Inhalt

VG München, Urteil v. 17.12.2025 – M 23 K 24.4402
Titel:

Kostenbescheid Abschleppmaßnahme

Normenketten:
PAG Art. 9 Abs. 2 S. 1
PAG Art. 28 Abs. 5 S. 1
PAG Art. 93
KG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
PolKV § 1
PAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a)
StVO § 1 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 283 lfd. Nr. 62, 49
StVG § 24
Schlagwort:
Kostenbescheid Abschleppmaßnahme
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36984

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, der aufgrund einer polizeilichen Abschleppmaßnahme erging.
2
Mit verkehrsrechtliche Anordnung der L. M. vom 4. Juni 2024 wurde im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft unter anderem in der A. straße vor dem Anwesen Nr. ... eine mobile absolute Haltverbotszone eingerichtet, um Einsatzfahrzeugen Aufstellflächen zu bieten.
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Das klägerische Kfz (amtl. Kennzeichen … **) parkte am 23. Juni 2024 seit spätestens 19:32 Uhr in der A. straße vor dem Anwesen Nr. ... Etwa sechs bis sieben Meter westlich vom geparkten klägerischen Kfz war durch ein mobiles Zeichen 283 StVO mit einem Pfeil in östlicher Richtung mit den Zusatzzeichen „14.06.24 mit 26.06.24, 12-01 h“ und „auch auf dem Seitenstreifen“ ein absolutes Haltverbot ausgewiesen. Dieses mobile Verkehrszeichen befand sich etwa in 1,60 bis 1,70 Meter Höhe (Oberkante) über dem Straßenniveau. Etwa 20 bis 30 Zentimeter in östliche Richtung und etwa 20 bis 30 Zentimeter darüber versetzt stand ein stationäres Parkerlaubniszeichen (Zeichen 314 StVO) mit einem Pfeil in östliche Richtung mit dem Zusatzzeichen „werktags 9-23h mit Parkschein oder Parkausweis A. viertel“. An dem Parkerlaubniszeichen war ein Haltverbotszeichen mit einem Pfeil in westlicher Richtung angebracht.
4
Nachdem dies durch die diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion M. festgestellt worden war, wurde um 20:03 Uhr die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet und um 22:34 Uhr durch ein Abschleppunternehmen ausgeführt.
5
Mit Leistungsbescheid Nr. … des Polizeipräsidiums M. vom 23. Juni 2024 wurden für die Sicherstellung und Verbringung des KfZ Kosten i.H.v. 427,75 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt.
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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen lassen:
7
Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2024 (Leistungsbescheid Nr. … des Polizeipräsidiums M. *) wird aufgehoben. Der gezahlte Betrag in Höhe von 427,75 € ist dem Kläger durch den Beklagten zu erstatten.
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Zur Begründung lässt er vortragen, dass die zugrundeliegende polizeiliche Abschleppmaßnahme nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das Haltverbotszeichen erstmals bei Rückkehr zum Parkplatz und nach dem Abschleppvorgang gegen 22:40 Uhr wahrgenommen. Es sei wohl durch einen unmittelbar davor geparkten VW-Bus verdeckt gewesen. Auch bei der Parkplatzsuche, beim Einparken, beim Weggehen vom geparkten Kfz und bei Überprüfen des naheliegenden Parkscheinautomaten habe weder er noch seine Ehefrau das Verkehrszeichen wahrgenommen. Deutlich wahrgenommen habe er das Parkerlaubniszeichen. In der A. straße habe sich weder eine größere Menschenansammlung befunden noch habe eine Veranstaltung stattgefunden. Außerdem sei der Kläger problemlos telefonisch erreichbar gewesen und habe sich in lediglich fünf Gehminuten Entfernung aufgehalten.
9
Der Kläger ist der Ansicht, dass er das Haltverbotszeichen auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte sehen können, da es zu niedrig angebracht gewesen sei. Zu weiteren Nachschaumaßnahmen sei er nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte es der Behörde oblegen, das mobile Zeichen am selben Pfosten oder auf gleicher Höher mit dem stationären Zeichen anzubringen. Die Beschilderung sei außerdem in sich widersprüchlich gewesen, da zum einen das Parken ausdrücklich erlaubt gewesen sei, zum anderen das Halten durch das mobile Haltverbotszeichen untersagt worden sei. Im Übrigen sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen, da durch das klägerische Kfz weder andere Verkehrsteilnehmer behindert noch Rettungswege versperrt worden wären oder in sonstiger Weise irgendeine Behinderung des Verkehrs stattgefunden hätte.
