Inhalt

VG München, Beschluss v. 17.12.2025 – M 5 E 25.6698
Titel:

Einstellungsbewerberin, Steuerinspektoranwärterin, Gesundheitliche Eignung, GdB 40, Charakterliche Eignung, Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung im vorherigen Arbeitsverhältnis, Einmalige Auseinandersetzung im vorherigen Arbeitsverhältnis, Vorwegnahme der Hauptsache

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
LlbG Art. 21
Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (BayInklR)
VwGO § 123
Schlagworte:
Einstellungsbewerberin, Steuerinspektoranwärterin, Gesundheitliche Eignung, GdB 40, Charakterliche Eignung, Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung im vorherigen Arbeitsverhältnis, Einmalige Auseinandersetzung im vorherigen Arbeitsverhältnis, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37650

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steuerinspektoranwärterin in den Vorbereitungsdienst der Bayerischen Finanzverwaltung in der dritten Qualifikationsebene einzustellen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.930,45 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin strebt eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steuerinspektoranwärterin zum Einstellungstermin 1. Oktober 2025 – hilfsweise zum nächsten Einstellungstermin – an.
2
Die Antragstellerin bewarb sich am … Juni 2025 für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bei der Bayerischen Steuerverwaltung im Rahmen des Zweite-Chance-Verfahrens. Bei der Bewerbung gab sie an, bereits Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst geleistet zu haben, da sie vom *. März 2016 bis zum … März 2023 am Amtsgericht I* … als Justizangestellte beschäftigt war. Die Antragstellerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 und ist seit dem … Oktober 2024 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
3
Im Rahmen des Einstellungsverfahrens absolvierte die Antragstellerin erfolgreich ein Einstellungsgespräch, in welchem das Einstellungsgremium feststellte, dass sie für eine Einstellung in die Finanzverwaltung geeignet sei. Sodann zog der Antragsgegner im Einverständnis mit der Antragstellerin die Personalakte des Amtsgerichts I* … bei und beauftragte eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin.
4
Das infolge der amtsärztlichen Untersuchung erstellte Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts I* … vom … Juli 2025 stellte fest, dass die Antragstellerin zwar eine Gesundheitsstörung aufweise, die aber laut des behandelnden Facharztes aktuell suffizient behandelt werde, sodass nicht mit vermehrten Fehlzeiten zu rechnen sei. Die Antragstellerin besitze die für den Beruf einer Steuerinspektoranwärterin erforderliche Gesundheit und Körperbeschaffenheit. Sie habe einen Grad der Behinderung von 40 sowie eine dazugehörige Gleichstellung. Unter Berücksichtigung der Gleichstellung könnten die Richtlinien für Schwerbehinderung angelegt werden, sodass mit dem Eintreten einer dauerhaften Dienstunfähigkeit innerhalb von 5 Jahren vermutlich nicht zu rechnen sei.
5
Mit Bescheid vom … September 2025 lehnte der Antragsgegner die Einstellung der Antragstellerin als Steuerinspektoranwärterin bei der Bayerischen Finanzverwaltung ab. Gemäß § 9 BeamtStG setze die Einstellung in das Beamtenverhältnis die uneingeschränkte persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraus, wobei alle Komponenten dieser Eignung vorliegen müssten. Die Antragstellerin sei allerdings zum einen gesundheitlich nicht geeignet, da der Amtsarzt festgestellt habe, dass bei der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres Behinderungsgrades von 40 und der vorliegenden Gleichstellung mit dem Eintreten einer dauerhaften Dienstunfähigkeit innerhalb von 5 Jahren vermutlich nicht zu rechnen sei. Bei Sichtung der Personalakte des Amtsgerichts I* … sei dem Antragsgegner jedoch aufgefallen, dass das vorherige Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des … März 2023 beendet wurde. Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung setze eine erhebliche Zahl krankheitsbedingter Fehltage, eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen voraus, sodass der Antragsgegner im Ergebnis erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin habe. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom … Juli 2025 würde an diesen Zweifeln ebenfalls nichts ändern. Des Weiteren sei die Antragstellerin auch charakterlich für eine Einstellung ungeeignet. So ergebe sich ebenfalls aus der Personalakte des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin negativ bezüglich ihres Verhaltens und ihrer Arbeitsweise aufgefallen sei, da sie sich u.a. in den Fluren des Amtsgerichts lautstark, für andere außenstehende Personen gut hörbar, über ihre Kollegen beschwert hätte. Dieses Verhalten begründe erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin im Beamtenverhältnis den beamtenrechtlichen Pflichten des achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens gerecht werden könne. Die entscheidende prognostische Einschätzung, ob ein Bewerber bezüglich der von Beamten geforderten Loyalität, Aufrichtigkeit, Disziplin, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden würde, könne daher im Fall der Antragstellerin nicht zweifelsfrei bestätigt werden.
