Titel:
Beseitigungsanordnung, Zulässigkeit von Nebenanlagen, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Unbestimmte Zwangsgeldandrohung
Normenketten:
BayBO § 76 S. 1
BauGB § 31 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, Zulässigkeit von Nebenanlagen, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Unbestimmte Zwangsgeldandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36979
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022, Az. *** ************* *** wird hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Beseitigungsanordnung für eine von ihnen im Vorgartenbereich errichtete bauliche Anlage auf der FlNr. 3230, Gem. …
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Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 5 E* …“. In dessen 1. Änderung vom 5. April 1995 ist mit dem Planzeichen „Vorgärten“ entlang der Straßenzüge ein ca. 5 m breiter begrünter Streifen vorgesehen. Die Erhaltung der straßenbildprägenden Vorgärten als Grünfläche wird in der Begründung des Bebauungsplans u.a. als Planungsziel herausgestellt. Weiter besagt die textliche Festsetzung 5.1. des Bebauungsplans, dass Stellplätze und Garagen unmittelbar angrenzend an die Zufahrt mit Ausnahme der Vorgartenzone anzuordnen sind. Nebengebäude wie z.B. Geräteschuppen, Gewächshäuser, Fahrradschuppen und Müllhäuschen sind bis insgesamt max. 10 qm Grundfläche pro Hauptgebäude zulässig und im Zusammenhang mit den Stellplätzen und Garagen an der Zufahrt anzuordnen.
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Mit Bescheid vom 1. Juni 2022, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10. Juni 2022, ordnete die Beklagte die Beseitigung des auf dem Grundstück errichteten Nebengebäudes bis spätestens 15. Juli 2022 (Nr. 1) und dessen sofortige Vollziehung (Nr. 3) an. Ferner wurde für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR angedroht (Nr. 2). Das Nebengebäude widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es übersteige die maximal zulässige Quadratmeterzahl nach Nr. 5.1. Ferner befinde es sich unmittelbar in der Vorgartenzone. Derartige Nebengebäude dürften nach dem Bebauungsplan nur an der Zufahrt angeordnet sein, die Vorgartenzone bleibe davon jedoch ausgenommen. Einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne ebenfalls nicht stattgegeben werden, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Das Plangebiet sei durch eine freigehaltene Vorgartenzone geprägt.
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Mit Schriftsatz vom ... Juli 2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Kläger Klage erhoben und beantragen,
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der Bescheid der Großen Kreisstadt …, Az. … … … vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid formell und materiell rechtswidrig sei. Die Festsetzungen in Nr. 5.1 und Nr. 6.2.1 enthielten kein Verbot, Nebengebäude innerhalb der Vorgartenzone zu errichten. Die Festsetzungen seien aufgrund der Vielzahl errichteter Nebengebäude im Plangebiet funktionslos geworden. In dieser Hinsicht liege auch ein Ermessensfehler vor, da die Beklagte bei baulichen Anlagen auf anderen Grundstücken nicht eingeschritten sei. Die klägerische Anlage sei mittlerweile ohnehin abgebaut und an anderer Stelle auf dem Grundstück neu aufgestellt worden. Das Betonfundament sei weiterhin vorhanden.
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Die Beklagte beantragt,
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Eine Gesamtschau ergebe den planerischen Willen der Beklagten zur Freihaltung der Vorgartenzone. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Die klägerseits aufgeführten Beispiele für Nebengebäude im Umgriff seien insbesondere hinsichtlich der Größe nicht vergleichbar.
