Inhalt

VG München, Urteil v. 09.12.2025 – M 16 K 25.3659
Titel:

Nachträgliche Auflagen zur Gaststättenerlaubnis, Freischankflächen, Nachtruhe, Lärmschutz

Normenkette:
GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Nachträgliche Auflagen zur Gaststättenerlaubnis, Freischankflächen, Nachtruhe, Lärmschutz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36978

Tenor

I. Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt
m Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen ihr erteilte nachträgliche Auflagen zum Betrieb ihrer Gaststätte “M.  …“, Ecke A. straße und S. straße.
2
Die Beklagte erteilte der Klägerin ab dem … Januar 2023 mehrere vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnisse und zuletzt mit Bescheid vom … September 2023 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „M.  …“, in der A. straße … in M. Die Erlaubnis umfasst neben dem ca. 90 m² großen Gastraum im Erdgeschoss und weiteren Räumen auch vier Freischankflächen jeweils „gemäß anliegender Pläne“. Freiflächenpläne waren den gaststättenrechtlichen Erlaubnissen nach Aktenlage nicht beigefügt. Die Lage der Freischankflächen und deren Umfang ergibt sich aus den mit Bescheiden vom *. Januar 2023 und vom … Januar 2023 erteilten Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund, jeweils „gemäß dem vorgelegten Plan“. Der dem Bescheid vom … Januar 2023 beigefügte Plan zeigt vor der Gaststätte, entlang des Verlaufs der A. straße, 36 Gastplätze mit 18 Tischen auf einer Länge von 12,10 m und einer von der Hauswand zu messenden Tiefe von 1,20 m („14,52 m²“). Vor der Eckgaststätte entlang des Verlaufs der S. straße sind in Summe acht Gastplätze an vier Tischen auf einer Länge von 5,40 m und mit einer von der Hauswand zu messenden Tiefe von 0,60 m dargestellt („3,24 m²“). Der dem Bescheid vom … Januar 2023 beigefügte Plan stellt entlang der S. straße eine Fläche von 8,90 m Länge und 2 m Tiefe auf einem dem Gehweg angrenzenden Parkstreifen dar, innerhalb der zwei quadratische Tische mit jeweils vier Stühlen sowie zwei längliche Tische mit jeweils zwei Bänken eingezeichnet sind. Eine weitere Freischankfläche entlang der A. straße ist zeichnerisch nur teilweise dargestellt. Den Angaben in Nr. 1 des Bescheids vom … Januar 2023 zufolge sind die Freischankflächen auf den Parkplätzen vor dem Lokal 20,00 m² (Seite A. straße) und 17,80 m² (Seite S. straße) groß. Auch hinsichtlich der Öffnungszeiten für die Freischankfläche(n) verweist die gaststättenrechtliche Erlaubnis in Nr. 3 des Bescheidstenors auf die straßen- und wegerechtliche(n) Sondernutzungserlaubnis(se). Die straßen- und wegrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse vom *. und … Januar 2023 regeln die Betriebszeit aller vier Freischankflächen einheitlich wie folgt:
„06.00 – 23.00 Uhr An Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen, jeweils in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September
6.00 Uhr bis 24.00 Uhr.“
3
Hinsichtlich des Betriebs der Freischankflächen der Gaststätte der Klägerin zur Nachtzeit kam es in der Folge zu Anwohnerbeschwerden.