6
Mit Email vom … September 2025, Schreiben vom … September 2025 und nochmals mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom … September 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diese Ablehnung. Eine Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen nach Einsicht in die Personalakte sei nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt, da zum einen das Beschäftigungsverhältnis über zwei Jahre zurückliege und zum anderen ein amtsärztliches Gutachten vorliege, das bestätige, dass sie gesundheitlich im Stande sei, einer Beschäftigung auf Dauer und in Vollzeit bzw. einem Studium nachzugehen. Der Antragsgegner missverstehe die von der Amtsärztin im Gesundheitszeugnis gewählte Formulierung „vermutlich“. Die Antragstellerin habe selbst nochmal mit der Amtsärztin telefoniert und diese gebeten, die gewählte Formulierung klarzustellen. Die krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung des Amtsgerichts I* … sei zudem einvernehmlich abgesprochen gewesen. Sie resultiere aus dem Umstand, dass die Antragstellerin damals selbst darum bat, vom Amtsgericht gekündigt zu werden, da sie zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankt war und sie von der Agentur für Arbeit finanziell abgesichert werden wollte. Eine Kündigung ihrerseits wäre mit einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit verbunden gewesen. Zudem hätte das Amtsgericht I* … durchaus noch ein Interesse daran gehabt, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit bei ihnen fortsetze, was auch durch das gute Arbeitszeugnis des Amtsgerichts zum Ende ihrer Tätigkeit bestätigt werde. Der in der Personalakte geschilderte Vorfall, den der Antragsgegner zur Begründung ihrer charakterlichen Ungeeignetheit heranziehe, sei außerdem unwahr dargestellt worden und hätte folgenden Hintergrund gehabt: Die Antragstellerin habe öfters einer Wachtmeisterin einen Gefallen getan und ihr ausgeholfen, obwohl dies nicht in ihre Zuständigkeit gefallen wäre. Als die Wachtmeisterin eines Tages erneut um Unterstützung bat, musste die Antragstellerin ihr diesen Gefallen versagen, da sie selbst viel zu tun gehabt habe. Die Wachtmeisterin habe sie daraufhin laut angeschrien, sodass die Antragstellerin selbst sich gezwungen gesehen habe, einen lauteren Stimmton anzuschlagen. Eine vorbeilaufende Kollegin habe diesen Vorfall mitbekommen und diesen gemeldet, ohne, dass sie vom Hintergrund der Auseinandersetzung gewusst hätte.
7
Am … September 2025 übersendete die zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt I* … dem Antragsgegner ein aktualisiertes Gesundheitszeugnis der Antragstellerin mit der ergänzenden Bemerkung, dass die Bewerberin voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch fünf Jahre dienstfähig sei.
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Am … September 2025 stellte die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht mit der im wesentlichen gleichen Begründung wie im Widerspruchsschreiben.
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Sie stellte zuletzt den Antrag,
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der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit sofortiger Wirkung – hilfsweise zum nächsten Einstellungstermin – vorläufig in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärterin in die Bayerische Finanzverwaltung einzustellen.
