Titel:
Berufung, Fondsgesellschaft, Anleger, Abfindung, Gesellschafter, Gesellschaft, Beteiligung, Zeichnungssumme, Beteiligungssumme, Erstattung, Abfindungsanspruch, Anspruch, Kapitalkonto, Auszahlung, kein Anspruch, Ausscheiden aus der Gesellschaft, Rechtsprechung des BGH
Schlagworte:
Berufung, Fondsgesellschaft, Anleger, Abfindung, Gesellschafter, Gesellschaft, Beteiligung, Zeichnungssumme, Beteiligungssumme, Erstattung, Abfindungsanspruch, Anspruch, Kapitalkonto, Auszahlung, kein Anspruch, Ausscheiden aus der Gesellschaft, Rechtsprechung des BGH
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 28.08.2023 – 29 O 6455/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36567
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.8.2023 (Az.: 29 O 6455/23) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.10.2023 aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Abfindungsguthabens nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten.
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Die Beklagte ist eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform der Publikums KG. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30.3.2007 (Anlage K 1) über einen Treuhänder an der Beklagten. In dieser Beitrittserklärung hat der Kläger die Beteiligungsvariante „IMMORENTE Plus“ gewählt. Als Beteiligungssumme werden 50.000,- € genannt. An Zahlungen des Klägers wurden eine Ersteinlage von 2.500,- €, eine Abwicklungsgebühr von 2.500,- € sowie „ca. 156 monatliche Raten zu je“ 200,- € vorgesehen.
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Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K 2) ist unter § 4 Nr. 3 c die Beteiligungsvariante IMMORENTE Plus wie folgt beschrieben.
4
Der Anleger bezahlt 5% der Zeichnungssumme zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 5% der Zeichnungssumme innerhalb von 14 Tagen ab Annahme seiner Beitrittserklärung.
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Der Anleger leistet monatliche Zahlungen von 0,40% der Zeichnungssumme, erstmals zum Monatsersten nach Annahme seiner Beitrittserklärung.
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Ausschüttungen auf das eingezahlte Kapital werden auf Kapitalkonto I gebucht und mit der Einlagenverpflichtung verrechnet, sodass sich die Dauer der Ratenzahlungen entsprechend verringert.
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Der Kläger kündigte seine Beteiligung ordentlich zum 31.12.2021. Die Wirksamkeit der Kündigung steht zwischen den Parteien außer Streit. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung hat der Kläger die vorgenannten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten erfüllt, soweit sie fällig waren. Der Stand seines Kapitalkontos I (erbrachte Einlageleistung zuzüglich Ausschüttungen) zum 31.12.2021 belief sich auf 38.327,32 €.
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Die Beklagte ermittelte das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers auf der Basis einer Einlage von 50.000,- € zu 16.317,89 €, zog hiervon einen Posten „ausstehende Einlage“ in Höhe von 11.672,68 € ab und brachte den sich hiernach ergebenden Betrag von 4.645,21 € an den Kläger zur Auszahlung (vgl. Anlage 5).
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§ 28 des Gesellschaftsvertrags hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
1. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft hat dieser Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens … Der Anteil des Gesellschafters bestimmt sich nach dem Verhältnis des vom Gesellschafter gezeichneten Kapitals zum gesamt gezeichneten Kapital. Erfolgte Ausschüttungen werden nicht berücksichtigt. …
4. Das Auseinandersetzungsguthaben – ggf. abzüglich nicht eingezahlter Kapitalanteile – ist vier Wochen nach Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig und zahlbar. … Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 11.672,68 €, mithin die Differenz zwischen dem in Anlage K 5 als Auseinandersetzungsguthaben bezeichneten Betrag von 16.317,89 € und der erhaltenen Auszahlung.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.672,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.1.2022 und an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, … GmbH, 804,10 € sowie an den Kläger weitere 250,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.10.2022, zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2023 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 20.10.2023 – Aktenzeichen 29 O 6455/23 wie folgt zu ändern: Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Die Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Weitergehende Zahlungsansprüche aus seiner Beteiligung an der Beklagten stehen dem Kläger nicht zu. Damit besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.
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I. Welche Ansprüche einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zustehen, richtet sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags, die den gesetzlichen Regelungen über die Abfindung bzw. Auseinandersetzung vorgehen. Zwar entspricht der Abfindungsanspruch in der Regel dem, was der Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung im Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten würde (§ 738 Abs. 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch von dieser Grundregel abweichen und insbesondere auch die Abfindungsregelung im Interesse der Kapitalerhaltung restriktiv ausgestalten und dabei eine vereinfachte und standardisierte Ermittlung des Abfindungsanspruchs vorsehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6.2.2018 – II ZR 1/16, Rz. 34, 38 – 40; Beschluss vom 17.5.2022 – II ZR 100/21, Rz. 12).