4
Aus Anlass einer Nachbarklage gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis einer anderen Gaststätte in der A. straße u.a. wegen der Freischankflächennutzung zur Nachtzeit erarbeitete das Referat der Beklagten für Klima- und Umweltschutz – Abteilung Immissionsschutz – am … Januar 2025 eine schalltechnische Stellungnahme, der eine Emissionsprognose hinsichtlich der im Bereich der A. straße (Anm.: Teilstück; im Folgenden: A. straße) gelegenen Außenbereiche von Gaststätten zugrunde liegt, darunter auch der beiden Freischankflächen der Gaststätte der Klägerin in der A. straße (vgl. Nr. 3 der schalltechnischen Stellungnahme vom …1.2025). Nach den Berechnungen der schalltechnischen Stellungnahme könne der Immissionsrichtwert für ein Misch-/Kerngebiet zur Nachtzeit von 45 dB (A) bei Beibehaltung des bisherigen Betriebs aller betrachteten Freischankflächen nach 22:00 Uhr am Immissionsort A. straße 46, 1. Obergeschoss, nicht eingehalten werden. Es sei mit Überschreitungen um bis zu 11 dB (A) zu rechnen. Diese Problematik sei grundsätzlich auf die Summenwirkung aller Gastronomien zurückzuführen. Die einzige Lösung des nächtlichen Lärmkonflikts bestehe in der grundsätzlichen Beschränkung aller wesentlichen Gastronomien. Die Gaststätte der Klägerin sei nach Maßgabe der Tabelle 9 der schalltechnischen Stellungnahme eines der Lokale, deren Freischankflächenbetrieb für sich betrachtet zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts führe, wobei es im Ergebnis keine Rolle spiele, ob der Berechnung ein personen- oder flächenbezogener Ansatz zugrunde gelegt werde. Als Basis der Berechnung des Freischankflächenbetriebs der Klägerin wurde emissionsseitig in Ansatz gebracht:
- eine zugelassene Fläche des S. gartens „AS“ von 19,5 m² mit einer genehmigten Anzahl an Gästen im S. garten „N(S)“ von 25 sowie
- eine zugelassene Freifläche 1 „AF1“ von 17,8 m² mit einer genehmigten Anzahl an Gästen auf Freifläche 1 „N(F1)“ von 20.
5
Auf dieser Grundlage hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom … April 2025 zum beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unter Gewährung einer 14-tägigen Äußerungsfrist an.
6
Mit Schreiben vom … Mai 2025 führte die Geschäftsführerin der Klägerin aus, nach der beabsichtigten Änderung würden nach 22:00 Uhr nur mehr zehn Sitzplätze anstelle von bisher 188 Sitzplätzen in den Außenflächen genehmigt sein. Im Umfang der Beschränkung könnten keine neuen Getränke- und Speisenbestellungen mehr nach 21:15 Uhr angenommen werden, da die Plätze bis 22:00 Uhr abkassiert, abgeräumt und gereinigt werden müssten. Eine Gegend, die aufgrund ihrer belebten und vielseitigen Gastronomie eine solche Einschränkung erfahre, würde damit massiv beeinträchtigt werden und es würde für die Klägerin finanziell einen enormen Verlust bedeuten, da die Sommermonate meist die Monate seien, in denen das Geld verdient werde, um auch ruhigere Monate zu überbrücken. Die Lärmbelastung gehe nicht nur von der Gastronomie, sondern auch vom Straßenverkehr und vielen Menschen aus, die unterwegs seien. Dies würden die Messungen nicht berücksichtigen. Auch könnten die Außenplätze und S. gärten durch Lärmschutzschirme bzw. Lärmschutzwände eingefriedet werden, was im Vergleich zu den beabsichtigten Auflagen eine verhältnismäßigere Maßnahme sei, die die Klägerin auch anstrebe. Auch im Interesse der Attraktivität und des Lifestyles hybrid ausgestalteter Mischgebiete mit Wohneinheiten und gastronomischer Betriebe sei zu prüfen, ob nicht geringere Einschränkungen zur Einhaltung der Richtwerte möglich seien.
