Titel:
Heime sind keine Tageseinrichtungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII
Normenkette:
SGB VII § 2, § 8
Leitsätze:
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig tagsüber aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Ob eine Tageseinrichtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung zu beurteilen. Erfolgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt keine Tageseinrichtung vor.
Erfolgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt keine Tageseinrichtung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII vor. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Heim, Kinder, Tageseinrichtung, Unterbringung
Vorinstanz:
SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.06.2021 – S 12 U 189/18
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37286
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2021 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) wurde im November 2016 im Alter von 13 Jahren Opfer einer Vergewaltigung in einem Kinderheim und begehrt die Anerkennung dieser Tat als Arbeitsunfall.
2
Der am ... 2003 geborene Kläger wohnte seit dem 10.09.2015 im Kinderheim M im Kinder- und Jugenddorf M des F in F-Stadt.
3
Dafür wurde dem Kläger bzw. seinen Erziehungsberechtigten (D und L S) durch das Landratsamt C, (nachfolgend: Jugendamt), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) „in Form von Unterbringung und Betreuung“ im „Diakoniewerk M“ ab dem 10.09.2015 bis auf Weiteres gewährt (Bescheid des Jugendamtes vom 20.08.2015).
4
Das Kinderheim M ist eine heilpädagogischpsychotherapeutische Jugendhilfeeinrichtung, die als freier Träger Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. Es besteht aus mehreren Einzeleinrichtungen (sog. Gruppenhäuser, Häuser oder Wohngruppen), denen seit 2009 (bis 2018, dann erging eine geänderte Betriebserlaubnis wegen wesentlicher tatsächlicher Änderungen) gem. § 45 SGB VIII jeweils eine Betriebserlaubnis für eine Einrichtung nach dem SGB VIII erteilt worden war (Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 03.11.2009). Zu diesen Einzeleinrichtungen zählten u.a. das Gruppenhaus 4, in dem der Kläger im Jahr 2016 untergebracht war (und das sechs heilpädagogische Plätze, zwei integrierte therapeutische Plätze und zwei angegliederte Plätze zur Inobhutnahme umfasste), sowie das Gruppenhaus 6.
5
Im maßgeblichen Zeitraum (im Jahr 2016) hielt sich der Kläger etwa jedes zweite Wochenende bei seinen Eltern auf und im Übrigen im Kinderheim M. Der Kläger besuchte zudem die in das Kinder- und Jugenddorf integrierte (private) Ersatzschule am M. Hierfür wurde ihm durch das Jugendamt ab 22.02.2016 in unterschiedlichem zeitlichem Umfang (zunächst acht Stunden wöchentlich; ab 07.11.2016 25 Stunden wöchentlich), Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der „Schulassistenz“ bewilligt (Bescheide des Jugendamtes vom 25.02.2016, 28.07.2016 und 01.12.2016).
6
An einem nicht mehr ermittelbaren Tag im November 2016 traf der Kläger (im Alter von 13 Jahren) zu einer nicht mehr ermittelbaren Zeit tagsüber im Gruppenhaus 6 auf den damals 18-jährigen früheren Bewohner des Kinderheims M A (nachfolgend A). Ob A als Besucher des Kinderheims angemeldet war oder sich dort ohne Erlaubnis aufhielt, ist nicht mehr ermittelbar. Nachdem A im Jahr 2012 aus dem Kinderheim entlassen worden war, war ihm im September 2014 durch den F ein Hausverbot für die Einrichtung erteilt worden, nachdem sich mehrere Kinder des Heims über Belästigungen und Bedrohungen beschwert hatten. Das Hausverbot wurde jedoch im Frühjahr 2016 durch den F wieder aufgehoben und A hielt sich nachfolgend erlaubt zeitweise auf dem Gelände des Kinderheims M auf. Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde dem A erneut ein Hausverbot durch den F erteilt, nachdem Letzterer erfahren hatte, dass es zu unangemessenen Äußerungen des A gegenüber Kindern des Kinderheimes gekommen war.
7
Nachdem A dem Kläger an dem nicht mehr ermittelbaren Tag im November 2016 Zigaretten in Aussicht gestellt hatte, begleitete der Kläger den A zu einer im Außenbereich des Kinder- und Jugenddorfs gelegenen Reithalle. Dort wurde der Kläger gegen seinen Willen durch den A anal vergewaltigt. Nachfolgend hatte der Kläger Schmerzen im Analbereich, insbesondere beim Sitzen.
