Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 04.12.2025 – W 9 K 24.1304
Titel:

Vogelfütterung, missbräuchliche Wildfütterung (Schalenwild), Notzeit, Gefährdung des Hegeziels, teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

Normenketten:
BayJG Art. 43 Abs. 2
AVBayJG § 23a Abs. 1
AVBayJG § 23a Abs. 2
AVBayJG § 23a Abs. 2 S. 2 Nr. 2
BJagdG § 1 Abs. 2
BJagdG § 2 Abs. 3
Schlagworte:
Vogelfütterung, missbräuchliche Wildfütterung (Schalenwild), Notzeit, Gefährdung des Hegeziels, teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36836

Tenor

I.    Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 28. Juni 2024 wird in den Ziffern 1 und 2 sowie 5 und 6 aufgehoben.
II.    Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

1
Die Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen eine jagdrechtliche Anordnung betreffend Wildtierfütterung und damit verbundene Nebenentscheidungen.
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Mit Bescheid vom 28. Juni 2024 verpflichtete das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) die Kläger, wohnhaft A. …, 9. B*. …, „die Darreichung von Futtermitteln auf den Grundstücken FI.Nrn. …2 und …3, Gemarkung M. , grundsätzlich auf eine Mindesthöhe von 1,50 m und auf die Fütterung von Vögeln zu beschränken“. Eine „Vogelfütterung unterhalb der Mindesthöhe“ sei auf „dem Grundstück FI.Nr. …3, Gemarkung M. , dann erlaubt, wenn die Futtermittel so platziert“ würden, dass „Schalenwild unter gewöhnlichen Umständen hierzu keinen Zugang“ habe (Ziffer 1 des Bescheids). Die bestehende Fütterung sei bis spätestens 31. Juli 2024 an die unter Ziffer 1 getroffene Regelung anzupassen (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Falls die Kläger den Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 dieses Bescheids nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leisteten, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro zur Zahlung fällig (Ziffer 4). Die Kläger hätten die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 5), wobei eine Gebühr von 60,00 EUR festgesetzt wurde (Ziffer 6).
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Zur Begründung führte das Landratsamt in tatsächlicher Hinsicht aus, die Kläger seien gemeinsame Eigentümer des Grundstücks „FI.Nr. …3“, Gemarkung M. ; die Klägerin zu 2. sei Alleineigentümerin des Grundstücks „FI.Nr. …2“, Gemarkung M. Am 16. Februar 2024 habe der örtliche Jäger erstmals Bilder von den oben genannten Grundstücken übersandt, auf denen unter anderem mehrere am Boden stehende Futterschalen zu erkennen gewesen seien. Die nähere Umgebung habe Spuren von Wildtieren, insbesondere Schwarzwild, aufgewiesen. Auf ein Anschreiben vom 21. Februar 2024 an das klägerische Ehepaar mit der Bitte, diese Fütterung umgehend einzustellen, sei keine Reaktion erfolgt. Erneut übersandte Bilder vom 12. März 2024 hätten gezeigt, dass die Fütterung unverändert betrieben worden sei. Am 25. März 2024 habe eine Ortseinsicht durch das Landratsamt zusammen mit dem örtlichen Jäger stattgefunden. Bereits auf dem Weg zur Stelle der Fütterung seien deutlich mehrere Pfade, durch regelmäßigen Verkehr von Schalenwild verursacht, zu erkennen gewesen. Auch frische Abdrücke und Kotspuren von Schalenwild seien vorgefunden worden. Die Fütterung mit diversen Schalen sei nach wie vor vorhanden gewesen. Ein intensiver Wildgeruch habe in der Luft gelegen. Die Kläger seien mit Schreiben vom 11. April 2024 bezüglich der geplanten Untersagung der Wildtierfütterung in der Nähe der L. , „FI.Nrn. …2 und …3“, Gemarkung M. angehört worden. In der klägerischen Stellungnahme, übersandt durch ihren Prozessbevollmächtigten, sei angegeben worden, dass es sich bei den auf dem Anwesen bereitgestellten Futterschalen um eine Vogelfutterstelle handele, die die Kläger betrieben. Die Ganzjahres-Vogelfütterung sei die zielführendste Möglichkeit, die immer seltener werdenden Singvögel dauerhaft zu erhalten und die Biodiversität vor Ort zu erhöhen. Die Gegend um M. sei ein für Schwarzwild geeigneter Lebensraum und Wildschweine habe es hier schon immer gegeben. Ein Verbot der jahrzehntelang durchgeführten Vogelfütterung wäre eine unzumutbare Einschränkung des Lebensausdrucks der Kläger. Weiterhin sei das verabreichte Futter (unter anderem Sonnenblumenkerne, Haferflocken, Dinkelkörner) aufgeführt worden. Diese Stellungnahme sei dem für den Altlandkreis Bad Neustadt a.d.Saale zuständigen Jagdberater des Landratsamtes zur Stellungnahme zugeleitet worden. Er habe geäußert, dass Schwarzwild als Allesfresser jede Art von Futter aufnehme und vielmehr die Form der Darreichung (Schalen auf dem Boden) entscheidend sei.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass es nach Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig sei.
