Inhalt

AG Hof, Beschluss v. 15.09.2025 – 1 F 423/25
Titel:

Keine Verfahrenskostenhilfe für Volljährigenunterhalt im nicht erforderlichen Freiwilligen Sozialen Jahr

Normenketten:
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1, § 1603
ZPO §§ 114 ff.
FamFG § 113 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zu den Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Gesuch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehört, sofern ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im Raum steht, dass ein Antragsteller erläutert und glaubhaft macht, weshalb ihm nach seiner Ansicht ein solcher Anspruch nicht zusteht. (Rn. 6)
2. Einer beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wenn ein nicht privilegiertes volljähriges Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht dazu vorträgt, warum es ausnahmsweise keine Erwerbsobliegenheit trifft. Eine solche kann insbesondere wegen Schulbesuch, Studium oder einer Ausbildung entfallen. (Rn. 11 – 12)
3. Ein Freiwilliges Soziales Jahr, sofern nicht für einen beabsichtigten Beruf erforderlich, lässt die Erwerbsobliegenheit des nicht privilegierten volljährigen Kindes nicht entfallen. (Rn. 12)
Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Dies gilt auch dann, wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr durchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht erforderlich ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt, Verfahrenskostenhilfe, Freiwilliges Soziales Jahr
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37133

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 25.03.2025 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Antragstellerin hat Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.
I.  Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
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Die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht, § 76 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
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Zu diesen gehört auch, sofern ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im Raum steht, dass die Antragstellerin in ihrem Gesuch um Verfahrenskostenhilfe erläutert und glaubhaft macht, weshalb ihr nach ihrer Ansicht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht zusteht (vgl. Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 115 Rn. 82). Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt dann nicht in Betracht, wenn ein vorrangiger unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. 3. 2005 – XII ZB 13/05). Der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gehört insoweit zum einzusetzenden Vermögen (vgl. Wache aaO.). In Betracht kommt insbesondere ein Vorschussanspruch gegen den Kindsvater, zu dessen Leistungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit die Antragstellerin keine Angaben macht.
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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.
II.  Allgemeine Gründe
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
6
Der Antrag der Antragstellerin, für den sie Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist unschlüssig. Sie legt weder für laufenden noch rückständigen Unterhalt ihre Bedürftigkeit dar. Für rückständigen Unterhalt fehlt es zudem bis Oktober 2024 bereits nach ihrem Vortrag an den Voraussetzungen für dessen Geltendmachung.
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Die am ... 2005 geborene Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag, mit dem der Antragsgegner, ihr Vater, zur Auskunftserteilung von Januar 2023 bis Dezember 2024 sowie zur Zahlung rückständigen Unterhalts seit Januar 2023 und laufenden Unterhalts im Wege des Stufenantrages verpflichtet werden soll.
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Die Antragstellerin ist am 30.03.2023 volljährig geworden. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gibt sie erst ab dem 01.10.2024 an, ein freiwilliges soziales Jahr in Wien zu absolvieren, bei dem sie monatlich eine Vergütung von 500,- € erhält. Im Übrigen trägt sie zu ihrer Bedürftigkeit trotz Hinweis des Gerichts nicht vor.
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Gemäß Art. 3 lit. a der VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) ist auch die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig. Das anzuwendende Recht ist gemäß Art. 15 VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EUntVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 Satz 1 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUP) materiell deutsches Recht.
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Aktuell ist die Antragstellerin ihren eigenen Vortrag zu Grunde gelegt nicht bedürftig im unterhaltsrechtlichen Sinne. Für die Zeit von ihrer Volljährigkeit bis zur Aufnahme ihres freiwilligen sozialen Jahres fehlt es an ausreichendem Sachvortrag.
11
Soweit Vortrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin erfolgt, handelt es sich bei ihr nicht mehr um ein privilegiertes volljähriges Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sie ein solches in der Zeit vom 31.03.2023 bis 30.09.2024 war. Nachdem auch nicht vorgetragen ist, dass sich die Antragstellerin in einer (Erst-)Ausbildung befindet, trifft sie eine Erwerbsobliegenheit. Sie muss ihren Lebensbedarf grundsätzlich durch die Erträgnisse eigener Arbeit gewährleisten.
12
Gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1 und 1603 BGB hat auch ein volljähriges Kind bei Leistungsfähigkeit seiner Eltern Anspruch auf Kindesunterhalt, soweit das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es wegen Schulbesuchs, Studiums oder einer Ausbildung keiner Erwerbsfähigkeit nachgehen kann und muss (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn 51). Bedürftigkeit besteht aber in der Regel nur so lange, wie sich der Volljährige in Ausbildung befindet (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1987 – IVb ZR 28/86). Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig; dies gilt auch dann, wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr durchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht erforderlich ist (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2, Rn 55; 489).
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Weiter liegen die Voraussetzungen zur Geltendmachung etwaigen rückständigen Unterhalts erst ab Oktober 2024 vor.
14
Erst auf Hinweis gibt die Antragstellerin an, bereits 2018 um Auskunft zur Geltendmachung des Unterhalts ersucht zu haben. Ein Einschreiben gegen Rückschein sei zurückgekommen, nachdem der Antragsgegner das Einschreiben nicht abgeholt habe. Bei Volljährigkeit habe sie weitere postalische Versuche unternommen, bei denen ihr dann mitgeteilt worden sei, der Antragsgegner sei unter der angegebenen Anschrift nicht wohnhaft. Erstmals durch ihren Bevollmächtigten sei eine Einwohnermeldeauskunft vorgenommen worden. Dieser habe im Oktober 2024 den Antragsgegner zur Auskunftserteilung zum Zweck der Geltendmachung des Unterhalts angeschrieben.
15
Angesichts dieser Angaben liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts erst ab Oktober 2024 vor, § 1613 Abs. 1 BGB. Die früheren Auskunftsersuchen sind bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin dem Antragsgegner nicht zugegangen. Allein durch die mangelnde Abholung eines Schreibens auf Grund einer Benachrichtigungskarte der Post ist weder mit dieser Karte eine Zustellung selbst bewirkt, noch muss sich der Erklärungsempfänger so behandeln lassen, als sei eine Zustellung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97). Zudem kann es auf das Ersuchen der Antragstellerin aus 2018 nicht ankommen, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig war und deshalb auch nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einen ihr etwaig zustehenden Unterhaltsanspruch geltend machen konnte.
16
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.
17
Mit dieser Entscheidung geht eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht einher, insbesondere war für die Entscheidung weder erforderlich, eine Beweisantizipation vorzunehmen, noch wurden schwierige oder umstrittene rechtliche Würdigungen zu Grunde gelegt.