Inhalt

VG München, Urteil v. 17.12.2025 – M 23 K 25.5396
Titel:

Beschränktes Haltungsverbot, Androhung Zwangsgeld

Normenketten:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
VwZVG Art. 29, 31, 36
Schlagworte:
Beschränktes Haltungsverbot, Androhung Zwangsgeld
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36990

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen ein beschränktes Tierhaltungsverbot sowie die Androhung von Zwangsgeld.
2
Die Klägerin war seit dem Jahr 2023 mehrmals Adressatin tierschutzrechtlicher Kontrollen des Landratsamtes F. (im Folgenden: Landratsamt). Sie hält mehrere Katzen in ihrem 120 bis 130 qm großen Wohnhaus mit ca. 150 qm Gartenfläche.
3
Bei tierschutzrechtlichen Nachkontrollen am 6. Dezember 2024 und 10. April 2025 stellte das Landratsamt fest, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus mindestens 32 Katzen hielt. Wie bei vorangegangenen Kontrollen war ein starker Uringeruch im gesamten Haus feststellbar. Daneben wurden zahlreiche verletzungsträchtige Gegenstände im Aufenthaltsbereich der Katzen und eine zu geringe Anzahl an Katzentoiletten festgestellt (vgl. Kontrollberichte vom 13.12.2024 und 10.04.2025). Im Nachgang wurde sie jeweils über die Ergebnisse der Kontrolle informiert und auf die Notwendigkeit der Reduzierung der Anzahl der gehaltenen Katzen auf sechs hingewiesen sowie dazu angehört.
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Mit Bescheid vom 14. August 2025 untersagte das Landratsamt der Klägerin, zeitgleich mehr als sechs Katzen, welche über ein voll ausgebildetes Gebiss verfügen, zu halten (Ziffer 1). Daneben wurde sie verpflichtet, den gehaltenen Bestand an Katzen durch geeignete Maßnahmen wie die Abgabe oder Rückgabe von Tieren auf sechs zu reduzieren (Ziffer 2). Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Außerdem wurde der Klägerin für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot aus Ziffer 1 des Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt als acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides für jede gehaltene Katze, welche die Anzahl von sechs übersteigt, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 100 angedroht (Ziffer 4).
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Hiergegen erhob die Klägerin am 21. August 2025 Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München und beantragte,
Der Bescheid des Landratsamt F. vom 14.08.2025 (AZ: …*) wird aufgehoben.
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Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen unter Verweis auf ihr Eigentum an den Katzen und bestritt die Darstellungen des Landratsamtes, insbesondere, dass die von ihr gehaltenen Katzen an die Wände ihres Wohnhauses und nicht in die dafür vorgesehenen Katzentoiletten urinieren würden. Ferner bemühe sie sich seit 2024 über mehrere Medien, ihre Kitten zu vermitteln. Bisherige Versuche, die adulten Katzen und Kitten in Tierheimen unterzubringen, verliefen bislang erfolglos, da diese keine Aufnahmekapazität mehr hätten. Soweit ihre Katzen einen Wildblutanteil aufwiesen, wären sie aufgrund ihres Verhaltens schwieriger als Hauskatzen zu vermitteln. Den Tieren würde es bei ihr zuhause gut gehen und sie würden sich wohl fühlen. Sie habe bereits einige Katzen auf eigene Kosten kastrieren lassen. Sie komme aus dem Tierschutz und weise selbst Fachkompetenz im Umgang mit Tieren auf.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Garten sei als Auslauffläche für die Katzen zusätzlich zu Fläche des Wohnhauses zu berücksichtigen.
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Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, trat der Klage entgegen und beantragte
Klageabweisung.
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Vertreten durch das Landratsamt begründete der Beklagte seinen Antrag im dazugehörigen Eilrechtsschutzverfahren im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Ausführungen.
