Inhalt

LSG München, Beschluss v. 12.12.2025 – L 8 AY 46/25 B ER
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Normenketten:
AsylblG § 1 a Abs. 4
AsylbLG § 3
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem zu § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG anhängigen Revisionsverfahren (vgl. Az. B 8 AY 4/23 R) ist weiterhin davon auszugehen, dass im Wege einer teleologischsystematischen Reduktion der Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal außerdem zu fordern ist, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, welches er jederzeit abstellen kann.
2. Eine Pflichtverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten verlangt, dass den Leistungsberechtigten ein persönliches (im Sinne von eigenes) Fehlverhalten trifft. Ferner muss dessen Kausalität für die Handlung gegeben sein, an welche der jeweilige Einschränkungstatbestand anknüpft. Für § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bedeutet dies, dass die Ursächlichkeit in Bezug auf ein Verweilen im Bundesgebiet bestehen muss.
3. Eine solche Pflichtverletzung kann nicht in der Einreise nach Deutschland gesehen werden.
4. Für die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens kann es genügen, dass ein Ausländer trotz Kenntnis von seinem Schutzstatus nicht freiwillig in das Schutz gewährende Land zurückkehrt, sondern in Deutschland bleibt. Unschädlich ist insofern, ob ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht. Es bedarf jedoch einer Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Ausländers hinsichtlich seines Verbleibens in Deutschland. Zum einen wäre hierzu erforderlich, dass der Ausländer unter behördlicher Fristsetzung darauf hingewiesen worden ist, dass er eine Einschränkung seiner Leistungen durch freiwillige Ausreise abwenden könne. Zusätzlich ist zu fordern, dass dem Ausländer eine Frist zu setzen ist, innerhalb derer die Ausreise zu erfolgen hätte, um die Leistungseinschränkung zu vermeiden bzw. zu beenden. Abschließend ist darüber hinaus zu fordern, dass eine Rückkehr in das Schutz gewährende Land rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sein muss.
Schlagworte:
Anspruchseinschränkung, einstweiliger Rechtsschutz, Existenzminimum
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 09.04.2025 – S 16 AY 6/25 ER
Fundstellen:
FDSozVR 2026, 937144
BeckRS 2025, 37144

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. April 2025 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2025 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen der Antragstellerin ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
IV. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt K. S., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
2
Die im Jahr 1999 geborene, ledige Antragstellerin, die nach eigenen Angaben keinerlei körperliche Beeinträchtigungen hat, ist afghanische Staatsangehörige und reiste am 15.09.2024 erstmals nach Deutschland ein. Sie verfügt nicht über Einkommen oder Vermögen. Am 25.09.2024 stellte die Antragstellerin einen Asylantrag. Zuvor hatte sie bereits in Griechenland am 01.04.2024 einen Asylantrag gestellt, der nach eigenen Angaben „positiv verlaufen“ sei. Sie war im hier streitigen Zeitraum in Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Bei der Einreise nach Deutschland legte sie gemäß Aufgriffsbericht vom 13.09.2024 am Flughafen München einen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie einen griechischen Aufenthaltstitel vor. Nach letzterem hat die Antragstellerin am 25.07.2024 von den griechischen Behörden den Flüchtlingsschutzstatus erhalten. Mit Schreiben vom 30.09.2024 bestätigte das griechische Ministerium für Migration und Asyl dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen einer Dublin-Anfrage, dass die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis als Begünstigte internationalen Schutzes bis zum 24.07.2027 in Griechenland inne hat.
3
Am 29.01.2025 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG.
4
Mit Bescheid vom 30.01.2025 wies die Regierung von Oberbayern die Antragstellerin ab dem 29.01.2025 dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu. Sie war bis 10.04.2025 in einer Gemeinschafts- bzw. Notunterkunft in der M-Straße, N untergebracht. Am 10.04.2025 ist sie eine dezentrale Unterkunft in der I-Straße in N verzogen.
5
Mit Bescheid vom 30.01.2025 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum 29.01.2025 bis 31.01.2025 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
6
Ebenfalls am 30.01.2025 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch zu einer möglichen Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG an. Nach den vorliegenden Informationen sei der Antragstellerin bereits internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Dieser bestünde noch bis 24.07.2027 fort. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung würden vorliegen. Diese sei auf sechs Monate befristet. Die Antragstellerin könne der Leistungskürzung entgegenwirken, indem sie freiwillig nach Griechenland ausreise. Eine Frist zur Ausreise wurde dabei nicht gesetzt.