8
Von der Verfolgung dieser Tat des A gegenüber dem Kläger sah die Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) mit der Begründung ab, dass A mit Urteil des Landgerichts T vom 28.07.2017 wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtskräftig verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) angeordnet worden sei. Die Strafe, die wegen der Tat gegen den Kläger habe verhängt werden können, würde daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (Verfügung der Staatsanwaltschaft T vom 14.05.2018).
9
Mit Bescheid vom 23.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom November 2016 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, dass kein Unfallversicherungsschutz gegeben sei. Insbesondere stünde die Tat in keinem inneren Zusammenhang mit der Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII –), da sie während der Freizeit im Heim stattgefunden habe.
10
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 29.07.2018 wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018).
11
Dagegen hat der Kläger am 20.12.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben.
12
Das SG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 festgestellt, dass das Ereignis vom November 2016 ein Arbeitsunfall gewesen ist. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII habe nicht bestanden, da ein Zusammenhang mit dem Schulbesuch nicht vorliege. Jedoch bestünde Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII. Insbesondere sei das Kinderheim Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII. Maßgeblich sei die Definition nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; der Begriff sei weit auszulegen (Gerichtsbescheid vom 14.06.2021). Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 18.06.2021 zugestellt worden.
13
Dagegen hat die Beklagte am 16.07.2021 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat sie im Kern vorgetragen, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine Definition des Begriffs der Tageseinrichtung enthalte, der auch für § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII maßgeblich sei. Danach seien Einrichtungen, in denen die Kinder über Tag und Nacht betreut werden, also nicht täglich in das Elternhaus zurückkehren, keine Tageseinrichtungen, sondern Heime i.S.d. § 34 Satz 1 SGB VIII. Auch stationäre Einrichtungen mit sozial- und heilpädagogischer Zielsetzung seien keine Tageseinrichtungen. Nach Maßgabe dessen sei das Kinderheim M keine Tageseinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII. Der Kläger habe dort zum maßgeblichen Zeitpunkt „rund um die Uhr“ gelebt; da er sich lediglich an jedem zweiten Wochenende im Elternhaus aufgehalten habe. Weiterhin habe das Kinderheim M auch eine heilpädagogische Zielsetzung, wie sich aus der Erlaubnis der Regierung von Oberfranken ergebe. Wegen der weiteren Begründung wird gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.07.2021, 24.08.2021 und 22.10.2021 verwiesen.
14
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
16
Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Insbesondere habe das SG zu Recht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII bejaht. Die Beklagte verkenne, dass die Vorschrift den Kindern einen umfassenden Schutz gewähren solle. Der Kläger sei nicht vollständig im Heim untergebracht gewesen, weil er sich zeitweise Zuhause aufgehalten habe. Der Kläger hat zudem auf die „Kinderdorf-Regeln“ des Kinder- und Jugenddorfs M verwiesen. Dort seien insbesondere Ausgehzeiten geregelt. U.a. daraus ergebe sich, dass der Kläger keine „Rundumbetreuung“ erhalten habe. Im Übrigen sei auch der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erfüllt, weil der Kläger „auch im weitesten Sinne das Tatbestandsmerkmal des Lernenden in einer Betriebsstätte erfülle“. Denn dem Kläger seien in dem Kinderdorf auch Lerninhalte vermittelt worden. Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass im Kinderdorf M neben der erzieherischen und pädagogischen Betreuung auch therapeutische Maßnahmen durchgeführt würden, z.B. Antiaggressionstraining sowie die Förderung eines strukturierten Tagesablaufs. Der Kläger sei u.a. in Gruppensitzungen therapiert worden. Wegen der weiteren Begründung wird gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.08.2021. 07.10.2021, 12.11.2021 und 04.10.2023 Bezug genommen.
17
Dazu hat die Beklagte repliziert, dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ausscheide, weil sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt unstrittig nicht in einer beruflichen Aus- oder Fortbildung befunden habe. Dass eine heilpädagogische Beaufsichtigung des Klägers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt stattgefunden habe, werde nicht bestritten. Dies spiele für den Begriff der Tageseinrichtung keine Rolle. Der Verweis auf die Kinderdorf-Regeln erschließe sich der Beklagten deshalb nicht.
18
Die Akten der Staatsanwaltschaft T, Zweigstelle R, zu den gegen den A geführten Ermittlungsverfahren (470 Js 9434/18 und 470 Js 9424/18) sind zum Verfahren beigezogen worden.
