Inhalt

LG Bayreuth, Endurteil v. 24.01.2025 – 44 O 339/23
Titel:

Glückspielrecht, Onlineglückspiel

Schlagworte:
Glückspielrecht, Onlineglückspiel
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg vom 09.04.2025 – 10 U 16/25 e
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2025 – 10 U 16/25 e
BGH, Beschluss vom 04.12.2025 – I ZB 44/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37358

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 01.03.2024 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 6.990,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf 7.040,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche aus einem Online-Glücksspiel bezüglich eines Zeitraumes vom 09.10.2020 bis zum 27.12.2022.
2
Die Beklagte betreibt von Ihrem Firmensitz in …, eine Internetseite (…), auf welcher an diversen Online-Glücksspielen teilgenommen werden kann. Diese Seite ist auch in deutscher Sprache verfügbar. Die Beklagte warb damit, über eine Lizenz für die Durchführung von Online-Casinospielen zu verfügen. Die Beklagte verfügt über eine behördliche Glücksspiellizenz aus Malta; über eine Glücksspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden nach § 4 GlüStV verfügt die Beklagte hingegen nicht.
3
Bei den streitgegenständlichen Teilnahmen nutzte der Kläger zur Anmeldung seine Emailadresse … Der Kläger meint, er sei bei seiner Teilnahme davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Casinospiele gesetzlich erlaubt seien.
4
Der Kläger behauptet, er habe bei der Beklagten zwischen 09.10.2020 und 27.12.2022 7.040,00 € verspielt und 14.040,00 € insgesamt eingezahlt.
5
Der Kläger ist der Ansicht er sei zum Widerruf der streitgegenständlichen Spielverträge berechtigt. Er habe im Fernabsatz als Verbraucher gehandelt.
6
Der Kläger habe erst im Januar oder Februar 2023 davon erfahren, dass Online-Glückspiele illegal seien.
7
Durch Spieleinsätze in Italien zwischen dem 05.07.2021 und dem 10.07.2021 und in Kroatien zwischen dem 16.07.2021 und 29.07.2021 sei dem Kläger ein Verlust in Höhe von 45,04 Euro entstanden.
8
Am 01.03.2024 erging ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil (vgl. Bl. 479 ff. d. A.). Dieses wurde dem Beklagtenvertreter nach mehrfacher Monierung des Empfangsbekenntnisses mit Postzustellungsurkunde am 27.04.2024 zugestellt. Der Beklagtenvertreter reichte zudem sodann ein auf den 26.04.2024 datierendes Empfangsbekenntnis ein.
9
Mit Schreiben vom 07.05.2024 (Bl. 488 ff. d.A.), eingegangen bei Gericht am 07.05.2024, legte der Beklagtenvertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 01.03.2024 ein.
10
Der Kläger beantragte zuletzt,
die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 31.05.2024 mit der Maßgabe, dass nur noch 6.990,- Euro zugesprochen werden.
11
Die Beklagte beantragt,
1.
Das Verfahren ist der Kammer zur Übernahme vorzulegen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2.
Das Verfahren ist auszusetzen im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Rechtssachen C 440/23 und C 530/24.
Für den Fall der Aussetzung wird auch die Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils vom 01.03.2024 beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt das Versäumnisurteil vom 01.03.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der 3. Antrag gilt hilfsweise für den Fall der Nichtaussetzung.
12
Das Gericht sei nicht zuständig, deutsches Recht nicht anwendbar. Der Kläger habe zur Einnahmenmaximierung gespielt. Er sei insgesamt nicht als Verbraucher im Sinne der EUGVVO einzuordnen.
13
Der Kläger habe genau gewusst, dass in Deutschland – genauso wie in jedem Land der EU – eine Erlaubnispflicht für öffentliches Glückspiel gilt.
14
Ansprüche aus Kondiktion würden am Unionsrecht scheitern und daran dass § 4 des Staatsvertrages keine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB ist. Zudem seien §§ 814, 817 S. 2 BGB und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten. Art. 56 AEUV überlagere die deutsche Erlaubnispflicht. Das Erlaubnisverfahren sei aus zahlreichen Gründen EUrechtswidrig.
15
Der Kläger habe in rechtsfeindlicher Gesinnung gehandelt. Es sei ihm völlig egal gewesen, ob Verbote bestehen oder nicht. Aus dem Einsatz eines VPN-Servers ergäbe sich, dass der Kläger um die Rückforderbarkeit der Einsätze gewusst habe spätestens ab 27.07.2021.
16
Der Kläger habe nicht selbst und nicht von zu Hause gespielt.
17
Zum 01.06.2024 fand ein Richterwechsel im Verfahren statt. Der Kläger wurde im Verhandlungstermin am 02.10.2024 informatorisch angehört. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf Bl. 545 ff. d.A. verwiesen.
18
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 01.03.2024 (Bl. 476 ff. d. A.), am 02.10.2024 (Bl. 545 ff. d. A.) und am 22.11.2024 (Bl. 573 ff. d. A.)

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
20
Der zulässige Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis des Beklagten war. Er war gegen das Versäumnisurteil vom 01.03.2024, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 26.04.2024, statthaft und ist fristgerecht am 07.05.2024 eingegangen. Die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil war jedoch gem. § 343 S. 1 ZPO im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Lediglich im Hinblick auf 45,04 € als Spieleinsätze aus Kroatien und Italien samt Nebenforderungen erfolgte eine Teilabweisung.
I.
21
Die Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer gem. § 348 Abs. 3 S.1 ZPO war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Insoweit liegen übereinstimmende Anträge nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vor. Ebenso ist die Sache nicht von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art geprägt, noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, gem § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind hierbei in der vorliegenden Entscheidung überschaubar. Auch eine hervorgehobene rechtliche Schwierigkeit oder eine entsprechende grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor. Denn bei § 4 GlüStV 2012 handelt es sich infolge der Neuregulierung durch den zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag um auslaufendes Recht, sodass es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2022, XI ZR 390/21, ZfWG 2022, 352 Rn. 8). Die Anwendung des § 134 BGB auf einen (einseitigen) Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 entspricht zu dem der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Auch soweit der GlüStV 2021 betroffen ist, besteht eine entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung zu der Anwendung von § 134 BGB auf Verbote mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. übertragbar: BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR).
II.
22
Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bzw. die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht angezeigt.
23
1. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 79/22, juris Rn. 19; BGH, ZfWG 2024, 66 [juris Rn. 18]). Der EuGH hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 08.02.2024 – C-216/22, juris Rn. 52; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 – Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er bereits geklärt (s.o.; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15.09.2011 – C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841, Rn. 44, 56 – Dickinger und Ömer, m.w.N.; so auch BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – I ZR 199/20, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 148/22, juris Rn. 18).
24
2. Auch eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO ist nicht geboten. Die Aussetzung des Verfahrens ist zwar in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48). Die Entscheidung über eine Aussetzung unterliegt aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei sind der voraussichtliche Ausgang des vorgreiflichen Verfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 07.05.1992 – V ZR 192/91, BeckRS 1992, 6199). Das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Vorschrift in Anspruch genommen zu werden, ist ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – X ZR 68/10, BeckRS 2011, 25613 Rn. 5).
25
Ebensowenig ist eine Aussetzung des Verfahrens geboten im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 – 95/2023/GM gemäß Art. 267 AEUV, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23 ist.
26
Insbesondere ist das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit, als die Vorlagefragen u.a. zugrunde legen, dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien.
27
Dass und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt, ist in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt (EuGH, Urteil vom 30.06.2011 – C-212/08, Zeturf Ltd/Premier ministre, BeckRS 2011, 81039, Rn. 74ff.). Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 – C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 – C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).
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Es ist in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung zur Glücksspielregulierung, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-409/06, Winner Wetten GmbH, BeckRS 2010, 91036, Rn. 69). § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt aber nach gerade nicht gegen Art. 56 AEUV (vgl. Auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 61-109, juris).
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Der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des GlüStV 2021 das strikte Internetverbot durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt hat, indiziert nicht im Umkehrschluss, dass das bisherige Internetverbot gemäß dem GlüStV 2012 zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig war. Da es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, lässt sich aus der Neufassung des GlüStV lediglich schließen, dass der Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum neu ausgeübt und das bisherige Schutzniveau zur Erreichung anderer Ziele abgesenkt hat. So ist auch in der Gesetzesbegründung zum GlüStV 2021 angeführt, dass sich die Beibehaltung des bisherigen Verbots von virtuellen Automatenspielen Online-Poker und Online-Casinospielen auf der Grundlage der Ziele des Staatsvertrags und der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Gefahren des Online-Glücksspiels weiterhin rechtfertigen ließe (s. LT-Drs. BW 16/9487, S. 70). Dies gilt auch, soweit die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder sich mit Umlaufbeschluss vom 08.09.2020/30.09.2020 darauf verständigt haben, mit Blick auf die sich zum 01.07.2021 voraussichtlich ändernde Rechtslage (Glücksspielstaatsvertrags 2021) bei der Ausübung des Ermessens, gegen welche Anbieter unerlaubten Glücksspiels vorgegangen wird, den Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter zu konzentrieren, die sich absehbar auch der neuen Regelung entziehen wollen; gleichzeitig wurden Anforderungen definiert, die von Anbietern von Online-Glücksspielen ab 16.10.2020 bis zum Erhalt einer glücksspielrechtlichen Genehmigung einzuhalten waren. Da § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform ist, liegt darin keine Übergangsregelung, die eine europarechtswidrige Regelung aufrechterhalten würde.
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Der Europäischen Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass beschränkende Maßnahmen eines Mitgliedstaats gegenüber einem Veranstalter von Glücksspielen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht bereits deshalb nach Art. 56 AEUV unzulässig sind, weil dieser in seinem Herkunftsstaat über eine entsprechende Lizenz verfügt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07, Markus Stoß u.a., BeckRS 2010, 91035, Rn. 112).
31
Der Hinweis der Vorlagefrage auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.07.2016 – C-423/15 (Kratzer, zum „Diskriminierungsverbot bei Scheinbewerbern“), wonach sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen darf, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sich der Kläger nicht auf EU-Normen, sondern auf nationale Normen beruft. Im Übrigen gilt auch hier, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15, Kratzer, BeckRS 2016, 81746 Rn. 37-42). Auch insoweit ist die Rechtslage geklärt. In dieser Entscheidung wurde zudem von der Feststellung ausgegangen, dass der Bewerber von vornherein kein Beschäftigungsverhältnis angestrebt hatte, sondern sich nur zu dem Zweck beworben hatte, Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen. Dass der Kläger von vornherein nur von dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten Gebrauch gemacht hat, um später seinen Verlust bereicherungsrechtlich durchzusetzen, kann hingegen nicht festgestellt werden (so im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 U 37/22 –, Rn. 110, juris).
32
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht letztinstanzlich entscheidet (Zöller/Greger, 35. Aufl., § 148 ZPO Rn. 3b). In Ausübung des Ermessens hält es das Gericht vorliegend für geboten, dem Verfahren Fortgang zu geben: Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung. Eine Aussetzung würde für den Fall, dass der EuGH die Frage der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Vorschriften des GlStV mit Art. 56 AEUV zu Lasten der Beklagten entscheiden sollte, zu einer vermeidbaren Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen. Demgegenüber entsteht der Beklagten durch die Fortführung des Verfahrens kein Nachteil. Sie könnte im Falle eines Unterliegens im ersten Rechtszug auch noch in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des EuGH stellen.
33
Hinzutritt, dass vorliegend ein Massenverfahren betroffen ist, in dem eine Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkten zu klären ist, sodass es im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint, diese im Rahmen der Tatsacheninstanzen zeitnah einer möglichst umfassenden Klärung des im Einzelfall betroffenen Streitgegenstandes zuzuführen. Es ist auch der bisheriger Zeitablauf zu berücksichtigen. Die Klage datiert bereits auf den 29.06.2023.
III.
34
1. Die Klage ist zulässig.
35
Das Landgericht Bayreuth ist sowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig.
36
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c der seit dem 10.01.2015 in Kraft befindlichen VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
37
Für die Verbrauchereigenschaft ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.
38
Aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Klägers hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Online-Angebote der Beklagten jeweils als Verbraucher wahrgenommen hat. Der Kläger hat insoweit dazu ausgeführt, dass er zum Glücksspiel über einen Kumpel gekommen sei und insofern mit Handy und Laptop gespielt habe. Dass er seinen Account auch anderen Personen zum Spielen überlassen habe, könne er ausschließen. Es lägen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Er erklärte auch wie er zur Forderungsaufstellung gekommen sei und wie diese sodann Grundlage des eigenen Parteivortrags wurde. Nach dem persönlichen Eindruck des Klägers erfolgten seine Angaben in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
39
Die Beklagte übte mit ihrem Angebot unstreitig eine gewerbliche Tätigkeit aus und richtete diese unter anderem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus.
40
b) Zudem ist das Landgericht Bayreuth auch sachlich zuständig, da der Streitwert den Schwellenwert der 5.000,00 € gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG übersteigt.
41
Die örtliche Zuständigkeit folgt schließlich aus Art. 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchst. a, b EuGVVO, da die Klägerschaft ihren Wohnsitz in Bayreuth und damit im hiesigen Landgerichtsbezirk hat. Anhaltspunkte für einen Scheinwohnsitz liegen nicht vor.
42
c) Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Die Darstellung der Spieleinsätze nach Datum und Höhe ergibt sich nachvollziehbar aus der klägerseits vorgelegten  Anlage. Die Klagepartei hat auch dargelegt, dass sie von der Beklagten nach Kenntniserlangung, dass keine ausreichende Lizenz bestehe, diese zur Aufstellung seiner Einsätze aufgefordert habe und die vorgelegten Daten damit auf den übermittelten basieren würden.
43
Die Beklagten hat die Richtigkeit des Vortrages insofern auch unsubstantiiert und ins Blaue hinein bestritten. Sie hat insbesondere nicht mitgeteilt, dass zu dem streitgegenständlichen Account andere Zahlen hinterlegt seien. Welches Spiel jeweils konkret gespielt wurde, ist nicht vorzutragen. Die Forderungen sind durch die Tabelle hinreichend abgrenzbar und individualisiert.
44
d) Der Kläger ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt.
45
Der Kläger hat die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrags zur Sicherung abgetreten. Allein der Umstand, dass ein Prozessfinanzierer aus der Forderung selbst einen „Erlösanteil“ erhält, steht der Annahme einer Sicherungszession nicht entgegen.
46
Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen einer Sicherungsabtretung ist allgemein anerkannt (vgl. BeckOK, § 51 ZPO, Rn. 50-51, 54). Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession grundsätzlich gegeben (BGH, Urteil vom 24.2.2022 – VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959, 1961). Eine Einzugsermächtigung begründet nach Auslegung in der Regel eine gewillkürte Prozessstandschaft (BeckOK, § 51 ZPO, Rn. 56). Durch die Vorlage der Einzugsermächtigung, Anlage K48, hat der Kläger den erforderlichen Nachweis erbracht, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber ihn zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat. Die Einzugsermächtigung ermächtigt den Kläger, das nach der Abtretung fremde Recht im Prozess im eigenen Namen an sich selbst geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Prozessstandschaft berechtigte Belange der beklagten Partei unzumutbar beeinträchtigt werden, sind in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung nicht erkennbar.
47
2. Für die geltend gemachten Ansprüche ist deutsches Recht anwendbar.
48
a. Hinsichtlich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt, dass sich das auf die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags anzuwendende Recht gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der VO (EG)  Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) nach den Bestimmungen dieser Verordnung richtet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO findet auf den Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, e Rom I-VO) einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (Rom II-VO). Im Übrigen weist das Vertragsverhältnis nach den Begleitumständen die nächste Beziehung zu Deutschland als Erfüllungsort auf (Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO).
49
Vorliegend hat der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
50
b. Hinsichtlich deliktischer Ansprüche ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
51
Der Schaden ist vorliegend bei dem in Deutschland wohnhaften und aufhältigen Kläger eingetreten.
52
3. Die Klage ist überwiegend begründet.
53
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert.
54
Ob bei einer Leistungsklage der Antrag auf Leistung an den Kläger gestellt werden kann oder nur auf Leistung an den Rechtsträger, vorliegend an den Prozessfinanzierer, hängt nach § 362 Abs. 2 BGB davon ab, ob die Beklagte an den Kläger befreiend leisten kann oder nicht. Ist die Einwilligung nach § 185 Abs. 1 BGB – so wie hier aufgrund einer Einzugsermächtigung (Anlage K48) – erteilt, so kann statt Leistung an den Rechtsträger die an den Kläger verlangt werden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, § 51 ZPO Rn. 39).
55
Der Zedent und hiesige Kläger ist nach der Anlage K48 ermächtigt, hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche Zahlung an sich verlangen zu können. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
56
b) Es besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB, soweit nicht die Einsätze aus Kroatien und Italien betroffen sind.
57
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB zu.
58
Dies gilt sowohl für § 4 Abs. 4 GlüStV idF vom 15.12.2011 (im Folgenden GlüStV 2012) als auch für den GlüStV 2021. § 4 Abs. 4 GlüStV stellte im streitgegenständlichen Zeitraum für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet jeweils ein gesetzliches Verbot dar. Danach ist nach GlüStV 2012 das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie – ohne Vorliegen einer Glücksspiellizenz der in Deutschland zuständigen Behörden nach § 4 GlüStV – ihr Onlineangebot ohne Genehmigung auch Spielteilnehmern aus Bayreuth, vorliegend der Klagepartei zugänglich gemacht hat. Zum anderen dürfen gemäß § 4 Abs. 1 des auch in Bayern gültigen Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (GlüStV 2021) öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden und ist die Veranstaltung oder das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) verboten. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist auch nicht unionsrechtswidrig und daher anwendbar, insbesondere ist die damit verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 NJW-Rr 2022, 1280 (1282); BVerwG, NVwZ 2018, 895). Auch die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung, die die Klagepartei in ihrer Klageschrift zitiert geht von der Unionsrechtkonformität aus. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an, insbesondere auch der Entscheidung des OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 61-109, juris.
59
Gleiches gilt im Rahmen des GlüStV 2021. Diese Verbotsnorm stellt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, deren Verstoß zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Glücksspielvertrages führt. Es hat für die Frage, ob dies ein gesetzliches Verbot darstellt keine abweichenden Auswirkungen, dass das absolute Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt abgeändert wurde. Denn auch bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll bei vorliegender Zwecksetzung des GlüStV 2021 das entsprechende „Geschäft als solches untersagt“ (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 134 Rn. 59) werden. Es soll gerade nur im Rahmen der hinreichenden Überwachung erlaubt werden, was gerade durch die entsprechende Konzessionierung / Erlaubniserteilung erreicht werden soll. Unstreitig verfügt die Beklagte auch nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2021.
60
aa. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Dies ist durch die Tabellenaufstellung belegt (s.o.). Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen des Klägers nicht auf den unstreitig durch die Beklagte nach Auskunftsbegehren übermittelten Daten berühren. Etwaige Zweifel auch im Hinblick auf Einwände des Beklagtenvertreters hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.12.2024 ausgeräumt.
61
bb. Der Kläger hat die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht.
62
(a) § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, das für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 ein umfassendes Verbot von Online-Glückspielangeboten durch private Anbieter vorsah.
63
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar. Das Angebot der Beklagten verstieß gegen dieses Totalverbot, denn die Beklagte ermöglichte es dem Kläger, von seinem Wohnort aus im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet an ihren Glücksspielangeboten teilzunehmen.
64
Die der Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07 u.a., NVwZ 2010, 1409 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 Rn. 26).
65
Ebenso wenig ist von Belang, dass die deutschen Verwaltungsbehörden der Durchsetzung der Verbotsnormen gegenüber den aus dem Ausland agierenden Anbietern über Jahre hinweg keinerlei Nachdruck verliehen haben, denn die unterbliebene Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. OLG Karsruhe, Urteil vom122.12.2023 – 19 U 7/23, juris Rn 59 m.w.N.). Der zivilrechtliche Schutz für private Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlichrechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander.
66
Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlichrechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, ZfWG 2021, 471 Rn. 53).
67
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung an, wonach die Vorschriften § 4 Abs. 1 und 4 und 5 GlüStV 2012 nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 56 AEUV verstoßen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024 – 10 U 22/23, juris Rn. 30 ff.; OLG München, Beschluss vom 04.08.2022 – 18 U 538/22, juris Rn. 4 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 –, Rn. 61-109, juris, für Sportwetten: BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – 4 -I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951 Rn. 15 ff.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2013 – 1 BvR 3196/11, ZfWG 2014, 24 Rn. 23 ff.).
68
(b) Vorliegend genügt ausnahmsweise der einseitige Verstoß gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GlüStV, um zu einer Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Glücksspielverträge im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 134 BGB zu gelangen.
69
Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21, juris Rn. 11 m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1979 – III ZR 118/77, WM 1979, 1035) oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1962 – VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 262). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1984 – VII ZR 121/83, BGHZ 89, 369, 373; BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21, juris Rn. 11).
70
Vorliegend wäre es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. für Sportwetten: BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – 4-I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951 Rn. 28 ff.; Vossler, in: beckonline. GROSSKOMMENTAR, 01.12.2022, § 134 BGB, Rn. 57 m.w.N.; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 134 BGB Rn. 65, 177 m.w.N.). Zu diesem Ergebnis führt die gebotene, am Normzweck orientierte Auslegung. Danach ist dann von der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts auszugehen, wenn die infrage stehende Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck den Eintritt der mit dem Rechtsgeschäft angestrebten Rechtsfolgen verhindern will und sich somit gegen dessen Inhalt und nicht nur gegen die Art und Weise seines Zustandekommens richtet. Entscheidend ist, ob sich das Gesetz nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit im Ergebnis gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. Vossler, in: beckonline. GROSSKOMMENTAR, 01.12.2022, § 134 BGB, Rn. 60 m.w.N.). Vorliegend will der Glücksspielstaatsvertrag nicht nur den Abschluss eines Spielervertrags im Internet unterbinden, sondern die Folgen des dann durchgeführten Glücksspiels. Er dient der Suchtprävention und -bekämpfung, dem Spieler- und Jugendschutz, der Kriminalitätsprävention und der Vermeidung von Gefahren für die Integrität des Sports (Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 S. 4). Diese zeigen sich aber erst bei der Durchführung des Vertrages und nicht bereits bei seinem Abschluss (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 23.2.2023 – 9 U 3/22, BeckRS 2023, 2622).
71
Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Zahlungsdienstleister“-Fall (BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21) nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – 4 -I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951 Rn. 37 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024 - 10 U 22/23, juris Rn. 36 ff.).
72
cc. Der Anspruch ist nicht gemäß § 814 Alt. 1 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat weder nachgewiesen, dass der Kläger bei der Leistung gewusst hat, zu dieser nicht verpflichtet zu sein (§ 814 BGB), noch dass dem Kläger ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt (§ 817 Satz 2 BGB) oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat.
73
Dabei hat der Bereicherungsschuldner, der sich auf § 814 Alt. 1 BGB oder § 817 S. 2 BGB beruft, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung darzulegen und ggf. zu beweisen.
74
Es kann regelmäßig, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Illegalität des Glücksspiels feststellbar sind, angenommen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine Legitimationswirkung einer durch den Anbieter ausdrücklich erwähnten Lizenz eines europäischen Staates unterstellt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 – 1 U 1281/22, BeckRS 2022, 40470).
75
Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keine Kenntnis von der Illegalität des durch die Beklagte angebotenen Glücksspiels und verschloss sich dieser Einsicht auch nicht derart leichtfertig, dass sein Verhalten als bewusst außerhalb der Rechtsordnung zu würdigen wäre.
76
Nach dem Gesamtinhalt der geführten Verhandlung und insbesondere der informatorischen Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO nicht fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum positive Kenntnis davon hatte, dass das Betreiben von Online-Glücksspielen durch die Beklagte in Deutschland illegal war. Der Kläger gab bei seiner informatorischen Anhörung an, ihm sei im fraglichen Zeitraum nicht bewusst gewesen, dass das Online-Glücksspiel illegal gewesen sei bzw. keine Lizenz bestand. Man habe ja auch augenscheinlich im nicht virtuellen Raum Casinos betreiben können und nutzen können.
77
Soweit die Beklagte umfangreiche (potentielle) Informationsquellen zur rechtlichen Einordnung von Online-Glücksspielen aufzählt, genügt sie insoweit nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast, weil damit nicht nachgewiesen ist, dass konkret der Kläger diese Medien auch tatsächlich wahrgenommen hat. Auch das „Wegklicken“ umfangreicher AGB in Online-Registrierungsmasken ohne vorherige Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Rechtstexte ist gerichtsbekannt derart weit verbreitet, dass dies nicht als leichtfertig angesehen werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 8.4.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280).
78
Auch der erstmals im Verhandlungstermin am 22.11.2024 vorgebrachte Einwand, der Kläger habe spätestens seit 27.07.2021 Kenntnis, da er sich – vermeintlich aus Kroatien spielend – aber tatsächlich über einen VPN-Server mit Standort Chemnitz eingeloggt habe, und insofern sei Verhalten bewusst verschleiern wolle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er habe trotz Auslandeinsatz vorspiegeln wollen, er habe aus der BRD gespielt.
79
Der Sachvortrag war als verspätet zurückzuweisen, da er ohne erkennbaren Grund erstmals am 22.11.24 vorgetragen wurde und eine Verzögerung des Verfahrens bedeutet, die mit einer Einholung eines technischen Gutachtens, um den Sachvortrag verifizieren zu können, einhergehen würde.
80
dd. Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht § 762 BGB nicht entgegen. Die Norm ist im Fall der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags gem. § 134 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005 – III ZR 72/05, NJW 2006, 45 Rn. 13).
81
ee. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auch nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da sie der verschärften Haftung unterliegt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024 – 413 10 U 22/23, juris Rn. 45).
82
Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 2 BGB sind im Streitfall gegeben, da die Beklagte durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Sie hatte ihrem eigenen Vorbringen zufolge Kenntnis von dem Gesetzesverstoß, der mit dem Anbieten von Online-Glücksspiel im Internet einherging.
83
ff. Zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs hat die Klagepartei nachvollziehbar zu den Ein- und Auszahlungen bei der Beklagten vorgetragen.
84
Der Kläger hat nach den vorliegenden Aufstellungen bei der Beklagten zwischen 09.10.2020 und 27.12.2022 7.040,00 € verspielt und 14.040,00 € insgesamt eingezahlt.
85
Eine Saldierung des Rückforderungsanspruchs des Klägers mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Beklagten hinsichtlich nicht verwirklichter Gewinnchancen kommt nicht in Betracht.
86
Zum einen wären im Falle der Realisierung dieser Chancen die entsprechenden Ansprüche auf Gewinnauszahlung aufgrund der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Spielvertrags gerichtlich nicht durchsetzbar. Zum anderen liegen auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vor, wobei eine teleologische Reduktion zugunsten der Beklagten als Anbieterin des Glücksspiels nicht in Betracht kommt. Das gilt in gleicher Weise für einen mit der Spielteilnahme verbundenen Unterhaltungswert für den Kläger, wobei dieser ohnehin bereits keinen in Geld messbaren Vorteil darstellen würde, der in einen Saldo rückabzuwickelnder Leistungen eingestellt werden könnte.
87
gg. Weiterhin ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann bereits aufgrund ihres eigenen gesetzwidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne des § 242 BGB. Indem die Beklagte einen ihr ohne Weiteres möglichen Hinweis unterlassen hat, dass die von ihr angebotenen Online-Glücksspiele in Deutschland nicht zulässig waren, ist sie zum einem bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen.
88
Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspiel eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Zum anderen hat auch der Kläger für die von ihm geleisteten Spieleinsätze keine einklagbaren Forderungen auf erspielte Gewinne erhalten, sodass es nicht treuwidrig erscheint, die Spieleinsätze zurückzufordern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, juris Rn. 71 und 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21, juris Rn. 151; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21, juris Rn. 23).
89
Ebenso ist § 242 BGB nicht im Hinblick auf ein etwaiges „Geschäftsmodel“ des „Spielens-Ohne-Risiko“ anzuwenden, da – wie oben bereits ausgeführt – zur Überzeugung des Gerichts keine positive Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Glücksspiels bestand.
90
hh) Mangels Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages auf die Auslandseinsätze hatte eine Teilabweisung zu erfolgen. Eine wirksame Klagerücknahme i.S.d. § 269 ZPO konnte klägerseits nicht erfolgen, da bereits mündlich über den Anspruch verhandelt worden war. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme nicht erteilt.
91
Jedenfalls sind die Ansprüche insofern unbegründet. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich auch aus Funchal eingeloggt, kommt es nicht an. Entscheidend ist alleine der Spiel- und damit einhergehende Geldeinsatz. Ein solcher ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagtenseite bezüglich des Aufenthalts auf Madeira nicht.
92
Hinsichtlich der aus den vorgelegten Daten ergebenden Spieleinsätze aus Kroatien und Italien ist Folgendes anzuführen:
93
Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 ist grundsätzlich zu differenzieren zwischen den einzelnen Spielverträgen und etwaigen Rahmenverträgen.
94
Im Eröffnen eines Spieleraccounts (Spielerkonto) auf der Website eines Anbieters bzw. bei Nutzung einer vom Anbieter angebotenen Software durch einen Spieler kann der Abschluss eines Rahmenvertrages liegen, unter dessen Regelungssystem die einzelnen Spiele durchgeführt und verbucht werden. Auch das Vorliegen eines Rahmenvertrages ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich mit jedem Spieleinsatz ein neuer Spielvertrag zustande kommt. Ein Rahmenvertrag zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte. Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2014 – VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Rn. 46).
95
Der zivilrechtliche Ansprüche auslösende Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 liegt nicht bereits im Abschluss des Rahmenvertrags, sondern erst im Abschluss des einzelnen Spielvertrags. Diese differenzierte Betrachtung ist schon deshalb erforderlich, weil für die einzelnen Spielverträge unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bestehen können, je nachdem ob es sich z.B. um Casinospiele, virtuelle Automatenspiele, Pokerspiele, Sportwetten oder Lotterien handelt. Außerdem können sich nach Abschluss des Rahmenvertrags die öffentlichrechtlichen Rahmenbedingungen ändern, z.B. durch Erteilung von Konzessionen für bestimmte Glücksspielformen oder durch eine Neuregelung des GlüStV. Insbesondere ist der GlüStV 2012 grundsätzlich nur anwendbar für Spiele, die in Deutschland angeboten werden. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, § 3 Abs. 4 GlüStV 2012. Die Vorschrift entspricht unverändert § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 und gilt auch für Angebote, die vom Ausland aus in das Internet eingestellt werden, da auch hier eine Teilnahme am Glücksspiel von Deutschland aus ermöglicht wird (vgl. LT-Drucks. BW 14/1930, S. 33 u.a. unter Bezugnahme die Rechtsprechung zu § 284 StGB i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, z.B. BGH, Urteil vom 14.03.2002 – I ZR 279/99). Erfasst werden sollen insoweit Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten unmittelbar vom „inländischen Aufenthaltsort“ des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (BGH a.a.O.). Der GlüStV 2012 geht dabei in mehreren Vorschriften davon aus, dass sich das Gesetz auf seinen räumlichen Geltungsbereich, d.h. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (vgl. insbesondere § 10a Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung), § 4e Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012; ebenso § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021; § 4b Abs. 2 S. 3 GlüStV 2021).
96
Der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste folgt auch vollumfänglich aus §§ 823 Abs. 2, 31, i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
97
Der Kläger hat deliktische Ansprüche auf Rückzahlung der Verluste gemäß § 823 Abs. 2 BGB.
98
1. Die Beklagte hat mit ihrem an den Kläger gerichteten Angebot im streitgegenständlichen Zeitraum den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 BGB verwirklicht, denn sie hat ohne behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282 Rn. 8).
99
2. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Nach überwiegender Auffassung ist als Taterfolg die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, MDR 2023, 423 Rn. 77; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, juris Rn. 100).
100
3. Die Beklagte hielt es – durch ihre Organe (§ 31 BGB) – zumindest für möglich, dass sie ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, ohne über eine behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht zu verfügen und nahm dies zumindest billigend in Kauf.
101
Bei der unzutreffende Annahme, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend bzw. die maßgeblichen Vorschriften nach dem Glücksspielstaatsvertrag seien unionsrechtswidrig, handelte es sich jeweils um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
102
4. § 284 Abs. 1 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024 – 10 U 22/23, juris Rn. 64). Sinn und Zweck des § 284 StGB ist, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle zu nehmen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob dies das einzige Ziel der Vorschrift ist. Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. Der Schutzzweck des § 284 StGB ist daher primär in der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit im Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel zum Schaden seines Vermögens zu sehen.
103
Auf die Frage, ob – wie der Kläger meint – auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, kommt es daher im Ergebnis nicht an.
104
5. Ursächlich durch diese unerlaubte Handlung hat sie einen Vermögensvorteil in Form der Spieleinsätze der Klagepartei erlangt. Den hieraus resultierenden Differenzbetrag in Höhe der Klageforderung, zwischen Ein- und Auszahlungen hat die Beklagte nach § 818 BGB herauszugeben.
105
6. Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB zurechnen lassen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass sich der Kläger seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte.
106
Das Gericht ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger gemäß seinen Angaben in der informatorischen Anhörung davon ausgegangen ist, das Angebot der Beklagten sei legal. Hierfür spricht auch der insgesamt sehr professionelle Auftritt der Beklagten im Internet und bei der finanziellen Abwicklung der einzelnen Geschäfte.
107
7. Die Beklagte schuldet die austenorierten Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288,291 BGB.
III.
108
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S.1, S. 2, S. 3 ZPO.