Inhalt

OLG München, Endurteil v. 10.10.2025 – 18 W 1289/25 Pre e
Titel:

Einstweilige Verfügung, Persönlichkeitsrecht, Verdachtsberichterstattung, Unterlassungsanspruch, Ermittlungsverfahren, Rufschädigung, Medienfreiheit

Leitsatz:
Der von einer Verdachtsberichterstattung hinsichtlich einer Straftat Betroffene ist wegen der ihm im Strafverfahren zugute kommenden Unschuldsvermutung auch in dem auf Unterlassung gerichteten Zivilverfahren nicht gehalten, sich zu ihm zur Last gelegten Umständen näher zu äußern. Sein Schweigen führt daher nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass die betreffenden Tatsachen als unstreitig gelten und die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung deshalb nicht einzuhalten wären.
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Persönlichkeitsrecht, Verdachtsberichterstattung, Unterlassungsanspruch, Ermittlungsverfahren, Rufschädigung, Medienfreiheit
Vorinstanz:
LG München II, Beschluss vom 27.08.2025 – 14 O 2774/25 Pre
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37136

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 27.08.2025, Az.: 14 O 2774/25 Pre, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten:
1. „Betrugsvorwürfe […] – Traditionsbetrieb in Meißen: Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ und/oder
2. „Ein Unternehmer aus Bayern hat 2024 den insolventen Traditionsbetrieb … gekauft und eine bessere Zukunft vorausgesagt. Derzeit aber hat er vor allem Ärger mit der Justiz
- und wohl auch mit Ex-Nationaltorhüter …“ und/oder
3. „Der neue Eigentümer des Landmaschinenbauers … in … im Landkreis Meißen, …, hat Ärger mit der Justiz. Sowohl die Staatsanwaltschaft Dresden […] ermitteln gegen ihn. In Sachsen geht es um Betrugsvorwürfe, […].“ und/oder
4. „Betrugsanzeige eines …-Lieferanten: Rechnung nicht bezahlt – Zum Fall in Dresden: Dort, konkret in der Außenstelle Meißen, liegt eine Strafanzeige eines …-Lieferanten aus der Slowakei auf dem Tisch. Es handelt sich um einen Reifenhersteller, dessen Rechnungen an die von … übernommene und dann neu formierte Fahrzeug- und Modulbau … GmbH monatelang nicht bezahlt wurden.“ und/oder
5. […] und/oder
6. „Auch am Amtsgericht Starnberg hat der Unternehmer Ärger. Dort war er im Mai dieses Jahres wegen Betrugs angeklagt, weil er ein Auto verkauft haben soll, das ihm gar nicht gehörte. Nach Angaben des zuständigen Richters waren aber zum Prozesstermin weder … noch ein Anwalt seiner Seite erschienen; das Verfahren sei daher ‚vorerst ausgesetzt‘ worden.“ und/oder
7. „Fußballprofi soll Haus an … verkauft und nie Geld gesehen haben – Weiteres Ungemach droht ihm vom Vorbesitzer eines Hauses am Starnberger See, das … für einen Millionenbetrag erworben und mit seiner Lebensgefährtin inzwischen bezogen hat. Der Immobilienverkäufer versichert, trotz eines notariell beglaubigten Kaufvertrags habe … bislang keinen Cent gezahlt. Er gehe jetzt mit einem Vollstreckungstitel und einer Räumungsklage gegen den Unternehmer vor, ‚strafrechtliche Schritte wegen Betrugs‘ behalte er sich vor. Der neue …-Eigentümer, so erzählt es der Mann, habe bei den involvierten Verkäufern, Maklern, Architekten und Handwerkern eine ‚Spur der Verwüstung‘ hinterlassen. ‚Das, was ich erlebe,‘ führt der Hausverkäufer weiter aus, ‚ist auch mindestens zwei weiteren Immobilieneigentümern so ergangen.‘ Darunter sei ein ‚früherer, sehr bekannter Fußballer‘. Der einzige Ex-Profi, der in jüngster Zeit am Starnberger See mit einem Immobilienverkauf Schlagzeilen gemacht hat, ist Ex-Nationaltorhüter …“, wenn dies jeweils geschieht wie im Beitrag „Betrugsvorwürfe und Insolvenzverschleppung
- Traditionsbetrieb in Meißen: Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ vom 14.08.2025 unter https://www…de bzw. https://www…de/wirtschaft/regional/traditionsbetrieb-in-…-justizermittelt-gegen-neuen-…
- eigentuemer-3CXRUQMIJZGPJAE6QJ4WN6G4LY.html gemäß Anlage ASt 1.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten die Verbreitung eines am 14.08.2025 auf deren Online-Plattform veröffentlichten Beitrags untersagt werden soll. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Beschluss des Landgerichts München II vom 27.08.2025 (Bl. 45/53 d.A.) Bezug genommen.
