Inhalt

AG Hof, Beschluss v. 25.06.2025 – 1 F 549/25
Titel:

Urlaubsreise mit Kindern - Grenzsperre und Übertragung der Entscheidungsbefugnis

Normenketten:
BGB § 1666, §1666a, § 1628
FamFG §§ 151 ff.
Leitsätze:
1. Die Anordnung einer Grenzsperre als kinderschutzrechtliche Maßnahme setzt neben einer Kindeswohlgefährdung tatsächliche Anhaltspunkte für die Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind aus dem Ausland nicht zurückzubringen beabsichtigt. (Rn. 13)
2. Ob eine Reise als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 Satz 1 BGB anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der aktuellen Situation am Reiseziel und den persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Kindes, insbesondere dem Alter, aber auch etwaigen Gesundheitsgefahren sowie den Verhältnissen der Familie, zu beurteilen. (Rn. 24)
Schlagworte:
Eine beabsichtigte Reise zu den Großeltern nach Ungarn für 14 Tage mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern im Alter von 6 und 3 Jahren rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass der ausreisende Elternteil beabsichtigt, die Kinder nicht mehr zurückzubringen, die Anordnung einer Grenzsperre im einstweiliges Anordnungsverfahren nicht, Urlaubsreise, Kindeswohlgefährdung, elterliche Sorge, Grenzsperre, Übertragung der Entscheidungsbefugnis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37233

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder Es., geb. 01.06.2019, und El., geb. 11.07.2022, auf die Kindsmutter allein wird zurückgewiesen.
2. Der Anregung der Kindsmutter auf Anordnung einer Grenzsperre gegen den Kindsvater wird nicht nachgekommen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Kindsmutter zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Aus der Ehe stammen die Kinder Es., geb. ... 2019, und El., geb. ... 2022. Die elterliche Sorge steht den Kindseltern gemeinsam zu.
2
Die Kindseltern lebten seit dem 20.02.2025 in der Ehewohnung getrennt. Am 01.06.2025 mietete die Kindsmutter eine neue Wohnung für sich und die Kinder an. Derzeit befindet sie sich dabei, den Umzug vorzubereiten, noch steht dieser selbst aus.
3
Seit der Geburt der Kinder besuchten diese die Familie des Kindsvaters in Ungarn nicht.
4
Der Kindsvater beabsichtigte Anfang Juni 2025 mit den Kindern vom 13.06.2025 bis 27.06.2025 bei seiner Familie in Ungarn Urlaub zu machen.
5
Die Kindsmutter befürchtet, der Kindsvater wolle die Kinder nur nach Ungarn verbringen, um damit ungarisches Familienrecht zur Anwendung zu bringen, was zu seinem Vorteil wäre. Sie gibt weiter an, dass es ihr nicht möglich sei, die Kinder nach Ungarn zu begleiten, da sie sich um den Umzug kümmern müsse. Sie ist der Ansicht, für die Kinder wäre es besser, erst in der neuen Wohnung anzukommen, bevor es zu einer Urlaubsreise kommt. Sie ist weiter der Ansicht, die Reise stelle eine Kindeswohlgefährdung dar, weil sie der Reise nicht zustimme und die Kinder durch die Trennung belastet seien.
6
Die Kindsmutter stellt den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinschaftlichen Kinder auf sie allein zu übertragen und dem Kindsvater die Verbringung der Kinder nach Ungarn zu untersagen.
7
Auf einen Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 10.06.2025 hat die Kindsmutter nicht reagiert.
II.
8
Soweit die Kindsmutter die Anordnung einer Grenzsperre begehrt, handelt es sich um die Anregung, Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu ergreifen, §§ 1666, 1666a BGB, und damit um eine Anregung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens.
9
Dieser ist nicht nachzukommen.
10
Im Übrigen handelt es sich um ein Antragsverfahren gem. § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
11
Primär geht es der Kindsmutter darum, eine Ausreise des Kindsvaters mit den Kindern zu verhindern. Dies kann im Rahmen einer sog. Grenzsperre erfolgen.
