Titel:
Allein die Anzahl der Unterhaltsberechtigten rechtfertigt die Annahme einer den Mindestunterhalt übersteigenden Leistungsfähigkeit nicht
Normenkette:
BGB § 1601, § 1602, § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1612a Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Höherstufung in der Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle (allein) wegen der geringen Anzahl Unterhaltsberechtigter scheidet – ohne weiteren Vortrag zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – aus. (Rn. 20)
2. Die gesetzgeberische Fiktion betreffend den Mindestunterhalt, dass der Unterhaltsschuldner nicht nur für diesen leistungsfähig ist, sondern schon vorgelagert, dass entsprechendes Einkommen vorhanden ist, um einen solchen Bedarf des Kindes hieraus abzuleiten, reicht über diese auf den Mindestunterhalt begrenzte (widerlegbare) Vermutung nicht hinaus. (Rn. 20)
1. Verlangt ein minderjähriges Kind Unterhalt, der über den Mindestunterhalt, also über die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, hinausgeht, bleibt es für den über den Mindestunterhalt hinausgehenden Teil bei der sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebenden Darlegungs- und Beweislast des Kindes für diesen höheren Unterhaltsbedarf. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Höherstufung in der Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle (allein) wegen der geringen Anzahl Unterhaltsberechtigter scheidet – ohne weiteren Vortrag zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – aus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gesetzgeberische Fiktion betreffend den Mindestunterhalt, dass der Antragsgegner nicht nur für diesen leistungsfähig ist, sondern schon vorgelagert, dass entsprechendes Einkommen vorhanden ist, um einen solchen Bedarf des Kindes hieraus abzuleiten, reicht über diese auf den Mindestunterhalt begrenzte (widerlegbare) Vermutung gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB nicht hinaus. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Darlegungs- und Beweislast, Kindesunterhalt, Leistungsfähigkeit, Mindestunterhalt, Düsseldorfer Tabelle
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin ab dem 01.01.2025 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 3. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 127,50 €, damit derzeit 521,50 €, zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von 3.120,00 € zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
5. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung unter Ziff. 1 wird angeordnet.
6. Der Verfahrenswert wird auf 10.526,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.
2
Der Antragsgegner ist der leibliche und rechtliche Vater des am 20.11.2009 aus der Ehe des Antragsgegners mit der Mutter des Antragstellers hervorgegangenen Antragstellers.
3
Die Ehe zwischen der Mutter des Antragstellers und dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hof – Familiengericht – vom 27.04.2023, 1 F 182/23, rechtskräftig seit 06.06.2023, geschieden.
4
Der Antragsteller lebt bei der Kindsmutter.
5
Mit Schreiben vom 10.07.2024 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner zur Auskunft über sein Einkommen auf und wies diesen auf seine Unterhaltspflicht hin.
6
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Unterhalt sei in einer höheren Einkommensstufe als 100% anzusetzen, da der Antragsgegner nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet ist.
7
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
-
den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller Kindesunterhalt gemäß der 2. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von derzeit 125,00 € ab Januar 2025 zu bezahlen.
- 2.
-
den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Juli 2024 bis Dezember 2024 i.H.v. 3.318,00 € zu bezahlen.
8
Der Antragsgegner ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
9
Das Gericht hat mit Verfügung vom 13.03.2025 und erneut mit Verfügung vom 12.04.2025 Hinweis erteilt, dass ein Unterhalt ohne weiteren Vortrag zum Einkommen des Antragsgegners nur auf Grundlage des Mindestunterhalts angesetzt werden könne.
10
Dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.06.2025 ist der Antragsgegner unentschuldigt ferngeblieben.
11
Der Antragsteller hat Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses gestellt.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen.
13
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit er sich auf den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind bezieht. Im Übrigen ist er unbegründet.
14
Der Antragsgegner schuldet laufenden Kindesunterhalt nach § 1601 ff., 1612a BGB in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhaltes ab dem 01.01.2025.
15
Der einkommenslose, minderjährige Antragsteller ist bedürftig, § 1602 BGB.
16
Der Bedarf, das Maß des Unterhalts, bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen. Da minderjährige Kinder keine eigene Lebensstellung haben, ist diese abgeleitet von jener der Eltern. Da die Mutter des Antragstellers ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung erfüllt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf allein nach der Lebensstellung des allein barunterhaltsverpflichteten Elternteils, also des Antragsgegners.
17
Soweit der Antragsteller einen Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts verlangt, ist der Antragsgegner leistungsfähig, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB.
