Inhalt

AG Hof, Beschluss v. 21.03.2025 – 1 F 197/25
Titel:

Zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern allein bei Streit um die Taufe des Kindes

Leitsätze:
1. Ein Streit der Kindseltern allein über die Frage, ob das gemeinsame Kind getauft werden soll, rechtfertigt nicht die Aufhebung und Übertragung der elterlichen Sorge im Teilbereich Religionsfürsorge, sondern ist nach §§ 1628 BGB, § 2 Abs. 1, 7 KErzG zu entscheiden.
2. Mit der Übertragung nach § 1628 BGB trifft das Gericht keine eigene Entscheidung, wie die Erziehung auszuüben ist, sondern es entscheidet allein darüber, ob die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage einem Elternteil allein zugewiesen wird nach dem Maßstab, welcher Elternteil besser i.S.d. Kindeswohls handelt, oder auch welcher Elternteil das Kind „besser im Blick“ hat.
3. Neben den Kindeswohlkriterien Kontiunität, Förderprinzip, Bindungen und Kindeswille ist in Fragen der Religionsfürsorge besonders zu berücksichtigen, welcher Elternteil in welchem Umfang die tatsächliche religiöse Erziehung des Kindes ausübt.
Schlagworte:
Taufe, Religionsausübung, Kindeswohl, Alleinentscheidungsbefugnis, Elternstreit, Bindung, Erziehung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36972

Tenor

1. Die Entscheidung darüber, das Kind F., geboren am ... 2023, am 30.03.2025 im christlichen Glauben evangelischlutherischer Konfession taufen zu lassen, wird auf die Antragstellerin allein übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfe. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Das Kind F., geboren ... 2023, ist das nichteheliche Kind der C. und des D. Die Vaterschaft für das Kind wurde anerkannt und gemeinsame elterliche Sorge besteht auf Grund Sorgeerklärung vor dem Kreisjugendamt H. vom 08.05.2023.
2
Die Kindseltern gehören dem christlichen Glauben, evangelischlutherische Konfession, an.
3
Aus der Beziehung der Kindseltern stammt das weitere Kind M., geboren am ... .2017. Die M. wurde noch im Jahr 2017 getauft.
4
Die Kindseltern trennten sich im August 2023. Seitdem ist der gewöhnliche Aufenthalt beider Kinder bei der Kindsmutter. Während der Kindsvater mit der M. unregelmäßig Umgänge wahrnimmt, hat er den F. seit der Trennung bei nur rd. 5 Gelegenheiten gesehen. Zuletzt hat er diesen zu seinem Geburtstag am .... 2024 für 10 bis 20 Minuten gesehen.
5
Im Verfahren 1 F 920/24 begehrte die Kindsmutter die Alleinentscheidung zur Frage der Aufnahme des F. in die Kinderbetreuung in der AWO Kita S. Am 16.10.2024 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Kindseltern sich verpflichteten, eine Eltern- und Erziehungsberatung aufzunehmen und in der Kindsvater sich verpflichtete, die Aufnahmeanträge für den F. zu unterzeichnen. Weiter erteilte er eine Sorgevollmacht für die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach SGB VIII und Vertretung gegenüber der Kindertagesstätte.
6
Die Kindsmutter beabsichtigt, den F. am 30.03.2025 im christlichen Glauben evangelischlutherischer Konfession taufen zu lassen. Der Kindsvater verweigert seine Zustimmung hierzu.
7
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.02.2025 hat die Kindsmutter beantragt,
das Recht zur Religionsausübung für das Kind F., geboren am ... 2023, auf sie zu übertragen, wobei sie ausdrücklich auf § 1628 BGB und die beabsichtigte Taufe des Kindes am 30.03.2025 abstellt.
8
Diesem Antrag tritt der Kindsvater entgegen.
