Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 01.12.2025 – W 8 K 24.1686
Titel:

Coronavirus-Impfverordnung, CoronaImpfV, 6. Änderung der CoronaImpfV, begehrte nachträgliche Vergütung von erbrachten Coronaschutzimpfungen, nachträgliche Abrechnung von Leistungen, keine geänderte Sach- oder Rechtslage, bestandskräftige frühere Ablehnung der Vergütung, kein Wiederaufgreifen des Verfahrens, keine Rückwirkung der Änderung, Auslegung der CoronaImpfV, Bezugnahme auf Ablehnungsbescheid

Normenketten:
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49
BayVwVfG Art. 51
CoronaImpfV § 6 Abs. 6
VwGO § 117 Abs. 5
Schlagworte:
Coronavirus-Impfverordnung, CoronaImpfV, 6. Änderung der CoronaImpfV, begehrte nachträgliche Vergütung von erbrachten Coronaschutzimpfungen, nachträgliche Abrechnung von Leistungen, keine geänderte Sach- oder Rechtslage, bestandskräftige frühere Ablehnung der Vergütung, kein Wiederaufgreifen des Verfahrens, keine Rückwirkung der Änderung, Auslegung der CoronaImpfV, Bezugnahme auf Ablehnungsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36835

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, das U. W. (Anstalt des öffentlichen Rechts), begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Zahlung von 107.074,00 EUR für Corona-Schutzimpfungen und das Ausstellen der betreffenden Zertifikate aus dem Zeitraum Juni bis August 2021.
2
Die Klägerin führte im Zeitraum vom Juni bis August 2021 4.867 betriebsärztliche Corona-Impfungen bei Beschäftigten externer Unternehmen durch und stellte entsprechende Zertifikate aus. Die Impfungen hat sie im damals vorgesehenen BIK-Impfportal der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) dokumentiert. Am 1. September 2021 ging die Zuständigkeit für die Abrechnungen von Impfleistungen vom BKG auf die Beklagte über.
3
Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, verwies auf die Dokumentation der Impfungen im BIK-Portal der BKG und auf die von ihr im Zeitraum vom Juni bis August 2021 durchgeführten betriebsärztlichen Impfungen in Höhe von insgesamt 4.867 Stück und ebenso auf die erstellten Impfzertifikate. Offenbar habe aber keine Vereinbarung zwischen der BKG und der Beklagten zur nachträglichen Abrechnung der im BIK-Portal dokumentierten betriebsärztlichen Impfungen erzielt werden können. Sie bat ihre Meldung der betriebsärztlichen Impfungen anzuerkennen und abzurechnen.
4
Mit Bescheid vom 24. November 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Abrechnung der Monate Juni bis August 2021 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Eine nachträgliche Abrechnung der Leistungsmonate Juni bis August 2021 sei zu versagen, weil die Abrechnung verfristet sei. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) berechneten die Leistungserbringer nach den Abs. 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des 3. auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz habe. Bei der begehrten Abrechnung handele es sich um eine Leistungserbringung gemäß § 6 Abs. 3 CoronaImpfV. Die Beklagte habe für diese Leistungserbringer eine monatliche Abrechnungseinreichung vorgesehen. Damit habe die Abrechnung des Leistungsmonats Juni bis spätestens Ende September, Juli bis spätestens Ende Oktober und August bis spätestens Ende November erfolgen gehabt. Auch eine quartalsweise Abrechnung wäre im Übrigen verfristet, denn für das 2. Quartal hätte bis spätestens Ende September und für das 3. Quartal bis spätestens Ende Dezember eine solche erfolgen müssen. Die Beklagte habe auch kein Ermessen, eine späteren Abrechnung zuzulassen. Gründe für eine Wiedereinsetzung der Abrechnungsfrist in den vorherigen Stand seien ebenfalls nicht ersichtlich.
5
Mit E-Mail vom 15. März 2023 wies die Klägerin auf eine zwischenzeitliche Änderung der Coronavirus-Impfverordnung hin und brachte vor, dass nach ihrer Einschätzung die Gesetzesänderung überwiegend dafür spreche, dass auch die Klägerin rückwirkend ihre Leistungen komplett abrechnen könne, da es sich um die Änderung der Rechtslage handele, wäre auch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids nicht hinderlich.
