Titel:
Tierhalterhaftung, Körperverletzung, Beweisaufnahme, Bodenbeschaffenheit, Instinktives Verhalten, Schadensersatzanspruch, Unwillkürliches Verhalten
Schlagworte:
Tierhalterhaftung, Körperverletzung, Beweisaufnahme, Bodenbeschaffenheit, Instinktives Verhalten, Schadensersatzanspruch, Unwillkürliches Verhalten
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37139
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 22.702,25 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht als Dienstherr gesetzliche Schadensansprüche aus Tierhalterhaftung aus übergegangenem Recht geltend.
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1. Der Kläger ist Dienstherr der Beamtin. Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin des Pferdes „R. “.
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Die Zeugin unterhielt vor dem Unfallzeitpunkt eine Reitbeteiligung an dem Pferd „R. “, welches zum Unfallzeitpunkt in der Reitanlage eingestellt war. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Reitbeteiligung bereits seit mehreren Jahren beendet.
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Die Klageseite behauptet, die Zeugin sei am 31.03.2024 (Ostersonntag) mit „R. “ gemeinsam mit den Zeuginnen und, die ebenfalls mit ihren jeweiligen Pferden zu Fuß unterwegs waren, in Ortsnähe von auf einem Grasweg spazieren gegangen. Der von den Zeuginnen begangene Grasweg sei bis zur Unfallstelle feucht, aber nicht so matschig oder nass gewesen, dass mit einem Wegrutschen oder Stürzen zu rechnen gewesen sei. Die geschädigte Zeugin habe das Pferd „R. “ ordnungsgemäß und zu jeder Zeit mit der erforderlichen Achtsamkeit geführt. Die Pferde seien zu keinem Zeitpunkt während des Spaziergangs unruhig oder abgelenkt gewesen.
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Gegen 14 Uhr sei das Pferd „R. “ für die Zeugin unvorhersehbar auf dem Grasweg in der Nähe der Reitanlage mit dem linken Vorderhuf weggerutscht, in den linken Fuß der Zeugin hineingerutscht und habe diese dadurch verletzt. Dies sei so schnell gegangen, dass die Geschädigte nicht mehr habe reagieren können.
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Die Zeugin habe durch den Unfall eine Mehrfragment-Fraktur des linken 1. Mittelfußknochens erlitten, welcher am 03.04.2024 im Krankenhaus operiert worden sei.
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Durch die bei dem streitgegenständlichen Unfall verursachte Verletzung sei die Zeugin in der Zeit vom 02.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024 dienstunfähig gewesen. Dadurch seien Dienstausfallkosten in Höhe von 14.275,48 Euro angefallen, die sich aus fortlaufenden Dienstbezügen während der Dienstunfähigkeit in Höhe von 12.075,18 Euro, anteiligem Urlaubsgeld/Sonderzuwendungen in Höhe von 573,82 Euro und anteiligem Urlaubsentgelt in Höhe von 1.626,48 Euro zusammensetzten.
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Darüber hinaus seien aufgrund der unfallbedingten Verletzung der Zeugin dieser bisher Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.730,61 Euro vom Kläger erstattet worden.
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Es bestehe zudem die Möglichkeit weiterer Kosten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm als Tierhalterin für entstandene Schäden aus übergegangenem Recht.
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.161,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.006,09 Euro seit 05.08.2024 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. aus 1.155,71 Euro über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Tritt des Pferdes der Beklagten auf den linken Fuß der Frau am 31.03.2024 gegen 14:00 Uhr in der Ortsnähe von und den dabei beigebrachten Verletzungen zu erstatten, die auf Schadensersatzansprüchen der beruhen und die auf den Kläger übergegangen sind oder übergehen werden und die über die Ziffer 1 genannten Beträge und sonst bereits bezahlten Beträge im Zusammenhang mit den am 31.03.2024 erlittenen Verletzungen hinausgehen, soweit der Kläger verletzungsbedingte, kongruente Leistungen gewährt hat bzw. noch zu gewähren hat.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, durch das Wegrutschen des Pferdes habe sich hier gerade nicht die typische Tiergefahr verwirklicht, sodass die vorgetragene Verletzung nicht auf der spezifischen Tiergefahr beruhe. Zudem sei im Falle einer Haftung jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden der Zeugin zu berücksichtigen, da die Zeugin Tierhüterin i.S.d. § 834 BGB gewesen sei und sie das Tier nicht mit der im Verkehr erforderliche Sorgfalt geführt habe.
