Titel:
Die Übertragung der elterlichen Sorge wegen mangelnder Kommunikation und Kooperation der Kindseltern erfordert, dass sich die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gerade auf Fragen der elterlichen Sorge bezieht.
Normenketten:
BGB § 167 Abs. 1, § 168 S.3, § 1627 S. 1, § 1666, § 1666a, § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 1680 Abs. 1, § 1697a Abs. 1
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 162 Abs. 1, Abs. 2
SGB VIII § 50 Abs. 1, Abs. 2
BayLV Art. 85
Leitsätze:
1. Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil gem. § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB ist erforderlich, dass Aufhebung und Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Es sind also zwei Kindeswohlprüfungen durchzuführen und zunächst ist festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundsätzlich macht sich dies an einem (akuten) Konflikt der Eltern, der sich für sie – ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter – nicht lösen ließ und lässt, fest. (Rn. 44)
2. Soweit die Kommunikation und Kooperation zwischen den Kindseltern problematisch ist, ist dies nur von Bedeutung für die Frage der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn sich die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft gerade auf Fragen der elterlichen Sorge bezieht. (Rn. 52)
3. Soweit Mängel in der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestehen, kann dieses Defizit grundsätzlich behoben werden durch eine Sorgevollmacht. (Rn. 56)
4. Dem Jugendamt steht ein Weisungsrecht gegenüber dem Familiengericht nicht zu. Es ist an Recht und Gesetz gebunden und tritt entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag im Verfahren auf. (Rn. 86)
In Sorge- und Umgangsverfahren entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, Gerichtskosten zwischen den Beteiligten aufzuteilen und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Konsens- und Kooperationsbereitschaft, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Sorgerechtsvollmacht, elterliche Sorge, Empfehlungen des Jugendamtes, Kindeswohlprüfung, Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtsentzug, Amtsermittlung, Feststellungslast
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36968
Tenor
1. Der Antrag der Kindsmutter, die elterliche Sorge für die Kinder D., geboren am ... 2007, und Y., geboren am ... 2014, auf sie allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die leiblichen und rechtlichen Eltern der nichtehelich geborenen Kinder D., geb. ... 2007, H., geb. ... 2008, und Y., geb. ... 2015. Der Kindsvater hat jeweils die Vaterschaft anerkannt und die Kindeseltern haben jeweils eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
2
Die Kindseltern sind bereits seit Jahren getrennt. Die Kinder hatten zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindsmutter. Während die D. seit rd. 3 Jahren keinen Kontakt zum Kindsvater hat, nahmen die Buben jeweils unregelmäßig Umgänge an den Wochenenden und in den Ferien beim Kindsvater wahr.
3
Von 2015 bis 2018 war in der Familie mütterlicherseits im Hinblick auf Verhaltensauffälligkeiten des H. eine Familienhilfe eingesetzt. Wegen persistenter Auffälligkeiten des H. mit einem bedrohlichen Auftreten gegenüber den Geschwistern regte das Stadtjugendamt eine Unterbringung des Kindes wahlweise in einem Heim oder einen Umzug des Buben zum Kindsvater an.
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Am 04.07.2019 gab der Kindsvater eine umfassende Sorgevollmacht für alle Kinder in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge vor dem Notar Dr. B ab.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.07.2021 begehrte die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge für die drei Kinder auf sich allein (Gegenstand des Verfahrens 1 F 616/21). Zur Begründung gab sie an, der Kindsvater verschaffe sich durch die Kinder Zutritt zur Wohnung und die Kinder fühlten sich aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge dazu verpflichtet, diesen einzulassen. Es gebe auch immer Streit zwischen den Eltern. Eine Vollmacht erwähnte sie zunächst nicht. Nachdem der Kindsvater diese in der Anhörung am 12.01.2022 erwähnte, erklärte die Kindsmutter in der Folge, dass es mit dieser immer wieder Probleme auf Grund ihrer Formulierung gegeben habe. Der Kindsvater erteilte daher am 09.03.2022 erneut eine Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge, diesmal mit dem Formular des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Daraufhin nahm die Kindsmutter ihren Antrag zurück.
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Im Dezember 2022 erfolgte der Umzug des H. zum Kindsvater, auf Grund übereinstimmenden Willens beider Eltern. 2023 zog der H. wieder zur Kindsmutter zurück, erneut mit Einverständnis beider Eltern. Ab der 2. Jahreshälfte ergaben sich erneut Schwierigkeiten im Haushalt der Kindsmutter mit dem H. Dieser übte gegen die Kindsmutter körperliche Gewalt aus und besuchte die Schule nicht regelmäßig.
7
Im August 2024 bestand bei der D. das Bedürfnis nach einer Zustimmung des Kindsvaters für eine Auslandsreise, weil die Kindsmutter zunächst (erneut) vergessen hatte, dass sie von diesem bevollmächtigt worden war. Nach Vorlage der Vollmacht war ein weiteres Handeln des Kindsvaters nicht mehr nötig. Gleiches galt für ihre Anmeldung zum Führerschein und den Wechsel in die FOS.
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Am 11.10.2024 ließ der Kindsvater die beiden Buben um 20:30 Uhr mit seinem Pkw auf einem Parkplatz eines DM-Marktes und auf der anschließenden Straße fahren (Gegenstand des Verfahrens des Amtsgerichts H. 21 Cs 3430 Js 14325/24).
