Titel:
Berufungsrücknahme, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Entscheidung, Berufung, Richter, Zivilprozess
Schlagworte:
Berufungsrücknahme, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Entscheidung, Berufung, Richter, Zivilprozess
Vorinstanz:
LG Hof vom -- – 32 O 100/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36867
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
2
Die Berufung ist zurückgenommen worden.