Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 26.11.2025 – RN 11 K 22.2166
Titel:

Tierschutz: Zuwendungskürzungen bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften

Normenketten:
VO (EU) Nr. 1306/2013 Art. 91 Abs. 1, Art 93, Art. 99 Abs. 1
TierSchG § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 40
TierSchNutztV§ 3 Abs. 2 Nr. 1
VO (EU) Nr. 809/2014 Art. 41 Abs. 2
VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 8
Leitsätze:
1. EU-Direktzahlungen und Ausgleichszulagen können zu 100 % gekürzt werden, wenn wiederholt und vorsätzlich gegen Cross-Compliance-Vorschriften im Bereich Tierschutz und Tierhaltung verstoßen wird. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Bezug auf tierschutzrechtliche Feststellungen kommt dem Amtstierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, die auf seiner in § 15 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Stellung als am Verfahren beteiligter Sachverständiger beruht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungen, Cross-Compliance, Ermessensentscheidung, Kürzung um 100%, Klageantrag, Tierschutzverstöße, Verwaltungsgericht, Verwaltungssanktion, vorrangige Beurteilungskompetenz, Amtstierarzt, Entkräften amtstierärztlicher Feststellungen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37368

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die vollständige Kürzung von Förderungen wegen Cross-Compliance (CC)-Verstößen.
2
Mit Mehrfachantrag vom 17.05.2021 beantragte der Kläger die Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche und Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie), die Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche und die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten in Bezug auf das Jahr 2021. Durch Anklicken einer Checkbox versicherte der Kläger, von den Verpflichtungen und Hinweisen Kenntnis genommen zu haben, die in den Broschüren „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Ausgabe 2015“ (einschließlich der aktuellen Ergänzungen und Änderungen, am AELF und im Internet erhältlich) und „Cross Compliance 2021“, im Merkblatt zum Mehrfachantrag, in den Merkblättern zu den beantragten Einzelmaßnahmen sowie in der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises genannt sind. Weiterhin versicherte der Kläger, diese Verpflichtungen einzuhalten bzw. die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Der Kläger bestätigte, dass seine in diesem Antrag und den Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien.
3
Die Tierhaltung des Klägers wurde seit 2011 mehrfach durch das Veterinäramt des Landratsamts X* … kontrolliert und gab dabei Anlass zum Erlass diverser tierschutzrechtlicher Anordnungen. Am 24.03.2021 fand auf dem Betrieb des Klägers von ca. 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr eine Vor-Ort-Kontrolle (im Folgenden: VOK) u. a. durch das Landratsamt X* …, Veterinäramt, statt. Hierbei wurde Folgendes festgestellt:
GAB 4 Lebensmittel tierischer/pflanzlicher Herkunft:
- Die Bodenfliesen im Vorraum Milchtankraum waren nicht nach den Vorgaben beschaffen und mindestens seit vier Nachkontrollen sanierungsbedürftig. Fachrechtlich war hierfür bereits ein Zwangsgeld verhängt worden. Dieser Verstoß wurde als leichter Verstoß bewertet und zusätzlich Vorsatz verfügt (20% Kürzungssatz).
- Die Milchlagerräume waren nicht ausreichend vor Ungeziefer geschützt. Die Öffnungen im Milchtankraum waren auch nach der dritten Nachkontrolle nicht gänzlich verschlossen, eine weitere Öffnung wurde entdeckt. Die Mängelabstellung war fachrechtlich bereits mit Bescheid vom 23.01.2020 angeordnet worden. Spinnweben und tote Fliegen wurden unter dem Tank an der Wand vorgefunden. Dieser Verstoß wurde als leichter Verstoß bewertet und zusätzlich Vorsatz verfügt (20% Kürzungssatz).
GAB 11 und GAB 13 Tierschutz Haltung Kälber/Tierschutz Haltung Nutztiere:
- Bei 16 lahmenden Rindern wurden nicht die erforderlichen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung getroffen. Eine angemessene Klauenpflege wurde nicht durchgeführt. Bei acht Rindern waren die Klauen überlang. Die lahmen Tiere wurden nicht in geeigneter Weise abgesondert. Es war kein Krankenstall vorhanden. Diese Verstöße wurden als mittlere Verstöße bewertet und zusätzlich Vorsatz verfügt (100% Kürzungssatz).
- Sechs hochgradig lahme Tiere erhielten nicht die erforderliche tierärztliche Versorgung. Dieser Verstoß wurde als fahrlässiger mittlerer Verstoß bewertet (3% Kürzungssatz).
- Das Material, die Bauweise und der Zustand der Haltungseinrichtung waren nicht so beschaffen, wie es nach dem Stand der Technik möglich gewesen wäre. Eine Tierverletzung, -gefährdung war nicht sicher auszuschließen. Bei insgesamt 44 Rindern und einem Kalb gab es ungeeignete Stellen/Bereiche/Gegenstände in bzw. an den Haltungseinrichtungen. Es war unzureichend entmistet, gesäubert, eingestreut. Liege-/Laufflächen waren feucht bis nass und verschmutzt. Zwei Kälber wurden in Einzelhaltung ohne Sicht-/Berührungskontakt zu Artgenossen vorgefunden. Die Versorgungseinrichtungen wurden nicht täglich überprüft. Bei zwei Rindern und drei Kälbern war die Durchflussrate von Schalentränken ungenügend. Bei 4 Kälbern war mehr als sieben Tage kein Raufutter gefüttert worden. Diese Verstöße wurden jeweils als mittlere Verstöße gewertet und zusätzlich Vorsatz verfügt (100% Kürzungssatz).
- Zudem war die Abdeckung der Kälberbox bei einem Kalb lückenhaft, das Kalb war also nicht ausreichend vor Witterungseinflüssen geschützt. Dieser Verstoß wurde als fahrlässiger, mittlerer Verstoß gewertet (3% Kürzungssatz).
