Titel:
Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, mobiles absolutes Haltverbot
Normenkette:
PAG Art. 25 Abs. 1
Schlagworte:
Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, mobiles absolutes Haltverbot
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36989
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Polizeipräsidiums M. (Polizeipräsidium) vom 15.02.2025 wegen einer polizeilichen Abschleppmaßnahme am 15.02.2025 erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) i.H.v. 427,75 Euro.
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Die (mobile) Haltverbotszone wurde durch verkehrsrechtliche Anordnung der L. M. vom 11. Februar 2024 angeordnet (Bl. 9 ff. der Behördenakte (BA)), um die sich fortbewegende Versammlungen im Rahmen der Münchner Sicherheitskonferenz 2025 störungsfrei durchführen zu können.
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Ausweislich der sich in der Behördenakte befindlichen Montageauftrags samt handschriftlichem Vermerks über die Aufstellung (Bl. 8 der BA) des Verkehrszeichenbetriebes der L. M. wurde die hier fragliche absolute Halteverbotszone mit dem o.g. Zusatz am 10. Februar 2025 aufgestellt.
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Nach den formularmäßigen polizeilichen Feststellungen (Bl. 1 d. Behördenakten (BA)), den polizeilichen Stellungnahmen (Bl. 13 d. BA) nebst entsprechenden Lichtbildern (Bl. 14, 15 d. BA) parkte der klägerische Pkw der Marke … (amtl. Kennzeichen … …*) am 15. Februar 2025 seit spätestens 10:15 Uhr in der L. straße vor dem Anwesen Nr. …, im Bereich eines absoluten Haltverbots (Zeichen 283 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit den Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ und „Einsatzfahrzeuge frei, am 15.02.25 08 – 23 h“). Nachdem dies um 10:15 Uhr durch den diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion …, M. festgestellt worden war, wurde um 10:50 Uhr die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet und durch ein Abschleppunternehmen ausgeführt, da das Fahrzeug eine sich fortbewegende Versammlung im Zusammenhang mit der Münchner Sicherheitskonferenz behinderte (Bl. 13 d. BA).
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Die Behördenakten beinhalten zudem einen Aktenvermerk vom 17. April 2025 zum fraglichen Abschleppauftrag verfasst von POM H. , wonach die Zeugen POM H. und POMin B. am 15.02.2025 in der L. straße …, … M. im Rahmen der Münchner Sicherheitskonferenz eingesetzt waren und hierbei mobile Halteverbote, die an den Versammlungsaufzugstrecken aufgestellt waren, kontrollierten. Ausweislich des Aktenvermerks vom POM H. war auch an der oben genannten Örtlichkeit am 15. Februar 2025 ein mobiles Halteverbotsschild (Z. 283 mit Z.z.) aufgestellt, für das es auch eine verkehrsrechtliche Anordnung der L. M. vom 11. Februar 2024 gab, von der am 15. Februar 2025 vor Ort keine Abweichungen festgestellt werden konnten. Eine Vormerkliste für die Örtlichkeit lag den oben genannten Beamten vor Ort nicht vor, da die Verantwortliche Person nicht vor Ort war. Deshalb konnte auch keine Zeugenvernehmung im Rahmen der Abschleppung durchgeführt werden. Es lag allerdings eine allgemeine Abschleppanordnung für die Bereiche der Münchner Sicherheitskonferenz 2025 vor (Bl. 13 d. BA).
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Mit Leistungsbescheid Nr. … des Polizeipräsidiums vom 15. Februar 2025 wurden für die Sicherstellung und Verbringung des KfZ Kosten i.H.v. 427,75 Euro gegenüber der Klägerin festgesetzt; diese setzen sich aus einer Gebühr gemäß § 1 Polizeikostenverordnung (PolkV) i.H.v. 59,00 Euro, Auslagen (Abschleppkosten) i.H.v. 296,75 Euro, einer Grundgebühr für die Verwahrung von 48,00 Euro, Tagesgebühren in Höhe von 12,00 Euro sowie einer Abholgebühr in Höhe von 12,00 Euro zusammen (Bl. 5 d. BA).
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Mit Schriftsatz vom 13. März 2025, eingegangen per Fax am 14.03.2025, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen lassen,
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1. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … … am 15.02.2025 um 10:15 Uhr in der L. str. … in M. auf der Grundlage des Art. 25 Nr. 1 PAG rechtswidrig war.
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2. Der Leistungsbescheid Nr. … des Polizeipräsidiums M. vom 15.02.2025 über 427,75 € an die Klägerin wird aufgehoben.
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3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kostenforderung vom 15.02.2025 zurück zu nehmen und die bereits bezahlten Abschleppkosten in Höhe von 427,75 € einschließlich Zinsen zurückzuzahlen.