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Der Beklagte, vertreten durch das Polizeipräsidium M. , beantragte die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Verkehrszeichen seien objektiv wahrnehmbar und in ihrer Bedeutung erkennbar aufgestellt gewesen.
12
Der Beklagte ist der Ansicht, dass im ruhenden Verkehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehe, nach der man sich sorgfältig umzusehen habe. Die Freihaltung der durch die Haltverbotszone ausgewiesenen Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sei notwendig gewesen. Ein besonderer Anlass, Nachforschungen zum Halter des Kfz anzustellen, habe hier nicht bestanden.
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Für den Kläger hat dessen Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025, für den Beklagten das Polizeipräsidium M. mit Schriftsatz vom 18. November 2024 jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.
14
Bereits mit Beschluss vom 18. März 2025 wurde der Rechtsstreit nach Einverständnis der Beteiligten gem. § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
17
Die zulässige Klage ist unbegründet.
18
Der angegriffene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Folglich hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des gezahlten Geldbetrages.
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Die Erhebung der Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme vom 23. Juni 2024 gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1 bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG und Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV ist rechtmäßig.
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Grundlage der streitigen Kostenentscheidung ist Art. 9 Abs. 2 PAG bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG. Danach werden für die Abschleppmaßnahme von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den zu erhebenden Kosten gehören nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 29 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
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Nach dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem kostenrechtlichen Konnexitätsprinzip gem. Art. 16 Abs. 5 KG setzt die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung insbesondere einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus (vgl. BayVGH, U. v. 17.04.2008 – 10 B 08.449 – Rn. 12). Dieser ist hier mit der polizeilichen Abschleppmaßnahme gegeben. Das Parken auf einem Parkplatz im Wirkbereich eines absoluten Haltverbotes stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 283 lfd. Nr. 62, 49 StVO, § 24 StVG dar. Ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder, der Stellungnahme des Polizeibeamten in Verbindung mit den formblattmäßigen dokumentierten polizeilichen Feststellungen inklusive Skizze war der Abschlepport im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem solchen absoluten Haltverbot gekennzeichnet. Indem der Kläger sein Kfz zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich des streitgegenständlichen absoluten Haltverbots geparkt hat, § 12 Abs. 2 StVO, erfüllte er den Tatbestand der bezeichneten Ordnungswidrigkeit. Das Verkehrszeichen enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu halten, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt parkende Fahrzeuge. Die Polizei war befugt, diese gegenwärtige und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Sicherstellung des klägerischen Kfz zu beseitigen, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG. Die Polizei durfte somit zur Unterbindung der dargelegten Ordnungswidrigkeit bzw. zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands die notwendige Abschleppanordnung treffen. Schon das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges begründet die Störung der öffentlichen Sicherheit.
22
Insbesondere ordnete das mobile absolute Haltverbotszeichen wirksam ein entsprechendes Verbot an.
23
Es kann vorliegend offenbleiben, ob – wie vom Kläger dargetan – zum Zeitpunkt des Parkens des klägerischen Kfz tatsächlich ein großer VW-Bus in einer Weise vor dem in Rede stehenden Haltverbotszeichen stand, sodass dieser VW-Bus die Sicht auf das Haltverbotszeichen verdeckte. Bereits dieser Vortrag begegnet Zweifeln hinsichtlich der Glaubhaftigkeit, da das Verkehrszeichen durch ein (gleichwohl großes) Kfz nicht aus jeder Perspektive verdeckt werden konnte. Beim Entlangfahren in der A. straße, der Suche nach einem Parkplatz, dem Passieren der Verkehrszeichen, dem Aussteigen, dem Gang zum Parkautomaten und dem Fortgang aus der A. straße nahm der Kläger zahlreiche verschiedene Positionen ein, die zumindest das Erkennenkönnen des mobilen Haltverbotszeichens nahelegen. Dies umso mehr, als der Kläger zwar das Parkerlaubnisschild und insbesondere dessen Zusatzschild mit seinen nicht ohne Weiteres aus der Distanz wahrnehmbaren Konkretisierungen zur zeitlichen Geltung ohne Probleme und deutlich wahrgenommen hat, angeblich aber nicht das etwa 30 Zentimeter darunterliegende (Oberkante) mobile Haltverbotszeichen.
