Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 23.12.2025 – 61 O 319/25
Titel:

Schadensersatzanspruch, Verkehrsunfall, Nutzungsausfallentschädigung, Passivlegitimation, Wiederbeschaffungsdauer, Schmerzensgeld, Anwaltskosten

Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Verkehrsunfall, Nutzungsausfallentschädigung, Passivlegitimation, Wiederbeschaffungsdauer, Schmerzensgeld, Anwaltskosten
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37142

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt 4.038,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 160,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64% und der Beklagte 36% zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur- teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.339,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht im Wege des Direktanspruchs Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung nach einem Verkehrsunfall gegen den beklagten Verein geltend, der als behandelndes Büro für die Schadensregulierung von durch Kraftfahrzeuge außerhalb ihres Zulassungslandes verursachten Unfällen zuständig ist.
2
Am 15. Dezember 2023 ereignete sich auf der BAB A3 in Höhe der Anschlussstelle Regensburg Ost ein Verkehrsunfall, bei dem der klägerische PKW, ..., mit dem der bei dem Beklagten versicherten ... s.r.o. LKW kollidierte.
3
Schuldhaft verursacht wurde der Unfall alleine durch den Fahrer des LKWs.
4
Das Fahrzeug des Klägers erlitt infolge der Kollision einen Totalschaden.
5
Mit Privatgutachten des ... vom 20.12.2023 wurde der Wiederbeschaffungswert auf 10.900,00 € und der Restwert des klägerischen Fahrzeugs auf 1.800,00 € beziffert. Da der Kläger beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen war, begann er unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen mit der Suche nach einem Ersatzfahrzeug und bestellte am 9. Januar 2024 einen VW T-Roc R-Line 1.5 l TSI mit 110 kW, 150 PS, 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG als Leasingfahrzeug mit Neupreis von 42.485,00 €. Die Auslieferung des Ersatzfahrzeugs war zunächst für Juni 2024 angekündigt, erfolgte letztlich jedoch erst am 4. Oktober 2024. Der Kläger war über einen Zeitraum von 293 Tagen ohne Fahrzeug. Für die Überführung des Ersatzfahrzeugs VW T-Roc fielen zusätzlich Kosten in Höhe von 1.345,00 € an.
6
Den Fahrzeugschaden regulierte die Beklagtenversicherung erst am 9. April 2024 vollständig in Höhe von 11.269,00 €.
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Mit Schreiben vom 20.11.2024 forderte der Klägervertreter unter Fristsetzung bis zum 4. Dezember 2024, zuletzt bis zum 28.12.2024, die vollständige Regulierung von weitergehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 13.229,00 €, mangels fristgerechter Erledigung erneut mit Fristsetzung bis zum 27. Dezember 2024. Die Beklagtenversicherung regulierte die weitergehenden Forderungen am 19. Dezember 2024 lediglich teilweise: Den Nutzungsausfall regulierte die Beklagtenversicherung nur für 30 Tage je 38,00 €; die Überführungskosten wurden nicht erstattet. Zudem zahlte sie 500 Euro Schmerzensgeld. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers erstattete sie nur in Höhe von 1.054,10 Euro.
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Der Kläger behauptet, er habe auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Zeitpunkt der Suche nach einem Ersatzfahrzeug trotz intensiver Bemühungen kein mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug gefunden. Er meint, längere Recherchen auf dem Gebrauchtwagenmarkt seien ihm vor dem Hintergrund des berufsbedingten zeitlichen Drucks nicht zuzumuten gewesen. Das Ersatzfahrzeug sei auch als Neuwagen durchaus mit dem lückenlos scheckheftgepflegten, mit Navigationssystem und Business Paket ausgestatteten sowie mängelfreien neuen Hauptuntersuchung geprüften verunfallten VW Golf VII vergleichbar. Dies gelte umso mehr, da die Leasingkosten für das verunfallte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses höher waren als für das Ersatzfahrzeug.