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Am 30.10.2024 fuhren die Kinder Y. und H. zum Kindsvater nach N. Als die Kindsmutter am 31.10.2024 die Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt forderte, gingen diese zunächst wieder zu ihr.
10
Am 03.11.2025 um 13:15 Uhr wurde die Polizei zum mütterlichen Anwesen wegen eines Streits zwischen dem H. und der Kindsmutter gerufen. Die Kindsmutter gab gegenüber der Polizei an, sie habe verhindern wollen, dass der H. Aufnahmen mit seinem Handy in der Wohnung mache. Der Junge forderte gegenüber den Beamten, dass er zum Kindsvater wolle.
11
Am selben Tag um 19:22 Uhr wurde die Polizei erneut zum mütterlichen Anwesen gerufen. Der Y. gab an, dass er mehrfach von der Mutter geschlagen worden sei. Die Kindsmutter machte von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, die D. von einem Zeugnisverweigerungsrecht. Der Y. und der H. äußerten beide den Wunsch, zum Vater nach N. gehen zu dürfen. Nach Rücksprache mit dem Jugendamt wurden die Buben am 03.11.024 um 22:00 Uhr dem Kindsvater übergeben.
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Die Kindsmutter stimmte in der Folge dem dauerhaften Verbleib des H. beim Kindsvater zu.
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Seit dem 03.11.2024 lebt der H. dauerhaft beim Vater und hat keinen Kontakt zur Mutter. Der Y. lebte dort vom 03.11.2024 bis zum 10.04.2025, wobei er erst ab März 2025 wieder Kontakt zur Mutter aufnahm.
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Bei seiner Anhörung am 11.12.2024 gab der Y. an, dass seine Mutter verantwortlich sei für den Wechsel zum Vater. Sie habe den Streit herbeigeführt. Es habe bereits zuvor Streitigkeiten zwischen ihr und dem H. gegeben. Er habe einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, entweder von der Mutter oder seiner Schwester. Die Mutter habe ihn dann zunächst mit Hilfe der Polizei zurückgeholt. Als es zu einem Streit zwischen ihm und der Mutter gekommen sei, habe er erst um Hilfe gerufen, als sie ihm das Handy weggenommen habe, sie habe ihn dann auf das Bett geworfen und geschlagen. Er vermisse seine Schwester, die Mutter nicht.
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Bei ihrer Anhörung am 11.12.2024 gab die D. an, dass auf Grund der vorliegenden Sorgevollmacht alles reibungslos funktioniere. Zu Problemen sei es nur gekommen, weil man vergessen habe, dass es diese Vollmacht gibt. Seit drei Jahren habe sie keinen Kontakt zum Vater. Der Streit am 03.11.2024 sei abgesprochen gewesen zwischen Y. und H., der Y. habe sich ohne Grund aufs Bett geworfen und geschrien, sie habe ihn nur festgehalten. Zu Schlägen sei es nicht gekommen. Genau zu dem Zeitpunkt sei der H. erschienen, er habe sie und die Mutter weggestoßen und geschlagen und den Y. mit zum Vater genommen. Den Y. wolle sie wieder bei der Kindsmutter wissen. Sie wolle aber nicht, dass auch der H. wieder nach Hause komme. Die Kindsmutter habe diesen rausgeworfen.
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Der Verfahrensbeistand berichtete am 13.12.2024 von Besuchen bei der Kindsmutter und beim Kindsvater. Zum Y. berichtet er, dass dieser vom Streit der Eltern mitgenommen sei und sich beim Vater in die Playstation flüchte. Insgesamt kam er zu dem Ergebnis, dass gegen den Aufenthalt des Y. beim Kindsvater gegenwärtig nichts in kindeswohlgerechter Weise gemacht werden könne.
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Mit Verfügung vom 19.12.2024 leitete das Gericht von Amts wegen ein Kinderschutzverfahren betreffen den H. ein (Gegenstand des Verfahrens 1 F 1171/24). Das Stadtjugendamt N. führte auf Bitten des Familiengerichts einen Hausbesuch beim Kindsvater durch und berichtete zum Y., dass dieser sich von der Kindsmutter manipuliert fühle. Er habe angegeben, dass diese mal gesagt habe, sie wolle ihn nicht haben, dann dass er zwar gewollt sei, nicht aber sein Bruder. Auch habe sie einmal nur den H. gewollt und ihn nicht. Es habe früher viel Streit gegeben. Das Jugendamt N. kam zu dem Schluss, dass das gesamte Familiensystem von massiven Konflikten geprägt erscheine. Die Erzählungen des Kindes erschienen glaubwürdig. Es bestünden zu wenig Grenzsetzungen und Regeln im väterlichen Haushalt. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im väterlichen Haushalt bestünden nicht, jedoch bestehe ein Hilfebedarf.
18
Am 10.04.2025 wechselte der Y. wieder zur Kindsmutter, wobei er vom H. mit dem Zug gebracht würde.
19
Der Kindsvater stimmte diesem Wechsel des Y. zu seiner Mutter und dem gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindsmutter zu.
20
Die Kindsmutter ließ durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.04.2025 behaupten, dass das Kind nicht mehr zum Vater wolle. Es sei für das Kind nicht mehr auszuhalten gewesen, da sich der Vater um nichts gekümmert habe und sich nicht interessiere. Es habe ein Polizeieinsatz in der KW 15 stattgefunden, nachdem es im Haushalt des Kindsvaters immer aggressiver geworden sei. Weiter wolle der Kindsvater den Y. nicht mehr bei sich in der Wohnung haben.
