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VG München, Beschluss v. 14.05.2025 – M 18 E 25.2820
Titel:

Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, betreutes Wohnen, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren, einsteilige Anordnung

Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 34
SGB VIII § 36
SGB VIII § 41
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, betreutes Wohnen, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren, einsteilige Anordnung
Fundstellen:
BayVBl 2026, 31
BeckRS 2025, 37654
LSK 2025, 37654

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen.
II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 9. Mai 2025 vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung die bis zum 1. Mai 2025 gewährte Hilfe zur Erziehung als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII zu bewilligen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens zu gewähren.
2
Die am … … 2007 geborene Antragstellerin mit somalischer Staatsbürgerschaft reiste im November 2023 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst vorläufig in Obhut genommen. Mit Bescheid vom 22. November 2023 wurde sie dem Antragsgegner nach § 42b Abs. 3 SGB VIII zugewiesen.
3
Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 ordnete das Amtsgericht M. Vormundschaft an und bestellte eine Vormundin.
4
Der Antragsgegner nahm die Antragstellerin zunächst am 5. Dezember 2024 in Obhut und bewilligte gegenüber der Vormundin mit Bescheid vom 28. Mai 2024 Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung in der therapeutischen Mädchenwohngruppe K. ab 29. April 2024 bis auf weiteres, längstens bis zum … … 2025 (Volljährigkeit).
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Am 6. März 2025 fand (wohl) ein Hilfeplangespräch statt, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Maßnahme nicht verlängert werde.
6
Mit E-Mail vom 10. März 2025 teilte der Antragsgegner der Vormundin und der Wohngruppe K. mit, wie im Gespräch angekündigt, werde die stationäre Jugendhilfe beendet. Es bestehe aber die Möglichkeit, in eine Gemeinschaftsunterkunft zu ziehen und dort im Rahmen von ambulanter Betreuung Unterstützung im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft zu erhalten.
7
Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 18. März 2025 Hilfe für junge Volljährige in Form der weiteren stationären Unterbringung in der Wohngruppe K.
8
In der „Zusammenfassung des aktuellen Hilfebedarfs“ der Einrichtung K. vom 18. März 2025 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, Termine beim Amt, bei Ärzten oder anderen Institutionen selbstständig zu vereinbaren oder wahrzunehmen. Sie scheitere hierbei auch aufgrund ihrer eingeschränkten räumlichen Orientierung. Sie könne keine neuen Wege mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eigenständig bewältigen und brauche hier weiterhin kontinuierliche Unterstützung. Außerdem zeige die Antragstellerin erhebliche Defizite in der langfristigen Erinnerung von Informationen und Absprachen. Diese kognitiven Schwierigkeiten könnten auf eine bestehende Traumatisierung hinweisen, weshalb die Antragstellerin therapeutisch angebunden werden sollte. Auch im schulischen Bereich sei sie auf intensive Unterstützung angewiesen.
9
Mit E-Mail vom 15. April 2025 teilte der Antragsgegner der Einrichtung mit, der Bescheid laufe zum 1. Mai 2025 aus. Eine Verlängerung werde nicht erfolgen. Es werde eine Wohnmöglichkeit in einer dezentralen Unterkunft zur Verfügung gestellt. Ein noch bestehender Jugendhilfebedarf werde durch ambulante Leistungen abgedeckt.
10
Mit Schreiben vom … April 2025 und *. Mai 2025 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin erfolglos um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
11
Am *. Mai 2025 beantragte der Bevollmächtige der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München:
12
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weiterhin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form der Unterbringung in der Mädchenwohngruppe K. zu gewähren.
13
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betreuungsbedarf habe sich nicht geändert. Die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin gewährleiste weiterhin keine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung.
14
Der Antragsgegner übermittelte am 13. Mai 2025 die Behördenakten elektronisch und führte aus, dass die Entscheidung über die geeignete Maßnahme dem Jugendamt obliege. Die Auswahl der Hilfe richte sich nach der individuellen Situation des jungen Menschen. Der Antragsteller werde nicht in die Obdachlosigkeit entlassen. Für ihn werde ein Platz in einer dezentralen Unterkunft organisiert, dort erhalte er weiterhin Unterstützung durch geeignete ambulante Helfer. Eine Antragstellung unterblieb.
15
Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
17
Der Antrag nach § 123 VwGO hat Erfolg.
18
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
19
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest teilweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
21
Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
22
Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin ermittelt und darauf beruhend eine im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffene Hilfemaßnahme festlegt.
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Bis zu einer solchen Entscheidung hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i.V.m. 34 SGB VIII, dem vorliegend allein durch die weitere stationäre Unterbringung in der die Antragstellerin auch bisher betreuenden Einrichtung Rechnung getragen werden kann, ausreichend glaubhaft gemacht.
24
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII.
25
Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.).
26