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Die Abfindungsregelungen des Gesellschaftsvertrages sind dabei (wie auch der Gesellschaftsvertrag im übrigen) nicht nach dem individuellen Empfängerhorizont des einzelnen Anlegers, sondern (ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen) objektiv nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 23.2.2021 – II ZR 48/20, Rz. 15 und II ZR 200/19, Rz. 17).
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II. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Auszahlungsanspruch des Klägers zutreffend nach den Regelungen des § 28 ihres Gesellschaftsvertrages ermittelt.
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1. Die Zusammenschau der Ziffern 1 und 4 des § 28 des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden Betrages methodisch zunächst ein als „Abfindungsguthaben“ bezeichneter Betrag auf der Basis des vom betroffenen Anleger gezeichneten Kapitals im Verhältnis zum insgesamt gezeichneten Kapital zu ermitteln ist und sodann von dem sich ergebenden Betrag eventuell noch ausstehende Kapitalanteile des betroffenen Anlegers abzuziehen sind. Entsprechend ist die Beklagte bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Betrages gemäß Anlage K 5 vorgegangen. Gegen die dort aufgeführten Zahlenwerte als solche (insbesondere angespartes / eingezahltes Kapital, gesamt gezeichnetes Kapital, Wertangaben zum Gesellschaftsvermögen) erhebt der Kläger keine Einwendungen.
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2. Der Kläger steht jedoch auf dem Standpunkt, dass seine Einlage nicht mit der Zeichnungssumme von 50.000,- €, sondern lediglich mit dem den von ihm erbrachten Einzahlungen zuzüglich der erhaltenen Ausschüttungen anzusetzen gewesen wäre. Er bezieht sich dabei auf einen Hinweisbeschluss des 13. Senats des OLG München vom 26.6.2023 (13 U 3256/22) in einem Parallelverfahren, in welchem angesichts der Beschreibung der vom Kläger gewählten Anlageform „IMMORENTE plus“ im Zeichenschein die Auffassung vertreten wurde, der dortige Kläger habe eine variable Beteiligung abgeschlossen.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage, wie die vom Kläger gewählte Anlageform zu verstehen ist, hat durch (objektive, vgl. oben) Auslegung des Gesellschaftsvertrags (und nicht der Beitrittserklärung) zu erfolgen. In § 4 Nr. 3 c des Gesellschaftsvertrages ist die vom Kläger gewählte Beteiligungsform aber eindeutig dahin beschrieben, dass der Kläger eine bestimmte (nicht variable) Beteiligung zeichnet, die er im Wege einer Anzahlung mit nachfolgender Ratenzahlung erbringt, wobei Ausschüttungen der Einlage gutgeschrieben werden, sodass (nicht die Einlage als solche, sondern) die Anzahl der geschuldeten Raten variabel sein kann. Damit erklärt sich auch, warum im Zeichnungsschein die Anzahl der Raten nur „circa“ angegeben wird. Folglich ist die Beklagte im ersten Schritt der Auseinandersetzungsrechnung zu Recht von einer Einlage des Klägers in Höhe der insgesamt gezeichneten 50.000,- € ausgegangen.
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Diese Sichtweise entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach eine Vereinbarung, die Einlage in Raten zu erbringen, in der Regel als Stundungsvereinbarung ausgelegt wird, mit der Folge, dass zwar die einzelnen Raten nur schrittweise fällig werden, die gesamte Einlageverpflichtung aber mit dem Beitritt entsteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.5.2017 – II ZR 284/15, Rz. 23 – zur Stillen Gesellschaft; Urteil vom 30.1.2018 – II ZR 95/16, Rz. 40; Urteil vom 23.1.2021 – II ZR 48/20, Rz. 14 ff.).
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3. Auch den zweiten Schritt der Berechnung des dem Kläger zustehenden Betrages hat die Beklagte methodisch korrekt vorgenommen, indem sie die auf die volle Einlagesumme fehlenden Beträge von dem im ersten Schritt ermittelten Betrag abgezogen hat, wie dies § 28 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vorsieht.
