Titel:
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen
Normenketten:
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 2
FahrlG § 14 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36976
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem seine Fahrlehrerlaubnis widerrufen wurde.
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Erstmals wurde dem Kläger im Jahr 1999 eine Fahrlehrerlaubnis erteilt. 2002 wurde diese widerrufen. Dieser Bescheid wurde 2004 nach Rücknahme einer entsprechenden Klage zum Verwaltungsgericht W. bestandskräftig. In den Jahren 2006 und 2008 erhielt der Kläger erneut Fahrlehrerlaubnisse (Bescheid vom … September 2006: Klasse BE sowie Bescheid vom … Juli 2008: Klassen D1, D1E, D und DE). Auf die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE verzichtete der Kläger am . .. Dezember 2008 im Rahmen eines gegen ihn geführten Widerrufsverfahrens.
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In den Jahren 2009 und 2010 beantragte der Kläger mehrmals die Wiedererteilung der Fahrlehrerlaubnis für die Fahrzeugklasse BE, konnte aber zunächst ein angefordertes medizinischpsychologisches Gutachten, das seine Eignung bestätigte, nicht beibringen. Erst im März 2010 kam ein psychotherapeutischer Zusatzbericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe sein früheres, gegenüber jungen Frauen, auch seinen Schülerinnen, in problematischer Weise distanzloses Verhalten substantiell hinterfragt und nachhaltig verändert.
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Nachdem dieser Befund im August 2010 durch ein medizinischpsychologisches Gutachten bestätigt wurde, erteilte das Landratsamt C. dem Kläger mit Bescheid vom … August 2010 die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erneut. Mit Bescheid vom … Mai 2011 erteilte das Landratsamt C. zudem eine auf die Ausbildung von Personen auf Kraftfahrzeugen der Klasse A erstreckte Fahrlehrerlaubnis (Nr. 3/11). Das Landratsamt R. erteilte zudem mit Bescheid vom … September 2011 die Fahrlehrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse DE. Das Landratsamt St. -B. erteilte mit Bescheid vom … Juni 2014 außerdem die Fahrlehrerlaubnis für die Fahrzeugklasse CE.
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In den Jahren 2013 bis 2019 erstatteten mehrere, teils minderjährige Fahrschülerinnen des Klägers Anzeige wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage beziehungsweise sexueller Belästigung. Mehrmals kündigten die jeweiligen Arbeitgeber des Klägers fristlos. Es gelang dem Kläger jedoch stets, erneut eine Anstellung als Fahrlehrer zu finden. Im Einzelnen wurden die folgenden Vorwürfe erhoben: Im Sommer 2013 habe er drei Fahrschülerinnen intime Fragen gestellt und ihnen offenherzige Schilderungen eigener Vorlieben aufgedrängt. Eine der drei Frauen legte eine schriftliche Aussage hierzu vor. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 soll er einer damals 16-jährigen Fahrschülerin mit anzüglichen Bemerkungen und unerwünschten Berührungen zugesetzt haben. Weiterhin habe er zwischen dem . .. Januar und dem … April 2015 im Landkreis St. -B. drei Fahrschülerinnen mit frivolen Äußerungen behelligt; eine der Frauen soll er zudem gegen deren Willen an der Brust berührt haben. Hierzu liegen Zeugenaussagen der Geschädigten vor, auf die Bezug genommen wird. Am …, …, …, … und … August 2017 habe er eine erst 14-jährige Fahrschülerin bedrängt, indem er ihr eindeutige Angebote unterbreitet und seine Vorstellungen für den Fall, dass sie auf diese eingehe, geschildert habe. Am … August 2017 habe er sie zudem in übergriffiger Weise umarmt und auf die Stirn geküsst; sodann habe er sie dazu gebracht, die ausgetauschten Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon zu löschen. Diese seien laut Ermittlungsbericht nicht mehr wiederherstellbar. Die Geschädigte wurde als Zeugin vernommen; auf das Vernehmungsprotokoll in der Behördenakte wird verwiesen. Wegen eines Vorfalls am … August 2017 wurde eine Gefährderansprache durchgeführt. Grund sei der Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in Wasserburg gewesen; der Kläger habe einer früheren Fahrschülerin nachgestellt. Weiterhin wurde dem Kläger vorgeworfen, zwischen dem . .. Mai 2018 und . .. Juni 2018 eine weitere Fahrschülerin in B** A. verbal und durch ständige Berührungen während des Fahrunterrichts bedrängt zu haben. Darüber hinaus wurde dem Kläger von einem früheren Arbeitgeber vorgeworfen, im Jahr 2019 gegenüber drei Fahrschülerinnen auf nicht näher konkretisierte Weise zudringlich geworden zu sein. Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorwürfe wurden, soweit sie aufgenommen wurden, eingestellt.