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Ergänzend wird auf die fachliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelgesundheit (LGL) vom 30.04.2021 zur VOK vom 24.03.2021 (Az. …*) Bezug genommen.
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Infolge der VOK vom 24.03.2021 wurde gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau … … mit Bescheid des Landratsamts X* … vom 19.05.2021 u. a. ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren auferlegt. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. RN 4 K 21.1202) des Klägers und seiner Ehefrau wurde mit Urteil der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.01.2022 abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023 (Az. 23 ZB 22.542) abgelehnt.
6
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.11.2021 lehnte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) X* …-Y* … den Antrag des Klägers auf Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten aufgrund von Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften ab. Mit weiterem streitgegenständlichem Bescheid vom 10.12.2021 lehnte das AELF X* …-Y* … den Antrag des Klägers auf Direktzahlungen ab. Zur Begründung wird jeweils ausgeführt, dass ein Verstoß oder mehrere Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften festgestellt worden seien. Auf den entsprechenden Prüfbericht werde jeweils verwiesen. Im Fall eines CC-Verstoßes obliege es dem AELF, die förderrechtlichen Konsequenzen gemäß Art. 99 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Bei derartigen Fällen entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis, die Zuwendungen um 100,00% zu kürzen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regeleinstufung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
7
Mit zwei beim AELF X* …-Y* … am 12.01.2022 eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen die o. g. Bescheide Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 02.08.2022, zugestellt am 04.08.2022, zurückgewiesen. In dessen Begründung wird u. a. ausgeführt, dass sich die CC-Kürzungen seit 2013 wie folgt entwickelt haben würden:
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Der Kläger sei in folgenden Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er wiederholt gegen dieselbe Cross-Compliance-Anforderung/Standard verstoßen habe:
9
In diesen Schreiben sei der Kläger explizit darauf hingewiesen worden, dass bei einem weiteren Verstoß innerhalb von drei Kalenderjahren (ggf. auch innerhalb eines Kalenderjahres) seit der letzten Kontrolle von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werde, sofern dieselbe Anforderung oder derselbe Standard betroffen sei (Art. 39 Abs. 4 UA 3 der VO (EU) Nr. 640/2014). Der Kläger sei ferner darauf hingewiesen worden, dass dies unter Umständen zum vollständigen Verlust der mit dem Mehrfachantrag beantragten Subventionen führen könne. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids im Übrigen wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 01.09.2022, bei Gericht am 02.09.2022 eingegangen, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trägt er u. a. vor, dass laut Widerspruchsbescheid bei 16 lahmenden Rindern nicht die erforderlichen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung getroffen worden seien. Die Beurteilung von nur 16 Rindern entspreche jedoch nicht dem üblichen Verfahren. Es werde Bezug genommen auf die Gutachten des Herrn Dr. K* … Auch fehle es hier völlig an Videomaterial, um die Verstöße zu dokumentieren. Zu Material und Bauweise berufe sich der Kläger ebenfalls auf die Ausführungen des Herrn Dr. K* … Es werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2020 die nun angeführten verletzungsträchtigen Gegenstände noch nicht vorhanden gewesen seien. Es sei jedoch nichts Neues im Stall eingebaut worden. Ein Krankenstall sei vorhanden gewesen, jedoch habe keiner der anwesenden Kontrolleurinnen und Kontrolleure danach gefragt. Da der Kläger gerade mit der Entmistung des Laufgangs der Kühe begonnen habe, sei dieser am Anfang der Kontrolle noch teilweise verschmutzt gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs, zwei Kälber wären ohne Sicht-/Berührungskontakt gewesen, müsse zwingend festgestellt werden, wem diese Tiere gehören würden. Eine Kürzung um 100% sei hier nicht zulässig, da im Jahr 2020 kein Antrag gestellt worden sei. Damit habe auch keine angemessene Erhöhung des Kürzungssatzes stattgefunden. Da gegen ein Hinweisschreiben kein Rechtsmittel eingelegt werden könne, sei dem Kläger bei der 2020 angedrohten, jedoch nicht vollzogenen Kürzung seine Garantie des Rechtswegs gegen öffentliche Gewalt nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verwehrt worden. Gegen eine eventuelle Kürzung von 70% habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, sich zu wehren. Auch, dass Kälbern mehr als sieben Tage kein Raufutter gefüttert worden sei, weise der Kläger entschieden zurück, denn die Kontrolleure hätten sich nicht an sieben aufeinanderfolgenden Tagen auf seinem Betrieb befunden. Aufgrund einer solchen Behauptung einem Betriebsleiter Verstöße anzulasten und ihm zustehende EU-Gelder zu kürzen, sei nicht gesetzeskonform.
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Auch sei die Kontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei vehement verboten worden, Video- oder Bildaufnahmen zu machen mit der Androhung der Wegnahme der Smartphones oder Kameras durch die Polizei. Keiner der Prüfer habe sich durch einen Ausweis ausgewiesen, auch nicht auf Verlangen. Bei Beginn der Kontrolle seien weder der Kläger noch sonstige Personen über Art und Umfang der Kontrolle unterrichtet worden. Vor Ort sei kein Prüfbericht angefertigt worden. Außerdem habe das Landratsamt X* … den Kontrollbericht erst am 14.07.2021 verschickt. Die Kontrolle habe aber bereits am 24.03.2021 stattgefunden, weshalb gegen Art. 72 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 verstoßen worden sei. Auch sei gegen Art. 41 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 verstoßen worden, da der Kläger keine Gelegenheit erhalten habe, etwas zu unterschreiben oder Bemerkungen hinzuzufügen.