7
Mit gegenständlichem Bescheid vom … Mai 2025 beschränkte die Beklagte die Betriebszeit des S. gartens in Nr. 1 des Bescheidstenors auf die Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Betriebszeit des S. gartens sei daher in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt. Auf der Freischankfläche auf dem Gehweg darf nach Nr. 2 des Bescheidstenors während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis zum Ende der genehmigten Betriebszeit gem. straßen- und wegerechtlicher Sondernutzungserlaubnis (Anm.: grundsätzlich 23:00 Uhr, an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in den Monaten April bis einschließlich September 24:00 Uhr, vgl. Bescheid vom *.1.2023) eine maximale Anzahl von zehn Gästen nicht überschritten werden. In Nr. 3 des Bescheidstenors ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheidstenors an. Als Vollzugstermin wurde jeweils „unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheids verfügt“ (Nr. 4 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass ab dem dritten Tag nach Zustellung des Bescheids gegen die Nr. 1 und/oder die Nr. 2 des Bescheidstenors verstoßen werde, drohte die Klägerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheidstenors). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr von 150 Euro festgesetzt (Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheidstenors). Zur Begründung werden in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen die Feststellungen der schalltechnischen Stellungnahme vom … Januar 2025 in Bezug auf die Gaststätte der Klägerin herangezogen, denen zufolge die zulässige Gästezahl nach 22.00 Uhr auf zehn Gäste zu beschränken sei, um den in Ansatz gebrachten Immissions(richt) wert von 45 dB (A) zur Nachtzeit wahren zu können. In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte aus, zum Schutz der Anwohner sei es gemäß § 5 Abs. 1 GastG erforderlich, Auflagen zu erlassen, um die Überschreitung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit zu verhindern, weil festgestellt worden sei, dass durch den Betrieb der Freischankflächen auf dem Gehweg sowie auf Parkständen vor der Gaststätte der Klägerin „(Module auf der Seite A. straße und auf der Seite der S. straße)“ erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit entstehen würden.
8
Gegen den der Klägerin am … Mai 2025 gegen Zustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom … Mai 2025 hat die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten am Montag, den 16. Juni 2025 Klage erheben lassen. Am 11. September 2025 ließ die Klägerin beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen (Gerichts-Az.: M 16 S 25.6061).
9
Zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Sofortvollzugsanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig sei. Die schalltechnische Prognoseberechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und die Berufsfreiheit der Beklagten werde unverhältnismäßig eingeschränkt. Aufgrund der Auflagen sei mit einem erheblichen Umsatzrückgang zu rechnen.
10
Die Beklagte entgegnete in der Sache, die Prognoseberechnung sei stimmig und zeige auf, dass die Auflagen zum Schutz der Anwohnerschaft vor Schäden an ihrer Gesundheit erforderlich gewesen seien. Die Einschränkungen der Berufsfreiheit seien hierbei nachrangig und daher hinzunehmen. Auf die Klageerwiderung vom 15. Oktober 2025 wird im Übrigen verwiesen.
11
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflagen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 14. Mai 2025 wieder her, soweit es die beiden Freischankflächen (Freischankfläche und S. garten) der Gaststätte der Klägerin „M.  …“ in der S. straße betrifft, und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Gerichts-Az.: M 16 S 25.6061).
12
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom … Oktober 2025 die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom … Mai 2025 zurück, soweit die Freischankflächenmodule (S. garten und Freischankfläche auf dem Gehweg) auf der Seite S. straße betroffen sind. Die Klägerin und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang dieser teilweisen Rücknahme für erledigt erklärt.
13
Die Klägerin beantragt im Übrigen,
den Bescheid der Beklagten vom … Mai 2025 in der Fassung des Bescheids vom … Oktober 2025 aufzuheben.
14
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
15
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes M 16 S 25.6061 einschließlich der beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
16
Soweit die Klägerin und die Beklagte die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
17
Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom … Mai 2025 ist, soweit er nicht zurückgenommen wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
18
1. Die Beschränkung des Endes der Betriebszeit des S. gartens (A. straße) auf 22:00 Uhr und die Beschränkung der Freischankflächennutzung auf dem Gehweg (A. straße) nach 22:00 Uhr auf maximal zehn Gäste ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
19
Ausweislich der Bescheidsbegründung stützt die Beklagte diese Auflagen auf § 5 Abs. 1 GastG. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zum jederzeitigen Erlass von Auflagen gegenüber demjenigen Gewerbetreibenden, der – wie vorliegend die Klägerin – einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf.