19
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insbesondere gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die genannten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Protokolle der Erörterungstermine vom 16.12.2021 und 28.09.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20
1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) sowie statthafte (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143 SGG), Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Ereignis vom November 2016 war kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.
21
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ausdrücklich zugestimmt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG).
22
2. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG), mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom November 2016 als Arbeitsunfall unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide (Bescheid vom 23.07.2018; Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018) begehrt, ist zulässig (vgl. zur statthaften Klageart z.B. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R – juris Rn. 10).
23
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 23.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat, als er an einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag im November 2016 im Außenbereich des Kinder- und Jugenddorfs M durch den A anal vergewaltigt worden ist, keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten.
24
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
25
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.10.2020 – B 2 U 9/19 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 23/10 R – juris Rn. 11).
26
„Versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ (im Sinne des Unfallereignisses) und „Krankheit“ (im Sinne des Gesundheitserstschadens) müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn. 13).
27
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28
Der Hergang des Ereignisses ist zu Recht nicht zwischen den Beteiligten streitig. Dass sich die Vergewaltigung tatsächlich so zugetragen hat, wird insbesondere durch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bestätigt. Daraus ergibt sich u.a., dass der A selbst eine Liste seiner Opfer und Sexualpartner geführt hat und sich der Kläger auf dieser befand. Ob es sich nach den Maßstäben des Strafrechts um eine Vergewaltigung (§ 177 Strafgesetzbuch – StGB –) bzw. zusätzlich – da der Kläger zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt war – auch um einen sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) handelt, kommt es hier nicht entscheidend an.
29
b) Der Kläger erlitt, als er im November 2016 gegen seinen Willen im Außenbereich des Kinder- und Jugenddorfs M durch den A anal vergewaltigt worden ist, eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (dazu, dass eine Vergewaltigung als „Überfall“ eine Einwirkung im Sinne der Vorschrift darstellen kann, siehe BSG, Urteil vom 18.06.2013 – B 2 U 10/12 R – juris Rn. 13; dazu, dass keine hohen Anforderungen an das Merkmal der Einwirkung zu stellen sind, vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn. 18).
30
c) Es spricht auch einiges dafür, dass hierdurch jedenfalls ein (körperlicher) Gesundheitserstschaden eingetreten war. Gesundheitserstschaden i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der unmittelbar durch die Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 15.05.2012 – B 2 U 16/11 R – juris Rn. 19). Hierfür sind, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ein bestimmter Ausprägungsgrad oder eine Mindestdauer nicht erforderlich; auch harmlose Schäden sind grundsätzlich erfasst (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 – L 8 U 977/15 – juris Rn. 28; Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 – L 3 U 94/12 – juris Rn. 27 m.w.N.; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 8 Rn. 13 m.w.N.). Allerdings ist ein akuter Schmerz als solcher nicht relevant; nicht das Symptom Schmerz, sondern die den Schmerz auslösende Gesundheitsstörung ist der Gesundheitserstschaden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2020 – L 17 U 43/19 – juris Rn. 32; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 – L 8 U 977/15 – juris Rn. 28; Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 – L 3 U 94/12 – juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2013 – L 6 U 2874/12 – juris Rn. 28; Keller a.a.O.).
31
Hier steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger (der dies insbesondere auch in der polizeilichen Vernehmung lebensnah geschildert hatte) nach der Vergewaltigung Schmerzen im Analbereich, insbesondere beim Sitzen, hatte. Dies legt nahe, dass eine akute anale Penetrationsverletzung vorlag. Da eine (rechts-)medizinische Untersuchung im Anschluss an die Tat nicht stattfand, sind jedoch keine entsprechenden Verletzungen durch den penetrativen Akt (z.B. Blutergüsse, Risswunden, Schwellungen oder Abschürfungen im Analbereich) dokumentiert. Ob diese tatsächlich vorlagen (was eine lebensnahe Annahme ist und wofür auch die glaubhaften Angaben des Klägers sprechen) und daneben auch ein psychischer Gesundheitserstschaden eingetreten ist, kann jedoch dahinstehen, weil es an den weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls fehlt.
