Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 23.12.2025 – 3 U 667/25 Kart
Titel:

Anspruchshaftung

Normenketten:
GWB § 33a, § 33g, § 89b
ZPO § 254 Abs. 1, § 260, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Hat das Landgericht eine Klage wegen alternativer Klagehäufung als unzulässig abgewiesen, liegt eine zulässige Berufung auch dann vor, wenn de Berufungsführer in der Berufungsbegründung diese Bewertung zwar nicht ausdrücklich angreift, aber – auch konkludent durch Bezeichnung als Haupt- und Hilfsantrag – eine Reihenfolge für die Prüfung der Streitgegenstände durch das Gericht vorgibt.
2. In Verfahren, in denen ein kartelldeliktsrechtlicher Schadenersatz begehrt und zu dessen Vorbereitung Auskunftsansprüche nach § 33g Abs. 10 GWB geltend gemacht werden, kommt eine Umdeutung einer unzulässigen Stufenklage in eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO durch das Berufungsgericht auch dann noch in Betracht, wenn die Klagepartei in erster Instanz entsprechenden gerichtlichen Hinweisen nicht Rechnung getragen hat.
Schlagwort:
Anspruchshaftung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.03.2025 – 19 O 5269/23
Fundstellen:
BeckRS 2025, 36541
NZKart 2026, 78
LSK 2025, 36541
FDZVR 2026, 936541

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2025, Az. 19 O 5269/23, aufgehoben, soweit die Klage wegen kartelldeliktsrechtlicher Ansprüche abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
1. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit es sich gegen die Abweisung der auf vertragliche Ansprüche gestützten Anträge richtete.
2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten der Klägerin zu Unrecht günstige Einkaufskonditionen vorenthalten haben und deshalb zu Schadenersatz verpflichtet sind.
2
Die in der Republik Österreich ansässige Beklagte zu 1) stellt Motorräder her. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte zu 2) und die in der Republik Österreich ansässige Beklagte zu 3) sind mit der Beklagten zu 1) konzernverbundene Gesellschaften, die in den Vertrieb deren Produkte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und dessen Abwicklung eingebunden sind; die genaue Rolle dieser beiden Beklagten und deren Rechtsbeziehungen zur Klägerin werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Die Beklagte zu 1) vertreibt ihre Produkte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über mit ihr verbundene, selbstständige Vertragshändler. Die Klägerin betreibt (zuletzt ausschließlich) in einen Einzelhandel für Zweiräder und war seit 1996 Vertragshändlerin für die Motorräder der Beklagten zu 1); Grundlage war zuletzt der KTM-Händlervertrag vom 21. März 2006. Sie schied zum 28. Februar 2023 aufgrund beklagtenseitiger Kündigung vom 15. Februar 2020 aus dem Vertriebshändlernetz aus.
3
Anfang 2018 wurde (wobei die Involvierung der einzelnen Beklagten im Streit steht) einzelnen Vertragshändlern der Beklagten der Erwerb von Motorrädern des Modells „KTM Super Duke 1290 GT“, Modelljahr 2017, mit einem Rabatt gegenüber dem ursprünglichen, allen Vertragshändlern gewährten Händlereinkaufspreis von 2.500,00 € netto angeboten, wenn mindestens 25 Motorräder dieses Modells abgenommen werden. Die Klägerin erhielt ein solches Angebot nicht. Zuvor war u.a. am 15. Januar 2018 im Rahmen der Vermarktungsaktion „Siegerprämie“ sämtlichen Vertragshändlern der Beklagten ein um 1.800,00 € brutto vergünstigter Bezug von Motorrädern dieses Modells angeboten worden, um bei Berücksichtigung eines Subventionsbeitrags der jeweiligen Händler eine Reduzierung des Endpreises für die Kunden von insgesamt 4.000,00 € zu erzielen. Die Klägerin machte von diesem Angebot keinen Gebrauch.
4
Die Klägerin sieht im Vorbehalten der genannten Rabattmöglichkeit von 2.500,00 € bei Abnahme von mindestens 25 Exemplaren eine unzulässige Bevorzugung einzelner Vertragshändler (“Günstlinge“) durch die Beklagten. Ihr sei hierdurch ein Schaden entstanden, weil sie zum einen nicht in den Genuss der reduzierten Bezugspreise gekommen sei und zum anderen Motorräder nicht zum vorgesehene Preis (UVP) absetzen habe können, da andere Vertragshändler in ihrem räumlichen Umfeld die Motorräder infolge der ihnen gewährten günstigeren Bezugsbedingungen zu niedrigeren Preisen anbieten hätten können. Des Weiteren behauptet sie, dass es im Zeitraum 2018 bis 2020 weitere ungerechtfertigte Vergünstigungen für einzelne Händler – in deren Genuss sie wiederum nicht gekommen sei – gegeben habe, so in den Jahren 2018/2019 für Motorräder des Modells KTM RC 390 R Modelljahr 2018, für Motorräder des Modells KTM 690 SMR-C Modelljahr 2019, im Jahr 2020 für Motorräder des Modells KTM RC 125 der Modelljahre 2018 und 2019 sowie seit 2019 für Auspuffanlagen der Hersteller Akrapovic und FMF. Sie hat ihre Ansprüche zunächst sowohl auf eine Verletzung des im Händlervertrag vereinbarten Verbots (Ziffer 9.3), konzernangehörige Händler besser zu stellen als sonstige Vertragshändler, als auch auf kartelldeliktsrechtliche Ansprüche gestützt. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund ihres Marktanteils eine marktbeherrschende Stellung. Die Klägerin hat erstinstanzlich, jeweils im Wege der Stufenklage und gesamtschuldnerisch, Verurteilung zu Auskunft und Belegvorlage sowie zu Schadenersatz begehrt.
5
Die Beklagten stellen ihre Passivlegitimation für die angegebenen Handlungen in Abrede und rügen mangelnde Differenziertheit des Vortrags im Hinblick auf die Handlungen und Rollen der einzelnen Beklagten. Sie halten das Vorgehen im Hinblick auf die Motorräder „Super Duke 1290 GT“, Modelljahr 2017 für rechtlich zulässig. Die Motorräder „Super Duke 1290 GT“ des Modelljahrs 2017 seien bei der von der Klägerin benannten Rabattaktion bereits nicht mehr Gegenstand des Händlervertrags gewesen, da das entsprechende Geschäftsjahr bereits abgelaufen gewesen sei. Da sich die „Super Duke 1290 GT“, Modelljahr 2017 nur schlecht verkauft habe und auch angegangene Rabattaktionen keinen Erfolg gezeigt hätten, habe man größere Pakete des Restpostens aus dem Modelljahr 2017 einzelnen Händlern anbieten dürfen, von denen anzunehmen war, zum Absatz einer solchen Menge bereit und in der Lage zu sein. Die Klägerin habe hierzu nicht gehört; die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin auf ein entsprechendes Angebot eingegangen wäre, und verwiesen hierzu auf die fehlende Nutzung des vorangegangenen Rabattangebots. Bei den übrigen klägerseits angeführten Vorgängen habe es keine Sondervergünstigungen gegeben; die in vorgelegten Dokumenten ausgewiesenen Rabatte hätte z.B. eine Rennversion des Motorrads betroffen oder stellten den unterschiedslos gewährten 10%-igen Rabatt für Werkstattfahrzeuge dar.
6
Das Landgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge – 1. Stufe der Stufenklage – als unzulässig abgewiesen. Es liege eine unzulässige alternative Klagehäufung vor, weil Ansprüche aus § 33g GWB und Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des unselbstständigen Auskunftsanspruchs verschiedene Streitgegenstände darstellten und die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge das Gericht sich mit diesen Streitgegenständen befassen solle. Der Auskunftsanspruch nach § 33g GWB könne nicht im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden; die auf § 242 BGB gestützte Stufenklage wegen vertraglicher Ansprüche sei ebenfalls unzulässig, weil nicht klar werde, auf welcher Grundlage das Datensatzverlangen berechnet werden solle. Zudem sei der Inhalt der Auskünfte nicht hinreichend bestimmbar, nicht zuletzt wegen der Formulierung „Insbesondere ist Auskunft zu erteilen…“. Weiter seien die Anträge unzulässig, weil die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Auskunft in Anspruch genommen würden. Da das Vorgehen im Wege der Stufenklage insgesamt unzulässig sei, sei die Klage abzuweisen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den (nachgelassenen) Schriftsatz vom 14. Januar 2025 sei nicht geboten gewesen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung davon abgesehen, auf die Hinweise der Kammer zur Unzulässigkeit der Klageanträge zu reagieren; dies sei überdies bereits schriftsätzlich thematisiert worden. Zudem seien auch die im Schriftsatz vom 14. Januar 2025 formulierten Anträge unzulässig, da auch sie auch unter Mängel der genannten Art litten.