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Am … Mai 2018 teilte die Polizeiinspektion R. der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R. mit, es sei Anzeige gegen den Kläger wegen sexueller Belästigung gestellt worden. Eine zum Tatzeitpunkt 18-jähirge Geschädigte habe ihm vorgeworfen, er habe sie zwischen dem … Januar und … Januar 2018 mit zudringlichen Nachrichten belästigt. Am . .. Februar 2018, gegen Mittag, habe er ihr vor der Fahrschule (R. straße 11, 83022 R. *) in Anwesenheit einer weiteren Zeugin mit der Hand auf das Gesäß geschlagen und dabei zugegriffen. Die damalige Arbeitgeberin des Klägers sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Mit Strafbefehl vom … Dezember 2018 verhängte das Amtsgericht R. wegen dieses Vorfalls gegen den Kläger eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro wegen sexueller Belästigung. Nach Einspruch des Klägers und Durchführung der Hauptverhandlung sprach das Amtsgericht R. den Kläger mit Urteil vom … März 2019 der sexuellen Belästigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro. Zudem untersagte es dem Kläger nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB, zwei Jahre lang als Fahrlehrer tätig zu werden. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Landgericht T. dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro verhängt werde und das Berufsverbot entfalle (Landgericht T. , U.v. . ..10.2019). Beide Gerichte sahen übereinstimmend die bestreitende Einlassung des Klägers, er habe die Geschädigte versehentlich berührt, da er gestolpert sei, als durch die überzeugenden Aussagen der Geschädigten und einer weiteren Zeugin widerlegt an. Die Revision des Klägers wurde verworfen. Seit dem … März 2020 ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
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Mit Schreiben vom … Juli 2018 beantragte der Kläger, seine Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, D, D1, D1E und DE zu verlängern.
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Mit Schreiben vom … Dezember 2018 und … Dezember 2019 hörte der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt R. , den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass der Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung an. Aufgrund der zahlreichen Vorwürfe, die gegen den Kläger erhoben worden seien, bestünden Zweifel an seiner Eignung, als Fahrlehrer tätig zu sein. Der Kläger ließ die Vorwürfe durch seinen Bevollmächtigten zurückweisen und erklärte, es bestehe kein Anlass für eine solche Begutachtung.
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Mit Schreiben vom … Mai 2020, nach Eintritt der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung (Rn. 6), erklärte der Beklagte, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisse der Klassen D/DE und C/CE abzulehnen und seine Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten darlegen, allenfalls eine medizinischpsychologische Untersuchung sei gerechtfertigt; Widerruf und Versagung der beantragten Erlaubnisse seien aber unverhältnismäßig. Zudem habe das Landgericht das Berufsverbot, das das Amtsgericht noch verhängt hatte, aufgehoben. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … Oktober 2020 forderte der Kläger den Beklagte auf, unverzüglich die Fahrerlaubnisse wie beantragt zu verlängern, da nunmehr zwei Jahre seit Antragstellung vergangen seien. Eine Begutachtungsanordnung sei nicht ergangen und im Übrigen auch nicht mehr vertretbar.
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Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Bescheid vom … Oktober 2020 auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen. Mit Schreiben vom … Juni 2021 setzte es eine letzte Frist hierzu bis zum … August 2021. Der Kläger forderte zunächst, die der Begutachtungsstelle zu übersendende Akte müsse bereinigt werden. Die eingestellten Strafverfahren dürften dort keine Erwähnung finden. Anderenfalls sei eine unvoreingenommene Begutachtung nicht zu erwarten. Zudem machte er geltend, er werde seiner Existenzgrundlage beraubt und man versuche, ihm Schaden zuzufügen, während andere Fahrlehrer eine weitaus mildere Behandlung genießen würden. Mit Schreiben vom … Juli 2021 erklärte er seine endgültige Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen.