9
Der Kläger meint, dass die Verzögerung der Auslieferung des Ersatzfahrzeugs nicht in seinen Risikobereich falle, sodass der Nutzungsausfall von 293 Tagen demnach unfallbedingt sei. Ferner seien die Überführungskosten als schadensmindernde Alternative zur Werksabholung zu erstatten, denn so konnte das Ersatzfahrzeug bereits am 2. Oktober 2024 angemeldet werden. Bei einer erst zum späteren Zeitpunkt möglichen Werksabholung wären aufgrund eines anhaltenden Nutzungsausfalls nicht unerhebliche Kosten entstanden.
10
Der Kläger beantragt,
„Der Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei 11.339,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.12.2024. Daneben werden die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 529,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.12.2024 zu zahlen.“
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Der Beklagte beantragt,
„Die Klage wird abgewiesen.“
12
Der Beklagte behauptet, das Ersatzfahrzeug sei schon aufgrund der Leistung von 110 kW nicht mit dem verunfallten Fahrzeug vergleichbar. Darüber hinaus weise das Ersatzfahrzeug auch eine völlig andere Ausstattung als das verunfallte Fahrzeug auf. Es sei durchaus möglich gewesen, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug innerhalb von 14 Tagen zu beschaffen.
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Der Beklagte meint, dass dem Kläger somit kein vollumfänglicher Ersatz des Nutzungsausfalls von 293 Tagen zustünde, denn dieser sei nicht unfallbedingt, sondern lediglich auf die Wahl eines nicht gleichwertigen Ersatzfahrzeuges mit Lieferverzögerungen zurückzuführen. Zudem stünden dem Kläger keine Regulierung der Überführungskosten zu, weil es sich bei dem verunfallten Fahrzeug im Gegensatz zu dem Ersatzfahrzeug nicht um ein Neufahrzeug handelte. Der Beklagte habe lediglich unfallbedingte Kosten zu tragen, nicht aber, Kosten welche ausschließlich in Verbindung mit der Neuwagenanschaffung stünden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage über die Dauer der Anschaffung eines dem verunfallten vergleichbaren Fahrzeugs nach dem Unfall am 15. Dezember 2023 durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen ... . Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 Bezug genommen.
15
Das Gericht hat Hinweis erteilt, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall bei der Finanzierung der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Regelfall nicht in Vorleistung treten müsse.
16
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 Bezug genommen.
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Hinsichtlich des beiderseitigen Parteivorbingens im Übrigen wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 20. Februar 2025 und die Klageerwiderung vom 11. April 2025 nebst Anlagen, die Replik vom 5. Juni 2025 nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wie vor.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
A.
19
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist gem. § 20 StVG örtlich zuständig, da sich der Verkehrsunfall im hiesigen Landgerichtsbezirk ereignete. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
B.
20
Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 10 AuslPflVG i. V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG in Höhe von 4.038,00 € zu. Weiter kann der Kläger auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 160,89 € gem. §§ 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 10  AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG ersetzt verlangen.
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I. Die Voraussetzungen der Passivlegitimation des Beklagten sowie des Direktanspruchs liegen vor.
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1. Der Beklagte ist passivlegitimiert; dies folgt aus §§ 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 10 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, da er im Rahmen des „Grüne-Karte-Systems“ neben dem ausländischen Versicherer bei Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug verursacht wurden, die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat.
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2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 10 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG zu. Der Unfallhergang sowie das alleinige Verschulden des LKW-Führers waren unstreitig. In dieser Konstellation hatte auch die (gegenüber dem LKW sowieso geringere) Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten.
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3. Der Kläger konnte statt des geltend gemachten Nutzungsausfalls von 293 Tagen lediglich eine Entschädigung für 131 Tage zu einem Tagessatz von 38,00 €, somit in Höhe von 4.978,00 € aus §§ 251 Abs. 1, 249 BGB verlangen; wobei allerdings der Beklagte mittlerweile bereits für 30 Tage Nutzungsausfall eine Zahlung geleistet hat, sodass der Kläger letztlich nur noch 3.838 € verlangen kann. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich bejaht, denn der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat.
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a) Dieser Nutzungsausfall setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 62/07 m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11).