24
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach freier Beweiswürdigung fest, dass das Verkehrszeichen sichtbar war. Eine Einvernahme der Ehefrau des Klägers als Zeugin zum Umstand des vermeintlich geparkten VW-Bus war daher nicht geboten.
25
Ein Gericht hat gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Absolute Gewissheit ist bei der Überzeugungsbildung nicht notwendig. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 27. Auflage 2021, § 108, Rn. 5). Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Gericht die Beweislastverteilung und Beweismaßreduktionen zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass die – insbesondere auch mobilen – Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden sind und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung und der Vollstreckung, also dem Abschleppvorgang, nichts geändert hat (vgl. BVerwG, B. v. 20. Mai 2003 – 3 B 37/03 – juris, Rn. 17). Jedoch kommt der Behörde die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute: Weist sie die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, besteht ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort (VG Bremen, U. v. 13.08.09 – 5 K 3876/08 – juris, Rn. 18; VG Leipzig, U. v. 14.11.07- 1 K 483/06 – juris, Rn. 34; VG Köln, U. v. 20.12.10 – 20 K 4677/10 – juris, Rn. 18 ff.). Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Weist die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, so legen diese Feststellungen bei derart typischen Geschehensabläufen im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Haltverbotszone dergestalt errichtet wurde und auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist (vgl. Sächs. OVG, B.v. 28.4.2014 – 3 A 427/12 – juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, U. v. 30.1.2020 – 14 K 6667/19 – juris, Rn. 51 ff. m.w.N.; VG Köln, U. v. 7.3.2013 – 20 K 6703/11 – juris, Rn. 20 ff.; VG München, U. v. 29.12.2011 – M 7 K 11.2846 – juris, Rn. 23; VG Bremen, U. v. 13.8.2009 – 5 K 3876/08 – juris, Rn. 18; VG Leipzig, U. v. 14.11.2007 – 1 K 483/06 – juris, Rn. 34). Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt im Falle des mobilen Verkehrszeichens dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine fehlende ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufstellung bzw. eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen (VG Düsseldorf, U. v. 30.1.2020 a.a.O. Rn. 54). Dabei genügt es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass der Betroffene das Vorhandensein der Beschilderung bloß unsubstantiiert bestreitet.
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Gemessen an diesen Maßstäben gelang es dem Kläger vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht, den Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufstellung sowie die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit des streitgegenständlichen Verkehrszeichens zu erschüttern.
27
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde (BVerwG, U. v. 06.04.2016 – 3 C 10.15 – Ls.). Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht (BVerwG aaO). Anlass für eine über den einfachen Rundumblick nach dem Parken des Fahrzeugs hinausgehende Nachschau, etwa durch Abschreiten des Nahbereichs, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt- oder Parkverbotszeichen durch dort abgestellte besonders hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen (BVerwG aaO). Bei solchen gestörten Sichtverhältnissen ist eine einfache Umschau beim Aussteigen nicht ohne Weiteres ausreichend, sondern sind weitergehende Maßnahmen erforderlich. Dies umso mehr, als im ruhenden Verkehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht, § 1 StVO.
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Dieser Maßstab ist für die Sichtbarkeit des Verkehrszeichens anzulegen. Der laut Kläger vor dem mobilen Haltverbotszeichen abgestellte VW-Bus weist in der Regel eine Höhe von 190 bis 210 Zentimeter auf, ein durchschnittliches Kfz hingegen lediglich 155 bis 160 Zentimeter. Gerade wenn der Kläger den besonders hohen VW-Bus in einer Weise wahrgenommen hat, dass er mit seiner Ehefrau darüber ein Gespräch geführt hat, und er offenbar das unmittelbar über der Oberkante des VW-Busses befindliche Parkerlaubniszeichen im Detail erkannt hat, wäre auch für ihn konkret ein Anlass gegeben gewesen, den Raum hinter diesem Sichthindernis einzusehen.