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Das Bayerische Landesamt für Steuern (im Folgenden: das Landesamt) legte für den Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
13
Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei schon unzulässig, da eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (Einstellungstermin war der *. Oktober 2025) nicht möglich und damit unwirksam sei. Darüber hinaus sei eine Ernennung zwischen zwei Einstellungsterminen aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 StBAG ebenfalls nicht möglich, da sonst der gesetzlich vorgeschriebene dreijährige Ausbildungszeitraum nicht absolviert werden würde und eine Verkürzung des Ausbildungszeitraums nicht möglich sei. Zudem fehle es an einem Anordnungsanspruch. Einstellungsvoraussetzung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer sei, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung sowohl für die Tätigkeit als Steuerinspektoranwärter, als auch für die Verbeamtung auf Lebenszeit im Zeitpunkt der Einstellung vorliege und mit einem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Zweck der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung sei daher nicht nur die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands, sondern auch eine Prognose über die gesundheitliche Eignung für die spätere, in der Zukunft liegende Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Da in der Finanzverwaltung eine Bedarfsausbildung stattfände, werde die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bereits zum Einstellungszeitpunkt gefordert. Es würden also nur so viele Bewerber/innen eingestellt, wie zum Übernahmezeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch benötigt werden würden. Daher könne der Dienstherr die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bereits bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst berücksichtigen, um letztlich eine überflüssige Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowohl im Interesse des Betroffenen, als auch des Dienstherrn zu vermeiden. Die Entscheidung des Amtsarztes bilde eine wesentliche, aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage für das Landesamt. In der Gesamtabwägung aller dem Landesamt bekannten Umstände, insbesondere der zwar im Grundsatz positiven, aber zurückhaltenden Beurteilung des zuständigen Amtsarztes und der sich aus der krankheitsbedingten Kündigung ergebenden offensichtlichen Krankheitshistorie im letzten Arbeitsverhältnis, bestünden daher erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin. Zur fehlenden charakterlichen Ungeeignetheit sei auszuführen, dass sich Zweifel an der charakterlichen Eignung auch aus früheren, sogar einmaligen Fehlverhalten des Bewerbers ergeben könnten. Dem Berufsbild des Steuerinspektoranwärters sei dabei immanent, dass die Beamten in regelmäßigem Kontakt mit durch das Steuergeheimnis geschützten Daten sowie dem Steuerbürger kommen würden, weswegen die Beamten den beamtenrechtlichen Pflichten des achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens gerecht werden müssten. Aufgrund der in der Personalakte des Amtsgerichts I* …s geschilderten Vorfälle bestünden hieran erhebliche Zweifel. Zuletzt fehle es dem Antrag am Anordnungsgrund, da es der Antragstellerin zugemutet werden können, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, da sie dann im nächsten Termin eingestellt werden könnte.
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Zum Anordnungsgrund führt die Antragstellerin im Schriftsatz vom … November 2025 aus, dass dieser schon daraus folge, dass bei einem Zuwarten der Antragstellerin bis zur Hauptsacheentscheidung ihr Nachteile durch eine Ausbildungsverzögerung von möglicherweise mehreren Jahren drohen würden.
15
Über das Widerspruchsverfahren ist bis zum Erlass dieser Eilentscheidung seitens des Landesamts noch nicht entschieden worden.
16
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
17
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
18
1. a) Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
19
b) Im Hinblick auf das in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist zunächst festzuhalten, dass die begehrte Anordnung auf eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Denn der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärterin (die unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt) zielt – auch wenn er mit der Einschränkung der „Vorläufigkeit“ formuliert ist, sodass er dahingehend auszulegen ist, dass er zeitlich begrenzt bis zur bestandskräftigen Entscheidung über das Widerspruchsverfahren ist – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners. Eine vorläufige Einstellung in ein Beamtenverhältnis gibt es nicht, da eine Einstellung unter einer auflösenden Bedingung oder Befristung rechtswidrig ist und auch die Möglichkeiten des Dienstherrn zur Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) begrenzt sind (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116 – UA Rn. 9 f., m.w.N.). Damit wird mit der einstweiligen Anordnung nicht nur eine vorläufige Rechtsstellung gewährt, sondern vollendete Tatsachen geschaffen, die die Antragstellerin ansonsten nur in der Hauptsache erreichen würde (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116 – UA Rn. 6).
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Damit widerspricht das durch die Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise getroffen werden, wenn die Antragstellerin eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und ihr Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, d.h. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116 – UA Rn. 7; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 3 CE 21.1616 – juris Rn. 8; B.v. 19.9.2011 – 3 CE 11.1823 – juris Rn. 18; B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 43-45.; B.v. 4.12.2002 – 3 CE 02.2797 – juris Rn. 17; OVG SH, B.v. 8.1.2020 – 12 B 63/19 – juris Rn. 6). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24 m.w.N.).
21
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, da die „verlorenen Studienjahre“ für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.1999 – 1 BvR 355/99 – juris Rn. 5; B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 13).
