Titel:
Fahren ohne Fahrerlaubnis und Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip
Normenketten:
FEV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Nr. 3
StPO § 261, § 267 Abs. 1 S. 3
StVG § 21
Leitsätze:
1. Einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV die Anerkennung im Inland nur dann zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. (Rn. 12)
2. Die Aufzählung dieser Erkenntnisquellen ist abschließend; selbst ein Geständnis des Fahrerlaubnisinhabers kann deshalb keine Berücksichtigung finden. (Rn. 12)
Schlagworte:
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beweiswürdigung, EU-Fahrerlaubnis, Versagung der Anerkennung, Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, zulässige Erkenntnisquellen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.06.2025 – 10NBs 705 Js 103747/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37018
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.06.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.12.2024 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90,00 € verurteilt.
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Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt.
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Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.12.2024 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Tagessatzhöhe auf 25,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen hat es die Berufung des Angeklagten verworfen.
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Gegen dieses am 30.06.2025 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 03.07.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Revision eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 31.07.2025 begründete der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2025, eingegangen am selben Tage, die Revision, wobei er die allgemeine Sachrüge weiter ausführte.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 11.11.2025, die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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Die nach § 333 StPO i. V. m. §§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 StPO zulässig erhobene Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg, da das Urteil an einem Darstellungsmangel leidet. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der am 30.10.2020 ausgestellte kroatische Führerschein des Angeklagten diesem keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland verleihen würde, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 01.02.2017, 2 StR 78/16, juris Rn. 20 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 01.02.2017, 2 StR 78/16, juris Rn. 20 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 68. Aufl. 2025, § 337 Rn. 27).
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b) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV gilt die sich aus § 28 Abs. 1 FEV ergebende Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen kann das Gericht auch alle weiteren Umstände und Beweisergebnisse des bei ihm anhängigen inländischen Verfahrens berücksichtigen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.05.2013 – 1 Ss 18/13 –, juris Rn. 11).
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c) Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Informationen sich aus dem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Angaben ergeben, enthalten die Urteilsgründe nicht. Nachdem auch eine Verweisung auf etwaige in den Akten vorhandene Lichtbilder des kroatischen Führerscheins nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht erfolgt ist, war es dem Senat verwehrt, diese auf entsprechende Informationen zu überprüfen.
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d) Soweit die Berufungskammer sich zur Begründung ihrer Feststellung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung des kroatischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, auf die Einlassung des Angeklagten beruft, ist dies nicht zulässig.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-476/01 –, juris). Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz nur, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde (EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06, Celex-Nr. 62006CJ0329, juris Rn. 86; und vom 26.06.2008, C-334/06, Celex-Nr. 62006CJ0334, juris Rn. 70). Die vom EuGH zu der Frage der Nichtbeachtung der Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes unter Geltung der 2. EG-FS-RL entwickelten Grundsätze finden auch auf die 3. EU-FS-RL (RL 2006/126/EG) Anwendung (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 64). Der Aufnahmestaat ist somit ausnahmsweise befugt, einer im EU-/EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen in den EuGH-Urteilen vom 26.06.2008 (EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06, Celex-Nr. 62006CJ0329, juris Rn. 86; und vom 26.06.2008, C-334/06, Celex-Nr. 62006CJ0334, juris Rn. 70), auf die der Aufnahmemitgliedstaat eine Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis stützen kann, ist „abschließend und erschöpfend“ (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 66). Weder Erklärungen und Informationen, die der Fahrerlaubnisinhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht oder freiwillig erteilt hat, noch dem Fahrerlaubnisinhaber als eigene Verlautbarung zurechenbare Angaben können als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden. Eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers können somit nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er einräumt, dass er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Dass eigene Angaben des Betroffenen nicht zum Nachweis dafür verwendet werden können, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis missachtet wurde, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Die Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrats, in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder auf Grund eigener Einlassungen“ einzufügen (BR-Drs. 851/1/08 Ziff. 1), fand im Plenum des Bundesrats am 19.12.2008 keine Mehrheit (Plenarprotokoll BR 19.12.2008 S. 468) und ist deswegen nicht Bestandteil des Maßgabebeschlusses des Bundesrats (BR-Drs. 851/08 (Beschluss)) geworden (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 28; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 36).
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e) Soweit die Berufungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung auch auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV verweist, tragen die Feststellungen einen Ausschluss der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FEV nicht.
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§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV ist unionsrechtswidrig und damit unanwendbar, soweit dort angeordnet wird, dass eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, wenn dem Betroffenen – wie hier dem Angeklagten im Jahr 2020 – die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 –, juris Rn. 47). Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es nicht möglich sei, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates zu verweigern, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland zuvor abgelehnt worden ist. Die Ablehnung eines Antrags zur erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis sei nicht als Ablehnungsgrund in den Führerscheinrichtlinien erfasst. Die Entscheidung des Gerichtshofs betrifft zwar unmittelbar nur die Fälle der Ablehnung eines Erstantrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland. Es wird jedoch angenommen, dass die dortigen Grundsätze auch auf Fälle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis übertragbar sind, wenn keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis vorausgegangen ist (BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 54, 55; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 42). Gleiches dürfte wohl auch für den Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis – ein solcher wurde vom Angeklagten im Jahr 2016 erklärt – gelten (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 43; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 56, 57; MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 28 Rn. 43). Ein die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FEV rechtfertigender Fall der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat während des Laufs einer strafgerichtlich angeordneten Führerscheinsperre (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 –, juris Rn. 76; Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 28 Rn. 33; BeckOK StVR/Züll, 29. Ed. 15.10.2025, FeV § 28 Rn. 53) ist nicht festgestellt.
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Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO).
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Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).