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Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids stützten sich auf Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) i.V.m. § 23a Abs. 1 der Ausführungsverordnung hierzu (AVBayJG). Danach könne die Jagdbehörde zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen. Missbräuchlich sei nach § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG, Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayJG eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG –) gefährdet werde. Nach § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG könne eine missbräuchliche Fütterung angenommen werden, wenn Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert werde. Als Notzeit könne der – in der Regel in der vegetationsarmen Zeit gelegene – Zeitraum bestimmt werden, in welchem das Wild zu wenig von den Revierverhältnissen her gegebene Äsung finde, sodass die im durchschnittlichen Gesundheitszustand befindlichen Tiere einer Population zum Überleben auf künstliche Futterquellen angewiesen seien. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Jagdrecht grundsätzlich die Hege des Wildes durch den Jagd(ausübungs-)berechtigten vorsehe, nicht durch Dritte, vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BJagdG. Nichtsdestotrotz beschränke § 23a AVBayJG den Adressatenkreis für eine Anordnung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Fütterung nicht auf den genannten Personenkreis. Da unter den hier gewöhnlich herrschenden klimatischen Bedingungen das Vorliegen einer Notzeit ausgeschlossen werden könne und die aufgestellten Futterschalen so beschaffen und platziert seien, dass nicht nur Vögel, sondern auch (Schwarz-)Wild problemlos an das Futter gelangen könne, liege hier eine Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit vor. Für das Landratsamt stehe nach Sichtung der Bilder sowie der durchgeführten Ortseinsicht fest, dass Wild diese Fütterung auch tatsächlich annehme – unabhängig davon, ob die Futterschalen mit dieser Intention dort platziert worden seien oder nicht. Die Fütterung sei insoweit als missbräuchlich anzusehen. Auch nach Einbeziehung des Jagdberaters der unteren Jagdbehörde ergebe sich kein anderes Bild; insbesondere die Form des Futterangebots (Schalen auf dem Boden in der freien Natur) sei entscheidend dafür, dass auch (Schwarz-)Wild hiervon fresse.
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Die unter Ziffern 1 und 2 angeordneten Regelungen seien auch ermessensgerecht. Sie stellten ein geeignetes Mittel dar, die missbräuchliche Fütterung zu unterbinden. Sinn der Anordnung sei es, das Futter außerhalb der Reichweite von Schalenwild, insbesondere Schwarzwild, auszubringen. In einer Höhe von 1,50 m sei dies der Fall. Die Anordnung sei auch erforderlich gewesen, da die Fütterung auch nach Angaben der Kläger bereits seit Jahren bestehe und eine formlose Aufforderung zur Beseitigung der Fütterung ohne Reaktion geblieben sei. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich; insbesondere stelle die verfügte Anordnung ein milderes Mittel gegenüber der Untersagung der Fütterung dar. Die Angemessenheit sei im vorliegenden Fall gewahrt. Die getroffenen Maßnahmen und der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Kläger stünden in einem ausgewogenem Verhältnis zum verfolgten Zweck, nämlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Hege des Wildes, die einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand zum Ziel habe (mit Verweis auf § 1 Abs. 2 BJagdG). Den Klägern bleibe es unbenommen, weiterhin Vogelfutter unter Beachtung der Regelungen der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids auszubringen und somit die Singvögel dauerhaft zu erhalten und die Biodiversität zu erhöhen. Die Fütterung werde nicht verboten, sondern lediglich auf eine Mindesthöhe von 1,50 m beschränkt. Das Argument, Schwarzwild habe es in der Gegend um M. schon immer gegeben, vermöge nicht zu begründen, dass das Wild außerhalb der Notzeit künstliche Futterstellen – unabhängig von der ursprünglichen Intention des Fütternden – vorfinde. Die Fütterung der Vögel, die lieber am Boden fräßen, könne auf dem Grundstück „FI.Nr. …3“ weiterhin erfolgen, solange beachtet werde, dass die am Boden stehende Schale unter gewöhnlichen Umständen nicht für Schalenwild zugänglich sei. Die Frist zur Anpassung sei ausreichend und angemessen.
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Die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 4 stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. Das Zwangsgeld werde fällig, wenn und soweit die Kläger die angeordneten Verpflichtungen nicht jeweils vollständig und fristgerecht erfüllten.
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Aus einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 26. Juni 204 ergibt sich zudem, dass die untere Naturschutzbehörde dem Landratsamt auf entsprechende Nachfrage mitteilte, dass eine (ganzjährige) Fütterung von Vögeln auf dem Boden zulässig und aus naturschutzfachlicher Sicht nachvollziehbar sei.
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Am 24. Juli 2024 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2024 erhoben. Zur Klagebegründung machen sie – unter Vorlage namentlich von Luft- und Lichtbildern sowie Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen, juristische Literatur und weitere Veröffentlichungen – im Wesentlichen geltend:
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Die Anordnung wäre nicht notwendig gewesen. Es würden schon jetzt keine Wildschweine aus den Vogelfuttergefäßen fressen. Falls – wie vom örtlichen Jäger suggeriert und vom Landratsamt unkritisch übernommen worden sei – der Zweck des Bescheids sein solle, dass keine Wildschweine aus den Vogelfuttergefäßen fressen würden, sei er bereits vor Bescheiderlass erfüllt gewesen. Bereits seit über zwanzig Jahre würden von den Klägern auf ihrem Wohnanwesen die dortigen Singvögel gefüttert, ohne dass „,Schalenwild unter gewöhnlichen Umständen hierzu‘“ „,Zugang‘“ gehabt habe. Die Gegend um M. sei seit jeher ein von Wildschweinen besiedelter Lebensraum. Von daher seien von alters her hier Wildschweine ansässig. Dass auch auf dem Anwesen der Kläger, das in Waldnähe liege, Spuren von Wildschweinen festgestellt werden könnten, sei nicht verwunderlich, seien sie doch zeitweise überall in Waldnähe in M. verteilt feststellbar. Der Bescheid sei zudem nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, sowohl hinsichtlich der Adressaten des Bescheids als auch der betroffenen Grundstücke, des genaue Inhalts der Anordnungen und der Zwangsgeldandrohung. Eine jagdrechtliche Anordnung gehe hier zudem schon rechtssystematisch „daneben“. Adressaten einer solchen Anordnung könnten nur Jagdausübungsberechtigte sein. Zudem handele es sich bei den betroffenen Grundstücken um einen befriedeten Bezirk. Außerdem läge definitionsgemäß eine „Wildfütterung“ vor, wenn von Menschenhand angehäufte Futtermengen in der freien Wildbahn ausgebracht würden. Die kleinen Portionen in den Vogelfutterschälchen nahe ihres Hauses, in denen die Kläger das Vogelfutter anböten, erfüllten dies mitnichten. Ein Fütterungseffekt hinsichtlich Wildschweinen gehe von den kleinen Mengen an Vogelfutter in den Vogelfuttergefäßen nicht aus.