20
1.1 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können jederzeit Auflagen zum Schutz u.a. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt werden. Schädliche Umwelteinwirklungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auf Menschen einwirkende Geräusche. Geräusche sind schädlich und erheblich, wenn sie unzumutbar sind. Was der Nachbarschaft einer Gaststätte durch den Betrieb von Freischankflächen an Geräuschen zugemutet werden darf, kann unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets unter Heranziehung der – insoweit nicht bindenden TA Lärm – als Orientierungshilfe ermittelt werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 ZB 13.1686 – juris Rn. 58 ff.; BayVGH, B.v. 22.8.2023 -22 CS 23.1265 – juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 24.1.2020 – 4 A 2193/16 – juris Rn. 9 ff.; BVerwG, B.v. 3.8.2010 – 4 B 9.10 – juris Rn. 3; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Mai 2025, TA Lärm Nr. 1, Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.).
21
Die Beklagte hat die zu erwartenden Geräuschimmissionen in Bezug auf die in der A. straße belegenen Freischankflächen einerseits und einen bestimmten Immissionsort in der A. straße andererseits ermittelt und das Ergebnis in der schalltechnischen Stellungnahme vom … Januar 2025 niedergelegt. Der Prognoseberechnung zufolge wird in Summe aller Freischankflächen in der A. straße am Immissionsort A. straße 46, Höhe 1. Obergeschoss, ein Immissionswert von 45 dB (A) in der vollen Nachtstunde um bis zu 11 dB (A) überschritten. Gegen diese Bewertung bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Beurteilung der Beklagten im Bescheid vom … Mai 2025, dass der weitere Betrieb der Freischankflächen in der A. -straße in der Nachtzeit eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität sowie mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohnerschaft zur Folge hat, trifft zu.
22
Trotz der im unmittelbaren Umfeld des Immissionsorts vorzufindenden unterschiedlichsten gewerblichen Nutzungen einschließlich einer Vielzahl von Schank- und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen der straßenseitigen Gebäude beiderseits der A. straße kann nicht außer Acht gelassen werden, dass in den darüber liegenden Geschossen das Wohnen dominiert. Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets nach Nr. 6.6 TA Lärm entspricht damit einem Gebiet, in dem eine Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise stattfindet, weshalb aus Sicht des Gerichts ein Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von maximal 45 dB (A) in Betracht kommt. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Beginn der Nachtzeit bei der Beurteilung der Schädlichkeit und Erheblichkeit gaststättenbedingter Geräuschimmissionen mangels abweichender Regelungen auf 22:00 Uhr legt – wie für die zugehörigen Gaststätten und sonstige Gewerbebetriebe auch – und im Interesse der jeweils betroffenen Nachbarn einen Immissionswert für den Beurteilungspegel von jedenfalls nicht mehr als 45 dB (A) in Ansatz bringt (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2025 – 22 CS 25.797 – juris Rn. 57 m.w.N.).
23
Die Ermittlung des zu erwartenden Beurteilungspegels zur Nachtzeit auf Grundlage des Prognoseverfahrens der TA Lärm unter Berücksichtigung der bewirteten Außenbereiche in der A. straße anhand ihrer Flächengröße sowie der zulässigen maximalen Sitzplatzzahl und einem Emissionsansatz aus dem Arbeitspapier des Landesamts für Umwelt, „Geräusche aus Biergärten“, M. 1999, ist in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
24
Dass die in der schalltechnischen Stellungnahme vom … Januar 2025 in Ansatz gebrachte genehmigte Anzahl von Gästen hinsichtlich der Gaststätte der Klägerin von 25 Gästen im S. garten und von 20 Gästen auf der Freifläche, jeweils in der A. straße, wohl jeweils zu gering bemessen ist, ist im Ergebnis unerheblich. Soweit es den S. garten in der A. straße betrifft, enthält der Bescheid vom … Januar 2023 keine Beschränkung der Zahl an Gastplätzen. Die Beklagte geht im Auflagenbescheid vom … Mai 2025 davon aus, dass auf der Freischankfläche auf den Parkständen Seite A. straße 28 Gastplätze gestattet worden seien und auf der Freischankfläche auf dem Gehweg Seite A. straße maximal 44 Gastplätze (s. auch Anschreiben der Beklagten v. *.6.2025, S. 212 der Behördenakten). Die Klägerin ließ mit Schreiben an die Beklagte vom … Mai 2025 vortragen, im S. garten A. straße Sitzplätze für 70 Gäste und im Bereich der Freischankfläche auf dem Gehweg der A. straße Sitzplätze für 48 Gäste vorzuhalten. Hinsichtlich der Freischankfläche auf dem Gehweg der A. straße sind gemäß Lageplan zum Bescheid vom *. Januar 2023 allerdings nur 36 Gastplätze eingezeichnet. Da die der schalltechnischen Stellungnahme zugrundeliegende Zahl an Gastplätzen niedriger ist als die tatsächliche und gestattete Anzahl an Gastplätzen, wirkte sich eine etwaige Falschannahme bei der Berechnung allerdings nicht zulasten der Klägerin aus.