7
Mit Bescheid vom 31.01.2025 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin sodann für den Zeitraum 01.02.2025 bis 31.07.2025 gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG. Der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat, Wohnungsinstandhaltung, Haushaltsenergie, Nahrungsmittel und Getränke würde als Sachleistung erbracht. Für die übrigen Bedarfe würde mittels Bezahlkarte ein Betrag von monatlich 31,41 € gewährt. Der Antragstellerin sei bereits in Griechenland im Rahmen eines Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden, der auch weiter fortbestehe. Sie hätte griechische Original-Personaldokumente hinsichtlich des in Griechenland gewährten internationalen Schutzes vorgelegt. Zudem habe die Zentrale Ausländerbehörde I/M mitgeteilt, dass eine Ausreise nach Griechenland sowohl möglich als auch zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund seien gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG eingeschränkte Leistungen zu gewähren. Der Leistungskürzung könne sie entgegenwirken, indem sie freiwillig nach Griechenland ausreise.
8
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.02.2025 sowie erneut über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.02.2025 Widerspruch ein. Sie sei mit den gekürzten Leistungen nicht einverstanden, da die Leistungskürzung gegen ihre Rechte verstoße und eine unmenschliche Behandlung darstelle. Über ihren Asylantrag sei noch nicht entschieden worden. Sie sei im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und habe daher einen Anspruch auf volle Leistungen.
9
Der Antragsgegner half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn der Regierung von Oberbayern am 03.03.2025 zur Entscheidung vor.
10
Am 01.03.2025 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG) gestellt. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Überdies seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 AsylbLG vorliegend nicht erfüllt. Eine diesbezügliche Anspruchseinschränkung sei – im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion – nur zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Nur dann habe es der Betroffene selbst in der Hand, die Sanktionierung durch pflichtgemäßes Verhalten zu beenden. Der Antragstellerin sei jedoch kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, denn ihr sei mit ihrem griechischen Aufenthaltstitel und ihrem Reisepass die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt gewesen. Hier habe sie Asyl beantragt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Überdies verstoße § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gegen Unionsrecht.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2025 hat die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 02.04.2025 zugegangen. Hiergegen hat er sodann am 02.05.2025 Klage beim SG erhoben (Az. S 52 AY 26/25).
12
Mit Beschluss vom 09.04.2025 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Streitgegenstand sei die mit Bescheid vom 31.01.2025 für die Zeit 01.02.2025 bis 31.07.2025 festgestellte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG. Der Antrag sei unbegründet. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 AsylbLG seien im Falle der Antragstellerin erfüllt. Sie sei im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels. Nach diesem sei der Antragstellerin bis zum 24.07.2027 internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Dies sei mit Schreiben vom 30.09.2024 des griechischen Ministeriums für Asyl und Migration bestätigt worden. Der internationale Schutz wirke aktuell noch fort. Zwingende Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei, dass grundsätzlich nur noch eingeschränkte Leistungen i.S.d. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege zu gewähren sei. Der Antragsgegner habe die entsprechenden Leistungen als Sachleistung sowie weitere Geldleistungen bewilligt. Das Vorliegen weiterer ungeschriebener Tatbestandsmerkmale sei nicht zu fordern. Auch bestünden weder Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit noch europarechtlichen Bedenken.
13
Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 09.04.2025 zugestellt worden.
14
Mit Bescheid vom 22.04.2025 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 31.01.2025 über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ab 14.04.2025 aufgehoben und für die Zeit vom 14.04.2025 bis 31.07.2025 Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG neu gewährt. Hintergrund war, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 29.01.2025 bis 09.04.2025 in der Notunterkunft M-Straße, N untergebracht war. Dort seien ihr die Leistungen für Ernährung in Form von Catering bis zum 09.04.2025 zur Verfügung gestellt worden. Ab dem 10.04.2025 müsse sie ihre Lebensmittel wieder selbstständig kaufen. Aus diesem Grund erhalte sie ab 14.04.2025 die Leistungen für die Ernährung ebenfalls in Form von Leistungen auf die Bezahlkarte ausbezahlt. Sie wohne derzeit in der dezentralen Unterkunft, I-Straße in N.