Will ein Betroffener – wie hier die Antragstellerin – die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 C 16.1693 – juris Rn. 8; B.v. 17.8.2015 – 12 AE 15.1691 – juris Rn. 31; B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 30). Allerdings gebietet es die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Fällen, in denen der Antragsteller lediglich die Fortsetzung einer ihm aktuell gewährten Hilfemaßnahme fordert, dass das Gericht die Behörde zur vorläufigen Weitergewährung der Maßnahme verpflichtet, wenn das Vorliegen ihrer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung des Jugendhilfeträgers, die Maßnahme sei nicht länger geeignet und notwendig, glaubhaft gemacht wurden (OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 40).
27
Der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin weder Verpflichtungswiderspruch noch Verpflichtungsklage auf weitere Gewährung einer Unterbringung erhoben hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 42). Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe ist derzeit nicht nötig, weil der Antragsgegner über den Antrag vom 18. März 2025 auf Fortsetzung der Hilfe noch nicht in dem Sinne entschieden hat, dass ein Bescheid erlassen wurde. Die E-Mail des Antragsgegners an die Vormundin und die Einrichtung vom 10. März 2025, in der mitgeteilt wird, dass beabsichtigt sei, die Maßnahme zu beenden, kann schon deswegen keine Bescheidung des Antrags vom 18. März 2025 gewesen sein, weil sie vor Antragstellung erfolgte. Auch in der E-Mail des Antragsgegners vom 15. April 2025 kann keine förmliche Bescheidung des Antrags durch Verwaltungsakt erblickt werden, da sie nur an die Einrichtung gerichtet war.
28
Aufgrund des grob rechtswidrigen Vorgehens des Antragsgegners fehlt es derzeit bereits an einer fachgerechten Einschätzung des Bedarfs des Antragstellers auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII. Zwar fand nach den Angaben der Antragstellerseite am 6. März 2025 ein Hilfeplangespräch statt, sämtliche Unterlagen hierzu fehlen jedoch in der vorgelegten Behördenakte.
29
Mangels entsprechend aussagekräftiger Behördenakten kann das Gericht daher den Entscheidungsprozess hinsichtlich der Entscheidung über die beantragte Hilfe für junge Volljährige nicht nachvollziehen. Allerdings lässt sich der Behördenakte hinreichend entnehmen, dass bei dem Antragsgegner ausschließlich aufgrund der Volljährigkeit der Antragstellerin die Entscheidung getroffen wurde, ihm keine weitere stationäre Hilfemaßnahme zu bewilligen. Aufgrund der umfangreichen Erkenntnisse des Gerichts aus parallelen Verfahren bei dem Antragsgegner geht das Gericht davon aus, dass diese Entscheidung ohne jede Bedarfsfeststellung und sozialpädagogische Beurteilungsgrundlage getroffen wurde. Der Antragsgegner hat damit die Grundzüge des Jugendhilferechts verkannt und sich mutwillig über die Grundsätze des Hilfeverfahrens hinweggesetzt (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Die Entscheidung des Antragsgegners kann daher unter keinerlei Gesichtspunkten als rechtmäßig erachtet werden.
30
Unter diesen Voraussetzungen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme gegebene Beurteilungsspielraum des Antragsgegners sich vorliegend bis zu einer fachgerechten Überprüfung des Jugendhilfebedarfs auf Grundlage einer Entscheidung nach sozialpädagogischer Fachlichkeit (vgl. VG München, B.v. 30.8.2024 – M 18 E 24.4980 – juris m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 ff.) allein auf die beantragte weitere Unterbringung im teilbetreuten Wohnen verengt hat (OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 40). Die Entscheidung des Antragsgegners, die zunächst als Hilfe zur Erziehung geleistete Hilfe in Form der stationären Unterbringung ausschließlich aufgrund der Volljährigkeit der Antragstellerin zu beenden, widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wonach jungen Volljährigen mindestens bis zu ihrem 21. Lebensjahr geeignete und notwendige Hilfe erhalten, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung nicht gewährleistet. Es obliegt daher dem Antragsgegner konkret darzulegen, aufgrund welcher Entwicklungsschritte er nach sozialpädagogischer Fachlichkeit zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragstellerin derzeit zu einer solchen Lebensführung ohne weitere stationäre Hilfe in der Lage ist. Eine solche Darlegung erfolgte nicht ansatzweise.
31
Es obliegt nunmehr dem Jugendamt des Antragsgegners, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin zu ermitteln und darauf beruhend eine Entscheidung auf Grundlage sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen.
32
Bis dahin hat die Antragstellerin zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
33
Der Antragstellerin droht bei Ablehnung des Eilantrags die sofortige Beendigung der Unterbringung im betreuten Wohnen. Eine solche Beendigung hätte schwerwiegende Folgen für die Lebensführung der Antragstellerin. Zwar möchte der Antragsgegner für die Antragstellerin einen Wohnplatz in einer dezentralen Unterkunft organisieren, so dass die Antragstellerin damit nicht unmittelbar in die Obdachlosigkeit entlassen würde. Der den Grundsätzen des Jugendhilferechts widersprechende geplante abrupte Abbruch der bisher durch das Jugendamt des Antragsgegners fachgerecht geleisteten Jugendhilfe könnte jedoch dazu führen, bereits Erreichtes wesentlich zu gefährden (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.3.2025 – 2 B 30/25 – juris Rn. 52). Der Anspruch besteht ab Eingang des Antrags bei Gericht (vgl. VG Magdeburg, B.v. 14.6.2012 – 4 B 140/12 MD – juris Rn. 27; VG München, B.v. 6.9.2005 – M 6b E 05.2983 – juris Rn. 38; VG München, B.v. 21.1.2021 – M 18 E 20.6374 – juris Rn. 86).
34
Dem Antrag war daher stattzugeben.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.