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Mit Beschluss vom 4. November 2022 (M 1 S 22.3439) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München einen Eilantrag der Kläger abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 (1 CS 22.2482) zurückgewiesen. Die Anlage widerspreche der durch Planzeichen festgesetzten Nutzung der Vorgartenzone als private Grünfläche, die von Bebauung durch Nebengebäude freizuhalten sei. Diese Festsetzung sei nicht funktionslos geworden. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme aufgrund der besonders störenden Lage und Dimension der Anlage nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 S 22.3439, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat nur im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Juni 2022 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die formell rechtmäßig ergangene Beseitigungsanordnung (Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids) verletzt auch in materiellrechtlicher Hinsicht keine Rechte der Kläger. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Rechtsgrundlage ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde hiernach die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die bauliche Anlage wurde abweichend von der wirksamen Festsetzung im Bebauungsplan innerhalb der Vorgartenzone und somit im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet. Eine Befreiung von der Festsetzung kommt, wie die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden hat, nicht in Betracht.
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Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (den Beteiligten bekannten) Ausführungen des Beschlusses vom 4. November 2022 im Verfahren M 1 S 22.3439, sowie auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2023 im Verfahren 1 CS 22.2482 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Auch nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Hauptsacheverfahren ist die rechtliche Situation um die Beseitigungsanordnung, einschließlich der ausgeübten Ermessensentscheidung, nicht anders zu bewerten. Insbesondere ist der Bebauungsplan durch vorhandene Mülltonnenhäuschen o.ä. nicht funktionslos geworden. Auch ein Ermessensfehler bei der Beseitigungsanordnung besteht nicht. Die Beklagte war nicht gehalten, gegen jedweden Verstoß gegen den Bebauungsplan gleichzeitig vorzugehen. Die klägerische Anlage im Vorgartenbereich ist zu den aufgezeigten Bezugsfällen in ihrer Größe und Massivität nicht vergleichbar.
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Zudem ist der Umstand, dass die Anlage zwischenzeitlich teilweise abgebaut und an anderer Stelle auf dem Grundstück wiederaufgebaut wurde, unschädlich. Nach Angaben des Klägers zu 1. ist das Betonfundament weiterhin vorhanden. Eine vollständige Beseitigung der Anlage – und eine etwaige damit einhergehende Erledigung der Beseitigungsanordnung – hat somit gerade nicht stattgefunden.
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2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich als rechtswidrig, weil der Adressat der Vollstreckungsmaßnahme (Vollstreckungsschuldner) nicht hinreichend konkret bestimmt ist, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
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Die Beklagte droht in Ziffer 2 des Bescheids das Zwangsmittel des Zwangsgeldes (Art. 31 Abs. 1 VwZVG) an. Die Androhung ist grundsätzlich geeignet, den zu einer Handlung, einer Duldung oder Unterlassung Verpflichteten zur Erfüllung anzuhalten. Die Androhung des Zwangsmittels (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) stellt eine Vollstreckungshandlung mit höchstpersönlichem Charakter dar. Demzufolge ist es im Gegensatz zur Anordnung der Handlungsverpflichtung bei der Androhung des Zwangsgeldes zwingend geboten, bei mehreren Handlungsverpflichteten diejenige Person anzugeben, gegen die sich die Vollstreckungsmaßnahme richten soll, wenn – wie hier – die geschuldete Leistung, d.h. die Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln, aus dem bestehenden Gesamtschuldverhältnis nur einmal zu erbringen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2024 – 2 ZB 24.162 – juris Rn. 6; U.v. 9.1.2006 – 4 CS 05.2798 – juris Rn. 25; B.v. 12.5.1997 – 23 CS 96.2922 – juris Rn. 44).
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Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung nicht. Der Bescheid ist an beide Kläger gerichtet, lässt jedoch im Rahmen der Ziffer 2 nicht erkennen, wer bei Nichterfüllung der Handlungspflicht von der Beklagten als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Die Androhung ist somit nicht hinreichend bestimmt und in der Folge rechtswidrig.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO. Die Beklagte unterliegt nur zu einem geringen Teil. Dieses Unterliegen fällt bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht, zumal die Zwangsgeldandrohung als „unselbstständiges Anhängsel“ insbesondere für die Streitwertfestsetzung keine Bedeutung hat.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.