21
Die PI H. und die KPI N. teilen mit, dass es lediglich am 27.12.2025 und 23.02.2025 zu verbalen Streitigkeiten im väterlichen Haushalt (ohne dass Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten gegeben wären) gekommen sei.
22
In der Folge war der Y. mehrfach für Umgänge beim Kindsvater, auch über das ganze Wochenende.
23
Der Y. berichtete in seiner Anhörung am 16.07.2025, dass es zu Streit mit einem Cousin gekommen sei. Dieser habe sich als Dauergast einquartiert und mit diesem sei er nicht zu Recht gekommen. Es habe eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und dem Cousin gegeben, der Cousin habe auch ihn einmal geschlagen. Sein Vater habe davon nichts mitbekommen. Ob er im Anschluss reagiert habe, wisse er nicht, da er dies gleich zum Anlass genommen habe, wieder zur Mutter zu gehen.
24
Die D. gab in ihrer Anhörung am 16.07.2025 an, dass es weiterhin keine Probleme gebe mit der Vollmacht. Für sie sei das Ganze ohnehin bald erledigt auf Grund ihrer Volljährigkeit.
25
Die Kindsmutter hat am 18.07.2025 persönlich angehört angegeben, dass kein Konflikt in einem Teilbereich der elterlichen Sorge bestehe. Es gebe keinen Streit über irgendwelche anstehenden Themen betreffend die elterliche Sorge. Die Vollmacht werde überall anerkannt, es gäbe nur ein Problem mit der Realschule für den Y. Hier habe sie aber den Kindsvater auch nicht gefragt, ob er eine (weitere) Unterschrift leisten werde. Sie habe auch das Formular für die Schule nicht dabei. Sie habe vielmehr mit der Schule vereinbart, sich zu melden, sobald sie Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge sei.
26
Der Kindsvater hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er eine Unterschrift für die Schule natürlich leisten werde. Er sehe ebenfalls keinen Konflikt mit der Kindsmutter in irgendeinem Teilbereich der elterlichen Sorge.
27
Die Kindsmutter ist der Ansicht, dass der Wechsel des Y. zum Kindsvater kindeswohlgefährdend gewesen sei. Die Vollmacht reiche nicht aus, da zu befürchten sei, dass der Y. wieder zum Vater wechseln wolle – dann solle aber vor einem Wechsel ein gerichtliches Verfahren geführt werden müssen. Zu einem Wechsel wäre es wegen der Zustände im Haushalt des Kindsvaters damals, wenn eine Vollmacht nicht vorgelegen hätte, nicht gekommen. Der Kindsvater sei ungeeignet zur Ausübung der elterlichen Sorge. Es bestehe kein Konsens und keine Kommunikationsbasis zwischen den Kindseltern.
28
Die Kindsmutter lässt durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.11.2024 behaupten, dass es für die D. unerträglich sei, dass der Vater noch Mitinhaber der elterlichen Sorge sei. Sie ist der Ansicht, es sei kindeswohlgefährdend, ihrem Wunsch nach einer Alleinsorge der Mutter nicht nachzukommen.
29
Die Kindsmutter beantragt,
die elterliche Sorge für die Kinder D., geb. ... 2007, und Y., geb. ... 2014, auf sie allein zu übertragen.
30
Der Kindsvater tritt diesem Antrag entgegen.
31
Der Verfahrensbeistand hat zuletzt angeregt, dass die Kindsmutter ihren Antrag zurücknimmt. Es bestehe kein Streit zwischen den Kindseltern betreffend eine Frage der elterlichen Sorge. Die Kinder litten nicht unter der Situation und die Kindsmutter sei auf Grund der erteilten Vollmacht handlungsfähig. Die Kindsmutter begehre letztlich einen Vorratsbeschluss im Hinblick auf unbekannte, noch nicht absehbare künftige Konflikte.
32
Der Bevollmächtigte der Kindsmutter hat in der Anhörung am 18.07.2025 angegeben, dass der Antrag gerade deshalb aufrechterhalten werden müsse, weil der Y. nichts gegen den Vater vorbringe, sondern gegen den Cousin. Dadurch ergäbe sich gerade die Gefahr, dass der Bub (irgendwann mal) wieder zum Vater wolle.
33
Das Jugendamt hat zuletzt plädiert, der Kindsmutter die elterliche Sorge zu übertragen. Auf Frage des Gerichts hat es mitgeteilt, dass der Kindsvater seit Jahren die elterliche Sorge faktisch nicht ausübe. Aktuelle Probleme oder Streitigkeiten gebe es nicht. Wenn der Kindsvater sich zurückhalte, sei es fraglich, warum er ein elterliches Recht innehaben sollte. Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 führte das Jugendamt aus: „Es obliegt dem Gericht die Hinweise des Jugendamtes und Empfehlungen des Jugendamtes zu befolgen.“
34
Das Gericht hat zunächst mit Beschlüssen vom 19.12.2024 und 27.01.2025 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, nach Rückkehr des Y. zur Kindsmutter diesen Auftrag aber abgebrochen.
35
Das Gericht hat die Kinder am 11.12.2024 und am 16.07.2024 jeweils persönlich angehört, die weiteren Beteiligten am 13.12.2024 und am 18.07.2025. An den Terminen hat ein Vertreter des Jugendamtes jeweils nicht teilgenommen.