7
Gegen diese Klageabweisung wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, das Landgericht hätte dem Klägervertreter mehr Gelegenheit geben müssen, auf die Zulässigkeitsbedenken, die das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, zu reagieren. Auch habe das Landgericht eine Umdeutung der Stufenklage hinsichtlich der kartelldeliktsrechtlichen Ansprüche in Anträge nach §§ 33a, 33g, 89b GWB vornehmen müssen. Die begehrten Auskünfte seien hinreichend konkret umschrieben; die Klägerin führt hierzu ergänzend aus. Auch die übrigen Defizite bestünden nicht.
8
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, den angekündigten Hilfsantrag nicht zu stellen und den Hauptantrag modifiziert zu stellen, und beantragt somit:
9
Die Beklagten werden – eine jede für sich – verurteilt,
1. Im Wege des isolierten Auskunfts- und Belegvorlageantrages:
Auskunft zu erteilen wie folgt:
„welche inhaltlichen Angebote, Weisungen, Aufträge, Hinweise und/oder Aufforderungen sie von 2017 bis 2022 schriftlich und/oder mündlich sie durch wen (welche Person?) und wann und für welchen Zeitraum in der Zeitspanne von 2017 bis 2022 an welchen der Motorradhändler in Deutschland adressiert haben, mit dem Ziel, Mengen (Stückzahlen) von Motorrädern der Modelltypen: Super Duke 1290 GT, Modelljahr 2017 und Modelljahr 2018, RC 125, Modelljahr 2019, 690 SMC-R, Modelljahr 2019 und RC 390 R, Modelljahr 2018, SX Modelle, EXC Modelle, 790 Duke, Modelljahr 2018, Adventure, sowie die Acrapovic/FMF-Auspuffanlagen und den dabei gewährten Sonderkonditionen und Vergünstigungen, die der Klägerseite und anderen Händler in Deutschland nicht angeboten wurden, offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt in folgendem Umfang:
- In welcher gesamten Menge (Stückzahl) wurden die zuvor im Klageantrag bezeichneten Fahrzeuge im Gegensatz zu den durch Rundschreiben der Beklagten genannten Konditionen, zu anderen (günstigeren) Konditionen an andere deutsche Händler verkauft?
- Wie lauten Namen und Anschriften dieser Händler und wie hoch waren die jeweiligen Liefermengen bezogen auf die im Eingang beschriebenen motorisierten Zweiräder (Super Duke 1290 GT des Modelljahr 2017, RC 125 Modelljahr 2019, 690 SMC-R Modelljahr 2019 und RC 390 R Modelljahr 2018, SX Modelle, EXC Modelle, 790 Duke Modelljahr 2018, Adventure, sowie die Acrapovic und MMF-Auspuffanlagen) sowie dazu gehörige Ersatz- und Zubehörteile?
- Wurden besonders vergünstigte Konditionen als Einkaufspreise für -motorisierte Zweiradfahrzeuge und/oder Ersatzteile und/oder Zubehörteile von diesen Händlern bezahlt? In welcher Höhe wurden sie bezahlt (ausgewiesene Brutto und Nettobeträge?). Gegebenenfalls welche nicht? Wurden Stornierungsrechnungen erteilt, insbesondere mit dem Ergebnis, dass diese von den Beklagten gelieferte Ware kostenfrei oder kostenentlastend bei diesen Händlern verblieb? Wer waren die Händler (Namen und Anschriften), um welche Waren handelte es sich und auf welche Preisdifferenz belief sich dieser vergünstigte Preis gegenüber dem „normalen“ Händlereinkaufspreis in Deutschland, wie er gegenüber nicht begünstigten Händlern bezahlt und verlangt wurde?
- Aus welchen – schriftlich darzustellenden – wirtschaftlichen Zusammenhängen (wie zum Beispiel Mindestmenge, maximale Menge, Zeitpunkt, Zahlungsziele, besonderer Finanzierungszins, und weitere resultierende Quantitäts- und Qualitätsboni sowie Superboni ergeben sich diese besonderen Vergünstigungen? Diesbezüglich sind alle notwendigen und/oder sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, mit denen die im Eingang genannten Modelle an andere Händler in Deutschland verkauft wurden? Gab es entsprechende Lieferungen für entsprechende zugehörige Teile und Zubehör? Auch insofern ist die Auskunft über Sonderkonen und Vergünstigungen zu erteilen, die der Klägerseite nicht gewährt wurden.“
- Welche Absprachen anlässlich des Verkaufs der eingangs genannten Modelltypen konkret benannten Fahrzeuge wurden mit den abnehmenden Händlern mündlich und/oder schriftlich getroffen? Wer war jeweils Gesprächspartner auf Beklagtenseite und Händlerseite (der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift ist zu benennen). Gefordert ist die Darlegung des jeweiligen Inhaltes sowie die Namen der Personen auf Händlerseite, die diese Vereinbarung getroffen haben.
- Wie und in welcher Höhe wurde der vom normalen Einkaufspreis ermittelte abweichende Preis durch die Beklagten kalkuliert?
- Gab es dabei weitere materielle Vergünstigungen oder Kompensationen? Mit welchem Inhalt und wem gegenüber?
- In Anlehnung an die zuvor benannten Teilpunkte zu 1 – 7 sind die Lieferdokumente an den jeweiligen Händler in einer Zusammenfassung bzw. Liste zu benennen (Datum, Dokumentennummer, Beschreibung des Liefergegenstandes, geforderter und gezahlter Preis sowie die daran angeknüpfte Geschäftskorrespondenz).
- Es sind alle Dokumente mit dem Inhalt schriftlicher und mündlicher Absprachen von Zahlungskonditionen, Stundungen, Zinsen und Gebühren bzw. Kosten (z.B. wer trug die Transportkosten und die Versicherungskosten, wer hat an wen auf welche Kosten geliefert) zu benennen bzw. inhaltlich mit beschreibender Zusammenfassung zu beauskunften. Ebenso sind die diesbezüglich mündlichen Absprachen darzustellen und aufzulisten.
Alle Auskünfte sind ausschließlich schriftlich zu erteilen. Die Person, die den Inhalt der Auskunft erteilt, ist mit vollem Namen und ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Die Auskünfte sind in einer ausgedruckten Excel-Liste nach Modell und innerhalb des Modells nach Namen der begünstigten Händler und Historie aufzuzählen und zu benennen. Die Excelliste ist durch besonderen Boten in ausgedruckter Form und auf einem gängigen elektronischen Speichermedium ohne Verschlüsselung sowohl an das Gericht wie auch an den Bevollmächtigten der Klägerseite zu übermitteln.
Soweit die Auskünfte die jeweiligen Modell- und Wirtschaftsvorgänge beschreiben, die mit den aufgezählten und im Eingang erwähnten Modellen nicht in Zusammenhang stehen, ist das separat deutlich zu machen und besonders zu kennzeichnen.
Über alle Punkte der zuvor erteilten Auskünfte sind die Belege an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten und von dem Gericht beauftragten Wirtschaftsprüfer mit Geschäftssitz in Deutschland vorzulegen. Dieser hat auf Kosten der Beklagten die Plausibilität der erteilten Auskünfte mit den vorgelegten Belegen zu prüfen und mit einem gutachterlichen Testat nach den Kriterien „wahr“ und „unwahr“ zu Händen des Gerichts und den Parteien schriftlich bewertet mitzuteilen.
Die Klägerseite behält sich den Übergang in eine weitere Zwischenstufe – Antrag auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung – vor.