22
2. Ein Anordnungsgrund – das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts – folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bei einem Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr zum Einstellungstermin Oktober 2025 – oder einem dem Oktober 2025 nachfolgenden Einstellungstermin – zugelassen werden könnte. Ihr würden deshalb erhebliche Nachteile durch eine Ausbildungsverzögerung von möglicherweise mehreren Jahren drohen, wenn sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden müsste. Es würden insbesondere erhebliche Nachteile für ihre berufliche und persönliche Entwicklung drohen (vgl. OVG LSA, B.v. 8.8.2013 – 3 M 202/13 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 28.2.1997 – 1 TG 684/97 – juris Rn. 15; VG Saarl., B.v. 4.1.2017 – 1 B 295/16 – juris Rn. 8; VG Würzburg, B.v. 17.3.2023 – W 1 E 23.188 – juris Rn. 29; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 14.3.2025 – M 5 E 25.962 – juris Rn. 32 ff. sowie VG München, B.v. 8.10.2025 – M 5 E 25.6503 – juris Rn. 21).
23
3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
24
a) Der primär begehrten Verpflichtung der Antragstellerin, sie mit sofortiger Wirkung vorläufig in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärterin in der Bayerischen Finanzverwaltung einzustellen, steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 BeamtStG nicht entgegen, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist, da sie dies nur für die Zukunft mit sofortiger Wirkung beantragt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 10 – zur gleichlautenden Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz [BBG]; VG München, B.v. 11.9.2019 – M 5 E 19.1236 – juris Rn. 46; VG München, B.v. 8.10.2025 – M 5 E 25.6503 – juris Rn. 23).
25
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Steuerbeamtenausbildungsgesetz/StBAG auch nicht, dass eine Einstellung zwischen zwei Terminen nicht möglich wäre. Zum einen kann die Antragstellerin die verpasste Stoffmenge in den Monaten seit dem *. Oktober nachholen; es fällt dabei in ihre eigene Verantwortung, dass sie die geforderten Prüfungen (vgl. etwa die in § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG normierte Zwischenprüfung) rechtzeitig ablegt und besteht. Zum anderen normiert § 4 Abs. 2 Satz 1 StBAG in seinem Halbsatz 2 die Möglichkeit des Dienstherrn, die Vorbereitungszeit im Einzelfall aus besonderem Grund zu verlängern (vgl. den § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StBAG, der auf § 2 Abs. 2 Satz 2 StBAG verweist). Der Antragsgegner hat es also selbst in der Hand, die volle Ausbildungsdauer der Antragstellerin, soweit er es für notwendig ansieht, herbeizuführen.
26
b) Der Antrag auf Einstellung der Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist begründet, da die verweigerte Zulassung zum Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Anwendung eines strengen Maßstabs nach weit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Die für die Einstellung zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG (aa). Die Annahme der Einstellungsbehörde, die Antragstellerin sei auf Grund bestehender Zweifel an ihrer gesundheitlichen (bb) sowie charakterlichen (cc) Eignung ungeeignet, begegnet rechtlichen Bedenken.
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aa) Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ist Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140; BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 11; zur gesundheitlichen Eignung vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10 f.; U.v. 25.2.1993 – 2 C 27/90 – BVerwGE 92, 147, juris Rn. 10; zur charakterlichen Eignung vgl. etwa HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 48 ff.; OVG Bremen, B.v. 6.10.2021 – 2 B 278/23 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 1.3.2023 – 3 ZB 22.2390 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 6.3.2024 – M 5 K 22.1872 – juris Rn. 16 ff.).
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bb) Der Antragsgegner hat die Ablehnung der Einstellung der Antragstellerin damit begründet, dass erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin bestünden, die dabei zu Lasten der Antragstellerin gehen würden. Diese Zweifel begegnen jedoch nach Auffassung der Kammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
29
(1) Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest, wobei ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10 f.; U.v. 21.6.2007 – 2 A 6.06 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10; U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 Rn. 12). Kein Beurteilungsspielraum kommt dem Dienstherrn dagegen zu für die Frage, ob ein Bewerber den festgelegten Voraussetzungen genügt (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 11; BVerwGE 148, 204 Rn. 19 = NVwZ 2014, 372). Ob der Bewerber aufgrund einer Erkrankung den gesundheitlichen Anforderungen des angestrebten Amtes genügt oder nicht, ist vom Dienstherrn im konkreten Fall zu prüfen und unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 11 m.w.N.).