32
d) Zur Zeit des Unfalls hat der Kläger keine Verrichtung ausgeführt, die einer versicherten Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen ist; es fehlt mithin an dem notwendigen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang (allgemein dazu e). Der Kläger ist zwar als Schüler grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII unfallversichert, das (durch Täuschung des A bewirkte) Begleiten des A zur Reithalle und der Aufenthalt dort, sind aber nicht der Schülerunfallversicherung zuzurechnen (dazu f). Eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII liegt bereits nicht vor (dazu g). Eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheidet ebenfalls aus (dazu h).
33
e) Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss die zum Unfall führende Verrichtung der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Dabei ist regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – juris Rn. 14; Spellbrink NZS 2016, 527, 528; Bultmann in Bieresborn/Schafhausen, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 6. Aufl. 2024, § 24 Rn. 170). Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen (sog. innere oder sachlicher Zusammenhang), der es rechtfertigt, das betreffende zum Unfall führende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.).
34
Maßgebende Zurechnungsgesichtspunkte sind die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (sog. objektivierte Handlungstendenz), der Schutzzweck der Norm, die Einbettung in die Gesamtrechtsordnung sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung, insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff. SGB VII). Darüber hinaus können in die Wertung auch kausale Kriterien sowie gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R – juris Rn. 32 m.w.N.). Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 15 m.w.N.).
35
f) Der Kläger war zwar grundsätzlich in der Schülerunfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII versichert (dazu (1)), die Verrichtung im Moment des Unfallereignisses – das (durch Täuschung des A bewirkte) Begleiten des A zur Reithalle und der Aufenthalt dort – stehen jedoch nicht in innerem bzw. sachlichen Zusammenhang mit der Schülerunfallversicherung (dazu (2)).
36
(1) Der Kläger war grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII als Schüler der Schule am M unfallversichert.
37
Die Schule am M ist insbesondere eine allgemeinbildende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII. Darunter fallen alle Schulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann oder die darüber hinaus zur mittleren Reife oder zum Abitur führen (vgl. Becker in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 07/2017, § 2 SGB VII Rn. 494 m.w.N.). Bei allgemeinbildenden privaten Schulen ist erforderlich, dass durch den Schulbesuch ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erlangt werden, oder der Schulpflicht genügt bzw. von ihr befreit werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 2/12 R – juris Rn. 22). Dies trifft auf staatlich anerkannte Ersatzschulen zu, da sie im betreffenden Bundesland als Ersatz für die staatlichen Schulen gelten und dort in gleicher Wirkung wie in öffentlichen Schulen Zeugnisse ausgestellt und Abschlussprüfungen durchgeführt werden können (vgl. vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023 – L 10 U 2662/21 – juris Rn. 22; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2024, § 2 SGB VII Rn. 18.2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Schule am M. Sie ist ein sonderpädagogisches Förderzentrum und staatlich anerkannte private Ersatzschule (Art. 100 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG –). Durch ihren Besuch wird die Schulpflicht in Bayern (Art. 35 ff. BayEUG) erfüllt (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 41 und 44 BayEUG).
38
(2) Im Unfallzeitpunkt fehlte es jedoch an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Schülerunfallversicherung.
39
Über die allgemeinen Grundsätze hinaus (dazu bereits 3. e) hat das BSG im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII entschieden, dass zu den versicherten Tätigkeiten grundsätzlich die Betätigungen während schulischer Veranstaltungen zählen, auch wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich ist. So erstreckt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischenliegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Der organisatorische Verantwortungsbereich kann je nach Schulform und speziellen Unterstützungsbedarfen enger oder weiter sein. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es in der Regel, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Allerdings erfolgt eine Tätigkeit als Schüler, wie von § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Alternative 1 SGB VII tatbestandlich vorausgesetzt, nicht ausschließlich in der Schule, sondern bei sonstigen Veranstaltungen und Unternehmungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, auch außerhalb des Schulgeländes. Der Versicherungsschutz entfällt daher nicht deshalb, weil schulische Aufsichtsmaßnahmen faktisch oder rechtlich nicht mehr gewährleistet sind. Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten im sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch vielmehr auch dann, wenn der räumlichzeitliche Zusammenhang weitgehend gelockert und wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nur eingeschränkt möglich sind, solange die Tätigkeiten dem Organisationsbereich der Schule zuzurechnen sind. Das Zusammensein mit Mitschülern kann im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Schulbesuch stehen, weil sich der Bildungsauftrag staatlicher Schulen nicht in der reinen Wissensvermittlung erschöpft, sondern auch der Sozialisierung und Förderung sozialer Kompetenzen dient, die auch zwischen den Schülern untereinander, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw. Jahrgangsstufe, erfolgt (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R – juris Rn. 16 f.). Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Alternative 2 SGB VII („während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen“) setzt grundsätzlich voraus, dass die Betreuungsmaßnahme unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfindet (vgl. v. Koppenfels-Spies in Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 72).