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Das Gericht hat mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme der Zeuginnen ..., ... und ... . Die Beklagte wurde informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2025 und vom 13.11.2025 Bezug genommen.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu.
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Ein deliktischer Anspruch aus übergegangenem Recht gem. Art. 14 BayBG, § 76 BBG i.V.m. § 833 BGB besteht nicht.
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1. Zwar würden Ansprüche der geschädigten Beamtin gegen Dritte auf den als ihr Dienstherr übergehen, soweit dieser der Geschädigten während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
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2. Ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte besteht jedoch nicht. Insbesondere hat die Geschädigte gegen die Beklagte keinen deliktischen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB.
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a) Gemäß § 833 Satz 1 BGB hat der Tierhalter demjenigen, dem durch das von ihm gehaltene Tier eine Verletzung zugefügt wird, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zwar wurde die Geschädigte durch das Wegrutschen des Vorderhufs des Pferdes der Beklagten am linken Fuß verletzt. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt auch Halterin des Pferdes. Bei dem Unfall hat sich jedoch keine spezifische Tiergefahr verwirklicht.
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Eine Haftung aus § 833 Satz 1 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte voraus, dass sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr im Sinne „eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhaltens des Tieres“ verwirklicht hat (vgl. BGH Urteile vom 06.07.1976 – VI ZR 177/75, vom 20.12.2005 – VI ZR 255/04, vom 27.01 .2015 – VI ZR 467/13).
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b) Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Verletzung der Klägerin auf eine vom Pferd der Beklagten ausgehende Tiergefahr im vorstehenden Sinne zurückzuführen ist. Die typische Tiergefahr fehlt nämlich, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH NJW 14, 2434 Tz 5), das Tier also nicht selbstgesteuert handelt. Dies ist etwa bei der Einwirkung äußerer Kräfte auf das Tier der Fall, die ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens lassen (BGH NJW-RR 90, 789). So liegt der Fall hier.
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Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Pferd „R. “ von der Geschädigten über einen spürbar feuchten und unebenen Grasweg geführt wurde, wobei die Bodenbeschaffenheit über den Verlauf des Weges in etwa gleichbleibend weich aber nicht matschig war.
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Die drei Zeuginnen, und haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass sie einen Osterspaziergang mit ihren Pferden unternommen hätten. Dabei sei die Zeugin mit ihrem Pferd „L. “ vorangegangen, links hinter ihr versetzt, sei die Zeugin mit dem Pferd „R. “ gelaufen, dahinter die Zeugin mit ihrem Pferd.
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Die Zeuginnen schilderten übereinstimmend, dass das ansonsten ruhige Pferd „R. “ an einer Unebenheit auf dem weichen Boden mit dem linken Vorderfuß ausgerutscht und dabei in einer durchgehenden Rutschbewegung gegen den linken Fuß der Geschädigten gerutscht sei, die sich mit dem linken Fuß gerade im Schritt nach vorne befunden habe und das Pferd in einem Abstand von etwa 50 Zentimetern rechts von sich an einem Führstrick geführt habe. Durch den weichen Untergrund und das Gewicht des Pferdes sei der Fuß der Geschädigten vom linken Vorderhuf des Pferdes in den weichen Boden gedrückt worden, wodurch es zu der streitgegenständlichen Fraktur des 1. Mittelfußknochens der Geschädigten kam. Die glaubhaften Aussagen waren jeweils in sich schlüssig und widerspruchsfrei, sodass das Gericht keine Zweifel an deren Richtigkeit hat.