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Der Beklagte hörte den Kläger sodann mit Schreiben vom … August 2021 zum beabsichtigten Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis und zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Fahrerlaubnisse der Klassen D/DE und C/CE. Der Kläger nahm daraufhin Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.
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Mit Bescheid vom … September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D/DE und C/CE ab.
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Mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom … September 2021, der dem Bevollmächtigten des Klägers am … September 2021 zugestellt wurde, widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Fahrlehrerlaubnis (Nr. 1) und verpflichtete ihn, seinen Fahrlehrerschein innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids zurückzugeben (Nr. 2). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheidstenors an (Nr. 3), drohte für den Fall der Missachtung der Rückgabepflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Nr. 4) und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, wobei er eine Gebühr in Höhe von 220,00 Euro und Auslagen in Höhe von 2,76 Euro festsetzte (Nr. 5).
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Entscheidungstragend stellte der Beklagte auf alle dargestellten Vorwürfe gegen den Kläger (Rn. 5 f.) ab. Auch soweit die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien, seien die Vorwürfe glaubhaft. Der Kläger sei nicht mehr als zuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG anzusehen. Die dem Kläger vorgeworfenen Verstöße sowie die letztliche Verurteilung würden darauf schließen lassen, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs nicht zu erwarten sei. Es ergebe sich aus den Gesamtsachverhalt ein Verhaltensmuster, wonach der Kläger über einen langen Zeitraum immer wieder das sexuelle Ehrgefühl zahlreicher Fahrschülerinnen grob verletzt habe. Als Fahrlehrer stehe der Kläger in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Es bestehe daher eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder auch fachlich infrage zu stellen. Diese Hemmnis sei umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied sei, der zwischen dem Lehrer und der Schülerin oder dem Schüler bestehe. Das vor allem typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum sei daher weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen zur Wehr zu setzen, insbesondere, wenn sie ein nachteiliges Verhalten von seiner Seite zu befürchten hätten. Unter Abwägung aller Umstände und auch des Rechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz werde vorliegend die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Der Grund für die sofortige Vollziehbarkeit der Rückgabepflicht (Nr. 2 des Bescheidstenors) bestehe darin, dass der Rechtsschein, der Kläger dürfe als Fahrlehrer tätig sein, vermieden werden müsse.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 2021, das per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid vom … September 2021 erhoben. Zudem hat er um einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (M 16 S 21.5358).
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Der Kläger macht geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei nicht anlassbezogen und unverhältnismäßig. Es hätten hinreichende Verdachtsmomente für Straftaten nicht vorgelegen. Beinahe alle Ermittlungsverfahren gegen den Kläger seien eingestellt worden. Zudem lägen einige der Vorwürfe schon mehrere Jahre zurück. Teilweise seien die Vorwürfe nur von den (ehemaligen) Arbeitgebern erhoben worden, ohne dass diese von den Fahrschülerinnen selbst bestätigt worden seien. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen, soweit sie vorhanden seien, lägen auch darin begründet, dass diese zum großen Teil erst lange nach dem behaupteten Fehlverhalten erfolgt seien. Der Beklagte habe die vorliegenden Aussagen der Fahrschülerinnen und früheren Arbeitgeber als wahr unterstellt und sie nicht kritisch geprüft. Es könne nicht von einer offensichtlichen Wiederholungstendenz gesprochen werden. Der Kläger habe seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler nicht gröblich verletzt. Er habe insbesondere nicht die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, während des Fahrunterrichts Fahrschülerinnen sexuell zu belästigen. Die Ermessensentscheidung sei fehlerhaft. Es hätten sich keine so erheblichen Zweifel an der Eignung des Klägers ergeben, dass das Ermessen nahezu auf Null reduziert sei. Aufgrund der Weigerung des Klägers, ein Gutachten beizubringen, habe der Beklagte nicht auf die Unzuverlässigkeit schließen dürfen. Die für den Kläger streitenden Interessen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien höher zu bewerten als die für eine sofortige Vollziehbarkeit sprechenden. Der Ausspruch der sofortigen Vollziehbarkeit sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte behaupte zwar, er habe die Anordnung unter Abwägung aller Interessen getroffen; er habe die Belange des Klägers aber überhaupt nicht oder nur sehr unzureichend berücksichtigt.