Die Belegvorlage wird als separate Stufe nach erteilter Auskunft gestellt.
2. Im Wege des isolierten und separaten Feststellungsantrages wird beantragt,
2.1. Es wird festgestellt, dass d. 3 Beklagten – eine jede für sich alleine – verpflichtet sind, der Klägerseite den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstand, dass die Beklagten (eine jede für sich) der Klägerseite insbesondere Rabatte, vergünstigte Konditionen und/oder sonstige Vergünstigungen materieller Art nicht anboten oder bei der Adressierung und Gewährung dieser nicht der Klägerseite adressierten besonderen Konditionen (sog. Günstlings-Angebote) mitwirkten.
Der geltend gemachte Schadensbetrag verzinst sich mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.03.2023.
2.2. Die Beklagten werden verurteilt an die Klägerseite 62.500,-€ als Teilbetrag im Rahmen der Feststellung nach Ziffer 2.1. nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2023 zu bezahlen.
2.3. Das Verfahren hinsichtlich der Anträge zu II. der Klage, dort Ziffern 2.1. und 2.2., wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der über die jeweiligen Haupt- und Hilfsanträge bezogen auf die Anträge in I Ziffer 1 der Klage gemäß § 89 b Abs IV Nr.1 GWB ausgesetzt.
Über die Anträge bezüglich II 2.1 und 2.2. möge in der Sache erst dann entschieden werden, wenn Auskunft und Belegvorlage durch die Beklagten erfüllt wurden.
Höchst vorsorglich wird hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und/oder der Vorlage von Belegen auf die Verfahrensweise nach § 142 ZPO verwiesen. Es wird ebenso prozessual beantragt gemäß Ziffer 1 der Anträge, einen Vorlagebeschluss zu erlassen.
10
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zu verwerfen,
hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen, höchst hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
11
Die Beklagten sehen das Rechtsmittel bereits als unzulässig an, weil die Berufungsbegründung nicht auf alle selbstständigen, vom Landgericht angeführten Unzulässigkeitsgründe eingehe. Die Mängel bestünden in der Sache fort.
12
Der Senat hat zunächst schriftliche Hinweise erteilt und sodann eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands sowie des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, Bezug genommen.
II.
13
Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig und hat zumindest vorläufigen und teilweisen Erfolg.
14
1. Infolge der Beendigung des Sanierungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist der zwischenzeitlich bestandene Unterbrechungsgrund weggefallen, sodass das Verfahren gegen diese Beklagte fortzusetzen war.
15
2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
16
a) Die Berufungsbegründung genügt den Erfordernissen, die sich aus § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO ergeben.
17
aa) Das Begründungserfordernis verlangt, dass der Berufungskläger zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darlegt, aus denen er die angegriffene Entscheidung für unzutreffend hält, und dazu die Gründe angibt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 46; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 28, 29). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VI ZB 57/24, GRUR 2025, 1782 Rn. 7; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 28). Ist der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig und sind nur Rechtsfragen im Streit, genügt es, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, welche Rechtsgründe den Erwägungen des Erstgerichts entgegengesetzt werden sollen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 46). Zur Darlegung der Verletzung einer Rechtsnorm reicht die Wiederholung bereits in erster Instanz vorgetragener konkreter rechtlicher Argumente gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts aus, weil die Berufung die Überprüfung dieser Rechtsansicht ermöglichen soll (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 47).
18
bb) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Erstgericht die Klageabweisung hinreichend deutlich auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen (nicht auf bloße „Hinweise“) gestützt hat, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VI ZB 57/24, GRUR 2025, 1782 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – VI ZR 223/24, VI ZB 29/24, NJW-RR 2025, 1143 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757, Rn. 6; BeckOGK/Skauradszun, 1.10.2025, ZPO § 520 Rn. 39; BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 520 Rn. 22, alle m.w.N.). So reicht es nicht aus, wenn der unterlegene Kläger, nachdem das Erstgericht in einem Schadensersatzprozess die Klageabweisung sowohl auf mangelnde Darlegung einer Pflichtverletzung als auch Verjährung gestützt hat, bloß die Begründung fehlender Pflichtverletzung angreift oder bloß die Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 520 Rn. 69).
19
cc) Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Fall noch, weil sie sämtliche der vom Landgericht angeführten fünf Gründe, aus denen sich die Unzulässigkeit der Klage ergibt, aufgreift, soweit diese eine Verwerfung rechtfertigen hätten können. Unerheblich ist dabei, dass die in der Berufungsbegründung angeführten Argumente nur teilweise den Aspekten und Gliederungspunkten des Ersturteils, zu denen sie vorgebracht werden, entsprechen, weil allein entscheidend ist, dass sich überhaupt in der Begründungsschrift entsprechende Ausführungen finden.
20
(1) Die Berufungsbegründung trägt dem Erfordernis, bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben, Rechnung; ein Angriff gegen die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts war ausnahmsweise entbehrlich.
21
Das Landgericht hat zutreffend erkannt und ausgeführt, dass die Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig war, weil die Klageanträge und damit das Rechtsschutzbegehren auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt war und damit zwei selbstständige Streitgegenstände gegeben waren, die Klägerin aber nicht – wie erforderlich – angegeben hat, in welcher Reihenfolge hierüber entschieden werden soll. Ansprüche aus einem vertraglichen Schlechterstellungsverbot (wie es sich in Ziffer 9.3 des Vertrags zwischen den Parteien befindet, mag die Bestimmung auch vorliegend wegen des Erfordernisses der Konzernverbundenheit im Ergebnis nicht tatbestandlich anwendbar sein) einschließlich der sie vorbereitenden Auskunftsansprüche aus § 242 BGB einerseits und Ansprüche aus den gesetzlichen Diskriminierunsgverboten der §§ 18 ff. i.V.m. § 33a GWB einschließlich Auskunftsansprüchen aus § 33g GWB andererseits entstammen unterschiedlichen Lebenssachverhalten, mögen sie auch dieselben oder weitgehend übereinstimmenden Rechtsfolgen begründen; auch die Berufungsbegründung räumt dies letztlich ein.
22
In einem solchen Fall einer „alternativen Klagehäufung“ wird die Prüfungsreihenfolge – anders als bei einem Hilfsantrag – nicht von der Klagepartei vorgegeben, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 260 Rn. 12); gerade dies hat aber von der Klagepartei zu erfolgen, um die Reichweite des Urteils bestimmen zu können und Waffengleichheit für den Beklagten herzustellen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 8 ff. – TÜV; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 260 Rn. 22 ff.; Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 260 Rn. 7).
23
Dieser Mangel haftete auch den Anträgen im Schriftsatz vom 14. Januar 2025 an, weil auch aus den neu gestellten Anträgen und den begleitenden Erklärungen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit der notwendige Wille der Klagepartei festgestellt werden konnte.
24
Dieses Defizit führt aber nach dem Verständnis des Senats deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil die fehlende Bestimmung noch im Laufe des Verfahrens, selbst noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden kann; hierzu ist der Klagepartei erforderlichenfalls Gelegenheit zu geben (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 13 – TÜV). Die Klägerin hat dadurch, dass sie in der Berufungsbegründung die kartellrechtlichen Ansprüche als Hauptantrag (in Form der Klagehäufung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch) und die vertraglichen Ansprüche als Hilfsantrag (in Form der Stufenklage) gestellt hat, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist das bis dahin bestehende Zulässigkeitsdefizite ausgeräumt. Haupt- und Hilfsantrag sollten erkennbar mit den jeweiligen Streitgegenständen korrespondieren.
25
Der Senat sieht sich wegen der Nachholbarkeit der Bestimmung nicht in der Lage, von einer Unzulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen, auch wenn dieses den rechtlichen Ansatz des Landgerichts gerade nicht infrage stellt. Würde man von der Klagepartei in einem solchen Fall verlangen, die Auffassung des Erstgerichts anzugreifen, und das Rechtsmittel als unzulässig ansehen, wenn dies unterbleibt, würde ihr die – nach den Vorgaben der Rechtsprechung aber gerade zu gewährende – Möglichkeit zur Nachholung genommen.