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Diese erforderliche Ausfallzeit wird grundsätzlich durch die Art der vom Geschädigten gewählten Schadensabrechnung beeinflusst. Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv ab, kommt es maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 361/02 m.w.N.). Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden demgegenüber konkret ab, ist Nutzungsausfall grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfls. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen. Denn er trägt im Rahmen des Üblichen grundsätzlich das Risiko, dass sich die Wiederbeschaffung verzögert. Dies gilt regelmäßig auch bei einer zunächst fehlgeschlagenen Ersatzbeschaffung („Prognoserisiko“). Eine Grenze besteht jedoch, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt.
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Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten mit Schreiben der Klagevertreter vom 20.11.2024 die weitergehenden Schadensersatzansprüche zzgl. Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.909,01 € unter Fristsetzung angezeigt und geltend gemacht, sodass dies eine konkrete Schadensabrechnung darstellt. Auch ist der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem er den Nutzungsausfall durch eine Überführung des Ersatzfahrzeugs kürzte, anstatt das Ersatzfahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt nach bereits mehreren vorangegangenen Verzögerungen im Werk abzuholen.
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b) Allerdings ist der Geschädigte auf die Beschaffung eines gleichwertigen bzw. gleichartigen Fahrzeugs beschränkt, sofern bei Fahrzeugschäden lediglich die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Betracht kommt, denn im Sinne des Bereicherungsverbots ist lediglich des ursprünglichen Zustands im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB wiederherzustellen; d.h. jener Zustand der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 2010 – VI ZR 144/09). Der Geschädigte darf nicht besser dastehen als vor dem Schadenseintritt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass dem Eigentümer eines verunfallten Gebrauchtwagens die konkrete Ersatzbeschaffung durch Ankauf eines Neuwagens einer anderen Fahrzeugmarke verwehrt ist. „Vergleichbar“ meint im Sinne gleicher Funktionserfüllung, also nicht im engen Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters oder Zustands zu verstehen, weshalb auch die Wiederbeschaffung durch ein Neufahrzeug oder durch Ersatz eines anderen Fahrzeugtyps erfolgen kann.
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Der Umstand, dass es sich bei dem VW T-Roc (Ersatzfahrzeug) um ein Fahrzeug der Klasse „KleinSUV“ und bei dem verunfallten VW Golf VIII um eine „Kompaktlimousine“ handelt, die Fahrzeuge somit in technischer Sicht nicht vergleichbar sind, ist für die Frage des Nutzungsausfalls im Grundsatz zwar unerheblich, sofern sich der Kaufpreis im angemessenen Verhältnis zum (Brutto-) Wiederbeschaffungswert steht und auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat.
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Übersteigen nämlich die Kosten der konkreten Ersatzbeschaffung die in dem Sachverständigengutachten ermittelten Kosten, so ist der Schadensersatzanspruch auch bei konkreter Schadensabrechnung auf den sich aus dem Sachverständigengutachten – hier das Privatgutachten – ergebenden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden (Brutto-)wert der Wiederbeschaffung begrenzt. Für den Fall, dass der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, hat der Bundesgerichtshof insoweit bereits festgestellt, dass keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, sondern eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11).
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Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts, wenn einem wirtschaftlichen Totalschaden eines Gebrauchtwagens der Geschädigte statt eines anderen Gebrauchtfahrzeugs, das in etwa Alter, Laufleistung und Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs entspricht, ein teureres Neufahrzeug erwirbt, sich bei der Schadensabrechnung aber auf den (Brutto-)Wiederbeschaffungsaufwand (Aufwand hinsichtlich sowohl der Kosten als auch Dauer) laut Gutachten beschränkt. Dies ist vorliegend allerdings gerade nicht der Fall, da das vom Kläger angeschaffte Ersatzfahrzeug zum Neupreis von 42.485,00 € den im Privatgutachten bezifferten Wiederbeschaffungswert von 10.900,00 € erheblich übersteigt. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass das verunfallte Fahrzeug im Zeitpunkt der Neuanschaffung eine höhere Leasingrate aufwies als das Ersatzfahrzeug. Maßgeblich ist, auch im Lichte der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, nämlich nicht der Vergleich beider Fahrzeuge im Neuzustand, sondern ausschließlich deren Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts.