30
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Dies erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen zu. Der Arzt des Gesundheitsamtes hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange des Verwaltungsdienstes sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. nur: OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 27). Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 20 m.w.N.).
31
Die Bewertung der (gesundheitlichen) Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, U.v. 24.9.2003 – 2 BVR 1436/ 02 – BVerfGE 108, 282 (296), juris). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, erfasst die Prognose den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Dementsprechend kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronischen Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers verbunden sind. Dieser Prognosemaßstab gilt für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf gleichermaßen (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 23 m.w.N.).
32
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die vorgetragenen Zweifel des Antragsgegners an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin die Kammer nicht zu überzeugen.
33
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerberin mit einem GdB von 40. Die aus dem Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz/LlbG folgenden Besonderheiten finden dabei in der Weise Beachtung, dass durch die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 29. April 2019 (BayInklR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, BayMBl. Nr. 165) festgelegt ist, dass für die vorgesehene Tätigkeit nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf (Nr. 4.6.2.1). Zudem wird der Zeitraum, auf den sich die oben genannte Eignungsprognose bestimmt, verkürzt. Schwerbehinderte Menschen können nach Nr. 4.6.2.2.1 BayInklR auch dann in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamts bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein (Ziffer 4.6.2.2.1 Satz 2 BayInklR). Der verkürzte Prognosezeitraum ist dabei nur einmal und zwar beginnend ab dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrunde zu legen. Die Beweislast für die aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Bewerber. Dagegen trägt der Dienstherr die Beweislast für die Voraussetzungen der Prognose, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 26, 28; zum Ganzen auch VG Regensburg, B.v. 18.5.2021 – RN 1 E 20.2894 – juris Rn. 72).
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Im aktualisierten Gesundheitszeugnis vom … September 2025 hat das Gesundheitsamt I* … seine amtsärztliche Einschätzung der Antragstellerin präzisiert und klargestellt, dass die Antragstellerin voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch fünf Jahre dienstfähig ist. Damit hat das Gesundheitsamt exakt den Wortlaut der Ziffer 4.6.2.2.1 der BayInklR verwendet und bestätigt, dass die Antragstellerin dem nach der BayInklR geforderten Prognosemaßstab gerecht wird. Nicht gefolgt werden kann daher der Argumentation des Antragsgegners, die amtsärztliche Beurteilung sei „zwar im Grundsatz positiv, aber zurückhaltend“.
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Auch ergibt sich aus der arbeitgeberseitigen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Antragstellerin durch das Amtsgericht I* … nichts Anderes. Unabhängig von dem der Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalt und etwaiger krankheitsbedingter Fehltage der Antragstellerin vermag diese die durch einen Amtsarzt festgestellte aktuelle und prognostizierte gesundheitliche Eignung der Antragstellerin nicht so zu erschüttern, dass überwiegende Zweifel des Antragsgegners an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin gerechtfertigt wären. Zu beachten ist einerseits, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2023 und damit fast 2,5 Jahre vor Bewerbung der Antragstellerin bei der Bayerischen Steuerverwaltung erfolgte. In der Zwischenzeit wurde bei der Antragstellerin ein Grad der Behinderung festgestellt und sie am *. Oktober 2024 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Unabhängig davon, ob die krankheitsbedingten Fehltage in ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis – wie von der Antragstellerin vorgetragen – mit der später festgestellten Behinderung zusammenhingen, hat sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin aus rechtlicher Sicht seit der Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses entscheidend verändert. Aus der hohen Anzahl krankheitsbedingter Fehltage in der Vergangenheit können daher nicht ohne Weiteres Schlüsse auf die gegenwärtige gesundheitliche Eignung der Antragstellerin gezogen werden. Vielmehr bedarf es einer neuen Einschätzung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin, die ihre veränderte Situation und vor allem auch den veränderten Prognosemaßstab berücksichtigt. Dies hat die zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt I* …, die von einem zutreffenden medizinischen Anforderungsprofil für die fachliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin ausgegangen ist, getan. Ihre Einschätzung, die Antragstellerin sei für den Beruf einer Steuerinspektoranwärterin gesundheitlich geeignet, ist bei summarischer Prüfung schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da sich weder aus dem Gesundheitszeugnis, noch aus dem (abgesehen von der krankheitsbedingten Kündigung) übrigen Vortrag des Antragsgegners Anhaltspunkte für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergeben, wird der Antragsgegner seiner Beweislast nicht gerecht, sodass von einer gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin auszugehen ist.