6
Die Beklagte teilt der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2023 mit, dass sie weiterhin an ihrer Entscheidung vom 24. November 2022 festhalte und verwies auf den bestandskräftigen Bescheid. Sie teile die Einschätzung der Klägerin aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung nicht.
7
Mit Schreiben vom 24. April 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Abrechnung der im Zeitraum Juni bis August 2021 erbrachten Impf-Leistungen in Höhe von 107.074,00 EUR und brachte vor, § 6 Abs. 6 Satz 6 der CoronaImpfV sei wie folgt ergänzt worden: Abweichend von Satz 1 seien Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden seien, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. In der Kabinettsvorlage heiße es als Begründung für die Änderung, durch diese solle sichergestellt werden, dass jeder Leistungserbringer für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhalte. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Ergänzung eingefügt worden sei, um auch die nachträgliche Aufhebung der Verfristung zu erreichen und den Leistungserbringern die Möglichkeit zu gewähren, ihre rechtmäßig erbrachten Leistungen auch vergütet zu erhalten.
8
Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 24. November 2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Bescheid vom 24. November 2022 sei nicht mit Widerspruch angefochten worden, so dass er in Bestandskraft erwachsen sei. Der Antrag sei als Antrag nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts auszulegen. Eine Überprüfung und Rücknahme des Bescheids vom 24. November 2022 sei jedoch abzulehnen, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig sei. Es habe sich insbesondere an den entscheidungserheblichen sachlichen und rechtlichen Grundlagen keine Änderungen ergeben. Der Bescheid sei auch nicht wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage rechtswidrig geworden. Diesseits würden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass mit der Ergänzung des § 6 Abs. 6 Satz 6 CoronaImpfV eine rückwirkende Abrechnungsmöglichkeit sämtlicher Leistungen losgelöst jeglicher Fristen habe eingeführt werden sollen. Vielmehr sei Intention der Änderungen, eine letzte Abrechnungsfrist für Altfälle – Leistungserbringung bis zum 31.12.2022 – zu definieren, die je nach länderspezifischer Ausgestaltung gegebenenfalls auch länger sei als die Frist in Satz 1. Weder der Wortlaut der Rechtsnorm noch der Sinnzusammenhang im Gesamtkonzept ließen darauf schließen, dass der Normgeber durch die Ergänzung des Satz 6 jedwede Abrechnungsfrist für Altfälle habe aufheben wollen. Eine solch weitreichende Änderung liege nicht vor und könne auch nicht gewollt gewesen sein. Dafür spreche auch § 6 Abs. 6 Satz 7 CoronaImpfV, welche ebenfalls durch die 6. Änderungsverordnung eingeführt worden sei. Danach sei eine Abrechnung nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen. Satz 6 definiere eine einheitliche Ausschlussfrist, eröffne jedoch nicht eine rückwirkende Abrechnungsmöglichkeit.
9
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2023 Widerspruch ein und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
10
Mit Schreiben vom 16. September 2024 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass nach einem Beschluss des Bundessozialgerichts für Streitigkeiten über die Abrechnung von Leistungen nach der CoronaImpfV der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei, berichtigte die Rechtsbehelfsbelehrungdes Ablehnungsbescheids vom 2. Mai 2023 entsprechend und belehrte dahingehend, dass innerhalb eines Monats Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben sei.
II.