18
Im Übrigen, also soweit der Antrag den Mindestunterhalt übersteigt, ist er unschlüssig. Der Antragsteller hat, auch auf Hinweis des Gerichts, nicht zu einem Einkommen des Antragsgegners vorgetragen, der einen Ansatz in einer anderen Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigt.
19
Verlangt ein minderjähriges Kind Unterhalt, der über den Mindestunterhalt, also über die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, hinausgeht, bleibt es für den über den Mindestunterhalt hinausgehenden Teil bei der sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebenden Darlegungs- und Beweislast des Kindes für diesen höheren Unterhaltsbedarf (vgl. Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn. 705 ff.).
20
Eine Höherstufung in der Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle (allein) wegen der geringen Anzahl Unterhaltsberechtigter scheidet – ohne weiteren Vortrag zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – aus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1995 – 3 UF 89/95). Die gesetzgeberische Fiktion betreffend den Mindestunterhalt, dass der Antragsgegner nicht nur für diesen leistungsfähig ist, sondern schon vorgelagert, dass entsprechendes Einkommen vorhanden ist, um einen solchen Bedarf des Kindes hieraus abzuleiten, reicht über diese auf den Mindestunterhalt begrenzte (widerlegbare) Vermutung gem. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht hinaus.
21
Damit ergibt sich für den laufenden Unterhalt ab Januar 2025 bei 100% des Mindestunterhalts für ein Kind in der 3. Altersstufe ein Betrag in Höhe von 649,- €. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes, das derzeit insgesamt 255,- € beträgt, ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 521,50 €.
22
Die gleichen Überlegungen tragen den Ausspruch hinsichtlich des rückständigen Unterhalts.
23
Der Antragsgegner schuldet für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 einen Zahlbetrag für Unterhaltsrückstände von 3.120,- € (= 6 Monate x 520,- €).
24
Der Antragsteller kann diesen fordern ab dem Ersten des Monats, in dem er den Antragsgegner zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert hat, mithin ab 01.07.2024. Für das Jahr 2024 ist die Unterhaltstabelle für das Jahr 2024 zu berücksichtigen, sowie ein Kindergeld von 250,- €, sodass der Mindestunterhalt für das Kind damals 645,- € betrug. Mithin ergibt sich unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes einen Zahlbetrag von 520,- € monatlich.
25
Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht zugesprochen werden, weil ein entsprechend höhere Einkommen des Antragsgegners nicht angegeben ist.
26
Die Antragsabweisung bezieht sich jeweils auf die den Mindestunterhalt übersteigende Forderung sowohl bei laufendem als auch bei rückständigem Unterhalt.
27
Der Kostenausspruch beruht auf § 243 FamFG und ergeht nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht zunächst das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in den Blick genommen, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Demnach obsiegt der Antragsteller hinsichtlich des laufenden Unterhalts mit rd. 94% (521,50 € bei geforderten 554,50 €), ebenso mit rd. 94% hinsichtlich des rückständigen Unterhalts (3.120,- € bei geforderten 3.318,- €), mithin unterliegt er nur geringfügig. Weiter berücksichtigt das Gericht, dass der Antragsgegner sich geweigert hat, seiner Auskunftspflicht nachzukommen, § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint daher allein eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners gerecht und billig.
28
Die Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 Satz 2, 3 FamFG. Gründe für das Absehen von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bei dem Kindesunterhalt sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der laufende Unterhalt soll den (ungedeckten) Bedarf des Kindes decken, er ist mithin zu dessen Lebenshaltung sofort erforderlich.
29
Der Ausspruch zum Verfahrenswert beruht auf §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG. Demnach ist für den laufenden Unterhalt zunächst auf die 12 Monate, die der Anhängigkeit des Antrages folgen, abzustellen, § 51 Abs. 1 FamGKG. Nachdem der Antragsteller eine Zahlung aus der 3. Einkommensstufe nach der Düsseldorfer Tabelle begehrt hat, ist auf den Zahlbetrag von 554,50 € abzustellen.
30
Dem sind die Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen, die bei Anhängigmachung bereits fällig waren, hier jener für den Januar 2025, § 51 Abs. 2 FamGKG.
31
Ebenfalls hinzuzurechnen ist der als Zahlbetrag geforderte Rückstand, § 35 FamGKG.
32
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
12 Monate x 554,50 € + 554,50 € + 3.318,- € = 10.526,50 €.
33
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss war nicht zuzulassen. Die Sache weist weder eine grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich, § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsfrage, ob die Fiktion des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, die gesteigerte Unterhaltspflicht, auch die fiktive Zurechnung weitergehender Leistungsfähigkeit wegen des Vorhandenseins nur eines Unterhaltsgläubigers umfasst, ist obergerichtlich entschieden (s.o.).