Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 19.12.2025 – 101 Kap 1/22
Titel:

Musterkläger, Abberufung, Prozessführung, Rechtsbeschwerde, Verfahrensstrategie, Prozessfinanzierer, Erweiterungsanträge

Schlagworte:
Musterkläger, Abberufung, Prozessführung, Rechtsbeschwerde, Verfahrensstrategie, Prozessfinanzierer, Erweiterungsanträge
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37004

Tenor

Die Anträge auf Abberufung des Musterklägers werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 13. März 2023 hat der Senat den Diplom-Kaufmann zum Musterkläger bestimmt. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat er unter anderem ausgeführt, der Bestimmung stehe nicht entgegen, dass der Musterkläger – wie die Mehrzahl der Kläger der ausgesetzten Verfahren – nur die Musterbeklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch nehme; denn der Musterkläger sei an die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses gebunden. Auch der Umstand, dass der Musterkläger erfolglos sofortige Beschwerde gegen den in seinem Rechtsstreit ergangenen Aussetzungsbeschluss eingelegt habe, spreche nicht gegen seine Eignung. Angesichts der zu erwartenden Dauer des Musterverfahrens wäre es nachvollziehbar, wenn er bestrebt gewesen wäre, die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung seines eigenen Rechtsstreits nach Möglichkeit zu vermeiden.
2
Mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2023, 31. Juli 2023 und 31. März 2024 hat der Musterkläger beantragt, das Musterverfahren um zahlreiche weitere Feststellungsziele zu erweitern; die Erweiterungsanträge vom 31. März 2024 hat er mit Schriftsatz vom 10. November 2025 zurückgenommen. Die Beigeladenen hatten sich die Erweiterungsanträge des Musterklägers vom 14. Juni 2023 und 31. Juli 2023 zu eigen gemacht. Mit Schriftsätzen vom 15. Oktober 2025, 6. November 2025 und 10. November 2025 haben sie die Erweiterungsanträge zum Teil neu gestellt und zum Teil zurückgenommen.
3
Mit Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 hat der Senat die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22 KapMuG) als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen, soweit damit anspruchsbegründende Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke zu den Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten der W. AG für die Jahre 2014 bis 2018 im Rahmen von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff. HGB festgestellt werden sollen, weil solche Schadensersatzansprüche nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fallen. Von den übrigen Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses hat er die meisten mangels Bestimmtheit oder aus anderen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Teil-Musterentscheid haben verschiedene Beigeladene, aber nicht der Musterkläger, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Az. III ZB 7/25) eingelegt.
4
Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 hat der Musterkläger bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, für den Teil-Musterentscheid einen Teil-Rechtskraftvermerk dahingehend zu erteilen, dass dieser Beschluss für den Musterkläger gegenüber der Musterbeklagten zu 2) rechtskräftig geworden sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. November 2025 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Musterklägers hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 als unbegründet zurückgewiesen, weil mit Einlegung der Rechtsbeschwerde die Zuständigkeit für die Erteilung oder Versagung des beantragten Teil-Rechtskraftvermerks auf die Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts übergegangen war und sich der Musterkläger einer Weiterleitung seines Antrags an den Bundesgerichtshof widersetzt hatte.
5
Die von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 7. November 2025 einen Antrag auf Abberufung des bisherigen Musterklägers und Bestimmung eines neuen Musterklägers nach § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. gestellt.
6
Zur Begründung führen sie aus, der Musterkläger sei abzuberufen, weil er das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen nicht angemessen führe.
7
Insbesondere aufgrund der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., und seines damaligen weiteren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. V., Dr. S, im Rahmen eines am 21. Oktober 2025 veranstalteten Webinars hätten sich die Anzeichen dafür verfestigt, dass der Musterkläger das Musterverfahren bewusst und in erheblicher Weise gegen die Interessen aller Beigeladenen zu führen beabsichtige. Im Hinblick auf den Verhandlungstermin vor dem Senat am 14. November 2025 habe Dr. S unter anderem erklärt, dass die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers versuchen würden, „so gut (sie) irgend können alles beizutragen, um das Verfahren stromlinienförmiger, schneller und handhabbarer zu machen“. Sie würden versuchen, „dem Gericht Wege aufzuzeigen, wie man die Erweiterungsanträge in möglichst großen Teilen zurückdrängen (könne), und eigentlich (träumten sie) auch von einer Teil-Rechtskraftentscheidung zugunsten (ihrer) Mandanten, die (ihnen) den Weg freimachen würde“. Die Erweiterungsanträge, die von anderen Klägeranwälten, die seines Erachtens „strategisch auf dem falschen Dampfer“ seien, gestellt würden, wollten sie, so gut es gehe, abwehren. Sie seien nun „im driver’s seat“ und könnten die Rechte des Musterklägers nutzen, um das Verfahren zu beschleunigen.
8
In einem Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. Mai 2025 würden Äußerungen der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers Dr. L und Dr. S dahin wiedergegeben, dass die Chancen auf Schadensersatz nach ihrer Einschätzung sogar dadurch gestiegen seien, dass die Musterbeklagte zu 2) – auf der Grundlage des Teil-Musterentscheids des Senats – „nicht mehr vom Musterverfahren erfasst“ werde. Sie gingen davon aus, vor dem Landgericht München (I) schneller zu einem Urteil zu kommen. Sie wollten bis spätestens Ende des Jahres 2026 einen guten Abschluss für die Kläger und gingen davon aus, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats aufrechterhalten werde, das Musterverfahren „ohne die Wirtschaftsprüfung EY“ weiterzuführen. Die Einzelklagen würden dann am Landgericht München I wieder aufgenommen werden. Rasche Ergebnisse wären möglich, wenn dieses Gericht aus der Masse der Klagen repräsentative Pilotklagen auswählte. Im Fall „W.“ habe sich das Musterverfahren als untauglich erwiesen.