36
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und des Jugendamtes, sowie auf die Anhörungsvermerke Bezug genommen.
37
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
38
Die Übertragung der elterlichen Sorge kann erfolgen nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB, § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB oder §§ 1680 Abs. 1, Abs. 3, 1666, 1666a BGB.
39
Keine dieser Normen ist einschlägig.
40
Eine Übertragung der elterlichen Sorge für eines der Kinder gem. § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB kommt wegen mangelnder Zustimmung des Kindsvaters nicht in Betracht.
41
Weiter liegen die Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindsmutter allein gem. § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB nicht vor.
42
Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf Antrag einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
43
Für beide Kinder besteht bislang gemeinsame elterliche Sorge auf Grund der jeweiligen Sorgeerklärung der Eltern für die nichtehelich geborenen Kinder. Die Kindseltern leben seit Jahren getrennt.
44
Bei der durchzuführenden Prüfung im Rahmen des § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB ist erforderlich, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter und Antragstellerin dem Wohl des jeweiligen Kindes am besten entspricht. Es sind also zwei Kindeswohlprüfungen durchzuführen und zunächst ist festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Grundsätzlich macht sich dies an einem (akuten) Konflikt der Eltern, der sich für sie – ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter – nicht lösen ließ und lässt, fest. Mithin ist regelmäßig erforderlich, dass in einer für das Kind wesentlichen Angelegenheit die Eltern keine Einigkeit erzielen können (z.B. zum Wohnsitz des Kindes, welche Schule besucht werden soll, ob eine medizinische Behandlung durchzuführen ist, etc.) und für das Kind ein dem Kindeswohl abträgliches „Patt“ entsteht.
45
Dies ist nicht der Fall.
46
Die Kindsmutter und der Kindsvater haben übereinstimmend angegeben, dass keine Konflikte in auch nur einem Teilbereich der elterlichen Sorge bestehen. Auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben angegeben, dass solche nicht bestehen. Auch der engagiert auftretende Bevollmächtigte der Kindsmutter konnte solche Konflikte nicht benennen. Letztlich konnten auch die Kinder i.E. angeben, dass es derartigen Problemen nicht gebe.
47
Bei der D. bestand ein solcher Konflikt zur elterlichen Sorge zu keinem Zeitpunkt – und wurde auch nicht behauptet.
48
Bei dem Y. bestand ein solcher ausschließlich zum gewöhnlichen Aufenthalt nach Wechsel zum Vater. Seitdem der Y. wieder bei der Mutter lebt, ist dieser Streit aber ebenfalls nicht mehr existent. Beide Eltern tragen den gewöhnlichen Aufenthalt des Y. bei der Kindsmutter.
49
Soweit die Kindsmutter befürchtet, es könne zu künftigen Konflikten, z.B. auf Grund eines erneuten Wechselwunsches des Y. kommen, ist dies unbehelflich. Das Gericht hat die Lage, wie sie sich darstellt zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses anzulegen, d.h. es ist zu prüfen, ob jetzt ein solcher kindeswohlerheblicher Dissens in einem Teilbereich der elterlichen Sorge (noch) besteht oder sich abzeichnet. Dies ist nicht der Fall.
50
Anstehend ist allein die Frage, ob der Y. künftig die Realschule besucht. Hier hat die Kindsmutter auf Grund ihrer Siegesgewissheit im gegenwärtigen Verfahren schlichtweg nicht mehr versucht, den Kindsvater anzusprechen, welcher sofort seine Bereitschaft, eine entsprechende Unterschrift zu erteilen, erklärt hat. Sonst gibt es nichts.
51
Ungewissen künftigen Ereignis ist durch die jederzeit bestehende Möglichkeit der Abänderung zu begegnen, sobald dieses Ereignis bevorsteht oder eingetreten ist.
52
Das Gericht verkennt nicht, dass die Kommunikation zwischen den Kindseltern problematisch ist. Dies reicht zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge allein aber nicht aus. Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft muss sich gerade auf Fragen der elterlichen Sorge beziehen. Nicht das Verhalten der Eltern steht im Mittelpunkt, sondern die Erziehung der Kinder und deren Wohl.
53
Der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für sich erstrebt, muss daher „konkreten Tatsachenvortrag“ dazu liefern, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und aus welchen Gründen die Bemühungen jeweils gescheitert sind (vgl. Hennenmann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1671, Rn. 104; Fuchs in Gesell / Krüger / Lorenz / Reymann, BeckOGK, St. 01.10.2023, § 1671 BGB, Rn. 182). Dies hat die Kindsmutter (nachdem der Streit um den gewöhnlichen Aufenthalt des Y. beigelegt ist) nicht mehr vermocht.
54
Sind sich die Eltern in Grundfragen der Erziehung einig und kommt es zwischen ihnen lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten oder kümmert sich ein Elternteil wenig um das Kind oder verhält sich ein Elternteil passiv, besteht kein Anlass, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen (vgl. Götz in Grüneberg, 83. Aufl., § 1671, Rn. 17). Trotz der Kommunikationsprobleme der Eltern kann eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht erfolgen, wenn sich der andere Elternteil bei Entscheidungsprozessen eher passiv verhält und die Kompetenz des antragstellenden Elternteils auch dann nicht in Frage stellt, wenn dieser Angelegenheiten der Kinder allein regelt, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen (vgl. KG, Beschluss vom 24.02.2005 – 18 UF 238/04).