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cc) Der Antragsgegner hat die Ablehnung der Antragstellerin zum anderen auch damit begründet, es bestünden Zweifel an der charakterlichpersönlichen Eignung der Antragstellerin. Auch diese vorgetragenen Zweifel begegnen nach Auffassung der Kammer rechtlichen Bedenken.
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(1) Neben der gesundheitlichen Eignung setzt die Einstellung auch das Vorliegen der charakterlichen Eignung voraus, die einen Unterfall der persönlichen Eignung darstellt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 26). Hierfür ist eine prognostische Einschätzung zu treffen, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2023, § 9 BeamtStG Rn. 39). Das erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 25 f.).
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Der Dienstherr trifft die Entscheidung über die charakterliche Eignung im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, sodass diese Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur einer beschränkten Überprüfung unterworfen ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 25.1.2001 – 2 C 43/99 – juris Rn. 23; U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 6 ZB 17.941 – juris Rn. 13).
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Ob die vom Antragsgegner festgestellten Umstände von hinreichendem Gewicht sind, um bei vernünftiger Würdigung begründete Mängel an der Eignung des Bewerbers auszulösen, ist von den Gerichten nachprüfbar, da insoweit ein objektiver, allgemeinen Bewertungsgrundsätzen entsprechender Maßstab anzulegen ist. Dabei dürfen die aus den zu berücksichtigenden tatsächlichen Umständen gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur theoretisch möglich sein, sondern sie müssen auch ernsthaft vertretbar sein (BAG, U.v. 5.8.1982 – 2 AZR 1136/79 – juris Rn. 26 m.w.N.). Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Würdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38/79 – juris Rn. 38), unter Berücksichtigung der Besonderheit der Eilbedürftigkeit eines Eilrechtschutzverfahrens zu überprüfen.
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Es bedarf einer sorgfältigen Zukunftsprognose, welche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Die Prognose entspricht nur dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Behörde alle belastenden und entlastenden Umstände im Einzelfall ausreichend gewürdigt hat. Hierbei ist eine angemessene Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente unabdingbar (BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38/79 – juris Rn. 40).
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(2) Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Einstellung der Antragstellerin aufgrund von Zweifeln an der charakterlichen Geeignetheit abzulehnen, rechtlich zu beanstanden. Denn die von der Antragsgegnerseite angeführten Umstände tragen die Ablehnungsentscheidung nicht, sodass der Antragsgegner seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat.
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Dem Vortrag des Antragsgegners zufolge stützt er seine Zweifel an der charakterlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin auf „in der Personalakte des Amtsgerichts I* … geführten Vorgänge“ (Schriftsatz vom *. November 2025, S. 3; 7). Bei näherer Beschreibung dieser „Vorgänge“ rekurriert der Antragsgegner jedoch immer wieder auf nur einen Vorfall, nämlich die in den Personalakten dokumentierte einmalige Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und einer Justizwachtmeisterin (Ablehnungsbescheid vom … September 2025; Schriftsatz des Antragsgegners von *. November 2025). Mangels weiteren Vorbringens und fehlender Dokumentation in der Behördenakte zum Einstellungsverfahren kann der Antragstellerin im Wesentlichen damit nur ein einmaliges Geschehen zur Last gelegt werden, dessen genauer Ablauf zwischen den Antragsparteien im Einzelnen strittig bleibt. Zwar können sich, wie der Antragsgegner richtigerweise ausführt, Zweifel an der charakterlichen Eignung auch aus einem einmaligen Fehlverhalten ergeben, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17.16 – Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 4, juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 2 B 408/20 – NordÖR 2021, 238, juris Rn. 12). Als in dem Sinne „ausreichendes“ Fehlverhalten wurden in der Rechtsprechung aber vor allem Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vgl. etwa VG Freiburg (Breisgau), U.v. 27.6.2023 – 3 K 2748/22 – juris Rn. 27; VG München, U.v. 6.3.2024 – M 5 K 22.1872 – juris Rn. 21; OVG MV, B.v. 7.7.2021 – 2 M 800/20 – juris Rn. 19), eine verfassungsfeindliche Gesinnung (vgl. OVG Bremen, B.v. 6.10.2023 – 2 B 278/23 – juris Rn. 29) oder auch ein im Dienst gezeigtes pubertäres Verhalten (bspw. Kollegenstreiche im Ausbildungslehrgang in der Gemeinschaftsunterkunft der Justizvollzugsschule; BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17/16 – juris Ls. 2) angesehen. Die Auseinandersetzung der Antragstellerin mit einer Kollegin – unterstellt, sie hätte tatsächlich so, wie vom Antragsgegner geschildert, „lautstark“ stattgefunden – stellt nach der Auffassung der Kammer kein Verhalten dar, dass Straftaten, einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder unangemessenem, pubertären Auftreten gleichzusetzen wäre und aus welchem Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf einer Steuerbeamtin gezogen werden könnten.