25
Anders ist dies zwar beim flächenbezogenen Ansatz. Denn die Flächenangabe der Freifläche auf dem Gehweg der A. straße mit 17,80 m² trifft in der Sache nicht zu (nicht zu verwechseln mit der Fläche für den S. garten auf den Parkplätzen vor dem Lokal, Seite S. straße, gemäß Erlaubnis vom …1.2023 von ebenfalls 17,80 m²). Erlaubt ist gemäß Bescheid vom … Januar 2023 für die Freifläche auf dem Gehweg in der A. straße eine Fläche von 14,52 m². Bei der Annahme einer Fläche von 17,80 m² wurde offenbar die Freifläche auf dem Gehweg in der S. straße von 3,24 m² hinzugerechnet, die aber nicht als Schallquelle berücksichtigt wurde (vgl. Schallquellenübersicht, Nr. 3.2 der schalltechnischen Stellungnahme v. 24.1.2025). Dieser Fehler dürfte sich wegen der geringen Fläche von etwa 3 m² aber nicht wesentlich auf das Ergebnis der ermittelten massiven Lärmüberschreitung im Fall des nächtlichen Betriebes der Freischankflächen in der A. straße in Bezug auf den Immissionsort S. straße …, 1. Obergeschoss, auswirken, zumal die anzusetzende Personenzahl tatsächlich wesentlich größer ist, als bei der Berechnung angenommen wurde und auch der nach 22:00 Uhr zugelassene Betrieb von maximal zehn Gästen im Emissionsansatz personenbezogen ist. Zutreffend ist die Flächenangabe des S. gartens in der A. straße. Anhand des Bescheids vom … Januar 2023 ist die Fläche des S. gartens 20 m² groß, wobei noch die Flächen für die umlaufenden Pflanzgefäße in Abzug zu bringen sind, was die Annahme einer Fläche von 19,50 m² zulässt.
26
Angesichts einer massiven Überschreitung des in Ansatz gebrachten Orientierungswerts für den Beurteilungspegel von 45 dB (A) zur vollen Nachtstunde im Bereich der A. straße …, 1. Obergeschoss, an der die Gaststätte der Klägerin nicht nur einen erheblichen Anteil hat, sondern den sie auch für sich betrachtet deutlich um fast 7 dB (A) überschreitet (vgl. schalltechnische Stellungnahme vom …1.2025, Tabelle 9 mit Nachtbetrieb „A. “ bzw. Anlage 10 ohne Nachtbetrieb „A. “; hier: Summe der Beurteilungspegel aus S. garten + Freischankfläche jeweils A. straße), begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die Nutzung der lärmrelevanten Freischankflächen in der A. straße nach 22:00 Uhr massiv eingeschränkt hat.
27
1.2 Ein Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin lässt sich auch sonst nicht feststellen, zumal die schalltechnische Stellungnahme vom … Januar 2025 lediglich die schalltechnische Verträglichkeit der Freischankflächen im Hinblick auf eine bestimmte Wohnnutzung am Immissionsort in der A. straße 46, 1. Obergeschoss, bewertet (vgl. Nr. 5.3 der schalltechnischen Stellungnahme v. …1.2025), etwaig näher gelegene Immissionsorte also unberücksichtigt lässt. Die Verkürzung der Betriebszeit für die Freischankflächen in der A. straße um eine Stunde bzw. um zwei Stunden in der Nacht ist ein geeignetes Mittel, um die Nachtruhe der Anwohner und damit deren Gesundheit, ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2023 – 22 CS 23.1265 – juris Rn. 24 m.w.N.).
