Inhalt

LG München II, Beschluss v. 27.08.2025 – 14 O 2774/25 Pre
Titel:

Unterlassungsanspruch, Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Glaubhaftmachung, Öffentliches Interesse, Konfrontation mit Vorwürfen, Pressefreiheit

Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Glaubhaftmachung, Öffentliches Interesse, Konfrontation mit Vorwürfen, Pressefreiheit
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 10.10.2025 – 18 W 1289/25 Pre

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 46.900,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Unterlassung einer Berichterstattung.
2
Die Antragsgegnerin hat unter der Internetseite ... .de am 14.08.2025 den Artikel unter Anlage Ast_1 veröffentlicht.
3
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 21.08.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit u.a. folgendem Antrag (Bl. 2-3):
I.
4
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von Euro 5,00 bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine Ordnungshaft bis zu 6  Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff., 890 ZPO, v e r b o t e n, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:
1. „Betrugsvorwürfe und Insolvenzverschleppung – Traditionsbetrieb in …: Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ und/oder
2. „Ein Unternehmer aus Bayern hat 2024 den insolventen Traditionsbetrieb … gekauft und eine bessere Zukunft vorausgesagt.
Derzeit aber hat er vor allem Ärger mit der Justiz – und wohl auch mit Xx-… … ….“
und/oder
3. „Der neue Eigentümer des Landmaschinenbauers … in … im Landkreis …, … …, hat Ärger mit der Justiz. Sowohl die Staatsanwaltschaft Dresden wie auch die Staatsanwaltschaft München II ermitteln gegen ihn. In Sachsen geht es um Betrugsvorwürfe, in Bayern kommt noch Insolvenzverschleppung hinzu.“ und/oder
4. „Betrugsanzeige eines …-Lieferanten: Rechnung nicht bezahlt – Zum Fall in D.: Dort, konkret in der Außenstelle …, liegt eine Strafanzeige eines …-Lieferanten aus der Slowakei auf dem Tisch. Es handelt sich um einen Reifenhersteller, dessen Rechnungen an die von … übernommene und dann neu formierte Fahrzeug- und Modulbau … … monatelang nicht bezahlt wurden.“
und/oder
5. „Es laufen mehrere Ermittlungsverfahren – (…) Von der zuständigen Oberstaatsanwältin … … in München heißt es, gegen … liefen ‚derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Insolvenzverschleppung geführt‘.
Nähere Einzelheiten könnten ‚im Hinblick auf die andauernden Ermittlungen aktuell‘ nicht mitgeteilt werden.“ und/oder
6. „Auch am Amtsgericht Starnberg hat der Unternehmer Ärger. Dort war er im Mai dieses Jahres wegen Betrugs angeklagt, weil er ein Auto verkauft haben soll, das ihm gar nicht gehörte. Nach Angaben des zuständigen Richters waren aber zum Prozesstermin weder … noch ein Anwalt seiner Seite erschienen; das Verfahren sei daher ‚vorerst ausgesetzt‘ worden.“ und/oder
7. „Fußballprofi soll Haus an … verkauft und nie Geld gesehen haben – Weiteres Ungemach droht ihm vom Vorbesitzer eines Hauses am … …, das … für einen Millionenbetrag erworben und mit seiner Lebensgefährtin inzwischen bezogen hat. Der Immobilienverkäufer versichert, trotz eines notariell beglaubigten Kaufvertrags habe … bislang keinen Cent gezahlt. Er gehe jetzt mit einem Vollstreckungstitel und einer Räumungsklage gegen den Unternehmer vor, ‚strafrechtliche Schritte wegen Betrugs‘ behalte er sich vor. Der neue …-Eigentümer, so erzählt es der Mann, habe bei den involvierten Verkäufern, Maklern, Architekten und Handwerkern eine „Spur der Verwüstung“ hinterlassen.,Das, was ich erlebe,‘ führt der Hausverkäufer weiter aus, ‚ist auch mindestens zwei weiteren Immobilieneigentümern so ergangen.‘ Darunter sei ein ‚früherer, sehr bekannter Fußballer‘. Der einzige ExProfi, der in jüngster Zeit am … … mit einem Immobilienverkauf Schlagzeilen gemacht hat, ist ...“, wenn dies jeweils geschieht wie im Beitrag „Betrugsvorwürfe und Insolvenzverschleppung – Traditionsbetrieb in …: Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ vom 14.08.2025 unter ... gemäß Anlage ASt 1.