2
Das Landgericht hat mit vorgenanntem Beschluss, dem Verfügungskläger zugestellt am 28.08.2025, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zu den Gründen wird auf Bl. 46/53 d.A. verwiesen.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 10.09.2025, beim Landgericht eingegangen spätestens am 11.09.2025, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Wegen des Beschwerdevorbringens des Verfügungsklägers wird auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 10.09.2025 (Bl. 55/71 d.A.) Bezug genommen.
4
Der Verfügungskläger hat zunächst unter Aufhebung des am 27.08.2025 erlassenen Beschlusses des Landgerichts München II den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Tenor beantragt,
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München II vom 27.08.2025, Az.: 14 O 2774/25 Pre, wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes von Euro 5,00 bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff., 890 ZPO, v e r b o t e n, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:
1. „Betrugsvorwürfe und Insolvenzverschleppung – Traditionsbetrieb in Meißen: Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ und/oder
2. „Ein Unternehmer aus Bayern hat 2024 den insolventen Traditionsbetrieb … gekauft und eine bessere Zukunft vorausgesagt. Derzeit aber hat er vor allem Ärger mit der Justiz – und wohl auch mit Ex-Nationaltorhüter …“ und/oder
3. Der neue Eigentümer des Landmaschinenbauers … in … im Landkreis Meißen, …, hat Ärger mit der Justiz. Sowohl die Staatsanwaltschaft Dresden wie auch die Staatsanwaltschaft München II ermitteln gegen ihn. In Sachsen geht es um Betrugsvorwürfe, in Bayern kommt noch Insolvenzverschleppung hinzu.“ und/oder
4. „Betrugsanzeige eines …-Lieferanten: Rechnung nicht bezahlt – Zum Fall in Dresden: Dort, konkret in der Außenstelle Meißen, liegt eine Strafanzeige eines …-Lieferanten aus der Slowakei auf dem Tisch. Es handelt sich um einen Reifenhersteller, dessen Rechnungen an die von … übernommene und dann neu formierte Fahrzeug- und Modulbau … GmbH monatelang nicht bezahlt wurden.“ und/oder
5. „Es laufen mehrere Ermittlungsverfahren – (…) Von der zuständigen Oberstaatsanwältin … in München heißt es, gegen … liefen ‚derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Insolvenzverschleppung geführt‘. Nähere Einzelheiten könnten ‚im Hinblick auf die andauernden Ermittlungen aktuell‘ nicht mitgeteilt werden.“ und/oder
6. „Auch am Amtsgericht Starnberg hat der Unternehmer Ärger. Dort war er im Mai dieses Jahres wegen Betrugs angeklagt, weil er ein Auto verkauft haben soll, das ihm gar nicht gehörte. Nach Angaben des zuständigen Richters waren aber zum Prozesstermin weder … noch ein Anwalt seiner Seite erschienen; das Verfahren sei daher ‚vorerst ausgesetzt‘ worden.“ und/oder
7. „Fußballprofi soll Haus an … verkauft und nie Geld gesehen haben – Weiteres Ungemach droht ihm vom Vorbesitzer eines Hauses am Starnberger See, das … für einen Millionenbetrag erworben und mit seiner Lebensgefährtin inzwischen bezogen hat. Der Immobilienverkäufer versichert, trotz eines notariell beglaubigten Kaufvertrags habe … bislang keinen Cent gezahlt. Er gehe jetzt mit einem Vollstreckungstitel und einer Räumungsklage gegen den Unternehmer vor, ‚strafrechtliche Schritte wegen Betrugs‘ behalte er sich vor. Der neue …-Eigentümer, so erzählt es der Mann, habe bei den involvierten Verkäufern, Maklern, Architekten und Handwerkern eine ‚Spur der Verwüstung‘ hinterlassen. ‚Das, was ich erlebe,‘ führt der Hausverkäufer weiter aus, ‚ist auch mindestens zwei weiteren Immobilieneigentümern so ergangen.‘ Darunter sei ein ‚früherer, sehr bekannter Fußballer‘. Der einzige Ex-Profi, der in jüngster Zeit am Starnberger See mit einem Immobilienverkauf Schlagzeilen gemacht hat, ist Ex-Nationaltorhüter …“, wenn dies jeweils geschieht wie im Beitrag „Betrugsvorwürfe und Insolvenzverschleppung
- Traditionsbetrieb in Meißen: Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ vom 14.08.2025 unter https://www…de bzw. https://www…de/wirtschaft/regional/traditionsbetrieb-inmeissen-justiz-ermitteltgegen-ne uen-…-eigentuemer-3CXRUQMIJZGPJAE6QJ4WN6G4LY.html gemäß Anlage ASt 1.