9
Er gibt an, dass er die Institution Kirche ablehne und deshalb für das Kind keine „Zwangsmitgliedschaft“ wünsche, zumal unklar sei, ob der F. selbst möglicherweise später gegen eine Aufnahme in der Kirche sei. Es solle dem Kind freigestellt werden, selbst zu entscheiden, sobald er religionsmündig ist. Weiter führt er aus, dass mit der Taufe bereits ein Tatbestandsmerkmal für eine Kirchensteuerpflicht entstehe. Dabei führt er weiter aus, dass er sich nicht von seinem Glauben abgewandt habe.
10
Er ist der Ansicht, dass wegen der Trennung von Staat und Kirche eine familiengerichtliche Entscheidung, mit der das Kind zur „Taufe gezwungen“ würde, unzulässig sei. Solange die Kindseltern keine Einigung erzielten, müsse das Kind eben ungetauft bleiben.
11
Dem Kind wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Dieser spricht sich für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindsmutter aus.
12
Das Familiengericht hat das Kind am 19.03.2025 persönlich angehört. Die weiteren Beteiligten – mit Ausnahme des Kindsvaters – wurden am 21.03.2025 persönlich angehört. Der Kindsvater ist dem Termin am 21.03.2025 unentschuldigt ferngeblieben.
II.
13
Der Antrag ist dahingehend umzudeuten, dass die Kindsmutter die Übertragung der Entscheidung darüber, das Kind F., geboren am ... 2023, am 30.03.2025 im christlichen Glauben evangelischlutherischer Konfession taufen zu lassen, auf sich allein begehrt. Erkennbar besteht zwischen den Eltern allein ein Streit um die Frage der Taufe, nicht aber dahingehend, ob eine Erziehung im christlichen Glauben erfolgen soll. Auch der Kindsmutter ging und geht es nur darum, eine Taufe des Kindes zu ermöglichen. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 27.02.2025 haben die Kindseltern in der Anhörung vom 21.03.2024 durch ihre Bevollmächtigten jeweils mitgeteilt, dass sie ebenso einen Streit allein um die Einzelfrage der Taufe sehen.
14
Dieser zulässige Antrag ist begründet.
15
Der Antrag ist nicht unzulässig wegen eines Verstoßes gegen die „Trennung von Kirche und Staat“. Durch die begehrte Entscheidung wird weder in unzulässiger Weise in die Religionsfreiheit eines Beteiligten aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG eingegriffen, noch werden Grundsätze des Religionsverfassungsrechts aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 tangiert. Das Gericht trifft gerade keine eigene Entscheidung, ob das Kind getauft wird oder nicht (und in welchem Glauben), sondern es entscheidet allein darüber, ob die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage einem Elternteil allein übertragen wird. Diese Aufgabe ist bei Meinungsverschiedenheiten auch in Fragen der religiösen Kindererziehung ausdrücklich den Familiengerichten anvertraut, §§ 2 Abs. 1, 7 Satz 1 KErzG. Die Religionsfreiheit des Kindes ist hierdurch nur insoweit betroffen, als den Eltern die religiöse Erziehung ihres Kindes zusteht und obliegt, § 1 Satz 1 KErzG. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG steht zu Art. 6 Abs. 2 GG in einem Verhältnis praktischer Konkordanz, das seine Lösung dahingehend findet, dass bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit des Kindes den Eltern die religiöse Erziehung obliegt. Bei einer Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes kann dies – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht dazu führen, dass das Kind automatisch keine religiöse Erziehung erhalten darf, wie der Kindsvater meint. Auch durch das Unterlassen einer religiösen Erziehung, also einer Entscheidung der Eltern z.B. gegen die Taufe, ist das Grundrecht des Kindes aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG tangiert. Eine Bevorzugung der Alternative, dass keine religiöse Erziehung stattzufinden habe, wenn sich die Kindseltern nicht einigen können, bis das Kind religionsmündig ist, sieht das Gesetz nicht vor. Wegen der von beiden Alternativen (Taufe oder nicht) gleichermaßen betroffenen Religionsfreiheit des Kindes ist eine solche auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
16
Der Antrag ist weiter begründet.
17
Bei der Frage, ob das Kind getauft wird oder nicht, handelt es sich um eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und die Kindseltern sind nicht im Stande, sich zu einigen, § 1628 BGB.