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Überdies sei das Ermessen falsch ausgeübt worden. Es seien weder der Schutz der Vögel noch die Grundrechte der Kläger hinreichend beachtet worden. Zudem würde Willkür im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen, da Nachbarn der Kläger, die zum Teil in freier Wildbahn Futterangebote zur Verfügung stellten, nicht „verfolgt“ würden. Es sei auch nicht begründet worden, wieso die Vogelfutterstelle im Garten der Kläger einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG darstellen solle. Es sei tatsächlich gar keine Beeinträchtigung oder Gefährdung durch die, ganzjährig seit über zwei Jahrzehnten ohne Probleme durchgeführte, Vogelfütterung gegeben, noch drohe eine solche. Es erfolgten im Bescheid keinerlei Darlegungen hinsichtlich konkret aufgetretener schwerwiegender Schäden, welche durch die Vogelfütterung bedingt gewesen wären, namentlich erfolgten keine konkreten Begründungen, wie Darlegungen zu erhöhten Wildschäden in Relation zu den – vorgeblich – an der Ganzjahres-Vogelfutterstelle von Schwarzwild aufgenommenen Futtermittelmengen. Real würden schon gar keine Wildschweine aus den – mit speziell auf die Bedarfe von seltenen Singvögeln ausgerichteten – Gefäßen fressen. Der Bescheid verletze auch Art. 20a GG. Die Behörde habe Gebote aufgestellt, die – würden sie befolgt – weitreichende negative Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der betroffenen, wildlebenden Singvögel hätten. Ein vager Verdacht, dass Wildschweine aus, mit ausgewähltem Vogelfutter bestückten, kleinen Vogelfuttergefäßen in unmittelbarer Wohnhausnähe fressen könnten, reiche nicht für die von der Behörde vorgenommenen, weitreichend in die Grundrechte der Kläger einschneidenden Regelungen aus. Auch der Antwort des Jagdberaters sei eindeutig zu entnehmen, dass er keine Bewertung hinsichtlich der eigentlich entscheidenden Frage vornehmen könne, ob überhaupt eine „Wildschweinfütterung“ vorliege. Die Futterstellen müssten außerdem ringsum eingezäunt sein. Dies wiederum würde jedoch den An- und Abflug der zum Fressen kommenden, oft sich in Eile befindlichen (wegen Jungenfütterns unter Zeitdruck stehenden) Singvögel so maßgeblich behindern, dass der Sinn der Wildvögel-Futterstellen, die seltenen, streng geschützten Vögel zu unterstützen, dadurch ad absurdum geführt werden würde, weil die Futterstellen dann, aufgrund schwieriger, nahezu unmöglicher Erreichbarkeit nicht mehr aufgesucht werden würden. Dies verstieße auch gegen Art. 20a GG. Unzumutbar – weil schon technisch unverhältnismäßig – wäre der Aufwand für den Bau von mindestens 1,50 m hohen Futterpodesten, die „praxistauglich/stabil/wetterfest“ sein müssten. Überdies würden vor allem die ganz seltenen, vom Aussterben bedrohten Arten wie die Goldammer dadurch benachteiligt, die darauf angewiesen seien, ihr Futter an den Futterstellen vom Boden aufnehmen zu können. Außerdem könnten Wasserschalen, die zur Ganzjahres-Vogelfutterstelle selbstverständlich dazugehörten, schlecht auf 1,50 m Höhe aufgehängt werden. Der Bescheid verletze ferner die Lebenseinstellung der Kläger, deren Grundhaltung der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sei, indem er auch in weiteren Punkten gegen Art. 20a GG verstoße. Es sei längst durch wissenschaftliche Forschung erwiesen, dass die Ganzjahres-Vogelfütterung die zielführendste Möglichkeit sei, die immer seltener werdenden, wildlebenden Singvögel dauerhaft zu erhalten und sogar die faunische Biodiversität vor Ort zu erhöhen. Zudem seien die Kläger langjähriges Mitglied beim LBV (Landesbund für Natur- und Vogelschutz Bayern) und würden das – von Experten empfohlene – Ganzjahres-Vogel-Füttern und -Beobachten als ihre Berufung ansehen, als ihren persönlichen sinnstiftenden Beitrag für die Erhaltung der Artenvielfalt ihrer Heimat. Die Kläger hätten sich bewusst für das steile Hanggelände entschieden, weil sie hier, da das Anwesen an den Außenbereich angrenze, die Verbundenheit mit der Natur- und Vogelwelt als wesentlichen Teil ihrer Lebensentfaltung „,vor der Haustüre‘“ hätten. An der Zusammensetzung bzw. Auswahl des Futterangebotes (Sonnenblumenkerne etc.) und an der Form, wie es den Vögeln angeboten werde, sehe man, dass es sich zweifelsfrei um Vogelfutter bzw. um eine Vogelfutterstelle handele.
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Nach alledem bleibe festzuhalten, dass die Kläger Vogelfütterung betrieben und keine Wildfütterung. Fakt sei, dass Wildschweine nicht aus den Vogelfutterschalen essen würden. Der Sachverhalt sei folglich bislang nicht richtig erfasst bzw. fehlinterpretiert worden.