Der Bescheid des Landratsamt R. vom … September 2021, Az. … . … (. *), wird aufgehoben.
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Der Beklagte, vertreten durch die Regierung von Oberbayern (Prozessvertretung), stellte keinen Antrag.
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Der Beklagte führte durch das Landratsamt R. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens zurecht ergangen, sodass aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung des Klägers habe geschlossen werden dürfen. Die von dem Kläger begangenen sexuellen Übergriffe auf Fahrschülerinnen würden die Annahme rechtfertigen, dass er die für die Tätigkeit als Fahrlehrers notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Dabei sei es unerheblich, dass in mehreren Fällen Strafverfahren eingestellt worden seien. Aufgrund der Ausführlichkeit der Beweisaufnahmen und der Ähnlichkeit der Zeugenbeschreibungen bestünden keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhalte. Für diese Bewertung spreche auch, dass es sich um zeitlich und örtlich voneinander unabhängige Schilderungen handele und es keine Hinweise auf ein abgesprochenes Vorgehen der Fahrschülerinnen gebe. Mit den sexuellen Übergriffen mit offensichtlicher Wiederholungstendenz habe der Kläger seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern gröblich verletzt. Eine Wiederholung dieser Übergriffe sei sowohl aktuell zu verzeichnen als auch in Zukunft nicht auszuschließen.
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Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 16 S 25.5358) abgelehnt. Der Kläger hat sich seitdem zur Sache nicht mehr geäußert.
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Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
25
Zur Entscheidung, die nach Zustimmung beider Beteiligter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist nach dem Beschluss vom 1. Dezember 2025 der Einzelrichter berufen (§ 6 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Verfügung, die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, ist offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrufsentscheidung ist der Zeitpunkt des Erlasses, das heißt der Zustellung des Bescheids (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 19).
28
a) Der Widerruf stützt sich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 FahrlG genannten Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, das heißt die geistige oder körperliche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG) oder die fachliche oder pädagogische (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG) Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn gegenüber dem Fahrlehrer Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG).
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b) Der Kläger verfügte nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Fahrlehrerberufs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG).
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aa) Unzuverlässig ist ein Fahrlehrer dann, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 8.1.2024 – RO 5 K 21.1756 – juris Rn. 67).
31
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG ist ein Fahrlehrer insbesondere dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grundlage des Fahrlehrergesetzes ergangenen Rechtsverordnungen obliegen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.10.2006 – 11 CS 05.2748 – juris Rn. 28). Aber auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit dann begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Anzeichen für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris. Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 9).
32
Die Feststellung, ob eine Person in diesem Sinne unzuverlässig ist, erfordert eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.1996 – 1 B 211/96 – juris Rn. 3). Die Begehung von Straftaten kann die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen. Strafgerichtliche Verurteilungen können als Grundlage dieser Wertung herangezogen werden, solange sie nach dem Bundeszentralregistergesetz verwertbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.1996 – 1 B 211/96 – juris Rn. 3). Die in einem strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen können die für den Widerruf zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der von den ordentlichen Gerichten getroffenen Feststellungen bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 11 ZB 11.2200 – juris Rn. 7).
33
bb) Bereits die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Landgericht T. (Rn. 6) begründet nach diesen Maßstäben die Prognose, dass der Kläger den Beruf des Fahrlehrers in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Das Urteil des Landgerichts ist seit dem … März 2020 rechtskräftig und war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar.
34
(1) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger, wie in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts T. vom . .. Oktober 2019 ausgeführt (s. Rn. 6), eine Fahrschülerin verbal und durch eine unerwünschte Berührung sexuell belästigte. Weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Kläger Umstände dar, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen wecken könnten. Die Auswertung des landgerichtlichen Urteils und der Zeugenvernehmung der Geschädigten, die in die Behördenakte Eingang fand, bestätigt vielmehr den Eindruck einer lebensnahen, hinsichtlich des Kerngeschehens hinreichend detaillierten Aussage der Geschädigten, der lediglich eine dürftige und offenkundig vorgeschobene Erklärung des Klägers gegenüberstand, die zudem auch durch die Aussage einer weiteren Zeugin klar widerlegt war.