18
Beiden Eltern steht die Religionsfürsorge als Teil der elterlichen Sorge zu.
19
Die Frage, ob das Kind getauft wird oder nicht, betrifft eine einzelne Angelegenheit. Die Kindseltern sind sich – auch nach den Angaben der Kindsmutter und jenen des Bevollmächtigten des Kindsvaters – über die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben weiterhin einig. Der Kindsvater hat im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.03.2025 angegeben, dass er seinen Glauben weiterhin habe, nur dass er Schwierigkeiten mit der Institution Kirche verspüre bzw. diese ablehne. Glaubenswechsel oder Apostasie sind von ihm nicht angegeben. Die Frage, ob das Kind getauft werden soll, ist daher ein punktuellsachbezogener Konflikt.
20
Die Frage, ob das Kind getauft wird, ist weiter für das Kind von erheblicher Bedeutung. Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass die Eltern auch wegen belangloser Meinungsverschiedenheiten das Familiengericht anrufen und ihre Verantwortung auf dieses abwälzen. Dies ist erkennbar nicht der Fall. Die Taufe ist zentraler festlicher Akt des christlichen Glaubens zur Aufnahme eines Menschen in die christliche Gemeinde, sie ist in den großen christlichen Konfessionen Sakrament und wird von diesen als heilsnotwendig angesehen.
21
Auch ausweislich des wechselseitigen Vortrags der Eltern im Verfahren sind sie zu einer Einigung überdauernd nicht im Stande.
22
Die Entscheidung hat gem. § 1697a BGB danach zu erfolgen, welche Auswahl unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei sind die besonderen Grundsätze des § 2 Abs. 3 KErzG zu berücksichtigen.
23
Hierbei ist es nicht die Aufgabe des Familiengerichts, sich selbst die erzieherische Aufgabe anzumaßen, also darüber zu entscheiden, ob das Kind getauft wird oder nicht, sondern allein die Entscheidung hierüber auf ein Elternteil zu übertragen nach der Maßgabe, welcher Elternteil besser i.S.d. Kindeswohls handelt, oder auch welcher Elternteil das Kind „besser im Blick“ hat.
24
Keine der Vorstellungen der Kindseltern zur religiösen Erziehung des Kindes scheidet von vornherein aus, sodass aus dem Gesichtspunkt einer Kindeswohlgefährdung heraus einem Elternteil bereits die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen werden müsste. Das Kindeswohl ist weder gefährdet, wenn das Kind getauft wird, noch wenn es nicht getauft wird.
25
Bei der anzustrengenden positiven Kindeswohlprüfung sind als Gesichtspunkte des Kindeswohls die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens zu berücksichtigen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09), wobei auch die Ausformulierung exakt desselben Prüfmaßstabes als Kriterien des Förderungsprinzips, des Kontinuitätsgrundsatzes, der Bindungen des Kindes und als Kindeswillen üblich ist (vgl. statt vieler Döll in Erman, BGB, 17. Aufl., § 1671, Rn. 33). Diese Kriterien entsprechen den Hauptinteressen des Kindes nach Stabilität und Kontinuität seiner Erziehung, nach einer möglichst guten Förderung und dem Recht auf Selbstbestimmung (vgl. Fröschle, Sorge und Umgang, Rn. 279).
26
Das Förderungsprinzip beschreibt die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit des Elternteils zur Übernahme der für das Kindeswohl gebotenen Erziehung und Betreuung, damit ist die Erziehungsfähigkeit in dieser ebenso enthalten wie die Bindungstoleranz (vgl. Schmid in Schulz / Hauß, Familienrecht, 3. Aufl., § 1671, Rn. 14 ff.).
27
Der Kontinuitätsgrundsatz zielt auf die Stabilität der Entwicklung und Erziehung des Kindes ab (vgl. Schmidt, aaO.)