12
Hierfür muss die Kindsmutter glaubhaft machen, dass die Gefahr besteht, dass der andere Elternteil versuchen wird, die Kinder widerrechtlich ins Ausland zu verbringen. Dem Gericht sollen neben einer eidesstattlichen Versicherung alle möglichen Dokumente wie Kopien des Reisepasses der Kinder, Geburtsurkunden, Eheurkunden, etc. vorgelegt werden.
13
Der Erlass entsprechender kinderschutzrechtlicher Maßnahme setzt neben einer Kindeswohlgefährdung die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurückzubringen beabsichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.06.2018 – 1 UF 50/18; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2019 – 2 UF 10/19). Ein Eingriff ist hingegen nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil in einem anderen Land lebt oder zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und die nur abstrakte Möglichkeit (und eben nicht eine durch Tatsachen glaubhaft gemachte, konkrete Wahrscheinlichkeit im erforderlichen Grade) besteht, dass er mit den Kindern dauerhaft im Ausland verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2009 – 1 BvR 1410/08).
14
Nach den Angaben der Kindsmutter ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Reise ins Ausland eine akute Gefahr für das Wohl der Kinder eintritt. Die Es. ist 6 Jahre, die El. beinahe 3 Jahre alt. Der Kindsvater beabsichtigt nach den Angaben der Kindsmutter eine Reise für 14 Tage zu seiner Familie in sein Heimatland, das Mitglied der Europäischen Union ist. Anhaltspunkte dafür, warum hierdurch den Kindern ein Schaden drohen soll, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Kindsmutter nicht bei einer solchen Reise dabei wäre, begründet diesen nicht. Darüber hinaus versteht das Gericht die Angaben der Kindsmutter so, dass der Kindsvater auch gar nichts dagegen hätte, dass die Kindsmutter mitfährt, sondern dass sie nur den Umzug voranstellt.
15
Überlegungen zu einem „Ankommen in der neuen Wohnung“ oder einem „Einleben“ rechtfertigen einen Eingriff in die elterliche Sorge des Kindsvaters nicht. Gleiches gilt dafür, dass sie nicht zustimmt – ein Elternkonflikt in einer Einzelfrage wie hier, einer Reise von untergeordneter Bedeutung (s.u.) – begründet eine Kindeswohlgefährdung grundsätzlich nicht.
16
Die Antragstellerin behauptet nicht einmal, dass der Kindsvater beabsichtige, die Kinder nicht mehr zurückzubringen. Tatsachen, die eine solche Annahmen rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17
Auch auf den ausführlichen Hinweis mit Verfügung vom 10.06.2025 hat die Antragstellerin nicht weiter vorgetragen. Bei dieser Sachlage sind weitere Ermittlungen nicht veranlasst. Die Pflicht zur Amtsermittlung gem. § 26 FamFG ist durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten gem. § 27 FamFG begrenzt.
18
Soweit die Kindsmutter weiter die Übertragung der elterlichen Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmung auf sich begehrt, kommt die Übertragung gegen den Willen eines Beteiligten vorliegend nur nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Hierfür ist erforderlich, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindsmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Es sind also zwei Kindeswohlprüfungen durchzuführen und zunächst ist festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundsätzlich macht sich dies an einem (akuten) Konflikt der Eltern, der sich für sie – ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter – nicht lösen ließ und lässt, fest. Mithin ist regelmäßig erforderlich, dass in einer für die Kinder wesentlichen Angelegenheit die Eltern keine Einigkeit erzielen können und für die Kinder ein dem Kindeswohl abträgliches „Patt“ entsteht.
19
Von der Kindsmutter ist daher zu fordern, konkret vorzutragen, dass und bei welchem Anlass sie sich bemüht hat, mit dem anderen Elternteil in Sorgebelangen ein vernünftiges, sachbezogenes Gespräch zu führen, hierbei jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert ist und inwieweit hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet oder beeinträchtigt ist (vgl. Fuchs in Gesell / Krüger / Lorenz / Reymann, BeckOGK, St. 01.10.2023, § 1671 BGB, Rn. 182; Horndasch / Jokisch, Von der gemeinsamen zur alleinigen Sorge – von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge in FuR 2024, 210).
20
Hierzu trägt die Kindsmutter für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmung gerade nicht ausreichend vor. So wie das Gericht ihren Antrag versteht, sind die Kindseltern einig, dass die Kinder (perspektivisch) ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindsmutter in Hof haben sollen. Eine Meinungsverschiedenheit zu einer Urlaubsreise wie der angegebenen nach Ungarn lässt sich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht lösen. Während eines Umganges wäre der Kindsvater ebenfalls berechtigt, mit den Kindern eine Reise durchzuführen.