12
Der Kläger beantragt,
Die Bescheide des Beklagten vom 10.12.2021 bzw. vom 29.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2022 der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut werden aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung werde vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die streitgegenständliche Kontrolle sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gem. Art. 72 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 sei für jede durchgeführte VOK im Bereich Cross Compliance von der zuständigen Kontrollbehörde ein Kontrollbericht zu erstellen. Die Vorschrift verlange nicht, dass der Bericht vor Ort gefertigt werde. Gem. Art. 72 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 sei der Begünstigte lediglich über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der VOK zu informieren. Ausweislich des Prüfberichts Tierschutz zur VOK vom 24.03.2021 sei die Prüfung am 01.06.2021 abgeschlossen gewesen, die Prüfung zur VOK Lebensmittelsicherheit am 20.04.2021. Beide Prüfberichte seien am 14.07.2021 und damit innerhalb der Frist des Art. 72 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 bekanntgegeben worden. Eine CC-Kontrolle finde grundsätzlich unangekündigt statt (vgl. Art. 25 VO (EU) Nr. 809/2014). Es sei auch nicht erforderlich, dass das Kontrollpersonal vor der Kontrolle förmlich feststelle, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt („jetzt“) beginne. Der Beginn der Kontrolle ergebe sich aus den Umständen der tatsächlichen Überprüfung der Prüfkriterien. Für die Feststellung von Verstößen sei allein die Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten am Tag der Kontrolle durch das anwesende Kontrollpersonal ausschlaggebend (vgl. Art. 96 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013). Selbst, wenn der Kläger keine Gelegenheit gehabt haben sollte, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen, würde dies keine Auswirkung auf die Sanktionierung haben. Voraussetzung hierfür sei ausschließlich die Feststellung der genannten Verstöße.
15
Zu den im Einzelnen festgestellten Verstößen werde auf die Stellungnahme des Veterinäramtes X* … vom 05.05.2023 nebst Anlagen verwiesen.
16
Mehrere vorsätzliche Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich im Sinne des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 würden wie ein Verstoß sanktioniert. Würden innerhalb eines Bereichs in unterschiedlichen Rechtsakten unterschiedliche Kürzungssätze für vorsätzliche Verstöße verhängt, gelte als Kürzungssatz für den gesamten Bereich der jeweils höchste Wert. Es erfolge keine Kappung. Die Ergebnisse der Bereiche mit vorsätzlichem Verstoß würden addiert. Der maximale Kürzungssatz sei 100%. Daraus errechne sich folgender Kürzungssatz auf Unternehmensebene:
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Der Vorsatz ergebe sich sowohl aus der Bewertung des Prüfpersonals als auch aus der sog. Mahnbriefregelung. Das Prüfpersonal habe zurecht Vorsatz verfügt, da der Kläger aufgrund der wiederholten Nachkontrollen und der gegen ihn ergangenen Anordnungen (inkl. Zwangsgeld) Kenntnis von den Beanstandungen und Verpflichtungen gehabt und die Mängel bewusst nicht abgestellt bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen habe. Daneben werde gem. Art. 39 Abs. 4 UA 3 der VO (EU) Nr. 640/2014 nach Erreichen des Höchstsatzes von 15% davon ausgegangen, dass der Begünstigte vorsätzlich handele, wenn die Zahlstelle ihn darauf hingewiesen habe. Der Betrieb … habe wiederholt gegen dieselbe Anforderung verstoßen, sodass nach den Mahnbriefschreiben vom 05.02.2019, 03.12.2019 bzw. 14.04.2020 bei einem erneuten Verstoß, wie er vorliegend gegeben sei, auch aus diesem Grund Vorsatz angenommen werde.
18
Auch die Höhe der Kürzung (100%) sei rechtmäßig. Gem. Art. 38 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 sei ein Wiederholungsverstoß immer dann anzunehmen, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten worden sei, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen worden sei und er je nach Fall die Möglichkeit gehabt habe, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Dem Kläger sei der Prüfbericht betreffend das Jahr 2020 (VOK vom 14.01.2020) übermittelt und damit im Sinne der soeben genannten Vorschrift ausreichend „hingewiesen“ worden. Die Annahme eines Wiederholungsverstoßes setze entgegen der Ansicht des Klägers nicht voraus, dass in jedem Jahr auch ein Mehrfachantrag gestellt und der festgesetzte Kürzungssatz im jeweiligen Jahr auch monetäre Auswirkungen auf den Betrieb gehabt habe. Ansonsten würde ein Antragsteller durch das einmalige Nichtstellen eines Antrags die Ahndung von Wiederholungsverstößen umgehen können. Gem. Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 sei in der Regel eine Kürzung in Höhe von 20% vorzunehmen. Der Kürzungssatz könne jedoch auch auf 15% reduziert bzw. auf bis zu 100% angehoben werden. Bei erneuter Feststellung desselben vorsätzlichen Verstoßes (Wiederholung innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren) sei der Kürzungssatz angemessen zu erhöhen. Dies gelte auch für einen vorsätzlichen Verstoß, der innerhalb des Wiederholungszeitraumes auf Vorsatzverstoß aus Wiederholung folge. Eine automatische Anwendung des Faktors Drei (analog der fahrlässigen Begehung) finde nicht statt. Im Jahr 2019 sei erstmals bei einem PK Vorsatz verfügt worden bzw. es sei auch aufgrund der Mahnbriefregelung von Vorsatz auszugehen gewesen. 2019 habe sich ein Unternehmenssatz in Höhe von insgesamt 45% (30% Vorsatz und 15% für fahrlässige Verstöße) ergeben. Diese Kürzungen seien bei den damals mit dem Mehrfachantrag beantragten Förderungen (Direktzahlungen, Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und Agrarumweltmaßnahmen) berücksichtigt und die Förderung gekürzt ausbezahlt worden. Gegen die jeweiligen Bescheide habe der Kläger weder Widerspruch eingelegt, noch Klage erhoben, sie seien mithin bestandskräftig geworden. Die Erhöhung des Kürzungssatzes von 2019 45%, auf 2020 70% und 2021 100% sei angemessen. Sie sei anhand Kriterien der Dauer, Ausmaß und Schwere der Verstöße sowie insbesondere des wiederholten Vorsatzes (wiederholte und grobe Tierschutzverstöße) ermittelt worden.