5
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
6
Auf die Beschwerdeerwiderung vom 25.09.2025 (Bl. 73/85 d.A.) wird verwiesen.
7
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.09.2025 (Bl. 87/88 d.A.) nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 (Bl. 8/11 OLG-Band) hat die Verfügungsbeklagte eine teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärung, auf die Bezug genommen wird, abgegeben. Der Verfügungskläger hat diese Unterlassungserklärung durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 angenommen und insoweit den Verfügungsantrag mit Wirkung für die Zukunft für erledigt erklärt. Die Verfügungsbeklagte hat sich durch Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 der Teilerledigterklärung angeschlossen. Im Übrigen haben die Parteien ihre mit Schriftsatz vom 10.09.2025 und 25.09.2025 gestellten Anträge aufrechterhalten. Auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2025 wird Bezug genommen.
9
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien, jeweils mit Anlagen, und das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2025 Bezug genommen.
II.
10
Die sofortige Beschwerde ist – soweit nach Abgabe einer teilweisen Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Verfügungsbeklagte noch über sie zu entscheiden war – zulässig und hat in der Sache Erfolg.
11
Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte auch bezüglich der verbleibenden angegriffenen Äußerungen ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, da diese den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.
12
1. Die identifizierende Berichterstattung über den Verfügungskläger unter Nennung seines Namens in dem streitgegenständlichen Artikel betreffend gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und weitere Vorwürfe greift in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten – insbesondere, aber nicht nur, über Straftaten – beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).
13
2. Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ist auch rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des Rechts des Verfügungsklägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt im Streitfall hinsichtlich der identifizierenden Berichterstattung zugunsten des Verfügungsklägers aus.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 = NJW 2020, 45, 46 f., Rn. 20 m.w.N.).
15
b) Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung vom 14.08.2025 ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers nicht allein die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre des Verfügungsklägers, sondern darüber hinausgehend der Verdacht, der Verfügungskläger habe sich in mehreren Fällen wegen (Eingehungs-)Betrugs strafbar gemacht.
16
aa) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, Rn. 30 jeweils m.w.N.).
17
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird hinsichtlich des Verfügungsklägers in dem streitgegenständlichen Artikel der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens geäußert, nämlich, dass er sowohl in seiner Rolle als Geschäftsführer der … GmbH als auch als Privatmann verschiedene Verträge mit Dritten abgeschlossen habe, obwohl er gewusst habe, nicht über ausreichende finanzielle Mittel für deren ordnungsgemäße Erfüllung zu verfügen bzw. diese nicht erfüllen zu wollen.
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(1) Dass der Verfügungskläger im Verdacht steht, sich strafbar gemacht zu haben, kommt bereits in der Überschrift des Artikels zum Ausdruck, wonach die Justiz gegen den neuen …-Eigentümer wegen Betrugsvorwürfen ermittle. Diese Aussage wird im zweiten Abschnitt noch einmal wiederholt.