55
Insoweit ist beachtlich, dass trotz massiv eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit die Kindseltern sich dennoch einig sind bei einer Vielzahl an Fragen die Kinder betreffend in der Vergangenheit und auch aktuell. Dies betrifft einerseits, dass der Kindsvater alle Entscheidungen der Kindsmutter betreffend die D. akzeptiert. Hinsichtlich des H. konnten sich die Eltern auf einen Wechsel zum Kindsvater einigen und auch dahingehend, dass letztlich für diesen der Vater die tatsächliche Sorge ausübt. Weiter waren sie sich einig beim (Rück-)Wechsel des Y. zur Kindsmutter und sie sind es weiter bei den Umgängen, die der Y. seitdem beim Vater wahrnimmt. Zwar ist die Kommunikation der Eltern noch deutlich verbesserungswürdig, indes gelingen den Eltern trotz massiver Einschränkungen in gewissem Grade noch Kooperationsleistungen, sodass sie aus der Verpflichtung, zusammenzuarbeiten gem. § 1627 Satz 1 BGB nicht entlassen werden können (vgl. Schmid in Schulz/Hauß, Familienrecht. 3. Auf., § 1671, Rn. 8).
56
Soweit Mängel in der Kooperationsfähigkeit bestehen, ist dieses Defizit behoben durch die erteilte Vollmacht (vgl. zu dieser Wirkung: Schmid, aaO. mwN.). Eine Bevollmächtigung durch einen Elternteil macht die Übertragung des Sorgerechts entbehrlich, wenn und soweit eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange vorhanden ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2021 – 7 UF 185/21).
57
Zwar ist auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ein Mindestmaß an Konsens- und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern unerlässlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19). Ein solches Mindestmaß fehlt aber nur dann, wenn diese auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.2020 – 8 UF 61/18 B).
58
Die Annahme der fehlenden Eignung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht zur verlässlichen Wahrnehmung der Kindesbelange erfordert die Feststellung konkret erforderlicher, aber praktisch ausgebliebener oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte künftig nicht zu erwartender Mitwirkungshandlungen des vollmachtgebenden Elternteils (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.03.2025 – 1 WF 32/25). Entscheidend ist dabei letztlich die Prognose, ob und inwieweit durch die erteilte Vollmacht künftig Streit zwischen den Eltern (in der Sache, nicht als allgemeines Wohlverhalten) vermieden werden kann oder aber ob der für das Kindeswohl nachteilige Elternstreit trotzdem fortgesetzt werden wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.12.2020 – 8 UF 61/18 B). Abstrakte Gefahren reichen nicht aus, nachdem durch die Vollmacht in der Regel eine elterliche Kooperation und eine gemeinsame Entscheidungsfindung und -umsetzung nicht mehr erforderlich ist (vgl. Braunschweig, Beschluss vom 18.03.2025 – 1 WF 32/25; OLG Brandenburg 29.3.2022 – 10 U 43/21). Nur dann, wenn die Vollmacht sich als nicht ausreichend erwiesen hat und daher weiterhin eine Mitwirkung des anderen Elternteils erforderlich ist, bedarf es überhaupt einer Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft (vgl. Kutschenko, Unverhältnismäßigkeit einer Sorgerechtsübertragung bei Vorliegen einer umfassenden Sorgevollmacht, NZFam 2025, 554). Je umfassender die Vollmacht ist, desto geringer die ist die Anforderung an die elterliche Kooperation (vgl. Lack, Sorgerechtsvollmachten – Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Anwendungsbereiche, NJW 2024, 805). Eine umfassende Vollmacht für alle Teilbereiche der elterlichen Sorge versetztet den betreuenden Elternteil in die Lage, die Entscheidungen für die Kinder hinreichend zu treffen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2021 – 7 UF 185/21).
59
Vor diesem Hintergrund ist gegen die vorliegende Vollmacht nichts zu erinnern. Die bisherigen Probleme ergaben sich ausschließlich, weil diese von der Kindsmutter „vergessen“ worden war. Aktuell ergaben sich lediglich bei der Realschule für den Y. Rückfragen, deren Klärung aber die Kindsmutter, weil sie sich so sicher war, die alleinige elterliche Sorge zu erhalten, selbst hinausgezögert hat.
60
Anhaltspunkte dafür, dass nur eine „taktische“ Vollmacht erteilt wurde, um eine gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu vermeiden (vgl. Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1671, Rn. 140), bestehen nicht. Die Vollmacht bestand schon vor dem aktuellen Verfahren. Diese ist auch nicht widerrufen durch den Umzug der Buben zum Kindsvater. Eine solche Erklärung kann dem Handeln der Buben nicht zukommen, eine entsprechende Erklärung des Kindsvaters ist weder behauptet, noch ließ sie sich feststellen, §§ 168 Satz 3, 167 Abs. 1 BGB. Selbst wenn hiervon ausgegangen würde, ist die Vollmacht durch das Berufen des Kindsvaters und der Kindsmutter auf diese im Verfahren neu geschlossen.