11
1. Am 15. Oktober 2024 erhob die Klägerin Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide und führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus: Die Bescheide der Beklagten vom 2. Mai 2023 und vom 24. November 2022 seien rechtlich fehlerhaft und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe im Zeitraum vom Juni bis August 2021 insgesamt 4.867 betriebsärztliche Coronaschutzimpfungen durchgeführt und entsprechende Zertifikate ausgestellt. Hierfür sei gemäß § 6 Abs. 3 und 4 CoronaImpfV eine Vergütung in Höhe von 20,00 EUR je betriebsärztliche Impfung und 2,00 EUR für jedes ausgestellte Zertifikat zu bezahlen. Die Impfungen seien, wie zu diesem Zeitpunkt vorgesehen, in dem BIK-Portal der Bayerischen Krankenhausgesellschaft dokumentiert worden. Im September 2021 sei dann die CoronaImpfV geändert worden. Im Rahmen dessen sei eine Dokumentation der nach September durchgeführten Impfungen über das Abrechnungsportal der Beklagten erfolgt. Ein Austausch der Daten aus den Portalen habe aber nicht stattgefunden, so dass die ordnungsgemäß erbrachten und dokumentierten Impfungen und der entsprechenden Zertifikate für den Zeitraum Juni bis August 2021 nicht automatisch in das nunmehr zuständige Portal der Beklagten übertragen worden sei. Die unstreitig durchgeführten Impfungen seien dann von der Klägerin erst am 22. Februar 2022 gegenüber der Beklagten abgerechnet worden. Diese Abrechnung sei mit Bescheid vom 24. November 2022 wegen Verfristung abgelehnt worden. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid seien nicht eingelegt worden. Anschließend sei die CoronaImpfV erneut abgeändert worden. Der neu gefasste § 6 Abs. 6 CoronaImpfV sei durch die Sätze 5 und 6 wie folgt ergänzt worden: „Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen ab den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.“ Im Referentenentwurf heiße es als Begründung: Für die Änderung, durch diese solle sichergestellt werden, dass jeder Leistungserbringer für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhalte. Um das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen, würden für die Abrechnung Ausschlussfristen vorgegeben. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Ergänzung eingefügt worden sei, um auch die nachträgliche Aufhebung der Verfristung zu erreichen und den Leistungserbringern die Möglichkeit zu gewähren, ihre rechtmäßige Leistungen auch vergütet zu erhalten. Die Ergänzung von erneuten Ausschlussfristen sollte dabei sicherstellen, dass sich das Verfahren nicht unendlich in die Länge ziehe. Die erneut beantragte Abrechnung und Vergütung sei mit Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2023 abgelehnt worden.
12
Die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 BayVwVfG lägen vor. Die Änderung der Rechtslage, die vom Gesetzgeber damit begründet worden sei, dass alle Leistungserbringer die Leistungen, die sie im Rahmen der Corona-Pandemie erbracht hätten, auch eine Vergütung erhalten sollten, sei so auszulegen, dass die aufgrund der vielen Änderungen der CoronaImpfV falsch oder verspätet abgerechneten, erbrachten Leistungen nachträglich noch bis 30. April 2023 abgerechnet hätten werden könnten. Die Beklagte hätte somit den Bescheid vom 24. November 2022 auf den Antrag der Klägerin nach § 51 BayVwVfG wiederaufnehmen müssen. Da die Menge der Impfungen und der Zertifikate noch streitig sei, hätte die Beklagte den Bescheid widerrufen und der Klägerin die erbrachten Leistungen, wie beantragt, vergüten müssen. Ein Ermessen der Beklagten habe nicht bestanden. Die Bescheide der Beklagten vom 2. Mai 2023 und 24. November 2022 verletzten die Klägerin mithin in ihren Rechten.
13
Mit Schriftsatz vom 3. März 2025 brachte die Klägerin im Wesentlichen weiter vor: Die Argumentation der Beklagten sei nicht stimmig. Hätte die Klägerin die Leistungen gar nicht abgerechnet und nach der Gesetzesänderung einen Antrag auf Abrechnung gestellt, so hätten ihr die Leistungen vergütet werden müssen. Aber der schlichte Umstand, dass die Klägerin eine Abrechnung schon früher beantragt habe, sperre nun diesen Anspruch. Gleichzeitig sage die Beklagte aber die Änderung des Bescheids sei nicht statthaft, weil auch zum späteren Zeitpunkt der gleiche Bescheid hätte erlassen werden müssen. Die Auslegung stehe nicht im Einvernehmen mit der klar dokumentierten Absicht des Gesetzgebers. Im Entwurf der Änderung der CoronaImpfV sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Änderung des Gesetzes erfolgt sei, um allen Leistungserbringern die Möglichkeit zu geben, die rechtmäßig für die Gesellschaft erbrachten Leistungen auch vergütet zu erhalten. Hier werde nicht darauf eingegangen, ob die Abrechnung schon erfolgt sei. Entscheidend für den Gesetzgeber sei vielmehr gewesen, dass eine rechtmäßige Leistung erfolgt sei und diese auch bezahlt werden solle. Der vorliegende Fall, nämlich ein Leistungserbringer habe