15
Am 09.05.2025 hat der Prozessbevollmächtigte gegen den Beschluss des SG vom 09.04.2025 Beschwerde beim SG eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gestellt. Eine Weiterleitung an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ist mit Schreiben des SG vom 13.05.2025 erfolgt.
16
Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen, dass die Anspruchseinschränkung rechtswidrig sei. Die Antragstellerin habe Anspruch auf Grundleistungen. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei verfassungswidrig. Darüber hinaus würden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ohnehin nicht vorliegen. Eine entsprechende Anspruchseinschränkung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nur zulässig, wenn der Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre. Denn nur dann habe die Betroffene es selbst in der Hand, die Sanktionierung durch pflichtgemäßes Verhalten zu beenden. Zwar sei der Antragstellerin in Griechenland ein Aufenthaltsrecht gewährt worden. Allerdings habe sie sich weder pflichtwidrig in die Bundesrepublik Deutschland begeben, noch habe sie hier pflichtwidrig verweilt. Denn mit dem griechischen Aufenthaltstitel und ihrem Reisepass sei ihr die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt gewesen. Im Bundesgebiet habe die Antragstellerin Asyl beantragt und ihr Aufenthalt sei seither gestattet. Die Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verstoße zudem gegen Unionsrecht. Es würde auch kein Folgeantrag i.S.d. Artikel 2 Buchstabe q der RL 2013/32/EU vorliegen, wenn das Asylerstverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat zu einer Schutzzuerkennung geführt habe. Denn ein Folgeantrag setze immer ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Erstverfahren voraus. Der Kern der Prüfung eines Folgeantrags bestünde darin festzustellen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien. Eine solche Prüfung sei jedoch nur erforderlich, wenn der Antrag auf internationalen Schutz im Erstverfahren abgelehnt worden sei. Die RL 2013/32/EU selbst behandele einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt habe, als „aliud“ zu einem Folgeantrag i.S.d. Artikel 2 Buchstabe q der RL 2013/32/EU.
17
Der Antragsteller beantragt (Schriftsatz vom 09.05.2025),
„1. die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.01.2025 unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 09.04.2025 – S 16 AY 6/25 ER – anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 31.07.2025 vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. dem Antragsgegner die Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
3. der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr den Unterzeichnenden zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte als Rechtsanwalt beizuordnen.“
18
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
19
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Voraussetzungen nach § 1a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 AsyIbLG seien im vorliegenden Fall gegeben. Ein Folgeantrag sei ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt worden sei. Dabei sei es nicht erheblich, ob im Erstverfahren der Antrag abgelehnt oder rechtskräftig positiv verbeschieden worden sei. Der Begriff „Folgeantrag“ bezeichne gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. q der RL 2013/32 „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“.
20
Mit Bescheid vom 23.07.2025 hat der Antragsgegner der Antragstellerin auch für die Zeit vom 01.08.2025 bis 31.01.2026 weiterhin gekürzte Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.
21
Mit Bescheid des BAMF vom 13.10.2025 ist der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt worden. Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang sind Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München anhängig.
22
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten, die beigezogene Ausländerakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
23
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
24
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 €, denn die Antragstellerin begehrt „für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 31.07.2025 vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe“ und damit Geldleistungen, die für einen alleinstehenden Erwachsenen im Jahr 2025 monatlich 441,00 € (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 325: notwendiger Bedarf gemäß § 3a Abs. 2 AsylbLG: 245,00 €, notwendiger persönlicher Bedarf gemäß § 3a Abs. 1 AsylbLG: 196,00 €) betragen.
25
2. Die zulässige Beschwerde ist auch teilweise begründet.
26
Streitgegenständlich ist vorliegend die mit Bescheid vom 31.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 in der Fassung des Bescheids vom 22.04.2025 geregelte Leistungseinschränkung für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis zum 31.07.2025. Der Bescheid vom 23.07.2025, mit dem der Antragsgegner auch weiterhin eingeschränkte Leistungen für die Zeit vom 01.08.2025 bis 31.01.2026 gewährt hat, war im Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 01.03.2025 noch nicht erlassen und ist auch weder nachträglich gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch gemäß § 96 SGG Gegenstand eines möglichen Klageverfahrens geworden, denn er ändert oder ersetzt nicht den Bescheid vom 31.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 in der Fassung des Bescheids vom 22.04.2025, sondern trifft eine neue Regelung für einen nachfolgenden Leistungszeitraum.