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Mit Schreiben vom 21. November 2025 haben die Kläger – unter Vorlage weiterer Unterlagen – ihr Vorbringen nochmals vertieft und ergänzt. Durch den Bescheid würden ihre Grundrechte zu Unrecht weitreichend beschnitten. Das sei durch die Erfahrung der vergangenen eineinhalb Jahre belegt: Die Kläger hätten – um nicht die Verhängung von Ordnungsmitteln zu provozieren – seit Zustellung des Bescheids die Futterplätze am Boden reduziert. Dadurch seien, wie zu erwarten gewesen sei, die Bestände der Singvögel, die die Ganzjahres-Vogelfutterstelle regelmäßig besuchten, um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Durch den durch Reduzierung der Futterplätze am Boden geschrumpften zur Verfügung stehenden Raum trauten sich vor allem diejenigen Vögel nicht (mehr) an die Vogelfutterstelle, die für schnellen An- und Abflug freie Bahn benötigten, sowie diejenigen Individuen/Arten, die von Natur aus scheuer seien, wie die sogenannten „Waldamseln“ und die Singdrosseln. Es habe natürlich bereits zuvor – und daran habe sich nichts geändert – kein Schwarzwild aus den Vogelfuttergefäßen gefressen. Das gelte auch für diejenigen Tontellerchen, die nach wie vor ohne Einzäunung unter Büschen am Boden stünden und frei zugänglich seien. Die Hälfte ihres Wohnanwesens sei so für die Kläger nicht nutzbar. Das komme einer (Teil-)Enteignung ihres Wohnanwesens gleich. Die Kläger hätten sich beim Kauf bewusst für das naturnahe Wohnanwesen entschieden und es über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten in ein „Vogelparadies“ für die bedürftigen wildlebenden, vom Aussterben bedrohten, heimischen und durchziehenden Singvogelarten entwickelt. Der damit einhergegangene Lebensinhalt und Lebenssinn werde den Klägern durch den Bescheid der Beklagten maßgeblich beschnitten. Dagegen sei der Bestand an Schwarzwild offenbar gestiegen. Im Dezember solle erneut eine Treibjagd auf Wildschweine in M. stattfinden, obwohl erst im November 2024 eine erfolgt sei. Davor habe es eine Treibjagd im Februar 2021 gegeben und davor, soweit ihre Erinnerung, etwa 10 Jahre lang gar keine. Es sei vielsagend, dass in all den Jahren vor Bescheiderlass, in denen die Kläger ihre Ganzjahres-Vogelfutterstelle uneingeschränkt betrieben hätten, nur ganz selten eine Treibjagd durchgeführt worden sei, und dass jetzt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Kläger seit nunmehr fast anderthalb Jahren ihre Ganzjahres-Vogelfutterstelle aufgrund des (rechtswidrig ergangenen) Bescheids maßgeblich reduziert hätten, aus den örtlichen Jägerkreisen zu hören sei, dass schon wieder, also in einem ungewöhnlich kurzen Abstand, eine Treibjagd gemacht werden müsse, weil es zu viele Wildschweine in M. gebe. Allein dieser Tatbestand zeige, dass die Ganzjahres-Vogelfutterstelle eben nicht der Fütterung von Wildschweinen diene. Ansonsten hätte der Schwarzwildbestand in den vergangenen anderthalb Jahren durch die Reduzierung der Boden-Futterplätze einbrechen müssen, was gerade nicht der Fall sei. Zudem hätte nur ein temporäres Fütterungsverbot ausgesprochen werden dürfen, wenn eine Fütterung von Schalenwild außerhalb von Notzeiten missbräuchlich sei.
14
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2025 hat der Beklagtenvertreter Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Juni 2024 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
15
Die Kläger lassen zuletzt beantragen,
den Bescheid des Landratsamts ... vom 28. Juni 2024 in Ziffern 1, 2, 5 und 6 aufzuheben.
16
Das Landratsamt beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
17
Zur Klageerwiderung wird zunächst auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anhörungsschreiben und im Bescheid auf die Grundstücke „FI.Nrn. …2 und …3“ verwiesen werde. Hierbei handele es sich um einen Tippfehler; korrekterweise lauteten die „FI.Nrn. …72 und …73“. In rechtlicher Hinsicht sei die Klage unbegründet, da der Tatbestand einer missbräuchlichen Wildfütterung vorgelegen habe und auch das Ermessen korrekt ausgeübt worden sei. Die von der Klägerseite aufgeführten Punkte ließen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides aufkommen. Der Vorwurf, Annahmen des örtlichen Jagdaufsehers seien „,unkritisch übernommen‘“ worden, gehe fehl. Vielmehr habe am 25. März 2024 eine Ortseinsicht stattgefunden. Dass Schwarzwild die am Boden stehenden Futterschalen annehme, hätten die damals vorgefundenen Abdrücke und Kotspuren gezeigt. Darüber hinaus greife das Jagdrecht auch im befriedeten Bezirk und seien die erlassenen Verwaltungsakte hinreichend bestimmt. Die Mindesthöhe für die Darreichung von Futtermitteln werde auf beiden Flurnummern im Grundsatz auf 1,50 m beschränkt, um die Fütterung von (insbesondere) Schwarzwild zu unterbinden. Aufgrund des – von der Klägerseite zutreffend beschriebenen – Umstandes, dass auf dem eingefriedeten Anwesen FI.Nr. …73 regelmäßig kein Schalen- bzw. Schwarzwild eindringen werde, sei hier erlaubt worden, auch unter der genannten Mindesthöhe Futtermittel auszubringen. Dass die von der Klägerseite vorgegebene Intention der Fütterung, nämlich die Vogelfütterung, in Ziffer 1 des Bescheides aufgenommen worden sei, diene lediglich der Klarstellung. Die Regelung sei rechtssystematisch auch zutreffend im Bereich des Jagdrechts getroffen worden. § 23a Abs. 1 AVBayJG beschränke den Adressatenkreis gerade nicht auf Jagdpächter oder Jäger. Schließlich sollten gerade auch solche Fälle erfasst werden, in denen Dritte eine missbräuchliche Wildfütterung betrieben. Anknüpfungspunkt sei die Tatsache, dass Schalenwild außerhalb der Notzeit nicht gefüttert werden dürfe und nicht, durch wen. Die mehrfache Anmerkung, dass die Fütterung der Kläger bereits seit mehreren Jahren/Jahrzehnten bestehe, bestärke den Eindruck, dass hier die Problematik des Anfütterns von Schwarzwild nicht verstanden