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Am 17. Dezember 2025 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Das Landratsamt teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass sich bei der jüngsten tierschutzrechtlichen Kontrolle am 27. November 2025 36 adulte Katzen und 36 Kitten im Wohnhaus der Klägerin aufgehalten hätten. Fünf weitere Freigängerkatzen seien von der Klägerin eingeräumt worden. Die Klägerin entgegnete, dass sie lediglich 22 adulte Katzen halte; zur Anzahl der von ihr gehaltenen Kitten machte sie keine konkrete Angabe.
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Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung ihren Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO in derselben Sache (M 23 S 25.537) sowie eine chronologisch frühere Klage in der Sache M 23 K 24.7792 für erledigt, nachdem sie zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Der Beklagte stimmte dem zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die übermittelten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
15
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
16
Das beschränkte Haltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG und ist rechtmäßig.
17
Die Klägerin verstieß wiederholt und in erheblichem Maße gegen die tierschutzrechtlichen Grundsätze der Tierhaltung und -betreuung, wie sie in § 2 TierSchG niedergelegt sind. Das Gericht legt hierbei die in §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG angelegte vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre zugrunde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.03.2004, Az. 25 CS 04.63; BayVGH, Beschluss vom 14.01.2003, Az. 25 CS 02.3140). Fachliche Fehler der Beurteilung des Falles durch die beamteten Tierärzte wurden von Klägerin weder fundiert dargelegt, noch drängen sich solche auf. Bei mehreren Kontrollen wurden durch das veterinärärztliche Fachpersonal des Landratsamtes erhebliche Verstöße festgestellt. Insbesondere der den Katzen zur Verfügung stehende Raum ist ungenügend. So sieht das durch die Amtsveterinäre im Rahmen dieser Bewertung zu Recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.05.2021, Az. 23 CS 21.542) herangezogene Merkblatt Nr. 189 des T. V. … T. e.V. über Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen pro Katze eine freie Grundfläche von bis zu 20 qm vor. Insbesondere auf Grund der Gruppenheterogenität der durch die Klägerin gehaltenen Katzen erscheint nach fachlicher Einschätzung hierbei eine zur Verfügung stehende Grundfläche von 20 qm pro Katze als absolute Untergrenze, um tierschutzwidrige Haltungsumstände zu vermeiden. Diese fachlich fundierte und anerkannte Anforderung unterschreitet das gegenständliche Anwesen der Klägerin für den aktuellen Bestand in erheblichem Maße.
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Die Gartenfläche kann entgegen klägerischer Auffassung nicht zur Anrechnung an die zur Verfügung stehende Grundfläche angerechnet werden, da ein möglicher Auslauf im Rahmen der veterinärärztlichen Bewertung bereits Eingang gefunden hatte (vgl. Merkblatt Nr. 189 4.: Haltung in geschlossenen Räumen oder mit angrenzenden Außenbereichen). Ohnehin konnte das Landratsamt zu keiner der Kontrollen eine selbstständig mögliche Nutzung der Gartenfläche oder sonstiger Freiflächen durch die vorgefundenen Katzen festgestellt werden. Vielmehr waren die nach außen führenden Türen und Fenster in dem Anwesen stets sowie die Innentüren wiederholt verschlossen. Die Klägerin gab selbst an, den Tieren lediglich bei konkretem Bedarf aufzusperren bzw. Fenster zu kippen, was denklogisch bedeutet, dass Türen und Fenster grundsätzlich geschlossen sind.
19
Dadurch fügte die Klägerin den von ihnen gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche und länger anhaltende Leiden zu. Dies äußert sich etwa darin, dass die Tiere an Innenwände des Wohnhauses urinieren. Dies wiederum kann sich nach veterinärärztlicher Einschätzung als zusätzlicher Dauerstressor auf die Tiere auswirken.