9
Die bisherige Prozessführung des Musterklägers zeige, dass dieser davon ausgehe, sämtliche Erweiterungsanträge und sämtlichen hierzu gehaltenen Vortrag der Beigeladenen unter Ausnutzung seiner Stellung als Musterkläger nach seinem Belieben „aus dem Musterverfahren drängen zu können“. Dies belegten auch die Ausführungen seines damaligen weiteren Prozessbevollmächtigten Dr. V in dem Schriftsatz vom 16. Januar 2025 (a. a. O., S. 11): „Wer da mitmacht, ist der Musterklage willkommen. Wer dazu nicht bereit ist, den schlagen wir mit seinen eigenen Waffen – dem halten wir immer wieder die Unbeachtlichkeit seiner Aktivitäten nach dem Gesetz vor.“
10
Die Versuche seiner Prozessbevollmächtigten, den Anwendungsbereich von § 14 Satz 2 KapMuG a. F. beinahe grenzenlos auszudehnen, ließen am Willen des Musterklägers zweifeln, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen. Aufgrund der generalisierenden Herangehensweise mit dem Ziel, die Erweiterungsanträge in möglichst großen Teilen zurückzudrängen, sei zu schlussfolgern, dass es dem Musterkläger nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den in den beantragten Feststellungszielen enthaltenen Sachverhaltsaspekten ankomme. In der angestrebten pauschalen und durch keine Sachgründe getragenen Zurückweisung der Erweiterungsanträge liege bereits jetzt ein erheblicher Eingriff in die legitimen Verfahrensrechte der Beigeladenen. Der Musterkläger wolle nur sein eigenes Ausgangsverfahren vorantreiben und beabsichtige (nur) zu diesem Zweck, die Rechte des Musterklägers im Musterverfahren zu nutzen.
11
Die Verfolgung von Zielen zugunsten von Mandanten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers Dr. S unter Ausnutzung von Verfahrensrechten des Musterklägers stelle schon für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Beigeladenen dar. Denn diese Verfahrensrechte dienten nicht dazu, den von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers vertretenen Mandanten einen Vorteil zu verschaffen.
12
Die Äußerung, die Antragsteller von Erweiterungsanträgen seien „strategisch auf dem falschen Dampfer“, bedeute nicht, dass der Musterkläger beabsichtige, das Musterverfahren in einer bestimmten Weise zu strukturieren. Die von ihm angestrebte Feststellung der Teil-Rechtskraft des Teil-Musterentscheids bedeute vielmehr, dass der Musterkläger aktiv auf die Beendigung des Musterverfahrens hinarbeite, um die Verfahren wieder in die Ausgangsinstanz zu bekommen, was im Rahmen der Führung des Musterverfahrens kein angemessenes Ziel sei.
13
Jedenfalls in der Gesamtschau führten die dargestellten Umstände zu der Annahme, dass der Musterkläger weder willens noch in der Lage sei, das Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Beigeladenen angemessen zu führen. Der in § 42 Abs. 2 ZPO niedergelegte Rechtsgedanke, wonach eine Ablehnung des Richters stattfinde, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, sei auch im Hinblick auf die besondere Rolle des Musterklägers im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes anzuwenden.
14
Dem Antrag auf Abberufung des Musterklägers haben sich der Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. November 2025 sowie die von der TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der AWARR. legal Partnerschaft mbB und der Pinsent Masons Rechtsanwälte S. Partnerschaft mbB vertretenen Beigeladenen jeweils mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 angeschlossen. Zur Begründung des Abberufungsantrags tragen sie ergänzend vor:
15
Der Musterkläger könne „im Musterverfahren in der derzeitigen Konstellation keinen Sachantrag stellen“, da er in seinem Ausgangsverfahren lediglich die Musterbeklagte zu 2) in Anspruch nehme, so dass im derzeitigen Musterverfahren keine für ihn entscheidungsrelevanten Sachverhalte oder Anträge zur Entscheidung stünden. Eine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens könne von ihm daher schlechthin nicht mehr erwartet werden.
16
Der Musterkläger sei auch deshalb nicht in der Lage, das Verfahren angemessen zu führen, weil sein Prozesskostenfinanzierer, die J. GmbH, überragenden Einfluss auf seine Prozessführung ausüben könne. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter Dr. V habe mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 erklärt, dass die J. GmbH, deren Chief Executive Officer er sei, nach Ziffer 6 des Finanzierungsvertrags mit dem Musterkläger die Verfahrensgestaltung überwache und während der Vertragsdauer nach Ziffer 6.3. die finale Entscheidung über einen eventuellen Vergleichsschluss ausübe. Es sei das vornehmste Recht des Musterklägers, dass dieser mit den Musterklagten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreite oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehme (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F.). Aufgrund der vorgetragenen Vertragsbeziehungen zwischen dem Musterkläger und seinem Prozessfinanzierer hänge das Zustandekommen eines Vergleichs aber maßgeblich von der Entscheidung der J. GmbH ab. Im Ergebnis könne die J. GmbH im Musterverfahren über fremde Forderungen gegen die Musterbeklagten, nämlich diejenigen der Beigeladenen, verfügen. Aufgrund seiner Vertragsbeziehung mit der J. GmbH sei der Musterkläger nicht im Stande, die ihm durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zugewiesenen Rechte eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Kontrollbefugnis des Musterklägers gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, die im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Kriterium für den Senat gewesen sei, werde in ihr Gegenteil verkehrt.