21
Eine Umdeutung des Antrages in einen solchen zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gem. § 1628 BGB hinsichtlich der Durchführung der Reise auf die Kindsmutter würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
22
Es ergibt sich bereits unmittelbar aus § 1687 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 BGB eine Befugnis des jeweils betreuenden Elternteils zur alleinigen Entscheidung. Es handelt sich bei der von der Antragstellerin angegebenen Urlaubsreise nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die Kinder.
23
Die Anrufung des Familiengerichts steht den Eltern im Hinblick auf § 1628 BGB nur dann offen, wenn die Regelung der streitigen Angelegenheit für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass die Eltern auch wegen belangloser Meinungsverschiedenheiten das Familiengericht anrufen und ihre Verantwortung auf dieses abwälzen. Ob eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, hängt nach dem Gesetzeswortlaut von den Auswirkungen auf das Kind ab. Jedenfalls kann man die erhebliche Bedeutung nicht allein deshalb bejahen, weil sich die Eltern sich nicht einigen können. Streiten die Eltern, wie im vorliegenden Fall, um Fragen, deren Regelung ohne erhebliche Bedeutung für das Kind ist, hat das Gericht eine Entscheidung abzulehnen, weil andernfalls die elterliche Sorge nicht mehr bei den Eltern, sondern beim Richter läge.
24
Ob eine Reise und die Teilnahme an dieser als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen ist und deshalb unter § 1628 Satz 1 BGB fällt, ist jeweils unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei sind insbesondere die aktuelle Situation am Urlaubsziel und die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Kindes, insbesondere das Alter, aber auch etwaige Gesundheitsgefahren sowie die Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen (vgl. Campbell, Streit über Urlaubsreise mit dem Kind in NJW Spezial 2018,4 mwN zu vergleichbaren Voraussetzungen nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Es. 6 Jahre alt ist, die El. beinahe 3 Jahre. Der Kindsvater beabsichtigt nach den Angaben der Kindsmutter eine Reise für 14 Tage zu seiner Familie in sein Heimatland, das Mitglied der Europäischen Union ist.
25
Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist daher davon auszugehen sein, dass diese kurze Urlaubsreise keinerlei bedeutende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder hat, die nur schwer abzuändern wären.
26
Das Gericht hat im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und nachdem die Kindsmutter ihren Antrag auch auf Hinweis nicht nachgebessert hat, davon abgesehen einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Eine Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB kam gerade nicht in Betracht, § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (s.o.). Insoweit wurde die Anregung der Kindsmutter gerade nicht aufgenommen. Im Übrigen wäre bei der festgestellten Sachlage aus rechtlichen Gründen stets dieselbe Entscheidung ergangen, ein Fall des § 158 Abs. 3 FamFG liegt nicht vor.
27
Von einer Anhörung der Kinder wurde abgesehen. Nachdem die Anregung der Kindsmutter nicht aufgenommen wurde, ist § 159 Abs. 2 Satz 2 FamFG gerade nicht einschlägig. Im Übrigen sind Neigungen, Bindungen und Wille der Kinder für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Im einstweiligen Anordnungsverfahren gelten die gleichen Regelungen wie in einem Hauptsacheverfahren. Es handelt sich um ein Antragsverfahren, ein Absehen von der Kostenauferlegung erscheint daher bereits nicht angezeigt. In Sorge- und Umgangsverfahren entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, Gerichtskosten zwischen den Beteiligten aufzuteilen und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. Borth / Grandel in Musielak / Borth, FamFG, 6. Aufl., § 81, Rn. 6). Der Antragsgegner wurde bislang nicht beteiligt, auch um das Konfliktniveau in der Familie angesichts der akuten Trennung nicht weiter zu steigern. Ihn mit Kosten zu belasten scheidet daher aus. Dies soll aber nicht der Antragstellerin zum Nachteil gereichen.
29
Der Ausspruch zum Verfahrenswert beruht auf §§ 41, 45 FamGKG. Gründe, die ein Abweichen vom Regelwert rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.