40
Mithin ist der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung. Er richtet sich, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („während“) als auch aus ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks VI/1333, S. 4) ergibt, maßgeblich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (vgl. nur Becker in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, 13. Aufl. 2008, § 2 Rn. 503 m.w.N.; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 288 m.w.N.).
41
Hier gibt es keine Umstände, die einen Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Klägers im Moment des Unfalls (Aufenthalt neben der Reithalle) und der Schülerunfallversicherung begründen könnten. Dies wurde nur pauschal behauptet bzw. in den Raum gestellt. Dass der Aufenthalt des Klägers im Haus 6 (wo er von A angesprochen und schließlich unter einem Vorwand zur Reithalle gelockt wurde) oder das Mitgehen und der Aufenthalt neben der Reithalle auf irgendeine Weise im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule am M liegen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass der Kläger die Handlungstendenz hatte, eine Verrichtung zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen könnte.
42
Da sich der Kläger nicht mehr erinnern kann, an welchem Tag sich der Unfall genau ereignete, auch sonst jegliche Anhaltpunkte für einen Zusammenhang mit dem Schulbesuch fehlen und auch diesbezüglich nichts vorgetragen wurde, sah sich der Senat zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst.
43
g) Ein innerer Zusammenhang der Verrichtung im Moment des Unfallereignisses mit der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII scheidet aus, weil der Kläger schon nicht nach dieser Vorschrift grundsätzlich unfallversichert ist.
44
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen (Alternative 1), während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII (Alternative 2) sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (Alternative 3). Diese Voraussetzungen waren in Bezug auf den Kläger im November 2016 nicht erfüllt.
45
Der damals 13-jährige Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls im November 2016 noch nicht 14 Jahre alt und damit „Kind“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 15/10 R – juris Rn. 14), jedoch war keine der drei Alternativen des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII (in der seit 22.04.2015 unveränderten Fassung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes vom 15.4.2015, BGBl. I, 583) erfüllt. Insbesondere besuchte der Kläger damals weder eine Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII (dazu aa) noch erfolgte eine Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII (dazu bb).
46
aa) Im November 2016 lag in Bezug auf den Kläger kein Besuch von „Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII vor.
47
Das Gruppenhaus 4 des Kinderheims M – in dem der Kläger zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war – war zwar eine „Einrichtung“ (d.h. eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von Personen und Sachen unter der Verantwortung eines Trägers, vgl. dazu nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., Stand: 11.12.2024, § 2 Rn. 257), für deren Betrieb der Träger – hier der F – auch einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedurfte. Dies steht zwischen den Beteiligten aufgrund der erteilten bestandskräftigen Erlaubnis durch Bescheid vom 03.11.2009 bindend fest (vgl. z.B. Lilienfeld in BeckOGK, Stand 01.07.2017, § 2 SGB VII Rn. 33; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 2 Rn. 65; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 Rn. 17.8). Es handelt sich aber nicht um eine „Tageseinrichtung “ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII.
48
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig tagsüber aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Erfolgt – wie hier – eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt keine Tageseinrichtung vor. Ob eine Tageseinrichtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung zu beurteilen.
49
(a) Bei der Auslegung des Begriffs „Tageseinrichtung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII ist auf die Legaldefinition in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2017 – L 10 U 762/15 – juris Rn. 31; Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, § 2 SGB VIII Rn. 83; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 49; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 2 Rn. 64; Holtstraeter in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl.2025, § 2 SGB VII Rn. 23; Becker in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 07/2017, § 2 SGB VII Rn. 478 f.; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 07/2022, § 2 Rn. 262; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 Rn. 17.3; Schmidt/Rabe, Recht für die Kindheitspädagogik, 2. Aufl. 2023, Kap. V. 8. b) aa).
50
Nach der seit dem 01.01.2005, im Unfallzeitpunkt und noch heute geltenden Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (aufgrund des Gesetzes vom 27.12.2004, BGBl. I, 3852) handelt es sich bei Tageseinrichtungen um „Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden“.