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Zur Begründung ließ er vortragen, dass die Klägerin das fragliche Fahrzeug am 14. Februar 25 gegen die Mittagszeit an der Adresse L. straße … in M. parkte, jedoch zu diesem Zeitpunkt dort weder Halte- noch Parkverbote aufgestellt gewesen wären, zumindest seien diese nicht deutlich sichtbar und einem Halte- oder Parkverbot entgegenstehende Schilder nicht abgedeckt bzw. abgeklebt gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 beantragte der Beklagte,
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Zur Begründung trug die Beklagtenseite vor, dass im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens das Fahrzeug der Klägerin mit dem Kennzeichen … … unzulässig und behindernd in der nach dem Zeichen 283 StVO mit Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ und „Einsatzfahrzeuge frei, am 15.02.2025 08-23 h“ deutlich sichtbar gekennzeichneten absoluten Halteverbotszone geparkt habe, die vom Mobilitätsreferat der L. M. am 11. Februar 2025 eingerichtet worden war, um eine störungsfreie Durchführung der sich fortbewegenden Versammlung gewährleisten zu können. Die sich fortbewegende Versammlung stand im Zusammenhang mit der in diesem Zeitraum stattfindenden Münchner Sicherheitskonferenz. Ausweislich des sich in der Behördenakte befindenden Montageauftrags des Verkehrszeichenbetriebes der … sei die absolute Halteverbotszone mit dem oben genannten Zusatzzeichen am 10. Februar 2025 nachweislich eingerichtet und somit beim Parkvorgang der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden. Auch den Fotos könnte entnommen werden, dass für alle Verkehrsteilnehmer der Wille der Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit am 15. Februar 2025 von parkenden Fahrzeugen (ausgenommen Einsatzfahrzeugen) freizuhalten, zweifelsfrei ersichtlich gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus den Feststellungen des Beamten POM H. , die durch den Montageauftrag, 2 Fotos sowie einer Handskizze belegt seien. Die Polizei sei zur Abwehr dieser fortwirkenden Störung gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung befugt gewesen, die notwendigen an Ordnung zu treffen. Es sei erforderlich und angemessen Abschleppung des Fahrzeuges der Klägerin in die Kfz-Verwahrstelle des Polizeipräsidiums M. anzuordnen. Ein anderes gleichermaßen geeignetes milderes Mittel zur Beseitigung der Störung habe nicht zur Verfügung gestanden.
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Mit Beschluss der Kammer vom 23. März 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 19. März 2025 und vom 16. Juni 2025 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten. Alle vorgenannten Unterlagen sich Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
18
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 23. März 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Eine Entscheidung in der Sache ohne mündliche Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, da beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
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Die Klage bleibt ohne Erfolg, sie ist teilweise zulässig, aber vollumfänglich unbegründet.
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Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) ist bereits wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Die Klägerin kann sein Rechtsschutzziel mithilfe des Anfechtungsantrags erreichen (was ihm vorliegend jedoch aufgrund der Rechtmäßigkeit des Bescheides misslingt).
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Die Klage war nach dem klägerischen Begehren (Klageantrag zu 2 und 3) sachdienlich als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Leistungsbescheid vom 15. Februar 2025 auszulegen nebst Rückzahlung der geleisteten Zahlung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gem. § 88 VwGO, bei der auch die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme überprüft wird.
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Die als Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid verstandene Klage nebst Rückzahlung der geleisteten Zahlung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid vom 15. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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I. Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt dabei, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (BayVGH, U. v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).
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1. Die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG gestützte Anordnung der Abschleppmaßnahme war im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig.
25
Die Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG durch Verbringung des Kfz zur amtlichen Verwahrstelle war rechtmäßig, denn die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47, 62 ff).
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Die Polizei war zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da der PKW am 15. Februar 2025 verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 (Zeichen 283 mit Z.z.) abgestellt war. Indem die Klägerin unstreitig seinen Pkw zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich des streitgegenständlichen absoluten Haltverbots geparkt hatte, hat sie den Tatbestand der bezeichneten Ordnungswidrigkeit erfüllt.
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Bei einem absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO) darf die Polizei jederzeit abschleppen bzw. versetzen lassen, auch wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist stets konkret gefährdet (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 25 Rn. 170). Das Verkehrszeichen enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu halten, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt haltende Fahrzeuge.
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Zur Wirksamkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, die durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen umgesetzt wird, bedarf es einer nach Ort und Zeit individualisierten und konkretisierten behördlichen Anordnung (VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 10.10.2017 – 5 K 1164/16.NW – juris). Diese liegt mit der verkehrsrechtlichen Anordnung der Landeshauptstadt vom 11. Februar 2025 vor, die ein Haltverbot an der streitgegenständlichen Stelle zum Zwecke der störungsfreien Durchführung einer sich fortbewegenden Versammlung im Zusammenhang mit der in diesem Zeitraum stattfindenden Münchner Sicherheitskonferenz 2025 eingerichtet worden war.
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Voraussetzung für das Abschleppen eines Fahrzeugs aus einer Haltverbotszone und der daran anknüpfenden Gebührenerhebung und Kostenerstattung ist zudem, dass das durch die Abschleppmaßnahme vollstreckte Haltverbot wirksam bekannt gemacht worden ist.