17
Da der Musterkläger keine Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid eingelegt und stattdessen die Erteilung eines Teil-Rechtskraftvermerks beantragt habe, könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Musterverfahren voranbringen und ordnungsgemäß führen werde. Durch sein Verhalten bringe der Musterkläger zum Ausdruck, dass er das Musterverfahren nicht weiterführen wolle. Damit wende er sich offen gegen die Auffassung der über 1.000 Beigeladenen, die ausdrücklich Musterverfahrens- und Erweiterungsanträge gegen die Musterbeklagte zu 2) gestellt und Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid eingelegt hätten. Ein Musterkläger, der dem Willen der übrigen Kläger zuwiderhandle, sei als solcher ungeeignet. Unerheblich sei, dass der Musterkläger eine zügige Aufnahme der Ausgangsverfahren für erfolgversprechender halte; denn diese Strategie sei für seine Eignung, das Musterverfahren angemessen zu führen, nicht entscheidend. Im Hinblick auf das Bestreben des Musterklägers, das Musterverfahren möglichst zu beenden, sei die Annahme lebensfremd, dass er in dem Fall, dass der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren den Teil-Musterentscheid aufheben sollte, das Musterverfahren mit der gebotenen Sorgfalt führen werde. Die prozessualen Rechte der Beigeladenen, insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), würden durch das Vorgehen und die Untätigkeit des Musterklägers in höchstem Maße gefährdet. Unter diesen Umständen könne von einer angemessenen Verfahrensführung durch den Musterkläger nicht mehr ausgegangen werden.
18
Der Musterkläger ist den Abberufungsanträgen mit Schriftsätzen vom 2. und 15. Dezember 2025 entgegentreten: Eine Abberufung des Musterklägers sei nur zulässig, wenn von diesem eine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden könne oder wenn es belastbare Anzeichen dafür gebe, dass der Musterkläger bewusst zum Nachteil der Beigeladenen agiere. Diese Voraussetzungen seien erkennbar nicht gegeben. Er sei weiterhin willens und in der Lage, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Beigeladenen angemessen zu führen.
19
Etwas anderes lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass er keine Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 eingelegt habe. Eine Verpflichtung des Musterklägers, stets und immer in jedes denkbare Rechtsmittel zu gehen, bestehe nicht. Zudem regle „§ 24 Abs. 2 KapMuG“ (recte: § 21 Abs. 2 KapMuG a. F.) ausdrücklich den Fall, dass der Musterkläger keine Rechtsbeschwerde einlege.
20
Der Musterkläger messe der Rechtsbeschwerde keine Erfolgschancen bei, weil er die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für rechtlich zutreffend halte. Die unterschiedliche Beurteilung der Ordnungsgemäßheit des Teil-Musterentscheids könne nicht dazu führen, dass der Musterkläger abgewählt werden müsse, weil er angeblich das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß führe.
21
Das vorliegende Verfahren weise zwei Besonderheiten auf, die bei der Beantwortung der Frage, welches Handeln jeweils angemessen, ordnungsgemäß, zielführend oder im Interesse der Beigeladenen sei, berücksichtigt werden müssten. Zum einen sei die Musterbeklagte zu 2) die einzige der Musterbeklagten, die „in kaufmännischer Hinsicht relevant“ sei. Zum anderen habe die Musterbeklagte zu 2) im Frühjahr 2024 eine Rechtsformänderung durchgeführt, die nur den Sinn haben könne, die Haftungsmasse zu verringern. Die Musterbeklagte zu 2) wolle sich im Falle einer Verurteilung beziehungsweise nachteiliger Feststellungen im Musterverfahren, dem ökonomischen Zugriff der Gläubiger entziehen. Damit sei der Zeitfaktor von überragender Bedeutung. Aus diesem Grund habe der Musterkläger im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten am Musterverfahren bewusst auf Rechtsmittel gegen den Teil-Musterentscheid verzichtet. Der Senat habe mit seinem Teil-Musterentscheid einen Weg aufgezeigt, wie der Druck auf die Musterbeklagte zu 2) sehr kurzfristig wieder aufgebaut werden könnte, und zwar über ein Wiederaufrufen von – möglicherweise zunächst nur ausgewählten – Instanzverfahren. Dies hätte einen Weg eröffnet, wie die Musterbeklagte zu 2) zum Wohle aller Verfahrensbeteiligten an den Verhandlungstisch hätte gebracht werden können.
22
Der Senat habe den Musterkläger ausgewählt, obwohl er gewusst habe, dass dieser das Musterverfahren kritisch sehe, soweit Aussagen in Wirtschaftsprüfertestaten betroffen seien. Der Antrag auf Erteilung des Teil-Rechtskraftvermerks diene angesichts der Eilbedürftigkeit dem Interesse aller Beteiligten.
23
Es seien die Antragsteller, die durch das Einlegen der Rechtsbeschwerde und ihre nachfolgende Verzögerungstaktik der Musterbeklagten zu 2) den benötigten Zeitaufschub verschafften, um Haftungsvermögen rechtssicher dem Zugriff der geschädigten W.-Anleger zu entziehen. Der Musterkläger habe sich im Termin vom 14. November 2025 den Anträgen der Antragsteller und anderer Beigeladener auf Aussetzung oder Anordnung des Ruhens des Musterverfahrens nicht angeschlossen, da diese Anträge bei objektiver Betrachtungsweise eine erhebliche Verfahrensverzögerung um mehrere Jahre bezweckten und der Senat im Teil-Musterentscheid bereits dargelegt habe, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Musterverfahren nicht zu befürchten sei. Der richtige Weg bestehe darin, im Verhältnis zu allen Musterbeklagten außer der Musterbeklagten zu 2) diejenigen Feststellungen zu treffen, die jetzt möglich seien, und so inhaltliche Grundlagen zu definieren, die auch im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 2) nutzbar gemacht werden könnten.