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Reibungen zwischen Kollegen gehören zum Arbeitsalltag dazu und lassen sich auch unter Anlegung größtmöglicher Sorgfalt kaum vermeiden; dass es dabei in einem doch siebenjährigen Arbeitsverhältnis einmal zu einem lautstarken Zerwürfnis kommt, ist bedauerlich, offenbart aber für sich genommen noch keinen individuellen charakterlichen Mangel der Antragstellerin. Dies gilt auch konkret im Hinblick auf den Beruf eines Steuerbeamten, der mit sensiblen, dem Steuergeheiminis unterfallenden Daten in Berührung kommt. Zentrale Anforderungen an das Berufsbild eines Steuerbeamten, wie etwa eine gesteigerte Integrität, Gewissenhaftigkeit oder Unbestechlichkeit werden durch einen einmaligen Streit unter Kollegen nicht berührt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dieser Vorfall berühre die in § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG normierte Wohlverhaltenspflicht, ist festzuhalten, dass der Antragstellerin durch das Arbeitszeugnis des Amtsgerichts I* … bescheinigt wird, dass sie über einen Zeitraum von sieben Jahren einen stets freundlichen und korrekten Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Verfahrensbeteiligten gezeigt hat (Behördenakte Bl. 70). Auch ist in der Niederschrift des durchgeführten Einstellungsgesprächs dokumentiert, dass drei Vertreter der Finanzämter bzw. des Landesamts die Antragstellerin für eine Einstellung in der Finanzverwaltung als geeignet angesehen haben (Behördenakte Bl. 36).
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Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst wenn man zu der Einschätzung käme, dass eine einmalige Auseinandersetzung unter Kollegen geeignet wäre, um hinreichende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Steuerbeamten bzw. Einstellungsbewerbers zu begründen, der Antragsgegner vorliegend weder aus der Ablehnungsentscheidung selbst, noch aus der Behördenakte ersichtlich, die Anzahl der Fehlverhalten (eins) sowie den zeitlichen Abstand in seine Beurteilungsentscheidung einbezogen hat. Der zeitliche Abstand ist insoweit relevant, als dass sogar seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mithin auch zum streitgegenständlichen Vorfall bereits mehr als zwei Jahre verstrichen sind, sodass Beamte nach Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz/BayBG einen Anspruch darauf haben, die für sie ungünstigen Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die nicht dem Disziplinarrecht unterfallen, aus der Personalakte entfernen zu lassen. Art. 109 Abs. 1 BayBG normiert damit einen Resozialisierungsgedanken des Beamtenrechts. Dies sowie die Tatsache, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner freiwillig Einsicht in ihre Personalakte des vormaligen Arbeitgebers gewährt hat, hätte der Antragsgegner in seiner Wertung zumindest würdigen müssen. Da aber sämtliche Erwägungen des Antragsgegners dahingehend fehlen, hat er von seinem Beurteilungsspielraum in nicht hinreichender Weise Gebrauch gemacht.
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4. Daher besteht im Sinne der genannten Rechtsprechung ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache. Sonstige Gründe, die einer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin ist daher zum Vorbereitungsdienst einer Steuerinspektoranwärterin mit sofortiger Wirkung zuzulassen.
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5. Der Antragsgegner trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert beträgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG für den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Einstellung die Hälfte des 12,7-fachen Anwärtergrundbetrags. Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht sachgerecht, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt.