Titel:
Zum Eintritt einer Klagerücknahmefiktion nach Betreibensaufforderung
Normenketten:
SGG § 102 Abs. 2
SGG § 106 Abs. 3
SGG § 106a
Leitsätze:
1. Gesicherte Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, die Grundlage für eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG sind, können bei Nichtbeantwortung eines gerichtlichen Schreibens ohne Fristsetzug nicht angenommen werden.
2. Die Verknüpfung einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG mit einer Aufforderung nach § 106a SGG in einem gerichtlichen Schreiben kann aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen zu Unklarheiten bei nicht rechtskundig vertretenen Klägern führen.
3. Zu den Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG.
Schlagworte:
Betreibensaufforderung, Klagerücknahmefiktion, Rechtsschutzbedürfnis
Vorinstanz:
SG Würzburg, Urteil vom 28.01.2025 – S 6 KR 152/24
Fundstellen:
BeckRS 2025, 37287
FDSozVR 2026, 937287
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.01.2025 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass das Verfahren mit dem Az. S 6 KR 152/24 vor dem Sozialgericht Würzburg fortzuführen ist.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist der Eintritt einer Klagerücknahmefiktion nach Betreibensaufforderung.
2
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 25.01.2024 bis 31.01.2024 in stationärer Behandlung. Mit Bescheid vom 02.02.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31.01.2024 auf Haushaltshilfe für sich und ihren Sohn gegenüber der Klägerin ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06.02.2024. Mit Bescheid vom 08.02.2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Haushaltshilfe für den Sohn der Klägerin vom 07.02.2024 ab. Den erneuten Antrag der Klägerin vom 08.02.2024 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2024 ab. Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch eingelegt und gleichzeitig ein Überprüfungsantrag zum Gesamtsachverhalt gestellt. Den Überprüfungsantrag vom 01.03.2024 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2024 ab. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die gegen die Bescheide vom 02.02.2024, 13.02.2024 und 14.03.2024 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2024 zurück.
3
Dagegen hat die Klägerin am 26.04.2024 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 11.06.2024 hat das SG darauf hingewiesen, dass es vorliegend wohl um einen Antrag auf Kostenerstattung gehe. Es hat gebeten, den Erstattungsanspruch zu beziffern, entsprechende Rechnungsbelege und Quittungs-/Überweisungsbelege vorzulegen sowie die Person, die die Hilfe im Zeitraum vom 25.01.2024 bis 31.01.2024 erbracht habe, namentlich zu bezeichnen und deren ladungsfähige Anschrift anzugeben. Da anscheinend auch Fahrtkosten begehrt werden würden, hat das SG die Klägerin gebeten, die entsprechenden Fahrten einzeln zu benennen, einschließlich des jeweiligen Abfahrtsortes, des Zielortes, der beförderten Person, des Beförderungsgrundes, des Beförderungsdatums und des benutzten Verkehrsmittels. Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs seien auch die gefahrenen Kilometer und der Fahrer (mit ladungsfähiger Anschrift) anzugeben. Eine Fristsetzung enthielt das Schreiben nicht.
4
Mit dem mit Postzustellungsurkunde am 01.08.2024 zugestellten Schreiben vom 29.07.2024 hat das SG darauf hingewiesen, es bestehe Anlass zur Annahme, dass die Klägerin das Verfahren nicht mehr weiter betreiben wolle, insbesondere sei das Schreiben vom 11.06.2024 bisher nicht beantwortet worden. Es werde daher letztmals aufgegeben, das Verfahren weiter zu betreiben. Insbesondere sollten der Kostenanspruch beziffert, entsprechende Rechnungsbelege und Quittungs-/Überweisungsbelege vorgelegt sowie die Person, die die Hilfe erbracht habe, namentlich unter Benennung einer ladungsfähigen Anschrift bezeichnet werden. Weiter seien hinsichtlich der Geltendmachung von Fahrtkosten die Fahrten einzeln zu benennen einschließlich Abfahrts- und Zielort, beförderter Person, Beförderungsgrund und -datum sowie benutzter Verkehrsmittel. Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs seien auch die gefahrenen Kilometer und der Name des Fahrers einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift mitzuteilen. Das SG hat dabei darauf hingewiesen, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gelte, wenn der Aufforderung ab Zugang des Schreibens binnen drei Monaten nicht nachgekommen werde. Unabhängig davon könne der Klägerin nach § 106a Abs. 1 SGG eine Frist zur Angabe der Tatsachen gesetzt werden, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Die Klägerin werde daher aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Schreibens mitzuteilen, durch welche Nichtberücksichtigung bzw. Berücksichtigung von welchen Umständen im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Schließlich hat das SG darauf hingewiesen, nach § 106a Abs. 2 SGG könnten einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet sei. Sodann hat das SG die im Rahmen der Betreibensaufforderung angeforderten Angaben und Nachweise nochmals einzeln aufgeführt. Das SG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden sei.
5
Unter dem 09.10.2024 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die gewünschten Daten dem Antrag bzw. den Akten der Beklagten entnommen werden könnten und angefragt, ob die Akten vollständig übersandt worden seien.
6
Das Gericht hat mit einfachem Schreiben vom 17.10.2024 mitgeteilt, das gerichtliche Schreiben vom 29.07.2024 habe unverändert Bestand. Die in diesem Schreiben erbetenen Angaben würden nicht aus der Beklagtenakte, den von der Klägerin eingereichten Unterlagen und der Gerichtsakte hervorgehen. Hierüber könne sich die Klägerin durch Akteneinsicht in die Gerichtsakte und die vorliegende Beklagtenakte einen eigenen Überblick machen. Die Akte – Gerichtsakte einschließlich vorliegender Beklagtenakte – könne zu den Geschäftszeiten des SG in den Räumlichkeiten des SG eingesehen werden. Höchst vorsorglich werde auf die mit dem gerichtlichen Schreiben vom 29.07.2024 ausgelöste Frist hingewiesen.
7
Eine Reaktion der Klägerin hierauf ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 07.11.2024 hat das SG ihr daraufhin mitgeteilt, die Klage gelte als zurückgenommen, der Rechtsstreit sei erledigt.
8
Die Klägerin hat sodann unter dem 13.11.2024 die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ beantragt. Sie sei schwerbehindert, habe verschiedene Merkzeichen und sei schwerwiegend chronisch krank. Die kompletten Angaben/Unterlagen seien an die Beklagte eingereicht worden. Die Hilfe im Zeitraum vom 25.01.2024 bis 31.01.2024 hätten R1, R2, R3 und H erbracht. Zu den Namen sei auch eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden.
9
Mit Urteil vom 28.01.2025 hat das SG festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung am 29.07.2024 hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorgelegen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2024 zu verschiedenen Angaben ersucht worden sei und diese Anfrage unbeantwortet geblieben sei. Die Aufforderung vom 29.07.2024 sei vom Vorsitzenden persönlich unter Nennung seines vollen Namens unterzeichnet und mit Postzustellungsurkunde am 01.08.2024 zugestellt worden. Die Aufforderung sei auch im Hinblick auf die benannten Handlungen konkret genug gewesen. Die Klägerin habe innerhalb der Dreimonatsfrist mit dem am 09.10.2024 eingegangenen Schreiben lediglich mitgeteilt, dass die gewünschten Daten alle aus dem Antrag und den Akten der Beklagten entnommen werden könnten und angefragt, ob die Akten der Beklagten insoweit vollständig übersandt worden seien. Hierauf sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Aufforderung vom 29.07.2024 unverändert Bestand habe. Zudem sei ihr die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt worden. Auf diese Mitteilung habe die Klägerin nicht reagiert. Auch nach der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 bleibe offen, wer die Hilfe im maßgeblichen Zeitraum erbracht habe. Der zuletzt geforderte Verdienstausfall sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände schwierig darstellbar. Die ersatzweise geltend gemachten Fahrtkosten könnten nur spekulativ erahnt werden. Die Rücknahmefiktion sei eingetreten. Eine als solche auch nicht mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch nicht beantragt worden sei, komme nicht in Betracht.
10
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es seien die Originalunterlagen bzw. der Haushaltshilfeantrag bei der Beklagten eingereicht worden. Ein Teil der Anlagen/Kopien sei beigefügt, am Besten seien jedoch die Akten der Beklagten beizuziehen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe die Kosteneinreichung alleine in Bezug auf eine Haushaltshilfe – hier H – angeregt. Er sei auch die Haupthaushaltshilfe gewesen. Es hätten bei der Rund-umdie-Uhr-Betreuung weitere Personen mitgeholfen, soweit diese nicht selbst krank gewesen seien bzw. es deren Schulbesuch/Arbeit zugelassen habe. Die Unterlagen (Vordrucke) seien im Original eingereicht worden, ohne dass eine Kopie gemacht worden sei. Teilweise seien diese dort offenbar verschwunden. Erst 2025 sei ein Teil davon in Kopie wieder zur Verfügung gestellt worden. Den vom SG geforderten Nachweis hätte die Klägerin nicht erbringen können und es sei auf die Aktenbeiziehung bei der Beklagten verwiesen worden. Die Klage sei zu keiner Zeit zurückgenommen worden. Dem SG sei mehrfach mitgeteilt worden, dass der Anforderung nicht nachgekommen werden könne. Im Übrigen sei die Klägerin schwerbehindert.
11
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.01.2025 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 6 KR 152/24 vor dem Sozialgericht Würzburg fortzuführen ist.
12
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
13
Zur Begründung werde auf die Entscheidung des SG Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass der als Anlage zur Berufungsschrift beigefügte Antrag auf Haushaltshilfe vom 08.02.2024 in der Verwaltungsakte der Beklagten vorhanden sei. Dort enthalte dieser jedoch keine diversen handschriftlichen Vermerke, die nunmehr enthalten seien.
14
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) und begründet. Die Feststellung des SG, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist unzutreffend. Das ursprüngliche Verfahren beim SG unter dem Az. S 6 KR 152/24 ist damit fortzusetzen.
16
Streitig ist vorliegend allein, ob die vom SG angenommene fiktive Klagerücknahme das Verfahren mit dem Az. S 6 KR 152/24 beendet hat. Infolge einer Aufhebung eines Urteils, mit dem der Eintritt einer Klagerücknahmefiktion festgestellt worden ist, ist das ursprüngliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, vielmehr ist dieses vor dem SG fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden.
17
Das SG hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG vorliegen. Die Klage gilt damit nicht als zurückgenommen.
18
Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Die Klagerücknahme erledigt dabei den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGG iVm § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die hier geregelte Rechtsfolge der Fiktion einer Klagerücknahme folgt dabei aus der Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei, wie sich aus seinem Verhalten ergebe, weggefallen (vgl. BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris, Rn. 38).
19
Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist hinsichtlich des Ausnahmecharakters von § 102 Abs. 2 SGG für die Rücknahmefiktion zu fordern, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass ein Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts kein Interesse mehr hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 BvR 1057/22 – juris, Rn. 34 und 35; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 – juris, Rn. 29; BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris, Rn. 10 mwN). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind dabei sowohl Umstände vor als auch nach Erlass der Betreibensaufforderung sowie das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, wobei allein ein „unkooperatives Verhalten“ oder eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten nicht ausreichen, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können, sondern es ist vielmehr nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris, Rn. 10; BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris, Rn. 29 und 31).
20
Mit der Betreibensaufforderung, die konkret und klar sein muss, hat das Gericht den diesbezüglichen Anlass anzugeben und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei einem Nichtbetreiben deutlich zu machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen, wobei es weiterer Ausführungen zur Betreibensaufforderung nicht bedarf (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris, Rn. 11 mwN). Ein Nachrang der Betreibensaufforderung in Bezug auf eine Fristsetzung nach § 106a SGG besteht nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 31.08.2021 – B 4 AS 204/21 B – juris, Rn. 3 mwN; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.11.2020 – L 1 R 172/19 – juris, Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2020 – L 14 AS 1948/18 NZB – juris, Rn. 10).