61
Sie verliert auch nicht ihre Bedeutung in Folge des Wechsels und weil sich sodann der Kindsvater nicht (sofort) dem Willen der Kindsmutter ergeben hat. Sowohl dem Wechsel als auch der zunächst erfolgten Hinnahme dieses Wechsels liegt ein außerordentlich intensiver und zunächst verfestigter Wille des Kindes zum Wechsel zum Vater zu Grunde, wie er durch den Verfahrensbeistand festgestellt wurde. Von diesem konnte sich das Gericht auch auf Grund der ersten Kindesanhörung einen eigenen Eindruck verschaffen. Für das damals 9 Jahre alte Kind war für den Wechsel definitiv nicht entscheidend, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, ob Alleinsorge besteht oder ob eine Vollmacht vorliegt. Dies sind keine Kategorien, in denen ein 9 Jahre altes Kind denkt – auch nicht der Y. Maßgeblich war für das Kind allein sein unbedingter Wille zum Wechsel, für den er dann sogar die Geschichte eines Übergriffs der Kindsmutter fingierte. Die damalige Einschätzung eines Profis – des Verfahrensbeistandes – lautete, dass damals dem aktuellen Aufenthalt des Kindes beim Vater nicht kindeswohlgerecht entgegengewirkt werden könne. Im Ergebnis ähnlich äußerte sich das Jugendamt N. Letztlich hat dies (faktisch) auch die anwaltlich vertretene Kindsmutter eingesehen, indem sie keinen Eilantrag zur Rückführung gestellt hat. Dies entsprach bei der ersten Kindesanhörung auch dem Eindruck des Gerichts. Wenn nun das Verhalten des Kindsvaters, nämlich zu akzeptieren, dass der Junge bei ihm ist, als Unverlässlichkeit im Hinblick auf die Vollmacht ausgedeutet werden soll, drängt sich die Frage auf, was das von ihm zu verlangende Alternativverhalten sein soll. Hätte der Kindsvater den Aufenthalt bei ihm verhindern sollen, gegen den derart intensiven Willen des Kindes, während die professionellen am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten der Ansicht sind, dass sich akut daran nichts ändern lässt, wenn man kindgerecht vorgeht? Bei einer Gesamtschau erweist sich das (damalige) Verhalten des Kindsvaters jedenfalls weder gegen das Kind gerichtet noch grundsätzlich gegen die Bevollmächtigung der Kindsmutter, die nach Rückkehr des Kindes wieder vollauf Gültigkeit beansprucht. Die Kindseltern müssen akzeptieren, dass nicht die gemeinsame elterliche Sorge, sondern ihr bestehender Streit (der sich gerade nicht an einer Frage der elterlichen Sorge festmacht, sondern allein daran, dass sie einander nicht leiden mögen) für die Kinder belastend ist. Weil er gerade die elterliche Sorge in keiner Weise betrifft, kann dieser auch nicht aufgelöst oder für die Kinder gemildert werden durch Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Im Fall der Einrichtung der Alleinsorge bliebe es bei exakt demselben Konflikt zwischen den Kindseltern und der Betroffenheit des Y. von diesem. Entweder den Kindseltern gelingt es, diesen Konflikt zu bearbeiten, oder sie werden beim Y. mit hoher Wahrscheinlichkeit exakt dasselbe erleben, was bereits bei den beiden älteren Kindern der Fall ist: die Entscheidung für eine Seite unter Eliminierung des anderen Elternteils aus dem eigenen Leben. Dies hat die D. getan, indem sie sich vollständig für die Mutter entschieden hat und der H., der sich vollständig für den Vater entschieden hat. Diese Entscheidung wird das Kind, so es sie denn trifft, in der Realität treffen – nicht in oder anhand der abstrakten Rechtsfrage der elterlichen Sorge.
62
Letztlich wäre ein Eingriff in die elterliche Sorge eines der Kindseltern auch nicht verhältnismäßig.
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Auch die Alleinübertragung auf einen Elternteil stellt sich als Eingriff in das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dar. Die lapidare Überlegung des Jugendamtes, was der Kindsvater mit der elterlichen Sorge wolle, wenn er sie nicht ausübe, geht daher gänzlich fehl und verkennt die Bedeutung des Grundrechts weitestgehend. Grundrechte stehen ihren Trägern nicht als Belohnung für Wohlverhalten zu oder werden von staatlichen Institutionen nur dann anerkannt. Nicht der Kindsvater muss sich rechtfertigen, warum er die elterliche Sorge, die ihm als leiblicher und rechtlicher Vater der Kinder grundsätzlich zusteht, innehaben will, sondern vielmehr muss sich der Staat rechtfertigen, wenn er einen Eingriff in dieses Recht vornehmen möchte.
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Jedenfalls auf Grund der umfassenden Sorgevollmacht wäre ein Eingriff vorliegend nicht erforderlich. Das Ziel, Handlungsfähigkeit des betreuenden Elternteils trotz mangelnder elterlicher Kommunikation und Kooperation herzustellen, ist durch das mildere, indes gleich geeignete Mittel, die Vollmacht, erreicht. Eine Übertragung der Alleinsorge hat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben, wenn die Handlungsbefugnisse des betreuenden Elternteils bereits durch eine vom anderen Elternteil erteilte Sorgerechtsvollmacht erweitert sind und er dadurch in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2022 – 10 U 43/21).
65
Umstände, die ausnahmsweise unabhängig von einem akuten Streit der Kindseltern um eine Frage der elterlichen Sorge eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für geboten erscheinen lassen können (z.B. schwerwiegende häusliche Gewalt, Begehung erheblicher Straftaten gegen den betreuenden Elternteil oder das Kind, durchgehendes Desinteresse eines Elternteils, etc.) sind nicht ersichtlich und konnten nicht festgestellt werden.