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(2) Unter der Zwischenüberschrift „Betrugsanzeige eines …-Lieferanten: Rechnung nicht bezahlt“ wird dann der Sachverhalt geschildert, wegen dem die Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger eingeleitet hat: Ein …-Lieferant aus der Slowakei habe Strafanzeige erstattet, weil seine Rechnungen an die vom Verfügungskläger übernommene … GmbH monatelang nicht bezahlt worden seien. Erst nachdem sich die Redaktion der Verfügungsbeklagten eingeschaltet habe, sei das ausstehende Geld geflossen, allerdings nicht von der … GmbH selbst, sondern von einer vom Verfügungskläger und seiner Lebensgefährtin geführten Beteiligungsgesellschaft. Da im folgenden Abschnitt unter der Zwischenüberschrift „… übernahm die insolvente … GmbH“ beschrieben wird, dass Lieferanten und Mitarbeiter der … bereits im Frühjahr 2025 von Außenständen berichtet und Wirtschaftsauskunfteien von `erheblichen Zielüberschreitungen´ und einer `riskanten Geschäftsbeziehung´ gesprochen hätten, versteht der Leser den geäußerten Vorwurf in Bezug auf die nicht gezahlten Rechnungen dahingehend, dass der Verfügungskläger als Geschäftsführer der … GmbH in dem Wissen, dass die … GmbH sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindet, dennoch Verträge mit Lieferanten abschließe und damit billigend in Kauf nehme, dass deren Leistungen nicht bezahlt werden können. In der Gesamtschau wird aus Sicht des Lesers der Verdacht geäußert, der Verfügungskläger habe sich eines Eingehungsbetrugs schuldig gemacht.
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(3) In einem weiteren Abschnitt wird über ein gegen den Verfügungskläger geführtes Strafverfahren wegen Betrugs am Amtsgericht Starnberg berichtet. Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt wird dahingehend geschildert, dass der Verfügungskläger ein Auto verkauft habe, das ihm nicht gehört habe. Darüber hinaus wird berichtet, dass der Verfügungskläger zum angesetzten Prozesstermin nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, weshalb das Verfahren nach Auskunft des zuständigen Richters `vorerst ausgesetzt´ worden sei soll. Der Leser versteht auch diesen Abschnitt im Gesamtkontext so, dass der Verfügungskläger im Verdacht steht, den Käufer eines von ihm verkauften Fahrzeugs betrogen zu haben.
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(4) Unter der Überschrift „Fußballprofi soll Haus an … verkauft und nie Geld gesehen haben“ berichtet die Verfügungsbeklagte sodann über (mindestens) drei Immobiliengeschäfte, bei denen der Verfügungskläger Immobilien am Starnberger See gekauft, diese aber nicht bezahlt habe. Im Detail werden die Angaben eines der Verkäufer geschildert, wonach der Verfügungskläger die für einen Millionenbetrag verkaufte Immobilie bezogen, aber bislang `noch keinen Cent´ bezahlt habe, weshalb der Verkäufer nun mit einem Vollstreckungstitel und einer Räumungsklage gegen den Verfügungskläger vorgehe. Nach den Angaben des Verkäufers sei es mindestens zwei weiteren Immobilieneigentümern genauso ergangen. Auch bei Maklern, Architekten und Handwerkern habe der Verfügungskläger `eine Spur der Verwüstung´ hinterlassen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten wird in diesem Abschnitt aus Sicht des unbefangenen Lesers nicht nur über unstreitige Tatsachen berichtet.
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Vielmehr wird im Gesamtkontext auch bezüglich der in diesem Abschnitt beschriebenen Verträge der Verdacht eines strafbaren Verhaltens des Verfügungsklägers transportiert. Das folgt zum einen schon daraus, dass auch dieser Abschnitt unter der Gesamtüberschrift des Artikels „Betrugsvorwürfe – […] Justiz ermittelt gegen neuen …-Eigentümer“ steht, zum anderen daraus, dass die verschiedenen Abschnitte des Artikels sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers wie eine Aneinanderreihung vergleichbarer Betrugsvorwürfe lesen und zwar unabhängig davon, ob bereits Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger geführt werden oder ob sich die zu Wort kommenden Geschädigten noch „strafrechtliche Schritte wegen Betrugs“ vorbehalten.
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In der Gesamtschau beschreiben die angegriffenen Äußerungen auch dann, wenn man die von der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfassten Textpassagen wegdenkt und unberücksichtigt lässt, den Verfügungskläger als einen Geschäftspartner, der nicht nur seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur unzuverlässig erfüllt, sondern möglicherweise bewusst die Grenzen erlaubten Verhaltens überschreitet, um sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dabei die Schädigung seiner Vertragspartner billigend in Kauf nimmt.