werde. Gerade durch regelmäßiges Füttern – auch bei nach eigenen Angaben geringen Mengen – könne ein Gewöhnungseffekt eintreten; den beim Vor-Ort-Termin aufgefundenen Spuren nach zu urteilen, nehme Schwarzwild diese Möglichkeit der Futteraufnahme auch schon seit einer längeren Zeit an. Dass die Regelung nicht danach unterscheide, ob eine Notzeit im Sinne das Jagdrechts vorliege, liege daran, dass bei einer – in hiesigen Breitengraden sehr selten gewordenen – Notzeit der Revierinhaber nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BayJG für die angemessene Wildfütterung zu sorgen hätte, nicht aber ein Dritter. Auch die Erläuterungen zu mangelnden „,konkret aufgetretenen schwerwiegenden Schäden‘“ verfingen nicht. Regelungshintergrund des § 23a Abs. 1 AVBayJG sei nicht die Vermeidung von Wildschäden, sondern die Sicherung des Hegeziels (mit Verweis auf § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG). Durch eine Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit werde in den Wildbestand (durch das zusätzliche Äsungsangebot) künstlich eingegriffen. Dies gefährde das Ziel eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, der an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
19
Soweit die Beteiligten nach Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Juni 2024 durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
20
Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 28. Juni 2024 ist, soweit (noch) Klagegenstand, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21
1. Die Anordnung betreffend die Fütterung von Vögeln bzw. Schalenwild nebst Fristsetzung in den Ziffern 1 und 2 des klagegegenständlichen Bescheids ist in dem für das Gericht bei einem solchen Dauerverwaltungsakt maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. ebenso: VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 17) rechtswidrig.
22
Zwar vermag die Kammer insgesamt keine durchgreifenden Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit und insbesondere auch nicht an der von den Klägern in verschiedener Hinsicht gerügten Bestimmtheit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu erkennen. Dasselbe gilt für die Eigenschaft der Kläger als taugliche Adressaten einer solchen jagdrechtlichen Anordnung sowie der grundsätzlichen Möglichkeit diese auch betreffend die konkreten Grundstücke der Kläger, unabhängig davon, ob es sich hierbei (teilweise) um befriedete Bezirke handelt, zu erlassen. All dies kann aber letztlich dahinstehen, da jedenfalls die (weiteren) Tatbestandsvoraussetzungen für die in Ziffern 1 und 2 getroffenen Maßnahmen nicht vorliegen (a). Überdies bzw. jedenfalls bestehen Ermessensfehler (b).
23
a) Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung bezüglich der Vogelfütterung durch die Kläger – einhergehend mit dem Verbot der Wildfütterung – in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Juni 2024 sind nicht gegeben.
24
Das Landratsamt stützt die hier erlassene Anordnung auf Art. 43 Abs. 2 BayJG i.V.m. § 23a Abs. 1 AVBayJG.
25
Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayJG darf durch die Fütterung des Wildes die Verwirklichung des Hegeziels im Sinne des § 1 Abs. 2 BJagdG nicht gefährdet werden. In Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayJG wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen. Gemäß der darauf fußenden Bestimmung des § 23a Abs. 1 AVBayJG kann die Jagdbehörde zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG ist eine Wildfütterung missbräuchlich, durch die das Hegeziel im Sinne des § 1 Abs. 2 BJagdG gefährdet wird. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss dabei so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG gibt sodann vor, dass eine „solche“, also eine missbräuchliche Wildfütterung, die dieses Hegeziel gefährdet, „im Regelfall angenommen werden [kann]“, wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen (Nr. 1), Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird, ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild (Nr. 2), oder Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird (Nr. 3). Zum Schalenwild gehören nach § 2 Abs. 3 BJagdG Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams, Stein, Muffel- und das hier in Rede stehende Schwarzwild (Wildschweine).
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Die exemplarische Aufzählung in § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG ist nicht abschließend. Die Annahme einer dem Hegeziel widersprechenden Wildfütterung kann daher auch aus anderen Umständen hergeleitet werden. Eine Gefährdung des Hegeziels im Sinne des Art. 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG kann immer dann angenommen werden, wenn eine Wildfütterung nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Verwirklichung einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 BJagdG genannten Zielgrößen behindert oder deren Erreichung entgegensteht. Im Falle einer Regelung durch die Jagdbehörde hat diese die Beeinträchtigung oder Gefährdung des Hegeziels darzutun (vgl. VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 27 m.w.N.).
27
„Fütterung“ ist dabei jegliche künstliche Futtergabe, unabhängig von der ausgebrachten Art und Menge, dem Ort der Ausbringung und dem mit der Ausbringung verfolgten Zweck (vgl. BayVGH, B.v.14.7.2021 – 19 B 99.2193 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 38). Auf eine subjektive Missbrauchsabsicht kommt es im Rahmen des § 23a Abs. 1 und 2 AVBayJG nicht an; entscheidend sind allein die objektiven Gegebenheiten (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 – 19 B 99.2193 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 41).
28
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die gegenüber den Klägern erlassene Fütterungsanordnung in den Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids nicht vor.