Leistungen erbracht, habe sie aber nicht korrekt abrechnen können, sie sollten aber vergütet werden, sei hier geregelt worden. Die Argumentation der Beklagten laufe der Begründung der Gesetzesänderung diametral entgegen. Wie die Beklagte selbst schreibe, sei die Abrechnung zum Abrechnungszeitpunkt jedoch nicht mehr über das Portal möglich gewesen. Die Argumentation, dass bei fristgerechter Abrechnung die Eingabe über das Portal noch möglich gewesen wäre, laufe ins Leere, da in diesem Fall wohl auch kein Rechtsstreit zu führen wäre. Die streitgegenständlichen Corona-Schutzimpfungen seien vorschriftsmäßig im Portal der Bayerischen Krankenhausgesellschaft dokumentiert worden. Hierzu sei auszuführen, dass die Klägerin als Krankenhaus entgegen der niedergelassenen Ärzte ihre Leistungen so gut wie nie über die Beklagte abrechne. Die allermeisten Leistungen würden vielmehr mit den Krankenkassen direkt abgerechnet. In Zeiten der Pandemie seien die Abrechnungswege gerade für die neu eingeführten Corona-Schutzimpfungen nicht klar gewesen. Die BKG habe ein Portal eingerichtet, welches bei der Dokumentation zur späteren Abrechnung gedacht gewesen sei. Seitens der BKG sei auch mitgeteilt worden, man werde dann Abrechnungsdaten zur Verfügung stellen. Als dann festgelegt worden sei, dass die Beklagte die Abrechnung und Vergütung der Leistungen übernehmen würde, habe aber entgegen ihrer vorheriger Begründung kein Austausch der Abrechnungsdaten stattgefunden. Die von der Beklagten zitierten Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stammten vom 30. August 2021, also aus einer Zeit nach Erbringung und Dokumentation der Leistungen durch die Klägerin.
14
2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den Antrag mit Bescheid vom 24. November 2022 wegen Verfristung abgelehnt. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Die Bescheide vom 24. November 2022 und vom 2. Mai 2023 seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 24. November 2022. Ein Anspruch nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG scheide aus, da der Bescheid weder anfänglich rechtswidrig gewesen sei, noch dieser aufgrund zwischenzeitlich geänderter Rechtslage geworden sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, da nach dem Widerruf des Verwaltungsakts ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste, denn eine Vergütung der verspätet eingereichten Impfleistungen müsste erneut wegen Verfristung abgelehnt werden. Ebenso wenig sei der Bescheid nach Art. 51 BayVwVfG aufzuheben, denn die Sach- und Rechtslage habe sich nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert.
15
Die Regelung in Abs. 6 Satz 6 und 7 der CoronaImpfV sollte nicht für vor deren In-Kraft-Treten bereits eingereichten Abrechnungen länger zurückliegender Leistungszeiträume eine Neuabrechnungsmöglichkeit bis 30. April 2023 schaffen. Vielmehr habe diese Regelung vor dem Hintergrund, dass die Refinanzierung der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds durch Bundesmittel ab dem 1. Januar 2023 entfalle (siehe Seite 2 des Referentenentwurfs zur 6. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-ImpfV Punkt B. 4. und 5. Absatz) – als Ausschlussfrist sicherzustellen, dass noch nicht eingereichte Abrechnungen für Leistungszeiträume bis 31. Dezember 2022 spätestens bis 30. April 2023 eingereicht würden („Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31.Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30.April 2023 abzurechnen.“) und somit die Abwicklung der Abrechnung der bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen zügig zu einem Abschluss zu bringen. Ein weiteres Argument für diese Auffassung sei, dass auch in Nr. 3 Abs. 6 und 7 der Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung für die Vergütung der Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 29. Dezember 2022 für die Abrechnung von Leistungen auf die im Leistungszeitraum jeweils gültigen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung abgestellt werde und nicht auf die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 29. Dezember 2022. Die Abrechnung sei darüber hinaus nicht in der in § 6 Abs. 6 Satz 4 Coronavirus-Impfverordnung i.V.m. Nr. 1.3.3 Abs. 2 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Corona-Virus-Impfverordnung festgelegten Form erfolgt. Dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2022, dass der Zugang zum Abrechnungsportal seit Dezember 2021 aufgrund einer Abrechnungsprüfung gesperrt gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass nur Anträge von Leistungen, die einen Zeitraum betroffen hätten, der länger als fünf Monate zurückgelegen habe, technisch nicht mehr möglich gewesen seien. Bei fristgemäßer Abrechnung hätte die Klägerin die Leistungen im Abrechnungsportal erfassen können. Es werde angeregt das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber der CoronaImpfV beizuladen.
