige, ständig geübte Verwaltungspraxis der Regierung von Unterfranken, die sich hier an den Eckpunkten der Bayerischen Staatsregierung vom 18. April 2023 (siehe Nr. 8.2 und Nr. 8.3 der FAQ zur Rückmeldung, hier konkret Nr. 8.2.3 der FAQ) als ermessenslenkende Weisung orientiert. Auf der Basis der Verwaltungspraxis – wie sie die Beklagte dargelegt hat und wie sie auch gerichtsbekannt ist (vgl. etwa W 8 K 25.1705) – hat der Kläger keinen Anspruch, weil er im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht hinreichend mitgewirkt und die Voraussetzungen für einen Erlass nicht belegt hat. Der Kläger hat – abgesehen von der Übersendung einer Bescheinigung der AOK vom 18.2.2023 – auf die wiederholten Nachfragen der Regierung von Unterfranken nicht geantwortet und unter anderem nicht den aktuellsten Steuerbescheid vorgelegt. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller in vergleichbarer Situation. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Abstellens auf die Behördenentscheidung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes in der gängigen und durchweg geübten Praxis des Beklagten. Der Kläger hat weder vorgebracht, dass tatsächlich eine andere Erlasspraxis geübt wurde, noch ist eine abweichende Handhabung sonst ersichtlich.
36
Das Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt keine andere Beurteilung.
37
Soweit der Kläger mit Verweis auf § 51 VwVfG (Art. 51 BayVwVfG) behauptet, der maßgeblicher Beurteilungszeit bei einem Erlass sei der Zeitpunkt der Antragstellung und eine weitere Mitwirkung im behördlichen Erlassverfahren sei entbehrlich, trifft dies nicht zu.
38
Denn bei einem Erlass von Ansprüchen und Forderungen ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist (siehe VG Würzburg, U.v. 10.6.2024 – W 8 K 23.591 – juris Rn. 110 m.w.N.; vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 29.11.2024 – 4 ZB 24.1226 – juris Rn. 14).
39
Das maßgebliche Abstellen bei einem Erlass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung entspricht etwa auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Erlass nach § 227 AO (siehe nur BFH, U.v. 8.8.2024 – III R 24/22 – juris Rn. 30; Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 34. Ed., Stand 17.10.2025, § 227 AO Rn. 86 und 87) sowie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Conradis in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 59 Rn. 20 mit Verweis auf BSG, U.v. 9.2.1995 – 7 RAr 78/93 – juris Rn .63).
40
Maßgebend für die gerichtliche Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Forderung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (BVerwG U.v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 34), d.h. im vorliegenden Fall der Erlass des Bescheides vom 26. August 2024 (vgl.VG München, G.v 6.7.2023 – M 30 K 20.4758 – juris Rn. 14 zu Gerichtskosten). Zu diesem Zeitpunkt müssen die Erlassvoraussetzungen vorliegen (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.5.2022 – W 7 K 20.1881 – juris Rn. 26 zu Verwaltungsgebühren).
41
Dass das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen Erlass eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (BVerwG U.v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 34; BSG, U.v. 9.2.1995 – 7 RAr 78/93 – juris Rn .63).
42
Für diesen Zeitpunkt spricht auch gerade das materielle Recht, hier geprägt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), weil die Regierung von Unterfranken – wie gerichtsbekannt (siehe etwa W 8 K 25.1705) – bei allen ihren Ermessensentscheidungen über Erlassanträge maßgeblich auf den Zeitpunkt ihrer Verwaltungsentscheidung (Bescheiderlass) abstellt. Dies ist aus haushaltsrechtlichen Gründen auch geboten, will ein Erlass nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO, verbunden mit einem Verzicht auf einen fälligen Anspruch und mit der Folge dessen Erlöschens (siehe Nr.3.1 der VV zu Art. 59 BayHO) einen Ausnahmefall darstellt. Zudem sprechen die vorstehende Begründung des Bundesverwaltungsgerichts und die Anspruchsgrundlage über den Gleichbehandlungsgrundsatz für den Zeitpunkt der behördlichen einheitlich zu ergehenden Ermessensentscheidung (Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 2 und 7 f. mit Hinweis auf die Dogmatik der AO; ebenso Conradis in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 59 Rn. 5 f.).
43
Wie schon erwähnt setzt der Erlass einen fälligen Anspruch voraus, auf den mit erlöschender Wirkung verzichtet wird (Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 42). Fälligkeit war hier frühestens mit der Eingabe in der Online-Datenmasken am 23. November 2023, spätestens mit dem streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26. August 2024 eingetreten. Vergleiche Nr. 8.1.5 der FAQ:
44
8.1.5 Was bedeutet Verzicht auf einen fälligen Anspruch?
45
Das bedeutet, dass vor Prüfung des Erlasses eine ggf. vorliegende Überkompensation gemeldet werden muss und daraufhin ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in dieser Höhe ergeht. Für diesen Rückforderungsanspruch kann der Erlass geprüft werden. Die Prüfschritte bauen logisch aufeinander auf. Wird ein Erlass beantragt, ist die Meldung der Überkompensation in dieser Rückmeldeoption ausreichend und erfolgt zusammen mit der Antragstellung auf Erlass über die Online-Datenmaske.