27
Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 31.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 in der Fassung des Bescheids vom 22.04.2025 begehrt, ist der Antrag unzulässig. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. Allerdings erreicht die Antragstellerin ihr prozessuales Ziel der vorläufigen Gewährung ungekürzter Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG vorliegend nicht im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen die genannten Bescheide, sondern allein im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragsgegner hat mit den vorbezeichneten Bescheiden nicht eine bereits bestehende Leistungsbewilligung abgesenkt, sondern vielmehr der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 01.02.2025 bis 31.07.2025 neu bewilligt.
28
Soweit die Antragstellerin vorläufig höhere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.07.2025 geltend macht, ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn die Antragstellerin begehrt eine Erweiterung ihrer Rechtsposition, die sie in einem Hauptsacheverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen müsste. Über einen etwaigen Anspruch auf Leistungen für den Monat Februar 2025 ist nicht zu entscheiden, da die Antragstellerin nur Leistungen für den Zeitraum März bis Juli beantragt hat.
29
Gemäß dem hier einschlägigen § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht – sowie eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b, Stand: 21.10.2024, Rn. 494).
30
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
31
Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand 02.07.2024, § 176 Rn. 11 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 42).
32
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – alle nach juris; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. 02.2025 – L 8 AY 55/24 B ER –, Rn. 62 ff).
33
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag begründet, soweit die Antragstellerin die Gewährung höherer Leistungen wegen der Rechtswidrigkeit der Anspruchseinschränkung geltend macht. Eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungseinschränkung kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen; es besteht jedoch eine Wahrscheinlichkeit, dass eine in der Hauptsache erhobene Klage erfolgreich sein wird.
34
Die Antragstellerin hat in der Hauptsache wahrscheinlich Anspruch auf ungekürzte Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG für die Gewährung eingeschränkter Leistungen liegen hier nicht vor.
35
Für die vorliegend geltend gemachten Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG ist der Antragsgegner örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da die Antragstellerin im streitigen Zeitraum einer Gemeinschafts- bzw. Notunterkunft im Gebiet des Antragsgegners zugewiesen war (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30.01.2025) und auch dorthin verzogen ist.
36
Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger für die Gewährung von Grundleistungen folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl – in der Fassung vom 16.08.2016, GVBl S. 258). Auch wenn der Antragsgegner im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch der Antragsgegner passiv legitimiert, denn er handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 4 und 6 der Bayer. Landkreisordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es jedoch nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet.
37
Der Anspruch der Antragstellerin folgt aus § 3 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 08.05.2024). Demnach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
38
Die Antragstellerin war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, da sie über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügte. Sie verfügte auch nicht über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen (§ 7 AsylbLG), denn dafür gibt es keinerlei Anhalt. Auch Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses sind nicht ersichtlich.
39
Dem Anspruch auf Grundleistungen aus § 3 Abs. 1 AsylbLG steht nicht eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 25.10.2024) entgegen.
40
Nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nrn. 1, 1a oder 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gilt Satz 1 entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 oder 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz (Nr. 1) oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist (Nr. 2), wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.
41
Vorliegend relevant ist allein § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG, dessen geschriebene Voraussetzungen zwar gegeben sind. Die Antragstellerin war leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Auch wurde der Antragstellerin am 24.07.2024 durch Griechenland internationaler Schutz gewährt, der bis 24.07.2027 und damit auch aktuell besteht.
42
Unverändert ist der Senat jedoch vor dem Hintergrund des zu dieser Rechtsnorm noch anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) der Ansicht, dass im Wege einer teleologischsystematischen Reduktion der Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal außerdem zu fordern ist, dass der Antragstellerin ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, welches sie jederzeit abstellen kann.
