Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.11.2025 – 203 VAs 378/25
Titel:

Prozesskostenhilfe, Antragsteller, Vollstreckungsbehörde, Betäubungsmittelabhängigkeit, Kausalität, Rechtsverfolgung, Freiheitsstrafe

Normenkette:
BtMG § 35
Leitsatz:
Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG ist ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand zu verstehen, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen.
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Antragsteller, Vollstreckungsbehörde, Betäubungsmittelabhängigkeit, Kausalität, Rechtsverfolgung, Freiheitsstrafe
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37015

Tenor

Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Schreiben vom 14. September 2025, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 23. September 2025, hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. „In Abhängigkeit der PKH Gewährung“ werde beantragt, den ihm am 12. September 2025 zugestellten Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 3. September 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Vollstreckung der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG zurückzustellen, hilfsweise die Sache zur neuen Entscheidung an die Vollstreckungsbehörde zurückzugeben. Dem Bescheid der Vollstreckungsbehörde zugrunde liegt eine Verurteilung des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 22. Februar 2012 – 24 Js 6201/11- . Das Landgericht hatte gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt, die der Antragsteller derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. verbüßt. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.Opf. den Antrag des Strafgefangenen, die weitere Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Strafgefangenen hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg mit Bescheid vom 3. September 2025 zurückgewiesen. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf Defizite in der Antragstellung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2025, bei Gericht eingegangen am 4. November 2025, seinen Antrag ergänzt, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in Ablichtung beigefügt.
II.
2
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Frist von § 26 Abs. 1 EGGVG nicht in Betracht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ist nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsbehörde hat die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG ohne Rechtsfehler darauf gestützt, dass eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilte Tat nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen sei. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung der Zurückstellung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
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1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.Opf. in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg erhalten hat.
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2. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG bezüglich der vom Landgericht Weiden i.d.Opf. verhängten Freiheitsstrafe nicht vorliegen. Eine Ermessensentscheidung ist ihr daher nicht eröffnet gewesen.
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a. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
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b. Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 28. Ed. 15.9.2025, BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen.
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c. Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. § 35 Rn. 95 ff., insb. 96 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33). Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 30; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 76). Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein (Senat a.a.O.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103). Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist (Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 204 VAs 536/20 –, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 35; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96). Der Gesetzgeber wollte mit § 35 BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm an Stelle des Strafvollzugs gewähren (vgl. Fabricius a.a.O.§ 35 Rn. 95). Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96a).
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d. Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen (Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 – 204 VAs 62/24 –, juris Rn. 41; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36). Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus (Senat a.a.O.). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (KG, Beschluss vom 22. März 2013 – 4 VAs 17/13, BeckRS 2013, 13937; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 VAs 75/19, BeckRS 2019, 42768 Rn. 3; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103a; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36).
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e. Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach § 35 BtMG nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 203 VAs 419/23 –, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87). Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 a.a.O. Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33, 142 m.w.N.), es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat; Beschluss vom 10. März 2025 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 92 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 43 m.w.N.).
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f. Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen.
11
aa. Nach dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich die von ihm behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit und die Kausalität nicht aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Weiden i.d.Opf. Nach den durch die Ergebnisse einer Haaranalyse untermauerten Feststellungen des zudem gutachterlich unterstützten Tatgerichts war der Antragsteller damals, wenn überhaupt, nur gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten gewesen.
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bb. Entgegen der Annahme des Antragstellers lassen sich die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG auch nicht den von ihm benannten weiteren Erkenntnisquellen hinreichend sicher entnehmen, so dass deren Heranziehung und die von ihm vermisste weitere Aufklärung nicht geboten waren. Der „Straftatenverlauf“ ab 2006 ist nach den oben dargestellten Grundsätzen mangels verlässlicher Aussagekraft für die konkrete antragsgegenständliche Straftat vom 25. August 2011 nicht geeignet, die Kausalität zu belegen. Entsprechendes gilt für den Bewährungsverlauf ab 2006, die dem Urteil nachfolgende Einschätzung der Justizvollzugsanstalt S. im Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2016 sowie für die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 13. März 2022 und im Urteil des Landgerichts Amberg vom 6. Februar 2024. Auch wenn die vom Antragsteller dargestellte relative Abstinenz in den zwei Monaten vor der antragsgegenständlichen Tat mit dem Vortrag einer Betäubungsmittelabhängigkeit vereinbar ist, liegt mit Blick auf den eingeschränkten Suchtdruck nicht nahe, dass die Drogenabhängigkeit die Bedingung für die in die Zeit der Stabilisierung fallende Straftat gewesen wäre. Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten. Der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. die anschließende Entwicklung des Antragstellers nicht widerspiegelt, spielt für die Kausalitätsprüfung, die ausschließlich am Zeitpunkt der Tatbegehung ansetzt, keine Rolle.
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cc. Mit seinem Appell, die Staatsanwaltschaft möge die Zurückstellung ungeachtet der Rechtslage ermöglichen, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Die Justizbehörden tragen mangels staatlicher Behandlungspflicht keine Mitverantwortung für das vom Antragsteller geschilderte Einhergehen von Drogen- und Delinquenzkarriere.
14
g. Damit fehlt es dem beabsichtigten Antrag in beiden Antragsvarianten an der erforderlichen Erfolgsaussicht.