19
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte, die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren Az. RN 4 K 21.1202 und Az. RN 4 S 21.1217 wurden zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers in dessen wohlverstandenem Interesse gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die ihm nicht gewährten Zuwendungen unter Aufhebung der insoweit ablehnenden Bescheide zu gewähren.
21
Die so verstandene zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Zuwendungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) X* …-Y* … vom 29.11.2021 und vom 10.12.2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 02.08.2022 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Kürzungen in Höhe von 100% sind nicht zu beanstanden.
22
Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide und den Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt:
A.
23
Die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendungen ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (sog. „Cross-Compliance“) geknüpft. Dies ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 i. V. m. Art. 92 der VO (EU) Nr. 1306/2013, wonach gegen Begünstigte von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 und von Prämien gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 (Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten) – ein solcher „Begünstigter“ ist der Kläger – bei Nichterfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 eine Verwaltungssanktion verhängt wird. Die Kürzungsmöglichkeit bei der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin ergibt sich aus Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013, wonach die VO (EU) Nr. 1306/2013 (und somit auch die Sanktionierung von Cross-Compliance-Verstößen) für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen, mithin auch für die Haushaltsdisziplin gemäß Art. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013, gilt.
24
Die Cross-Compliance-Vorschriften sind im Einzelnen in Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführt und umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Nach Art. 99 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird zur Anwendung der Verwaltungssanktion eine Kürzung oder Streichung des Gesamtbetrags der in Art. 92 VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Zahlungen für die Beihilfeanträge vorgenommen, die der betroffene Begünstigte in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat.
25
Die VO (EU) Nr. 1306/2013 bleibt auch nach Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 2021/2116 anwendbar. Zwar wurde nach Art. 104 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 2021/2116 die VO (EU) Nr. 1306/2013 mit Wirkung vom 01.01.2023 aufgehoben, die Art. 91 ff. VO (EU) Nr. 1306/2013 gelten aber gemäß Art. 104 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) Nr. i) VO (EU) Nr. 2021/2116 weiter hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der VO (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor. Für Mehrfachanträge aus dem Jahr 2021 bleibt damit weiterhin die VO (EU) Nr. 1306/2013 anwendbar (vgl. VG Würzburg, U. v. 24.03.2025 – W 8 K 23.1753; NdsOVG, B. v. 05.12.2023 – 10 LC 13/23 – juris Rn. 44; VG Braunschweig, U. v. 03.12.2024 – 8 A 472/24 – juris Rn. 25 m. w. N.). Ebenso ist die VO (EU) Nr. 1307/2013 weiter anwendbar, obwohl sie mit Wirkung vom 01.01.2023 aufgehoben wurde, da sie weiterhin für Beihilfeanträge gilt, die sich – wie vorliegend – auf vor dem 01.01.2023 beginnende Antragsjahre beziehen (Art. 154 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2021/2115).
B.
26
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts im vorliegend relevanten Jahr 2021 gegen Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen. Die infolgedessen in den Bescheiden vom 29.11.2021 und 10.12.2021 vorgenommenen Kürzungen sind rechtmäßig.
27
I. In Bezug auf das Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen trifft die Behörde die materielle Beweislast (vgl. VG Ansbach, U. v. 17.11.2023 – AN 14 K 21.01078; OVG NRW, B. v. 15.09.2022 – 12 A 2169/20 – juris). Hierbei ist die nach ständiger Rechtsprechung in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zum Ausdruck kommende vorrangige Beurteilungskompetenz des Amtstierarztes bei tierschutzrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen, die auf seiner in § 15 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Stellung als am Verfahren beteiligter Sachverständiger beruht (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 12.06.2015 – 9 ZB 11.1711 – BeckRS 2015, 48465 Rn. 10). Diese Beurteilungskompetenz hat auch im Bereich der Sanktionierung tierschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen der landwirtschaftlichen Subventionen Bedeutung, da der Vorwurf eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Cross-Compliance-Regelungen häufig aufgrund von Feststellungen im Rahmen von veterinärrechtlichen Kontrollen erhoben wird (vgl. Schulze/Schulte im Busch in: Düsing/Martinez, 2. Auflage 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 44). Die besondere Beurteilungskompetenz kommt aber nur dem beamteten Tierarzt, also dem Amtstierarzt, zu. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen im Kontrollbericht ausreichend beschrieben und die auf dieser Grundlage getroffenen veterinärmedizinischen Feststellungen schlüssig dargelegt werden (vgl. Schulze/Schulte im Busch a. a. O.).
28
Dabei hängt es vom konkreten Einzelfall ab, welche Form und Tiefe bzw. welchen Umfang die Dokumentation im Gutachten eines beamteten Tierarztes aufweisen muss. Ein verwertbares und nachvollziehbares Gutachten eines Amtsveterinärs setzt daher auch nicht stets voraus, dass sämtliche Feststellungen umfassend bildlich oder per Videoaufzeichnung dokumentiert sind. Vielmehr sind je nach Sachlage in Zusammenschau mit visuell dokumentierten Feststellungen auch textliche Schilderungen ausreichend, wenn sie entweder bereits für sich genommen oder gerade im Zusammenhang mit den visuellen Feststellungen plausibel und nachvollziehbar sind (BayVGH, B. v. 18.07.2023 – 23 ZB 22.542 – Rn. 9).
29
Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B. v. 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger, 7. Auflage 2019, TierSchG § 15 Rn. 18).
30
II. Der Beklagte hat zu Recht in der fehlenden Zur-Verfügung-Stellung von Raufutter für Kälber einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. GAB 11 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 i. V. m. Anhang I, Nr. 11 der RL 2008/119/EG i. V. m. § 11 Nr. 6 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) festgestellt und eine Bewertung des Verstoßes als vorsätzlich mit einem Kürzungssatz von 100% vorgenommen.
