Titel:
Die Einwilligung in die Annahme eines Kindes kann wirksam gegenüber dem inländischen Gericht im Wege der Videoverhandlung von Österreich aus erklärt werden.
Normenketten:
Verordnung (EU) 2023/2844 Artikel 5
BGB § 1747
FamFG § 32 Abs. 3
Leitsatz:
Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption vor einem deutschen Gericht kann im Wege der Videokonferenz gemäß § 86 Abs. 1 des österreichischen Außerstreitgesetzes formwirksam erklärt werden.
Schlagworte:
Adoption, Zustimmung eines Elternteils, Videoverhandlung, Digitalisierungs-VO
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36587
Tenor
Auf Antrag der Annehmenden vom 09.10.2025 wird die Annahme des Anzunehmenden B, geboren am … …2025 in X, Standesamt X, Geburtsreg.Nr. G …2025
als gemeinschaftliches Kind der Annehmenden A
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Annehmende. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1
Mit Adoptionsantrag vom 09.10.2025 beantragt die Ehefrau der Kindesmutter die Adoption des Kindes B, geboren am … …2025.
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Die Annehmende ist seit dem 23.05.2025 mit der Mutter des Kindes, C, verheiratet.
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Die Einwilligung der Kindesmutter und Ehefrau der Annehmenden wurde am 09.10.2025 zur Urkunde des Notars Dr. Y in Z, UR-Nr. / UVZ-Nr. 2899 A/2025, erklärt.
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Der leibliche Vater des Kindes ist D. Er hat die Vaterschaft nicht anerkannt. Am Erörterungstermin am 08.12.2025 hat er im Wege der Videokonferenz von seinem Wohnsitz in Österreich aus teilgenommen. Im Termin hat er in die Adoption des Kindes eingewilligt.
5
Ein Bericht des Jugendamts des Landratsamts M vom 18.11.2025 liegt vor, der die Adoption befürwortet.
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Die Annehmende und die leiblichen Eltern wurden persönlich gehört.
7
Der Antrag ist bei Gericht eingegangen am 10.10.2025. Die erforderlichen Urkunden wurden dem Amtsgericht Gemünden a. Main vorgelegt.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
9
Das Amtsgericht Gemünden a. Main ist zum Ausspruch der Annahme als Kind international gemäß § 101 FamFG und örtlich gemäß § 187 Abs. 1 FamFG zuständig, da die Annehmende im Bezirk des Gerichts ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, da die Annahme als Kind im Inland erfolgt.
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Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.
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Die Annahme als Kind erfolgt gemäß § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.
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Die Annahme dient dem Wohl des Kindes, da ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Die Annehmende und der Anzunehmende leben seit der Geburt in einer Familie zusammen. Sie hat gegenüber dem Anzunehmenden die Elternrolle übernommen. Zwischen ihnen besteht ein enges Vertrauensverhältnis und die Bereitschaft zu Beistand in allen Lebenslagen.
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Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1752 Abs. 2 BGB). Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt.
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Die Kindesmutter hat als gesetzlicher Vertreter des Kindes (§ 1746 Abs. 1 S. 2 BGB), als Mutter (§ 1747 Abs. 1 S. 1) und als Ehegatte der Annehmenden (§ 1749 Abs. 1 S. 1 BGB) in die Adoption formgerecht (§ 1750 Abs. 1 BGB) eingewilligt.
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Der Mann, der seine leibliche Vaterschaft geltend gemacht hat (§ 1747 Abs. 1 S. 2 BGB), hat ebenfalls in die Adoption eingewilligt. Er hat die Einwilligung im Wege der Videoverhandlung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit i.V.m. § 32 Abs. 3 S. 1 FamFG von Österreich aus gegenüber dem Gericht erklärt.
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Diese Einwilligung ist gemäß § 86 Abs. 1 des österreichischen Außerstreitgesetzes formwirksam. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt es für die Formwirksamkeit, wenn die Formerfordernisse des Geschäftsstatuts, also des deutschen Rechts, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfüllt sind. Das Rechtsgeschäft wird an dem Ort vorgenommen, an dem sich der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung befindet (KG 27.04.1993 – 1 W 1902/93, FamRZ 1993, 1363, 1364; Grüneberg/Thorn, 84. Aufl. 2025, Art. 11 EGBGB Rn. 15; MünchKommBGB/Kleinschmidt, 9. Aufl. 2024, Art. 11 EGBGB Rn. 120; Erman/Stürner, 17. Aufl. 2023, Art. 11 EGBGB Rn. 35; vgl. auch BGH 25.09.2024 – XII ZB 244/22, NJW 2025, 733 Rn. 16 zur Eheschließung per Videokonferenz). Das österreichische Recht nimmt die Verweisung an (§ 8 IPRG), sodass es nicht darauf ankommt, inwieweit eine Rück- oder Weiterverweisung im Rahmen des Art. 11 EGBGB überhaupt beachtlich ist (vgl. dazu MünchKommBGB/Kleinschmidt, 9. Aufl. 2024, Art. 11 EGBGB Rn. 15).
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Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 Außerstreitgesetz sind Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt persönlich vor Gericht abzugeben. Der leibliche Vater konnte als Beteiligter gemäß § 188 Abs. 1 Nr. 1 b) FamFG (vgl. BGH 18.02.2015 – XII ZB 473/13, NJW 2015, 1820 Rn. 16) gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 an der Verhandlung teilnehmen und in ihr Erklärungen abgeben.
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Das Gericht hat von der Anhörung des Kindes aufgrund seines geringen Alters gemäß § 192 Abs. 3 FamFG abgesehen.
21
Die Adoption wird mit der Zustellung dieses Beschlusses wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).
22
Der Beschluss ist hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind unanfechtbar (§ 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtsgebührefrei (Vorbemerkung 1.3.2 (1) NR. 2 KV FamGKG).