16
3. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 gestattete die Kammer den Vertretern der Beklagten per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2025 teilzunehmen.
17
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2025 nahmen die Vertreterinnen der Beklagten per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
18
In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2025 beantragte die Vertreterin der Klägerin:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Mai 2023 verpflichtet, über die Aufhebung ihres Bescheids vom 24. November 2022 und über das Wiederaufgreifen betreffend die von der Klägerin begehrte Vergütung der Corona-Schutzimpfungen und des Ausstellens der Zertifikate aus dem Zeitraum Juni bis August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
19
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die Klage, wie in der mündlichen Verhandlung entsprechend dem Klagebegehren beantragt, hat keinen Erfolg.
22
Die Klage ist zulässig.
23
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, hier als Bescheidungsklage (siehe § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet, weil der Bescheid vom 2. Mai 2023 eine unzulässige Rechtbehelfsbelehrung enthielt, die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte und nach mit PZU zugestellter korrekter Rechtbehelfsbelehrung innerhalb der Monatsfrist Klage erhob. Jedenfalls wäre der Klägerin – bei gegenteiliger Sichtweise – infolge einer mit Blick auf die erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen und Auskünfte der Beklagten unverschuldeten Versäumung der Klagefrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen.
24
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die direkte Aufhebung des (früheren) Bescheides vom 24. November 2022 durch das Gericht wegen dessen Bestandskraft nicht in Betracht gekommen wäre. Insoweit wäre eine Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
25
Die Klage ist jedoch unbegründet.
26
Der Bescheid der beklagten KVB vom 2. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über die begehrte Vergütung der Corona-Schutzimpfungen und des Ausstellens der Zertifikate aus dem Zeitraum Juni bis August 2021 in Höhe von 107.074,00 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
27
Dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des vorhergehenden Bescheides vom 24. November 2022 über die begehrte Vergütung der Corona-Schutzimpfungen und des Ausstellens der Zertifikate aus dem Zeitraum Juni bis August 2021 in Höhe 107.074,00 EUR erneut zu entscheiden, nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
28
Das Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt keine andere Beurteilung.
29
Denn eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 24. November 2022 kann von der Beklagten nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG gegeben sind oder das Ermessen bei der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 und 49 BayVwVfG nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist (vgl. OVG NW, B.v. 15.9.2025 – 4 A 704/25 – juris Rn. 4 ff., Rn. 6). Jedoch fehlt es schon an der Grundvoraussetzung einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin. Denn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerin im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG liegt nur dann vor, wenn sich die für die ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht (vgl. OVG NW, B.v. 15.9.2025 – 4 A 704/25 – juris Rn. 9). Daran mangelt es vorliegend gerade, weil die 6. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Impfverordnung vom 29. Dezember 2022 die Rechtslage nicht entscheidungserheblich rückwirkend zu Gunsten der Klägerin geändert hat.
30
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 6 CoronaImpfV. Dieser lautet in der Fassung der sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29. Dezember 2022 (Banz AT 30.12.2022 V1):
31
Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. Vertragsärztliche Leistungserbringer nutzen für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum 14. Januar 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest. Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst. Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.
32
Entscheidungserheblich ist im Wesentlichen die Auslegung von § 6 Abs. 6 Sätze 6 und 7 der CoronaImpfV.
33
Der isolierte Wortlaut des Satzes 6 (Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen.) könnte für die Auffassung der Klägerin sprechen, ist aber nicht eindeutig. Er enthält keine Aussage zu einer umfassenden Rückwirkung auch auf schon alle abgeschlossenen Fälle.
34
Eine derartig weite Rückwirkung hätte einer eindeutig dahingehenden Regelung auch im Wortlaut bedurft. Hätte der Verordnungsgeber eine so weitgehende Rückwirkung gewollt, hätte er eine solche ausdrücklich normiert.
35
Denn Sinn und Zweck, systematischer Zusammenhang sowie Entstehungsgeschichte sprechen eindeutig gegen eine Rückwirkung mit der Folge, dass alle schon bestandkräftig abgeschlossenen Abrechnung erneut überprüft und geändert werden könnten.
36
Hintergrund der Änderung ist eine Änderung der Zuständigkeiten, der Überführung der Impfungen in die Regelversorgung sowie die Änderung der Refinanzierung.