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Aber selbst wenn man – entgegen der hier vertreten Rechtsauffassung – auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen wollte (hier: 23.11.2023), hat der Kläger dazu nur Steuerbescheide vorgelegt, die sich auf das veranlagte Jahr 2020 beziehen, und weitere nennenswerte Erklärungen nicht abgegeben, die belegt hätten, dass die Voraussetzungen für einen Erlass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach 2020 bzw. dem Erlass des betreffenden Steuerbescheides am 9. Juli 2021 vorgelegen hätten.
47
Schließlich ergibt sich – entgegen dem nicht weiter konkret begründeten Vorbringen des Klägerbevollmächtigten – auch aus Art. 51 BayVwVfG (§ 51 VwVfG) nichts Gegenteiliges. Denn das Wiederaufgreifen betrifft eine andere Konstellation und ist systematisch schon nicht vergleichbar. Es findet (nur) auf Antrag eines Betroffenen statt und muss – anders als hier – erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens begehrt wird (Falkenbach in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 69. Ed. 1.10.2025, § 51 Rn. 10). Abgesehen davon wird auch dort nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen hat die Behörde oder das gegebenenfalls damit befasste Gericht immer auf die aktuelle Sach- oder Rechtslage abzustellen, womit zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der Sach- oder Rechtslage beachtlich werden können. Maßgeblich ist im Gerichtsverfahren – anders als in der hier vorliegenden Konstellation einer Entscheidung über einen Erlassantrag – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Falkenbach in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 69. Ed. 1.10.2025, § 51 Rn. 64 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 21/07 – juris Rn. 11; Schoch in Schneider/Schoch, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 51 Rn. 87 ff.).
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Ausgehend vom demnach maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung war der Kläger verpflichtet, auch und gerade nach Stellung seines Antrags auf Erlass im damit in Gang gesetzten behördlichen Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG mitzuwirken. Denn für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des begehrten Erlasses trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Einkommensverhältnisse, umfassend und zeitnah im Rahmen des laufenden Erlassverfahrens darlegen. Die mangelnde Mitwirkung im behördlichen Erlassverfahren ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar. Alles was im Erlassverfahren nicht vorgebracht und belegt wurde, kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. In Fällen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Stellung des Erlassantrags darf das Gericht nicht selbst Feststellungen zu der Frage treffen, wie der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung tatsächlich war und ob daher der Ermessensentscheidung der Behörde ein vollständig und einwandfrei ermittelter Sachverhalt zu Grunde lag. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde diesen Sachverhalt angesichts der mangelnden Mitwirkung des Zahlungsverpflichteten an der Aufklärung des Sachverhalts überhaupt ermitteln musste. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Sachverhalt der Behörde hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B.v. 29.11.2024 – 4 ZB 24.1226 – juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
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Sollten sich nach der Verwaltungsentscheidung neue Gründe ergeben, die nunmehr einen Erlass rechtfertigen könnten, kann ein Erlassantrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden (VG Würzburg, U.v. 10.6.2024 – W 8 K 23.591 – juris Rn. 115). Entsprechend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt: Dem Kläger stehe es frei, einen neuen Erlassantrag zu stellen, insbesondere dann, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Ablehnung des letzten Erlassantrages verschlechtert hätten. Dem neuen Erlassantrag seien aktuelle Nachweise beizufügen. In anderen Klageverfahren seien Kläger in vergleichbarer Weise vorgegangen, vgl. etwa W 8 K 25.1705.
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Der Kläger ist im Erlassverfahren seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG nicht nachgekommen. Der Beklagte hat ausgehend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zurecht weitere Unterlagen und Erklärungen beim Kläger angefordert. Konkret wurde der letzte verfügbare „aktuellste“ Steuerbescheid entsprechend Nr. 8.3.3 der FAQ wiederholt angefordert (so mit E-Mails vom 18.3.2024, 11.6.2024 und 24.7.2024).
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Alternativ wurde der Kläger mit E-Mail vom 24. Juli 2024 aufgefordert, durch Vorlage einer Bestätigung seines Steuerberaters oder des Finanzamtes zu versichern, dass kein jüngerer Steuerbescheid vorgelegt werden kann. Denn es erschien naheliegend, dass mittlerweile weitere Steuerbescheide erlassen wurden, da der 2020er Bescheid vom 9. Juli 2021 stammt, sodass nicht ersichtlich war, dass über 2 ¼ Jahre später kein weiterer Steuerbescheid ergangen sein sollte. Auch auf diese Nachfrage hat der Kläger nicht reagiert. Soweit er in der mündlichen Verhandlung angab, vom Finanzamt auf Anfrage die Antwort erhalten zu haben, er persönliche erhalte keine Bestätigung, die Regierung von Unterfranken möge sich im Wege der Amtshilfe direkt an das Finanzamt wenden, hat er diese Information nicht an die Regierung von Unterfranken weitergegeben.
