Titel:
Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 S. 2 StPO als Wirksamkeitsvoraussetzung – Anforderungen an die Ersatzeinreichung wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit
Normenkette:
StPO § 32b Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 S. 2 StPO ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. (Rn. 2)
2. Für den Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist im Interesse der Rechtssicherheit zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler können die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. (Rn. 6)
Schlagworte:
elektronisches Dokument, elektronisch geführte Akten, Formvorschriften, Berufung, Revision, Unzulässigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzung, Ersatzeinreichung, Fristwahrung, vorübergehende technische Unmöglichkeit, Rechtssicherheit, Bedienfehler
Vorinstanz:
LG Amberg, Urteil vom 25.06.2025 – 3 NBs 177 Js 1374/25
Fundstellen:
FDStrafR 2026, 937007
BeckRS 2025, 37007
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 15. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
3. Das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 15. April 2025 ist rechtskräftig.
4. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Angeklagten (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils unter Ausspruch der Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 2 Ss 190/08 –, juris Rn. 16). Denn die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das Ausgangsurteil des Amtsgerichts Amberg erweist sich nach der von Amts wegen gebotenen Prüfung als unzulässig, nachdem das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde.
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1. Die Einhaltung einer vorgeschriebenen Form der Einlegung der Berufung ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies gilt auch für die Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 S. 2 StPO (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 5 ORs 33/25, BeckRS 2025, 16601; Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage 2023, § 32b Rn. 4).
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2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).
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3. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).
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4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023- 4 StR 302/23 –, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.
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5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.
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6. Das Revisionsgericht entscheidet im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO und trifft unter Aufhebung des rechtsfehlerhaften Berufungsurteils (§ 353 StPO) eine Entscheidung über die Berufung. Damit verbleibt es bei dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 StPO.