21
Die vom SG bei der Klägerin angeforderten Angaben waren zwar vom SG zutreffend als entscheidungserhebliche Tatsachen angesehen worden. Der Senat vermag sich aber nicht der Auffassung des SG anzuschließen, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte vorlagen, die den Schluss zugelassen hätten, dass die Klägerin kein Interesse mehr am Fortgang des Verfahrens gehabt hätte. Die Klägerin hat ohne rechtskundigen Bevollmächtigten am 26.04.2024 Klage beim SG erhoben und auch zur Begründung vorgetragen. Eineinhalb Monate später forderte das SG mit Schreiben vom 11.06.2024 ohne Fristsetzung zur Vorlage von Nachweisen und Belegen sowie zu weiteren Angaben auf. Ohne eine weitere Erinnerung oder eine Fristsetzung zur Erledigung erfolgte bereits unter dem 29.07.2024 eine Betreibensaufforderung, die die Anforderungen aus dem Schreiben vom 11.06.2024 wiederholte. Es war für die Klägerin daher zuvor schon nicht erkennbar, dass das SG eine Erledigung des Schreibens vom 11.06.2024 bis zum 29.07.2024 erwartete. Die Klägerin hat hierzu innerhalb der Frist der Betreibensaufforderung vorgetragen, dass sie davon ausgehe, dass sich die notwendigen Angaben aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergeben. Ernsthafte Zweifel am Wunsch nach einer Fortführung des Verfahrens können so unter Berücksichtigung der Umstände vor und nach dem Zeitpunkt der Betreibensaufforderung nicht erkannt werden. Vielmehr ging die Klägerin davon aus, dass sie ihre Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Unterlagenvorlage bereits im Verwaltungsverfahren erfüllt habe. Sie war daher der Auffassung, das ihr Mögliche getan zu haben. Auch wenn das SG darauf hingewiesen hat, dass es bei der Betreibensaufforderung verbleibe und sich die von ihm für notwendig befundenen Angaben nicht aus den Akten entnehmen ließen, kann im Hinblick auf die insofern unterschiedlichen Auffassungen zwischen Gericht und Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sich gesicherte Anhaltspunkte für den Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses annehmen lassen.
22
Das Schreiben mit der Betreibensaufforderung vom 29.07.2024 ist zudem auch nicht dahingehend klar formuliert, dass der nicht rechtskundig vertretenen Klägerin bewusst sein musste, dass nach Ablauf von drei Monaten bei fehlender Vorlage weiterer Unterlagen oder weiterer Ausführungen tatsächlich allein die Rechtsfolge der fingierten Klagerücknahme eintreten soll. Zwar hat das SG die von der Klägerin erwarteten Handlungen konkret und klar bezeichnet. Jedoch wurde in dem Schreiben die Aufforderungen zur Vorlage nicht nur mit einer Betreibensaufforderung verknüpft, sondern gleichzeitig eine Aufforderung nach § 106a SGG veranlasst. Damit sind aber durchaus unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden. So führt das Untätigbleiben bei § 102 Abs. 2 SGG unweigerlich zur Klagerücknahmefiktion und damit zu einer Erledigung des Verfahrens (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGG iVm § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Verfahren ist damit beendet, ohne dass noch eine Entscheidung des SG in der Sache zu treffen ist. Bei der Rechtsfolge eines Untätigbleibens im Rahmen des § 106a SGG gilt aber, dass es hier gerade eine Entscheidung des SG – ggf. ohne weitere Ermittlungen – gibt, nur eben, dass das Gericht verspätete Erklärungen und Beweismittel zurückweisen kann (§ 106 Abs. 3 SGG). Der rechtsunkundigen Klägerin musste damit nicht vollständig und mit Sicherheit klar gewesen sein, welche Folgen ein Untätigbleiben haben würde. Dies gilt umso mehr als die Klägerin im Verfahren und auch im vorliegenden Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass sie davon ausgegangen ist, die notwendigen Unterlagen seien in der Verwaltungsakte der Beklagten bereits vorhanden. Soweit das SG die Klägerin darauf hingewiesen hat, die Angaben gingen nicht aus den Akten hervor und es werde auf das zuvor ergangene Schreiben nochmals hingewiesen (Schreiben vom 17.10.2024), kann dies nichts daran ändern, dass auch insofern wiederum offenbleibt, welche Rechtsfolge nun tatsächlich eintreten soll, wenn sich die Klägerin nicht mehr weiter äußern sollte.
23
Nach alledem lagen die Voraussetzungen des Eintritts eine Klagerücknahmefiktion nicht vor. Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des SG aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren vor dem SG fortzusetzen ist.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
25
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.