66
Nach Erschöpfung der Amtsermittlung verbleibt insoweit die Feststellungslast bei der Antragstellerin, sodass entsprechende Unaufklärbarkeit zu ihren Lasten geht.
67
Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft und den erholten Auskünften der Polizei ergaben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für wesentliche Taten im o.g. Sinne.
68
Soweit gegen die Kindsmutter vorgebracht wird, sie habe den Y. geschlagen, lässt sich dies auf Grund der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft gerade nicht feststellen. Es kommt insbesondere in Betracht und erscheint für das Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich hierbei um eine Taktik handelte, die der Y. und der H. ausgemacht hatten, um einen Wechsel zum Kindsvater zu erzwingen. Hierfür spricht die zeitliche nahe Abfolge am 03.11.2024 in Zusammenschau mit dem von der Kindsmutter abgelehnten Wechselwunsch, hierfür spricht das von der D. berichtete, artifizielle Verhalten des Y., das dieser i.E. ähnlich angibt, hierfür spricht die zeitlich auffällige Taktung zwischen Hilferuf und Erscheinen des H.
69
Soweit gegen den Kindsvater ein Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgebracht wird, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Eine grobe Verfehlung gegen die Kinder kann nicht erkannt werden, wenn ein Vater seine Buben nachts auf einem Parkplatz kurz Auto fahren lässt.
70
Ebenfalls kann eine Alleinsorge als Ergebnis eines Sorgerechtsentzugs beim Kindsvater nicht angeordnet werden, §§ 1680 Abs. 1, Abs. 3, 1666, 1666a BGB.
71
Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung beim Kindsvater bestehen trotz inflationärer Verwendung dieses Wortes auf Antragstellerseite nicht. Weder der Verfahrensbeistand noch das Stadtjugendamt N. konnten bei Hausbesuchen im Haushalt des Kindsvaters etwas entdecken, was auf eine konkrete Gefährdung des Y. hindeutet. Lediglich der Einsatz von Hilfen wurde für erforderlich gehalten. Auf Grund der damals verfestigten und nach Einschätzung des Jugendamtes auch glaubhaften Angaben des Kindes war eine Herausnahme in kindeswohlgerechter Weise nicht möglich. Den durch die Antragstellerseite behaupteten Polizeieinsatz in der KW 15/2025 kennen weder die Polizei H. noch die Polizei N. Der behauptete Wille des Y., dass er nicht mehr zum Vater wolle, steht im Widerspruch zu mehreren Umgängen nach dem Wechsel zur Mutter (ggf. mag dies noch so zu verstehen sein, dass er nicht beim Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen wolle, was dieser aber auch gar nicht fordert). Für die behaupteten Versorgungslücken beim Kindsvater gibt es keinen weiteren Anhaltspunkt und angesichts der von der Kindsmutter zur Schau getragenen Bindungsintoleranz und der Vielzahl an Behauptungen in diesem Bereich, die sich widerlegen lassen, kann das Gericht ohne weiteres diesen keinen Glauben schenken. Indes wäre dies auch unerheblich.
72
Eine etwaige Kindeswohlgefährdung, die im Haushalt des Kindsvaters bestanden haben soll – und am ehesten im Kontakt mit dem Cousin bestehen könnte – ist jedenfalls durch den Wechsel zur Kindsmutter, der vom Kindsvater mitgetragen wird, beendet.
73
Eine Entscheidung zur elterlichen Sorge des Kindsvaters (die noch andauert, aktuell ansteht oder unmittelbar bevorsteht) und die kindeswohlgefährdend wäre, besteht nicht. Eine solche behauptet auch die Kindsmutter nicht.
74
Ebenfalls zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass das Jugendamt H., das anders als das Stadtjugendamt N., keinen Hausbesuch beim Kindsvater durchgeführt und sich einen eigenen Eindruck verschafft hat, zwar am Kindsvater zweifelt, indes aber auch den Verbleib des H. bei diesem schon vor Jahren als gleichwertig zu einer Heimunterbringung einschätzt.
75
Das bei der D. durch die Antragstellerseite behauptete Leid bei Beibehaltung der gemeinsamen Elterlichen Sorge verspürt das Kind gerade nicht. In zwei Kindesanhörungen hat sie deutlich gemacht, dass sie zwar keinen Kontakt mehr zum Vater will, aber auch mit der jetzigen Situation zu recht kommt. Bei ihr konnte kein Leidensdruck festgestellt werden, noch hat sie selbst einen solchen angegeben. Probleme gab es bislang nur, weil die Kindsmutter die Vollmacht mehrfach „vergessen“ hat.
76
Die gefundene Regelung entspricht dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten am besten, § 1697a Abs. 1 BGB.
77
Die Erholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Sämtliche die Entscheidung tragenden Fragestellungen sind Rechtsfragen (besteht ein Elterndissens, reicht die Vollmacht aus), die Beteiligten tragen zu Tatsachen, soweit für die Entscheidung erheblich, übereinstimmend vor, hier insbesondere zur elterlichen Kommunikation und Kooperation. Um die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen, verfügt das Gericht über eigene ausreichende Sachkunde.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Demnach ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Entscheidung nach Obsiegen und Unterliegen scheidet daher aus.
79
Es handelt sich um ein Antragsverfahren, ein Absehen von der Kostenauferlegung erscheint daher bereits nicht angezeigt. In Sorge- und Umgangsverfahren entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, Gerichtskosten zwischen den Beteiligten aufzuteilen und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. Borth / Grandel in Musielak / Borth, FamFG, 6. Aufl., § 81, Rn. 6). Gründe, die eine abweichende Kostenregelung rechtfertigen können, insbesondere im Hinblick auf § 81 Abs. 2 FamFG, greifen nicht durch. Zwar verfolgt die Kindsmutter ein Ziel, das keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings besteht diese Erfolglosigkeit im Hinblick auf den Y. erst, seitdem dieser wieder bei der Kindsmutter eingezogen ist und insoweit bei den Eltern Einigkeit besteht. Die das gesamte Verfahren bestehende mangelnde Aussicht auf Erfolg des Antrages im Hinblick auf die D. und auf den Y., soweit nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen war, wurde – daran hat das Gericht keinen Zweifel – von der Kindsmutter auch vor Antragstellung erkannt. Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass sie anwaltlich beraten war und auch ihre Vorerfahrung im Verfahren 1 F 616/21 mit der dort von ihr „vergessenen“ Vollmacht. Indes können diese Überlegungen nicht den Ausschlag geben. Mehrere Kinder erhöhen den Verfahrenswert und damit die Kosten des Verfahrens nicht, § 45 Abs. 2 FamGKG, auch ist grds. unerheblich, ob die gesamte elterliche Sorge oder nur ein Teilbereich betroffen ist, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Auch ist das spätere Festhalten an dem Antrag, nachdem der Elterndissens weggefallen ist, nicht ausschlaggebend. Sämtliche Kosten sind bereits bei Antragserhebung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend den Y. Erfolgsaussicht.
80
Ausschlaggebend ist daher, dass die getroffene Kostenentscheidung die Kindseltern gleichermaßen belastet. Keiner der Eltern soll das Gefühl haben, als Sieger oder Verlierer (was die Kosten betrifft) aus dem Verfahren gegangen zu sein.
81
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG. Das Gericht hält eine maßvolle Erhöhung des Regelwertes für geboten, aber auch für ausreichend. Eine weitere Erhöhung erscheint im Hinblick darauf, dass ein Gutachten letztlich nicht erforderlich war, nicht angezeigt.
82
Das Verfahren nötigt das Gericht, zu folgender Äußerung des Jugendamtes mit Schriftsatz vom 05.06.2025 Stellung zu beziehen: „Es obliegt dem Gericht die Hinweise des Jugendamtes und Empfehlungen des Jugendamtes zu befolgen.“
83
Das Gericht verkennt nicht, das es in der Natur jedes gerichtlichen Verfahrens liegt, dass sämtliche Beteiligte den Wunsch hegen, eine gerichtliche Entscheidung in ihrem Sinne herbeizuführen, mithin dass das Gericht ihren Argumenten folgt und letztlich ihnen „recht gibt“. Auch ist im „Kampf um das Recht“ hinzunehmen und nicht zu beanstanden, wenn Beteiligte dabei nicht sachlich oder überzeichnet vortragen, zu reißerischen, emotionalen Bildern greifen, taktisch agieren oder rechtlich nicht tragfähige Ansichten vertreten.
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Allerdings ist das Jugendamt nicht irgendein Beteiligter bzw. im gegenwärtigen Verfahren ist es nur anzuhören, nachdem es sich nicht um ein Verfahren nach § 1666, 1666a BGB handelt und auch ein Antrag auf Beteiligung nicht gestellt wurde, § 162 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Das Jugendamt ist staatliche Behörde. Es hat im familiengerichtlichen Verfahren die in § 50 Abs. 1 SGB VIII benannte Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht wahrzunehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass es über angebotene und erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes einzubringen und auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hinzuweisen hat, § 50 Abs. 2 SGB VIII. Damit ist das Jugendamt – konkret – zu Sachlichkeit im gerichtlichen Verfahren aufgerufen, wenngleich sich diese Verpflichtung bereits aus allgemeinen Vorschriften ergibt. Dies bedeutet auch, dass das Jugendamt nicht im rechtsfreien Raum agiert, sondern wie jede Behörde an Recht und Gesetz gebunden ist.
85
Es steht dabei dem Jugendamt frei, sich bei seinem Bericht nicht an § 1671 BGB zu orientieren, sondern stattdessen sich allein auf eine kindzentrierte, erzieherische oder soziale Herangehensweise zu beschränken. Es darf hingegen nicht seine eigenen Maßstäbe an die Stelle jener des Gesetzes setzen.
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Das artikulierte Verlangen jedoch, dass das Familiengericht verpflichtet sei, dem Folge zu leisten, was das Jugendamt vorgibt, ist entschieden zurückzuweisen. Der Satz liest sich wie eine Erinnerung an das Gericht an eine tatsächlich nicht bestehende, aber wohl von der Sachbearbeiterin im Jugendamt imaginierte Befehlskette. Der damit einhergehende Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit durch eine Behörde ist inakzeptabel. Das Jugendamt ist nicht der Vorgesetzte des Familiengerichts. Das Familiengericht hat auch nicht seine Entscheidungen (ggf. vorab) durch irgendeine Behörde absegnen zu lassen. Ein derartiges Vorgehen ist mit den Grundsätzen des freiheitlichdemokratischen Rechtsstaats gänzlich unvereinbar. Das Gericht ist ausschließlich Recht und Gesetz unterworfen, Art. 85 BayLV, Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG. Dies hat das Jugendamt nicht nur hinzunehmen, sondern zu bejahen und zu bestärken.