Titel:
Revision, Kind, Strafzumessung, Angeklagte, Strafausspruch, Strafkammer, Rechtsfehler, Kenntnis, Verurteilung, Angeklagten, Generalstaatsanwaltschaft, Verbotsirrtum, Nachteil, Inhalt, sexuelle Handlungen, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, keinen Rechtsfehler
Normenkette:
StGB § 184b
Leitsatz:
Vom Tatbestand umfasst sind sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt. Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht. § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen.
Schlagworte:
Revision, Kind, Strafzumessung, Angeklagte, Strafausspruch, Strafkammer, Rechtsfehler, Kenntnis, Verurteilung, Angeklagten, Generalstaatsanwaltschaft, Verbotsirrtum, Nachteil, Inhalt, sexuelle Handlungen, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, keinen Rechtsfehler
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 21.07.2025 – 4 NBs 704 Js 8917/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37009
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Strafkammer nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon überzeugt ist, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Kenntnis von dem Inhalt des kurzen Videos hatte, als er es weiter leitete. Die – insoweit rechtsfehlerhafte – Erwägung zum Verbotsirrtum ist ausdrücklich hypothetisch abgefasst und gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach den Feststellungen bleibt der Aussagegehalt des Videos nicht unklar. Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist kinderpornographisch ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Ausdrücklich einbezogen sind danach sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich wäre, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184b Rn. 5). Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 25). § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen (Schmidt a.a.O.). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind keine sexuelle Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB, auch wenn sie einer anderen Person eine Gelegenheit verschaffen, Körperausschnitte zu fotografieren oder zu filmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 –, juris Rn. 5). Das Landgericht hat das dargestellte Verhalten des Kindes (Einführen des erigierten Penis in ein Tier) anschaulich geschildert und den sexuellen Sinngehalt dargestellt. Ein unbefangenes Spiel scheidet danach aus. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23. Oktober 2025 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.