51
Obwohl der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII mit dem Wort „ganztätig“ zunächst sowohl etwa im Sinne von „durchgehend tagsüber“ als auch im Sinne von „für 24 Stunden“ verstanden werden könnte, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien, dass damit keine Unterbringung in der Einrichtung auf Dauer auch über Nacht gemeint ist.
52
(b) Das Erfordernis „für einen Teil des Tages oder ganztägig“ für eine Tageseinrichtung ist ein maßgebliches Abgrenzungskriterium insbesondere gegenüber der Erziehung im Heim nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die eine Förderung auf Dauer „über Tag und Nacht“ voraussetzt (vgl. Schmidt/Rabe, Recht für die Kindheitspädagogik, 2. Aufl. 2023, Kap. V. 8. b) aa); Etzold in BeckOGK, Stand 01.06.2023, § 22 SGB VIII Rn. 14). Erfolgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor (vgl. Struck/Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 7; Etzold in BeckOGK, Stand 01.06.2023, § 22 SGB VIII Rn. 14; Winkler in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, SGB VIII § 22 Rn. 7; Tillmanns in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 22 SGB VIII Rn. 3; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 22 Rn. 4; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 30.09.2024, § 34 Rn. 17; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 07/2022, § 2 Rn. 262; Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, § 2 SGB VII Rn. 88; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 49; v. Koppenfels-Spies in v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 60; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 Rn. 17.6; Schmidt/Rabe, Recht für die Kindheitspädagogik, 2. Aufl. 2023, Kap. V. 8. b) aa); vgl. aber auch Rixen in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 01.08.2022, § 22 SGB VIII Rn. 15; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 22 Rn. 11).
53
(c) Dies steht auch in Einklang mit den Zwecken der Tageseinrichtungen, wie sie in § 22 Abs. 2 SGB VIII niedergelegt sind. Danach sollen die Tageseinrichtungen insbesondere die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Eine Betreuung auf Dauer auch über Nacht wird – anders als insbesondere nach § 34 SGB VIII in Bezug auf die Heimerziehung – nicht bezweckt (vgl. Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 22 Rn. 4; Etzold in BeckOGK, Stand 01.06.2023, § 22 SGB VIII Rn. 14).
54
(d) Die durch den Senat gefundene Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Ursprungsfassung des § 22 Abs. 1 SGB VIII (aufgrund des Gesetzes vom 26.06.1990, BGBl. I, S. 1163) war anstelle des heutigen Wortes „ganztägig“ das Wort „ganztags“ enthalten. Diesbezüglich wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf (in dem die Vorschrift noch als „§ 21“ bezeichnet war) darauf hingewiesen, dass damit nur Einrichtungen beschrieben werden sollten, die tagsüber betreuen (siehe BT-Drs. 11 /5948, S. 64, Zu § 21, Zu Absatz 1: "[…] wird deshalb der Begriff „Tageseinrichtungen für Kinder“ definiert. Er wird sowohl für Einrichtungen verwandt, die nur für einen Teil des Tages, d. h. vormittags oder nachmittags, vormittags und nachmittags (mit Mittagspause) oder durchgehend vom Morgen bis zum späten Nachmittag geöffnet sind. […]"). Ebenso wurde die „Tagespflege“ (heute Kindertagespflege) als Leistung verstanden, die nur tagsüber erbracht wird. Demgegenüber wurde die Heimpflege und Vollzeitpflege (in einer Pflegefamilie) in Abgrenzung dazu als Leistung bzw. Betreuung auch über Nacht verstanden (vgl. BT-Drs. 11 /5948, S. 71, Zu § 33: […] Unter Vollzeitpflege wird im Gegensatz zur Tagespflege (§ 22) die Unterbringung und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses verstanden […]"). Dass diese Bedeutung durch die Ersetzung des Wortes „ganztags“ durch „ganztägig“ in § 22 Abs. 1 SGB VIII zum 01.01.2005 (durch das Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I S. 3852) geändert werden sollte, ist nicht ersichtlich (siehe auch BT-Drs. 15/3676, S. 31).
55
(2) Das Gruppenhaus 4 des Kinderheims M, in dem der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls untergebracht war, ist auf Basis dessen – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung (zum Erfordernis der Würdigung der Gesamtumstände bzw. des Gesamtbildes vgl. Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, § 2 SGB VII Rn. 86; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 2 Rn. 64) – keine Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII. Die Einrichtung wurde zur Unterbringung auf Dauer über Tag und Nacht betrieben (dazu (b)). Zudem war der Kläger in dieser Einrichtung auch tatsächlich auf Dauer über Tag und Nacht untergebracht (dazu (c)).