31
1. Nach GAB 11 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 i. V. m. Anhang I, Nr. 11 der RL 2008/119/EG müssen Kälber zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. § 11 Nr. 6 TierSchNutztV konkretisiert dies dahingehend, dass, wer Kälber hält, sicherzustellen hat, dass Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird.
32
2. Das Gericht ist vom Vorliegen dieses Verstoßes überzeugt.
33
a) Dieser ergibt sich aus der vorgelegten Dokumentation der VOK vom 24.03.2021 (u. a. Kontrollbericht; Bl. 91 der Behördenakte), nach der hinsichtlich des Prüfkriteriums „K53“ bei vier Kälbern ein Verstoß vorlag. Unter „Bemerkungen zu B“ ist hierzu angeführt: „K53: kein RF 4K > 7 Tage“. Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit – wie die Beklagtenvertretung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – nicht gemeint, dass Kälbern über einen Zeitraum von sieben Tagen kein Raufutter zur Verfügung gestanden hätte, sondern, dass Kälbern, die über sieben Tage alt waren, kein Raufutter zur Verfügung gestanden hat, wie es § 11 Nr. 6 TierSchNutztV jedoch vorschreibt.
34
b) Diese Feststellungen sind für das Gericht auch durch die fachliche Stellungnahme des LGL vom 30.04.2021 zur VOK vom 24.03.2021 nachvollziehbar; der Kläger ist ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.07.2023 (Az. 23 ZB 22.542) betreffend ein Tierhaltungsverbot gegenüber dem Kläger, das auf den Feststellungen der auch vorliegend streitgegenständlichen VOK beruht, vom Vorliegen des Verstoßes ausgeht:
„Im Übrigen blendet das Zulassungsvorbringen aus, dass bei der streitgegenständlichen Kontrolle am 24. März 2021 neben den bereits dargestellten Mängeln weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wurden, welche in ähnlicher Art und Weise auch bereits in der Vergangenheit aufgetreten waren.
So waren die Kälber teils ohne Raufutter, was gegen § 11 Nr. 6 TierSchNutztV verstößt, wonach Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten werden muss. Um eine physiologische Entwicklung der Ausbildung des komplizierten Vormagensystems eines Kalbes zu gewährleisten, ist die freie Aufnahme von Raufutter oder sonstigem rohfaserreichen strukturierten Futter unerlässlich. Des Weiteren dient ein ständiges Raufutterangebot der Beschäftigung der Tiere und wirkt einem gegenseitigen Besaugen der Kälber untereinander (Stereotypie) entgegen (vgl. BR-Drs. 317/2001, S. 4). Bei der Zuwiderhandlung gegen § 11 Nr. 6 TierSchNutztV handelt es sich um einen wiederholten Verstoß (vgl. Beschluss des Senats v. 1.12.2022 – 23 ZB 22.450 – Rn. 3 und Rn. 17 zur Kontrolle am 16.10.2019; Schreiben des Veterinäramts v. 15.11.2019 und v. 28.1.2020 zu den Kontrollen am 6.11.2019 und 14.1.2020).“
35
3. Der Beklagte hat den Verstoß zu Recht als vorsätzlich (a) und mit einem Kürzungssatz von 100% (b) bewertet.
36
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Verstoß vorsätzlich (so angegeben im Kontrollbericht vom 24.03.2021, vgl. Bl. 91 der Behördenakte) begangen hat.
37
aa) Eine unionsrechtliche Regelung, in der der Inhalt und die Grenzen des Begriffs „Vorsatz“ bestimmt werden, gibt es nicht. Da Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 auch nicht auf das nationale Recht verweist, sind Inhalt und Grenzen des Vorsatzbegriffs durch Auslegung zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 27.02.2014 – C-396/12, BeckEuRS 2014, 751508) liegt ein vorsätzlicher Verstoß dann vor, wenn der durch die Beihilfe Begünstigte gegen CC-Regelungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. In den Schlussanträgen der Generalanwältin … in diesem Verfahren wird unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH auf die im deutschen Strafrecht verwendete Formel „Wissen und Wollen“ der Tatbestandsverwirklichung verwiesen. Im Zweifel kann daher auf strafrechtliche Grundsätze im deutschen Recht bei der Auslegung des Vorsatzbegriffes zurückgegriffen werden (vgl. Schulze/Schulte im Busch in: Düsing/Martinez, 2. Auflage 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 40 Rn. 3).
38
bb) Die Beklagtenvertretung führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich um die vierte Kontrolle gehandelt habe, bei der ein Verstoß bezüglich dieses Prüfkriteriums festgestellt worden sei. Es habe CC-Mitteilungen gegeben, mit denen der Kläger über die Verstöße informiert worden sei. Darüber hinaus habe es zu diesem Prüfkriterium drei Bescheide vom 30.10.2019, vom 20.11.2019 und vom 20.02.2020 gegeben, weshalb von Vorsatz ausgegangen worden sei.
39
Für das Gericht sind diese Erwägungen nachvollziehbar und geeignet, die Bewertung als Vorsatzverstoß zu tragen. Bei der vorliegenden Häufigkeit und Kenntnis der Verstöße kann nicht mehr von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Hiergegen brachte der Kläger auch keine substantiierten Einwände vor.
40
b) Nach Art. 40 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 ist, wenn der festgestellte Verstoß vorsätzlich begangen worden ist, in der Regel ein Kürzungssatz von 20% anzuwenden. Nach Art. 40 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 kann die Behörde auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100% dieses Betrags zu erhöhen.