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Soweit im Klageverfahren zunächst noch vorgebracht worden war, dass nicht ersichtlich sei, dass überhaupt weitere Steuerbescheide im Zeitpunkt der Anforderung bereits existierten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den Steuerbescheid für 2021 am 10. Januar 2024 bekommen, aber nicht vorgelegt habe.
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Der Beklagte ist nach alledem gerade auch seiner Amtsermittlungspflicht gemäß Art. 24 BayVwVfG nachgekommen, um mit Blick auf die Erlassbedürftigkeit die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kläger zu eruieren. Der Beklagte hat hinreichend ermittelt, ohne dass sich ihm weitergehende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen..
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Letztlich ist der Kläger beweisbelastet, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung die Erlassvoraussetzungen vorlagen. Zu seiner wirtschaftlichen Situation hat der Kläger nach seiner Antragstellung im November 2023 abgesehen von der Vorlage der Bescheinigung der AOK überhaupt nichts Konkretes vorgebracht, um zu belegen, dass die Voraussetzungen für einen Erlass (weiterhin) vorliegen.
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Das Vorgehen des Beklagten verstößt auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Erlassantrages erst Monate später entschieden wurde, wie der Kläger meint. Der Beklagtenvertreter hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf verwiesen, dass die Bearbeitung und Verbescheidung auch deshalb so lange gedauert hat, weil der Kläger nicht mitgewirkt hat. Außerdem erfolgte eine behördliche Nachfrage schon im März 2024. Im Übrigen durfte der Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere angesichts des bei Antragstellung am 23. November 2023 lange zurückliegenden vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2020 (vom 9.7.2021), nicht nur in seinem Verfahren Nachprüfungen zum Vorliegen der Erlassvoraussetzungen anstellen, sondern war dazu auch nach seinen haushaltsrechtlichen und innerbehördlichen Vorgaben verpflichtet, nicht ohne Überprüfung, ob der vorgelegte Steuerbescheid tatsächlich auch der „aktuellste“ (siehe Nr. 8.3.3 der FAQ) war, zu entscheiden.
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Genauso wenig liegt ein Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit bei der Ermessensausübung vor. Vielmehr erfolgte eine Gleichbehandlung mit allen anderen Antragstellern, bei denen ebenfalls auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt wurde und die ebenfalls den bis dahin „aktuellsten“ Steuerbescheide vorlegen mussten. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise einen auf außergewöhnlichen Umständen beruhenden Ausnahmefall in seiner Person aufgezeigt. Umgekehrt würde der Kläger im Vergleich zu anderen einseitig und gleichheitswidrig bevorzugt. Es ist weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich, dass andere Soforthilfeempfänger in vergleichbarer Konstellation einen Erlass erhalten hätten. Denn ein Anspruch auf Erlass folgt nur über Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine gegenläufige Verwaltungspraxis wurde – wie bereits erwähnt – klägerseits nicht einmal behauptet, geschweige denn plausibilisiert.
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Schließlich bestand – ohne dass es wegen der Mitwirkungspflichtverletzung im Verfahren noch entscheidungserheblich darauf ankommt – in der Sache trotz des zu versteuernde Einkommens von nur 8.586,00 EUR im Jahr 2020 auch keine besondere Härte nach Art. 59 BayHO, weil eine solche zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nachgewiesen wurde und der Einkommensteuerbescheid für 2020 durch den – laut Angaben des Klägers – im Januar 2024 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ohnehin überholt war, wie sich erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
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Schließlich wird darauf hingewiesen, dass dem klägerischen Antrag auf Verfahrensaussetzung bis Entscheidung über W. … mangels Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO nicht zu folgen war. Außerdem wurde das dortige Verwaltungsverfahren laut Beklagtem geschlossen, weil die GbR nicht mehr existiert, ohne dass ein Widerruf erfolgte und ohne dass über den Erlassantrag entschieden wurde. Soweit die Klägerseite im Klageverfahren in dem Zusammenhang vorbrachte, nicht nur bei der GbR habe eine Abmeldung vorgelegen, sondern auch das Gewerbe des Klägers sei 2021 abgemeldet worden, ist dieses Vorbringen für das streitgegenständliche Erlassverfahren unbeachtlich, weil dieser Umstand zum einen nicht im behördlichen Verfahren vorgebracht wurde und weil zum anderen auch kein Nachweis dafür vorgelegt wurde. Darüber hinaus hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass selbst im Falle einer Abmeldung seitens des Klägers im Jahr 2021 nach ihrer Verwaltungspraxis gemäß ihren behördlichen Vorgaben dies unerheblich sei, weil bei einer Gewerbeabmeldung zwar bei Personengesellschaften auf eine Rückmeldung verzichtet und das Verfahren nicht weiter verfolgt würde, dass dies aber bei Einzelpersonen nicht gelte.
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Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.