Inhalt

LG München I, Beschluss v. 24.11.2025 – 20 T 12141/25
Titel:

Kosten des Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

Normenkette:
ZPO § 66, § 788
Leitsatz:
Zu den vom Schuldner zu ersetzenden Kosten der Zwangsvollstreckung zählen auch die Kosten eines Drittschuldnerprozesses einschließlich der dort angefallenen Kosten einer Nebenintervention. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Drittschuldnerprozess, Kosten der Zwangsvollstreckung, Nebenintervention, notwendige Kosten
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 10.09.2025 – 1531 M 42159/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37140

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.09.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.09.2025 aufgehoben und das Amtsgericht München angewiesen, die geltend gemachten Verfahrenskosten nach rechnerischer Prüfung als Verfahrenskosten iSv § 788 ZPO festzusetzen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit Schreiben vom 11.03.2025 hat die Gläubigerin beantragt, ihre weiteren nicht berücksichtigten Kosten gegen die Schuldnerin nach § 788 ZPO vollstreckbar festzusetzen. Es handelt sich dabei um Kosten der Streithelfer Schäfer-Newiger und der Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Diese Kosten waren mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 25.08.2021 zu 37% der Gläubigerin auferlegt worden.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass die geltend gemachten Nebenintervenientenkosten gerade gegen die Gläubigerin festgesetzt worden seien.
3
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien die Kosten des Drittschuldnerprozesses als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anerkannt, wenn es aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers keine andere erfolgsversprechende Möglichkeit gegeben habe, die titulierte Forderung durchzusetzen, als gegen den Drittschuldner vorzugehen. So liege der Fall hier, da die Schuldnerin bereits die eidesstattliche Vermögensauskunft abgegeben habe. Weil die Gläubigerin jedenfalls teilweise obsiegt habe, sei auch der Drittschuldnerprozess nicht vor vornherein aussichtslos gewesen, so dass die Prozessführung notwendig gewesen sei.
4
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ergänzend dargelegt, dass die Kosten der Nebenintervenienten, die im Drittschuldnerprozess der Drittschuldnerseite beigetreten und dort erfolgreich waren, nicht der Schuldnerin zur Last fallen könnten.
II.
5
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht.
6
Sie erweist sich zudem als begründet. Als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO gelten jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind dabei die Kosten des Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung iSv § 788 Abs. 1 ZPO festsetzungsfähig, wobei nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger zuvor einen Nachweis über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Vgl. BGH DGVZ 2019, 151) belegt. Der Grund für die Festsetzungsfähigkeit liegt darin, dass es sich beim Drittschuldnerprozess um eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers handelt. Er dient unmittelbar dazu, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1997, 224). Der Schuldner hat diese Kosten veranlasst, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage als Vollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat (BGH, NJW 2006, 1141). Daher sind diejenigen Kosten, die dem Gläubiger gegen den Drittschuldner entstehen, vom Schuldner zu ersetzen. Dies gilt jedenfalls auch, wenn der Gläubiger nur teilweise obsiegt, weil dann der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist. Die Kostentragungsverpflichtung hat also die Ursache im Veranlasserprinzip und durch das Erfordernis der Erfolgsaussicht wird der Schuldner vor ausufernder Inanspruchnahme geschützt.
7
In gleicher Weise zu beurteilen sind die hier geltend gemachten Nebenintervenientenkosten. Diese sind ebenso „Kosten des Drittschuldnerprozesses“, da die Möglichkeit der Nebenintervention ein zulässiges prozessuales Verhalten darstellt (§ 66 ZPO). Da der Schuldner den Drittschuldnerprozess veranlasst hat, gilt dies auch für die in diesem Prozess zulässigerweise entstehenden Kosten. Eine Differenzierung hat die Rechtsprechung bislang nicht angenommen. Weil der Beitritt eines Nebenintervenienten in dessen eigener Entscheidungshoheit liegt, kann der Gläubiger etwaige hierdurch entstehende eigene Kosten des vom Schuldner veranlassten Prozesses auch nicht vermeiden. Es erschließt sich nicht, dass die Verfahrenskosten eines teilweise unterlegenen Gläubigers gegen den Drittschuldner dem Schuldner aufzuerlegen sind (da der Prozess nicht von vornherein aussichtslos) aber solches in gleicher Weise nicht mit den entstehenden Nebenintervenientenkosten geschehen soll. Soweit der Nebenintervenient vollständig unterliegt, trägt er seine Kosten ohnehin selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
8
Daher ist es sachgerecht, die geltend gemachten Nebenintervenientenkosten als solche nach § 788 Abs. 1 ZPO festzusetzen. Weil damit die sofortige Beschwerde Erfolg hat, war der angegriffene Beschluss des Amtsgericht aufzuheben und das Amtsgericht entsprechend anzuweisen.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. gez.