41
aa) Nach der überwiegenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und auch nach derjenigen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 22.05.2020 – 6 ZB 19.2344, BeckRS 2020, 14699 Rn. 18; B. v. 19.08.2013 – 21 ZB 13.1097, BeckRS 2013, 55070 Rn. 11) steht die Festsetzung der Höhe der Sanktion im Ermessen der Behörde (vgl. Wortlaut Art. 40 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014: „kann“) mit der Folge, dass die Festsetzung der Sanktion gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist, § 114 Satz 1 VwGO (a. A. Schulze/Schulte im Busch in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 32, mit Nachweisen zu den jeweiligen Auffassungen hinsichtlich fahrlässigen Verstößen).
42
bb) Solche Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist der Beklagte zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, den Kürzungssatz auf 100% festzulegen.
43
Zwar sind die Ausführungen zur Ausübung des Ermessens bei der Festlegung des Kürzungssatzes vor allem in den beiden Ausgangsbescheiden wenig konkret fallbezogen ausgestaltet, jedoch lassen diese erkennen, dass jedenfalls kein Ermessensausfall vorliegt, sondern der Beklagte durchaus seinen Ermessensspielraum erkannt hat. Ob die Ermessenserwägungen des Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid womöglich (noch) unzureichend gewesen sind, kann letztlich dahinstehen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung jedenfalls gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen noch einmal ergänzt, soweit diese unvollständig gewesen sein könnten.
44
Hinsichtlich der Höhe der Sanktion führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Kürzungssatz bzgl. des Raufutters aufgrund der Dauer, Schwere und Wiederholung der Verstöße festgelegt worden sei. Diese Erwägung, den Kürzungssatz aufgrund der Dauer, Schwere und Wiederholung des Verstoßes seit 2019 auf 100% festzulegen, ist von sachlichen Gründen getragen und wurde anhand der von Art. 40 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 genannten Kriterien vorgenommen. Insbesondere durfte der Beklagte dabei berücksichtigen, dass der Verstoß bereits zum vierten Mal binnen drei Jahren festgestellt worden war.
45
Das Gericht kann unter Einbeziehung der im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgetragenen Ergänzungen jedenfalls keine Ermessensfehler des Beklagten feststellen.
46
cc) Im Übrigen wird auch für einen etwaigen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts Substantiiertes dargelegt (vgl. BayVGH, B. v. 22.05.2020 – 6 ZB 19.2344, BeckRS 2020, 14699 Rn. 18).
47
III. Der Beklagte hat zu Recht wegen Verletzungs- bzw. Gesundheitsgefahren für die Tiere im Stall des Klägers einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. GAB 13 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 i. V. m. Anhang, Nr. 8 der RL 98/58/EG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV festgestellt und eine Bewertung des Verstoßes als vorsätzlich mit einem Kürzungssatz von 100% vorgenommen.
48
1. Nach GAB 13 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 i. V. m. Anhang, Nr. 8 der RL 98/58/EG muss das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV konkretisiert dies dahingehend, dass Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
49
2. Das Gericht ist vom Vorliegen dieses Verstoßes überzeugt.
50
a) Dieser ergibt sich aus der vorgelegten Dokumentation der VOK vom 24.03.2021 (u. a. Kontrollbericht; Bl. 95 f. der Behördenakte sowie Stellungnahme des LGL, insbesondere Seiten 44 f.), nach der hinsichtlich des Prüfkriteriums „A31“ bei 44 Nutztieren und einem Kalb ein Verstoß vorlag. Unter „Bemerkungen zu B“ ist hierzu angeführt: „A31: Material, Bauweise + Zustand nicht so beschaffen, dass Tierverletzung bzw. -Gefährdung so sicher ausgeschlossen, wie nach Stand d Technik möglich, gesamt 44 Rd = 31 Rid 11 Jungvieh + 1K: verletzungsträchtige bzw. ungeeignete Stellen/Bereiche/Gegenstände an bzw. in HEs, HEs unzureichend entmistet/gesäubert/eingestreut, Liege-/Laufflächen feucht bis nass + verschmutzt“.
51
b) Das Gericht nimmt insoweit erneut Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023 (Az. 23 ZB 22.542):
„Darüber hinaus wurden – wie bereits in zurückliegenden Kontrollen (vgl. Berichte über die Kontrollen am 6. März 2017 und 5. März 2020) – verschiedene Mängel an den Haltungseinrichtungen festgestellt, die Verletzungsgefahren für die Rinder zur Folge hatten. Dadurch wurde gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV verstoßen, wonach Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Laut dem LGL-Gutachten vom 30. April 2021 standen im Abteil A3 am oberen Ende der Heuraufe eine dünne Eisenstange sowie an der Boxabtrennung ein Metallstab ab, welche für die dort untergebrachten Jungtiere eine erhebliche Verletzungsgefahr im Bereich des Kopfes bedeuteten. Im Abteil B1 bestand für das darin untergebrachte Kalb ebenfalls eine Verletzungsgefahr im Bereich des Kopfes durch eine hervorstehende spitze Schraube an der vorderen Begrenzung der Box sowie einen abstehenden Metallstab. Am Eingang des Zweiraum-Tretmiststalls G wurde ein ca. 7x14 cm großes Loch in der Abflussrinne festgestellt, welches die Gefahr barg, dass sich Rinder mit der Klaue darin verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Des Weiteren war an dem schmalen Gang des Melkstandausgangs ein Metallpfosten angebracht, der schräg in den Gang hineinstand und aus dem Schrauben herausstanden. Der Pfosten war an der oberen Kante blank gescheuert, was auf einen regelmäßigen Kontakt mit den Kühen hinwies. Im Liegebereich in der Nähe des Melkroboters standen mehrere hüfthohe Pfosten mit teilweise spitzen Kanten.“
52
c) Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er sich diesbezüglich pauschal und ohne nähere Angaben auf Ausführungen von Herrn Dr. K* … beruft, erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern und dessen vor allem welche seiner Ausführungen die Feststellungen der Amtstierärzte zu widerlegen geeignet sein sollen. Ferner führen die Stellungnahmen von Dr. K* … selbst aus, dass dieser lediglich am 28.05.2021 nach Beauftragung durch den Kläger bei diesem vor Ort war. Etwaige Aussagen des Dr. K* … können daher die Feststellungen der VOK vom 24.03.2021 nicht in Zweifel ziehen, weil er bei der VOK selbst nicht zugegen war.