29
aa) Nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist bereits nicht feststellbar, dass es vorliegend überhaupt zu einer Wildfütterung durch die Kläger im Sinne des § 23a Abs. 1 AVBayJG gekommen ist bzw. kommt.
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Dem Landratsamt ist zunächst zuzustimmen, dass Schwarzwild als Allesfresser bei lebensnaher Betrachtung am Boden zur Verfügung gestelltes Futter – wie hier – annimmt. Entsprechend hatte sich auch der Jagdberater geäußert. Dieser hatte jedoch zugleich auch erklärt, nicht abschließend bestimmen zu können, ob die Futterdarreichung durch die Kläger auch zur Schwarzwildfütterung dienen könne. Es liegen ferner keine konkreten Nachweise vor, dass Schalenwild, insbesondere Schwarzwild, das von den Klägern zur Vogelfütterung ausgestellte Futter tatsächlich gefressen hat. Auch die vom Landratsamt weiter angeführten Indizien – Pfade, Kot und intensiver Geruch von (Schwarz-)Wild in der Nähe der in Rede stehenden Futterschalen – reichen im vorliegenden Einzelfall nicht aus, um auf eine tatsächliche Wildfütterung durch die Kläger schließen zu können. Das Gewicht dieser – zum Teil unter Vorlage von Lichtbildern – vorgebrachten Indizien ist bereits dadurch gemindert, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger in der betroffenen Gemarkung M. häufig, gerade auch in der unmittelbaren Nachbarschaft, und seit jeher Wildschweine gegeben habe, sodass das bloße Vorhandensein von Spuren der vorgenannten Art keine zwingenden Rückschlüsse erlaubt. Darüber hinaus hat die Kammer nach den Angaben der Kläger sowohl in den Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer kein Anlass für Bedenken an ihrer Glaubhaftigkeit besteht, sowie dem von den Klägern gewonnen persönlichen Eindruck keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kläger es bemerkt hätten, wenn Schalenwild (in rechtserheblicher Weise) von ihren Vogelfutterschalen fressen würde, und dies ihrerseits schon unterbunden hätten. Für die Kläger ist die praktizierte Vogelfütterung ersichtlich eine Herzensangelegenheit, nach der sie letztlich ihr gesamtes Leben ausgerichtet haben, einschließlich des Erwerbs eines ansonsten kaum nutzbaren Grundstücks. Die Intention einer auch nur mitbeabsichtigten Fütterung von Wild haben sie wiederholt und nachdrücklich von sich gewiesen. Diese Vogelfütterung üben die Kläger äußerst penibel aus und beobachten dabei sehr genau den Bestand der das Futter annehmenden Vögel, sowohl beim Aufstellen, Befüllen und Abbau der Schalen selbst als auch bei routinemäßiger Durchsicht der Vogelbeobachtungskamera. Dabei haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch angegeben, dass sie die Schalen stets am Morgen herausstellen, am Tag je nach Witterung und Bedarf nachfüllen und am Abend wieder hereinholen würden. Die Schalen hielten sie zudem stets sauber. In Anbetracht dessen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es den Klägern nicht aufgefallen wäre, wenn Schalenwild den Vögeln das Futter „weggefressen“ hätte und sie dies auch sodann nicht von sich aus verhindert hätten. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Kläger andernfalls hätten feststellen müssen, dass sie die Schalen häufiger nachfüllen müssen, was sodann auch Auswirkungen auf die finanziellen Lasten der Vogelfütterung, die die Kläger auf 150 bis 200,00 EUR im Monat für Sonnenblumenkerne, Haferflocken und Öl beziffert haben, gehabt hätte. Auch insoweit ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzunehmen, dass die Kläger dies hingenommen und gewissermaßen Schalenwild auf eigene Kosten und zu Lasten der Vögel, um die es ihnen allein geht, versorgt hätten. Dafür, dass es dementsprechend nicht zu einer Wildfütterung gekommen ist, spricht in besonderem Maße überdies, dass Schwarzwild, um das es hier insbesondere geht, überwiegend dämmerungs- bzw. nachaktiv ist. Zu diesen Zeiten befinden sich die Schalen der Kläger nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch gar nicht auf den frei zugänglichen Flächen. Sie werden wie bereits ausgeführt vielmehr von den Klägern am Abend stets hereingeholt. Nach alledem gebietet auch allein der Umstand, dass die Kläger zur Verhinderung des Fälligwerdens von Zwangsgeldern ihre Vogelfütterung in den letzten anderthalb Jahren seit Bescheiderlass reduziert haben und der örtliche Jäger dem Landratsamt nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung in einem kürzlich erfolgten Telefonat mitgeteilt hat, die Lage vor Ort an den Grundstücken der Kläger sei zuletzt, als er vor ein paar Monaten dort gewesen sei, „in Ordnung gewesen“, keine andere Bewertung.
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bb) Bereits mangels Wildfütterung seitens der Kläger insgesamt (vgl. vorstehend unter aa]) ist ebenso wenig festzustellen, dass eine missbräuchliche Wildfütterung im Sinne von § 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG durch diese bestanden hat bzw. besteht. Aber auch unabhängig davon ist die Annahme einer solchen missbräuchlichen Wildfütterung vorliegend nicht gerechtfertigt.