43
Dies hat zur Folge, dass in der vorliegenden Konstellation weitere Voraussetzungen gegeben sein müssten. Im Einzelnen:
44
Eine Pflichtverletzung bzw. ein pflichtwidriges Verhalten verlangt, dass den Leistungsberechtigten ein persönliches (im Sinne von eigenes) Fehlverhalten trifft. Ferner muss dessen Kausalität für die Handlung gegeben sein, an welche der jeweilige Einschränkungstatbestand anknüpft. Für den hier inmitten stehenden § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG bedeutet dies, dass die Ursächlichkeit in Bezug auf ein Verweilen im Bundesgebiet bestehen muss. Letztlich ist nämlich Zweck der Norm die Verhinderung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland aufgrund der asylrechtlichen Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.03.2023 – L 8 AY 135/22 –, Rn. 48, juris). Eine solche Pflichtverletzung kann dabei zunächst nicht in der Einreise nach Deutschland gesehen werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 49 f, juris). Für die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens kann es aber genügen, dass ein Ausländer trotz Kenntnis von seinem Schutzstatus nicht freiwillig in das Schutz gewährende Land zurückkehrt, sondern in Deutschland bleibt. Unschädlich ist insofern, ob ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht. Das Innehaben eines Aufenthaltsrechts beseitigt nicht den Umstand der Schutzgewährung und der durch das europarechtliche Asylregime begründeten vorrangigen Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die auch die Zuständigkeit für die Existenzsicherung umfasst. Diese europarechtlich angelegte Zuständigkeitsaufteilung würde ihre praktische Wirksamkeit verlieren, bliebe sie insofern unberücksichtigt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 52). Darüber hinaus bedarf es jedoch einer Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Ausländers hinsichtlich seines Verbleibens in Deutschland. Zum einen wäre hierzu erforderlich, dass der Ausländer unter behördlicher Fristsetzung darauf hingewiesen worden ist, dass er eine Einschränkung seiner Leistungen durch freiwillige Ausreise abwenden könne (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 53). Neben dieser Belehrungspflicht ist zusätzlich zu fordern, dass dem Ausländer eine Frist zu setzen ist, innerhalb derer die Ausreise zu erfolgen hätte, um die Leistungseinschränkung zu vermeiden bzw. zu beenden. Dem betreffenden Leistungsberechtigten muss nach Belehrung zu den leistungsrechtlichen Konsequenzen noch Gelegenheit bleiben, die Sach- und Rechtslage zu überdenken und gegebenenfalls sein pflichtwidriges Verhalten zu ändern (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 55). Abschließend ist darüber hinaus zu fordern, dass eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sein muss (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 42, 56 f, juris).
45
Diese ungeschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner zwar darauf hingewiesen worden, dass sie einer Einschränkung ihrer Leistungen durch freiwillige Ausreise abwenden könne. Allerdings erfolgte hierzu zu keinem Zeitpunkt eine Fristsetzung des Antragsgegners für ein dementsprechendes Verhalten gegenüber der Antragstellerin. Auf die Frage, ob der Antragstellerin eine Rückkehr nach Griechenland möglich und zumutbar gewesen wäre, kommt es somit nicht mehr an.
46
Damit liegen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
47
Auch andere Tatbestände des § 1a AsylbLG sind nicht ersichtlich.
48
Die Antragstellerin hat demnach im Zeitraum von März bis Juli 2025 einen Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG.
49
Im Hinblick auf die Bedeutung der durch die Anspruchseinschränkung betroffenen grundrechtlichen Belange der Antragstellerin in Form der Sicherung ihres Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG) hält es der Senat für gerechtfertigt, den Antragsgegner im Wege einer Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin und das Interesse des Antragsgegners an Verhinderung einer rechtswidrigen Mittelvergabe berücksichtigt, zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen gemäß § 3 AsylbLG entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen.
50
Auch ein Anordnungsgrund ist wegen der existenzsichernden Funktion der Grundleistungen ohne weitere Darlegungen zu bejahen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2022 – L 8 AY 131/22 B ER –, Rn. 44, juris).
51
3. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG war daher im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen zurückzuweisen.
52
4. Auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH war stattzugeben.
53
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
54
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2507/16 – juris). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen daher die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, so dass es ausreichend ist, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 73a Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen, wenn sich die Entscheidung verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist oder eine rückwirkende Bewilligung erfolgt (vgl. Bay. LSG vom 29.07.2013 – L 11 AS 212/13 B PKH – juris; Schmidt, a.a.O., Rn. 7d und 13d).
55
Nach diesen Maßstäben war für den Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG eine Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben.
56
Da die Antragstellerin auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt (vgl. hierzu das Verfahren S 16 AY 6/25 ER), ist ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 ZPO).
57
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragstellerin.
58
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).