53
3. Der Beklagte hat den Verstoß zu Recht als vorsätzlich (a) und mit einem Kürzungssatz von 100% (b) bewertet.
54
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Verstoß vorsätzlich (so angegeben im Kontrollbericht vom 24.03.2021, vgl. Bl. 95 der Behördenakte) begangen hat.
55
Die Beklagtenvertretung führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass bezüglich dieses Prüfkriteriums (A31) ein Verstoß am 16.10.2019, am 27.11.2019, am 14.01.2020, am 05.03.2020 sowie am 24.03.2021 festgestellt worden sei. Diesbezüglich seien mehrere tierschutzrechtliche Anordnungsbescheide ergangen, u. a. am 30.10.2019 und am 03.06.2020. Aufgrund dieser Bescheide hätten dem Kläger die Verstöße bekannt sein müssen, weshalb beim Verstoß am 24.03.2021 von Vorsatz ausgegangen worden sei. Im Rahmen der Prüfung der CC-Verstöße sei der Kläger über die entsprechenden Verstöße jeweils informiert worden.
56
Für das Gericht sind diese Erwägungen nachvollziehbar und geeignet, die Bewertung als Vorsatzverstoß zu tragen. Hiergegen brachte der Kläger auch keine substantiierten Einwände vor.
57
b) Entsprechend den obigen Ausführungen hat das Gericht keine Bedenken gegen die Festlegung des Kürzungssatzes auf 100% gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014. Im vorliegenden Fall wurde der Kürzungssatz aufgrund der Vielzahl, der Wiederholungen, der Schwere und der Dauer der Verstöße festgelegt. Ermessensfehler oder Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind auch angesichts dessen, dass es sich bei der VOK vom 24.03.2021 um die fünfte Feststellung des Verstoßes seit 2019 handelte und der Kürzungssatz seitdem kontinuierlich erhöht worden ist, nicht ersichtlich.
58
IV. Der Beklagte hat zu Recht hinsichtlich des Zustands der Haltungseinrichtungen bzw. Liegeflächen einen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. GAB 11 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 i. V. m. Anhang I, Nr. 10 der RL 2008/119/EG i. V. m. § 6 Abs. 2 TierSchNutztV festgestellt und eine Bewertung des Verstoßes als vorsätzlich mit einem Kürzungssatz von 100% vorgenommen.
59
1. Nach GAB 11 des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 i. V. m. Anhang I, Nr. 10 der RL 2008/119/EG müssen, damit sich die Kälber nicht verletzen, die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen. Für Kälber unter zwei Wochen ist eine geeignete Einstreu vorzusehen. Dies wird auf nationaler Ebene in § 6 Abs. 2 TierSchNutztV konkretisiert. U. a. sieht § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) TierSchNutztV vor, dass Ställe mit einem Boden ausgestattet sein müssen, der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist.
60
2. Das Gericht ist vom Vorliegen dieses Verstoßes überzeugt.
61
Dieser ergibt sich aus der vorgelegten Dokumentation der VOK vom 24.03.2021 (u. a. Kontrollbericht; Bl. 91 der Behördenakte), nach der hinsichtlich des Prüfkriteriums „K33“ bei drei Kälbern ein Verstoß vorlag. Unter „Bemerkungen zu B“ ist hierzu angeführt: „K33 + K36: HE unzureichend entmistet und eingestreut, HE bzw. Liegefläche feucht bis nass, 3K“. Die fachliche Stellungnahme des LGL (Seiten 4 ff.) bestätigt diese Feststellungen.
62
Zweifel an diesen Feststellungen ergeben sich für das Gericht nicht und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan.
63
3. Der Beklagte hat den Verstoß zu Recht als vorsätzlich (a) und mit einem Kürzungssatz von 100% (b) bewertet.
64
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger den Verstoß vorsätzlich begangen hat.
65
aa) Die originäre Prüferbewertung mit Vorsatz wurde vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
66
bb) Der Vorsatz ergibt sich hinsichtlich dieses Verstoßes auch aus der sog. „Mahnbriefregelung“.
67
(1) Nach Art. 39 Abs. 4 UAbs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten, wenn der Höchstsatz von 15% erreicht ist, darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.
68
(2) Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen hat der Kläger hinsichtlich des Prüfkriteriums „K33“ bereits am 19.01.2018, am 28.06.2018 und am 06.12.2018 Verstöße begangen. Infolge der VOK vom 06.12.2018 war die Kappungsgrenze von 15% erreicht, weshalb der Kläger infolgedessen mit Schreiben vom 05.02.2019 (Bl. 100 f. der Behördenakte) darauf hingewiesen wurde, dass bei einem weiteren Verstoß innerhalb von 3 Kalenderjahren (ggf. auch innerhalb eines Kalenderjahres) seit der letzten Kontrolle von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werde. Infolgedessen wurde auch bei den VOK am 16.10.2019 und am 05.03.2020 bereits Vorsatz angenommen (Bl. 55 und 79 der Behördenakte).
69
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass der Beklagte auf Grundlage dessen bei dem am 24.03.2021 festgestellten Verstoß Vorsatz angenommen hat.
70
b) Entsprechend den obigen Ausführungen hat das Gericht keine Bedenken gegen die Festlegung des Kürzungssatzes auf 100% gemäß Art. 40 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014. Im vorliegenden Fall wurde der Kürzungssatz aufgrund einer Gesamtschau der Schwere, Dauer und Wiederholung der Verstöße festgesetzt. Ermessensfehler oder Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind auch angesichts dessen, dass es sich bei der VOK vom 24.03.2021 um die sechste Feststellung des Verstoßes seit 2018 handelte, nicht ersichtlich.