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Von den als Regelfälle konzipierten Tatbeständen in § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG kommt vorliegend einzig, worauf sich auch das Landratsamt entsprechend gestützt hat, § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG, das heißt die Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit in Betracht. Selbst wenn man aber eine solche Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit durch die klägerische Vogelfütterung unterstellen würde, stellte sich diese nach Ansicht der Kammer unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht als missbräuchlich gemäß § 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG dar. Es besteht nach der eindeutigen Formulierung des § 23a Abs. 2 Satz 2 (Nr. 2) AVBayJG und der Gesetzessystematik kein Automatismus zwischen der Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit und der Missbräuchlichkeit dieser Fütterung nach § 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG, das heißt der Gefährdung des Hegeziels im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG. Vielmehr handelt es sich nur um einen „Regelfall“; es besteht demnach allenfalls eine „Regelvermutung“ (vgl. so: BayVGH, U.v. 7.4.2005 – 19 B 99.2193 – juris Rn. 59). Hieraus folgt, dass eine Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit, hinsichtlich derer sich im konkreten Einzelfall keine Gefährdung des Hegeziels feststellen lässt, nicht tatbestandlich ist. Dies muss auch mit Blick darauf gelten, dass sich § 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG seinerseits auf die Verordnungsermächtigung des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayJG stützt, die ebenfalls eine Gefährdung des Hegeziels verlangt.
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Ausgehend hiervon ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Einzelfall eine Gefährdung des Hegeziels vorgelegen hat bzw. vorliegt. Das Landratsamt hat insoweit vorgetragen, dass durch eine Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit in den Wildbestand (durch das zusätzliche Äsungsangebot) künstlich eingegriffen werde. Dies gefährde das Ziel eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, der an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst sei. Auch wenn dies für die Kammer als lebensnahe Einschätzung erscheint, genügt es zur Annahme einer Gefährdung des Hegeziels im konkret vorliegenden Einzelfall nicht. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die – nun unterstellte – Fütterung von (Schwarz-)Wild durch die klägerische Vogelfütterung überhaupt einen dem Hegeziel, namentlich dem Ziel eines an die landeskulturellen Verhältnisse angepassten Wildbestandes, widersprechenden Einfluss auf den Wildbestand und infolgedessen auch auf die Landeskultur hatte bzw. hat (vgl. auch insoweit: VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 28 ff.). Allein der Verweis darauf, dass in der Nähe der streitgegenständlichen Futter- und Wasserschalen im Frühjahr 2024 Pfade, Kot und Spuren sowie Geruch von Schwarzwild vorgefunden worden seien, rechtfertigt eine dahingehende Annahme aus Sicht der Kammer wiederum nicht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass selbst bei unterstellter Annahme des Vogelfutters durch Schwarzwild nach den vorstehenden Ausführungen unter aa) jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu einer im vorliegenden Sinne erheblichen „Fütterung“ (und somit zu einem relevanten Fütterungseffekt) gekommen ist. Eine solche hätten die Kläger erst recht bemerkt und unterbunden bzw. Gegenmaßnahmen ergriffen. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger in der betroffenen Gemarkung M. , auch in der unmittelbaren Nachbarschaft, häufig und seit jeher Wildschweine gegeben hat und die von den Klägern nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren praktizierte Vogelfütterung offensichtlich auch bislang keine negativen Auswirkungen auf den Wildbestand im Sinne einer Gefährdung des Hegeziels gezeitigt hat. Des Weiteren ist die von den Klägern vorgenommene Reduzierung der Vogelfütterung seit Bescheiderlass offenbar ebenfalls ohne Auswirkungen auf den Wildbestand geblieben. Insoweit sind auch schon weder vom Landratsamt konkrete Anhaltspunkte dazu vorgetragen noch ist sonst hinreichend sicher feststellbar, dass die Futtergabe hier zu einer Lockwirkung geführt und damit zu einer Verstetigung der Schwarzwildkonzentration beigetragen hat bzw. beiträgt (vgl. dagegen VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 40) bzw. als künstliches Futterangebot im natürlichen Aktionsradius des Schalenwildes geeignet war und ist, auf dieses eine erhebliche Anziehungskraft zu entfalten und dessen Wanderungsverhalten maßgeblich zu beeinflussen (vgl. dagegen BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 80; VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 40). Von (einem vermehrten Aufkommen von) Wildschäden ist ebenso wenig berichtet worden.
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Demnach handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation gerade nicht um einen „Regelfall“ im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG. Es kann dahinstehen, ob systematisch insoweit von einem Ausnahmefall oder der Widerlegung einer Regelvermutung auszugehen ist oder das Landratsamt einer korrespondierenden Darlegungslast bereits nicht nachgekommen ist, wie sie offenbar das Verwaltungsgericht München im Rahmen des § 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG insgesamt annimmt (vgl. erneut VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 27).
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Vor diesem Hintergrund kann eine missbräuchliche Wildfütterung auch nicht auf Grundlage des § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG außerhalb der Regelfälle des § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG (vgl. erneut VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris Rn. 27) angenommen werden.
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cc) Nach den vorstehenden Ausführungen – unter aa) und insbesondere bb) – erweist sich die vom Landratsamt getroffene Regelung überdies nicht als erforderlich zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung im Sinne des § 23a Abs. 1 AVBayJG. Dies würde wiederum selbst dann gelten, wenn Schalenwild, namentlich Schwarzwild, das fragliche Vogelfutter angenommen hat.
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dd) Außerdem gilt das vom Landratsamt gegenüber den Klägern (implizit) erlassene Verbot der Wildfütterung mangels entsprechender zeitlicher Einschränkung entgegen § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG auch für die Notzeit. Eine Fütterung von Schalenwild innerhalb der Notzeit ist indes schon nicht tatbestandlich, sodass das hier erlassene Verbot auch insoweit bereits nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt ist. Die Auffassung des Landratsamts diesbezüglich, eine solche Beschränkung sei nicht notwendig, da nur der Revierinhaber die Fütterung in der Notzeit nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BayJG vornehmen dürfe, überzeugt nicht. Zum einen beinhaltet Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BayJG zunächst einmal nur eine Verpflichtung des Revierinhabers. Zum anderen bleibt es dabei, dass nach § 23a Abs. 2 Satz 1 AVBayJG eine Fütterung von Schalenwild in Notzeiten nicht missbräuchlich ist. Eine Differenzierung hinsichtlich des Personenkreises erfolgt gerade nicht. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, dass nach Ansicht des Landratsamts in den hiesigen Breitengraden eine Notzeit für Schalenwild ganzjährig selten ist. Dies wäre zum einen vielmehr eine Frage der konkreten Ausführung bzw. Durchsetzung des Bescheids, änderte aber wiederum nichts an der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Anordnung auch die Notzeit betreffend (vgl. zudem auch erneut BayVGH, U.v. 7.4.2005 – 19 B 99.2193 – juris und VG München, U.v. 17.11.2020 – M 7 K 18.4597 – juris, wo die dort handelnden Landratsämter jeweils eine Einschränkung für die Notzeit getroffen hatten). Zum anderen geht das Landratsamt demnach selbst davon aus, dass eine Notzeit zumindest nicht ausgeschlossen ist.