24
Die von den Antragstellern zitierten Aussagen aus dem Mandanten-Webinar seien isoliert und missverständlich aus dem Zusammenhang gerissen worden. Der Musterkläger respektiere das Antragsrecht der Beigeladenen, was sich aus seiner bisherigen Prozessführung ableiten lasse. Der Musterkläger habe zu keinem Zeitpunkt Anträge an seiner Beteiligung scheitern lassen, noch habe er den Versuch unternommen, irgendwelche Anträge zu hintertreiben. Er habe lediglich darauf verzichtet, das Verfahren durch die Stellung umfangreicher zusätzlicher Anträge weiter aufzublähen, wo andere Anwälte bereits tätig gewesen seien und sich im Dialog mit dem Senat befunden hätten. Der Musterkläger unterstütze keine Anträge, die er für überflüssig, nicht sachdienlich oder aus sonstigen Gründen für verfahrensverzögernd und schädlich halte. Mit diesem Verhalten entspreche der Musterkläger seiner Verfahrensverantwortung.
25
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2025 hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Musterklägers Dr. V für den Beigeladenen Frings-Rupp zur Rolle des Prozesskostenfinanzierers J. GmbH unter anderem ausgeführt, dass ein Prozesskostenfinanzierer natürlich Einfluss auf den Prozess habe. Die sich daraus ergebende Prozessförderungspflicht des Kunden beziehungsweise Mandanten sei aber vollständig gleichlaufend mit der (begrenzten) Rücksichtnahmepflicht des Musterklägers auf die anderen beigeladenen Geschädigten. Insoweit stärke die Bindung an den Finanzierer die ordnungsgemäße Verfahrensführung. Denn das Klageziel bestmöglicher materieller Ersatzzahlungen sollten alle Beteiligten gleichermaßen verfolgen. Das erkennende Gericht habe den Musterkläger in Kenntnis der im Schriftsatz vom 13. Januar 2023 dargelegten marktüblichen Konditionen der Prozessfinanzierung ausgewählt.
26
Mit der Entfernung von Dr. V aus dem Anwaltsteam habe der Musterkläger zwar die Verpflichtung aus dem Finanzierungsvertrag auf vorherige Abstimmung eines solchen Schritts mit der J. GmbH missachtet. Diese habe aber daraus ausdrücklich keine Rechte hergeleitet, die Entscheidung des Musterklägers akzeptiert und lediglich eine fachliche Ergänzung des restlichen Anwaltsteams als Ersatz für die von Rechtsanwalt Dr. V bislang abgedeckten Kompetenzen gefordert. Damit habe der Musterkläger gezeigt, dass er in der Lage sei, zu bestimmen, wer sein Anwalt sei und wer nicht.
27
Es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Musterkläger im Rahmen der marktüblichen Bedingungen bei Vergleichsgesprächen an die Mitwirkung der J. GmbH gebunden sei. Dies sei wie folgt geregelt: Wolle sich die J. GmbH vergleichen, sei das nach Ziffer 6.3. des Vertrags möglich, wenn der Vergleich objektiv sachgerecht und willkürfrei sei, das Gericht es vorschlage, die eigenen Anwälte des Mandanten es empfehlen würden und wenn der Mandant sodann nicht von dem ihm eingeräumten Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 6.4. Gebrauch mache. Die Letztentscheidung treffe also hier der Mandant, der sich dafür entscheiden könne, das Verfahren auf eigene Rechnung fortzuführen.
28
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu den gestellten Abberufungsanträgen wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.
II.
29
Die Anträge verschiedener Beigeladener (im Folgenden: Antragsteller) auf Abberufung des Musterklägers sind zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg.
30
1. Gemäß § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. kann das für die Führung des Musterverfahrens zuständige Gericht den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen (und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 KapMuG a. F. bestimmen), wenn der Musterkläger das Verfahren nicht angemessen führt.
31
a) Die an eine Abberufung des Musterklägers wegen einer nicht angemessenen Verfahrensführung zu stellenden Anforderungen sind hoch; eine Auswechslung des Musterklägers stellt den Ausnahmefall dar (vgl. Goette in BeckOGK, Stand: 15. Oktober 2025, KapMuG 2012 § 9 Rn. 140; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 9 KapMuG Rn. 30; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 2022, § 9 KapMuG Rn. 74). Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Musterkläger und den Beigeladenen über die richtige Prozesstaktik, ungeschickter Parteivortrag oder die Unterlassung gebotener oder naheliegender Beweisangebote rechtfertigen eine Abberufung des Musterklägers nicht (Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 67; Goette in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 141; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 30). Gegen eine nur mangelhafte Verfahrensführung des Musterklägers sind die Beigeladenen ausreichend dadurch geschützt, dass sie durch eigene Verfahrenshandlungen (§ 14 Satz 2 KapMuG a. F.), insbesondere die Stellung von Erweiterungsanträgen nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F., ihre Rechte wahren können und ihre Bindung an den Musterentscheid gegebenenfalls durch § 22 Abs. 3 KapMuG a. F. eingeschränkt ist (Goette in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 140; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 30; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 9 KapMuG Rn. 74).
32
b) Eine Ablösung des Musterklägers ist nur zulässig, wenn von diesem eine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden kann oder wenn es handfeste Anzeichen dafür gibt, dass der Musterkläger bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agiert, etwa kollusiv mit den Musterbeklagten zusammenwirkt (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 30; Goette in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 141). Ein Agieren gegen die Interessen der Beigeladenen kann anzunehmen sein, wenn der Musterkläger die Klärung bestimmter, im Musterverfahren aufgeworfener Fragen zu verhindern sucht, indem er dem Vortrag oder den Prozesshandlungen von Beigeladenen widerspricht, obwohl diese ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Fragen haben und deren Klärung an sich nicht den Interessen des Musterklägers entgegensteht (Goette in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 142; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 9 KapMuG Rn. 74; Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 9 Rn. 67). Eine Abberufung kann auch in Betracht kommen, wenn der Musterkläger selbst keine Anträge stellt und auch die Beigeladenen von der Antragstellung abhalten will (Goet te in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 142; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 14).
33
2. Unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabs rechtfertigen die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe die Abberufung des Musterklägers nicht. Weder ist ersichtlich, dass von dem Musterkläger eine ordnungsmäßige Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden kann, noch gibt es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agieren würde.
34
a) Auf der Grundlage der im Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 vertretenen Rechtsansicht unterliegt der Musterkläger bei der Führung des Musterverfahrens zwar nicht unerheblichen objektiven Einschränkungen. Diese stehen einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung durch den Musterkläger im derzeitigen Verfahrensstadium aber nicht entgegen.
35
aa) Der Musterkläger nimmt in seinem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Ausgangsrechtsstreit ausschließlich die Musterbeklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch. Derartige Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) fallen nach der im Teil-Musterentscheid vertretenen Rechtsansicht nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. Daraus folgt, dass der Musterkläger – worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 28. März 2025 hingewiesen hat – keine Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. stellen kann. Denn nach der vom Senat vertretenen Rechtsansicht kann die Entscheidung seines Ausgangsrechtsstreits nicht, wie von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG a. F. vorausgesetzt, von den beantragten weiteren Feststellungszielen abhängen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 28. März 2025 verwiesen.
36
In dem vorliegenden Musterverfahren kommt der Fähigkeit, Erweiterungsanträge zu stellen, für die Verfahrensführung besondere Bedeutung zu, weil der Senat mit seinem Teil-Musterentscheid die meisten Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses als im Musterverfahren nicht statthaft oder unzulässig zurückgewiesen hat.
37
bb) Die dem Musterkläger nach der Rechtsansicht des Senats fehlende Befähigung zur Stellung von Erweiterungsanträgen macht ihm eine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens aber auch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht unmöglich. Die Beigeladenen Bornemann, Singer und Nixdorf, die einer solchen Einschränkung nicht unterliegen, weil sie in ihrem jeweiligen Ausgangsrechtsstreit auch den Musterbeklagten zu 1) in Anspruch nehmen, haben sich einen erheblichen Teil der ursprünglich vom Musterkläger beantragten weiteren Feststellungsziele zu eigen gemacht und diese zum Teil auf entsprechende Hinweise des Senats hin neu gestellt. Über deren Zulassung hat der Senat zu befinden. Soweit beantragte weitere Feststellungsziele durch einen Erweiterungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht worden sind, unterliegen sie in gleicher Weise der Verfahrensführung des Musterklägers wie die verbliebenen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses.
38
cc) Anhaltspunkte dafür, dass der Musterkläger nicht gewillt wäre, das Musterverfahren hinsichtlich solcher zugelassener weiterer Feststellungsziele angemessen zu führen, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass er den überwiegenden Teil der von ihm selbst gestellten Erweiterungsanträge nicht zurückgenommen hat. Damit bringt der Musterkläger zum Ausdruck, dass er seine Erweiterungsanträge für den Fall aufrechterhält, dass der Bundesgerichtshof den Teil-Musterentscheid des Senats vom 28. Februar 2025 aufheben und die Musterverfahrensfähigkeit der gegen die Musterbeklagte zu 2) geltend gemachten Schadensersatzansprüche bejahen sollte.
39
b) Der Umstand, dass der Musterkläger gegen den Teil-Musterentscheid des Senats vom 28. Februar 2025 keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, rechtfertigt die Abberufung des Musterklägers nicht.
40
aa) Die unterbliebene Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Musterkläger beeinträchtigt die Beigeladenen nicht in ihrer Rechtsverfolgung, weil § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG a. F. ihnen eine eigene Rechtsbeschwerdebefugnis einräumt, von der zumindest ein Teil der Antragsteller auch Gebrauch gemacht hat. Eine Abberufung des Musterklägers nach § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Beigeladenen durch die ihnen vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte gegen eine etwaige mangelhafte Prozessführung des Musterklägers ausreichend geschützt werden. Der von einzelnen Antragstellern erhobene Vorwurf, die prozessualen Rechte der Beigeladenen, insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), würden durch das Vorgehen und die Untätigkeit des Musterklägers in höchstem Maße gefährdet, kann im Hinblick auf die eigene Rechtsbeschwerdebefugnis der Beigeladenen nicht nachvollzogen werden.
41
bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde auf einem kollusiven Zusammenwirken des Musterklägers mit den Musterbeklagten, insbesondere der Musterbeklagten zu 2) beruhen könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der wiederholten Äußerungen seiner Prozessbevollmächtigten wollte der Musterkläger vielmehr den – von ihm für zutreffend erachteten – Teil-Musterentscheid des Senats rechtskräftig werden lassen, um damit die Voraussetzung für eine zeitnahe Aufnahme sämtlicher gegen die Musterbeklagte zu 2) geführten Ausgangsprozesse zu schaffen. Durch deren zeitnahe Aufnahme sollte nach seinen Vorstellungen die Musterbeklagte zu 2), die im Frühjahr 2024 ihre Rechtsform geändert hat, daran gehindert werden, vor einer Titulierung der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüche Vermögen dem Zugriff der geschädigten W.-Anleger zu entziehen.
42
Der Umstand, dass die Antragsteller mit dieser Prozessstrategie des Musterklägers – an die sie im Hinblick auf ihre eigene Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht gebunden sind – nicht einverstanden sind, rechtfertigt für sich genommen nicht den Vorwurf, dass der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führe. Unabhängig davon ist die Behauptung, der Musterkläger habe mit seinem Verhalten dem „Willen der übrigen Kläger“ zuwidergehandelt, in dieser Pauschalität sachlich unzutreffend. Von den mehr als 9.000 Beigeladenen haben ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichen Mitteilung des Vorsitzenden des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2025 lediglich 1075 Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid des Senats eingelegt. Die weit überwiegende Mehrzahl der Beigeladenen hat sich damit – wie der Musterkläger – dafür entschieden, den Teil-Musterentscheid nicht selbst mit Rechtsmitteln anzugreifen.
43
cc) Die Erwartung, dass der Musterkläger in dem Fall, dass der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren den Teil-Musterentscheid des Senats aufheben und die Musterverfahrensfähigkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die Musterbeklagte zu 2) bejahen sollte, das Musterverfahren mit der gebotenen Sorgfalt führen werde, ist entgegen der geäußerten Ansicht einiger Antragsteller keineswegs lebensfremd. Denn in diesem Fall bliebe der Ausgangsrechtsstreit des Musterklägers – vorbehaltlich eines Vergleichsschlusses (§§ 17, 18 KapMuG a. F.) oder einer einvernehmlichen Beendigung des Musterverfahrens durch eine übereinstimmende Erklärung aller Verfahrensbeteiligten (§ 13 Abs. 5 KapMuG a. F.) – bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens gegen die Musterbeklagte zu 2) ausgesetzt. Die von ihm angestrebte zeitnahe Aufnahme seines eigenen Ausgangsrechtsstreits könnte der Musterkläger daher – falls nicht ausnahmsweise die engen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024, III ZB 107/22, WM 2024, 24 Rn. 8) vorliegen sollten – nur dadurch erreichen, dass das Musterverfahren effektiv und mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird.
44
c) Auch der Umstand, dass der Musterkläger bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht erfolglos die Erteilung eines Teil-Rechtskraftvermerks des Inhalts beantragt hatte, dass der Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 für ihn gegenüber der Musterbeklagten zu 2) rechtskräftig geworden sei, rechtfertigt nicht die Annahme, dass von ihm keine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens mehr erwartet werden könne.
45
aa) Mit der Beantragung des Teil-Rechtskraftvermerks beim Bayerischen Obersten Landesgericht hat der Musterkläger zwar den – insoweit erfolglosen – Versuch unternommen, sein Ausscheiden aus dem Musterverfahren vorzubereiten. Denn wenn der Teil-Musterentscheid entsprechend der Annahme des Musterklägers in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und der Musterbeklagten zu 2) rechtskräftig geworden wäre, könnte der Musterkläger durch Einreichung des Teil-Musterentscheids bei dem Prozessgericht seinen nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Rechtsstreit gegen die Musterbeklagte zu 2) wieder aufnehmen (§ 22 Abs. 4 KapMuG a. F.).
46
Mit der Aufnahme seines Ausgangsverfahrens würde er seine Stellung als Verfahrensbeteiligter des Musterverfahrens verlieren (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 49; Goette in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 70; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 9 KapMuG Rn. 30). Da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. der Musterkläger aus dem Kreis der Kläger der nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren zu bestimmen ist, hätte die Aufnahme seines Ausgangsverfahrens zwingend auch den Verlust seiner Stellung als Musterkläger zur Folge.
47
bb) Das erkennbare Bestreben des Musterklägers, nach Möglichkeit aus dem Musterverfahren auszuscheiden, rechtfertigt aber unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht die Annahme, dass er seine Aufgaben im Musterverfahren nicht sachgerecht wahrnehmen werde.
48
Die seitens des Musterklägers verfolgte Strategie stellt sich als Fortsetzung seines erfolglos gebliebenen Versuchs dar, den in seinem Ausgangsrechtsstreit ergangenen Aussetzungsbeschluss im Wege der sofortigen Beschwerde aufheben zu lassen. Wie in den Gründen des Beschlusses vom 13. März 2023 ausgeführt, sprach dieser Versuch nicht gegen seine Eignung als Musterkläger, weil es angesichts der zu erwartenden Dauer des Musterverfahrens nachvollziehbar erschiene, wenn der Musterkläger bestrebt gewesen wäre, die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung seines eigenen Rechtsstreits nach Möglichkeit zu vermeiden. Dasselbe Bestreben lag auch dem fehlgeschlagenen Versuch des Musterklägers zugrunde, durch Beantragung eines Teil-Rechtskraftvermerks die Voraussetzungen für sein Ausscheiden aus dem Musterverfahren zu schaffen, um die Wiederaufnahme seines ausgesetzten Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen. Solange der Musterkläger dieses primär verfolgte Ziel nicht erreicht hat, kann er sein Interesse an einer zeitnahen Aufnahme seines Ausgangsverfahrens am besten durch eine ordnungsgemäße und effektive Führung des Musterverfahrens wahren.
49
cc) Die Rechtsstellung der Beigeladenen hat der erfolglose Antrag des Musterklägers auf Erteilung eines Teil-Rechtskraftvermerks nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 2) sind auch insoweit nicht ersichtlich.
50
d) Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Musterklägers rechtfertigen bereits nicht die geäußerte Befürchtung, dass der Musterkläger bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agiere. Weder diesen Äußerungen noch der bisherigen Prozessführung des Musterklägers lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Musterkläger beabsichtigt, seine vorrangige Prozessführungsbefugnis nach § 14 KapMuG a. F. zu missbrauchen, um Erweiterungsanträge der Beigeladenen pauschal zurückzudrängen.
51
Unabhängig davon werden die Beigeladenen durch die ihnen von § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. eingeräumte selbstständige Befugnis zur Stellung von Erweiterungsanträgen insoweit ausreichend gegen eine etwaige mangelhafte Prozessführung des Musterklägers geschützt.
52
aa) Der Musterkläger muss sich die auf die beabsichtigte Führung des Musterverfahrens bezogenen Äußerungen, die seine Prozessbevollmächtigten in dieser Eigenschaft abgegeben lassen, zurechnen lassen. Soweit dem Musterkläger eine nicht angemessene Verfahrensführung zur Last gelegt wird, hat er sich ein Fehlverhalten seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen (Goette in BeckOGK, KapMuG 2012 § 9 Rn. 129 unter Verweis auf BT-Drs. 17/8799, S. 22).
53
bb) Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen von Dr. S. anlässlich des am 21. Oktober 2025 veranstalteten Mandanten-Webinars tragen nicht den erhobenen Vorwurf, dass die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers beabsichtigten, „den Anwendungsbereich von § 14 Satz 2 KapMuG a. F. beinahe grenzenlos auszudehnen“, um unter missbräuchlicher Ausnutzung der Verfahrensbefugnisse des Musterklägers sämtliche Erweiterungsanträge und sämtlichen hierzu gehaltenen Vortrag der Beigeladenen nach Belieben aus dem Musterverfahren zu drängen.
54
Dr. S. teilte im Rahmen des Mandanten-Webinars mit, die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers beabsichtigten, die von anderen Verfahrensbeteiligten gestellten Erweiterungsanträge „so gut es gehe“ abzuwehren. Die gemachte Einschränkung lässt bereits erkennen, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Umstands bewusst waren, dass der Musterkläger Erweiterungsanträge der Beigeladenen nicht generell abwehren kann. Auch der Ankündigung, man wolle dem Gericht Wege aufzuzeigen, „wie man die Erweiterungsanträge in möglichst großen Teilen zurückdrängen“ könne, lässt sich entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers gerade nicht der Ansicht waren, dass dem Musterkläger die Befugnis zustehe, durch seinen Widerspruch die Zurückweisung sämtlicher Erweiterungsanträge der Beigeladenen herbeizuführen.
55
Welche Wege zur Zurückweisung von Erweiterungsanträgen die Prozessbevollmächtigen des Musterklägers dem Senat aufzeigen wollten, wurde in dem Mandanten-Webinar nicht näher erläutert. In Betracht kämen vor allem rechtliche Ausführungen dazu, dass nach Ansicht des Musterklägers für einzelne der gestellten Erweiterungsanträge die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. nicht vorlägen. Für die von den Antragstellern gezogene Schlussfolgerung, die „generalisierende Herangehensweise“ mit dem Ziel, die Erweiterungsanträge in möglichst großen Teilen zurückzudrängen, lasse erkennen, dass es dem Musterkläger nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den in den beantragten weiteren Feststellungszielen enthaltenen Sachverhaltsaspekten ankomme, fehlt es jedenfalls an einer tragfähigen Grundlage. In seiner Erwiderung auf den Abberufungsantrag hat der Musterkläger klargestellt, dass er in Wahrnehmung der ihm obliegenden Verfahrensverantwortung keine Erweiterungsanträge unterstützen werde, die er für überflüssig, nicht sachdienlich oder aus sonstigen Gründen für verfahrensverzögernd und schädlich halte.
56
cc) Auch die in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. Mai 2025 veröffentlichten Äußerungen der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers Dr. L. und Dr. S. lassen nicht erkennen, dass der Musterkläger mit seiner Verfahrensführung bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agiert.
57
Soweit die Prozessbevollmächtigten in dem Artikel mit der Einschätzung zitiert werden, dass sich das Musterverfahren im Fall W. als untauglich erwiesen habe, und sie einen anderen, aus ihrer Sicht erfolgversprechenden Ansatz verfolgten, beruht dies auf ihrer Annahme, dass die Kläger vor dem Landgericht München I schneller zu einem Urteil gegen die Musterbeklagte zu 2) kommen könnten. Dass die Antragsteller diese Einschätzung nicht teilen und deshalb zwischen ihnen und dem Musterkläger Meinungsverschiedenheiten über die zu verfolgende Prozessstrategie bestehen, rechtfertigt die Abberufung des Musterklägers nicht.
58
dd) Der zitierten Äußerung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers Dr. V: „Wer da mitmacht, ist der Musterklage willkommen. Wer dazu nicht bereit ist, den schlagen wir mit seinen eigenen Waffen – dem halten wir immer wieder die Unbeachtlichkeit seiner Aktivitäten nach dem Gesetz vor.“ lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Musterkläger beabsichtigt, unter Missbrauch seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse die Verfahrensrechte der Beigeladenen zu beeinträchtigen, insbesondere diese von der Stellung zulässiger Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. abzuhalten. Es erschließt sich bereits nicht, was unter dem angekündigten „Schlagen mit eigenen Waffen“ und der „Unbeachtlichkeit (von) Aktivitäten nach dem Gesetz“ gemeint ist. Unabhängig davon hat der Musterkläger das Mandat mit Dr. V inzwischen beendet, weshalb aus dessen früheren Äußerungen keine belastbaren Rückschlüsse auf die vom Musterkläger beabsichtigte Verfahrensführung gezogen werden können.