71
V. Auf die übrigen im Rahmen der VOK am 24.03.2021 festgestellten Verstöße und deren Bewertung kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies deshalb, da nach der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Sanktionsarithmetik bereits jeder der drei genannten, mit 100% bewerteten Verstöße alleine eine Kürzung der Zuwendungen um insgesamt 100% rechtfertigt.
C.
72
Auch mit den übrigen vom Kläger erhobenen Rügen kann dieser nicht durchdringen.
73
I. Soweit die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Protokolls über den Erörterungstermin des 23. Senats des BayVGH (Az. 23 ZB 22.542) vom 06.02.2023 vortrug, die Berichterstatterin beim VGH habe erklärt, dass die Verstöße nicht besonders schlimm gewesen seien, lässt sich dies – unabhängig davon, dass das Gericht hieran nicht gebunden wäre – dem Protokoll nicht entnehmen. Im Protokoll wird lediglich u. a. ausgeführt, dass bei der Kontrolle im März 2021 keine dauerhaften Schäden bei den Tieren feststellbar gewesen seien. Eine Einschätzung, die Verstöße seien nicht besonders schlimm gewesen, ist damit nicht verbunden.
74
II. Der Kläger rügt ferner, er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die Kürzung in Höhe von 70% im Jahr 2020 vorzugehen. Soweit hierin von ihm eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gesehen wird, ist festzustellen, dass die Norm tatbestandlich voraussetzt, dass jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Eine Rechtsverletzung hinsichtlich der Kürzung für das Jahr 2020 scheidet aber schon deshalb aus, da der Kläger für dieses Jahr keinen Mehrfachantrag gestellt hat und diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht keine 70%-Kürzung vorgenommen wurde. Sie war vielmehr fiktiv.
75
Darüber hinaus kann der in dieser Norm verbürgte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im vorliegenden Fall dadurch gewährleistet werden, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der 100%-Kürzung die im Jahr 2020 festgestellten Verstöße, auf denen die (fiktive) Kürzung von 70% beruht, im Rahmen einer etwaigen Verhältnismäßigkeits- bzw. Ermessensüberprüfung Berücksichtigung finden.
76
III. Zuletzt wird unter diversen Gesichtspunkten gerügt, die VOK sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
77
1. Der Kläger trägt vor, ihm sei der Kontrollbericht zu spät zur Kenntnis gegeben worden, da die VOK am 24.03.2021 stattgefunden habe, der Kontrollbericht jedoch erst am 14.07.2021 verschickt worden sei.
78
Art. 72 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 bestimmt, dass der Begünstigte über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der VOK informiert wird. Der Wortlaut der Norm verlangt lediglich eine Information und nicht, dass dem Begünstigten der Kontrollbericht binnen drei Monaten übermittelt werden muss.
79
Ob diese Frist im vorliegenden Fall eingehalten worden ist, kann jedoch dahinstehen. Denn selbst, wenn die Frist überschritten wäre, hat dies keine Auswirkungen auf die Sanktionierung. Aus Erwägungsgrund 81 der VO (EU) Nr. 809/2014 ergibt sich, dass zwar eine Frist vorzusehen ist, innerhalb deren die Begünstigten die Informationen (über die bei einer VOK festgestellten Verstöße) erhalten sollten. Allerdings dürfe es den betreffenden Begünstigten nicht möglich sein, sich aufgrund der Überschreitung dieser Frist den Folgen eines festgestellten Verstoßes zu entziehen.
80
Daraus folgt, dass Art. 72 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist. Ein Verstoß hiergegen führt demnach nicht dazu, dass die festgestellten Verstöße nicht mehr sanktioniert werden könnten.
81
2. Auch macht die VO (EU) Nr. 809/2014 keine Vorgaben darüber, inwieweit über den Beginn der Kontrolle unterrichtet werden muss, noch lässt sich ihr, insbesondere ihrem Art. 72 Abs. 1 entnehmen, dass der Prüfbericht vor Ort angefertigt werden muss, sodass Verfahrensfehler insoweit nicht ersichtlich sind.
82
3. Gerügt wird ferner, es sei gegen Art. 41 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 verstoßen worden. Nach dieser Norm erhält der Begünstigte die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. Aus Erwägungsgrund 44 der VO (EU) Nr. 809/2014 ergibt sich jedoch, dass dem Begünstigten oder seinem Vertreter diese Möglichkeit gegeben werden „sollte“. Angesichts dessen geht das Gericht auch diesbezüglich nicht von einer zwingenden, sondern von einer Ordnungsvorschrift aus (s. o.).
83
4. Inwieweit die Frage, ob dem Kläger verboten werden durfte, Videos oder Fotos zu machen, – unabhängig davon, ob dies zutrifft – entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht.
84
5. Soweit vorgetragen wird, es habe sich keiner der Prüfer (auch nicht auf Verlangen) ausgewiesen, sind hierzu keine Vorgaben in der VO (EU) Nr. 809/2014 ersichtlich.
85
Zwar sah § 35 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in der Fassung zum Zeitpunkt der VOK vor, dass Beschäftigte, die regelmäßig Außendienst wahrnehmen, einen Dienstausweis erhalten und sich damit erforderlichenfalls im Außendienst unaufgefordert ausweisen sollen. Es handelt sich bei § 35 Abs. 1 Satz 1 AGO jedoch um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung, die ausschließlich für die betroffenen Behörden bindend ist.
86
Es ist auch nicht erkennbar bzw. vorgetragen worden, inwieweit aus einem möglichen Fehler dem Kläger ein Anspruch dahingehend erwachsen können sollte, die beantragte Zuwendung zu erhalten (vgl. zur Rechtsverletzung bei Verwaltungsvorschriften auch: BVerwG, U. v. 19.12.2023 – 10 C 3.22, BeckRS 2023, 43686 Rn. 12).
D.
87
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).