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b) Überdies bzw. jedenfalls hat das Landratsamt das ihm in § 23a Abs. 1 AVBayJG eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), würde man entgegen den vorstehenden Ausführungen und mit dem Landratsamt davon ausgehen, dass eine missbräuchliche Wildfütterung im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG vorliegt, da eine Fütterung von Schalenwild außerhalb der Notzeit erfolgt ist, und damit gesetzessystematisch bereits der Tatbestand des § 23a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBayJG erfüllt ist. In diesem Fall hätte das Landratsamt zumindest im Rahmen des ihm auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessenspielraums unter Auseinandersetzung mit den vorstehend unter a) geschilderten Umständen des Einzelfalls, die zum Teil schon nicht ermittelt bzw. berücksichtigt wurden (namentlich Hereinholen der Schalen durch die Kläger am Abend) nähere Erwägungen dazu treffen müssen, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Regelfall des § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBayJG gegeben und die getroffene Regelung erforderlich zur Wahrung des Hegeziels als verfolgtem Zweck und insoweit auch angemessen ist. Die fehlende Einschränkung auf Zeiten außerhalb der Notzeit wäre ebenfalls nicht mehr vom Ermessensspielraum gedeckt. Des Weiteren fehlte es im maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung an aktualisierten Ermessenswägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) dazu, ob und inwieweit die getroffenen Anordnungen (noch) erforderlich wären, das heißt andere mildere, aber gleich effektive Mittel bestehen könnten, etwa die Beschränkung der Anordnung auf manche der Futterschalen. Denn die Kläger haben nach ihren unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Nachgang des Bescheiderlasses – und seither – die freistehenden Futterschalen auf dem Grundstück Fl.-Nr. …72 entfernt und der örtliche Jäger hat dem Landratsamt jüngst telefonisch mitgeteilt, vor ein paar Monaten sei die Situation vor Ort „in Ordnung“ gewesen. Abschließend sei außerdem darauf hingewiesen, dass sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass die beiden Grundstücken der Kläger nicht durch eine künstliche Abgrenzung voneinander getrennt sind und das Grundstück Fl. Nr. …73 keine künstliche Umfriedung aufweist. Nach den vorstehenden Ausführungen kann aber offenbleiben, ob auch dies Auswirkungen auf die Ermessenausübung hat, da es hierdurch letztlich an einem Grund für die vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Grundstücke fehlen könnte, was in der Folge nicht nur etwa die Geeignetheit der Anordnungen zur Zweckerreichung in Abrede stellen, sondern auch Zweifel an der Erwägung des Landratsamts begründen könnte, dass die Kläger die Fütterung derjenigen Vögel, die auf Schalen am Boden angewiesen seien, grundsätzlich auf dem Grundstück Fl. Nr. …73 weiterhin vornehmen könnten, da hier regelmäßig kein Schalen- bzw. Schwarzwild eindringen werde.
39
2. Die Kostenentscheidung in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Juni 2024 ist infolgedessen ebenfalls aufzuheben.
III.
40
Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 VwGO.
41
Soweit über die Klage streitig zu entscheiden war, hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
42
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Klagebegehrens folgt die Kostenlast des Beklagten aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, wie hier hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen.
43
Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – juris Rn. 7; B.v. 11.6.2024 – 9 C 5.23 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 4.11.2024 – 8 A 22.40049 – juris Rn. 61) oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – juris Rn. 7; B.v. 11.6.2024 – 9 C 5.23 – juris Rn. 9). Gemessen daran sind die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen. Zum einen wäre der Beklagte voraussichtlich auch hinsichtlich Ziffer 4 unterlegen gewesen. Denn die Zwangsgeldandrohung hätte angesichts der vorstehend dargelegten Rechtswidrigkeit der Anordnung in Ziffern 1 und 2, an die sie anknüpft, auch keinen Bestand haben können. Überdies erweist sich die Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung als nicht bestimmt genug im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Es geht aus dem Bescheid nicht hinreichend hervor, ob das angedrohte Zwangsgeld bereits dann verwirklicht wird, wenn auf der Fl.Nr. …73 Vogelfütterung erfolgt, auf die Schalenwild bei gewöhnlichen Umständen zugreifen kann, oder nur dann, wenn kumulativ auch der erste Satz von Ziffer 1 des Bescheids nicht befolgt wird, also auf der Fl.Nr. …72 die festgesetzte Mindesthöhe nicht umgesetzt wird; umgekehrt gilt dasselbe. Zum anderen hat der Beklagte auf den Hinweis des Gerichts zu den Bedenken an der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung diese von sich aus aufgehoben und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben.
44
Unabhängig davon entspricht die Kostentragungspflicht der Beklagten hier auch im Hinblick auf die Wertung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO billigem Ermessen. Denn selbst bei einem Obsiegen hinsichtlich Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids, wären die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen gewesen, da die Kläger dann nur zu einem geringfügigen – auch nicht streitwerterhöhenden – Teil unterlegen gewesen wären.
45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.