26
(2) Die Erwägungen der Kammer, der Auskunftsanspruch aus § 33g GWB könne nicht im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden, greift die Berufungsbegründung zwar nicht unmittelbar als fehlerhaft an, doch rügt sie, dass das Landgericht eine Umdeutung hätte vornehmen müssen. Damit wendet sich die Berufung gegen die verfahrensrechtliche Handhabung und macht einen Rechtsanwendungsfehler im Umgang mit dem Antrag geltend; ihre Einwände sind geeignet, die Abweisung als unzulässig aus diesem Grund infrage zu stellen.
27
Zudem äußert die Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 15/16) die Auffassung, das BGH-Urteil vom 3. April 2023 sei dahin zu verstehen, dass die Stufenklage bei den kartelldeliktsrechtlichen Ansprüchen nur dann nicht zur Verfügung stehe, wenn der Auskunftsschuldner nicht sogleich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Lesart ist zwar fehlerhaft, weil dieser Aspekt bei Studium der Entscheidungsgründe nur neben die Erwägungen tritt (was sich bereits an dem einleitenden Wort „Zudem“ zeigt), die generell einer Stufenklage in diesem Fall entgegenstehen. Da das Begründungserfordernis jedoch nur verlangt, dass den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Gründe entgegengehalten werden, aber nicht, dass diese auch objektiv zutreffen, schadet dies im vorliegenden Zusammenhang nicht.
28
(3) Soweit das Landgericht gemeint hat, die Stufenklage sei zur Verfolgung der vertraglichen Schadensersatzansprüche und des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs unzulässig, weil die Auswirkungen der gewonnenen Erkenntnisse auf die Schadenersatzberechnung nicht aufgezeigt seien, führt die Berufungsbegründung aus, dass sich Auswirkungen sowohl als direkte Margenschäden und Folgeschäden ergäben. Sie fügt an, dass die genaue Berechnung erst dann beurteilt werden kann, wenn Auskünfte und Belege vorgelegt und erteilt seien, und bezieht sich auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Anlagen.
29
Die Klägerin macht damit – in der Sache – geltend, dass sich die Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzanspruchs aufgrund der Komplexität und der beiden denkbaren Wirkungsmechanismen sowie des „Weiterfressens“ wegen der Auswirkungen auf die Boni nicht ohne weiteres in einer Formel beschreiben lassen und sie zudem zu den Zusammenhängen zwischen den behaupteten kartellrechtlich relevanten Handlungen und der Schadenshöhe vorgetragen habe. Sie rügt insoweit wiederum, dass ihr Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
30
(4) Darauf, dass das Landgericht die Bestimmtheit der Anträge hinsichtlich des Inhalts der begehrten Auskünfte verneint hat, geht die Berufungsbegründung inhaltlich ein. Sie zeigt auf, dass sie wissen will, bei welchen Modellen und gegenüber welchen Händlern und zu welchen Zeiten und in welcher Fahrzeugzahl und zu welchen Konditionen die (von ihr so bezeichneten) Günstlinge gefördert und beliefert wurden (S. 25 der Berufungsbegründung); bereits zuvor hat sie die Relevanz der in den einzelnen Zeitpunkten angesprochenen Umstände und Aspekte dargestellt (S. 21-23 der Berufungsbegründung). Indem sie den Standpunkt einnimmt, die vom Landgericht geforderten Anforderungen seien erfüllt gewesen, macht sie geltend, dass das Landgericht zu Unrecht von einer mangelnden Bestimmbarkeit ausgegangen sei, da die entscheidenden Aspekte ihren Ausführungen zu entnehmen gewesen seien. Unterstrichen wird dies mit dem Hinweis darauf, dass Teilpunkt 7 einer verbreiteten Formulierung entspreche.
31
Die Berufungsbegründung geht zwar nicht vertieft darauf ein, dass das Landgericht die Bestimmtheit des Auskunftsantrags insbesondere wegen des einleitenden Worts „insbesondere“ verneint hat. Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich aber, dass es ihr erkennbar darum geht, zu erfahren, welchen Händlern hinsichtlich welcher Gegenstände und Mengen besondere Konditionen eingeräumt wurden, und dies der entscheidende Gesichtspunkt sei.
32
Die Formulierung, der Klagepartei „erschein[en]“ die vom Landgericht genannten Anforderungen erfüllt, bringt entgegen der Interpretationen der Beklagten erkennbar zum Ausdruck, dass die Klägerin rügen will, dass ihr Vorbringen den Maßstäben genüge und die Entscheidung daher in dieser Hinsicht unzutreffend sei.
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(5) Die Berufungsbegründung erweist sich schließlich auch im Hinblick darauf als (gerade noch) ausreichend, als das Landgericht gemeint hat, die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Auskunft in Anspruch genommen werden sollten.
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Uneingeschränkt richtig sind zwar die Ausführungen des Landgerichts, dass sich die Ansprüche aus § 33g Abs. 1 und Abs. 10 GWB gegen den jeweiligen Besitzer des Beweismittels bzw. den Kenntnisträger der jeweiligen Information richtet (vgl. Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025, GWB § 33g Rn. 5; MüKoWettbR/Makatsch/Kacholdt, 4. Aufl. 2022, GWB § 33g Rn. 67; Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Preuß, 5. Aufl. 2025, GWB § 33g Rn. 30). Von daher ergibt sich, dass nicht jede der Beklagten schon deshalb Auskunft zu bestimmten Sachverhalten schuldet, weil eine andere von ihnen die Kenntnisse besitzt. Damit fehlt es auch objektiv an einer Grundlage für eine gesamtschuldnerische Verpflichtung, weil diese (wegen der wechselseitigen Erfüllungswirkung) ein Minus zu einer Haftung eines jeden Schuldners auf den gesamten Anspruch darstellt.
35
Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass die Klägerin klarstellen müsste, gegen welchen der drei Beklagten welche konkreten Ansprüche verfolgt werden, betrifft aber nicht die Bestimmtheit, sondern die Begründetheit der Anträge. Die Klägerin hat den (wohl unzutreffenden) Standpunkt vertreten, alle drei Beklagten schuldeten wegen ihrer Konzernverbundenheit uneingeschränkt Auskunft; träfe dies zu, ergäben sich die am Landgericht problematisierten Bestimmtheitsanforderungen nicht.
36
Für die vorliegend zu behandelnde Frage des Begründungserfordernisses folgt daraus, dass sich die Berufungsbegründung vor diesem Hintergrund als (gerade noch) ausreichend erwiest. Die Klägerin bringt zum Ausdruck (S. 26 der Berufungsbegründung), dass sie sich der Rechtsauffassung des Landgerichts zur Passivlegitimation nicht anschließen kann, und hat dabei auf rechtliche Ausführungen in vorangegangenen Schriftsätzen verwiesen. Damit hat sie zunächst all das getan, was zum Angriff einer erstinstanzlichen Auffassung zu einer bestimmten materiellrechtlichen Rechtsfrage erforderlich ist. Da in der vorliegenden Konstellation die Frage der Bestimmtheit mit der materiellrechtlichen Rechtslage quasi untrennbar verknüpft ist, ergab sich dann auch, dass das vom Landgericht gerügte Zulässigkeitsdefizit nicht besteht, ohne dass es weiterer argumentativer oder tatsächlicher Ausführungen bedurfte.
37
Unschädlich ist insoweit auch, dass die Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des Landgerichts als „zwar vertretbar, aber nicht überzeugend“ bezeichnet. Entgegen dem Standpunkt der Berufungserwiderung kommt auch in dieser Wendung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Rechtsauffassung des Erstgerichts als sachlich fehlerhaft gerügt werden; mit dem ersten Halbsatz wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin einräumt, dass das Landgericht hierbei durchaus beachtenswerte Argumente angeführt habe.
38
b) Ebenso mangelt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Klägerin.
39
aa) Rechtsmittel setzen zu ihrer Zulässigkeit eine Beschwer als einen vertypten Fall des Rechtsschutzbedürfnisses voraus (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO Vor § 511 Rn. 14). Die Beschwer muss als Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO Vor § 511 Rn. 27).