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Ein Wegrutschen eines Vorderfußes bei einem Spaziergang über feuchten Gras- und Erdboden stellt aus Sicht des Gerichts kein „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres“ dar. Es löst dementsprechend keine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB aus. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, das in seinem Urteil vom 19.09.2024 (24 U 347/24 e) entschieden hat, dass ein auf einem Einknicken der Vorderbeine bei einem Turniersprung mit Reiter beruhender Sturz eines Pferdes, nicht zu einer Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB führe. Das Pferd sei beim Aufkommen nach einem Hindernis mit den Vorderbeinen eingeknickt und wegen der auf seinen Körper einwirkenden Kräfte „unwillkürlich“ zu Fall gekommen. Der Senat sah darin kein „selbsttätiges“ Verhalten des Tieres (ebenso OLG Braunschweig Urt.v. 20.11.2081 – Az. 2 U 73/81).
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So liegt der Fall hier. Das Pferd „R. “ ist auf dem feuchten und unebenen Untergrund – und damit allein aufgrund äußerer Kräfte – unwillkürlich ins Rutschen geraten. Ein selbständiges Verhalten des Tieres (auch im Sinne eines nur rein instinktgesteuerten Verhaltens) fand nicht statt. Das Pferd rutschte allein aufgrund der Bodenbeschaffenheit aus physiologischem Zwang (dazu Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 833 Rn. 23, so auch LG Kassel, Urt. V. 22.12.2023, Az. 5 O 923/23). Eine eigene irgendwie geartete Bewegung, um sich aufzufangen oder dem Rutschen entgegenzuwirken hat das Pferd nicht entfaltet. Die Zeuginnen haben die Rutschbewegung so beschrieben, als würde „ein Mensch wegrutsch[en]“, womit für das Gericht deutlich wird, dass es sich um eine unwillkürliche und nicht verhaltensgesteuerte Bewegung handelte.
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Das Gericht verkennt nicht, dass es dem Pferd nach dem Verletzungsgeschehen ohne weiteres und vor allem ohne selbst zum Sturz zu kommen, gelungen ist, wieder einen sicheren Stand zu finden und den Spaziergang fortzusetzen. Damit ist es grundsätzlich denkbar, dass während des Rutschvorgangs ein instinktives Verhalten des Pferdes insoweit eingesetzt hat, dass es gespürt haben könnte, dass durch das anfangs jedenfalls unwillkürliche Wegrutschen kein Sturz drohte und es damit das Rutschen ohne Auffangbewegung willkürlich weiter geschehen ließ. Dass ein solch instinktives Verhalten des Pferdes durchaus möglich erscheint, reicht aber vorliegend nicht aus.
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Die Klageseite trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verletzung der Geschädigten in Verwirklichung der typischen Tiergefahr eingetreten ist. Davon ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit überzeugt. Äußere Anhaltspunkte dafür, dass das Pferd nach dem anfänglich unwillkürlichen Rutschvorgang „kontrolliert“ weitergerutscht ist, bestehen nicht. Dagegen spricht vielmehr, dass der gesamte Vorgang des Wegrutschens bis zum Zusammenstoß mit dem Fuß der Geschädigten so schnell ging, dass es nicht einmal der Geschädigten selbst gelungen ist, sich durch eine Ausweichbewegung in Sicherheit zu bringen. Die Geschädigte hat dazu ausgesagt, sie habe „keine Chance“ gehabt, noch rechtzeitig zu reagieren. Vor diesem Hintergrund steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es dem Pferd in derselben kurzen Zeitspanne gelungen ist, vom unwillkürlichen Abrutschen in ein selbständiges kontrolliertes Rutschenlassen überzugehen.
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Auf ein etwaiges Mitverschulden der geschädigten Zeugin kommt es somit nicht mehr an.
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Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
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Nebenforderungen kommen mangels Hauptforderung nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.