28
Die Beklagte hat die Betriebszeitbeschränkung in Nr. 2 des Bescheidstenors auf das nach der schalltechnischen Stellungnahme vom … Januar 2025 erforderliche Maß festgelegt, indem sie die Nutzung der Freischankfläche auf dem Gehweg der A. straße nach 22:00 Uhr bis zum Ende der genehmigten Betriebszeit im Umfang von maximal zehn Gästen weiterhin zulässt.
29
Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Beklagte dem Interesse der lärmbetroffenen Anwohner am Erlass der Auflagen aufgrund der dauerhaften Beeinträchtigung ihrer Lebens- und Wohnqualität sowie möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen den Vorrang vor den gewerblichen Interessen der Klägerin, ihre Gaststätte wie bisher unverändert zu betreiben, „eindeutig Vorrang“ eingeräumt. Die Beklagte hat bei der Ausübung des ihr nach § 5 Abs. 1 GastG eingeräumten Ermessens demnach nicht nur das öffentliche Interesse und das Interesse der Klägerin, sondern insbesondere die Interessen der jeweils lärmbetroffenen Anwohner beachtet und ihre Entscheidung daran ausgerichtet. Dies ist in Ansehung der nachbarschützenden Wirkung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 3 Abs. 1 BImSchG, Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu erteilen, nur folgerichtig (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2022 – 8 B 11.22 – juris Rn. 5; Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, § 5 GastG Rn. 40, jeweils m.w.N).
30
Die infolge der zeitlichen Beschränkung des Betriebs der Freischankflächen entstehenden Ertragseinbußen sind angesichts der konkreten Umstände von der Klägerin hinzunehmen. Das Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG kann zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter beschränkt werden, zu denen auch die Nachtruhe und damit zumindest auch die Gesundheit der Anwohner zählt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2019 – 22 ZB 18.229 – juris Rn. 25). Das Recht auf freie Berufsausübung ist in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen aber nicht erst ab der Schwelle der Gesundheitsgefährdung beschränkt, sondern bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen wie der Gaststätte der Klägerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG auch, soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen geht, die zu verhindern oder zumindest auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Bei der zeitlichen Fixierung einer gewerblichen Betätigung handelt es sich um eine typische Berufsausübungsregelung, die erfolgen darf, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 30.6.2023 – B 10 S 23.484 – juris Rn. 46 m.w.N.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der bisherigen Genehmigungslage einer Freischankflächennutzung bis 23:00 Uhr bzw. bis 24:00 Uhr von Anfang an das berechtigte Interesse der Anwohner an der Wahrung der Nachtruhe entgegenstand, das diese gegenüber der Beklagten auch über einen längeren Zeitraum hinweg geltend gemacht haben. Eine Art von Bestandsschutz, die Gaststätte auf längere Sicht so betreiben zu können, wie sie genehmigt und zu einem früheren Zeitpunkt betrieben worden ist, folgt aus dem Gaststättengesetz ohnehin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2019 – 22 ZB 18.229 – juris Rn. 25).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt als geeignetere Maßnahme keine lärmmindernde Einhausung der Freischankflächen durch Lärmschutzwände oder Lärmschutzschirme in Betracht. Die Freischankflächen der Klägerin liegen allesamt auf öffentlichem Verkehrsgrund und sind daher als Verkehrsflächen Teil des öffentlichen Raums. Durchgehende Abgrenzungen mittels Zäunen, Wänden, Rankgerüsten, schweren Pflanzgefäßen, Planen, an Markisen angebrachten Seitenteilen oder sonstigen Windschutzanlagen (auch aus Glas oder anderen durchsichtigen Stoffen) erachtet die Beklagte daher aus sachgerechten Gründen für nicht genehmigungsfähig (vgl. § 23 Abs. 5 der Sondernutzungsrichtlinien der Beklagten).