28
Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen sind die bestehenden gefühlsmäßigen Zuneigungen des Kindes und das Interesse an der Aufrechterhaltung vorhandener förderlichen Beziehungen zu Personen, die bislang eine bedeutsame Rolle im Leben des Kindes gespielt haben, zu prüfen (vgl. Fröschle, Sorge und Umgang, Rn. 286 ff.), wobei Bindung die sozialemotionale Beziehung eines Kindes zu einer Bezugsperson meint (vgl. Bovenschen / Sprangler, Besondere Kenntnisse der am Kindschaftsverfahren Beteiligten über frühkindliche Bindungen, NZFam 2014, 900).
29
Der Kindeswille betrifft die Wünsche und Erklärungen des Kindes, die indes nicht nur hinzunehmen, sondern auf Zielorientierung, Stabilität, Intensität und Autonomie zu prüfen sind (vgl. Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1671, Rn. 64 mwN).
30
Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, aaO.).
31
Diese Kriterien zu Grunde gelegt sprechen alle Umstände dafür, der Kindsmutter die Alleinentscheidungsbefugnis zu übertragen.
32
Das Kind hat zur Kindsmutter – im Gegensatz zum Kindsvater – eine enge Bindung. Die Kindsmutter beweist ihre Erziehungseignung täglich, indem sie sich um das Kind kümmert und diesem die gebotene Betreuung und Erziehung zukommen lässt. Sie ist die Hauptbezugsperson, bei der das Kind aufwächst. Der Kindsvater ist für das Kind ein Fremder. Seit der Trennung hat er dieses nur wenige Male gesehen – zuletzt vor über 8 Monaten für wenige Minuten. Er beteiligt sich damit an der Erziehung des Kindes in keiner Weise. Seine Vorstellungen zur religiösen Erziehung des Kindes sind damit ausschließlich theoretischer Natur. Sein Ausfall als elterliche Bezugsperson führt dazu, dass er das Kind in seinem Glauben weder erziehen kann oder will – ebenso wie jetzt das Kind in keiner Weise erzieht oder betreut.
33
Die Vorstellungen des Kindsvaters sind gemessen an den vorgenannten Kriterien zum Kindeswohl ein Fremdkörper in der Erziehung des Kindes. Sie kommen von jemandem, zu dem das Kind keine Bindungen hat, der dieses seit rd. 8 Monaten – also beinahe dem halben Leben des Kindes – nicht einmal gesehen hat, der keinerlei Erziehungskontinuität bietet – aber auch keine Erziehungsperspektive. Mit nichts hat der Kindsvater erkenntlich gemacht, dass er sich um das Kind in Zukunft auch nur minimal mehr kümmern will – und sei es, dass es sich für die von ihm präferierte kirchenferne und dennoch christliche Vorstellung für das Kind engagieren möchte. Vielmehr soll dann (wohl) die Kindsmutter in der Erziehung vertreten, was sie selbst für falsch und er für richtig hält Weiter spricht auch im Rahmen der Bindungen, in denen das Kind steht, für eine Alleinentscheidungskompetenz der Kindsmutter, dass auch die Schwester des F., mit der dieser aufwächst, getauft ist. Insoweit handelt es sich auch um eine gewisse Familientradition, die für die Beibehaltung der bisherigen Praxis i.S.d. Kontinuität der Erziehung spricht.
34
Weiter spricht hierfür, dass – soweit derzeit absehbar – allein die Kindsmutter als i.E. alleinbetreuender Elternteil die Folgen der zu treffenden Entscheidung zu tragen hat.
35
Ein Kindeswille im Hinblick auf die Frage der Taufe war bei dem gerade 1 Jahr und 8 Monate alten Kind nicht festzustellen.
36
Gründe, die gegen eine Alleinentscheidung der Mutter sprechen, greifen nicht durch.
37
Die Kindseltern stammen nicht aus verschiedenen Kulturkreisen mit verschiedenen Religionstraditionen, sodass die frühe Verortung des Kindes in einer dieser Religionsgemeinschaften verfehlt sein könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2014 – 12 UF 53/14), sondern beide sehen sich weiter als Christen an.
38
Die von der Kindsmutter avisierte Taufe führt für das Kind gerade nicht zu einer nicht oder nur schwer umkehrbaren Folge, die besser dem Kind bei Erreichen eines bestimmten Alters allein überlassen bleiben sollte. Der F. kann jederzeit bei Erreichen der Religionsmündigkeit selbst entscheiden, ob er dem Bekenntnis, in dem die Kindsmutter ihn taufen lassen möchte, weiter folgen will. Die Religionsmündigkeit mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres, § 5 Satz 1 KErzG, entspricht auch dem Alter, ab dem nach Empfehlung der EKD eine Konfirmation stattfinden soll. Sodass er sich voraussichtlich in diesem Alter ohnehin mit seinem Glauben noch einmal intensiver befassen wird.
39
Das Kind kann damit auch schon lange bevor es Kirchensteuer zahlen müsste, aus der Kirche austreten. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommens- oder Lohnsteuer, § 51a EStG. Zu anderen steuerpflichtigen Einnahmen des Kindes (z.B. Kapitalertrag) ist nicht vorgetragen, noch ist ein solcher ersichtlich. Nachdem der Kindsmutter Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnungen bewilligt wurde, liegen Überlegungen zu einem entsprechenden Vermögen des Kindes fern.
40
Die Altersgrenzen des § 5 KErzG sind nicht berührt.
41
Das Kind wurde, obwohl noch unter der Altersgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 3 KErzG, persönlich angehört.
42
Eine Anhörung weiterer Bezugspersonen gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 KErzG war nicht veranlasst, da hierdurch erhebliche Verzögerungen eingetreten wären und die Sachlage im Hinblick auf die Kindeswohlprüfung (s.o.) eindeutig ist.
43
Eine Beschränkung der Übertragung oder die Erteilung von Auflagen ist aus Gründen des Kindeswohls nicht angezeigt, § 1628 Satz 2 BGB.
44
Der Kostenausspruch beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und ergeht nach billigem Ermessen.
45
Es handelt sich um ein Antragsverfahren, ein Absehen von der Kostenauferlegung erscheint daher bereits nicht angezeigt. In Sorge- und Umgangsverfahren entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, Gerichtskosten zwischen den Beteiligten aufzuteilen und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. Borth / Grandel in Musielak / Borth, FamFG, 6. Aufl., § 81, Rn. 6).
46
Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser grundsätzlichen Wertung rechtfertigen könnten, greifen nicht durch. Zwar bestehen erhebliche Bedenken, auf welcher Grundlage der Kindsvater es für sinnvoll hält, diese Fragestellung nicht der Kindsmutter, die das Kind gänzlich allein betreut, zu überlassen. Gleichwohl kann in dem Vertreten einer unbehelflichen Auffassung zur Erziehung und dem mangelnden Bemühen um Einigung ein grobes Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (noch) nicht erkannt werden. Letztlich lässt sich dem Kindsvater auch nicht widerlegen, dass sein Widerstand aus einer abweichenden Glaubensvorstellung herrührt und nicht nur aus Ablehnung des neuen Partners der Kindsmutter.
47
Auch soll diese Kostenregelung beiden Kindseltern vor Augen führen, dass sie beide zur Zusammenarbeit bei gelingender gemeinsamer elterlicher Sorge aufgerufen sind. Keiner soll sich finanziell als Sieger oder Verlierer in einer Kindschaftssache wahrnehmen.
48
Der Ausspruch zum Verfahrenswert beruht auf § 45 FamGKG. Gründe, die ein Abweichen vom Regelwert rechtfertigen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verfahren wurde in einem Termin, weniger als einen Monat nach Antragseingang, erledigt – dies spricht gegen eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes. Eine Herabsetzung scheidet im Hinblick auf die außerordentlich niedrigen Verfahrenswerte in Kindschaftssachen im Verhältnis zur Bedeutung dieser aus. Nachdem der Gesetzgeber sich entschieden hat, alle Kindschaftssachen gleichwertig in § 45 FamGKG anzusetzen, ist eine Herabsetzung, weil es „nur“ um eine Einzelfrage geht, ebenfalls nicht angezeigt.