5
Zur Begründung (Bl. 4ff.) führt der Antragstellerin im Wesentlichen sinngemäß zusammengefasst u.a. aus, dass er im Vorfeld nicht konkret genug mit der beabsichtigten Berichtserstattung konfrontiert worden sei und dass der Antragsteller keine herausragende Prominenz besitze.
6
Nach seiner Rechtsauffassung erfülle der Artikel nicht die Voraussetzungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, da kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege, der Beitrag vorverurteilend sei, keine ausreichende Konfrontation erfolgt sei und kein hinreichendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in Bezug auf die Privatperson des Antragstellers bestehe.
7
Daher bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) bzw. aus §§ 1004 (analog), 824 (Kreditgefährdung).
8
Die Antragsgegnerin wurde mit Verfügung vom 22.08.2025 angehört.
9
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2025 (Bl. 18), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
10
Zur Begründung (Bl. 19ff.) führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Antragsteller ein bekannter Investor sei, der selbst öffentlich auftrete und über dessen Investorentätigkeit vielfach öffentlich berichtet werde bzw. wurde und auch an dem Investitionsobjekt dem Unternehmen … wegen seiner Historie und Bedeutung für die Region öffentliches Interesse bestehe.
11
Der streitgegenständliche Artikel enthalte ausschließlich zutreffende Aussagen, wie beigefügte Aussagen bzw. Unterlagen zu den Betrugsvorwürfen der Staatsanwaltschaft Dresden, zu Betrugs- und Insolvenzverschleppungsvorwürfen der Staatsanwaltschaft München II, zu einem laufenden Strafverfahren wegen Betrug vor dem Amtsgericht Starnberg und zu dem beschriebenen Immobilienkauf am … … von … … belegen würden. Zudem sei auch im Vorfeld eine Konfrontation mit den Vorwürfen erfolgt.
12
Nach Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei den Anträgen zu I.2. und I.7. schon gar nicht um Verdachtsberichterstattung, da berichtsgegenständlich keine strafrechtlichen Vorwürfe seien. Diese Vorgänge seien wahre Tatsachenbehauptungen, da sie die Sozial- und nicht die Intimsphäre des Antragstellers betreffen.
13
Hinsichtlich der Anträge I.1. und I.3. bis I.6. seien die rechtlichen Anforderungen an eine Berichterstattung über laufende Ermittlungsverfahren eingehalten, da es sich um Vorgänge von gravierendem Gewicht handele, deren Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei, da durch die Prominenz des Antragstellers und Investor ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Mindestbestand an Beweistatsachen lag vor, beispielsweise da sich der Artikel auch auf privilegierte Quellen wie die Staatsanwaltschaft Dresden, München II und das Amtsgericht Starnberg stütze (Bl. 41). Auch hierzu sei der Antragsteller im Vorfeld ausreichend konfrontiert worden.
14
Im Übrigen wird zum Sachverhalt auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
15
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht München II ist als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig, §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 32 ZPO.
16
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet.
17
Ein Verfügungsanspruch wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).
18
Die Glaubhaftmachung bezeichnet eine besondere Art der Beweisführung mit einer freien Form der Beweisaufnahme und einem minderen Maß an richterlicher Überzeugung, nämlich der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Erfolg der Rechtsverfolgung des Antragstellers muss aufgrund der glaubhaft zu machenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein. Eine ausreichende Glaubhaftmachung ist zu verneinen, wenn die Erfolgsaussichten des Antragsgegners gegenüber denen des Antragstellers überwiegen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 920, Rz. 14, 15).
19
Nach den genannten Anforderungen hat der Antragsteller seine Ansprüche nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Artikel der Antragsgegnerin erfüllt auch die Voraussetzungen an eine zulässige Verdachtsberichtserstattung.