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(2) Mit der Begehung einer Straftat, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer Fahrschülerin oder eines Fahrschülers gerichtet sind, beging der Kläger eine schwerwiegende Pflichtverletzung (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris Rn. 3).
36
(3) Bereits dieser einmalige Verstoß wiegt so schwer, dass er die Annahme rechtfertigt, der Kläger sei nicht in der Lage, den Beruf des Fahrlehrers ordnungsgemäß auszuüben. Zwar führte das Landgericht T. nachvollziehbar aus, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Belästigung gehandelt habe. Indes wiegt die Straftat einer Lehrkraft, die gegen das hohe Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung einer ihm zur Ausbildung anvertrauten, bei weitem jüngeren Schülerin gerichtet ist, schon grundsätzlich so schwer, dass auch in einmaliger Verstoß nicht toleriert werden kann. Im Übrigen stützen weitere, wesentliche Umstände des Einzelfalls die Unzuverlässigkeitsprognose, denn es handelte sich nicht nur um eine verbale Belästigung; der Kläger berührte die Geschädigte darüber hinaus auch in eindeutig sexuell konnotierter und von der Geschädigten unerwünschte Weise – wenngleich oberhalb der getragenen Kleidung – und griff zu. Es handelte sich also keineswegs um eine nur geringfügige Begehungsweise, sondern um eine intensive Belästigung.
37
Eines – wenngleich zulässigen und die Unzuverlässigkeitsprognose zusätzlich stützenden – Rückgriffs auf die Weigerung, ein anlassbezogen und in verhältnismäßiger Weise angeordnetes (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Anordnung allgemein Koehl, SVR 2024, S. 295 <295 f.>) medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
38
Ebenso wenig muss das Gericht den übrigen Vorwürfen (vgl. Rn. 5) näher nachgehen. Trotz der Einstellung einer Mehrzahl von Ermittlungsverfahren können die in der Behördenakte vorliegenden Zeugenaussagen von der zuständigen Behörde gewertet und herangezogen werden. Auch der Umstand der Verfahrenseinstellung steht einer Verwertung nicht entgegen. Ohne dass dies eingehender Erörterung bedürfte, spricht sehr viel dafür, dass die vorliegenden Zeugenaussagen, soweit es sich um die Aussagen der jeweils Geschädigten handelt, glaubhaft sind und damit die Unzuverlässigkeitsprognose stützen. Inwieweit diese Aussagen aufgrund des Zeitablaufs noch verwertet werden können, bedarf aber keiner Klärung, da bereits die rechtskräftig abgeurteilte Tat die Wertung, der Kläger sei unzuverlässig, trägt.
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c) Aufgrund des eindeutigen Wortlauts („ist zu widerrufen“) bestand ein Ermessensspielraum der Behörde nicht.
40
Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Klägers genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist geeignet, weitere Verstöße und Straftaten des Klägers zu verhindern. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht erkennbar. Auch steht das Gewicht des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Schutzgüter, um derentwillen er angeordnet wurde. Das öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines Fahrlehr- und Fahrschulbetriebs, der insbesondere für Jugendliche und Heranwachsende ohne die Gefahr von Eingriffen in deren sexuelle Selbstbestimmung durchgeführt wird, ist vorrangig (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 15). Auch eine einmalige Verletzung dieses Schutzguts kann nicht hingenommen werden. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, dass zwischen der Rechtskraft der Verurteilung und der Widerrufsentscheidung etwa ein Jahr vergangen war. Sollte der Kläger die Wiedererteilung einer Fahrlehrerlaubnis beantragen, ist der Zeitraum, der seitdem vergangen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 15).
41
2. Die Verpflichtung, den Fahrlehrerschein abzugeben, stützt sich auf Art. 52 Satz 1 BayVwVfG und kann nicht beanstandet werden (vgl. zur Zulässigkeit der Rückforderung im Fall des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 29.6.2022 – 8 B 152/22 – juris Rn. 45. ff.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2020 – 10 S 1509/20 – juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 26.10.2015 – 4 B 480/15 – juris Rn. 30).
42
3. Die Androhung des Zwangsgelds beruht auf Art. 31, 36 BayVwZVG; weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestehen Bedenken gegen die Entscheidung des Beklagten. Zuletzt begegnet auch die Kostenentscheidung keinen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.