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Verstärkt wird die Gefährdung des Tierwohls durch das Verhalten der Klägerin noch dadurch, dass sie sich als privates Tierheim geriert und sieht. So nahm sie laut eigenem Vortrag wiederholt vermeintlich aufgefundene und hilfsbedürftige Katzen auf. Zwar versuchte sie laut eigener Aussage mehrfach und nachdrücklich, Katzen und Kitten zu vermitteln und abzugeben; doch legte sie dazu keinerlei belastbare Nachweise vor. Im Kern bleibt ihre Haltung gegenüber den Empfehlungen und Anordnungen des Landratsamtes abwehrend. Die Klägerin leugnet stets, dass ihre Haltung Missstände aufweist, und stellt die fachliche Bewertung und Kompetenz der Amtsveterinäre in Abrede. Die Klägerin zeigt insoweit keine Einsicht ihres Verhaltens und in die Notwendigkeit einer Bestandsreduktion aus Gründen des Tierwohls, sondern perpetuiert und vertieft es noch.
21
Das beschränkte Haltungsverbot ist verhältnismäßig. Anstelle eines vollständigen, uneingeschränkten Haltungsverbotes ordnete das Landratsamt in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lediglich ein über sechs Katzen beschränktes Haltungsverbot an. Außerdem beschränkt sich das Verbot lediglich auf adulte Katzen, nicht auf die ebenfalls zahlreich von der Klägerin gehaltenen Kitten. Auch geht das Landratsamt richtigerweise davon aus, dass es der Klägerin weiterhin möglich wäre, tierschutzrechtskonforme Zustände herzustellen, weshalb unter anderem eine Fortnahme der Tiere unterblieb. Insgesamt kann es zur Erreichung des Zwecks des Tierwohls nicht – wie bisher – bei Empfehlungen und freiwilligen Maßnahmen der Klägerin vonseiten des Landratsamtes bleiben, insbesondere, da sich die Klägerin uneinsichtig zeigt.
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Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordneten Pflichten zur Reduzierung des Katzenbestandes finden als komplementäre, als Handlungspflicht formulierte Anordnung zum beschränkten Haltungsverbot ihre Rechtsgrundlage ebenso in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. Für sie gilt das dazu Ausgeführte entsprechend, da sie keinen über das Haltungsverbot hinausgehenden Regelungsgehalt aufweisen; vielmehr dienen sie der Klarstellung und Verständlichkeit.
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Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall des Verstoßes gegen das beschränkte Haltungsverbot ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist Art. 29, 31, 36 VwZVG. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18, 19 VwZVG liegen vor, insbesondere wurde die sofortige Vollziehung des beschränkten Haltungsverbotes angeordnet und der Antrag der Klägerin auf § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zwischenzeitlich von den Beteiligten wirksam für erledigt erklärt. Die Klägerin hat wiederholt und in erheblichem Maße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und zeigt sich diesbezüglich nachdrücklich uneinsichtig, sodass es sachgerecht und angemessen ist, das beschränkte Haltungsverbot mit Zwang durchzusetzen.
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Der zwangsweisen Durchsetzung der Unterlassungspflicht, die das beschränkte Haltungsverbot statuiert, steht auch nicht der Einwand der Unmöglichkeit entgegen. Es ist der Klägerin keinesfalls objektiv oder subjektiv unmöglich, ihren Bestand auf sechs Katzen zu reduzieren. Selbst soweit einige Tierheime im Großraum M. teilweise mangels verbleibender Kapazitäten keine Tiere mehr aufnehmen können, bestehen in anderen Regionen oder Einrichtungen sowie in Gestalt von Privathaushalten ausreichende und der Klägerin zumutbare Reduzierungsoptionen. Zudem ist das Zwangsgeld nur für einen Verstoß gegen das Haltungsverbot, nicht auch für einen Verstoß gegen die Handlungspflichten aus Ziffer 2 des Bescheides angedroht. Die Wahl der Mittel, mit denen die Klägerin die Reduktion ihres Bestandes bewerkstelligt, bleibt ihr überlassen.
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Die festgesetzten Gebühren wahren den Rahmen der Art. 1, 5 und 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.5 KVz (EUR 100 bis EUR 6.000) und sind angemessen. Die Auslagen werden rechtmäßig auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.
27
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO.
28
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
29
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.