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Denklogisch folgt daraus, dass trotz der hier erfolgten konkreten Abrechnung der Nutzungsausfallentschädigung, die ersatzfähige Nutzungsausfalldauer auf die objektiv erforderliche Zeitspanne (Wiederbeschaffungsdauer) zu begrenzen ist, welche für die Beschaffung eines nach dem überzeugenden, auf umfassenden und richtigen Anknüpfungstatsachen beruhenden, mündlichen Gutachten des Sachverständigen ... als wirtschaftlich vergleichbar anzusehenden Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Denn im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung. Das Gericht ist nach der durchgeführten Vernehmung des Sachverständigen ... davon überzeugt, dass eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen als ausreichend anzusehen ist; insbesondere vor dem Hintergrund der von dem gerichtsbekannt erfahrenen und zuverlässigen Sachverständigen schlüssig dargestellten, erfolgten Marktrecherche auf dem Gebrauchtwagenmarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Regulierung.
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Kauft der Geschädigte also in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall auch nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 5 U 696/19).
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Damit beschränkt sich der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung nur auf die objektiv erforderliche Nutzungsausfallzeit, d.h. die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Angesichts einer Begutachtungszeit von 5 Tagen (Erhalt des Gutachtens am 20.12.2023), einer gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungsdauer innerhalb Bayerns von 14 Kalendertagen sowie einer angemessenen Überlegungszeit war die seitens des Beklagten bereits erstattete Nutzungsausfalldauer von 30 Tagen grundsätzlich jedenfalls nicht zu kurz bemessen.
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Berücksichtigt werden muss an dieser Stelle jedoch auch, dass die Schadensregulierung des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 11.269,00 € durch die Beklagtenversicherung erst 117 Tage später, am 9. April 2024 erfolgte. Ein Verkehrsunfallgeschädigter ist nur unter besonderen Umständen verpflichtet, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 15.05.2018, Az.: 14 U 179/17 mit weiteren Nachweisen.)
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Ein entsprechender Ausnahmefall war vorliegend nicht vorgetragen oder erkennbar.
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Der ersatzfähige Nutzungsausfall ist vorliegend daher auf den Zeitpunkt einer möglichen Ersatzbeschaffung zuzüglich der im Sachverständigengutachten festgestellten Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zu erweitern, somit um insgesamt 131 Tage.
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Die Beklagtenversicherung hat hiervon bereits 30 Tage Nutzungsausfall bezahlt.
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Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes hält das Gericht gemäß § 287 ZPO einen solchen von 38,00 € (wie auch unstreitig vorgetragen) für angemessen, sodass dies eine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung von (101 * 38 €) = 3.838 € ergibt, die dem Kläger zusteht.
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4. Bezüglich der Überführungskosten ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen der Kläger innerhalb Bayerns ein vergleichbares Ersatzfahrzeug gefunden hätte. Das Gericht schätzt den angemessenen Aufwand mit 200 Euro, dabei Kosten für ein Deutschlandticket für die Hinfahrt und Kraftstoff für die Rückfahrt.
41
II.  Als Nebenforderung sind im Rahmen des Schadensersatzanspruchs vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer 1,5-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG unter Zugrundelegung des Streitwerts zu erstatten, zu dem die Klage erfolgreich war bzw. sich der vorgerichtlich geltend gemachte Anspruch als begründet erwies.
42
Den Antrag auf „samtverbindlich[e]“ Verurteilung mehrerer Beklagter hat das Gericht als offensichtliches Schreibversehen ausgelegt.
43
Der Kläger konnte sich nach dem Unfall berechtigt anwaltlich beraten lassen hinsichtlich:
11.269,01 € Fahrzeugschaden;
4.978 € Nutzungsausfall (131 Tage);
200 € Überführungskosten;
500 € Schmerzensgeld.
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Wegen der verschiedenen Streitgegenstände scheint eine 1,5-Gebühr insgesamt gerade noch gerechtfertigt. Die zu erstattenden Anwaltskosten belaufen sich hinsichtlich somit (Stand RVG bis 31.05.2025) auf eine 1,5-Gebühr aus insgesamt 16.947,01 € Streitwert in Höhe von 1.001 €, die Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € sowie Mehrwertsteuer (19%) von 193,99 €, abzüglich bereits regulierter Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 €, mithin auf 160,89 €.
45
III.  Der Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 28.12.2024 ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
C.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.