40
bb) Dies bringt mit sich, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – XI ZB 31/22, NJW-RR 2023, 1549 Rn. 10; MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO Vor § 511 Rn. 33). Ein Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht infrage stellt und ausschließlich einen neuen – bisher noch nicht geltend gemachten – Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – XI ZB 31/22, NJW-RR 2023, 1549 Rn. 10; MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO Vor § 511 Rn. 35).
41
cc) Diesen Anforderungen ist vorliegend entsprochen. Die Klägerin hat zwar im Berufungsantrag ihren ursprünglichen, vom Landgericht abgewiesenen Klageantrag in einzelnen Punkten modifiziert. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass sie weiter das Ziel verfolgt, eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung zu erwirken und in einem zweiten Schritt Schadensersatzansprüche geltend machen will. Der Lebenssachverhalt und auch der Kern der Klageanträge wurde nicht verändert, so dass nicht ein völlig neuer, andersartiger Streitgegenstand verfolgt wird. Soweit die Klägerin nunmehr die Auskünfte von jeder der Beklagten für sich (und nicht gesamtschuldnerisch) verlangt, liegt darin nicht einmal ein Minus, sondern eine Erweiterung (weil danach die Erfüllung durch eine der Parteien den anderen nicht mehr zugute kommt).
42
3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch insoweit begründet, als sich die Klage zumindest jetzt als zulässig darstellt und das Landgericht sie nicht als unzulässig hätte abweisen dürfen.
43
a) Der Umstand, dass zunächst eine „alternative Klagehäufung“ vorlag und daher die Klage wegen fehlender Angabe der Reihenfolge, in der die beiden der selbständigen Streitgegenstände zur Prüfung durch das Gericht gestellt wurde, unzulässig war, ist jedenfalls dadurch entfallen, dass die Klägerin (nach den Ausführungen des Senats zur fehlenden internationalen Zuständigkeit und zur Unzulässigkeit der Stufenklage betreffend vertragliche Ansprüche) erklärt hat, nur noch die Ansprüche unter kartelldeliktsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfolgen. Die Alternativität wurde damit beseitigt, sodass es der Bestimmung durch die Klägerin nicht mehr bedurfte.
44
Zudem wäre aufgrund der Fassung der Anträge in der Berufungsbegründung (auf kartelldeliktsrechtliche Bestimmungen gestützter Hauptantrag und auf vertragliche Ansprüche gestützter Hilfsantrag) damit aus objektiver Sicht zum Ausdruck gebracht, in welcher Reihenfolge sich der Senat mit den streitgegenständlichen befassen soll.
45
b) Darauf, dass für die kartellrechtlichen Ansprüche das Instrument der Stufenklage nicht zur Verfügung stand, durfte das Landgericht die Klageabweisung als unzulässig nicht stützen.
46
aa) Den Ausführungen der Kammer, dass und weshalb der Auskunftsanspruch nach § 33g Abs. 10 GWB nicht im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden kann, ist zwar nichts hinzuzufügen. Eine Stufenklage nach § 254 Abs. 1 ZPO ist nur öffnet, wenn die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft als Hilfsmittel dienen soll, die nachgeordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren; sie ist insoweit eine Ausnahme vom Verbot, einen noch unbezifferten Anspruch rechtshängig zu machen. Sie steht damit grundsätzlich nicht offen für Auskunftsansprüche, die nicht der Herstellung der Bestimmtheit des letztlichen Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allgemein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 4. April 2023 − KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 16 – Vertriebskooperation im SPNV). Vorliegend sollen die Informationen aber gerade der Klägerin den notwendigen schlüssigen Tatsachenvortrag und Beweis dazu ermöglichen, dass die Beklagten (oder einzelne von ihnen) bestimmte relevante Handlungen unternommen haben und sich diese nachteilig auf die Klägerin ausgewirkt haben können.
47
bb) Das Landgericht hätte aber die als Stufenklage gestellten Anträge dahingehend umdeuten müssen, dass die Klägerin die Ansprüche im Wege einer Klagehäufung gem. § 260 ZPO i.V.m. § 89b GWB verfolgt (vgl. auch BeckOK KartellR/Hempel, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 33g Rn. 57a).
48
(1) § 89b Abs. 3 GWB eröffnet der Klagepartei im Kartellschadensersatzprozess die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch auf Grundlage von § 33g Abs. 10 GWB gemeinsam mit dem Schadensersatzanspruch aus § 33a GWB im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO anhängig zu machen, und dem angerufenen Gericht, über den Auskunftsanspruch durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 4. April 2023 − KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 24 ff. – Vertriebskooperation im SPNV; BeckOK Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Preuß, 5. Aufl. 2025, GWB § 33g Rn. 118; KartellR/Hempel, 17. Ed. 1.7.2025, GWB § 33g Rn. 57a). Der Gesetzgeber hat sich, gerade weil die Stufenklage ihrem Grundkonzept nach nicht zur Verfügung steht, wenn erst noch Umstände und Beweismittel zum Haftungsgrund erforscht werden sollen, mit § 33g und § 89b GWB für eine sonst nicht anzutreffende „Mischlösung materiellrechtlicher und prozessualer Art“ entschieden (Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2016, ZPO § 142 Rn. 5; Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Preuß, 5. Aufl. 2025, GWB § 33g Rn. 15). Für das danach eröffnete Vorgehen kann insbesondere im Hinblick auf die drohende Verjährung bestimmter Teile des Schadensersatzanspruchs ein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 4. April 2023 − KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 25 – Vertriebskooperation im SPNV).
49
(2) Vorliegend hat die Klägerin klar zu erkennen gegeben, dass sie die anhängig gemachten Ansprüche in der Weise verfolgen will, dass vorab über die Auskunftsansprüche entschieden werden soll, damit sie dann unter Nutzung der so gewonnenen Erkenntnisse die Schadensersatzklage substantiieren und begründen kann, bevor das Gericht über diese befinden soll. Auch wenn sie hierzu die unzutreffende Form der Stufenklage gewählt hat, ergab sich aus diesem Versuch, in diesem Instrument eine prozessuale Grundlage für ihr Begehren zu finden, in Zusammenschau mit den Ausführungen, die sie zur Begründung der Anträge anführte, dass sie eine Zurückstellung der Schadenersatzanträge bis zur Entscheidung über die Auskunftsanträge durch das Gericht und die Einführung der durch die erzwungene Auskunft gewonnenen Erkenntnisse wünschte.
50
(3) Das Instrument der Umdeutung, welches in § 140 BGB für das materielle Recht kodifiziert ist, ist auch im Prozessrecht anerkannt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 25; MüKoZPO/Rauscher, 7. Aufl. 2025, ZPO Einleitung Rn. 498). Daher ist eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 4. April 2023 − KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 22 – Vertriebskooperation im SPNV; BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – XII ZB 409/22, NJW-RR 2023, 797 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 − VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292 Rn. 9; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 – XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217 (1218)). Eine unzulässige Stufenklage kann daher unter Umständen in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2013 – VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 34; Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 254 Rn. 3).
51
(4) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
52
Wie dargestellt, liegen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO i.V.m. § 89b GWB vor. Dies gilt auch im Hinblick auf das Erfordernis, dass sich die Auskunftsansprüche gegen dieselbe Partei richten müssen wie die, von der Schadensersatz begehrt wird (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 4. April 2023 − KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 31, 34 – Vertriebskooperation im SPNV). Die Klägerin berühmt sich eines Schadensersatzanspruchs gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner. Sie meint auch, dass jede der drei Beklagten die Auskunft in dem gesamten Umfang schuldet, wie sie die Klägerin begehrt. Damit behauptet sie, dass sie gegen jede der drei Beklagten sowohl einen Auskunftsanspruch als auch einen Schadensersatzanspruch wegen der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte besitze.