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cc) Entgegen ihrer Argumentation im Beschwerdeverfahren hat die Verfügungsbeklagte nicht nur über unstreitige Tatsachen berichtet, sondern den Verdacht geäußert, der Verfügungskläger habe sich wegen mehrerer Fälle des Eingehungsbetrugs strafbar gemacht. Zwar ist zutreffend, dass sich der Verfügungskläger im hiesigen Verfahren nicht zu den von der Verfügungsbeklagten in ihrem Artikel beschriebenen Vorwürfen und insbesondere zu den geschilderten objektiven Tatumständen geäußert hat. Dies führt aber nicht dazu, dass die von der Verfügungsbeklagten in ihrem Artikel geäußerten Behauptungen gemäß § 138 Abs, 3 ZPO als prozessual zugestanden gelten können. Vielmehr steht es dem Verfügungskläger frei, sich auf die Vorwürfe nicht einzulassen, ohne im Zivilprozess einen Nachteil zu erleiden. Andernfalls würde das Recht eines Beschuldigten, sich im Strafverfahren nicht zur Sache einlassen zu müssen, leer laufen. Für die Verfügungsbeklagte bedeutet das, dass sie die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten muss, wenn sie die Wahrheit der von ihr behaupteten Umstände nicht nachweisen kann.
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Darüber hinaus würde die Argumentation der Verfügungsbeklagten zur fehlenden Einlassung des Verfügungsklägers ohnehin nur für die von ihr in dem Pressebericht geschilderten objektiven Tatumstände gelten. Selbst wenn man diese als zugestanden ansehen wollte, würde das nicht für die subjektiven inneren Tatmerkmale eines Betrugs gelten, die die Verfügungsbeklagte weder in ihrem Beitrag noch im hiesigen Verfahren erwähnt hat und die vom Verfügungskläger durch sein Schweigen daher auch nicht als zugestanden gelten können. Es ist daher zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass der Verfügungskläger mehrere Fälle des Eingehungsbetrugs begangen hat.
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c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 520, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., § 16, Rn. 53 m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).
27
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N; BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15).
28
Erforderlich ist insoweit jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 24 m.w.N).
29
Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung sind dabei nicht nur zu beachten, wenn über laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen berichtet wird, sondern auch, soweit es um selbst recherchierte Missstände geht (siehe dazu Härting: Internetrecht, B. Persönlichkeitsrechte, 7. Aufl., Rn. 297; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., § 16, Rn. 48).
30
d) Gemessen an diesen Grundsätzen war die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig.
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(1) Ein Mindestbestand von Beweistatsachen liegt nur für einen Teil der noch streitgegenständlichen Äußerungen vor.
32
Im Hinblick auf den Betrugsvorwurf, der dem Ermittlungsverfahren in Dresden zugrunde liegt, hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, mit dem Lieferanten aus der Slowakei mehrere Gespräche geführt, sich Rechnungen, anwaltliche Korrespondenz, WhatsApp Auszüge, Zahlungsbelege und die Strafanzeige vorlegen lassen zu haben (vgl. eidesstattliche Versicherung des Redakteurs … vom 26.08.2025, Anlage AG 17). Hinsichtlich des Strafverfahrens am Amtsgericht Starnberg folgt der Mindestbestand an Beweistatsachen bezüglich des geschilderten Sachverhalts schon daraus, dass das Amtsgericht die Anklage zugelassen und damit einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte auch hier glaubhaft gemacht, Gespräche mit dem Geschädigten geführt zu haben (vgl. eidesstattliche Versicherung des Redakteurs … vom 26.08.2025, Anlage AG 17).
33
Hinsichtlich der geschilderten Immobiliengeschäfte liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen dagegen nur für einen, nämlich den im Detail geschilderten Kaufvertrag vor. Was die beiden anderen Immobilienkäufe angeht, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs … nicht entnehmen, dass auch diese Verkäufer „keinen Cent“ erhalten hätten, obwohl die Immobilie bereits vom Verfügungskläger bezogen worden sei. Soweit dem Verfügungskläger darüber hinaus vorgeworfen wird, bei involvierten Maklern, Architekten und Handwerkern eine „Spur der Verwüstung“ hinterlassen zu haben, ist auch dies nicht mit einem Mindestbestand an Beweistatsachen belegt. In der eidesstattlichen Versicherung wird lediglich geschildert, dass nach den Angaben eines Immobilienmaklers „diverse Arbeiten in Auftrag gegeben worden seien“ (insb. Abrissunternehmen, Vermesser), die nicht bezahlt worden seien. Geschädigte Makler werden dort nicht erwähnt. Was die angeblich nicht bezahlten Architektenleistungen angeht, beziehen sich die geschilderten Angaben der Quelle nicht auf Immobiliengeschäfte am Starnberger See, sondern auf den Bau eines Container-Dorfs in München.