56
(a) Dass das Kinder- und Jugenddorf M (einschließlich des Gruppenhauses 4) einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf und eine solche auch mit Bescheid vom 03.11.2009 durch die Regierung von Oberfranken erteilt wurde, erlaubt nicht den Rückschluss, dass es sich um eine Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII handelt. Die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII ist neben der Eigenschaft als „Einrichtung“ nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine zusätzliche Voraussetzung zum Erfordernis des Vorliegens einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnispflicht ist mithin eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für das Vorliegen des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII.
57
Im Übrigen trifft die bestandskräftige Erlaubnis nach § 45 SGB VIII mit Bescheid vom 03.11.2009 keine Regelung, welcher Typ von Einrichtung genau vorliegt. Dies ist auch folgerichtig (worauf die Regierung von Oberfranken in ihrem Schreiben vom 06.02.2023 zutreffend hinweist), da insbesondere sowohl Tageseinrichtungen als auch Heime einer Erlaubnis nach § 45 SGB VII bedürfen (vgl. z.B. Wiesner in Wiesner/Wapler, STGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 02/2025, § 45 SGB VIII Rn. 3; Smessaert/Struck in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45 Rn. 25).
58
(b) Das Gruppenhaus 4 wurde auf Basis der durch die zuständige Regierung von Oberfranken ausgesprochenen Betriebserlaubnis als Einrichtung betrieben, die eine Betreuung und Unterbringung Tag und Nacht auf Dauer sicherstellt. Dies ergibt sich auch aus dem betreffenden Bescheid vom 03.11.2009, in dem insbesondere auf Seite 3 ausgeführt ist, dass die Betreuung Tag und Nacht durch pädagogische Fachkräfte und eine Nachtbereitschaft in allen Gruppen des Kinder- und Jugenddorfes M sichergestellt sein muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Gruppenhaus abweichend von der Betriebserlaubnis betrieben wurde, gibt es nicht; sie wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
59
(c) Die konkrete Unterbringung des Klägers im Gruppenhaus 4 im November 2016 umfasste zudem tatsächlich die auf Dauer ausgerichtete Betreuung Tag und Nacht. Dies hat auch die Regierung von Oberfranken im Schreiben vom 06.02.2023 bestätigt. Danach handelte es sich bei der Unterbringung des Klägers im Gruppenhaus 4 um eine familienersetzende Maßnahme zur Betreuung Minderjähriger durch pädagogische Fachkräfte für einen längeren Zeitraum über Tag und Nacht. Der Kläger lebte dort tatsächlich Tag und Nacht; die Wohngruppe war mithin als sein Lebensmittelpunkt angelegt. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger jedes zweite Wochenende in seinem Elternhaus zu Besuch war. Diese verhältnismäßig nicht ins Gewicht fallenden Unterbrechungen ändern nichts an dem Charakter der Einrichtung und der Unterbringung.
60
Dies steht auch in Einklang mit dem der Unterbringung im maßgeblichen Zeitraum zu Grunde liegenden Bescheid des Jugendamtes (Landratsamt C) vom 20.08.2015, wonach dem Kläger ab dem 10.09.2015 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII in Form der Unterbringung und Betreuung im Diakoniewerk M gewährt wurde. Der reine Wortlaut des Bescheides ist insoweit zwar unergiebig. Denn es wird nicht näher ausgeführt, in welcher Form die „Unterbringung und Betreuung“ bewilligt wird. Gem. § 35a Abs. 2 SGB VIII (hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VIII vom 11.09.2012, BGBl. I 2022) wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Durch Auslegung aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der ausgeführten Gesamtumstände ergibt sich jedoch, dass die Unterbringung in Einrichtungen über Tag und Nacht (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 SGB VIII) geregelt wurde. Dies bestätigt sich auch darin, dass der Kläger nachfolgend tatsächlich dauerhaft über Tag und Nacht in einer Einrichtung untergebracht und betreut wurde, die als Heim i.S.v. § 34 SGB VIII zu qualifizieren ist.
61
bb) Der Unfall eieignete sich auch nicht im Zusammenhang mit einer „Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII.
