Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 08.12.2025 – 203 StObWs 428/25
Titel:

Schuldhafte Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch Strafgefangenen

Normenketten:
StVollzG § 118 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1 , Abs. 2
Leitsätze:
Der Strafgefangene hat den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen, andernfalls kann ihn ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden an einer Fristversäumnis treffen. (Rn. 4)
1. Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels zur Niederschrift ermöglicht werden kann. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn ein inhaftierter Antragsteller erst zwei Tage vor Fristablauf in der Anstalt um eine Vorführung an das Amtsgericht ersucht, kann er nicht darauf vertrauen, dass ihm Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle noch ermöglicht werden können. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug, Rechtsbeschwerde, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Verschulden, Antrag auf Vorführung zum Amtsgericht, Urkundsbeamter, organisatorischer Aufwand
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 28.08.2025 – SR StVK 1088/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37011

Tenor

1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 28. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 28. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 100 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt S. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreiben vom 29. September 2025 hat er die Vorführung beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts Straubing beantragt, um gegen einen ihm am 1. September 2025 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. August 2025 Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am selben Tage ausgeführter Verfügung vom 1. Oktober 2025 hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Übermittlung des Schreibens des Antragstellers vom 29. September 2025 an den zuständigen Rechtspfleger angeordnet. In der Niederschrift der Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2025 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Straubing den Eingang der Anforderung vom 29. September 2025 bei Gericht am 30. September bestätigt und dienstlich erklärt, es sei ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Antragsteller früher aufzusuchen. Mit der Rechtsbeschwerde stellt der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Standpunkt, dass er als Inhaftierter auch noch am letzten Tag der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG den Urkundsbeamten anfordern dürfe. Es sei ihm nicht anzulasten, wenn der Beamte an diesem Tag die Niederschrift nicht mehr aufnehmen könne.
II.
2
1. Die vom Strafgefangenen am 22. Oktober 2025 formwirksam erklärte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von § 118 Abs. 1 StVollzG erhoben worden ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Beschwerdeführer laut Zustellungsnachweis am 1. September 2025 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde hätte bis zum Ablauf des 1. Oktober 2025 eingelegt werden müssen.
3
2. Der ebenfalls am 22. Oktober 2025 gestellte Antrag des Strafgefangenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat entgegen § 45 Abs. 1 und 2 StPO, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO keinen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 74/14 –, juris zu § 299 StPO). Der Vortrag des Strafgefangenen belegt nicht, dass er ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen wäre mit der Folge, dass sich der Antrag als unzulässig erweist (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 45 Rn. 5, 5a).
4
Zwar darf die jeweilige Rechtsmittelfrist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 – 2 BvR 653/20 –, juris Rn. 22). Dass ein Betroffener bis zum letzten Tag der Frist abwartet, ehe er eine fristgebundene prozessrechtliche Erklärung abgibt, kann ihm daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden. Lediglich dann, wenn dem Betroffenen hinsichtlich der Fristversäumnis ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, kann ihm die Säumnis vorgehalten werden mit der Folge, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert werden kann. Der Betroffene hat beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen (BVerfG a.a.O. Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 74/14 –, juris, Rn. 6). Einen Strafgefangenen, der die Vorführung vor dem Urkundsbeamten zum Zwecke der Niederschrift einer Rechtsbeschwerde rechtzeitig beantragt hat, trifft kein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn der Urkundsbeamte aus dienstlichen Gründen verhindert ist, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist aufzunehmen (st. Rspr. vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 204 StObWs 223/24 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 5 Ws 285/21 Vollz –, juris Rn. 5).
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Allerdings hat der Rechtsmittelführer für die gewählte Art der Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 74/14 –, juris Rn. 6 zu § 299 StPO; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 44 StPO Rn. 46). Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels zur Niederschrift ermöglicht werden kann (BGH a.a.O. Rn. 6 zu § 299 StPO). Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft den Gefangenen daher dann, wenn er die Vorführung vor den Urkundsbeamten so kurzfristig beantragt hat, dass er nicht mehr damit rechnen konnte, sein Rechtsmittel noch fristgerecht anbringen zu können (BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 204 StObWs 223/24 –, juris Rn. 11, 12; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 3 StR 185/21 –, juris Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 5 Ws 285/21 Vollz –, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 1 Vollz (Ws) 248/15 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2003 – 2 VAs 32/02 –, juris; BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 299 Rn. 7 zu § 299 StPO; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 299 Rn. 13 zu § 299 StPO). Eine Beeinträchtigung der Prozessgrundrechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch einem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen bei der Rechtsmitteleinlegung zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 74/14 –, juris; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 3 StR 185/21 –, juris Rn. 6). Er hat zu bedenken, dass es die Protokollierung der Rechtsbeschwerde erforderlich macht, dass sich der Rechtspfleger entweder selbst in die Justizvollzugsanstalt begibt oder diese um die Vorführung des Betroffenen zum Amtsgericht ersucht oder eine audiovisuelle Übertragung (zur Zulässigkeit vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2019 – 203 StObWs 892/19 –, juris Rn. 16) in die Wege leitet. Wenn ein inhaftierter Antragsteller erst zwei Tage vor Fristablauf in der Anstalt um eine Vorführung an das Amtsgericht ersucht, kann er nicht darauf vertrauen, dass ihm Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle noch ermöglicht werden können (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 3 StR 185/21 –, juris zur Revision; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2008 – (4) 1 Ss 249/08 (126/08) –, juris; Schmitt a.a.O. § 299 Rn. 8 zu 299; Susanne Claus u.a. a.a.O. § 44 StPO Rn. 46).
6
Somit genügte der nach dem Vortrag des Antragstellers am 30. September 2025 bei der für die Niederschrift zudem unzuständigen Strafvollstreckungskammer eingegangene Antrag auf Vorführung nicht, um eine rechtzeitige Anforderung zu belegen. Dass der Urkundsbeamte auch bei einer früheren Anforderung unter Beachtung einer organisationsbedingten Vorlaufzeit – in der Regel mindestens drei Werktage zwischen dem Eingang der Anforderung bei Gericht und dem Fristablauf (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 204 StObWs 223/24 –, juris Rn. 12) – verhindert gewesen wäre, die Rechtsbeschwerde noch fristgemäß aufzunehmen, lässt sich weder dem Vortrag des Antragstellers noch der dienstlichen Erklärung des Urkundsbeamten entnehmen.
III.
7
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
8
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.