34
(2) Es kann offen bleiben, ob die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger vorliegend ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Artikel noch ausgewogen genug und nicht vorverurteilend formuliert hat. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt, handelt es sich bei den verbleibenden, nicht von der teilweisen Unterlassungsverpflichtungserklärung erfassten Vorwürfen um keine Vorgänge von gravierendem Gewicht im Sinne der oben beschriebenen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.
35
Abzuwägen ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Information über die verbleibenden drei Verdachtsfälle (zunächst nicht gezahlte Rechnung in Dresden, Autoverkauf in Starnberg, ein Immobilienkauf am Starnberger See) mit der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers durch den Bericht über diese Vorgänge in der angegriffenen Berichterstattung. Dabei sind alle drei von der Verfügungsbeklagten geschilderten Vorfälle für sich als nicht besonders schwerwiegend einzustufen: In dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dresden geht es letztlich nur um einen betroffenen Lieferanten, dessen Rechnungen über einen längeren Zeitraum offen blieben, mittlerweile aber bezahlt wurden. Die Straferwartung in dem beim Amtsgericht Starnberg geführten Strafverfahren scheint ebenfalls nicht besonders hoch zu sein, denn sonst hätte der zuständige Richter den Verfügungskläger nach seinem Ausbleiben in der Hauptverhandlung zumindest vorführen lassen und nicht das Verfahren „vorerst ausgesetzt“. Was das Immobiliengeschäft am Starnberger See angeht, verliert der Verkäufer ohne Zahlung des Kaufpreises nicht sein Eigentum, so dass auch hier der Schaden des betroffenen Verkäufers, der vor allem in Prozess- und Vollstreckungskosten bestehen dürfte, nicht besonders hoch sein dürfte. Darüber hinaus ist hinsichtlich des zuletzt genannten Vorfalls noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger anhängig. Auch in der Gesamtschau reichen die Vorgänge nicht aus, um vom Verfügungskläger – wie im angegriffenen Artikel geschehen – das Bild eines notorischen Betrügers zu zeichnen, zumal sich der Vorwurf in Dresden auf die Tätigkeit des Verfügungsklägers als Geschäftsführer der … GmbH bezieht, die anderen Vorwürfe ihn dagegen als Privatperson betreffen. Auch in der Summe sind die Vorgänge daher nicht ausreichend gewichtig, wenn man auf der anderen Seite berücksichtigt, welch großer Schaden dem Ruf des Verfügungsklägers sowohl als Geschäftsmann als auch als Privatperson durch den geäußerten Verdacht droht.
36
3. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend für die streitgegenständlichen Äußerungen nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat nur eine teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
III.
37
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91 a ZPO.
38
Soweit die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Denn auch für die von der abgegebenen Unterlassungverpflichtungserklärung umfassten Äußerungen lagen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht vor.
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Für den Mindestbestand an Beweistatsachen reicht es nicht, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Denn ein solches ist bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einzuleiten, für den es genügt, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer Straftat gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751, Rn. 34; Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155b m.w.N.; Soehring/Hoene: Presserecht, 6. Aufl., § 19, Rn. 80; Härting in Internetrecht, B. Persönlichkeitsrechte, 7. Aufl., Rn. 300; Korte, a.a.O., § 2, Rn. 251). Welche Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen im Einzelfall zu stellen sind, hängt von der Schwere des geäußerten Verdachts ab. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen beeinträchtigt wird, desto höhere Anforderungen sind an die Beweistatsachen zu stellen (vgl. Burkhardt a.a.O. m.w.N.; Härting a.a.O.).
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Vorliegend konnte die Verfügungsbeklagte bezüglich des von ihr geäußerten Verdachts, der Verfügungskläger habe sich mehrerer Fälle des Betrugs und der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht, über den Umstand hinaus, dass bei der Staatsanwaltschaft München II entsprechende Ermittlungsverfahren geführt werden, keinerlei Tatsachen anführen, die diesen Vorwurf belegen würden. Die Verfügungsbeklagte hat auch keinerlei Informationen darüber, welche Sachverhalte den Ermittlungsverfahren zugrunde liegen sollen. Vor diesem Hintergrund hat der Bericht über die Ermittlungsverfahren – trotz entsprechender Bestätigung der zuständigen Oberstaatsanwältin – den Verfügungskläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
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2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Endurteil des Senats bereits mit Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 708 Rn. 13).