53
Die Umdeutung entspricht dem – vor diesem Hintergrund aus dem objektiven Interesse herzuleitenden – mutmaßlichen Parteiwillen, da es der Klägerin erkennbar darauf ankommt, das erstrebte Ziel – zunächst eine Entscheidung über die Auskunftsansprüche zu erreichen und erst dann, nach Ausnutzung der so gewonnenen Erkenntnisse, eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch – zu erlangen, mit welchem prozessualen Instrument dies auch realisierbar sein mag. Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens trotz der wiederholten und fundierten Ausführungen der Beklagten (und der deswegen keineswegs überraschenden Hinweise der Kammer) nicht wenigstens hilfsweise erklärt hat, dass ihre Anträge in diesem Sinne zu verstehen sein sollen, bedeutet nicht, dass die Umdeutung dem Willen der Klagepartei widerspräche. Vielmehr hat diese, wenn auch objektiv fehlerhaft, den Standpunkt vertreten, aufgrund der Besonderheit der Konstellation sei die Stufenklage eröffnet. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass stets davon auszugehen ist, dass eine Partei mit ihrer Parteiprozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21, NJW 2023, 217, Rn. 14).
54
Der Umdeutung stehen schließlich keine schutzwürdigen Belange der Beklagten entgegen. Insbesondere werden Verteidigungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt, da sie sich gegen den Auskunftsanspruch bei einer Vorab-Entscheidung über diesen in gleicher Weise verteidigen kann wie bei einer Geltendmachung in 1. Stufe einer Stufenklage.
55
cc) Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 ist die Umdeutung somit nicht unzulässig. Der Umstand, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die maßgebliche Entscheidung des BGH offensichtlich bekannt war, weil in anderem Zusammenhang hieraus Günstiges abgeleitet wurde, steht der Umdeutung nicht entgegen, weil dieses Verhalten nicht belegt, dass eine Umdeutung ihrem Willen widerspräche.
56
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kammer des Landgerichts einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte. In der Literatur finden sich zwar Äußerungen, dass angesichts der gerichtlichen Hinweispflicht die Umdeutung im Bereich des Prozessrechts nur geringe Bedeutung besitze (MüKoZPO/Rauscher, 7. Aufl. 2025, ZPO Einleitung Rn. 498); dies schließt aber nicht aus, dass auch nach einem solchen Hinweis eine Umdeutung möglich ist, sondern ist so zu verstehen, dass nach einem Hinweis regelmäßig die gebotene prozessuale Erklärung folgen wird und es daher der Umdeutung nicht mehr bedarf.
57
In der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 8. Juni 2005 (XII ZR 294/02, NJW 2005, 2313 (2315); sich darauf beziehend MüKoFamFG/Witt, 4. Aufl. 2025, FamFG § 238 Rn. 74) wurde die Umdeutung deshalb abgelehnt, weil die abweichende Antragsfassung bei Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage hierfür keinen Raum bot; derartiges ist aber in der vorliegenden Konstellation, wie die BGH-Entscheidung vom 4. April 2023 zeigt, nicht der Fall. Die dezidierte Aussage von Becker-Eberhard (in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 25), eine Auslegung komme nicht in Betracht, wenn die Partei nach Hinweis an Anträgen festhält, betrifft die Auslegung, nicht die Umdeutung (auf welche Becker-Eberhard erst unmittelbar anschließend eingeht). Eine Umdeutung kommt gerade dann in Betracht, wenn die Erklärung oder Verfahrenshandlung wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2023 – XII ZB 409/22, NJW-RR 2023, 797 Rn. 19). Die Entscheidung des BGH vom 10. Februar 1998 befasst sich schließlich mit der Frage, was gilt, wenn der Kläger die für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge an eine veränderte Sachlage unterlässt (XI ZR 72/97, NJW-RR 1998, 1005 (1006)). Wie dort ausdrücklich ausgeführt wird, ging es nicht einmal um eine Frage der Auslegung (und erst recht nicht der Umdeutung), sondern um die Berücksichtigung der materiellen Rechtslage, die sich (durch eine Ablösung) verändert hatte.
58
dd) Das Landgericht hätte mithin, trotz der unterbliebenen Erklärung der Klagepartei, den auf kartelldeliktsrechtliche Ansprüche gestützten Stufenklageantrag dahin umdeuten müssen, dass die Klägerin ihr Begehren im Wege der Anspruchshäufung und gleichzeitigem Zurückstellen des Schadenersatzantrags verfolgen will. Die Klageabweisung als unzulässig hätte daher nicht erfolgen dürfen.
59
ee) Der (nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich noch verfolgte) Hauptantrag entspricht mithin dem prozessual Zulässigen und ist entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung nicht unzulässig.
60
Es wird unzweifelhaft deutlich, dass die Klägerin ihre vorbereitenden Ansprüche einerseits und den Schadensersatzanspruch andererseits nicht im Wege der Stufenklage verfolgt, sondern im Wege einer objektiven Klagehäufung, weil sie das in § 89b Abs. 3 GWB eröffnete Vorgehen wünscht. Eines Aussetzungsantrags nach § 89b Abs. 4 GWB bedurfte es dabei nicht, weil diese Bestimmung den Fall betrifft, dass ein vom Schadensersatzprozess unabhängiger selbständiger Rechtsstreit anhängig ist, dessen Klagegegenstand sich auf den Vorlage- und Auskunftsanspruch nach § 33g GWB bezieht, d.h. die hier nicht gegebene Konstellation der separaten Offenlegungs- und Schadensersatzklagen (Kersting/MeyerLindemann/Podszun/Preuß, 5. Aufl. 2025, GWB § 89b Rn. 20; BeckOK KartellR/ Rombach/Vogt-Beheim, 18. Ed. 1.10.2025, GWB § 89b Rn. 43). Der Umstand, dass – insoweit ebenso wie bei einer Stufenklage – über die den Schadensersatz betreffenden Anträge erst entschieden werden soll, wenn die Auskunft auch erteilt ist (und ggf. von der Klägerin fruchtbar gemacht wurde), ist Konsequenz des vom BGH eröffneten Vorgehens.
61
c) Da die Klägerin ihr Begehren nicht mehr auf vertragliche Ansprüche stützt, muss der Senat nicht darauf eingehen, ob die Voraussetzungen einer Stufenklage, insbesondere die vom Landgericht verlangte Beschreibung des Zusammenhangs zwischen Auskünften und Anspruchshöhe, gegeben sind.
62
d) Der Senat kann sich nicht der Bewertung des Landgerichts anschließen, dass die Auskunftsanträge zu unbestimmt (gewesen) seien, vor allem wegen des einleitenden Worts „insbesondere“.
63
Bei dem gebotenen, den Gesamtkontext einbeziehenden, Verständnis des Klageantrags wird das Auskunftsziel der Klägerin und damit der Inhalt der zu erteilenden Auskünfte in den ersten Zeilen des Klageantrags, namentlich dem 1. Absatz („betreffend…“) angegeben; daraus ergibt sich, dass die Klägerin Informationen über Sonderkonditionen und Vergünstigungen begehrt, die die dort genannten Motorräder und Zubehörteile betreffen, und die einzelnen Händlern, nicht jedoch der Klägerseite (und anderen Händlern) in Deutschland, gewährt wurden. Auch wenn in dem Absatz grammatikalische Unsauberkeiten gegeben sein dürften, wird – zumindest wieder in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Klagebegründung – hinreichend deutlich, dass die Klägerin Auskunft begehrt über alle Vorgänge im Hinblick auf den Absatz von Motorrädern und Zubehör in Deutschland ab 2017, die zum einen die genannten Motorräder und Zubehörteile betreffen, und sich zum anderen (kumulativ) dadurch auszeichnen, dass einzelnen Händlern, nicht aber der Klägerin, Sonderkonditionen und Begünstigungen beim Erwerb angeboten wurden. Die detaillierten Auskunftsthemen in der nachfolgenden, mit „insbesondere…“ eingeleiteten Aufzählung erscheinen dann als Konkretisierung dessen, was die Klägerin als erforderliche Informationen ansieht, um erschöpfend Auskunft über die zuvor abstrakt beschriebenen Sachverhalte (ihr nicht gewährte Sonderkonditionen und Vergünstigungen beim Vertrieb von Motorrädern und Zubehör) zu erhalten.
64
Die Aufzählung der Detailpunkte und deren Einleitung mit „insbesondere“ war daher nicht von vornherein unter dem Aspekt der erforderlichen Bestimmtheit schädlich. Schwierigkeiten könnten sich aus dem Vorgehen der Klägerin allenfalls dann ergeben, wenn sich innerhalb der aufgezählten Einzelaspekte einzelne Fragestellungen gefunden hätten, die sich nicht als Teilaspekt des zuvor abstrakt genannten Auskunftsbegehrens begreifen lassen; derartiges ist aber nicht aufgezeigt.