20
Die Kammer folgt nach Abwägung der gegenseitigen rechtlichen Argumente und Prüfung der als Beleg vorgelegten Unterlagen der Argumentation der Antragsgegnerin.
21
Hinsichtlich der Anträge I.2. und I.7. (Immobilien verkauf am … … – möglicher Verkäufer … …), macht der Artikel nicht nur ausreichend deutlich, dass es sich nur um eine begründete Vermutung um die Person des Verkäufers handelt (“wohl“ etc.), sondern die Antragsgenerseite legt auch entsprechende ausreichende Belege für ihre Vermutung vor (AG 17, AG 21).
22
Hinsichtlich der Anträge zu I.1., I.3. bis I.6. hält sich die Antragsgegnerin an die Anforderungen der Verdachtsberichterstattung, nach denen für einen unbefangenen Dritten erkennbar sein muss (vgl. hierzu bspw. Müko, BGB, Anhang zu § 12, allg. Persönlichkeitsrecht, Rz. 234), dass es sich nur um einen Verdacht, bzw. nur um Ermittlungen, Vorwürfe, eine Anzeige etc. und nicht um eine erwiesene Straftat bzw. eine Verurteilung handelt.
23
Auch hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass die strafrechtlichen Verdachtsvorwürfe auf Tatsachen beruhen, insbesondere in dem sie ihrem Schriftsatz ausreichend Unterlagen und Korrespondenz mit Quellen wie der Justiz im Vorfeld hierzu beigelegt hat (AG 17, AG 18, AG 19, AG 20)
24
Der Artikel ist auch ausreichend sachlich, bzw. im gesamten Wortlaut nicht so formuliert, dass hierdurch eine Anprangerung, Stigmatisierung oder Ausgrenzung des Antragstellers erzeugt wird, die außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an seiner Verbreitung steht.
25
Die Antragsgegnerin hat in einer Vielzahl von beigefügten Unterlagen Artikeln, Videos etc. dem Gericht auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Person des Antragstellers nicht nur um eine Privatperson handelt. Vielmehr handelt es sich bei dem Antragsgegner um eine Person, die sich selbst in die Öffentlichkeit stellt, über die bereits viel berichtet wird und wurde und bei dem Investment … um ein Investment von zumindest regionalem öffentlichen Interesse.
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Besteht demnach, wie die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, ein nicht nur unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers und dessen Geschäftstätigkeit, so sind die Grenzen der Verdachtsberichtserstattung weiter gezogen, als bei einer Privatperson und einem rein privaten Investment. Diese Grenzen hat nach Überzeugung des Gerichts die Antragsgegnerin hier eingehalten.
27
Auch eine hinsichtlich des Detaillierungsgrades bzw. der inhaltlichen Deutlichkeit noch ausreichende Konfrontation im Vorfeld ist nach Überzeugung der Kammer erfolgt. Der Antragsgegner konnte aufgrund der E-Mail-Korrespondenz im Vorfeld (Ast 3) die Vorwürfe gegen ihn – es gebe Ermittlungsverfahren wegen Betrug- und Insolvenzverschleppung, wegen Nicht-bezahlter-Rechnungen bzgl. der Immobilie am … … etc. ausreichend erkennen und hierzu Stellung nehmen und hat dies auch jeweils getan.
28
Nach einer Gesamtprüfung der Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und den gegenseitigen rechtlichen Argumenten, insbesondere auch der in derartigen Fällen gebotenen sorgfältigen Abwägungen zwischen den Grundrechten des Antragstellers auf Schutz seines Persönlichkeitsrechts und dem Grundrecht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit und ihrer Aufgabe als Vermittlerin des Zeitgeschehens ist die Kammer letztendlich zu der Überzeugung gelangt, dass die Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Berichterstattung vorliegend nicht verletzt wurden. Die Antragsgegnerin hat die Grenzen der zulässigen Berichterstattung vorliegend eingehalten. Daher überwiegen nach Überzeugung des Gerichts die Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin gegenüber denen des Antragstellers im Hauptsachverfahren. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
III.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.