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Das Haltverbot wurde mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen am 10.02.25 wirksam bekanntgegeben, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO; dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Sie entfalten ihre Rechtswirkungen für den Halter deshalb auch dann, wenn die Verkehrsregelung in dem Zeitpunkt noch nicht bestand, als das Fahrzeug abgestellt wurde (BVerwG, U. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 13 ff.). Hier wurden die Verkehrsschilder ausweislich des Montageberichtes auf S. 8 der BA am 10. Februar 2025 gegen 08:15 Uhr wirksam aufgestellt. Die Tatsache, dass die verkehrsrechtliche Anordnung hier erst am 11. Februar 2025 erging, die Halteverbotsschilder aber schon am 10. Februar aufgestellt wurden, ändert nichts an der wirksamen Bekanntgabe des Halteverbots. Denn das Halteverbotsschild verkörpert hier jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Aufstellung zustimmt hier also ab dem 11. Februar 2025, ein wirksames Verbot (oder Gebot) (vgl. OLG Stuttgart U.v. 25. 10. 63 2 Ss 491/63).
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2. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des absoluten Haltverbots zu beseitigen. Im Übrigen kommt es bei einem Fahrzeug, das in einem absoluten Haltverbot parkt, nicht darauf an, ob es zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.8.2002 – 24 ZB 01.2666 – juris Rn. 4). Mildere Mittel, insbesondere in Form einer Umsetzung auf einen in der Nähe befindlichen Parkplatz, standen nach Aktenlage nicht zur Verfügung, da in den anliegenden Straßengebieten großräumig im Rahmen der Münchner Sicherheitskonferenz mobile Halteverbotszonen eingerichtet wurden.
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Die Polizei kann nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG lagen im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme vor, da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme der Klägerin mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Die Polizei beauftrage gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG rechtmäßig den Abschleppdienst J. E. GmbH.
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II. Von der Kostenerhebung ist auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 Satz 5 PAG. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20). Ausnahmen hiervon sind allenfalls geboten, wenn ein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt wurde und sich die Verkehrslage durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen erst nachträglich ändert.
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Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25/16 –, BVerwGE 162, 146-153). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ausweislich der Nachweise in der Behördenakte jedoch nicht vor, da dem Montagebericht auf Seite 8 d. BA zu entnehmen ist, dass die mobilen Halteverbotsschilder bereits am 10. Februar 25 aufgestellt wurden und somit schon aufgestellt waren, als die Klägerin ihr Fahrzeug am 14.02.2025 gegen die Mittagszeit an der Adresse L. str. … in M. parkte.
35
Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgestellt worden sind und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung und dem Abschleppvorgang nichts geändert hat. Weist die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, so legen diese Feststellungen bei derart typischen Geschehensabläufen im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Haltverbotszone dergestalt errichtet wurde und auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist (vgl. Sächs.OVG, B.v. 28.4.2014 – 3 A 427/12 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, U.v. 30.1.2020 – 14 K 6667/19 – juris Rn. 51 ff. m.w.N.; VG Köln, U.v. 7.3.2013 – 20 K 6703/11 – juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 29.12.2011 – M 7 K 11.2846 – juris Rn. 23; VG Bremen, U.v. 13.8.2009 – 5 K 3876/08 – juris Rn. 18; VG Leipzig, U.v. 14.11.2007 – 1 K 483/06 – juris Rn. 34). Hier hat der Beklagte durch Vorlage des Montageberichtes des Verkehrsbetriebes der L. M. (S. 8 der BA) die ordnungsgemäße und damit wirksame Aufstellung der Verkehrsschilder nachgewiesen. Weiterhin wird dieser Vortrag durch den Aktenvermerk des POM H. auf S. 13 der BA bestätigt, der am 15. Februar vor Ort die Aufstellung der Verkehrszeichen kontrollierte und die für richtig befand.
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Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt im Falle des mobilen Verkehrszeichens dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine fehlende ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufstellung bzw. eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen (VG Düsseldorf, U.v. 30.1.2020 a.a.O. Rn. 54). Dabei genügt es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass der Betroffene das Vorhandensein der Beschilderung bloß unsubstantiiert bestreitet.
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Gemessen an diesen Maßstäben erkennt das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufstellung sowie bzgl. der ununterbrochenen Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der streitgegenständlichen Verkehrszeichen vorliegend erschüttert wäre. Die in den Behördenakten enthaltenen oben aufgeführten Schriftstücke sind zusammen mit den angefertigten Lichtbildern (Bl. 8, 13-15 d. BA) geeignet, zu beweisen, dass die Verkehrszeichen am 10. Februar 2025 aufgestellt wurden und dort weiterhin bis zum Abschlepptag vorhanden waren. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, sie habe gegen Mittag am 14. Februar 2025 keine Schilder wahrgenommen, kann diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern (vgl. VG Bremen, Urteil vom 07. September 2017 – 5 K 2241/16 –, Rn. 32 ff., juris).
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Gegen die Kostenhöhe wurden weder Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.