65
Die Unzulässigkeit der Klage konnte daher nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden.
66
e) Dazu, dass der Auskunftsklageantrag nicht wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der drei Beklagten zu unbestimmt ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Klägerin hat einen entsprechenden materiellrechtlichen Anspruch behauptet; das Bestehen eines solchen unterstellt, ist die Antragsfassung konsequent.
67
Der Umstand, dass die klägerseits vertretene Rechtsauffassung nicht zutreffen dürfte und daher Ansprüche nur jeweils gegen das beklagte Unternehmen bestehen, welches im Besitz der Beweismittel bzw. Informationen ist, wird bei der Begründetheit zu berücksichtigen sein. Die Klage wird, soweit von einem entsprechenden Besitz der einzelnen Beklagten nicht ausgegangen werden kann, gegen diese als unbegründet abzuweisen sein.
68
f) Die vom Landgericht für die Unzulässigkeit der Klage angeführten Gründe bestehen daher nicht bzw. nicht mehr. Die klageabweisende Entscheidung kann daher mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
69
g) Ebenso wenig fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunfts- und Belegvorlageansprüche. Die vertraglichen Ansprüche, deretwegen die Klägerin zwischenzeitlich (Berufungsbegründung S. 18) meinte, auf die deliktischen Ansprüche einschließlich der Auskunftsansprüche gar nicht angewiesen zu sein, werden von ihr nicht mehr weiterverfolgt. Sie bestehen auch jedenfalls auf Grundlage der Ziffer 9.3 des Händlervertrags offensichtlich nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass die „Günstlinge“ der Beklagten mit diesen konzernverbunden wären; nur auf solche Personen bezieht sich aber die genannte Vertragsklausel. Die Klägerin ist mithin auf die Informationen angewiesen, um ggf. schlüssig darlegen zu können, dass andere Händler in ihrem räumlichen Umfeld zu besseren Konditionen einkaufen konnten, dass dies ihre Absatzmöglichkeiten in bestimmtem Umfang verschlechtere und dass sich daraus ein Vermögensschaden ergab.
70
h) Soweit die Klägerin zuletzt die Anträge mit der Maßgabe gestellt hat, dass sie zunächst nur Auskunft verlangt und der (Antrag auf Verurteilung zur) Belegvorlage als gesonderte Stufe nach Erteilung der Auskunft gestellt werden wird, ist dies zulässig, da im Verhältnis zwischen diesen beiden ein Vorgehen im Weg der Stufenklage eröffnet ist (siehe nur Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025, GWB § 33g Rn. 11).
71
4. Der Senat hält es in dieser Situation für sachgerecht, in Anwendung von § 538 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Ausgangsgewicht zurückzuverweisen.
72
a) Der erforderliche Antrag ist von der Beklagten gestellt.
73
b) Das Landgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus konsequent, noch nicht mit der Begründetheit der einzelnen Ansprüche befasst. Dies gilt auch für die zunächst zur Entscheidung anstehenden Auskunftsansprüche. Da diese Auskunftsansprüche nur zugesprochen werden können, wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegeben sind – insbesondere also eine Situation nach §§ 18-20 GWB und das Vorliegen einer nicht sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung – sind auch diese Voraussetzungen zu prüfen, bevor die Beklagten oder einzelne von ihnen zur Auskunft verurteilt werden können. Auch hierzu hat sich die Kammer bislang nicht geäußert und sieht sich auch der Senat beim gegenwärtigen Sachstand zu einer Einschätzung nicht in der Lage. Um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen, erscheint die Ausübung des Ermessens dahin, die Sache an die Ausgangsinstanz zurückzuverweisen, sachgerecht und vorzugswürdig.
74
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat insbesondere auf folgende, bereits jetzt erkennbare Aspekte hin:
75
a) Im Hinblick auf den – als solchen nicht bestrittenen – Rabatt von 2.500,00 € netto für mindestens 25 Motorräder umfassende Pakete des Modells „Super Duke 1290 GT“, Modelljahr 2017, bestehen Bedenken, ob und in welcher Hinsicht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch beweisen kann.
76
aa) Ein Ausgleich dafür, dass sie nicht selbst zu diesen günstigeren Konditionen Motorräder erwerben und absetzen konnte, setzt wegen der schadenersatzrechtlichen Differenzhypothese eine Überzeugung, jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 Abs. 1 ZPO, voraus, dass die Klägerin ein entsprechendes Angebot angenommen hätte. Zentral für letzteres sind innere Absichten der Organe der Klägerin. Hierfür sind bislang keine tauglichen Beweismittel benannt. Die als Beweismittel genannten Steuerberater als externe Personen dürften lediglich Indizien hierfür liefern können; die erforderliche Konnexität ist daher nicht dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – II ZR 125/14, BeckRS 2015, 10922, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 60/09, BeckRS 2010, 17004, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 1. August 2007 – III ZR 35/07, BeckRS 2007, 13340, Rn. 7). Ein Steuerberater kann typischerweise lediglich über die Liquiditätsausstattung eines Unternehmens Auskunft geben, die aber nur eine notwendige Voraussetzung für den Erwerb eines solchen Postens von Motorrädern darstellt. Mangels „Anbeweises“ liegen dann auf die Voraussetzungen einer Vernehmung der eigenen Partei nicht vor.
77
Soweit abzusehen ist, dass derartige Schadensersatzansprüche bereits aus diesem Grund nicht zuerkannt werden können, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftserteilung, die gerade auf solche Sachverhalte abzielt.
78
Im Übrigen dürfte der geltend gemachte Mindestschaden von 25 x 2.500,00 € zweifelhaft sein, weil die Klägerin selbst vorträgt, aufgrund der Vielzahl der am Markt verfügbaren Motorräder des Modells „Super Duke 1290 GT“, Modelljahr 2017, infolge der Rabattaktion seien die Preise für diese Motorräder erheblich gefallen. Sie behauptet zwar an einer Stelle, die „Günstlinge“ hätten die Fahrzeuge zu Verkaufspreisen in Höhe der unverbindlichen Preisempfehlung absetzen können, an anderer Stelle aber, diese hätten die verbilligt beschafften Motorräder unter Einstandspreis (was den Einstandspreis der Klägerin meinen dürfte) verkauft, den Markt überschwemmt und die Preiswürdigkeit der Waren verwässert. Beides kann nicht zugleich zutreffen. Erst recht fehlt es an Vortrag dazu, dass die Klägerin innerhalb ihres räumlichen Verkaufsgebiets 25 Motorräder dieser Art (wie offenbar das Spitzenmodell im Angebot der Beklagten darstellen) innerhalb einer überschaubaren Zeit hätte absetzen können, weil ausreichend Nachfrage danach bestand, und dies auch ohne weitere, margenschädliche Maßnahmen (wie z.B. den Ankauf gebrauchter Maschinen von den Kunden) hätte erfolgen können.
79
bb) Für einen – theoretisch denkbaren – Schadensersatzanspruch unter dem Aspekt, dass die Klägerin zu ungünstigeren Konditionen erworbene Motorräder dieses Modells nicht zum an sich möglichen Preis habe absetzen können, weil der Markt überschwemmt gewesen sei, fehlt es ebenfalls gegenwärtig am hinreichenden Sachvortrag.
80
cc) Für beide Situationen wird es ferner entscheidend darauf ankommen, ob die Konditionendifferenzierung sachlich gerechtfertigt war. Hier wird zu berücksichtigen sein, dass der Normadressat einen großen Spielraum für die Preisgestaltung besitzt. Verboten ist die unterschiedliche Gestaltung von Preisen und Konditionen nur dann, wenn sie auf Willkür oder wirtschaftsfremden unternehmerischen Entscheidungen beruht. Zudem sind unterschiedliche Preis- und Konditionengestaltungen oft auch angesichts von Unterschieden in der Leistungsfähigkeit der Abnehmer, der abgenommenen Mengen und auch der Zahlungsmodalitäten zulässig (siehe nur Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Klumpe, 5. Aufl. 2025, GWB § 19 Rn. 141; MüKoWettbR/Westermann, 4. Aufl. 2022, GWB § 19 Rn. 69). Insbesondere ist die grundsätzliche Zulässigkeit von Mengenrabatten anerkannt.
81
b) Zweifel bestehen auch im Hinblick auf die ausreichende Glaubhaftmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 33g Abs. 1 GWB, soweit sich die Klägerin auf sonstige Vorgänge (Motorräder der Modelle KTM RC 390 R, KTM 690 SMR-C, KTM RC 125 Modelljahrs 2019 sowie Auspuffanlagen der Hersteller Akrapovic und FMF) beruft.
82
Das Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ verlangt bei der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben nicht, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruches überwiegend wahrscheinlich ist; es reicht aus, dass der Anspruch schlüssig dargelegt ist und aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Kläger Inhaber eines solchen Ersatzanspruches ist (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 4. April 2023 − KZR 20/21, NZKart 2023, 362, Rn. 46, 50 ff., 102 – Vertriebskooperation im SPNV). Für die Pflicht zur Offenlegung genügen deshalb Umstände, die einen Schadensersatzanspruch ausreichend plausibel erscheinen lassen. Solche sind aber auch erforderlich.
83
Auch bei diesem abgeschwächten Verständnis dürfte nicht für sämtliche Vorgänge die zu verlangende gewisse Wahrscheinlichkeit i.S. einer Plausibilität eines schadensersatzbegründenden Sachverhalts gegeben sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest für einige der von der Klägerin benannten Sachverhalte substantiiert vorgetragen hat, welchen Hintergrund die Belege, auf die sich die Klägerin letztlich für ihre Behauptung/Vermutung einer Ungleichbehandlung stützt, besitzen. Darüber sind die Ausführungen der Beklagten zu beachten, wonach die MML Bikes in keiner besonderen Beziehung zu ihnen steht und damit nicht sie selbst den Onlineshop betreibt.
84
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Umstand, dass einzelne Händler Fahrzeuge zu billigen Preisen, auch unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung angeboten haben, für sich genommen keinen Hinweis dafür bietet, dass sie die Ware günstiger beschafft haben müssen als andere Händler. Es kann nach der Lebenserfahrung bei bestimmten wirtschaftlichen Konstellationen durchaus eine sachgerechte unternehmerische Entscheidung darstellen, Ware zu Preisen verkaufen, bei denen keine oder nur eine geringfügige Marge verbleibt.
85
Soweit die Beklagten damit den aufgezeigten Anhaltspunkten in nachvollziehbarer Weise entgegengetreten sind, fehlt es an der gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs, die Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs ist.
86
c) Erst recht fehlt es an dieser gewissen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die im Auskunftsantrag genannten Motorräder „Super Duke 1290 GT, Modelljahr 2018, SX Modelle, EXC Modelle, 790 Duke, Modelljahr 2018, Adventure“. Hierzu findet sich in den Schriftsätzen, was die Beklagten bereits gerügt haben, keinerlei Sachvortrag.
87
d) Das Landgericht wird auch überlegen müssen, ob es der Klägerin eine Klarstellung dahingehend abverlangt, wie die Wendung „die der Klägerseite und anderen Händlern in Deutschland angeboten wurden“ zu verstehen ist. Unbedenklich wäre sie, wenn die Klägerin damit lediglich meint, dass die Benachteiligung sowohl sie als auch andere Händler betroffen haben muss (was unbedenklich wäre); wenn die Beklagten dagegen auch beauskunften sollen, welche Benachteiligungen ausschließlich zum Nachteil anderer Händler geschehen sind, fehlt es an einem Informationsinteresse der Klägerin.
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e) Schließlich haben die Beklagten zurecht angemerkt, dass der Klägerin keine Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen etwaigen Schadenersatzbetrag zustehen. Dieser erhöhte Verzinsungssatz ist nach § 288 Abs. 2 BGB nur bei Entgeltforderungen geschuldet.
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6. Durch die Erklärung, lediglich den angekündigten Antrag, nicht aber den Hilfsantrag zu stellen, hat die Klägerin die Berufung wegen der Abweisung des letztgenannten konkludent zurückgenommen. Sie ist damit der Berufung insoweit verlustig geworden, was durch Beschluss auszusprechen war.
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7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2, § 516 Abs. 3 ZPO und § 97 Abs. 2 ZPO.
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a) Soweit die Klägerin erklärt hat, sie werde ihren Antrag nicht mehr auf vertragliche Ansprüche stützen, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie diesen Klageantrag nicht mehr weiterverfolgt. Unabhängig, ob man hierauf die Regeln zur Klagerücknahme oder zur Rechtsmittelrücknahme anwendet, trifft die Klägerin die Kostenlast.
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b) Bei einer Aufhebung und Zurückverweisung ist eine Kostenentscheidung zwar regelmäßig nicht veranlasst, weil auch in einem solchen Fall die Berufung Erfolg hat und auch über die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens unter Berücksichtigung des endgültigen Obsiegens und Unterliegens in der Schlussentscheidung zu befinden ist. Vorliegend kommt jedoch § 97 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, da die Aufhebung und Zurückverweisung nur infolge des prozessualen Verhaltens der Klägerin in der Rechtsmittelinstanz in Betracht kam. Wie ausgeführt, litt die Klage in erster Instanz und auch noch nach Einlegung der Berufung unter dem Zulässigkeitsdefizit mangelnder Bestimmung der Reihenfolge für die beiden selbstständigen Klagegründe. Dieses hat erst dadurch seine Relevanz verloren, dass die Ansprüche auf vertraglicher Grundlage fallen gelassen wurden; ohne diese prozessuale Erklärung hätte der Senat das Rechtsmittel zurückweisen müssen.
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Nach § 97 Abs. 2 ZPO trägt die obsiegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn sie nur aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt hat, dass sie auch in der Instanz hätte geltend machen können. Neues Vorbringen kann nicht nur in Angriffs- und Verteidigungsmitteln wie Vortrag oder Beweisangeboten liegen, sondern auch in der Geltendmachung neuer Klagegründe, neuen Klageanträge sowie Klageänderungen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, NZM 2009, 45, Rn. 38; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, NJOZ 2016, 1793 Rn. 37; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 97 Rn. 22; BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 97 Rn. 25). Auch die vorliegende Prozesshandlung, mit der die Klagepartei das Zulässigkeitsdefizit ausgeräumt hat, lässt sich im weitesten Sinn als Klageänderung begreifen und fällt ebenfalls beim gebotenen weiten Verständnis unter den Begriff des „neuen Vorbringens“.
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Ohne die Erklärung, die Ansprüche nicht weiterzuverfolgen, soweit sie sich auf die Verletzung vertraglicher Pflichten gründen, hätte die fehlende Bestimmtheit infolge einer alternativen Klagehäufung fortbestanden, sodass das Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können. Die Klägerin wäre auch ohne weiteres in der Lage gewesen, bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Verfolgung dieser Ansprüche Abstand zu nehmen.
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Unerheblich ist dabei, dass das erstinstanzliche Gericht auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Klarstellung nicht hingewiesen hat. § 97 Abs. 2 ZPO hat die Kostengerechtigkeit zum Ziel und soll zugleich einer Prozessverschleppung entgegenwirken (BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, NZM 2009, 45, Rn. 38). Dieser Grundgedanke greift bereits dann ein, wenn bei einer gewissenhaften Prozessführung der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei die zusätzlichen Kosten nicht angefallen wären (BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, NZM 2009, 45, Rn. 38).
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Da im vorliegenden Fall eine Vollstreckung in Bezug auf die Kosten in Betracht kommt, hat ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu erfolgen. Dieser beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
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8. Den Streitwert setzt der Senat entsprechend der Angabe der Klägerin an, gegen den substantiierte Einwände nicht vorgebracht wurden. Da das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat, hat es zu Recht nicht den wegen Auskunftsansprüchen üblichen Abschlag vorgenommen; auch in der Berufungsinstanz war Gegenstand die Klage insgesamt, einschließlich der letztlich verfolgten Schadensersatzansprüche.