29
Dass die Unterkante des mobilen Verkehrszeichens nicht – wie in Nr. 13 a) VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO beschrieben – in zwei Metern, sondern in etwa einem Meter Höhe oberhalb des Straßenniveaus lag, ist zwar misslich, aber im Ergebnis unschädlich. Zunächst handelt es sich bei Nr. 13 a) VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO lediglich um eine Sollvorschrift mit einer Beschreibung des Regelfalls. Ferner stellen die VwV-StVO ohnehin kein verbindliches Außenrecht, sondern lediglich verwaltungsinterne Vorschriften dar, die das Ermessen der Behörde bei Aufstellen der Verkehrszeichen leiten. Werden die entsprechenden Vorgaben der VwV-StVO eingehalten, ist das zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, dass die nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes erforderliche Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gewährleistet war. Umgekehrt rechtfertigt die Nichteinhaltung dieser Vorgaben nicht stets die Annahme, das betreffende Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestanden hätte. Inwieweit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Hierzu wird auf die obigen tatrichterlichen Feststellungen verwiesen.
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Vorliegend war schon aufgrund der existierenden Verkehrszeichen eine Anbringung des mobilen Haltverbotszeichens in zwei Metern Höhe nicht machbar und sachgerecht. Vielmehr musste das mobile Verkehrszeichen unterhalb der stationären Zeichen zur Parkerlaubniszone und zum absoluten Haltverbot aufgestellt werden, um das Entstehen einer räumlichen Lücke zwischen den Anordnungen zu verhindern. Eine vom Kläger vorgebrachte Anbringung an der Stange der bestehenden Verkehrszeichen erscheint aus diesem Grund und angesichts des zeitlich eng begrenzten Geltungsbereichs des (mobilen) Haltverbotszeichens als nicht zweckgemäß.
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Die Verkehrszeichen waren auch nicht widersprüchlich oder unverständlich. Zwar erlaubt das Parkerlaubniszeichen in dem gegenständlichen Bereich grundsätzlich das Parken. Dem unbenommen ist aber, dass andere mobile oder temporäre Verkehrszeichen hiervon eine Ausnahme anordnen können. Im Zweifel sind Verkehrszeichen zusammen zu lesen. Vorliegend war für den durchschnittlichen, verständigen Betrachter noch klar erkennbar, dass für den fraglichen Zeitraum ein Parken nicht erlaubt war.
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Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob tatsächlich unmittelbare Behinderungen für den Verkehr oder konkrete Einsatzfahrzeuge vom klägerischen Kfz ausgingen. Zweck des mobilen Haltverbotszeichens war nicht allein der Schutz vor unmittelbaren Behinderungen, sondern auch das Sichern von Reservestellplätzen im Falle des Bedarfs. Aus demselben Grund ist unerheblich, dass in der A. straße – anders als in den umliegenden Straßen – wenig Betrieb herrschte, da dies nur unterstreicht, dass dort die Vorsehung von Reservestellplätzen geeignet war.
33
Die Polizei übte ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise aus, Art. 5 PAG, und wahrte die Verhältnismäßigkeit, Art. 4 PAG. Insbesondere musste sie nicht versuchen, den Kläger telefonisch zu erreichen, bevor sie die Abschleppmaßnahme einleitete. Grundsätzlich ist die Polizei nicht verpflichtet, den Fahrer bzw. Halter eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs zu ermitteln, um ihn zum Wegfahren aufzufordern, da einem derartigen Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbaren Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegenstehen. Lässt sich aus einer im Fahrzeug abgelegten Mitteilung für die Polizei kein hinlänglich bestimmtes Kriterium des Aufenthaltsortes und vor allem auch nicht dazu entnehmen, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, dann bleibt es bei dieser Grundregel. Hier wurde bereits klägerseits nicht vorgetragen, dass eine solche Mitteilung am Kfz abgelegt gewesen war.
34
Gegen die Kostenhöhe wurden weder durchdringende Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.
35
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
36
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.