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Letztgenannte Regelung stellt die logische Konsequenz aus dem Befund dar, dass im ersten Schritt der Anteil des Ausscheidenden nach seiner Zeichnungssumme (und nicht nach demjenigen Teil, der beim Ausscheiden bereits eingezahlt war) bemessen wird. Ohne diese Regelung würde der Teileinzahler dasselbe Abfindungsguthaben erhalten wie der zum selben Zeitpunkt kündigende Volleinzahler, was offensichtlich unbillig wäre. Insoweit entspricht die genannte Vertragsklausel dem Grundsatz, dass der ausscheidende Gesellschafter zur Zahlung einer nicht erbrachten Einlage verpflichtet bleibt, jedenfalls in dem Sinne, dass dieser Posten in voller Höhe in Abfindungsrechnung einzustellen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30.1.2018 – II ZR 95/16, Rz. 52).
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Vor diesem Hintergrund wird der Kündigende – entgegen der Rechtsauffassung der Klagepartei – trotz der Beendigung seiner Beteiligung an der Gesellschaft ex nunc auch dann nicht von der Pflicht zur Erbringung seiner restlichen Einlage frei, wenn er bis zur Wirksamkeit der Kündigung seinen bis dahin fälligen Zahlungspflichten nachgekommen ist.
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III. Die vom Kläger gegen dieses Ergebnis angeführten weiteren Gesichtspunkte (die das Landgericht dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben) rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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1. Die von der Klagepartei aufgeworfene Problematik der Erforderlichkeit der auf die volle Einlage fehlenden Beträge zur Gläubigerbefriedigung bzw. der Notwendigkeit eines Auseinandersetzungsplans betreffen die Frage, ob und inwieweit der Insolvenzverwalter bzw. Liquidator im Falle der Insolvenz bzw. der Liquidation zum Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern berechtigt ist (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 30.1.2018 – II ZR 95/16). Die Problematik stellt sich daher vorliegend beim Ausscheiden des Klägers aus einer fortbestehenden Gesellschaft nicht. Abgesehen davon macht die Beklagte keine „Nachzahlung“ im Sinne eines negativen Abfindungsguthabens geltend, sondern behandelt die auf die volle Einlage fehlenden Beträge im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Rechnungsposten bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens.
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2. Die von der Klagepartei ebenfalls bemühte Frage, ob der Einlage des Gesellschafters Eigenkapitalcharakter zukommt, bezieht sich auf die Problematik der Erbringung einer ausstehenden Einlage des stillen Gesellschafters bei Liquidation der Gesellschaft über die Regelungen der §§ 232 Abs. 2, 236 Abs. 2 HGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2017 – II ZR 284/15). Die Frage stellt sich vorliegend beim Ausscheiden des Klägers aus einer fortbestehenden Kommanditgesellschaft nicht.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers wird er durch die Gestaltung der Abfindungsregelung auch nicht ungerechtfertigt gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern benachteiligt. Richtig ist zwar, dass diese weiterhin am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnehmen und im Falle der Gewinnerzielung, die zu Ausschüttungen führt, die Höhe ihrer eventuell noch ausstehenden Einlageverpflichtungen mindern können. Der Kläger erhält jedoch bei seinem Ausscheiden einen Ausgleich für den Wert seines Anteils, in dem auch die zukünftigen Gewinnchancen verkörpert sind. Gegenleistung dafür ist seine (gesamte) Einlage, es ist nicht ersichtlich, warum die Gesellschaft auf einen Teil davon verzichten sollte. Der Kläger hat selbst entschieden, am weiteren Schicksal der Gesellschaft nicht mehr teilzunehmen. Durch die Berücksichtigung der ausstehenden Einlagebeträge wird er nicht schlechter gestellt als die anderen Gesellschafter, die eventuell von ihnen noch nicht erbrachte Einlagen ebenfalls noch werden erbringen müssen und bei denen im Falle der Liquidation oder eigenen Kündigung dann noch fehlende Beträge ebenfalls in die Abrechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. 2.2021 – II ZR 200/19, Rz. 22, 38 bzw. II ZR 48/20, Rz. 16, 31).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. – Soweit die Klagepartei zunächst Berufung wegen der offenbaren Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils eingelegt und diese nach Erlass des Berichtigungsbeschlusses zurückgenommen hat, sind eine Streitwerterhöhung und damit zusätzliche Kosten nicht eingetreten, weil das Berichtigungsinteresse des Klägers vom Interesse an der Hauptsache umfasst wird.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Abweichung von einer vorläufig geäußerten Rechtsansicht in einem Hinweisbeschluss begründet keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts; das Verfahren 13 U 3256/22 endete nicht mit einer streitigen Endentscheidung, sondern durch Vergleich.