37
Intention war, die Schaffung einer einheitlichen Ausschlussfrist für die bis 30. Dezember 2022 erbrachten – noch nicht abgerechneten – Leistungen mit Blick auf die Änderungen ab 8. April 2023 zu etablieren. Eine rückwirkende Abrechnungsmöglichkeit für verspätet eingereichte Abrechnungen sollten aus Gründen der Rechtsicherheit, der Haushaltklarheit und der festgelegten Abrechnungszeiträume (nach Monaten oder Quartalen) gerade nicht eröffnet werden.
38
Die Begründungen im Referentenentwurf (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/6._AendV_CoronaImpfV_mit_Begruendung.pdf) belegen deutlich, dass die Anpassungen der CoronaImpfV erfolgt ist, weil ab 8. April 2023 die Ermächtigung des Gesundheitsministeriums entfallen sollte, und bis dahin (bis 7.4.2023) die bereits erbrachten Leistungen geregelt werden sollten, gerade mit Blick auf die Abrechnungen und Prüfungen. Außerdem beruhte die Änderung auf dem Umstand, dass die Refinanzierung der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds durch Bundesmittel ab 1. Januar 2023 entfallen sollte (Referentenentwurf S. 2 und 15).
39
Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde schrittweise in die Regelversorgung überführt werden (Referentenentwurf S. 14). Ab dem 8. April 2023 war das Bundesministerium für Gesundheit nicht mehr ermächtigt, wesentliche Teile der CoronaImpfV zu regeln. Gleichwohl waren bereits erbrachte Leistungen auch noch nach diesem Zeitpunkt abzurechnen (Referentenentwurf S. 15). Für die Abwicklung der Abrechnungen der bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten Leistungen, deren Prüfung, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln wurde die Geltung der hierfür maßgeblichen Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fortgeltung dieser Abwicklungsregelungen ist § 20i Absatz 3 Satz 16 SGB V. Damit wurde sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält. Um das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen, wurden für die Abrechnungen Ausschlussfristen vorgegeben (Referentenentwurf S. 15).
40
Die Verordnung war im Hinblick auf den Anspruch auf Impfungen bis einschließlich 7. April 2023 befristet sowie im Hinblick auf die Abwicklung der bis zum 7. April 2023 erbrachten Leistungen einschließlich der Abrechnungsprüfungen und der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 befristet (Referentenentwurf S. 18).
41
Um verspätete Abrechnungen zu vermeiden und eine zeitnahe Abwicklung dieser Verordnung innerhalb des Geltungszeitraums zu gewährleisten, wurde eine Ausschlussfrist für die Abrechnung von erbrachten Leistungen vorgegeben (Referentenentwurf S. 19 f.).
42
Die Neuregelung bezieht sich damit nach ihrem Sinn und Zweck, nach ihrem systematischen und entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang, wie er im Referentenentwurf dokumentiert ist, offenkundig nur auf noch offene Leistungsabrechnungen, weil es für bestandskräftig abgeschlossene Abrechnungen keiner Regelung bedurft hatte. Bis 30. April 2023 wurden wegen der vorstehend aufgeführten sich ändernden Umstände nur für noch offene Fälle die Abrechnungsmodalitäten usw. fortgeführt, aber mit einer Ausschlussfrist flankiert, um das Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Damit wurden die Fristen des § 6 Abs. 6 Satz 1 CoronaImpfV für noch offene Abrechnungen bzw. bis 7. April 2023 noch erfolgende Impfungen gerade insoweit überdeckt (Referentenentwurf S. 2 f.).
43
Für die gegenteilige Auffassung finden sich im Referentenentwurf nicht die geringsten Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für alle erledigten und bestandskräftigen Abrechnungen der schon zwei Jahr lang laufenden Corona-Schutzimpfungen die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung und Prüfung eröffnet werden sollte und das in einem (nur) viermonatigen Zeitraum.
44
Damit liegen schon die Grundvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen eines durch einen bestandskräftigen Verwaltungsaktes abgeschlossenen Verfahrens bzw. für dessen rückwirkende Aufhebung mangels Änderung der Rechtslage nicht vor. Infolgedessen hat die Beklagte ihr Aufhebungs- oder Wiederaufgreifensermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt.
45
Demnach war die Klage abzuweisen.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.