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VG München, Beschluss v. 18.11.2025 – M 5 E 25.5577
Titel:

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Vollstreckung von Justizforderungen

Normenketten:
VwGO § 123
JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Vollstreckung von Justizforderungen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37624

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Niedersächsische Finanzgericht Hannover verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller stellte am … August 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Versorgung und Bezüge – Zentrale Vollstreckungsstelle. Er führte aus, die Vollstreckung aus einem Kostenbescheid sei auszusetzen, da ihm ein entsprechender Bescheid nie bekannt gegeben worden sei und daher kein vollstreckbarer Titel vorliege.
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Der Antragsteller beantragte,
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die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag des Nds. Landesamts für Bezüge und Versorgung, Zentrale Vollstreckungsstelle, GZ:* … (* …*) vom … Juni 2025 auszusetzen, bis über die Rechtmäßigkeit der Forderung entschieden ist.
4
Der Antragsgegner beantragte,
5
Die Klage mangels Zulässigkeit abzuweisen.
6
Er erwiderte, dass gegen den Antragsteller nachgewiesene Justizforderungen des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover i.H.v. 149,76 EUR zzgl. Nebenforderungen i.H.v. 60,14 EUR bestünden. Die Forderungen seien fällig und vollstreckbar. Das Landesamt für Bezüge und Versorgung betreibe als zentrale Vollstreckungsstelle des Landes Niedersachsen das Verfahren. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei nicht statthaft, da es sich bei Justizforderungen um Justizverwaltungsakte handele. Statthafter Rechtsbehelf sei eine Kostenerinnerung nach § 66 GKG.
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Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom *. November 2025 zu einer beabsichtigten Verweisung an das Niedersächsische Finanzgericht Hannover an. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht. Der Antragsgegner hielt an seinem gestellten Antrag fest und führte aus, eine Verweisung sei schon deswegen nicht möglich, da der gestellte Antrag nicht als Kostenerinnerung ausgelegt werden könne, da im Verfahren der Kostenerinnerung das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung keine Verfahrensbeteiligte sei.
8
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
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Das Verwaltungsgericht München ist für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren sachlich unzuständig, da der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht gegeben ist (§ 40 Abs. 1 VwGO).
10
Der Antragsteller wehrt sich vorliegend gegen eine Vollstreckung, indem er Einwendungen gegen eine Kostenrechnung des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover geltend macht. Auch wenn Justizforderungen öffentlichrechtliche Geldforderungen i.S.d. § 1 VwVG darstellen, richtet sich ihre Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz (§§ 1 Abs. 3 VwVG, 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrG). Einwendungen des Kostenschuldners, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.
11
Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist vorliegend – auch wenn er nicht als solcher bezeichnet wird – daher wohl als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (BeckOK/Laube/Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl Kostenrecht, 50. Ed., 1.9.2025, § 66 GKG Rn. 33 ff.). Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG werden die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht angesetzt, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war. Dies ist vorliegend das Niedersächsische Finanzgericht Hannover.
12
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG war daher nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von Amts wegen festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Niedersächsische Finanzgericht Hannover zu verweisen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG).