Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 30.12.2025 – RN 11 K 25.35126
Titel:

isolierter PKH-Antrag, Prozesskostenhilfe, Klageentwurf, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gerichtskostenfreies Verfahren, kein Anwaltszwang

Normenketten:
AsylG § 83b
VwGO § 166, § 60 Abs. 1
Schlagworte:
isolierter PKH-Antrag, Prozesskostenhilfe, Klageentwurf, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gerichtskostenfreies Verfahren, kein Anwaltszwang
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37363

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Kläger und Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise Abschiebungsschutz.
2
Der Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens zu sein. Nach seinen Angaben verließ er Syrien zuletzt im Sommer 2023 und reiste auf dem Landweg am 27.12.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er nach den Angaben im Behördenakt am 22.03.2024 einen Asylantrag stellte.
3
Bei der persönlichen Anhörung am 10.05.2024 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass der der Krieg und der Wehrdienst die Gründe für seine Ausreise gewesen seien. Wenn man zum Militär eingezogen werden würde, sei es das Ende des Lebens. Es sei ein hin ohne zurück. Bei einer Rückkehr würde er zum Militär eingezogen und wer eingezogen werde, komme nie wieder raus.
4
Mit Bescheid vom 17.11.2025 (Gz. …*), als Einschreiben am 19.11.2025 zur Post gegeben, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1). Weiter wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung in die Arabische Republik Syrien oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.
5
Mit auf den 02.07.2025 datiertem Schreiben, bei Gericht am 04.12.2025 eingegangen, ließ der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten stellen. Der Antragsschrift war ein mit „Klage“ überschriebener, dreifach mit „Entwurf“ gestempelter und vom Bevollmächtigten des Klägers nicht händisch unterschriebener Schriftsatz beigefügt.
6
Am 18.12.2025 ging bei Gericht ein auf den 04.12.2025 datierter, mit „Klage“ überschriebener und handschriftlich unterschriebener Schriftsatz des Bevollmächtigten ein. Ferner beantragte die Klägerseite Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem PKH-Antrag sei innerhalb der Klagefrist ein Klageentwurf übersandt worden. Das Begehren des Klägers, gegen den angefochtenen Bescheid vorzugehen, sei bei diesem Vorgehen eindeutig. Es sei dem Wesen der Prozesskostenhilfe jedoch immanent, dass dem Antragsteller/Kläger Gelegenheit gegeben werden müsse, sein Vorgehen von der Entscheidung über den Antrag abhängig zu machen. Dies ergebe sich bereits aus der grundsätzlichen Zulässigkeit isolierter PKH-Anträge. Letztlich sei mit einer unbedingten Klageeinreichung eben jene Kostenfolge verbunden, die der Antragsteller bei Antragstellung vortrage und nachweise, aus eigenen Mitteln nicht tragen zu können. Eine Fristversäumung infolge Abwartens der gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist eingereichten PKH-Antrag könne die Wiedereinsetzung begründen. Nicht erforderlich sei, dass mit einer Entscheidung vor Ablauf der Frist gerechnet werden habe können. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolge im Übrigen noch innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG.
7
Der Kläger lässt beantragen,
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Außenstelle Deggendorf) vom 17.11.2025, Az. …, AZR-Nummer …, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsyIG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsyIG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
9
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
10
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).
11
Die Klage ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
12
Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG (außer in den hier nicht einschlägigen, in Halbsatz 2 genannten Fällen) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
I.
13
Ausweislich des in der vorgelegten Bundesamtsakte enthaltenen Aktenvermerks wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 17.11.2025 am 19.11.2025 als Einschreiben zur Post gegeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gilt der Bescheid damit am 23.11.2025 als zugestellt. Die zweiwöchige Klagefrist begann somit am 24.11.2025 zu laufen und endete mit Ablauf des 08.12.2025.
II.
14
Eine wirksam erhobene Klage ist bis zu diesem Zeitpunkt bei Gericht nicht eingegangen. Zum einen stellt der isolierte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Klageerhebung dar, zum anderen stellte der dem PKH-Antrag beigefügte Schriftsatz lediglich einen Klageentwurf dar, der einer Klageerhebung nicht gleichzusetzen ist.
15
1. Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich – zum anderen – um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, B. v. 16.10.1990 – 9 B 92/90 – juris Rn. 8 m. w. N.; VGH BW, B. v. 02.10.2015 – 9 S 1048/15, BeckRS 2015, 53375 Rn. 18; Wysk, 4. Auflage 2025, VwGO § 81 Rn. 17 f.).
16
2. Gemessen daran handelt es sich bei dem mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Schriftsatz, der am 04.12.2025 bei Gericht einging, um einen bloßen Klageentwurf.
17