62
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII sind „kraft Gesetzes […] versichert Kinder […] während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches“. Diese Verweisung auf § 23 SGB VIII (hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2008, BGBl. I, 2403, nachfolgend a.F) greift den Rechtsbegriff der „geeigneten Tagespflegeperson“ in § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F, dessen Regelungsumfeld sowie die Legaldefinition in § 23 Abs. 3 SGB VIII a.F auf und lässt die übrigen Inhalte der Bezugsnorm unberücksichtigt (partielle Einzelverweisung; vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R – juris Rn. 14).
63
Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach § 23 Abs. 3 SGB VIII a.F sind geeignet i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Satz 1). Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (Satz 2).
64
Der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII verdeutlicht mit der Verweisung auf § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F und der dortigen Weiterverweisung auf § 24 SGB VIII (hier anzuwenden in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 10.12.2008, BGBl. I. 2403), dass eine versicherte (Fremd-)Betreuung nur vorliegen soll, wenn ein Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) und der Tagespflegeperson unter Beteiligung des Jugendamts (§ 69 Abs. 3 SGB VIII) oder einer von ihm beauftragten Stelle zustande gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R – juris Rn. 15; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 SGB VII Rn. 7.10).
65
Hier fehlt es bereits an einem solchen Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten (L und D S) und einer Betreuungsperson. Dies wurde weder durch den Kläger vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die Auskünfte des F haben keine Hinweise in Bezug auf die Existenz eines solchen Vertrages ergeben. Es ist zudem keine Betreuungsperson ersichtlich, die eine solche Kindertagespflege im November 2016 erbracht haben könnte. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen.
66
Auch die ab 22.02.2016 gewährte Eingliederungshilfe in Form der Schulassistenz (Bescheide des Landratsamtes C vom 25.02.2016, 28.07.2016 und 01.12.2016) von zunächst 8 Stunden wöchentlich und später (ab 06.11.2016) 25 Stunden wöchentlich durch das F ist keine Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII. Es fehlt auch insoweit an einem Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und einer Betreuungsperson (hier dem F).
67
Doch selbst wenn ein Betreuungsvertrag ausnahmsweise entbehrlich wäre, würde es an einer Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses fehlen, die der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII zuzurechnen wäre. Insoweit ist der Versicherungsschutz zwar sehr weitgehend, sodass die Kinder oder Jugendlichen grundsätzlich umfassend – auch bei unbeaufsichtigten Verrichtungen und solchen die in anderem Kontext als eigenwirtschaftliche nicht versichert wären – während der Betreuung durch die Tagespflegeperson versichert sind (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 271 m.w.N.). Die Vergewaltigung hat sich hier aber nicht während der Bereuung durch einen Schulbegleiter oder eine sonstige Aufsichtsperson ereignet. Dies ist weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgebracht, dass es keine ständige Beaufsichtigung gab und er sich zu bestimmten Ausgehzeiten frei draußen aufhalten konnte; was auch am Tattag der Fall war, als sich der Kläger im Gruppenhaus 6 und bei der Reithalle aufhielt.
68
Da nicht mehr ermittelbar war, an welchem Tag sich die Vergewaltigung im November 2016 genau zugetragen hatte und es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit einer Betreuung durch einen Schulbegleiter oder eine sonstige Aufsichtsperson gibt, sah sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst.
69
h) Eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheidet offensichtlich aus, weil diese eine schulische Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht – die beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch bestand (Art. 35 ff. BayEUG) und durch den Besuch der Schule am M erfüllt wurde (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 41 und 44 BayEUG) – nicht erfasst (vgl. z.B. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2024, § 2 SGB VII Rn. 7.4; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 2/12 R – juris Rn. 22; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 07/2022, § 2 Rn. 147 und 150; v. Koppenfels-Spies in v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 32). Dass der Kläger neben der Schule am M (in der die allgemeine Schulpflicht erfüllt wurde) und dem Haus 4 des Kinderheims M (indem er untergebracht war und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhielt) eine sonstige Betriebsstätte, Lehrwerkstätte bzw. Schulungskurse oder ähnliche Einrichtung besucht haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70
i) Raum für eine analoge Anwendung eines Versicherungstatbestandes nach § 2 SGB VII sieht der Senat nicht. Die erforderliche planwidrige Regelungslücke (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04 – juris Rn. 47) ist nicht erkennbar.
71
Der Kläger ist insgesamt auch nicht schutzlos gestellt. Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach näherer Maßgabe durch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bzw. durch das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) auf Antrag Leistungen der sozialen Entschädigung.
72
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
73
5. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung – insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Tageseinrichtung“ – zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).