59
ee) Vor allem lassen sich der bisherigen Prozessführung des Musterklägers keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agieren würde.
60
Insbesondere ist der Musterkläger zu keinem Zeitpunkt unter Berufung auf sein vorrangiges Recht zur Verfahrensführung (§ 14 Satz 2 KapMuG a. F.) den von den Beigeladenen gestellten Erweiterungsanträgen entgegengetreten. Dass er auf eine Überarbeitung der von ihm selbst gestellten Erweiterungsanträge entsprechend den zu den Bestimmtheitsanforderungen ergangene Hinweisen des Senats verzichtet hat, beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass er aufgrund der – von ihm als zutreffend bewerteten – Rechtsansicht des Senats keine Erweiterungsanträge stellen kann, weil die Entscheidung seines Ausgangsverfahrens hiervon nicht abhängt.
61
Unverständlich ist der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers würden dessen Verfahrensbefugnisse ausnutzen, um gezielt den von ihnen vertretenen Mandanten einen Vorteil zu verschaffen. Die Prozessstrategie des Musterklägers zielt darauf ab, die Abweisung der die Musterbeklagte zu 2) betreffenden Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses als im Musterverfahren nicht statthaft rechtskräftig werden zu lassen, um dadurch die zeitnahe Aufnahme sämtlicher gegen die Musterbeklagte zu 2) geführten und gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren zu ermöglichen. Da nahezu alle Beigeladenen (auch) die Musterbeklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, verschafft diese Strategie aus der Sicht des Musterklägers nicht nur den Mandanten seiner Prozessbevollmächtigten, sondern auch der weit überwiegenden Anzahl der Beigeladenen einen Vorteil. Darauf, ob die vom Musterkläger verfolgte Strategie erfolgversprechend ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
62
ff) Unabhängig davon kommt eine Abberufung des Musterklägers nach § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. – wie bereits dargelegt – regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Beigeladenen durch die ihnen vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte gegen eine etwaige mangelhafte Prozessführung des Musterklägers ausreichend geschützt werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. räumt den Beigeladenen in Bezug auf die Stellung von Erweiterungsanträgen eigene Verfahrensrechte ein, die vom Vorrang der Prozessführung des Musterklägers nach § 14 Satz 2 KapMuG a. F. gerade nicht umfasst sind (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 14 KapMuG Rn. 14; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 14 KapMuG Rn. 34; Schroeder in BeckOGK KapMuG 2012, § 14 Rn. 27).
63
e) Auch der Umstand, dass der Musterkläger einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der J. GmbH geschlossen hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass von ihm keine ordnungsmäßige Führung des Musterverfahrens erwartet werden könne.
64
aa) Die Befürchtung der Antragsteller, dass der Musterkläger aufgrund der vertraglichen Beziehungen zu seinem Prozessfinanzierer entgegen der im Beschluss vom 13. März 2023 geäußerten Erwartung nicht in der Lage sei, seinen Prozessbevollmächtigten in dem für eine eigenverantwortliche Prozessführung erforderlichen Umfang zu kontrollieren, ist im Hinblick auf die eingetretene Änderung in der Prozessvertretung des Musterklägers nicht begründet. Der Musterkläger hat das Mandatsverhältnis mit seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten Dr. V beendet, obwohl dieser Geschäftsführer seines Prozessfinanzierers, der J. GmbH, ist. Mit diesem Schritt hat er zugleich gezeigt, dass die vertraglichen Bindungen, die er gegenüber seinem Prozessfinanzierer eingegangen ist, ihn nicht an einer eigenverantwortlichen Führung des Musterverfahrens hindern.
65
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die J. GmbH nach Ziffer 6.3. des Finanzierungsvertrags mit dem Musterkläger auf die Entscheidung über einen eventuellen Vergleichsschluss Einfluss nehmen kann. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Musterklägers und Geschäftsführer der J. GmbH hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2025 diese Vertragsbestimmung dahin erläutert, dass ein Vergleichsschluss möglich sei, wenn der Vergleich objektiv sachgerecht und willkürfrei sei, das Gericht den Vergleich vorschlage, die eigenen Anwälte des Mandanten ihn empfehlen würden und wenn der Mandant sodann nicht von dem ihm eingeräumten Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 6.4. Gebrauch mache. Der Musterkläger hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht. Demnach obliegt die Entscheidung, ob er einen ihm von seinem Prozessfinanzierer vorgeschlagenen Vergleich schließen will, letztlich dem Musterkläger.
66
Für die seitens der Antragsteller aufgestellte Behauptung, im Ergebnis könne die J. GmbH im Musterverfahren über die Forderungen der Beigeladenen gegen die Musterbeklagten verfügen, fehlt es ersichtlich an einer tragfähigen Grundlage. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. können die Beigeladenen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung eines vom Gericht nach § 18 Abs. 1 KapMuG a. F. genehmigten Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.
III.
67
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Musterverfahren nach der Vorbemerkung 1.2.1. der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Die den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten gemäß § 24 Abs. 1 KapMuG a. F. als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
IV.
68
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 ZPO ist ausgeschlossen. Der Beschluss, mit dem das für die Führung des Musterverfahrens zuständige Gericht den Musterkläger bestimmt, ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG a. F. unanfechtbar. Für die Entscheidung über den auf § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. gestützten Antrag eines Beigeladenen, den Musterkläger abzuberufen und einen neuen Musterkläger zu bestimmen, gilt nichts anderes.