Dies ergibt sich für das Gericht aus folgenden Gesichtspunkten: Im Prozesskostenhilfeantrag ist auf Seite 2 unter 2. der Begründung von einer „beabsichtigte[n]“ Rechtsverfolgung die Rede. Ferner wird unter dem Punkt „Glaubhaftmachung“ auf die Klageschrift vom 04.12.2025 „im Entwurf“ Bezug genommen. Des Weiteren ist der mit „Klage“ überschriebene Schriftsatz an drei Stellen mit „Entwurf“ gestempelt und vom Klägerbevollmächtigten – im Gegensatz zum Prozesskostenhilfeantrag und zum am 18.12.2025 mit „Klage“ überschriebenen Schriftsatz – nicht händisch unterschrieben. Ferner geht aus dem Prüfvermerk zu den Schriftsätzen vom 04.12.2025 hervor, dass das mit „Klage“ bezeichnete Dokument als „Klageentwurf.pdf“ beschrieben ist. Zuletzt hat der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 18.12.2025, in dem er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, selbst dargelegt, mit dem PKH-Antrag einen Klageentwurf übersandt zu haben.
18
Dies alles spricht bei einer Gesamtbetrachtung dafür, dass mit dem am 04.12.2025 eingereichten Schriftsatz keine Klageerhebung beabsichtigt war, sondern der beigefügte Entwurf der Klageschrift lediglich zur Begründung des (isolierten) Prozesskostenhilfeantrags dienen sollte (vgl. BVerwG, B. v. 03.03.2009 – 3 B 131/08, BeckRS 2009, 32326 Rn. 4). Nicht von rechtlicher Bedeutung für das Verständnis der Eingabe des Klägers ist, wie er sich nachträglich zu dessen Auslegung geäußert und sonst auf die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts reagiert hat (VGH BW a. a. O. Rn. 23).
III.
19
Der auf den 04.12.2025 datierte, nicht als Entwurf gekennzeichnete Klageschriftsatz ist erst am 18.12.2025 und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen.
20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden.
21
1. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
22
2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kommt im Hinblick darauf, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist einen isolierten PKH-Antrag gestellt hat, nicht in Betracht. Denn ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener PKH-Antrag stellt in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang wie dem vorliegenden kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO dar (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.04.2023 – OVG 6 M 25/23 – juris Rn. 2; NdsOVG, B. v. 31.07.2014 – 4 PA 181/14 – juris Rn. 3).
23
a) Soweit bei Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Hauptsache aufgrund eines innerhalb der Klagefrist gestellten Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt wird, beruht dies darauf, dass es der mittellosen Partei nicht zuzumuten ist, Klage zu erheben, wenn sie sich damit einem Kostenrisiko aussetzt, das sie nicht zu tragen vermag.
24
b) Dies gilt aber nur für Fälle, in denen bereits mit der Beschreitung des Rechtswegs ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. NdsOVG a. a. O. Rn. 3 m. w. N.). Bei Verfahren wie dem vorliegenden, die gerichtskostenfrei sind und für die kein Vertretungszwang besteht (vgl. § 83b AsylG, § 67 Abs. 1 VwGO), ist ein derartiges Kostenrisiko jedoch nicht gegeben. Vielmehr kann in diesen Fällen die mittellose Partei zur Wahrung der Klagefrist ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst gerichtskostenfrei Klage erheben, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens außer mit den eigenen Aufwendungen z. B. für Porti, von denen die mittellose Partei auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit würde, mit weiteren Kosten belastet zu werden. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, besteht kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. i. E. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 60 Rn. 17 m. w. N.).
25
c) Der Kläger war daher im Ergebnis nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Denn der Umstand allein, dass die mittellose Partei sich nicht schon bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen kann, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Zur Erhebung der Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil alles dafür Notwendige bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungentnommen werden kann und Rechtsunkundige nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben können.
26
d) Ein mittelloser Rechtsuchender wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung geboten erscheint, da er Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Anspruch nehmen kann. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BerHG kann er sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden und muss erst anschließend einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Falls in einem sich anschließenden Klageverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, kann auch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in gerichtskostenfreien Verfahren wie dem vorliegenden zur Gewährung einer Gleichstellung von mittellosen und bemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (vgl. zu den von § 188 VwGO erfassten Verfahren OVG Berlin-Bbg a. a. O. Rn. 5).
27
e) Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass auch ein Rechtsirrtum eine Fristversäumnis nicht entschuldigt (vgl. OVG Berlin-Bbg a. a. O. Rn. 4).
28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.