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1.3 Die angefochtenen Betriebszeitbeschränkungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom … Mai 2025 sind auch sonst verhältnismäßig.
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Dem Schutz der Nachtruhe der Anwohner kommt angesichts der besonderen Verhältnisse, die durch einen hohen Nutzungsanteil an Wohnungen einerseits und durch eine Vielzahl von Schank- und Speisewirtschaften mit Freischankflächen andererseits geprägt sind, ein hohes Gewicht zu. Der hier vonseiten der Beklagten zur Orientierung herangezogene Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 45 dB (A) zur Nachtzeit wurde durch den Betrieb aller Freischankflächen am Immissionsort A. straße … zunächst um 11 dB (A) erheblich überschritten und wird nach der Einstellung des Freischankflächenbetriebs anderer Gaststätten zur Nachtzeit beim weiteren unveränderten Betrieb der Freischankflächen der Gaststätte der Klägerin zur Nachtzeit prognostisch immerhin noch um fast 7 dB (A) überschritten. Diesen Lärmbelastungen zur Nachtzeit sind die betroffenen Anwohner durch mehrere Freischankflächen in der A. straße bereits seit längerer Zeit ausgesetzt. Die Klägerin vermochte auch keine teilweise Abhilfe zu schaffen, sondern hat die Grenze des Zugelassenen bei der Bestuhlung ihrer Außengastronomie weit über den Ansatz der schalltechnischen Stellungnahme vom … Januar 2025 hinaus auf 188 Gastplätze, davon 118 Sitzplätze in der A. straße, ausgeschöpft (vgl. auch Anschreiben der Beklagten vom *.6.2025, S. 212 der Behördenakte). Auch hiervon ausgehend hat das Interesse der Klägerin am ungeschmälerten weiteren Betrieb ihrer Freischankflächen in der A. straße zur Nachtzeit hinter dem Interesse der lärmbetroffenen Anwohner an der Wahrung der Nachtruhe zurückzustehen und ist die beauflagte Beschränkung der Betriebszeit demnach auch im engeren Sinn verhältnismäßig.
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2. Nach teilweiser Rücknahme der Auflagen in Nr. 1 und Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom … Mai 2025 durch Bescheid vom … Oktober 2025 betreffen die Verfügungen in Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids vom … Mai 2025 nur mehr die Vollstreckung der Auflagen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheidstenors in Bezug auf die Freischankflächen der klägerischen Gaststätte in der A. straße.
35
Nach Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheidstenors wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig, wenn gegen die Auflagen Nr. 1 bzw. Nr. 2 des Bescheidstenors verstoßen wird. Als Vollzugsfrist i.S.d. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hat die Beklagte eine Frist von jeweils drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bestimmt (Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheidstenors). Dies ist in Ansehung der Auflagen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheidstenors hinsichtlich der Freischankflächen in der A. straße nicht zu beanstanden.
36
3. Die behördliche Kostengrundentscheidung in Nr. 7 des Bescheidstenors ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht unbillig, die Klägerin zur Kostentragung heranzuziehen, weil die Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft auch ihrem Betrieb zuzurechnen sind und sie insoweit als Mitveranlasserin der Amtshandlung anzusehen ist. Gegen die Festsetzung einer Amtshandlungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro in Nr. 8 des Bescheidstenors bestehen keine Bedenken. Die Höhe der Gebühr von 150,00 Euro ist angesichts eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Euro nicht zu beanstanden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art 5, Art 6 Abs. 1 und 2 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.7/9.1 KVz).
III.
37
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klägerin und die Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Klage im Übrigen aufrechterhalten blieb, also hinsichtlich der Betriebszeitbeschränkungen der Freischankflächen in der A. straße und der Nebenentscheidungen, ist die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen, weshalb ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen waren. Die von der Klägerin und der Beklagten zu tragenden Kostenanteile sind gleich hoch zu gewichten. Die Kosten des Verfahrens wurden deshalb der anwaltlich vertretenen Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
38
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.